Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Juli 2014 - 3 K 776/10

ECLI:ECLI:DE:FGST:2014:0709.3K776.10.0A
09.07.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Nachdem die Klägerin für das Jahr 2007 keine Steuererklärungen beim Beklagten eingereicht hatte, erließ dieser am 14. Juli 2009 Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer 2007 sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007, in denen er die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzte. Er setzte die Körperschaft-steuer für 2007 auf 0,00 € fest (geschätzter Steuerbilanzgewinn von 5.000,00 € sowie Verbrauch des Verlustvortrags aus 2006 in gleicher Höhe). Den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 stellte er mit 110.936,00 € fest. Die Umsatzsteuer setzte er unter Schätzung abziehbarer Vorsteuerbeträge von 400,00 € auf – 400,00 € fest. Die Bescheide ergingen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

2

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2009 Einspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, dass ihre Buchführungsunterlagen auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts B. vom 10. April 2008 auf Veranlassung der Steuerfahndung beschlagnahmt worden seien. Um die Steuererklärungen sachgerecht erstellen zu können, seien die beschlagnahmten Unterlagen unerlässlich. Es werde daher eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen bis vier Wochen nach Wiedererhalt der Unterlagen beantragt. Ohne die Unterlagen sei eine weitere Begründung nicht möglich.

3

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2010 als unbegründet zurück, da die Einsprüche trotz bestehendem Recht zur Akteneinsicht in die beschlagnahmten Unterlagen nicht begründet worden seien.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist bei Gericht am 01. Juni 2010 eingegangen.

5

Die Klägerin trägt vor, dass für sie auf Grund der Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen keine Möglichkeit bestanden habe, den Jahresabschluss sowie die Steuererklärungen für 2007 zu erstellen.

6

Durch richterliche Verfügung ist der Klägerin gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben worden, bis zum 29. September 2010 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Hierauf hat die Klägerin mit am 28. September 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erklärt, dass die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen noch andauere, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen worden seien. Die Klägerin habe immer wieder versucht, die Unterlagen kopiert zu bekommen um den Jahresabschluss für 2007 zu fertigen. Das Fertigen von Kopien sei von der Klägerin aber aus Kostengründen abgelehnt worden, da verlangt worden sei, dass die Klägerin die hierfür entstehenden Kosten übernehme. Nach Rückgabe der Unterlagen könne die Klägerin binnen sechs Wochen den Jahresabschluss nebst den Steuererklärungen für 2007 erstellen. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2007 sei eventuell im Jahr 2007 ein Verlust entstanden, was aber erst nach Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden könne.

7

Mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014, zugestellt am 16. Januar 2014, hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 30. Januar 2014 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

8

Sie trägt ergänzend vor, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen noch nicht habe erreicht und daher noch keine Steuererklärungen hätten gefertigt werden können. Der Betrieb der Klägerin sei stillgelegt und sämtliches Personal entlassen. Auch die Bankverbindung sei aufgekündigt worden. Die Klägerin habe von der Möglichkeit der Akteneinsicht und der dortigen Fertigung von Kopien keinen Gebrauch machen können, da für die hierdurch entstehenden Kosten keine Liquidität vorhanden gewesen sei. Dem Antrag, die Kopien kostenlos zu erstellen, sei nicht entsprochen worden.

9

Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

10

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Steuerbescheide über Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor, dass die Einspruchsentscheidung am 22. April 2010, einem Donnerstag, zur Post gegeben worden seien und die am 01. Juni 2010, einem Dienstag, bei Gericht eingegangene Klage daher verfristet sei.

Entscheidungsgründe

13

1. Der Senat konnte gem. § 91 Abs. 2 FGO trotz Nichterscheinens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung ohne diese verhandeln und entscheiden. Die Klägerin ist hierauf bereits bei der Ladung hingewiesen worden.

14

2. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist zulässig.

15

Gem. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich die mündliche Verhandlung beantragen. Gem. § 90a Abs. 3 FGO wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil, gilt aber als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Der Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2014 zugestellt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei Gericht am 30. Januar 2014, also rechtzeitig, eingegangen.

16

3. Die Klage ist unzulässig.

17

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Kläger den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dazu gehört, dass auch das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99); denn das Gericht kann dem aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO sich ergebenden Verbot, über das Klagebegehren hinauszugehen, nur entsprechen, wenn der Kläger den Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt hat. Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ist es daher erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Hierfür ist der Klägerin eine Ausschlussfrist gesetzt worden. Auf die Folgen eines Fristversäumnisses ist ausdrücklich hingewiesen worden. Da diese Ausschlussfrist nicht eingehalten worden ist, ist die Klage unzulässig.

18

Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt worden seien. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304 m.w.N.). Nicht ausreichend ist die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04, BFH/NV 2005, 1124; vom 16. August 2005 XI B 235/03, BFH/NV 2005, 2239) oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt (BFH-Urteile vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFH/NV 1998, 37). Ein bloßer Aufhebungsantrag reicht grundsätzlich zur ausreichenden  Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus, wenn das Gericht auch unter Einbeziehung des Inhalts der Verwaltungsakten nicht in der Lage ist, die Sachverhaltsmerkmale zu erkennen, aus denen der Kläger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet (BFH-Beschluss vom 25. September 2006 IV B 58/05, juris). Dies gilt auch dann, wenn es dem Kläger nach der Beschlagnahme von Unterlagen vorübergehend nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, die ausstehenden Steuererklärungen zu fertigen (BFH-Beschluss vom 04. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172).

19

Die Klägerin hat vorliegend keinerlei substantiierte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen, sondern sich lediglich auf den Vortrag beschränkt, dass für das Jahr 2007 ein „eventueller“ Verlust nicht berücksichtigt worden sei. Diese Angaben reichen hingegen zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus zumal die Klägerin weder die Höhe eines Verlustes benennt noch behauptet, dass tatsächlich ein Verlust entstanden sei sondern sie dies lediglich für möglich hält. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007 ist ein eventuell entstandener Verlust ohnehin unbeachtlich. Ausführungen zur Höhe der nach Auffassung der Klägerin festzusetzenden Umsatzsteuer sind nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin auch ohne vollständige Auswertung und Kopien sämtlicher beschlagnahmter Akten eine hinreichend genaue Bezeichnung der geltend gemachten Rechtsverletzung (die Vorlage konkreter Unterlagen wäre jedenfalls für die Zulässigkeit der Klage nicht erforderlich gewesen) in der zur Verfügung stehenden Zeit (allein durch die – kostenlose – Gewährung der Akteneinsicht) möglich gewesen wäre.

20

b) Es ist durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine Klage mit erfolglosem Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO endgültig unzulässig wird, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 27. Februar 2004 XI B 131/03, BFH/NV 2004, 973; Gräber/von Groll, a.a.O., § 65, Rz. 65; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO, Tz. 40, m.w.N.). Gemäß § 56 Abs. 3 FGO ist eine Wiedereinsetzung, für die vorliegend keinerlei Gründe ersichtlich sind, nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist grundsätzlich nicht mehr möglich.

21

c) Die Klage ist zudem auch hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2007, die der Beklagte im angefochtenen Bescheid auf 0,00 € festgesetzt hat, mangels Beschwer i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO unzulässig (BFH Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 56/01, BFH/NV 2002, 805).

22

d) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage überhaupt fristgemäß erhoben ist und nicht bereits auch aus diesem Grund wegen Versäumens der Klagefrist unzulässig ist. Ebenso kann im Hinblick auf § 127 AO, der auch für Schätzungsbescheide gilt, dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Streitjahr überhaupt für die Besteuerung der Klägerin zuständig war.

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90a


(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgeri

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

Abgabenordnung - AO 1977 | § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn ke

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(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.