Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2009 - 8 K 44/05

06.04.2009

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist, ob dem Kläger als Miteigentümer für einen Dachgeschossausbau Eigenheimzulage in voller Höhe oder nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu gewähren ist.
Der Kläger ist freiberuflich tätig. Im Jahr 1988 übertrugen ihm seine Eltern das hälftige Miteigentum an einem in X. in der ...str. 5 gelegenen, im Jahr 1887 errichteten und unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gehöft. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich eine fremd vermietete Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 85 qm. Im Obergeschoss befinden sich eine ebenfalls fremd vermietete Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 78 qm sowie eine ehemals von den Großeltern des Klägers bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 128 qm.
Unter dem Datum 15. November 1988 schlossen der Kläger, der als einziges Kind seiner Eltern testamentarisch als Erbe eingesetzt ist, und seine zum damaligen Zeitpunkt 60 und 65 Jahre alten Eltern eine so bezeichnete Nutzungsvereinbarung (Bl 57 Eigenheimzulageakte). Dort heißt es u.a.:
"Bei dem Gebäude handelt es sich um ein ehemaliges landwirtschaftlich genutztes Gehöft der Großeltern mütterlicherseits, das nunmehr einer grundlegenden Sanierung zugeführt werden soll. Die interne Aufteilung des Gebäudes regeln wir wie folgt:
a."Die Wohnung im EG ist fremdvermietet. Diese soll weiterhin den Eheleuten C. und F.B. zugeordnet bleiben, d.h. Kosten, Lasten, Nutzen und die Gefahrtragung bleiben bei den Eheleuten C. und F.B. unter Ausschluss anderer Personen auf Dauer.
b.Die Wohnung im OG (ehemalige Wohnung der Großeltern) soll unter Übernahme der Kosten, Lasten, Nutzen und Gefahrtragung unter Ausschluss anderer Personen auf Dauer A.B. und bei Verheiratung dessen Familie erhalten.
c.Für den Weinkeller u. dergl. (...) und für die Stallungen (...) und den überwiegenden Teil der Scheune (...) soll inhaltlich die Regelung von a) gelten.
d.das Treppenhaus und der Pferde- und Futterstall, der als Heiz-, Tank- und Waschküchenraum ausgebaut werden soll, muss gemeinschaftliches Eigentum bleiben. In das Heuhaus soll, sofern noch Geld nach Durchführung der Grundsanierung vorhanden ist, eine Wohnung eingebaut werden, die den Eheleuten C. und F.B. wie unter a) näher bestimmt, zugeordnet wird.
10 
e.Soweit im DG eine Wohnung IV in den Baugesuchsplänen vorgesehen ist, soll eine Zuordnung erst nach vorhandenen finanziellen Mitteln und Bedarf vorgenommen werden."
11 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung verwiesen.
12 
Im Jahr 2001 wurde unter dem Datum 6. Oktober 2001 eine so bezeichnete "Zusatzvereinbarung" zwischen dem Kläger, der zwischenzeitlich mit seiner Familie (Frau und drei Kindern) in der ehemals von den Großeltern bewohnten Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes wohnhaft war, und seinen Eltern abgeschlossen, die wie folgt lautet:
13 
"Aufgrund der Notwendigkeit des Bedarfs nach weiteren Büroräumen und nach Kinderzimmern für die nun allesamt schulpflichtigen Kinder vereinbaren wir hinsichtlich des beabsichtigten Ausbaues des Dachgeschosses im Wohnhaus ...str. 5 folgendes:
14 
Die in den ursprünglichen Baugesuchsplänen als Wohnung IV bezeichneten Räume (bisher Bühne) im DG sollen im nordwestlichen Bereich als Büroteil, im südöstlichen Bereich als Kinderzimmer mit Toilette und Duschmöglichkeit ausgebaut werden und zwar ausschließlich mit Mitteln und Arbeitsleistungen der Familie A.B. nach deren Bedürfnissen. Die damit verbundenen Aufwendungen, Versicherungsleistungen, Gefahrtragung etc. gehen zu Lasten der Familie A.B. Diese Räume werden, mit Ausnahme der verbleibenden Bühnenräume der ausschließlichen Nutzung der Familie A.B. unterstellt. Auch nach dem Auszug der Kinder aus den Kinderzimmern soll dies so bleiben."
15 
Im Jahr 2002 wandte der Kläger für den Ausbau der Kinderzimmer im Dachgeschoss einen Betrag von 42.000 EUR auf. Desweiteren wurden in der Folge im 1. - sowie im 2. - Dachgeschoss Ausbauarbeiten für Büroräume des Klägers vorgenommen.
16 
Am 3. Juni 2003 reichte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Eigenheimzulage ein, mit dem er für den Dachgeschossausbau Eigenheimzulage in voller Höhe beantragte, da er hinsichtlich des hälftigen zivilrechtlichen Miteigentumsanteils seiner Eltern am Gebäude wirtschaftlicher Eigentümer sei. Mit Schreiben vom 9. Juni 2003 (Bl 9 Eigenheimzulageakte) lehnte der Beklagte die Festsetzung von Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass für den Ausbau des Dachgeschosses ein Bauantrag am 16. August 1988 gestellt worden sei, Eigenheimzulage jedoch nur für Objekte festgesetzt werden könne, wenn mit der Herstellung bzw. dem Ausbau nach dem 31. Dezember 1995 begonnen worden sei. Stattdessen könne der Kläger die Steuerbegünstigung gemäß § 10e EStG in Anspruch nehmen, die in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beantragt werden könne.
17 
Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 12. Juni 2003. Im Einspruchsverfahren erließ der Beklagte am 19. Mai 2004 einen Eigenheimzulagebescheid (Bl 13ff Eigenheimzulageakte), mit dem dem Begehren des Klägers teilweise entsprochen wurden, indem Eigenheimzulage entsprechend dem hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers ausgehend von einer von 42.000 EUR auf 21.000 EUR herabgesetzten Bemessungsgrundlage festgesetzt wurde. Zur Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 EigZulG die Summe des Fördergrundbetrags und der Kinderzulagen 50% der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten dürfte und daher die Zulagenbeträge entsprechend begrenzt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
18 
Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2005 wurde der Einspruch i.Ü. als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger am 28. Februar 2005 schriftlich Klage. Während des Klageverfahrens wurde die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheiden vom 21. und 22. Dezember 2006 (Bl 25ff Eigenheimzulageakte/Änderungsantrag 2005 - sowie 24ff Eigenheimzulageakte/Änderungsantrag 2006) gemäß § 11 Abs. 2 EigzulG jeweils neu festgesetzt, da sich die Bemessungsgrundlage infolge der Berücksichtigung weiterer in den Jahren 2005 und 2006 angefallener Herstellungskosten geändert hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Änderungsbescheide verwiesen.
19 
Der Kläger ist der Ansicht, die Kürzung der Bemessungsgrundlage um 50% sei nicht gerechtfertigt, da er trotz seiner zivilrechtlichen Position als lediglich hälftiger Miteigentümer in Bezug auf die andere Hälfte als wirtschaftlicher Eigentümer nicht nur des Kinderzimmerdachgeschossausbaues, sondern ebenfalls der damit erweiterten Obergeschosswohnung anzusehen sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den vorgelegten Vereinbarungen aus den Jahren 1988 und 2001. Es sei zu berücksichtigen, dass sowohl der Ausbau des Dachgeschosses zur Schaffung der Kinderzimmer als auch der Ausbau der Elternwohnung im Obergeschoss unter Übernahme der Kosten durch den Kläger und seine Ehefrau von diesen getragen worden sei. Auch die laufenden Lasten würden vom Kläger und seiner Familie getragen. Der Ausbau der Wohnung im Obergeschoss als auch des Dachgeschosses sei ausschließlich auf die Bedürfnisse der Familie des Klägers zugeschnitten. Von einer fremden Wohnung könne keine Rede sein. Bei Hinzurechnung der Kinderzulagen führe die Begrenzung nach § 9 Abs. 6 Satz 3. 1. Halbsatz EigZulG im Streitfall zu einer Gesamtfördersumme von 24.230 EUR.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
unter Abänderung des Eigenheimzulagebescheids vom 19. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2005 und der Änderungsbescheide vom 21. und 22. Dezember 2006 den Beklagten zu verpflichten, die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 bis einschließlich 2007 auf jährlich 3.513 EUR sowie für das Jahr 2008 auf 3.152 EUR festzusetzen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger kein wirtschaftliches Eigentum an dem zivilrechtlich den Eltern zustehenden Miteigentumsanteil erworben hat. Der schuldrechtlich und auch der dinglich Nutzungsberechtigte habe in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut, da er lediglich befugt sei, eine fremde Sache zu nutzen, nicht aber wie ein Eigentümer mit ihr nach Belieben zu verfahren. Demjenigen, der zivilrechtlich nur einen Miteigentumsanteil an einer eigengenutzten Wohnung angeschafft habe, könne die Wohnung nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums daher nur dann in vollem Umfang zugerechnet werden, wenn er - in Erwartung des späteren Eigentums - die Kosten für die gesamte Wohnung getragen habe und ihm gegen den anderen Miteigentümer für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des anteiligen Verkehrswerts des Gebäudes zustehe. Dies habe der Kläger im Streitfall jedoch nicht nachgewiesen. Auch aus den Vereinbarungen der Jahre 1988 und 2001 ergebe sich nicht, dass der Kläger wirtschaftliches Eigentum erworben habe. Im Übrigen treffe auch der Vortrag des Klägers nicht zu, dass der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung den Wert seines Miteigentumsanteils nicht übersteige, da bei der Berechnung der Nutzflächen für das gemischt genutzte Gebäude die Flächen für die Nebengebäude nicht zu berücksichtigen seien.
25 
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze des Klägers vom 8. April 2005, 7. März 2007 sowie 27. April 2007 verwiesen.
26 
Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12. Mai 2005 wird hingewiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
1.Der Senat hielt es für sach- und ermessensgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
28 
2.Die zulässige Klage ist unbegründet.
29 
Nach § 101 Satz 1 FGO kann das Gericht die Behörde verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, soweit die Sache spruchreif, die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Der erkennende Senat kann die Ablehnung der beantragten Festsetzung von Eigenheimzulage in voller Höhe durch Bescheid vom 19. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2005 und der Änderungsbescheide vom 21. und 22. Dezember 2006 nicht als rechtwidrig beanstanden.
30 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage in voller Höhe.
31 
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus begünstigt; Ausbauten und Erweiterungen an einer solchen Wohnung stehen der Herstellung einer Wohnung i.S. des Absatzes 1 gleich (§ 2 Abs. 2 EigZulG in der im Streitjahr 2002 gültigen Fassung). Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) für jedes Kalenderjahr in Anspruch nehmen (§ 3 EigZulG), in dem er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder durch unentgeltliche Überlassung der Wohnung an einen Angehörigen nutzt (§ 4 EigZulG). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann ein Anspruchsberechtigter den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind.
32 
Ein Anspruch in voller Höhe besteht dabei ebenso, wenn der Anspruchsberechtigte zwar nicht bürgerlich-rechtliches, aber wirtschaftliches Eigentum an der Wohnung innehat. Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 AO ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 14/06, BFH/NV 2007, 1471 sowie vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80 und ebenfalls vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164, jeweils m.w.Nachw.). Der schuldrechtlich wie der dinglich Nutzungsberechtigte hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 14/06, BFH/NV 2007, 1471 sowie vom 18. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175 und vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 2003 jeweils m.w.Nachw.). Trägt statt des zivilrechtlichen Eigentümers ein Nutzungsberechtigter die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm eigengenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 14/06, BFH/NV 2005, 164 und vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225 sowie vom 24. Juni 2006 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80).
33 
Hiervon ist auszugehen, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft - unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers - innehat, weil die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist oder wenn der Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer hat (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225 sowie vom 24. Juni 2006 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80 m.w.Nachw.).
34 
b) Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall folgt, dass der Kläger im Streitjahr wirtschaftliches Eigentum weder an dem Dachgeschossausbau noch an der mit dem Ausbau erweiterten Obergeschosswohnung gehabt hat.
35 
Zwar hat der Kläger unbestritten die Kosten des Ausbaus des Dachgeschosses in Höhe von insgesamt 24.230 EUR für drei Kinderzimmer getragen. Unabhängig von der Kostentragung im Hinblick auf die Renovierung der Obergeschosswohnung, die um den Dachgeschossausbau erweitert worden ist, standen dem Kläger jedoch auf Dauer Substanz und Ertrag des ausgebauten Dachgeschosses wirtschaftlich nicht zu. Ein faktischer Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers - hier der Eltern in Bezug auf den hälftigen Miteigentumsanteil - hat im Streitfall nicht stattgefunden.
36 
Die Vereinbarungen aus den Jahren 1988 und 2001 beinhalten kein konkret auf eine bestimmte Dauer bezogenes Nutzungsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern. Auch aus der Aussicht des Klägers, nach dem Tod der Eltern im Wege der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge zivilrechtlicher Eigentümer auch des zweiten hälftigen Miteigentumsanteils zu werden, folgt nicht, dass diesem schon vor dem Erbfall auf Dauer Substanz und Ertrag des ausgebauten Dachgeschosses zustehen, denn selbst eine testamentarische Verfügung könnte jederzeit geändert werden (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551 und ebenfalls vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164 sowie vom 18. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175).
37 
Auch steht dem Kläger für den Fall der Nutzungsbeendigung kein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des hälftigen Miteigentumsanteils hinsichtlich des ausgebauten Dachgeschosses gegen seine Eltern zu.
38 
Da keine ausdrückliche Regelung des Wertersatzes zwischen dem Kläger und seinen Eltern vorgenommen wurde, kommen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch bemessen nach der Erhöhung des Ertragswerts der um den Ausbau der Kinderzimmer im Dachgeschoss erweiterten Obergeschosswohnung zum Zeitpunkt des Ausbaus (so im Ergebnis Palandt, BGB, § 951 Rz. 16) oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Nutzung zur Folge hat (so BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80). Anders als in den Fällen der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Grundstück besteht ein solcher Ausgleichsanspruch des Klägers jedenfalls nicht in Höhe des den Eltern des Klägers zustehenden hälftigen zivilrechtlichen Miteigentumsanteils.
39 
Gegen einen dauernden Ausschluss der Eltern als zivilrechtliche Miteigentümer spricht auch die Tatsache, dass weder in die Übereinkunft aus dem Jahr 1988 noch in diejenige aus dem Jahr 2001 dem Grunde nach eine Regelung für den Fall der Beendigung der Wohnungsüberlassung an den Kläger bzw. an dessen Familie aufgenommen wurde. Es ist fraglich, ob ein fremder Dritter anstelle des Klägers darauf verzichtet hätte, eine solche Regelung - etwa in Form eines Kündigungsrechts - in die Vereinbarung aufzunehmen und die Frage des Wertersatzes bei Nutzungsbeendigung ausdrücklich zu regeln.
40 
Gleiches gilt darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt, dass für den Fall des Auszugs des Klägers und seiner Familie keine Festlegung dahingehend getroffen wurde, ob dieser einem Dritten die Räumlichkeiten vermieten oder diesem ein - schuldrechtliches oder dingliches - Wohnrecht bzw. ein Nießbrauchsrecht einräumen konnte bzw. durfte. Auch dies spricht für eine nur eingeschränkte Nutzungsbefugnis des Klägers.
41 
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der vollen Eigenheimzulage nach Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190, 198), nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, besteht nicht. Diese Regelung widerspricht § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG, wonach der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen kann (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 29/03, BFHE 206, 253, BStBl 2005, 72).
42 
3.Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Kläger.
43 
4.Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorlag.

Gründe

 
27 
1.Der Senat hielt es für sach- und ermessensgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
28 
2.Die zulässige Klage ist unbegründet.
29 
Nach § 101 Satz 1 FGO kann das Gericht die Behörde verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, soweit die Sache spruchreif, die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Der erkennende Senat kann die Ablehnung der beantragten Festsetzung von Eigenheimzulage in voller Höhe durch Bescheid vom 19. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2005 und der Änderungsbescheide vom 21. und 22. Dezember 2006 nicht als rechtwidrig beanstanden.
30 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage in voller Höhe.
31 
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus begünstigt; Ausbauten und Erweiterungen an einer solchen Wohnung stehen der Herstellung einer Wohnung i.S. des Absatzes 1 gleich (§ 2 Abs. 2 EigZulG in der im Streitjahr 2002 gültigen Fassung). Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) für jedes Kalenderjahr in Anspruch nehmen (§ 3 EigZulG), in dem er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder durch unentgeltliche Überlassung der Wohnung an einen Angehörigen nutzt (§ 4 EigZulG). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann ein Anspruchsberechtigter den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind.
32 
Ein Anspruch in voller Höhe besteht dabei ebenso, wenn der Anspruchsberechtigte zwar nicht bürgerlich-rechtliches, aber wirtschaftliches Eigentum an der Wohnung innehat. Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 AO ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 14/06, BFH/NV 2007, 1471 sowie vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80 und ebenfalls vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164, jeweils m.w.Nachw.). Der schuldrechtlich wie der dinglich Nutzungsberechtigte hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 14/06, BFH/NV 2007, 1471 sowie vom 18. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175 und vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 2003 jeweils m.w.Nachw.). Trägt statt des zivilrechtlichen Eigentümers ein Nutzungsberechtigter die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm eigengenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 14/06, BFH/NV 2005, 164 und vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225 sowie vom 24. Juni 2006 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80).
33 
Hiervon ist auszugehen, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft - unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers - innehat, weil die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist oder wenn der Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer hat (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225 sowie vom 24. Juni 2006 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80 m.w.Nachw.).
34 
b) Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall folgt, dass der Kläger im Streitjahr wirtschaftliches Eigentum weder an dem Dachgeschossausbau noch an der mit dem Ausbau erweiterten Obergeschosswohnung gehabt hat.
35 
Zwar hat der Kläger unbestritten die Kosten des Ausbaus des Dachgeschosses in Höhe von insgesamt 24.230 EUR für drei Kinderzimmer getragen. Unabhängig von der Kostentragung im Hinblick auf die Renovierung der Obergeschosswohnung, die um den Dachgeschossausbau erweitert worden ist, standen dem Kläger jedoch auf Dauer Substanz und Ertrag des ausgebauten Dachgeschosses wirtschaftlich nicht zu. Ein faktischer Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers - hier der Eltern in Bezug auf den hälftigen Miteigentumsanteil - hat im Streitfall nicht stattgefunden.
36 
Die Vereinbarungen aus den Jahren 1988 und 2001 beinhalten kein konkret auf eine bestimmte Dauer bezogenes Nutzungsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern. Auch aus der Aussicht des Klägers, nach dem Tod der Eltern im Wege der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge zivilrechtlicher Eigentümer auch des zweiten hälftigen Miteigentumsanteils zu werden, folgt nicht, dass diesem schon vor dem Erbfall auf Dauer Substanz und Ertrag des ausgebauten Dachgeschosses zustehen, denn selbst eine testamentarische Verfügung könnte jederzeit geändert werden (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551 und ebenfalls vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164 sowie vom 18. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175).
37 
Auch steht dem Kläger für den Fall der Nutzungsbeendigung kein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des hälftigen Miteigentumsanteils hinsichtlich des ausgebauten Dachgeschosses gegen seine Eltern zu.
38 
Da keine ausdrückliche Regelung des Wertersatzes zwischen dem Kläger und seinen Eltern vorgenommen wurde, kommen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch bemessen nach der Erhöhung des Ertragswerts der um den Ausbau der Kinderzimmer im Dachgeschoss erweiterten Obergeschosswohnung zum Zeitpunkt des Ausbaus (so im Ergebnis Palandt, BGB, § 951 Rz. 16) oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Nutzung zur Folge hat (so BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80). Anders als in den Fällen der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Grundstück besteht ein solcher Ausgleichsanspruch des Klägers jedenfalls nicht in Höhe des den Eltern des Klägers zustehenden hälftigen zivilrechtlichen Miteigentumsanteils.
39 
Gegen einen dauernden Ausschluss der Eltern als zivilrechtliche Miteigentümer spricht auch die Tatsache, dass weder in die Übereinkunft aus dem Jahr 1988 noch in diejenige aus dem Jahr 2001 dem Grunde nach eine Regelung für den Fall der Beendigung der Wohnungsüberlassung an den Kläger bzw. an dessen Familie aufgenommen wurde. Es ist fraglich, ob ein fremder Dritter anstelle des Klägers darauf verzichtet hätte, eine solche Regelung - etwa in Form eines Kündigungsrechts - in die Vereinbarung aufzunehmen und die Frage des Wertersatzes bei Nutzungsbeendigung ausdrücklich zu regeln.
40 
Gleiches gilt darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt, dass für den Fall des Auszugs des Klägers und seiner Familie keine Festlegung dahingehend getroffen wurde, ob dieser einem Dritten die Räumlichkeiten vermieten oder diesem ein - schuldrechtliches oder dingliches - Wohnrecht bzw. ein Nießbrauchsrecht einräumen konnte bzw. durfte. Auch dies spricht für eine nur eingeschränkte Nutzungsbefugnis des Klägers.
41 
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der vollen Eigenheimzulage nach Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190, 198), nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, besteht nicht. Diese Regelung widerspricht § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG, wonach der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen kann (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 29/03, BFHE 206, 253, BStBl 2005, 72).
42 
3.Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Kläger.
43 
4.Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorlag.

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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus


(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Bod

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 951 Entschädigung für Rechtsverlust


(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fo

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 9 Höhe der Eigenheimzulage


(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5. (2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberec

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 11 Festsetzung der Eigenheimzulage


(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 2 Begünstigtes Objekt


Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetz

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken


Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der A

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 3 Förderzeitraum


Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

Referenzen

(1)1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 3 835 Euro abziehen.5§ 6b Absatz 6 gilt sinngemäß.6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(3)1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen.2Nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.

(4)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Absatz 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.4Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung.5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.6Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend.7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Absatz 5 Satz 4 sowie des § 15 Absatz 1 und des § 15b Absatz 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.8Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und

1.
seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder
2.
bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist.10Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.

(5)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.

(5a)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammenveranlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht übersteigt.2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden.2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 Prozent von 76 694 Euro, abgezogen werden.4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(6a)1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.

(7)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden.2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.