Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Mai 2015 - 3 V 1163/12

ECLI:ECLI:DE:FGST:2015:0513.3V1163.12.0A
bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Tenor

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die X GmbH, die im Streitjahr noch als Y GmbH firmierte, ist … auf die Antragstellerin, die Z GmbH & Co. KG, verschmolzen worden, was … bei letzterer in das Handelsregister eingetragen worden ist.

2

Mit Bescheiden vom …Mai 2012 setzte der Antragsgegner die Körperschaftsteuer für 2007 auf 9.025,- € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf 2.045,- € fest.

3

Die gegen die Bescheide … gerichteten Einsprüche gingen beim Antragsgegner am … Juni 2012 ein. Der Antragsgegner hat über sie bislang nicht entschieden.

4

Mit Bescheiden vom … Juli 2012 setzte der Antragsgegner die Körperschaftsteuer für 2007 auf 24.724,- € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf 5.185,- € fest. Die gegen die Bescheide vom … Juli 2012 gerichteten Einsprüche gingen beim Antragsgegner am ... August 2012 ein.

5

Am ... August 2012 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids für 2007 vom … Juli 2012 i.H.v. 9.108,- € und diejenige des Gewerbesteuermessbescheids selben Datums i.H.v. 575,- €, wobei er bestimmte, über eine Sicherheitsleistung sei bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids zu entscheiden, jeweils unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs aus und lehnte eine weitere Aussetzung der Vollziehung ab.

6

Der Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung ist beim Finanzgericht am … November 2012 eingegangen.

7

Die Einsprüche gegen die Bescheide vom ... Juli 2012 hat der Antragsgegner am ... Februar 2013 als unzulässig verworfen.

8

Die Antragstellerin hat, bevor sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ausgeführt, ein Hauptsacheverfahren sei seit dem ... August 2012 im Rahmen des anhängigen Einspruchsverfahrens beim Antragsgegner anhängig, ohne das früher angestrengte Einspruchsverfahren zu erwähnen, und beantragt, wie folgt zu entscheiden: Die Aussetzung der Vollziehung des streitbefangenen Bescheids über Körperschaftsteuer für 2007 vom ... Juli 2012 wird in Höhe der vom Antragsgegner nicht ausgesetzten Körperschaftsteuer gewährt, bis über das anhängige Einspruchsverfahren und das sich ggf. anschließende Klageverfahren in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist. Die Aussetzung der Vollziehung des streitbefangenen Bescheids über Gewerbesteuermessbetrag für 2007 vom ... Juli 2012 wird in Höhe des vom Antragsgegner nicht ausgesetzten Gewerbesteuermessbetrags gewährt, bis über das anhängige Einspruchsverfahren und das sich ggf. anschließende Klageverfahren in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist.

9

Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragstellerin habe die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2007 nicht nur mit Einsprüchen vom ... August 2012, sondern auch bereits mit Einsprüchen vom ... Juni 2012 angefochten. Die späteren Einsprüche dürften in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein. Der Aussetzungsantrag könne sich lediglich auf die älteren Einsprüche stützen.

10

Nunmehr hat auch der Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und trägt vor, die Antragstellerin habe den gerichtlichen Vollziehungsantrag im Rahmen eines unzulässigen Einspruchsverfahrens gestellt. Die streitbefangenen Bescheide vom ... Juli 2012 seien nicht erst am ... Februar 2013, als der Antragsgegner die gegen jene Bescheide gerichteten Einsprüche vom ... August 2012 als unzulässig verworfen habe, zum Gegenstand der noch anhängigen Einspruchsverfahren geworden, sondern bereits mit Bekanntgabe der Änderungsbescheide.

Entscheidungsgründe

11

II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, darf das Gericht aufgrund von § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO in entsprechender Anwendung nicht mehr in der Hauptsache entscheiden (Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 135. Lfg., Januar 2014, § 138, Rz. 30), sondern hat auch dann, wenn und obschon der Rechtsstreit sich wie im Streitfall nicht etwa in dieser erledigt hat, lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 135. Lfg., Januar 2014, § 138, Rz. 29; Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 138, Rz. 3 und 31). Dies ergibt sich daraus, dass die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen ist (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 138, Rz. 7, 17 und 25). Nicht etwa muss das Gericht davon ausgehen, dass die Hauptsache erledigt sei (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 138, Rz. 26; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 135. Lfg., Januar 2014, § 138, Rz. 30). Denn maßgebend ist ohnehin die sog. formelle Erledigung (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 138, Rz. 2 und 3; Brandis in Tipke/Kruse, 135. Lfg., Januar 2014, § 138, Rz. 3 und 10), insoweit liegt die Prozessherrschaft bei den Beteiligten.

12

1. Die Kosten sind nach Maßgabe des mutmaßlichen Ausgangs des vorliegenden Rechtsstreits bei einer streitigen Entscheidung im Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Hauptsache zu verteilen (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 138, Rz. 30, 31, 32 und 40). War der Antrag unzulässig, so sind dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 38, Rz. 41).

13

2. So verhält es sich im Streitfall. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig gewesen.

14

a) Es hat der Antragstellerin an einem anzuerkennenden Bedürfnis nach Rechtsschutz in der konkreten von ihr begehrten Form gefehlt.

15

aa) Ihr ursprünglicher Antrag kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide in vollem Umfang durch das Gericht begehrt hätte. Denn dann hätte es der Einschränkung auf denjenigen Teil, dessen Vollziehung der Antragsgegner nicht bereits ausgesetzt hatte, nicht bedurft.

16

Die von einer Steuerberatungsgesellschaft, die ausschließlich durch Organe vertreten wird, die den steuer- und rechtsberatenden Berufen angehören, vertretene Antragstellerin muss sich an ihren Anträgen festhalten lassen. Eine rechtsschutzgewährende Auslegung eines Antrags kommt nur dann in Betracht kommt, wenn die Prozesserklärung hierfür Raum lässt, d.h. nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt mehrdeutig ist. Ist die Erklärung des Angehörigen eines steuerberatenden Berufs hingegen zweifelsfrei und eindeutig, so kann sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Urteil vom 25. Juni 2014 I R 29/13, juris).

17

bb) Die Antragstellerin hat kein anzuerkennendes Bedürfnis nach einem nach Maßgabe ihres Antrags eingeschränkten Rechtsschutz gehabt.

18

(1) Allerdings besteht ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn derjenige, der Rechtsschutz sucht, dies in geringerem Umfang tut, als es der Verletzung in seinen Rechten entspricht.

19

(2) Das Gericht soll die Vollziehung auszusetzen, soweit (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 FGO) es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hegt (Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 69, Rz. 113). Allerdings ist ihm dies nur möglich, soweit es beantragt wird. Denn es darf in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen. Der Rechtsschutz Suchende kann sein Rechtsschutzbegehren ohne weiteres quantitativ einschränken.

20

(3) Es fehlt aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn wie im Streitfall Rechtsschutz nicht lediglich in eingeschränkter Quantität, sondern in einer vergleichsweise ungünstigen Qualität begehrt wird, obwohl ein effektiverer und effizienterer Rechtsschutz ohne auch nur unter einem einzelnen Aspekt größeren Anstrengungen, Anforderungen oder Risiken zu erlangen ist. So hat es sich im Streitfall verhalten.

21

(a) Mit ihrem Antrag hat die Antragstellerin nicht etwa ein wesensgleiches (quantitatives) Minus gegenüber dem (unter denselben Voraussetzungen und somit ebenso einfach, schnell und zu denselben Kosten) möglichen Rechtsschutz begehrt.

22

Das Gericht hat, um den begehrten Rechtsschutz zu gewähren, dieselben ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hegen müssen, wie sie nötig gewesen sind, um die Aussetzung der Vollziehung ohne die Einschränkung durch den Widerrufsvorbehalt der Finanzbehörde, nämlich durch eine von ihrer Regelung unabhängige Regelung durch das Gericht zu treffen.

23

Das Gericht hätte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, an den es gebunden war, allenfalls insoweit stattgeben können, als die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde und das Gericht zusammen genommen dem Betrag nach den Umfang nicht überschritten, den die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht bei einem uneingeschränkten Umfang gehabt hätte. In letzterem Fall jedoch hätte die Antragstellerin nicht dem Umfang der Aussetzung der Vollziehung dem Betrag nach (quantitativ), wohl aber qualitativ besser gestanden, wäre ihr doch die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung auch dann in vollem Umfang erhalten geblieben, wenn die Finanzbehörde vom Widerrufsvorbehalt Gebrauch machte, was nach Maßgabe ihres Antrags gerade nicht der Fall gewesen wäre.

24

Ergeht eine gerichtliche Entscheidung, durch die die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt wird, so bindet diese die betroffene Verwaltungsbehörde; nur das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO die von ihm nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO getroffene Aussetzungsanordnung ändern oder aufheben. Eine von der Finanzbehörde – während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens – gewährte, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestellte Aussetzung der Vollziehung erledigt deshalb nicht das – an das Finanzgericht herangetragene – Anliegen des Steuerpflichtigen, vor einer Vollziehung unabhängig von dem Standpunkt der Verwaltungsbehörde geschützt zu sein (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536). Die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen, dem das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt hat, ist – qualitativ – ungünstiger als die desjenigen Steuerpflichtigen, dem die Aussetzung der Vollziehung ohne eine solche Nebenbestimmung gewährt worden ist (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536).

25

(b) Auch hinsichtlich einer etwaigen Sicherheitsleistung, die der Antragsgegner im Wege eines Teilwiderrufs als Nebenbestimmung in seinen Verwaltungsakt hätte aufnehmen können, hätte die Antragstellerin ohne die Einschränkung ihres Antrags ohne gesteigerte Anstrengungen, Voraussetzungen oder Risiken einen weitergehenden als den von ihr beantragten Rechtsschutz erhalten können.

26

Der Antrag war dahingehend auszulegen, dass die Aussetzung des Gewerbesteuermessbescheids, des Grundlagenbescheids gegenüber dem Gewerbesteuerbescheid, unter Ausschluss der Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 FGO) begehrt wurde. Denn es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zwar die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung begehrt, ihren Antrag hinsichtlich der Aussetzung des Messbescheids jedoch unter diesem Aspekt eingeschränkt hätte.

27

Das Gericht hätte die Entscheidung über die Sicherheitsleistung im Rahmen einer einheitlichen Ermessensentscheidung treffen müssen (Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010,
§ 69, Rz. 154). Es hätte somit, soweit es eine Gefährdung des Gewerbesteueranspruchs für gefährdet erachtet hätte, eine Sicherheitsleistung auch insoweit anordnen müssen, als bereits der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung gewährt hatte.

28

Auch hinsichtlich der Sicherheitsleistung hatte die Antragstellerin somit kein anzuerkennendes Bedürfnis nach einem nach Maßgabe ihres Antrags eingeschränktem Rechtsschutz, da sich durch die Einschränkung keine geringere Sicherheitsleistung ergeben konnte.

29

(Im Falle eines (im Streitfall nicht vorliegenden) progressiven Steuertarifs, müsste das Finanzgericht, sollte es eine Gefährdung des Steueraufkommens nur insoweit annehmen, als es dem Betrag nach eine weiter gehende Aussetzung der Vollziehung ausspräche, eine eben diesen Betrag übersteigende Sicherheitsleistung vorsehen, wenn es gesetzeskonform wäre, die Aussetzung der Vollziehung insoweit auszusprechen, als sie nicht bereits von der Finanzbehörde gewährt worden wäre.)

30

cc) Die Einschränkung ihres Antrags durch die Antragstellerin ist nicht etwa durch den Umfang ihres Rechtsschutzbedürfnisses in rechtlich anzuerkennender Weise (quantitativ) gerechtfertigt gewesen.

31

(1) Allerdings soll dem Antragsteller, soweit die Behörde die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat, das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig fehlen (Seer in Tipke/Kruse, FGO, 127. Lfg., Oktober 2011, § 69, Rz. 73; Gosch in Beermann/Gosch, FGO, 114. Lfg., Oktober 2010, Rz. 276).

32

(2) Hierbei wird teilweise differenziert:

33

(a) In der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts soll eine Beschwer durch die mit diesem verbundene Rechtsunsicherheit liegen, die bereits ein Rechtsschutzbedürfnis begründe (vgl. Seer in Tipke/Kruse, FGO, 127. Lfg., Oktober 2011, § 69, Rz. 73).

34

(b) Nach anderer Auffassung soll, soweit die Behörde dem Begehren nach Aussetzung der Vollziehung in Höhe eines quantitativ abgegrenzten Teils des Verwaltungsakts entsprochen hat, keine Veranlassung für eine sich auf diesen Teil beziehende richterliche Entscheidung bestehen (Gosch in Beermann/Gosch, FGO, 114. Lfg., Oktober 2010, § 69, Rz. 276).

35

(3) Dem ist nicht zu folgen:

36

(a) Der Rechtsstreit erledigt sich nicht etwa in der Hauptsache, wenn die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung zwar dem Betrag nach im begehrten Umfang, jedoch unter Widerrufsvorbehalt gewährt (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 IV S 1/10, BFH/NV 2010, 1851; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 135. Lfg., Januar 2014, § 138, Rz. 10).

37

(b) Dementsprechend kann ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn die Finanzbehörde einen Widerrufsvorbehalt angebracht hat.

38

dd) Ferner war die Einschränkung des Antrags durch die Antragstellerin auch nicht durch die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO gerechtfertigt. Denn bereits die lediglich teilweise Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung dem Betrage nach verschafft gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO den Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO in vollem Umfang, was auch dann gilt, wenn man ein Rechtsschutzbedürfnis verneint, soweit die Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt gewährt worden ist (vgl. Seer in Tipke/Kruse, FGO, 127. Lfg., Oktober 2011, § 69, Rz. 73).

39

b) Das Anliegen der Antragstellerin, soweit der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung zwar bereits, jedoch lediglich unter Widerrufsvorbehalt gewährt hatte, vor der Vollziehung nur in Abhängigkeit vom Antragsgegner geschützt zu sein, war überdies nicht statthaft. Die FGO sieht einen derart gestalteten einstweiligen Rechtsschutz durch das Finanzgericht nicht vor.

40

aa) Ein Nebeneinander behördlicher und gerichtlicher Aussetzung der Vollziehung ist gesetzeskonform, nicht hingegen ein Ineinandergreifen. Zu Letzterem aber käme es, gäbe das Gericht dem Antrag statt: Das Gericht müsste einerseits die Aussetzung der Vollziehung in weiterem Umfang als die Finanzbehörde (und nicht etwa hinsichtlich weiterer unselbständiger Besteuerungsgrundlagen(§ 157 Abs. 2 AO) aussprechen, andererseits aber diesen Ausspruch durch die Maßgabe, dass der Widerrufsvorbehalt, soweit ihn die Finanzbehörde angebracht habe, bestehen bleibe, einschränken, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe. Damit nähme das Gericht eine einzig der Behörde mögliche Regelung in seine Entscheidung auf.

41

bb) Das Gericht hat jedoch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, nicht aber eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu überprüfen und etwaig zu modifizieren.

42

(1) Das gerichtliche Aussetzungsverfahren bildet weder ein Rechtsbehelfs- noch ein Rechtsmittelverfahren. Die materielle Entscheidung ist vom Finanzgericht ist nach denselben Vorgaben wie im behördlichen Aussetzungsverfahren zu treffen. Das Finanzgericht überprüft nicht die im finanzbehördlichen Aussetzungsverfahren getroffene Ermessensentscheidung (Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 69, Rz. 110), sondern hat nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 FGO eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536).

43

(2) Die gemäß § 120 Abs. 1, 2 Nr. 3 und Abs. 3 AO erfolgte Beifügung eines Widerrufsvorbehalts in einer Aussetzungsverfügung des Finanzamts ist der finanzgerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies ist die Folge der durch § 69 Abs. 7 FGO und § 361 Abs. 5 AO bewirkten eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit des Steuerpflichtigen auf dem Gebiete des vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536). Gegen die Ablehnung der Vollziehung durch die Finanzbehörde kann zwar das Einspruchsverfahren beschritten werden, gegen die Einspruchsentscheidung ist jedoch eine Klage nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536). Das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO sieht nicht etwa die Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung und / oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts vor (Seer in Tipke/Kruse, FGO, 127. Lfg., Oktober 2011, § 69, Rz. 152).

44

(3) Die Entscheidung nach § 69 Abs. 3 FGO erwächst aufgrund der Regelung des § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO nicht in Rechtskraft, während die Entscheidung der Finanzbehörde in Bestandskraft erwachsen kann.

45

cc) Das durchaus denkbare zeitgleiche Nebeneinander von behördlicher und gerichtlicher Aussetzung der Vollziehung führt zu keinem anderen Ergebnis.

46

Hegt die Finanzbehörde selbst ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Verwaltungsakts, so wird dies in der Regel mit eben solchen Zweifeln des Gerichts einhergehen, mitunter jedoch auch nicht. Auch müssen sich die Zweifel nicht auf dieselben Besteuerungsgrundlagen beziehen. Ferner kann das Gericht zwar die Zweifel der Finanzbehörde teilen und dennoch eine etwaige Verletzung der Rechte des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts verneinen, weil es erkennt, dass weitere von der Finanzbehörde nicht erkannte Besteuerungsgrundlagen dazu führen, dass z.B. die Steuer im angefochtenen Bescheid zu niedrig festgesetzt worden ist.

47

c) Wollte man den Antrag dahin auszulegen, das Gericht möchte die Aussetzung der Vollziehung mit der Maßgabe gewähren, dass sie dem Betrag nach jeweils den Umfang habe solle, in dem der Antragsgegner sie aktuell (z.B. im Falle eines (Teil)Widerrufs) abgelehnt habe, so hätte der Antrag unter der außerprozessualen Bedingung des Verhalts des Antragsgegners gestanden und wäre daher unzulässig gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 09. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615).


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide


(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber

Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung


(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheide

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1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war seit 1999 an der GbR … (W-GbR) --einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft-- mit zunächst 94 v.H. beteiligt. Die restlichen 6 v.H. wurden vom Gründungsgesellschafter W gehalten. Dieser sollte allein für das im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks … (Grundstück W-Straße) aufgenommene Darlehen bei der Bank X und die hierauf entfallenden Zinsen aufkommen; die Klägerin war insoweit von jeglicher Haftung freizustellen und ihre Einlage (1.750.000 DM) zur Darlehenstilgung zu verwenden.

2

In ihren Bilanzen (1999 bis 2004) wies die Klägerin ihre Beteiligung an der W-GbR unter dem Posten Finanzanlagen/Beteiligungen aus und kürzte diesen Ansatz um jeweils 94 v.H. der Verluste der W-GbR; darin enthalten waren die von W zu tragenden Zinsaufwendungen (Beteiligungsansatz zum 31. Dezember 2004: 330.010,18 €, zum 31. Dezember 2003: 349.946,18 €). Am 24. Juni 2004 erwarb die Klägerin den restlichen 6 v.H.-Anteil des W zum Preis von 1 €. Gleichwohl wies sie --ausgehend von dem bisherigen Beteiligungsansatz-- das Grundstück (Gebäude sowie Grund und Boden) erst in ihrer auf den 31. Dezember 2005 erstellten Steuerbilanz aus (Gesamtansatz 332.314,63 €).

3

Im Anschluss an eine Außenprüfung aktivierte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zum 31. Dezember 2004 das Grundstück (Gewinnerhöhung rd. 378.031 €) und änderte unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts (§ 164 der Abgabenordnung --AO--) mit Bescheiden vom 4. September 2009 sowohl die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2004 (auf 1.515 €) als auch des Gewerbesteuermessbetrags 2004 (auf 2.515 €). Nach den im Einspruchsverfahren bestimmten Wertansätzen ergab sich hingegen aus der Korrektur des Bilanzansatzes eine Gewinnerhöhung von 259.791,49 € mit der Folge eines negativen Einkommens für 2004 in Höhe von 102.411 €. Dementsprechend wurden --mit Bescheiden vom 8. September 2010-- die Körperschaftsteuer 2004 und der Gewerbesteuermessbetrag 2004 in Höhe von jeweils 0 € sowie --aufgrund des Rücktrags des im Veranlagungszeitraum 2004 erzielten Verlusts (§ 8 Abs. 1 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 --KStG 2002-- i.V.m. § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 --EStG 2002--)-- die Körperschaftsteuer 2003 auf 6.267 € festgesetzt; der vortragsfähige Gewerbeverlust wurde zum 31. Dezember 2004 auf 58.173 € festgestellt.

4

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt, die Körperschaftsteuer 2003 und 2004 sowie den Gewerbesteuermessbetrag 2004 in der Höhe festzusetzen, dass zum 31. Dezember 2004 von einem Gesamtbuchwert des Grundstücks von 286.870,69 € auszugehen sei.

5

Das Finanzgericht (FG) hat die Klageanträge bezüglich des Streitjahrs 2004 rechtsschutzgewährend dahin ausgelegt, dass sie sich gegen die Feststellung der Verlustvorträge zum 31. Dezember 2004 (betreffend Körperschaftsteuer in Höhe von 0 €; betreffend Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 58.173 €) richten. In der Sache blieb die Klage ohne Erfolg. Bei den Wertansätzen betreffend das Grundstück W-Straße sei --für die Zeit des Bestehens der W-GbR-- von einem konstanten Anteil der Klägerin von 94 v.H. auszugehen (ab Juni 2004: 100 v.H.); eine Kürzung um die früheren Verlustanteile der Klägerin sei nicht vorzunehmen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12232/10, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 769).

6

Während des anschließenden Revisionsverfahrens haben die Beteiligten u.a. mitgeteilt, dass die Körperschaftsteuer 2003 zunächst aufgrund der im Jahr 2005 eingereichten Steuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 33.607 € (Erstbescheid vom 3. Mai 2005), sodann auf 0 € (Änderungsbescheid vom 17. Juni 2005) und erst nach Abschluss der Außenprüfung auf 33.406 € sowie nach Abschluss des Einspruchsverfahrens auf 6.267 € (Änderungsbescheide vom 4. September 2009 und 8. September 2010) festgesetzt worden ist.

7

Mit der Revision hat die Klägerin ihr Klageziel dahin eingeschränkt, dass sie sich nur noch gegen die durch die Änderung der Bilanzansätze ausgelöste Gewinnerhöhung wendet; Letztere beziffert sie allerdings (abweichend von der Einspruchsentscheidung: 259.791,49 €) mit 259.793,90 €.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Körperschaftsteuerbescheid 2003 vom 8. September 2010 aufzuheben und die Körperschaftsteuer 2003 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens von 3 € festzusetzen, den Körperschaftsteuerbescheid 2004 und den Gewerbesteuermessbescheid 2004 (jeweils vom 8. September 2010) dahin zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 259.793,90 € niedriger festgesetzt wird und die verbleibenden Verlustvorträge auf den 31. Dezember 2004 (betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) unter Aufhebung der Bescheide vom 8. September 2010 nach Maßgabe eines um 259.793,90 € geminderten Gewinns festzustellen.

9

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist im Hinblick auf die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids 2003 begründet und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Vorinstanz ist zwar darin zu folgen, dass der sog. formelle Bilanzenzusammenhang eine gewinnwirksame Korrektur des fehlerhaften Bilanzansatzes gebietet (s. nachfolgend zu II.3.) Da dieser jedoch nach dem Sachstand im Revisionsverfahren bereits für die auf den 31. Dezember 2003 erstellte Bilanz der Klägerin zu vollziehen war, ist die Sache --mangels ausreichender Feststellungen des hierfür maßgeblichen Sachverhalts-- nicht entscheidungsreif und an die Vorinstanz zurückzuverweisen (s. nachfolgend zu II.4.). Im Übrigen (betreffend die für das Streitjahr 2004 ergangenen Bescheide) ist die Revision zurückzuweisen, weil das FG im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen hat (s. zu II.1.).

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1. Das FG ist davon ausgegangen, dass eine Klage gegen die --jeweils auf 0 € lautenden-- Bescheide zur Festsetzung der Körperschaftsteuer 2004 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2004 mangels Beschwer nicht zulässig und der Antrag der Klägerin als ein gegen die auf den 31. Dezember 2004 getroffenen Feststellungen der vortragsfähigen Verluste (betreffend Körperschaftsteuer: 0 €; betreffend Fehlbetrag nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes 2002: 58.173 €) gerichtetes Rechtsschutzbegehren auszulegen sei.

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a) Ersteres entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 2010 IX B 139/09, BFH/NV 2010, 1626; vom 3. Januar 2011 III B 204/09, BFH/NV 2011, 638; zum fehlenden Abhängigkeitsverhältnis von Körperschaftsteuer- und Feststellungsbescheid s. BFH-Beschluss vom 26. August 2010 X B 219/09, BFH/NV 2011, 50; zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394 s. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 I R 55/12, BFH/NV 2014, 903). Das FG hat jedoch verkannt, dass die von ihm vertretene rechtsschutzgewährende Auslegung des Klageantrags nur dann in Betracht kommt, wenn die Prozesserklärung hierfür Raum lässt, d.h. nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt mehrdeutig ist; in ähnlicher Weise ist auch die Umdeutung von Prozesserklärungen daran gebunden, dass die Bezeichnung des fehlerhaften Bescheids auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruht und deshalb nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht (BFH-Beschluss vom 22. November 2005 IX B 149/05, BFH/NV 2006, 586; BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589). Ist die Erklärung des Angehörigen eines steuerberatenden Berufs hingegen zweifelsfrei und eindeutig, so kann sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48, m.w.N.).

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b) Von Letzterem ist im Streitfall auszugehen. Während mit der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2010 sowohl die Steuerbescheide als auch die Verlustfeststellungsbescheide geändert wurden, hat sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 2. Oktober 2010 ausschließlich gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermessbeträge (jeweils 2003 und 2004) gewandt und --trotz des Berichterstatterschreibens vom 12. April 2012, mit dem die Klägerin auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage betreffend das Streitjahr 2004 hingewiesen worden war-- in der mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf die Klage betreffend den Gewerbesteuermessbescheid 2003 zurückgenommen worden ist, an dem auf die Körperschaftsteuer 2003 und 2004 sowie den Gewerbesteuermessbetrag 2004 beschränkten Klageantrag ausdrücklich festgehalten. Hiernach ist es aber ausgeschlossen, den Antrag im Wege der Auslegung auf die Verlustfeststellungen zum 31. Dezember 2004 zu erstrecken. Angesichts der mitgeteilten Zweifel an der Zulässigkeit der Klage verbietet sich ferner die Annahme, der Klageantrag könne in dem vom FG vertretenen Sinne umgedeutet werden, weil sein Wortlaut auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruhe und nicht den wirklichen Willen der Klägerin (bzw. ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten) wiedergebe (vgl. auch insoweit Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 48).

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c) Die für das Streitjahr 2004 erhobene Revision ist deshalb mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insoweit nicht unbegründet, sondern unzulässig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 8; zur Prüfung von Amts wegen s. Gräber/von Groll, a.a.O., Vor § 33 Rz 3).

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2. Die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 ist hingegen zulässig und eine sachliche Überprüfung ist auch nicht mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass die Feststellung des vortragsfähigen Verlusts zum 31. Dezember 2004 gemäß § 10d Abs. 4 EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) --EStG 2002 n.F.-- i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 nach den vorstehenden Ausführungen (s. zu II.1.) in formelle Bestandskraft erwachsen ist. Abgesehen davon, dass Streitgegenstand des Körperschaftsteuerbescheids 2003 die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung ist und der Bescheid deshalb in vollem Umfang --d.h. auch mit Rücksicht auf die im Jahr 2003 verwirklichten Besteuerungsgrundlagen-- zu überprüfen ist, wird durch die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2004 (hier: 0 €), dem ein Verlustrücktrag in Höhe von 102.411 € in den Veranlagungszeitraum 2003 zugrunde liegt, der Ansatz eines höheren Verlustrücktrags nicht ausgeschlossen, da über die Höhe des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG 2002 n.F. nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern im Jahr des Verlustrücktrags zu entscheiden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. vom 27. Januar 2010 IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 208/03, BFH/NV 2005, 55; Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz B 29). Demgemäß ist auch nicht darauf einzugehen, ob durch einen solchen erhöhten Verlustrücktrag in den Veranlagungszeitraum 2003 der auf den 31. Dezember 2004 festgestellte verbleibende Verlustvortrag (bisher: 0 €) im Falle einer (Teil-)Stattgabe der Klage gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2002 n.F. geändert werden könnte.

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3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Korrektur des bilanziellen Ausweises der Beteiligung an der W-GbR nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs "dem Grunde nach" gegeben waren.

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a) Der Grundsatz besagt, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz, der einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu berichtigen ist, dessen Ergebnis unter Beachtung der Rechtsregeln über die Bestandskraft und Verjährung noch Eingang in die Steuerveranlagung oder einen hierfür bindenden Feststellungsbescheid finden kann. Von vorliegend nicht einschlägigen und aus Treu und Glauben abgeleiteten Einschränkungen abgesehen, ist die Korrektur nach dem sog. Stornierungsgedanken dann erfolgswirksam vorzunehmen, wenn auch der Bilanzierungsfehler den Gewinn oder Verlust beeinflusst hat (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2013 I R 54/11, BFHE 240, 246, BStBl II 2013, 1048).

18

b) Im Streitfall kann an dem Vorliegen dieser Voraussetzungen insoweit kein Zweifel bestehen, als die Beteiligung an der W-GbR mit ihren Anschaffungskosten ausgewiesen und --wie zwischen den Beteiligten nicht streitig-- zu Unrecht um 94 v.H. des Zinsaufwands der W-GbR --gewinnmindernd-- gekürzt worden ist, obgleich die Klägerin nach den für den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) auch im Verhältnis zur Darlehensgläubigerin (Bank X) für die Kreditverpflichtungen der Gesellschaft nicht aufzukommen hatte. Hiernach war auch die Korrektur dieses Fehlers --wie vom FA angenommen-- gewinnerhöhend zu vollziehen.

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c) Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass der Eintritt der Festsetzungsverjährung bezüglich der früheren Verlustzuweisungen zu beachten sei, kann der Senat dem nicht folgen. Gleiches gilt für die weitere Erwägung, dass in der Steuerbilanz die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht als Wirtschaftsgut habe ausgewiesen werden dürfen und deshalb ein solcher Bilanzansatz ("Nicht-Wirtschaftsgut") auch nicht den vorgenannten Korrekturgrundsätzen unterfallen könne.

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aa) Der Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung lässt außer Acht, dass der formelle Bilanzenzusammenhang nach ständiger Rechtsprechung die Bestandskraft der Veranlagung des Fehlerjahrs nicht durchbricht, sondern der Bilanzierungsfehler unter Beachtung der Zweischneidigkeit der Bilanz (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches --HGB--) sowohl im Interesse eines zutreffenden periodenübergreifenden Gesamtgewinns als auch im Interesse der Praktikabilität in die Folgeperioden transportiert und dort --unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken für den Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden-- korrigiert wird (vgl. --zusammenfassend-- BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 950 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28; dazu BTDrucks 16/3368, 16).

21

bb) Ebenso wenig kann der Verweis auf die fehlende Wirtschaftsguteigenschaft der in der Bilanz der Klägerin ausgewiesenen Beteiligung an der W-GbR durchgreifen.

22

aaa) Zwar ist es richtig, dass die im Betriebsvermögen eines Bilanzierenden gehaltene Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (hier: Beteiligung der Klägerin an der W-GbR) abweichend von der handelsrechtlichen Betrachtung (zu GbR-Anteilen als Unternehmensbeteiligungen gemäß § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB s. Grottel/Kreher in Beck Bil-Komm., 9. Aufl., § 271 HGB Rz 12) nicht als Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut) auszuweisen ist, der im Falle einer z.B. verlustbedingten voraussichtlich dauerhaften Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben ist (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB; dazu betreffend Personenhandelsgesellschaften Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer --IDW-- vom 25. November 2011, Fachnachrichten IDW 2012, 24, Rz 31 ff.). Vielmehr ist die Beteiligung nach der sog. Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in Anteile an den Wirtschaftsgütern der Gesamthand zu transformieren; demgemäß sind in der Bilanz des Beteiligten sämtliche aktive und passive Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens anteilig auszuweisen (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 44/09, BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142, jeweils m.w.N.).

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bbb) Gleichwohl kann hieraus im Streitfall kein Argument gegen eine Korrektur des klägerischen Bilanzausweises nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs abgeleitet werden.

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(1) Zum einen deshalb nicht, weil deren Geltung nicht auf die Berichtigung des bilanziellen Ausweises von Wirtschaftsgütern beschränkt ist, sondern grundsätzlich alle in die Vermögensübersicht (Bilanz) aufgenommenen Bilanzposten umfasst (Senatsurteil in BFHE 240, 246, BStBl II 2013, 1048; Schmidt/ Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 4 Rz 696). Hiermit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein --infolge unzutreffende Gewinnverteilung-- fehlerhafter Eigenkapitalausweis in den Folgeperioden erfolgswirksam zu berichtigen ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 1988 IV R 19/87, BFHE 153, 26, BStBl II 1988, 825; ebenso zur fehlerhaften Verbuchung von Einlagen und Entnahmen BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 IV R 54/05, BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665). Demgemäß ist auch für den Senat nicht erkennbar, aus welchem Grund der bilanzielle Ausweis einer Personengesellschaftsbeteiligung, der zu Unrecht um Verlustanteile des Gesellschafters gekürzt worden ist, nicht der durch den formellen Bilanzenzusammenhang veranlassten Folgekorrektur unterliegen soll.

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(2) Zum anderen lässt der Vortrag der Klägerin unberücksichtigt, dass ihre Ansicht, nach der nur in der Bilanz ausgewiesene Wirtschaftsgüter einem periodenübergreifenden Fehlerausgleich unterstehen, für den Streitfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Denn entgegen ihrer eigenen Einschätzung hat sie die Beteiligung an der W-GbR nicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen ausgewiesen. Vielmehr ist der Posten mit den Anschaffungskosten der Beteiligung abzüglich der auf die Klägerin entfallenden Verlustanteile bewertet und damit nach den Regeln der sog. Spiegelbildtheorie bilanziert worden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. März 2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953; vom 29. August 2012 I R 65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 690; Reiß in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 15 Rz 268; Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 28. Februar 2007, Deutsches Steuerrecht 2007, 992). Der Bilanzposten entspricht damit --wenn auch als formell zusammengefasster Ausweis (Netto-Eigenkapitalentwicklung)-- in materieller Hinsicht den auf die Klägerin entfallenden Anteilen an den aktiven und passiven Wirtschaftsgütern der W-GbR. Einbezogen war in diesen (saldierten) Ausweis auch die durch die unzutreffende Zurechnung des Zinsaufwands bedingte bilanzielle Vermögensminderung, sei es --soweit der Zinsaufwand an den jeweiligen Bilanzstichtagen bereits entrichtet worden war-- durch dessen Absetzung von den Anteilen der Klägerin an den Aktiva der W-GbR (Grund und Boden, Gebäude), sei es --soweit der Zinsaufwand am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht geleistet worden war-- durch die Passivierung des (vermeintlich) auf die Klägerin entfallenden Anteils an den Finanzierungsschulden der W-GbR. Da es sich aber auch in letzterem Fall um den fehlerhaften Ausweis eines Wirtschaftsguts (hier: Verbindlichkeit als negatives Wirtschaftsgut; vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) handeln würde, kann nicht fraglich sein, dass die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs auch dann zu beachten sind, wenn --wie im Streitfall-- die fehlerhaft ermittelten aktiven und passiven Wirtschaftsgüter Eingang in einen zusammengefassten und auf der Grundlage der Spiegelbildmethode (d.h. der Saldierung sämtlicher Aktiva und Passiva) ermittelten Bilanzposten finden.

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4. Der Senat kann die Entscheidung des FG dennoch nicht ohne weitere Überprüfung bestätigen, da nach dem Vortrag der Beteiligten sowie den in der Revisionsinstanz vorgelegten Bescheidkopien anzunehmen ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des im Anschluss an die Außenprüfung geänderten Körperschaftsteuerbescheids 2004 (Bescheid vom 4. September 2009) die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer 2003 noch nicht abgelaufen war und der zu diesem Zeitpunkt vorliegende Körperschaftsteuerbescheid 2003 (vom 17. Juni 2005) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (§ 164 AO). Demgemäß wird das FG im zweiten Rechtsgang zu überprüfen haben, ob der bereits im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung 2003 zu vollziehende Fehlerausgleich nicht mit einer Teilstattgabe der Klage verbunden ist. Zwar führt dieser Fehlerausgleich in einem ersten Schritt dazu, dass --auf der Grundlage der (unzutreffenden) Bilanzansätze zum 31. Dezember 2002-- der Bilanzgewinn des Veranlagungszeitraums (Wirtschaftsjahrs) 2003 zu erhöhen ist; dem steht jedoch --in einem zweiten Schritt-- die Erhöhung des Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeitraum 2004 (Wegfall der bisher angesetzten Fehlerkorrektur auf der Grundlage der bisherigen Bilanzansätze zum 31. Dezember 2003; zur Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO s. BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809; Blümich/ Wied, § 4 EStG Rz 951) gegenüber. Ob sich beide gegenläufigen Positionen vollständig ausgleichen, kann der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags des FA, nach dessen "grober Neuberechnung" sich das der Körperschaftsteuer 2003 zugrunde zu legende Einkommen unverändert auf 23.650 € beläuft, nicht abschließend beurteilen. Das Verfahren ist deshalb an das FG zurückzuverweisen. Hierzu weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass im Streitfall nicht über eine --dem Steuerpflichtigen vorbehaltene-- Bilanzberichtigung i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 zu entscheiden ist. Vielmehr hat das FG im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle zu überprüfen, ob das FA entsprechend seiner Verpflichtung zur gesetzeskonformen Festsetzung der Körperschaftsteuer 2003 (§ 85 AO) die von der Klägerin eingereichten Bilanzansätze (Besteuerungsgrundlagen) nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 979; H 4.4 --Bilanzberichtigung-- der Hinweise im Einkommensteuer-Handbuch 2013) und mit welchen Auswirkungen dies für den dem sog. Verböserungsverbot unterliegenden Urteilsausspruch verbunden ist.

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5. Die Kostenentscheidung wird --auch soweit sie die für das Streitjahr 2004 eingereichte Klage betrifft-- nach dem Grund-satz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 143 Rz 24).

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren (2001 und 2002) ein Einzelunternehmen, das nach den Feststellungen einer beim Antragsteller durchgeführten Außenprüfung zum 1. September 2002 in die neu gegründete X-GmbH & Co. KG (KG) einbracht wurde. In den Streitjahren erhielt der Antragsteller aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Zuschüsse der Y-Bank zur grundlegenden Rationalisierung einer Betriebsstätte zur Herstellung kompletter Büromöbelausstattungen in Höhe von 435.000 DM (2001) und 56.242,11 € (2002). Der steuerlich beratene Antragsteller behandelte die Zuschüsse gewinnneutral, indem er diese in den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen als sonstige betriebliche Erträge ("Y-Bank-Zuschüsse") berücksichtigte und zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerbilanziell wieder abzog. Nachdem diese Vorgehensweise im Rahmen der Außenprüfung beanstandet worden war, erklärte der steuerliche Berater des Antragstellers im Laufe des Prüfungsverfahrens, die jeweiligen Anschaffungskosten um die Zuschüsse kürzen, die Absetzungen für Abnutzung (AfA) entsprechend korrigieren und geänderte Bilanzen einreichen zu wollen.

2

In geänderten Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002 sowie über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2001 und auf den 31. Dezember 2002 erfasste der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die streitbefangenen Zuschüsse als gewinnwirksam. Hiergegen machte der Antragsteller geltend, entsprechend den zwischenzeitlich geänderten Bilanzen seien die Anschaffungskosten um die Zuschüsse zu kürzen. In seiner Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 vertrat das FA jedoch die Auffassung, dass der Antragsteller sein Wahlrecht, in welcher Form sich die Zuschüsse erfolgswirksam auswirken sollten, bereits ausgeübt habe, so dass eine Bilanzänderung nicht mehr zulässig sei. Auch eine Bilanzberichtigung sei nicht möglich, weil die Bilanz nicht falsch sei; vielmehr begehre der Antragsteller, einen zulässigen Bilanzansatz durch einen anderen, gleichfalls zulässigen Bilanzansatz zu ersetzen.

3

Den nach Ergehen der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung gestellten Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Änderungsbescheide in dem angefochtenen Umfang lehnte das FA ab. Anschließend wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag an das Finanzgericht (FG). Daraufhin gewährte das FA AdV unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

4

Das FG lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Zwar erledige sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der an das FG gerichtete Antrag auf AdV nicht, wenn der Antragsgegner AdV unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bewillige. Diese Rechtsprechung überzeuge indes nicht, denn allein ein Widerrufsvorbehalt rechtfertige noch keinen Widerruf; von dem Vorbehalt dürfe nur bei Vorliegen sachlicher Gründe, d.h. bei Änderung der Sach- und Rechtslage, Gebrauch gemacht werden. Dies entspreche den Voraussetzungen einer vom Gericht ausgesprochenen Änderung nach § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Antrag des Antragstellers sei aber auch unbegründet, denn es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Eine Bilanzänderung sei nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG stehe und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 der Vorschrift auf den Gewinn reiche. Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG dürfe jedoch nicht erfolgen, soweit die Bilanz den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG entspreche. Derartige materielle Fehler seien jedoch nicht ersichtlich, denn bei Erstellung der ursprünglichen Bilanz sei das Wahlrecht nach R 34 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2001 ausgeübt worden. Dieses Wahlrecht bei Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln bestehe darin, dass der Steuerpflichtige die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen könne, wobei die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht berührt würden, oder die Zuschüsse als erfolgsneutral behandeln könne, wobei die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit den Zuschüssen finanzierten Wirtschaftsgüter um die Zuschüsse zu mindern seien. Im Streitfall habe sich der steuerlich beratene Antragsteller dafür entschieden, die Zuschüsse als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen. Ein möglicher Irrtum des Antragstellers hinsichtlich der Andersbehandlung von Zuschüssen gegenüber Investitionszulagen sei unbeachtlich. Auch wegen unbilliger Härte sei keine AdV zu gewähren, denn --so sinngemäß das FG-- die Folgen der geänderten Besteuerung würden in den Folgejahren durch eine erhöhte AfA-Bemessungsgrundlage ausgeglichen.

5

Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, sein Antrag sei wegen des Widerrufsvorbehalts zulässig. Er sei auch begründet, weil von der Anwendbarkeit des Investitionszulagengesetzes 1999 ausgegangen worden sei; nach § 9 Satz 2 dieses Gesetzes mindere die Investitionszulage nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

6

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sächsischen FG vom 4. November 2009  6 V 1313/09 aufzuheben und die Vollziehung der angefochtenen Bescheide in Höhe eines Gewinns in Höhe von 418.982 DM (2001) und 64.339 € (2002) auszusetzen.

8

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Es habe AdV in der beantragten Höhe gewährt. Der Widerrufsvorbehalt begründe kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Ein Widerruf sei nur bei Vorliegen sachlicher Gründe, z.B. neuer Tatsachen, zulässig. Er könne nicht aus bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die AdV vorliegenden Gründen erfolgen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

11

1. Der erkennende Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass sie von dem Antragsteller als Einzelunternehmer, an den auch die angegriffenen Änderungsbescheide gerichtet sind, und nicht --wie das FG infolge einer im Ausgangsverfahren beantragten "Rubrumsberichtigung" fälschlicherweise angenommen hat-- von der KG eingelegt worden ist. Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung ist im Zweifelsfall anzunehmen, dass das Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zulässig ist (z.B. Senatsurteile vom 29. November 2007 IV R 81/05, BFHE 220, 94, BStBl II 2008, 561, und vom 23. April 2009 IV R 24/08, BFH/NV 2009, 1427, jeweils m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für Schriftsätze von rechtskundigen Bevollmächtigten (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704). Der genannte Auslegungsgrundsatz kann es auch gebieten, die Bezeichnung des Klägers bzw. hier des Antragstellers zu korrigieren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die KG allein aufgrund der Einbringung des Einzelunternehmens des Antragstellers in die KG (Gesamt-)Rechtsnachfolger des Antragstellers geworden und sie deshalb antrags- und beschwerdebefugt wäre. Da der AdV-Antrag ausdrücklich im Namen des Antragstellers gestellt worden und lediglich im Hinblick auf die --nach Aktenlage rechtsirrige-- Annahme einer Rechtsnachfolge der KG beim FG eine "Rubrumsberichtigung" beantragt worden ist, ist die Beschwerdeschrift dahin auszulegen, dass (auch) die Beschwerde durch den Antragsteller und nicht durch dessen vermeintliche Rechtsnachfolgerin erhoben worden ist.

12

2. Entgegen der Auffassung des FG ist der Antrag des Antragstellers nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, obwohl das FA unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die begehrte --der Höhe der ausgesetzten Beträge nach unstreitige-- AdV gewährt hat. Eine von der Finanzbehörde während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gewährte, unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestellte AdV erledigt nicht das an das FG herangetragene Anliegen des Steuerpflichtigen, vor einer Vollziehung unabhängig von dem Standpunkt der Verwaltungsbehörde geschützt zu sein (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536, unter II.11. der Gründe). Deshalb ist an der ständigen Rechtsprechung des BFH festzuhalten, dass sich die Hauptsache nicht dadurch erledigt, dass das FA die AdV unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bewilligt und daraufhin die Erledigung der Hauptsache anzeigt, der Antragsteller sich dieser Erledigungserklärung aber nicht anschließt (eingehend hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2002 X B 209/01, BFH/NV 2002, 1487, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn sich der Antragsteller --wie hier-- nach Gewährung der AdV unter Widerrufsvorbehalt dahin äußert, dass aus seiner Sicht keine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei.

13

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon ausgegangen ist, dass unter den im Streitfall vorliegenden Umständen die vom Antragsteller begehrte Änderung der steuerlichen Behandlung der streitbefangenen Zuschüsse nicht (mehr) zulässig ist.

14

a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung; so bereits BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).

15

b) Bei summarischer Prüfung ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet, ohne dass jedoch die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach dieser Vorschrift vorgelegen haben.

16

aa) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim FA ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist darüber hinaus eine Änderung der Bilanz nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. Die in § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG vorausgesetzte Bilanzänderung liegt allerdings nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts begehrt, sich ihm jedoch erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein Wahlrecht auszuüben; folgt indes die fehlende Ausübung des persönlichen Wahlrechts aus der zumindest fahrlässigen Nichterfassung eines Gewinns, so ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2006 IV R 7/06, BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600). Die Beschränkung der nachträglichen Ausübung von Wahlrechten durch Bilanzierende ist auch vor dem Hintergrund, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine solche Beschränkung gilt, mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 16/05, BFH/NV 2007, 1293, für § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999, BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 IV B 103/07, BFH/NV 2010, 865). Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Änderung von Bilanzen nach Einreichung beim FA an enge Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1293).

17

bb) Nach der Rechtsprechung des III. und IV. Senats des BFH führen öffentliche Investitionszuschüsse bei bilanzierenden Steuerpflichtigen grundsätzlich zu einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter (vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juni 2003 IV R 56/01, BFHE 202, 343, BStBl II 2003, 801, und in BFHE 220, 94, BStBl II 2008, 561, jeweils m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist jedoch anerkannt, dass jedenfalls bei aus Anlass der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährten (zweckgebundenen) Investitionszuschüssen ein Wahlrecht --wie es für die Streitjahre auch in R 34 Abs. 2 EStR 2001 bestimmt wurde-- besteht, die gewährten Mittel gewinnerhöhend als Ertragszuschuss zu behandeln und die geförderten Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren, um hierauf AfA oder ggf. Sonderabschreibungen vorzunehmen, oder den Zuschuss als Minderung der Anschaffungskosten mit der Folge zu behandeln, dass AfA und Sonderabschreibungen nur auf den verringerten Wert in Anspruch genommen werden können (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324; offengelassen im Senatsurteil vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702; zur Historie des Wahlrechts auch z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488). Nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH sind öffentliche Investitionszuschüsse grundsätzlich als Erhöhungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahme) im Zeitpunkt der Zuschussgewährung zu erfassen, die Sofortversteuerung kann aber durch Ausübung eines Wahlrechts auf Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermieden werden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28, und vom 27. April 2000 I R 12/98, BFH/NV 2000, 1365). Auch der X. Senat des BFH ist der Auffassung, öffentliche Investitionszuschüsse minderten weder handels- noch steuerrechtlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten; er sieht jedoch das genannte Wahlrecht zumindest als Rechtens an, soweit Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu beurteilen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488). Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das zuvor genannte Wahlrecht besteht, kann nach den zuvor genannten Grundsätzen eine getroffene Wahl nicht ohne Weiteres widerrufen oder geändert werden. Auch insoweit kommt zum Tragen, dass der Gesetzgeber die Änderung von Bilanzen nach Einreichung beim FA an enge Voraussetzungen knüpfen darf.

18

cc) Ausgehend von diesen Maßstäben ist das FG bei summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der steuerlich beratene Antragsteller das (auch) in R 34 Abs. 2 EStR 2001 bestimmte Wahlrecht schon vor Einreichung der Bilanzen für die Streitjahre beim FA ausgeübt hat und deshalb die Voraussetzungen einer Bilanzänderung nicht gegeben sind. Bei summarischer Prüfung ist im Streitfall der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet; eine Bilanzänderung nach dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht vorliegen.

19

Der Antragsteller hat in seinen Bilanzen für die Streitjahre zweckgebundene Zuschüsse aus Mitteln des EFRE als Betriebseinnahmen verbucht und lediglich außerbilanziell die Gewinnauswirkungen dieser Buchung neutralisiert; der damit verbundene Ansatz einer ungekürzten Bemessungsgrundlage hinsichtlich der AfA auf die mit den Zuschüssen finanzierten Wirtschaftsgüter spricht bei summarischer Prüfung für eine bewusste Wahlentscheidung. Auch dass der Antragsteller steuerlich beraten war, hat das FG zu Recht als Indiz für die Ausübung eines Wahlrechts angesehen. Denn die Verbuchung der Zuschüsse entsprach dem genannten, auch in den für die Streitjahre gültigen Verwaltungsanweisungen eröffneten Wahlrecht und stand im Einklang mit der dargestellten --insoweit einvernehmlichen-- höchstrichterlichen Rechtsprechung für --wie hier-- öffentliche Investitionszuschüsse. Bei summarischer Beurteilung sind im Streitfall auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Antragsteller gehindert gewesen sein könnte, dieses Wahlrecht schon vor Einreichung der Bilanzen auszuüben; auch insoweit wirkt sich aus, dass der Antragsteller schon bei der Erstellung der Bilanzen fachkundig vertreten war. Im Übrigen stützen die bei summarischer Prüfung zu berücksichtigenden Umstände nicht den Einwand des Antragstellers, dass die streitbefangenen Zuschüsse rechtsirrig als Investitionszulagen beurteilt worden seien; insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob --wovon das FG ausgegangen ist-- eine rechtlich fehlerhafte Beurteilung der Zuschüsse durch den steuerlich beratenen Antragsteller überhaupt beachtlich wäre. Kann jedenfalls bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Wahlrecht nicht erst nach Abgabe der Bilanzen ausgeübt hat, so kommt es auch nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen die auch in der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss in BFH/NV 2010, 865) als verfassungskonform angesehene Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG --wie der Antragsteller meint für den Streitfall aus dem Senatsurteil vom 31. Mai 2007 IV R 25/06 (BFH/NV 2007, 2086) herzuleiten zu können-- einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, um noch nach Abgabe der Bilanzen eine Wahlrechtsausübung zu ermöglichen. Ist vorliegend der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet, so scheidet die begehrte Bilanzänderung aus. Die Voraussetzungen einer in dieser Vorschrift vorausgesetzten Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG liegen --wie vom FG zutreffend erkannt und auch vom Antragsteller im Ergebnis nicht bestritten-- nicht vor.

20

c) Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des FG, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für den Betroffenen keine unbillige Härte zur Folge hat (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 FGO). Die Behandlung der Zuschüsse als Betriebseinnahmen hat --wie bereits dargestellt und vom FG zutreffend erkannt-- zur Folge, dass hinsichtlich der mit Zuschüssen finanzierten Wirtschaftsgüter AfA bzw. Sonderabschreibungen auf eine nicht um Zuschüsse gekürzte AfA-Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden können. Dies wiederum hat --wenn auch zeitlich verschoben-- gewinnmindernde Wirkung.

21

d) Bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Änderungsbescheide, so kann offenbleiben, ob das FA die von ihm gewährte AdV zu Recht unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestellt hat. Trotz Ablehnung der AdV durch das FG und trotz Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde verbleibt es im Streitfall (vorerst) bei der vom FA unter Widerrufsvorbehalt gewährten AdV.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.