Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Feb. 2013 - 4 K 409/09

ECLI:ECLI:DE:FGST:2013:0226.4K409.09.0A
bei uns veröffentlicht am26.02.2013

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn B für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 sowie von August 2008 bis März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 19/63 und im Übrigen die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger beantragte im April 2008 Kindergeld ab Januar 2004  für seinen Sohn B, geb. ... 1981. Für B war infolge einer psychischen Erkrankung ein Grad der Behinderung von 50 ab ... Januar 2004  festgestellt worden.

2

Am ... November 2007 verurteilte die 1. große Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C B wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Sie war zu der Überzeugung gelangt, dass der Sohn des Klägers am … April 2007 vorsätzlich, aber in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, seine Mutter getötet hatte. B, der noch am Tag der Tat festgenommen worden war und gegen den Untersuchungshaft angeordnet worden war, trat die Haft an.

3

Nachdem sein Einspruch gegen die  Ablehnung des Antrags auf Kindergeld zurückgewiesen worden war, hat der Kläger Klage erhoben.

4

Im finanzgerichtlichen  Verfahren wurde am 21. April 2010 beschlossen, dass durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werden solle, ob B ab Januar 2004 bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung infolge seiner Behinderung außerstande gewesen sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.  Priv.-Doz. Dr. med. D erstattete am ... April 2012  das fachpsychiatrische Gutachten, wonach der Sohn des Klägers in Folge seiner Behinderung  ab Januar 2004 außer Stande gewesen sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das sich in den Gerichtsakten befindliche Gutachten (Bl. 80 ff) verwiesen.

5

Die Beklagte setzte nun Kindergeld für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2007 fest. Für das Jahr 2004 seien die Einnahmen und Bezüge des Sohnes des Klägers so hoch gewesen, dass er tatsächlich für seinen Lebensunterhalt selbst habe aufkommen können. Ab April 2007 sei Bs Inhaftierung kausal dafür gewesen, dass er außerstande gewesen sei, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, so dass es auf eine Kausalität seiner Behinderung nicht mehr ankomme.

6

Der Kläger ist dagegen weiterhin der Ansicht, dass auch für die Zeit der Inhaftierung Kindergeld festzusetzen sei, weil die bestehende Behinderung auch in diesem Zeitraum kausal für Bs Unfähigkeit gewesen sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

7

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt  bezüglich der  Streitzeiträume  Januar 2004 bis  April 2007 und Januar bis Juli 2008.

8

Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn B für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 sowie vom August 2008 bis März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Kausal für die Unfähigkeit des Kindes, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sei nicht seine Behinderung, sondern seine strafrechtliche Verurteilung mit anschließender Inhaftierung, bzw. die vorangegangene Untersuchungshaft. Es sei bereits in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass Haft die Kausalität der Behinderung für die Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, entfallen lasse.

11

Die für den Kläger angelegte Kindergeldakte hat dem Gericht vorgelegen.

12

Das Gericht hat bei der Staatsanwaltschaft C sechs Bände Akten und einen Gutachtenband zur Strafvollstreckungssache  gegen B, ..., beigezogen, auf die wegen der Einzelheiten (insbesondere des fachpsychiatrischen Gutachtens vom ... Mai 2007 des Prof. Dr. Dr. D [Gutachtenband] und des Strafurteils vom ... November 2007 der 1. großen Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C [Bd. V, Seiten 78 ff]) Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist in dem nur noch streitigen Umfang begründet. Der Sohn des Klägers, B, war auch in den Monaten Mai bis Dezember 2007 und August 2008 bis März 2009 (in seinem 25.-27. Lebensjahr) infolge seiner Behinderung außerstande, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

14

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. -dem hier allein in Frage kommenden- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

15

Für den Sohn des Klägers wurde in 2004, also vor Vollendung seines 25. Lebensjahres, ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

16

Die Behinderung muss -wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig erkennen lässt ("wegen")- nach entsprechender konkreter Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich sein (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, BStBl II 2002, 486; BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223,365, BStBl II 2010, 1057). Aus dem Verbot einer abstrakten Betrachtungsweise folgt z.B., dass weder allein die Feststellung einer erheblichen Behinderung zu einer kindergeldrechtlichen Berücksichtigung führt, noch das Kindergeld mit der Begründung versagt werden kann, die Behinderung stehe einer normalen Berufsausbildung/-ausübung nicht im Wege (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band 19, § 63 Rn F 13). Es darf auch nicht allein aus dem Umstand, dass ein behindertes Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gefolgert werden, es könne sich nun auch selbst unterhalten (BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE, BFH/NV 2012, 279). Es wird auch abgelehnt, eine ausschließliche Ursächlichkeit zu fordern, weil man ansonsten die Kindergeldberechtigung arbeitsloser behinderter Kinder insbesondere in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit leerlaufen lassen würde (BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223,365, BStBl II 2010, 1057).

17

Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (BFH-Urteile vom 15. März 2012 III R 29/09; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.). In der Rechtsprechung wird die Auffassung der Verwaltung geteilt, dass dies anzunehmen ist, wenn der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit  unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002,486).

18

Das im vorliegenden Verfahren eingeholte fachpsychiatrische Gutachten vom ... April 2012 hat für die Zeit bis zur Inhaftierung die Kausalität zwischen der Behinderung Bs und seinem Außerstandesein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, festgestellt. Der Gutachter konnte zu dieser Feststellung im schriftlichen Verfahren gelangen, weil er aus den Akten eindeutig und zweifelsfrei eine typische ausgeprägte schizophrene Residualsymtomatik erkennen konnte.

19

Das erkennende Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass auch in den Zeiträumen der Inhaftierung  von Mai bis Dezember 2007 sowie von August 2008 bis März 2009 (in seinem 25.-27. Lebensjahr) Bs Behinderung dafür kausal gewesen ist, dass er außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

20

Nach Ansicht des erkennenden Senats steht die herrschende Auffassung,  wonach eine Inhaftierung/Unterbringung infolge strafrechtlicher Verurteilung  des behinderten Kindes die Kausalität zwischen seiner Behinderung und seiner Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, entfallen lässt (BFH-Beschlüsse vom 8. November 2012 VI B 86/12; vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929; FG Nürnberg Urteil vom 17. Januar 2008 IV 352/2005, NWB direkt 2008, 7; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2003 5 K 1017/01, Haufe-Index 950887), im Widerspruch zu dem oben geschilderten Verbot einer abstrakten Betrachtungsweise bzw. dem Gebot der  konkreten Bewertung  der Gesamtumstände.

21

Es ist vielmehr auch in diesen Fällen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-) ursächlich ist. Das erkennende Gericht ist zu diesem Ergebnis gekommen, weil die Rechtsprechung inzwischen dazu übergegangen ist, in einer Vielzahl von Sachverhaltsgestaltungen, in denen es entweder um den Zusammenhang zwischen Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt (eines nichtinhaftierten Kindes) oder um die Beurteilung einer Strafhaft (bei Unterbrechung einer Ausbildung/einer Ausbildungsplatzsuche) ging, diese Würdigung der Gesamtumstände zu verlangen.

22

So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind, dessen Einkünfte nicht für den Selbstunterhalt ausreichen, entschieden, welche Kriterien zur Beurteilung einer erheblichen Mitursächlichkeit herangezogen werden können (BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057). Indizien für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt können beispielsweise sein eine nicht behinderungsspezifische Berufsausbildung, der Bezug von Arbeitslosengeld II, oder die in einem ärztlichen Gutachten getroffene  Feststellung, das Kind sei nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Kriterien, die für eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt  sprechen, können der Grad der Behinderung, ein längerer Zeitraum ohne Stellenangebote oder mehrfache erfolglose Bewerbungen sein.

23

Ebenso wurden beispielhaft Kriterien im Falle eines erwerbstätigen behinderten Kindes gefunden (BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1125). So ist denkbar, dass das Kind „normale“ Einkünfte im Rahmen einer „normalen“ Tätigkeit erzielt, diese jedoch nicht ausreichen, um seinen behindertenbedingten Mehrbedarf zu decken. Auch kann die Behinderung das Kind in seiner Leistungsfähigkeit gemindert haben, so dass es deshalb keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann. Weiterhin kann die Behinderung das Kind in seiner Berufswahl derart eingeschränkt haben, dass es nur eine behinderungsspezifische Ausbildung ergreifen konnte und/oder nur auf einem behinderungsspezifischen Arbeitsplatz tätig sein kann.

24

Zunehmend wird auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung dazu übergegangen, in einer Inhaftierung nicht ohne Weiteres eine unschädliche Unterbrechung einer Ausbildung  zu sehen, sondern vielmehr im konkreten Fall Art und Weise der Tatbegehung zu untersuchen, um daraus zu schließen, ob das Kind weiterhin ausbildungswillig ist.  Die abstrakte Betrachtungsweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Kind auch dann weiterhin in Ausbildung befinden soll, wenn es in Untersuchungshaft genommen wird oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067) wird in neuerer Zeit mehrheitlich abgelehnt (FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08, EFG 2011, 152, dagegen Revision XI R 50/10 anhängig; FG Baden-Württemberg Urteil vom 30. März 2011 2 K 5243/09, EFG 2011, 1262; FG Münster Urteil vom 8. Juni 2011 10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339).

25

Für Fälle wie den hier vorliegenden gibt es noch keine  höchstrichterlichen Entscheidungen. In der Rechtsprechung wurde jedoch bereits entschieden, dass die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehende Strafhaft durch ein vorwerfbares strafbares Verhalten des Kindes verursacht wurde und nicht ausschließlich durch seine Behinderung, wenn das Strafgericht lediglich von verminderter Schuldunfähigkeit ausgegangen ist. (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.3.2003 – 5 K 1017/01, Haufe-Index 950887).

26

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Rechtsprechung jedoch im Lichte der oben geschilderten neueren Entwicklung zu modifizieren. Auch bei einer Tatbegehung durch ein behindertes Kind können Kriterien vorliegen, nach denen (unmittelbar)  die Behinderung Grund für die Verfehlung war und damit (mittelbar) erheblich zu der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt beiträgt, indem das Kind infolge der anschließenden strafrechtlichen  Inhaftierung oder Unterbringung nicht erwerbstätig sein kann. So ist denkbar, dass die Behinderung derartiger Natur ist, dass die rechtswidrige Tat behinderungsbedingt im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 Strafgesetzbuch [StGB]) oder verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach sich zog, was für eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung spricht. Denkbar ist auch die gegenteilige Möglichkeit, das heißt,  die Behinderung ist ohne jeglichen Einfluss auf die Tat gewesen, etwa bei der Begehung eines Betrugsdelikts  durch ein körperbehindertes Kind.

27

Im Streitfall ist das erkennende Gericht nach Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass Bs Behinderung in erheblichem Umfang dafür mitursächlich gewesen ist, dass er für seinen Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen konnte.

28

Aus dem im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten fachpsychiatrischen Gutachten vom ... April 2012, dem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch Prof. Dr. Dr. D erstellten Gutachten vom ... Mai 2007  und den Feststellungen im Strafurteil der 1. großen Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C vom ... November 2007 ergibt sich, dass die Behinderung des Sohnes des Klägers, durch den durch sie verursachten Alkoholmissbrauch und die durch sie einhergehende Einschränkung der Hemmungsschwäche eine erhebliche Mitursache für seine Tat setzte, so dass entsprechend auch die anschließende Inhaftierung erheblich durch die Behinderung verursacht wurde.

29

Dem im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten fachpsychiatrischen Gutachten vom .... April 2012 nach konsumierte der Sohn des Klägers seit seinem 16. Lebensjahr Marihuana, was nach gesichertem fachpsychiatrischem Wissen die Wahrscheinlichkeit, an einer schizophrenen Psychose zu erkranken, um das Vierfache gegenüber einer nicht konsumierenden Bevölkerungsgruppe steigert. Entsprechend erkrankte B im Jahre 2001 (im 20. Lebensjahr) an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Zusammen mit dem Abgleiten in einen schweren Alkoholmissbrauch (da die Erkrankung auch typischerweise die Willensbildung und den Antrieb betrifft) kam es dann dazu, dass der Sohn des Klägers im Rahmen einer Konfrontationssituation unter aktuellem Alkoholeinfluss seine Mutter tötete.

30

Die 1. große Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C hat sich bei ihrer Urteilsfindung in wesentlichen Teilen den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. D angeschlossen, der ein von der Staatsanwaltschaft C in Auftrag gegebenes  fachpsychiatrisches Gutachten zu der Frage erstellt hatte, ob bei dem Sohn des Klägers zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorhanden gewesen waren und dazu in der mündlichen Verhandlung vor der 1. großen Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C als Zeuge gehört wurde. So war die Kammer überzeugt davon, dass zum Zeitpunkt der Tat (ebenso wie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung) die negativen Symptome einer schizophrenen Psychose fast alle und in einer hohen Intensität bei dem Sohn des Klägers vorhanden gewesen waren, die festgestellten Krankheitssymptome zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt haben (Seiten 5, 17,18 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007) und der Missbrauch von Drogen und Alkohol ebenfalls als ein Symptom der Krankheit aufzufassen ist (Seite 5 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007). Außerdem konnte sie nicht ausschließen, dass B zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Die rechnerisch ermittelte Blutalkoholkonzentration von max. 2,08 Promille hat mit großer Wahrscheinlichkeit die durch die schizophrene Psychose ausgelöste Hemmungsschwäche verstärkt und dazu geführt, dass B bei vorhandener Einsichtsfähigkeit durch seine krankhafte seelische Störung in hohem Maße in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, was zum Tatzeitpunkt möglicherweise dazu führte, dass er nur eingeschränkt in der Lage gewesen war, die entstandene Konfliktsituation adäquat zu bewältigen (Ziff. 8. Seite 13, Seite 40 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007, Ziff. 13. Seite 36 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007).  Zusammenfassend kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Sohn des Klägers bei Begehung der Tat in einem so hohen Maße von seiner Persönlichkeitsstörung in Zusammenwirkung mit der relativ hohen Blutalkoholkonzentration beeinflusst worden war, dass dies bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht außer Betracht bleiben konnte. Die Fähigkeit Bs, dem Tatanreiz zu widerstehen, war im Vergleich zum Durchschnittsbürger deutlich verringert (Ziff. IV.2. Seite 41 des strafrechtlichen Urteils vom ... November 2007).

31

Über die Feststellungen der 1. großen Strafkammer -als Schwurgericht- des Landgerichts C hinaus hat Prof. Dr. Dr. D in sein Gutachten vom ... Mai 2007 aufgenommen, dass infolge der chronischen lebenslangen Krankheit des Sohnes des Klägers und der Tatsache, dass die krankheitsbedingten persistierenden Alterationen im Bereich seiner Persönlichkeit eine mitdeterminierende Rolle für seine Tat spielten, prinzipiell eine Wiederholbarkeit von ähnlich strukturierten Straftaten möglich sei (Seite 100 des Gutachtens vom ... Mai 2007).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 136 Abs. 1, 138 FGO unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigungserklärungen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m.  § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

33

Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung  zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO.


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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Feb. 2013 - 4 K 409/09 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen.II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob für ein Kind, das sich nach einer gemeinschaftlich begangenen, zu einer mehrjährigen Freiheitsst

Referenzen

Tatbestand

1

I. Die im September 1980 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit ihrer Geburt gehörlos. T besuchte eine Gehörlosenschule und erlernte im Anschluss hieran von September 1997 bis August 2000 den Beruf der Beiköchin. Nach dieser Ausbildung war sie zunächst arbeitslos und sodann ab dem 11. Januar 2001 als Köchin tätig. Der Bruttoarbeitslohn belief sich --bei einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden-- auf 16.122,60 DM. Im Januar und Februar 2002 bezog T Insolvenzgeld, von März bis zum 4. August 2002 Arbeitslosengeld. Ab dem 5. August 2002 arbeitete sie als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Die Arbeitszeit betrug 25 Wochenstunden. Im Jahr 2003 betrug der Bruttoarbeitslohn 7.800 €.

2

Laut Schwerbehindertenausweis ist für T ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. In dem Schwerbehindertenausweis ist außerdem das Merkzeichen "RF" und --bis zum 31. Oktober 2000-- das Merkzeichen "H" angebracht. Die Feststellung des Merkzeichens "H" wurde nach dem Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales vom 18. Oktober 2000 aufgehoben, weil nach Abschluss der Gehörlosenschule und der Ausbildung die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Seit dem 1. Juli 2001 ist das Merkzeichen "GL" (Gehörlosigkeit) eingetragen.

3

Die Klägerin beantragte im April 2003 Kindergeld für T. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) holte eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes vom 6. Oktober 2003 ein, nach der T in der Lage war, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Familienkasse lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 für die Monate Februar 2001 bis Dezember 2003 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1898 veröffentlichten Gründen ab. Es war im Wesentlichen der Ansicht, da T einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei sie in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zwar überschreite der gesamte Lebensbedarf von T ihre Einkünfte und Bezüge, eine Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den im Streitzeitraum gültigen Fassungen (EStG) komme gleichwohl nicht in Betracht. Nicht die Behinderung von T sei Ursache dafür, dass die Einkünfte und Bezüge nicht den Lebensbedarf erreichten, sondern das geringe Lohnniveau, das im Beruf des Beikochs/der Beiköchin gezahlt werde.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Familienkasse unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Ablehnungsbescheids vom 21. Oktober 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2004 zu verpflichten, Kindergeld für die Monate Februar 2001 bis Dezember 2003 festzusetzen.

7

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

9

Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob T in den Monaten Februar 2001 bis Dezember 2003 als behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist und das FG den Kindergeldanspruch der Klägerin deshalb zu Unrecht verneint hat. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670; vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937).

10

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

11

a) Die Behinderung muss --wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig erkennen lässt ("wegen")-- nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.). Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der Senat entschieden, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern dass die Mitursächlichkeit der Behinderung vielmehr erheblich sein muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

12

b) Die für die Beantwortung der Frage, ob das behinderte Kind überhaupt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen (ausführlich hierzu BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248).

13

c) Ist ein behindertes Kind infolge von Arbeitslosigkeit außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann dies seine Ursache sowohl in der Behinderung als auch in der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder in anderen Umständen (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) haben. An Hand welcher Indizien dies durch das FG zu beurteilen ist, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

14

d) Der Senat hat zudem entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind auch dann besteht, wenn das FG bei seiner Würdigung zwar zu dem Ergebnis gelangt, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit des Kindes, die Feststellungen jedoch ergeben, dass die Einkünfte, die das Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, gleichwohl nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existentiellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, unter II.2.).

15

aa) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Insbesondere liegt hierin --entgegen der Auffassung der Familienkasse-- kein Widerspruch zu den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, nach denen zwar einerseits eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt, diese andererseits aber doch erheblich sein muss.

16

So kommt es nicht allein darauf an, ob das behinderte Kind im Wesentlichen durch seine Behinderung überhaupt an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Denn auch bei einem behinderten Kind, das --wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung-- keine Beschäftigung findet, muss sichergestellt sein, dass es im Falle einer Erwerbstätigkeit hierdurch auch seinen gesamten Lebensbedarf bestreiten könnte. Wäre ihm dies trotz einer Erwerbstätigkeit nicht möglich, so rückt der Umstand, dass es wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Bemühungen keine Anstellung findet, in den Hintergrund. Könnte das Kind trotz einer --unterstellten-- Erwerbstätigkeit nicht seinen gesamten Lebensbedarf aus eigenen Mitteln decken, so kann letztlich wiederum die Behinderung ursächlich dafür sein, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. Dies hat das FG an Hand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen.

17

bb) Entsprechend muss auch bei einem behinderten Kind, das --wie T im Streitfall-- einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gewürdigt werden, warum es sich gleichwohl nicht selbst unterhalten kann. Allein aus dem Umstand, dass ein behindertes Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann nicht gefolgert werden, nun könne es sich auch selbst unterhalten.

18

cc) Bei einem behinderten Kind, das trotz einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, kann die Behinderung hierfür in erheblichem Maße (mit-)ursächlich sein, insbesondere wenn das Kind einen hohen behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, es in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist und deshalb keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann, oder auch, weil es auf einem besonders eingerichteten oder geförderten Arbeitsplatz tätig ist. Insoweit sind beispielsweise folgende --vereinfachte-- Situationen vorstellbar:

19

(1) So ist denkbar, dass das behinderte Kind zwar einer normalen Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann und die so erzielten Einkünfte auch ausreichen, um seinen existentiellen Grundbedarf zu decken, die Mittel aber nicht zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs genügen. In solch einer Situation kann sich das Kind behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten.

20

(2) Dagegen ist nicht die Behinderung, sondern letztlich ein niedriges Lohnniveau für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich, wenn das Kind trotz seiner Behinderung eine Vollzeitbeschäftigung in einem nicht behinderungsspezifischen Beruf auf dem normalen Arbeitsmarkt ausüben kann, durch die es aber seinen existenziellen Grundbedarf auch dann nicht decken könnte, wenn es nicht behindert wäre.

21

(3) Ist das Kind durch seine Behinderung wiederum in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann es daher nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem normalen Arbeitsmarkt nachgehen, mittels derer es seinen Lebensbedarf nicht zu decken vermag, ist auch in dieser Lage die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich.

22

(4) Auch dann, wenn das Kind infolge seiner Behinderung von vornherein in seiner Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung (insbesondere eine berufliche Bildungsmaßnahme in einem Berufsbildungswerk oder Berufsförderungswerk in einem angepassten Sonderausbildungsgang) in einem Bereich möglich ist, in dem ihm nach Beendigung der Ausbildung nur auf einem besonders eingerichteten Arbeitsplatz eine vergleichsweise gering entlohnte Beschäftigung offensteht, mittels derer es seinen gesamten Lebensbedarf nicht zu decken in der Lage ist, ist erneut die Behinderung in erheblichem Maße für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich (in diesem Sinn auch Reuß, EFG 2008, 1900).

23

2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen, so dass seine Entscheidung keinen Bestand haben kann.

24

Im zweiten Rechtsgang wird es deshalb erneut zu würdigen haben, ob T im Streitzeitraum Februar 2001 bis Dezember 2003 wegen ihrer Behinderung nicht zum Selbstunterhalt in der Lage war.

25

a) Dabei wird das FG zunächst zu klären haben, ob T, die in den Monaten Februar 2001 bis Februar 2002 sowie August 2002 bis Dezember 2003 lediglich auf Teilzeitbasis im Umfang von zunächst 30 und später 25 Wochenstunden beschäftigt war, infolge ihrer Behinderung eine Vollzeitbeschäftigung von vornherein nicht möglich war oder ob hierfür die allgemeine Arbeitsmarktsituation im Gastronomiebereich ursächlich war und insbesondere auch Nichtbehinderte in der maßgeblichen Zeit zu einem nicht unerheblichen Teil nur Teilzeitanstellungen als Koch oder Küchenhilfe finden konnten.

26

Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Behinderung letztlich nicht der wesentliche Grund für die Teilzeitbeschäftigung von T war, hat es weiter zu untersuchen, ob die jeweils --auf Vollzeitbasis hochgerechneten-- Einkünfte in diesem Fall ausgereicht hätten, ihren gesamten Lebensbedarf einschließlich ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu decken. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das FG zu würdigen haben, ob das --im Bereich des Tätigkeitsumfelds von T vorhandene-- niedrige Lohnniveau ausschlaggebend für ihre Unfähigkeit zum Selbstunterhalt war (etwa, weil auch die hochgerechneten Einkünfte nicht zur Bestreitung des Grundbedarfs ausgereicht hätten), oder ob letztlich doch die Behinderung ursächlich hierfür war (etwa, weil die bei Vollzeiterwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte zwar für den Grundbedarf von T, aber nicht mehr für ihren behinderungsbedingten Mehrbedarf genügt hätten).

27

b) Für die Monate März bis Juli 2002, in denen T vorübergehend arbeitslos war, hat das FG nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 zu prüfen, ob nicht die Behinderung in erheblichem Maße für die Beschäftigungslosigkeit ursächlich war. Dabei wird das FG auch zu bedenken haben, ob T möglicherweise trotz ihrer Behinderung nur deshalb in der Lage war, innerhalb von knapp fünf Monaten überhaupt eine erneute Beschäftigung zu finden, weil sie zum einen eine weitere Reduzierung der Wochenstunden, zum anderen insbesondere auch eine mindere Position als bloße Küchenhilfe im Vergleich zu ihrer vorherigen Beschäftigung als Köchin akzeptierte. Außerdem wird noch zu würdigen sein, ob ggf. noch weitere Umstände --wie beispielsweise der von der Klägerin im FG-Verfahren vorgetragene Eingliederungszuschuss aufgrund des Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter-- hierfür eine Rolle spielten. Diese Umstände könnten dann maßgeblich dafür sprechen, dass T in dieser Zeit behinderungsbedingt nicht zum Selbstunterhalt in der Lage war. Andernfalls hätte das FG auch für diese Monate noch festzustellen, ob die Einkünfte, die T aus einer möglichen Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Beiköchin hätte erzielen können, zur Bestreitung ihres gesamten Lebensbedarfs ausgereicht hätten.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

2

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

3

Von einer solchen hinreichenden Klärung ist auszugehen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob und inwieweit die strafrechtliche Unterbringung den Kindergeldanspruch entfallen lässt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Denn die Frage ist offensichtlich so zu beantworten wie vom Finanzgericht (FG) entschieden. Das FG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer FG zutreffend ausgeführt, dass die Behinderung des Kindes ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sein müsse. Es hat die Kausalität verneint, wenn das Kind der Klägerin wegen einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht ist und bereits wegen dieser Beschränkung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Aus den nämlichen Gründen hat der BFH bereits in einem anderen Streitfall die dort erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929).

4

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.). Solche divergierenden Rechtssätze liegen nicht vor; die Klägerin hat solche auch nicht vorgebracht. Insoweit erschöpft sich ihr Vortrag in nicht weiter substantiierten Ausführungen dazu, dass die Frage, ob für ein strafrechtlich untergebrachtes Kind Kindergeld gewährt wird, je nach Region unterschiedlich beantwortet werde.

5

3. Die Klägerin kann schließlich die Zulassung der Revision auch nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützen. Die Klägerin rügt insoweit zu Unrecht, dass das FG weiter hätte aufklären müssen, dass der Sohn der Klägerin vor, während und nach der strafrechtlichen Unterbringung erheblich psychisch erkrankt gewesen sei. Denn auf diese Frage kommt es nach der vorstehend näher erläuterten materiell-rechtlichen Rechtslage ersichtlich nicht an.

Tatbestand

1

I. Die im September 1980 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit ihrer Geburt gehörlos. T besuchte eine Gehörlosenschule und erlernte im Anschluss hieran von September 1997 bis August 2000 den Beruf der Beiköchin. Nach dieser Ausbildung war sie zunächst arbeitslos und sodann ab dem 11. Januar 2001 als Köchin tätig. Der Bruttoarbeitslohn belief sich --bei einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden-- auf 16.122,60 DM. Im Januar und Februar 2002 bezog T Insolvenzgeld, von März bis zum 4. August 2002 Arbeitslosengeld. Ab dem 5. August 2002 arbeitete sie als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Die Arbeitszeit betrug 25 Wochenstunden. Im Jahr 2003 betrug der Bruttoarbeitslohn 7.800 €.

2

Laut Schwerbehindertenausweis ist für T ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. In dem Schwerbehindertenausweis ist außerdem das Merkzeichen "RF" und --bis zum 31. Oktober 2000-- das Merkzeichen "H" angebracht. Die Feststellung des Merkzeichens "H" wurde nach dem Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales vom 18. Oktober 2000 aufgehoben, weil nach Abschluss der Gehörlosenschule und der Ausbildung die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Seit dem 1. Juli 2001 ist das Merkzeichen "GL" (Gehörlosigkeit) eingetragen.

3

Die Klägerin beantragte im April 2003 Kindergeld für T. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) holte eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes vom 6. Oktober 2003 ein, nach der T in der Lage war, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Familienkasse lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 für die Monate Februar 2001 bis Dezember 2003 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1898 veröffentlichten Gründen ab. Es war im Wesentlichen der Ansicht, da T einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei sie in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zwar überschreite der gesamte Lebensbedarf von T ihre Einkünfte und Bezüge, eine Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den im Streitzeitraum gültigen Fassungen (EStG) komme gleichwohl nicht in Betracht. Nicht die Behinderung von T sei Ursache dafür, dass die Einkünfte und Bezüge nicht den Lebensbedarf erreichten, sondern das geringe Lohnniveau, das im Beruf des Beikochs/der Beiköchin gezahlt werde.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Familienkasse unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Ablehnungsbescheids vom 21. Oktober 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2004 zu verpflichten, Kindergeld für die Monate Februar 2001 bis Dezember 2003 festzusetzen.

7

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

9

Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob T in den Monaten Februar 2001 bis Dezember 2003 als behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist und das FG den Kindergeldanspruch der Klägerin deshalb zu Unrecht verneint hat. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670; vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937).

10

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

11

a) Die Behinderung muss --wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig erkennen lässt ("wegen")-- nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.). Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der Senat entschieden, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern dass die Mitursächlichkeit der Behinderung vielmehr erheblich sein muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

12

b) Die für die Beantwortung der Frage, ob das behinderte Kind überhaupt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen (ausführlich hierzu BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248).

13

c) Ist ein behindertes Kind infolge von Arbeitslosigkeit außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann dies seine Ursache sowohl in der Behinderung als auch in der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder in anderen Umständen (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) haben. An Hand welcher Indizien dies durch das FG zu beurteilen ist, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

14

d) Der Senat hat zudem entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind auch dann besteht, wenn das FG bei seiner Würdigung zwar zu dem Ergebnis gelangt, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit des Kindes, die Feststellungen jedoch ergeben, dass die Einkünfte, die das Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, gleichwohl nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existentiellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, unter II.2.).

15

aa) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Insbesondere liegt hierin --entgegen der Auffassung der Familienkasse-- kein Widerspruch zu den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, nach denen zwar einerseits eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt, diese andererseits aber doch erheblich sein muss.

16

So kommt es nicht allein darauf an, ob das behinderte Kind im Wesentlichen durch seine Behinderung überhaupt an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Denn auch bei einem behinderten Kind, das --wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung-- keine Beschäftigung findet, muss sichergestellt sein, dass es im Falle einer Erwerbstätigkeit hierdurch auch seinen gesamten Lebensbedarf bestreiten könnte. Wäre ihm dies trotz einer Erwerbstätigkeit nicht möglich, so rückt der Umstand, dass es wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Bemühungen keine Anstellung findet, in den Hintergrund. Könnte das Kind trotz einer --unterstellten-- Erwerbstätigkeit nicht seinen gesamten Lebensbedarf aus eigenen Mitteln decken, so kann letztlich wiederum die Behinderung ursächlich dafür sein, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. Dies hat das FG an Hand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen.

17

bb) Entsprechend muss auch bei einem behinderten Kind, das --wie T im Streitfall-- einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gewürdigt werden, warum es sich gleichwohl nicht selbst unterhalten kann. Allein aus dem Umstand, dass ein behindertes Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann nicht gefolgert werden, nun könne es sich auch selbst unterhalten.

18

cc) Bei einem behinderten Kind, das trotz einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, kann die Behinderung hierfür in erheblichem Maße (mit-)ursächlich sein, insbesondere wenn das Kind einen hohen behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, es in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist und deshalb keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann, oder auch, weil es auf einem besonders eingerichteten oder geförderten Arbeitsplatz tätig ist. Insoweit sind beispielsweise folgende --vereinfachte-- Situationen vorstellbar:

19

(1) So ist denkbar, dass das behinderte Kind zwar einer normalen Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann und die so erzielten Einkünfte auch ausreichen, um seinen existentiellen Grundbedarf zu decken, die Mittel aber nicht zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs genügen. In solch einer Situation kann sich das Kind behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten.

20

(2) Dagegen ist nicht die Behinderung, sondern letztlich ein niedriges Lohnniveau für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich, wenn das Kind trotz seiner Behinderung eine Vollzeitbeschäftigung in einem nicht behinderungsspezifischen Beruf auf dem normalen Arbeitsmarkt ausüben kann, durch die es aber seinen existenziellen Grundbedarf auch dann nicht decken könnte, wenn es nicht behindert wäre.

21

(3) Ist das Kind durch seine Behinderung wiederum in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann es daher nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem normalen Arbeitsmarkt nachgehen, mittels derer es seinen Lebensbedarf nicht zu decken vermag, ist auch in dieser Lage die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich.

22

(4) Auch dann, wenn das Kind infolge seiner Behinderung von vornherein in seiner Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung (insbesondere eine berufliche Bildungsmaßnahme in einem Berufsbildungswerk oder Berufsförderungswerk in einem angepassten Sonderausbildungsgang) in einem Bereich möglich ist, in dem ihm nach Beendigung der Ausbildung nur auf einem besonders eingerichteten Arbeitsplatz eine vergleichsweise gering entlohnte Beschäftigung offensteht, mittels derer es seinen gesamten Lebensbedarf nicht zu decken in der Lage ist, ist erneut die Behinderung in erheblichem Maße für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich (in diesem Sinn auch Reuß, EFG 2008, 1900).

23

2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen, so dass seine Entscheidung keinen Bestand haben kann.

24

Im zweiten Rechtsgang wird es deshalb erneut zu würdigen haben, ob T im Streitzeitraum Februar 2001 bis Dezember 2003 wegen ihrer Behinderung nicht zum Selbstunterhalt in der Lage war.

25

a) Dabei wird das FG zunächst zu klären haben, ob T, die in den Monaten Februar 2001 bis Februar 2002 sowie August 2002 bis Dezember 2003 lediglich auf Teilzeitbasis im Umfang von zunächst 30 und später 25 Wochenstunden beschäftigt war, infolge ihrer Behinderung eine Vollzeitbeschäftigung von vornherein nicht möglich war oder ob hierfür die allgemeine Arbeitsmarktsituation im Gastronomiebereich ursächlich war und insbesondere auch Nichtbehinderte in der maßgeblichen Zeit zu einem nicht unerheblichen Teil nur Teilzeitanstellungen als Koch oder Küchenhilfe finden konnten.

26

Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Behinderung letztlich nicht der wesentliche Grund für die Teilzeitbeschäftigung von T war, hat es weiter zu untersuchen, ob die jeweils --auf Vollzeitbasis hochgerechneten-- Einkünfte in diesem Fall ausgereicht hätten, ihren gesamten Lebensbedarf einschließlich ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu decken. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das FG zu würdigen haben, ob das --im Bereich des Tätigkeitsumfelds von T vorhandene-- niedrige Lohnniveau ausschlaggebend für ihre Unfähigkeit zum Selbstunterhalt war (etwa, weil auch die hochgerechneten Einkünfte nicht zur Bestreitung des Grundbedarfs ausgereicht hätten), oder ob letztlich doch die Behinderung ursächlich hierfür war (etwa, weil die bei Vollzeiterwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte zwar für den Grundbedarf von T, aber nicht mehr für ihren behinderungsbedingten Mehrbedarf genügt hätten).

27

b) Für die Monate März bis Juli 2002, in denen T vorübergehend arbeitslos war, hat das FG nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 zu prüfen, ob nicht die Behinderung in erheblichem Maße für die Beschäftigungslosigkeit ursächlich war. Dabei wird das FG auch zu bedenken haben, ob T möglicherweise trotz ihrer Behinderung nur deshalb in der Lage war, innerhalb von knapp fünf Monaten überhaupt eine erneute Beschäftigung zu finden, weil sie zum einen eine weitere Reduzierung der Wochenstunden, zum anderen insbesondere auch eine mindere Position als bloße Küchenhilfe im Vergleich zu ihrer vorherigen Beschäftigung als Köchin akzeptierte. Außerdem wird noch zu würdigen sein, ob ggf. noch weitere Umstände --wie beispielsweise der von der Klägerin im FG-Verfahren vorgetragene Eingliederungszuschuss aufgrund des Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter-- hierfür eine Rolle spielten. Diese Umstände könnten dann maßgeblich dafür sprechen, dass T in dieser Zeit behinderungsbedingt nicht zum Selbstunterhalt in der Lage war. Andernfalls hätte das FG auch für diese Monate noch festzustellen, ob die Einkünfte, die T aus einer möglichen Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Beiköchin hätte erzielen können, zur Bestreitung ihres gesamten Lebensbedarfs ausgereicht hätten.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob für ein Kind, das sich nach einer gemeinschaftlich begangenen, zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führenden schweren Straftat zunächst in Untersuchungshaft befand, Anspruch auf Kindergeld besteht.
Der Kläger bezog für seinen am xx.xx. 1990 geborenen Sohn B von dem beklagten Landesamt für Besoldung und Versorgung ... - Familienkasse - Kindergeld. Der Sohn befand sich seit dem 1. September 2007 bei der ... GmbH in ... in Berufsausbildung zum Straßenbauer. Die Ausbildung sollte am 31. August 2010 enden. Am 29. Mai 2008 verhängte das Amtsgericht X gegen B wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Jugendstrafe von sechs Monaten. Am 29. September 2007 beging B gemeinschaftlich einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Wegen dieser Straftaten wurde der Sohn des Klägers vom Landgericht X durch Urteil vom 12. August 2008 xxx unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts X vom 29. Mai 2008 xxx zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. B befand sich nach vorläufiger Festnahme am 29. Januar 2008 vom 31. Januar 2008 bis 3. Februar 2009 in der Justizvollzugsanstalt Y in Untersuchungshaft. Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts X wurde der Sohn des Klägers zur Verbüßung der Strafhaft in die Justizvollzugsanstalt Z verlegt.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 kündigte die GmbH das Berufsausbildungsverhältnis wegen dessen mehrmonatiger Unterbrechung durch die noch andauernde Untersuchungshaft des Auszubildenden fristlos.
Nachdem der Familienkasse die Inhaftierung des Sohns des Klägers bekannt geworden war, stellte sie die Zahlung des Kindergelds ab 1. November 2008 vorläufig ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 17. November 2008 Gelegenheit, sich dazu zu äußern, dass für die Zeit der Untersuchungshaft wegen Unterbrechung der Ausbildung regelmäßig kein Anspruch auf Kindergeld bestehe, und kündigte den Erlass eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids an. Mit Schreiben vom 16. März 2009 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 2067) entfalle der Kindergeldanspruch für die Zeit der Untersuchungshaft des Kindes nicht. Auf die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses könne nicht abgestellt werden, da diese nach dem Berufsbildungsgesetz schon aus formalen Gründen nicht wirksam sei. Da aus Trennungsgründen die Untersuchungshaft nicht in einer Jugendstrafanstalt vollzogen worden sei, sei es seinem Sohn aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen zunächst nicht möglich gewesen, seine Berufsausbildung im Strafvollzug fortzusetzen. Nunmehr in Strafhaft nehme B in einer Jugendvollzugsanstalt an einem Lehrgang im Straßenbau als vorbereitende Ausbildungsmaßnahme teil. Trotz entsprechender Ankündigung legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den angeforderten Ausbildungsvertrag nicht vor.
Durch Bescheid vom 13. Juli 2009 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für B ab 1. April 2008 auf und forderte für die Zeit von 1. April 2008 bis 31. Oktober 2008 rechtsgrundlos gezahltes Kindergeld i.H.v. 1.078 Euro zurück. Kindergeld könne nur gezahlt werden, wenn sich das mehr als 18 Jahre alte Kind in Berufsausbildung befinde. Das Ausbildungsverhältnis sei jedoch zum 31. März 2008 gekündigt worden. Nachweise, dass die Ausbildung während der Haft fortgesetzt werde, seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Wegen Änderung der für den Bezug von Kindergeld erheblichen Verhältnisse werde die Festsetzung des Kindergelds daher nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung vom 1. April 2008 aufgehoben. Das bereits gezahlte Kindergeld sei nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zu erstatten.
Am 15. August 2009 legte der Kläger Einspruch ein, welcher nicht begründet wurde.
Durch Entscheidung vom 20. November 2009 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Der Rechtsbehelf sei trotz Aufforderung nicht begründet worden. Nachweise dafür, dass die Ausbildung auch während der Haft fortgesetzt worden sei, seien trotz wiederholter Erinnerung nicht vorgelegt worden.
Am 15. Dezember 2009 legte der Kläger der Familienkasse einen Berufsausbildungsvertrag vor. Danach wird der Sohn während der Haft in der Justizvollzugsanstalt Z vom 25. Februar 2009 bis 24. Februar 2012 als Maurer ausgebildet.
Zur Begründung der am 23. Dezember 2009 erhobenen Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt, lässt der Kläger ergänzend folgendes vortragen: Bedauerlicherweise sei es B während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Y nicht möglich gewesen, seine Ausbildung fortzusetzen, da diese Anstalt über keine entsprechenden Angebote für Jugendliche und Heranwachsende verfüge. Dies werde in dem vorgelegten Schreiben der Justizvollzugsanstalt Y vom 8. Dezember 2010 bestätigt. Wegen der vom Landgericht X angeordneten Trennung von Mittätern sei B der Anstalt in Y zugewiesen worden. Nach Verlegung in die Jugendstrafanstalt in Z sei der Sohn ab dem 25. Februar 2009 für den Beruf Maurer ausgebildet worden.
10 
Sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Einspruchsbescheid seien nach dem Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (a.a.O.) rechtsfehlerhaft ergangen. Dass sein Sohn in der für ihn ungeeigneten Untersuchungshaftanstalt keine Möglichkeit gehabt habe, seine Ausbildung fortzusetzen oder eine neue Ausbildung aufzunehmen, sei weder von seinem Sohn, für den die Unschuldsvermutung gegolten habe, noch von ihm - dem Kläger - zu vertreten. Unbeschadet des rechtlichen Bestands des ursprünglichen Ausbildungsverhältnisses lasse allein die Tatsache des Bestehens der Untersuchungshaft den Kindergeldanspruch nicht entfallen, zumal die spätere Aufnahme der Ausbildung belege, dass immer ein auf Grund der Gegebenheiten nicht durchsetzbarer Ausbildungswille bestanden habe. Anfang September 2010 sei B unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden.
11 
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13. Juli 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. November 2009 aufzuheben.
12 
Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.
13 
Die Klage sei nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sowie in der Einspruchsentscheidung verwiesen und auf die Klage ergänzend folgendes erwidert:  In der Zeit von April bis Oktober 2008 sei der Sohn des Klägers nach Aktenlage nicht arbeitsuchend im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit gemeldet gewesen. Ungeachtet dessen stehe auch die Inhaftierung des Sohns des Klägers seiner Berücksichtigung bei der Gewährung von Kindergeld entgegen. Denn ein arbeitsuchend gemeldetes Kind dürfe nicht an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert sein, was bei einer Inhaftierung jedoch der Fall sei. Zudem sei der Sohn des Klägers im Streitzeitraum nicht für einen Beruf ausgebildet worden. Er habe sich zwar ab dem 1. September 2007 in einem Berufsausbildungsverhältnis befunden. Dieses sei jedoch am 31. März 2008 fristlos gekündigt worden. Soweit ersichtlich, sei der Sohn des Klägers gegen diese Kündigung nicht vorgegangen, so dass der Vortrag, wonach die Kündigung nicht zugegangen sei und unter Beachtung der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes schon aus formalen Gründen unwirksam sei, nicht verfange. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG komme es nicht allein auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses, sondern darauf an, das auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt würden. Hiervon habe die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen. So habe der BFH in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 entschieden, dass eine Unterbrechung der Ausbildung nicht eintrete, wenn ein Kind in Untersuchungshaft genommen sei oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen dürfe. In solchen Fällen beruhe der Umstand, dass die Ausbildung vorübergehend unterbrochen sei - ähnlich wie im Falle einer Erkrankung - nicht auf dem Willen des Kindes. Diese Rechtsprechung sei indes auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
14 
Ein wesentlicher Unterschied liege darin begründet, dass das Ausbildungsverhältnis des Sohns B weder formal noch tatsächlich fortbestanden habe. Der BFH stelle in seiner Entscheidung u.a. darauf ab, dass die Ausbildung durch die Untersuchungshaft „vorübergehend“ unterbrochen worden sei. Das Ausbildungsverhältnis von B sei jedoch fristlos gekündigt und somit dauerhaft beendet worden.
15 
Ungeachtet der Frage nach dem formellen Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses bestehe ein weiterer Unterschied des vorliegenden gegenüber dem vom BFH entschiedenen Falls darin, dass der Sohn des Klägers die „Unterbrechung“ seiner Ausbildung zu vertreten habe. Denn er sei nicht nach der Untersuchungshaft freigesprochen, sondern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. In einem solchen Fall habe das Kind die Unterbrechung der Ausbildung zu verantworten (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1393).
16 
Zudem sei die Familienkasse an die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG (DA-FamEStG), insbesondere an DA-FamEStG 63.3.2.6 Abs. 10, gebunden. Hiernach trete eine Unterbrechung der Ausbildung ein, wenn ein in Ausbildung stehendes Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen werde, es sei denn, eine Ausbildung werde während der Haft fortgesetzt. Letzteres sei im vorliegenden Fall erst ab dem 25. Februar 2009 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch nicht mehr gegenüber dem beklagten Landesamt anspruchsberechtigt gewesen.
17 
Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG im Streitfall nicht erfüllt, da der Sohn des Klägers eine Berufsausbildung nicht mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können. Der  Aufnahme- bzw. Fortsetzung einer Ausbildung habe vorliegend in erster Linie die zu verbüßende Haft und nicht ein fehlender Ausbildungsplatz entgegengestanden.
18 
Außerdem werde auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08 (EFG 2011, 152) hingewiesen. Das Gericht vertrete ebenfalls die Auffassung, dass das Kind durch die Begehung der Straftat selbst die Ursache für die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung gesetzt und diese damit jedenfalls billigend in Kauf genommen habe.
19 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21 
Die Familienkasse hat in dem angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zutreffend entschieden, dass das Kind B während der Zeit der Untersuchungshaft nicht als in Ausbildung befindliches Kind zu berücksichtigen ist.
22 
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
23 
Dabei wird nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses abgestellt, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848). Grundsätzlich tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung eines angestrebten Berufs zu dienen.
24 
Die Straßenbau-GmbH hat wegen der Untersuchungshaft des Kindes den Ausbildungsvertrag fristlos gekündigt. Damit war die Berufsausbildung zunächst abgebrochen, d.h. rechtlich und tatsächlich beendet. Das hatte zur Folge, dass B beim Kindergeld grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen war.
25 
Nach der Rechtsprechung gibt es von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen (Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, a.a.O.). Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft ist grundsätzlich unschädlich (so auch Abschnitt 63.3.2.7 Abs. 1, 3 DA-FamEStG). Denn in solchen Fällen hat das Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen - Erkrankung oder Mutterschaft - daran gehindert, weil ihm die Ausbildung nicht möglich oder zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c zu berücksichtigen ist.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der vorliegende Fall des Abbruchs der Berufsausbildung infolge Inhaftierung auf Grund schwerer Straftaten nicht mit einer bloßen Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar. Dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (a.a.O.), das in der Rechtsprechung der Finanzgerichte Widerspruch erfahren hat, lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde, der die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zu rechtfertigen vermag. Denn in jenem Fall wurde das Ausbildungsverhältnis nicht gekündigt und das Kind freigesprochen, so dass es nach seiner Haftentlassung die nur unterbrochene Ausbildung fortsetzen konnte.
27 
Der BFH hat seine Wertung ausweislich des Leitsatzes 3 seines amtlich nicht veröffentlichten Urteils für die „vorübergehende, nicht auf dem Willen des Kindes beruhende Unterbrechung der Ausbildung“ getroffen. Ein solcher Fall liegt hier, wie ausgeführt, nicht vor. Denn der Sohn des Klägers ist wegen vorsätzlich begangenen schweren Straftaten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Begehung der schweren Straftaten war für den Abbruch der Berufsausbildung ursächlich. In einem solchen Fall nimmt es das Kind (billigend) in Kauf, dass es nach seiner Ergreifung seine Berufsausbildung nicht fortsetzen kann. Denn es kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08, a.a.O.; Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393).
28 
Auch die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG sind im Streitfall nicht erfüllt, da der Sohn des Klägers eine Berufsausbildung nicht mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühte. Hieran fehlt es im Streitfall bereits deshalb, weil der Sohn keine Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz unternommen hat und nach Aktenlage auch nicht bei einer Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war. Im Übrigen hätte das Kind, selbst wenn es ausbildungsplatzsuchend gewesen wäre, auf Grund seiner Inhaftierung einer Vermittlung in eine Berufsausbildung während des Streitzeitraums nicht zur Verfügung gestanden. Ein ausbildungsplatzsuchendes Kind darf nicht an der Aufnahme der Ausbildung durch Untersuchungshaft gehindert sein (Beschluss des BFH vom 20. Dezember 2001 VI B 123/99, BFH/NV 2002, 492). Der Kläger kann sich hiergegen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es seinem Sohn nicht angelastet werden könne, dass während der Untersuchungshaft keine Ausbildung möglich gewesen sei. Denn dessen Sohn konnte nicht berechtigterweise darauf vertrauen, während der Untersuchungshaft seine Berufsausbildung fortsetzen zu können.
29 
Nach § 70 Abs. 2 EStG war die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Änderung der für den Bezug von Kindergeld erheblichen Verhältnissen zwingend vorzunehmen. Im Streitfall liegt eine solche Änderung der Verhältnisse in dem Umstand, dass der Sohn des Klägers jedenfalls nach fristloser Kündigung des Ausbildungsverhältnisses sich ab 1. April 2008 nicht mehr in Berufsausbildung befand. Bei dieser gebundenen Entscheidung kommt es nicht auf ein etwaiges Verschulden der Familienkasse oder des Berechtigten an (allgemeine Meinung, z.B. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und Körperschaftsteuergesetz, § 70 EStG, Anmerkung 13; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG, Randnummer 14).
30 
Da auf Grund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergelds weggefallen war, konnte und musste die Familienkasse gem. § 37 Abs. 2 AO das zuviel gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.078 Euro zurückfordern.
31 
Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.
32 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21 
Die Familienkasse hat in dem angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zutreffend entschieden, dass das Kind B während der Zeit der Untersuchungshaft nicht als in Ausbildung befindliches Kind zu berücksichtigen ist.
22 
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
23 
Dabei wird nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses abgestellt, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848). Grundsätzlich tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung eines angestrebten Berufs zu dienen.
24 
Die Straßenbau-GmbH hat wegen der Untersuchungshaft des Kindes den Ausbildungsvertrag fristlos gekündigt. Damit war die Berufsausbildung zunächst abgebrochen, d.h. rechtlich und tatsächlich beendet. Das hatte zur Folge, dass B beim Kindergeld grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen war.
25 
Nach der Rechtsprechung gibt es von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen (Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, a.a.O.). Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft ist grundsätzlich unschädlich (so auch Abschnitt 63.3.2.7 Abs. 1, 3 DA-FamEStG). Denn in solchen Fällen hat das Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen - Erkrankung oder Mutterschaft - daran gehindert, weil ihm die Ausbildung nicht möglich oder zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c zu berücksichtigen ist.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der vorliegende Fall des Abbruchs der Berufsausbildung infolge Inhaftierung auf Grund schwerer Straftaten nicht mit einer bloßen Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar. Dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (a.a.O.), das in der Rechtsprechung der Finanzgerichte Widerspruch erfahren hat, lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde, der die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zu rechtfertigen vermag. Denn in jenem Fall wurde das Ausbildungsverhältnis nicht gekündigt und das Kind freigesprochen, so dass es nach seiner Haftentlassung die nur unterbrochene Ausbildung fortsetzen konnte.
27 
Der BFH hat seine Wertung ausweislich des Leitsatzes 3 seines amtlich nicht veröffentlichten Urteils für die „vorübergehende, nicht auf dem Willen des Kindes beruhende Unterbrechung der Ausbildung“ getroffen. Ein solcher Fall liegt hier, wie ausgeführt, nicht vor. Denn der Sohn des Klägers ist wegen vorsätzlich begangenen schweren Straftaten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Begehung der schweren Straftaten war für den Abbruch der Berufsausbildung ursächlich. In einem solchen Fall nimmt es das Kind (billigend) in Kauf, dass es nach seiner Ergreifung seine Berufsausbildung nicht fortsetzen kann. Denn es kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08, a.a.O.; Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393).
28 
Auch die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG sind im Streitfall nicht erfüllt, da der Sohn des Klägers eine Berufsausbildung nicht mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühte. Hieran fehlt es im Streitfall bereits deshalb, weil der Sohn keine Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz unternommen hat und nach Aktenlage auch nicht bei einer Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war. Im Übrigen hätte das Kind, selbst wenn es ausbildungsplatzsuchend gewesen wäre, auf Grund seiner Inhaftierung einer Vermittlung in eine Berufsausbildung während des Streitzeitraums nicht zur Verfügung gestanden. Ein ausbildungsplatzsuchendes Kind darf nicht an der Aufnahme der Ausbildung durch Untersuchungshaft gehindert sein (Beschluss des BFH vom 20. Dezember 2001 VI B 123/99, BFH/NV 2002, 492). Der Kläger kann sich hiergegen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es seinem Sohn nicht angelastet werden könne, dass während der Untersuchungshaft keine Ausbildung möglich gewesen sei. Denn dessen Sohn konnte nicht berechtigterweise darauf vertrauen, während der Untersuchungshaft seine Berufsausbildung fortsetzen zu können.
29 
Nach § 70 Abs. 2 EStG war die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Änderung der für den Bezug von Kindergeld erheblichen Verhältnissen zwingend vorzunehmen. Im Streitfall liegt eine solche Änderung der Verhältnisse in dem Umstand, dass der Sohn des Klägers jedenfalls nach fristloser Kündigung des Ausbildungsverhältnisses sich ab 1. April 2008 nicht mehr in Berufsausbildung befand. Bei dieser gebundenen Entscheidung kommt es nicht auf ein etwaiges Verschulden der Familienkasse oder des Berechtigten an (allgemeine Meinung, z.B. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und Körperschaftsteuergesetz, § 70 EStG, Anmerkung 13; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG, Randnummer 14).
30 
Da auf Grund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergelds weggefallen war, konnte und musste die Familienkasse gem. § 37 Abs. 2 AO das zuviel gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.078 Euro zurückfordern.
31 
Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.
32 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.