Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2008 - 8 K 232/04

bei uns veröffentlicht am26.05.2008

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes im Veranlagungszeitraum 1993.
Der Kläger war vom 30. Juni 1989 bis zum 4. März 1993 an der ....................-GmbH (GmbH) zunächst mit 50 vom Hundert und ab dem 24. Juni 1991 mit 25 vom Hundert beteiligt. Zugunsten der GmbH ging der Kläger am 5. Juli 1990 eine Bürgschaftsverpflichtung ein. Der Kläger verkaufte mit notariellem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 4. März 1993 seine Beteiligung an der GmbH für 1 DM. Von der Bürgschaft nehmenden Bank wurde der Kläger 1994 in Anspruch genommen und leistete an diese in den Jahren 1994 bis 1998 im Wege von Ratenzahlungen insgesamt 100.913 DM. In den Jahren 1994 und 1995 hatte der Kläger anteilige Ratenzahlungen in Höhe von 19.200 DM (1994) und 25.452 DM (1995) zu leisten. Die GmbH wurde am 11. Januar 1996 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Der Kläger gab für den Veranlagungszeitraum 1993 zunächst keine Steuererklärung ab, so dass die Besteuerungsgrundlagen vom Beklagten geschätzt und die Einkommensteuer 1993 mit Bescheid vom 24. August 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde durch Änderungsbescheid vom 23. Mai 1996 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert. Die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1993 ging beim Beklagten am 30. März 1999 ein. Der Kläger erklärte für den Veranlagungszeitraum 1993 u. a. einen Verlust aus dem Verkauf der Beteiligung an der GmbH in Höhe von 12.499 DM (Veräußerungserlös 1 DM ./. Beteiligung 12.500 DM). Mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 1999 berücksichtigte der Beklagte den erklärten Veräußerungsverlust, so wie er von dem fachlich vertretenen Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1993 erklärt worden war, und hob gleichzeitig den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Einkommensteuerbescheid 1993 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Juni 1999 wurde bestandskräftig.
Der Kläger reichte am 19. Oktober 1999 die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1994 ein. Der Kläger begehrte in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1994 unter anderem einen Veräußerungsverlust infolge der Inanspruchnahme des Klägers aus der vorgenannten Bürgschaft zugunsten der GmbH in Höhe von 19.200 DM. Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 16. November 1999 wurde der Verlust - wie vom Kläger erklärt - bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.
Auch für den Veranlagungszeitraum 1995 gab der Kläger - zunächst - keine Einkommensteuererklärung hab. Die Besteuerungsgrundlagen wurden vom Beklagten geschätzt und die Einkommensteuer mit Bescheid vom 15. Juli 1997 unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 wurde der Einkommensteuerbescheid 1994 aufgrund einer Mitteilung über Beteiligungseinkünfte nach § 164 Abs. 2 AO geändert und gleichzeitig der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Der Kläger legte gegen diesen letztgenannten Bescheid mit Schreiben vom 25. Januar 1999 Einspruch ein und reichte am 17. Mai 2000 die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1995 nach. Der Kläger begehrte in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1995 unter anderem abermals einen Veräußerungsverlust aus der Inanspruchnahme des Klägers aus der vorgenannten Bürgschaft zugunsten der GmbH und reichte am 11. August 2000 zum Nachweis hierfür eine Zahlungsaufstellung seiner Bank ein. Der Beklagte änderte am 23. August 2000 den Einkommensteuerbescheid 1995 aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1995 erneut ab. Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zahlungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme als Veräußerungsverlust berücksichtigte der Beklagte jedoch nicht. Der Kläger legte am 25. August 2000 gegen den vorgenannten Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1995 erneut Einspruch ein und beantragte den Abzug der Zahlungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme, die 1995 von ihm an die Bürgschaft nehmende Bank zu leisten waren. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2001 wurde der Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 1995, zuletzt geändert durch Bescheid vom 23. August 2000, als unbegründet zurückgewiesen. Der vorgenannte Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2001 wurde bestandskräftig.
Der Kläger stellte am 22. November 2001 einen Antrag auf Änderungen des Einkommensteuerbescheids 1993 zur Berücksichtigung des gesamten Veräußerungsverlustes infolge der Inanspruchnahme des Klägers aus der vorgenannten Bürgschaft zugunsten der GmbH nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen und nach Einspruchsentscheidung vom 10. April 2002 erhob der vertretene Kläger am 13. Mai 2002 Klage, die beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 8 K 130/02 geführt wurde. Diese Klage wurde am 21. Juni 2002 zurückgenommen und das finanzgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2002 eingestellt.
Mit einem weiteren Antrag vom 1. Juli 2002 begehrte der Kläger die Änderungen der Einkommensteuerbescheide der Veranlagungszeiträume 1995 bis 1998 zur Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes infolge der Inanspruchnahme des Klägers aus der vorgenannten Bürgschaft zugunsten der GmbH nach § 173 AO. Letztgenannter Änderungsantrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 31. März 2004 bestandskräftig zurückgewiesen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Juni 2002 die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 nach § 174 AO zu ändern, um den Veräußerungsverlust infolge der Inanspruchnahme des Klägers aus der vorgenannten Bürgschaft zugunsten der GmbH in 1994 im Veranlagungszeitraum 1993 berücksichtigt zu bekommen. Dieser Antrag des Klägers vom 30. Juni 2002 auf Änderungen der Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 wurde mit Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2002 abgelehnt und der Einspruch vom 20. August 2002 mit Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Änderungen der Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 mit Bescheid vom 29. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2004 ist im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich.
Der vertretene Kläger erhob gegen die Ablehnung seines Änderungsantrages mit Bescheid vom 29. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2004 mit Schreiben vom 8. Juni 2004 Klage.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass spätestens im Jahr 1999 die Voraussetzungen einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO vorliegen. Der Beklagte habe 1999 einen bestimmten Sachverhalt in Gestalt der Bürgschaftsinanspruchnahme 1994 in Höhe von 19.200 DM bei der Einkommensteuerveranlagung 1994 berücksichtigt und nicht bei der Einkommensteuerveranlagung 1993. Hätte der Beklagte bereits 1999 die richtige Vorgehensweise vorgenommen und die Bürgschaftszahlungen 1994 mit der Begründung, diese sei 1993 zu berücksichtigen, abgelehnt, hätte innerhalb der Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 1993 eine Änderung der Steuerfestsetzung 1993 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO bewirkt werden können. Der Beklagte habe den Sachverhalt allerdings erkennbar im Jahr 1994 berücksichtigt, obwohl er im Jahr 1993 hätte berücksichtigt werden müssen. Erst im Jahr 2000 habe der Beklagte die Bürgschaftszahlungen des Jahres 1995 mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 23. August 2000 abgelehnt und den Einspruch vom 25. August 2000 mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2001 bestandskräftig abgelehnt. Somit liege eine Periodenkollision bezüglich der Jahre 1993,1994 und 1995 vor. Ein Antrag auf Änderung nach § 174 Abs. 1 Satz 2 AO sei bis zum Ablauf eines Jahres nach dem der andere Steuerbescheid - also der Steuerbescheid des Jahres 1995 - unanfechtbar geworden sei, möglich. Die Festsetzungsverjährung der Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 sei somit an die Festsetzungsverjährung des Einkommensteuerbescheids 1995 gekoppelt. Die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer 1995 beginne nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO am 31. Dezember 1998. Die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 AO sei durch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO bis zur Unanfechtbarkeit des Einspruchs - Ablauf der Klagefrist - gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2001 - bis zum 15. Januar 2002 - gehemmt gewesen. Die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer 1993 endete somit nach § 174 Abs. 1 Satz 2 AO am 15. Januar 2003 (15. Januar 2002 plus ein Jahr). Der Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 30. Juni 2002 sei damit innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2004 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 24. August 1995 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Juni 1999 dahingehend zu ändern, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von weiteren 100.913 DM festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
13 
Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 - zuletzt geändert durch Bescheid vom 23. Juni 1999 - weder nach § 175 AO noch § 173 AO oder § 174 AO möglich sei. Mit Ablauf des Jahres 2000 sei für den Veranlagungszeitraum 1993 Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 sei daher nicht mehr möglich.
14 
Mit den Beteiligten wurde 22. April 2008 der Sach- und Streitstand erörtert. Die Beteiligten erklärten im Erörterungstermin für den Fall einer streitigen Entscheidung den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin am 22. April 2008 wird verwiesen.
15 
Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sich der Kläger der Erledigungserklärung des Beklagten im Erörterungstermin vom 22. April 2008 nicht anschließe und um streitige Entscheidung bitte.
16 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 8 Juni 2004, 26. August 2004, 18. März 2008, 25. März 2008 und 7. Mai 2008 sowie auf die des Beklagten vom 24. August 2004 und auf den Bescheid vom 29. Juli 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
18 
Nach § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) spricht das Gericht, wenn die Sache spruchreif, die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Der erkennende Senat vermag im Streitfall die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 - zuletzt geändert durch Bescheid vom 23. Juni 1999 - durch Bescheid vom 29. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2004 nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1993 vom 24. August 1995 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Juni 1999 abgelehnt.
19 
Ein Steuerbescheid ist, wenn er - wie im Streitfall - nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, u. a. nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) AO nur zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Eine einschlägige Änderungsvorschrift, die im Streitfall zu der vom Kläger begehrten Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1993 führt, vermag der Senat im Streitfall jedoch nicht zu erkennen.
20 
a) Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1993 kann insbesondere nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. und 2 AO geändert werden. Die Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers 1994 löst - mangels eines nachträglichen Ereignisses i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - die Rechtsfolge dieser Korrekturvorschrift im Streitfall nicht aus. Ein Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Die für die Entstehung und Höhe des Veräußerungsverlusts nach § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG 1993 maßgebenden Ereignisse sind im Streitfall neben dem Veräußerungsvorgang im Jahre 1993 in der - wie im Streitfall bei Wertlosigkeit des Rückgriffsanspruchs gegen die Gesellschaft nach § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - dem Grunde nach zu nachträglichen Anschaffungskosten führende Inanspruchnahme aus der vom Kläger eingegangenen, eigenkapitalersetzenden Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der GmbH im Jahre 1994 zu sehen, soweit - wovon der Senat im Streitfall zugunsten des Klägers ausgeht - die Übernahme der Bürgschaft ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hatte (vgl. Finanzgericht - FG - München Urteil vom 29. Oktober 2007 9 K 1805/06, Juris, m. w. N.; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 27. Auflage, § 17 Rz. 175 m. w. N.). Nachträgliche Anschaffungskosten sind in diesem Zusammenhang bereits dann entstanden, wenn der Gesellschafter oder - wie im Streitfall der ehemalige Gesellschafter - aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt die Leistung aus seiner Bürgschaftsverpflichtung durch Zahlung an den Gläubiger noch nicht erbracht hat (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 162 m. w. N.; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 27. Auflage, § 17 Rz. 178 m. w. N.). Die Inanspruchnahme - nicht die Leistung wie im Streitfall in Gestalt der Ratenzahlungen - eines wesentlich beteiligten Gesellschafters aus einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Bürgschaft stellt ein Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Der Tatbestand der Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt allerdings voraus, dass das Ereignis - nicht so im Streitfall - nachträglich, d. h. nach Entstehung des Steueranspruchs und nach Erlass des zu ändernden Steuerbescheids, eingetreten ist (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 9. Auflage, § 175 Rz. 52 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Nur in diesem Fall besteht die Notwendigkeit, die Bestandskraft des zu ändernden Steuerbescheids zu durchbrechen. Hätte das Ereignis - im Streitfall die Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers 1994 - bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids - im Streitfall ist dies der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 24. August 1995 - wie im Streitfall bereits berücksichtigt werden können, greift die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht ein (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545 m. w. N.; Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 29. Oktober 2007 9 K 1805/06, Juris; FG München, Urteil vom 6. Juli 2005 10 K 1395/02, Juris).
21 
b) Änderungen, die nachfolgend - wie z.B. ein Teilerlass der Bürgschaftsschuld - die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung und somit auch die Höhe des endgültigen Veräußerungsverlustes mindern oder erhöhen, sind als ein - neues - rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Stichtag der Ermittlung des Veräußerungsverlusts zu berücksichtigen (vgl. FG München, Urteil vom 6. Juli 2005 10 K 1395/02, Juris). Solche nachträglichen Ereignisse sind im Streitfall weder aus den Akten ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
22 
c) Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1993 nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO im Streitfall nicht vor. Diese Korrekturvorschrift eröffnet eine Änderungsmöglichkeit für eine bestandskräftige Steuerfestsetzung für den Fall, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Im Streitfall wurde der Veräußerungsverlust vom Beklagten zutreffend im Einkommensteuerbescheid des Jahres der Veräußerung, 1993, im Wege der Änderung des vorangegangenen Schätzungsbescheids berücksichtigt, nachdem der Kläger seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1993 verspätet 1999 abgab. In dieser Einkommensteuererklärung des Klägers ist der Veräußerungsverlust in Höhe von 12.499 DM angegeben, ohne dass der fachlich vertretene Kläger die Höhe der den Veräußerungsverlust erhöhenden, nachträglichen Anschaffungskosten infolge der Bürgschaftsinanspruchnahme 1994 dem Beklagten erklärt hätte. Dieser im Streitfall verwirklichte Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO. Zu einer Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung führt diese Änderungsvorschrift nur, wenn ein bestimmter Sachverhalt durch die Finanzbehörde unzutreffend nicht in dem Steuerbescheid berücksichtigt worden ist, in dem der Sachverhalt hätte berücksichtigt werden müssen. Die Nichtberücksichtigung kann insbesondere darauf beruhen, dass das Finanzamt angenommen hat, der Vorgang habe sich in einem anderen Veranlassungszeitraum zugetragen, oder dass das Finanzamt den Vorgang rechtlich falsch einen bestimmten Veranlagungszeitraum zugeordnet hat (Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 174 Rz. 40a m. w. N. aus der Rechtsprechung). Die unzutreffende Beurteilung der Finanzbehörde muss für den Steuerbescheid jedenfalls kausal geworden seien. Hieran fehlt es jedoch, wenn der Sachverhalt - wie im Streitfall die Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers 1994 - bei der Veranlagung 1993 unbekannt geblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BStBl II 2001, 743 m. w. N.; Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 174 Rz. 40a).
23 
d) Der Senat vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, dass im Streitfall ein weiterer der in § 174 AO geregelten Tatbestände, die bei einer widerstreitenden Steuerfestsetzung eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zulassen, erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für den Fall der Periodenkollision nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 AO hinsichtlich der Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden, obwohl dieser Sachverhalt nur einmalige berücksichtigt hätte werden dürfen. Soweit der Beklagte im Veranlagungszeitraum 1994 mit Einkommensteuerbescheid vom 16. November 1999 in Höhe der Ratenzahlungen infolge der Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers einen weiteren Veräußerungsverlust - wie vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärungen 1994 erklärt - der Steuerfestsetzung zugrunde legt, handelt es sich hierbei nicht um eine Doppelberücksichtigung desselben Sachverhalts der Bürgschaftsinanspruchnahme in den Einkommensteuerbescheiden 1993 und 1994. Vielmehr wurde vom Beklagten der der durch einen fachlichen Berater erstellten Einkommensteuererklärung 1994 zugrunde liegende materiell-rechtliche Fehler, die Ratenzahlungen infolge der Bürgschaftsinanspruchnahme jeweils im Veranlagungszeitraum des Abflusses als weiteren Veräußerungsverlust, statt - wie materiell-rechtlich zutreffend - im Jahr der Veräußerung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen, übernommen. Die falsche Rechtsanwendung allein, ist jedoch kein Änderungsgrund i. S. einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 und 2 AO.
24 
e) Auch die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind im Streitfall nicht gegeben. Zwar handelt es sich hinsichtlich der Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers um eine Tatsache, die dem Beklagten erst nach abschließender Durchführung der Veranlagung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1993 und der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung im Jahr 1999 bekannt geworden ist. Eine Änderung zugunsten des Klägers ist im Streitfall jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, weil das nachträgliche Bekanntwerden der für die die Höhe eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 2 EStG maßgebenden Tatsachen auf einem groben Verschulden des Klägers beruht. Grobes Verschulden bedeutet Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 173 Rz. 112 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Der Steuerpflichtige muss sich das Verschulden seines steuerlichen Beraters, welches für das nachträgliche Bekanntwerden ursächlich war, zurechnen lassen (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 173 Rz. 112 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Bei der Bestimmung der einem steuerlichen Berater zumutbaren Sorgfalt ist zu berücksichtigen, dass von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der steuerlichen Vorschriften erwartet werden kann (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 173 Rz. 126 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Es muss nach Ansicht des erkennenden Senats als grobes Verschulden angesehen werden, dass der damalige steuerliche Berater des Klägers die Tatsache der Bürgschaftsinanspruchnahme 1994 im Hinblick auf den Veranlagungszeitraum 1993 vermutlich für steuerlich irrelevant gehalten und diese in der 1999 abgegeben Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1993 jedenfalls nicht geltend gemacht hat. Bei einer Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ist es völlig unstreitig, dass der Gewinn bzw. Verlust im Zeitpunkt der Veräußerung entsteht und auch für zusätzliche Anschaffungskosten und Veräußerungskosten nicht der Abfluss, sondern das Bestehen der Schuld maßgebend ist (vgl. FG München, Urteil vom 29. Oktober 2007 9 K 1805/06, Juris, m. w. N.).
25 
Das grobe Verschulden des steuerlichen Beraters, das dem Kläger zuzurechnen ist, wird im Streitfall nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1994 möglicherweise seinen Prüfungs- und Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Die nachfolgende materiell-rechtlich unzutreffende Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1994 durch Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes in Höhe der Ratenzahlungen 1994 war nicht ursächlich für die nachträgliche Geltendmachung der für den Veranlagungszeitraum 1993 steuermindernden Tatsache der Bürgschaftsinanspruchnahme 1994, die infolge zu berücksichtigender, nachträglicher Anschaffungskosten zu einer Erhöhung des Veräußerungsverlustes 1993 geführt hätte.
26 
Darüber hinaus war im Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 in 2002 hinsichtlich der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bereits Festsetzungsverjährung nach § 169 f. AO eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. AO begann im Streitfall mangels rechtzeitiger Abgabe einer Steuererklärung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996 und endete mit Ablauf des Jahres 2000.
27 
f) Im Übrigen vermag der Senat im Streitfall die Voraussetzungen weiterer Korrekturvorschriften, die zu einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung 1993 führen würden, nicht zu erkennen.
28 
2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
29 
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorlag.
30 
4. Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 FGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Gründe

 
17 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
18 
Nach § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) spricht das Gericht, wenn die Sache spruchreif, die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Der erkennende Senat vermag im Streitfall die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 - zuletzt geändert durch Bescheid vom 23. Juni 1999 - durch Bescheid vom 29. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2004 nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1993 vom 24. August 1995 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Juni 1999 abgelehnt.
19 
Ein Steuerbescheid ist, wenn er - wie im Streitfall - nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, u. a. nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) AO nur zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Eine einschlägige Änderungsvorschrift, die im Streitfall zu der vom Kläger begehrten Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1993 führt, vermag der Senat im Streitfall jedoch nicht zu erkennen.
20 
a) Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1993 kann insbesondere nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. und 2 AO geändert werden. Die Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers 1994 löst - mangels eines nachträglichen Ereignisses i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - die Rechtsfolge dieser Korrekturvorschrift im Streitfall nicht aus. Ein Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Die für die Entstehung und Höhe des Veräußerungsverlusts nach § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG 1993 maßgebenden Ereignisse sind im Streitfall neben dem Veräußerungsvorgang im Jahre 1993 in der - wie im Streitfall bei Wertlosigkeit des Rückgriffsanspruchs gegen die Gesellschaft nach § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - dem Grunde nach zu nachträglichen Anschaffungskosten führende Inanspruchnahme aus der vom Kläger eingegangenen, eigenkapitalersetzenden Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der GmbH im Jahre 1994 zu sehen, soweit - wovon der Senat im Streitfall zugunsten des Klägers ausgeht - die Übernahme der Bürgschaft ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hatte (vgl. Finanzgericht - FG - München Urteil vom 29. Oktober 2007 9 K 1805/06, Juris, m. w. N.; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 27. Auflage, § 17 Rz. 175 m. w. N.). Nachträgliche Anschaffungskosten sind in diesem Zusammenhang bereits dann entstanden, wenn der Gesellschafter oder - wie im Streitfall der ehemalige Gesellschafter - aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt die Leistung aus seiner Bürgschaftsverpflichtung durch Zahlung an den Gläubiger noch nicht erbracht hat (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 162 m. w. N.; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 27. Auflage, § 17 Rz. 178 m. w. N.). Die Inanspruchnahme - nicht die Leistung wie im Streitfall in Gestalt der Ratenzahlungen - eines wesentlich beteiligten Gesellschafters aus einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Bürgschaft stellt ein Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Der Tatbestand der Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt allerdings voraus, dass das Ereignis - nicht so im Streitfall - nachträglich, d. h. nach Entstehung des Steueranspruchs und nach Erlass des zu ändernden Steuerbescheids, eingetreten ist (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 9. Auflage, § 175 Rz. 52 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Nur in diesem Fall besteht die Notwendigkeit, die Bestandskraft des zu ändernden Steuerbescheids zu durchbrechen. Hätte das Ereignis - im Streitfall die Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers 1994 - bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids - im Streitfall ist dies der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 24. August 1995 - wie im Streitfall bereits berücksichtigt werden können, greift die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht ein (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545 m. w. N.; Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 29. Oktober 2007 9 K 1805/06, Juris; FG München, Urteil vom 6. Juli 2005 10 K 1395/02, Juris).
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b) Änderungen, die nachfolgend - wie z.B. ein Teilerlass der Bürgschaftsschuld - die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung und somit auch die Höhe des endgültigen Veräußerungsverlustes mindern oder erhöhen, sind als ein - neues - rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Stichtag der Ermittlung des Veräußerungsverlusts zu berücksichtigen (vgl. FG München, Urteil vom 6. Juli 2005 10 K 1395/02, Juris). Solche nachträglichen Ereignisse sind im Streitfall weder aus den Akten ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
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c) Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1993 nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO im Streitfall nicht vor. Diese Korrekturvorschrift eröffnet eine Änderungsmöglichkeit für eine bestandskräftige Steuerfestsetzung für den Fall, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Im Streitfall wurde der Veräußerungsverlust vom Beklagten zutreffend im Einkommensteuerbescheid des Jahres der Veräußerung, 1993, im Wege der Änderung des vorangegangenen Schätzungsbescheids berücksichtigt, nachdem der Kläger seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1993 verspätet 1999 abgab. In dieser Einkommensteuererklärung des Klägers ist der Veräußerungsverlust in Höhe von 12.499 DM angegeben, ohne dass der fachlich vertretene Kläger die Höhe der den Veräußerungsverlust erhöhenden, nachträglichen Anschaffungskosten infolge der Bürgschaftsinanspruchnahme 1994 dem Beklagten erklärt hätte. Dieser im Streitfall verwirklichte Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO. Zu einer Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung führt diese Änderungsvorschrift nur, wenn ein bestimmter Sachverhalt durch die Finanzbehörde unzutreffend nicht in dem Steuerbescheid berücksichtigt worden ist, in dem der Sachverhalt hätte berücksichtigt werden müssen. Die Nichtberücksichtigung kann insbesondere darauf beruhen, dass das Finanzamt angenommen hat, der Vorgang habe sich in einem anderen Veranlassungszeitraum zugetragen, oder dass das Finanzamt den Vorgang rechtlich falsch einen bestimmten Veranlagungszeitraum zugeordnet hat (Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 174 Rz. 40a m. w. N. aus der Rechtsprechung). Die unzutreffende Beurteilung der Finanzbehörde muss für den Steuerbescheid jedenfalls kausal geworden seien. Hieran fehlt es jedoch, wenn der Sachverhalt - wie im Streitfall die Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers 1994 - bei der Veranlagung 1993 unbekannt geblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BStBl II 2001, 743 m. w. N.; Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 174 Rz. 40a).
23 
d) Der Senat vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, dass im Streitfall ein weiterer der in § 174 AO geregelten Tatbestände, die bei einer widerstreitenden Steuerfestsetzung eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zulassen, erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für den Fall der Periodenkollision nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 AO hinsichtlich der Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden, obwohl dieser Sachverhalt nur einmalige berücksichtigt hätte werden dürfen. Soweit der Beklagte im Veranlagungszeitraum 1994 mit Einkommensteuerbescheid vom 16. November 1999 in Höhe der Ratenzahlungen infolge der Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers einen weiteren Veräußerungsverlust - wie vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärungen 1994 erklärt - der Steuerfestsetzung zugrunde legt, handelt es sich hierbei nicht um eine Doppelberücksichtigung desselben Sachverhalts der Bürgschaftsinanspruchnahme in den Einkommensteuerbescheiden 1993 und 1994. Vielmehr wurde vom Beklagten der der durch einen fachlichen Berater erstellten Einkommensteuererklärung 1994 zugrunde liegende materiell-rechtliche Fehler, die Ratenzahlungen infolge der Bürgschaftsinanspruchnahme jeweils im Veranlagungszeitraum des Abflusses als weiteren Veräußerungsverlust, statt - wie materiell-rechtlich zutreffend - im Jahr der Veräußerung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen, übernommen. Die falsche Rechtsanwendung allein, ist jedoch kein Änderungsgrund i. S. einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 und 2 AO.
24 
e) Auch die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind im Streitfall nicht gegeben. Zwar handelt es sich hinsichtlich der Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers um eine Tatsache, die dem Beklagten erst nach abschließender Durchführung der Veranlagung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1993 und der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung im Jahr 1999 bekannt geworden ist. Eine Änderung zugunsten des Klägers ist im Streitfall jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, weil das nachträgliche Bekanntwerden der für die die Höhe eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 2 EStG maßgebenden Tatsachen auf einem groben Verschulden des Klägers beruht. Grobes Verschulden bedeutet Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 173 Rz. 112 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Der Steuerpflichtige muss sich das Verschulden seines steuerlichen Beraters, welches für das nachträgliche Bekanntwerden ursächlich war, zurechnen lassen (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 173 Rz. 112 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Bei der Bestimmung der einem steuerlichen Berater zumutbaren Sorgfalt ist zu berücksichtigen, dass von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der steuerlichen Vorschriften erwartet werden kann (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl., § 173 Rz. 126 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Es muss nach Ansicht des erkennenden Senats als grobes Verschulden angesehen werden, dass der damalige steuerliche Berater des Klägers die Tatsache der Bürgschaftsinanspruchnahme 1994 im Hinblick auf den Veranlagungszeitraum 1993 vermutlich für steuerlich irrelevant gehalten und diese in der 1999 abgegeben Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1993 jedenfalls nicht geltend gemacht hat. Bei einer Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ist es völlig unstreitig, dass der Gewinn bzw. Verlust im Zeitpunkt der Veräußerung entsteht und auch für zusätzliche Anschaffungskosten und Veräußerungskosten nicht der Abfluss, sondern das Bestehen der Schuld maßgebend ist (vgl. FG München, Urteil vom 29. Oktober 2007 9 K 1805/06, Juris, m. w. N.).
25 
Das grobe Verschulden des steuerlichen Beraters, das dem Kläger zuzurechnen ist, wird im Streitfall nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1994 möglicherweise seinen Prüfungs- und Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Die nachfolgende materiell-rechtlich unzutreffende Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1994 durch Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes in Höhe der Ratenzahlungen 1994 war nicht ursächlich für die nachträgliche Geltendmachung der für den Veranlagungszeitraum 1993 steuermindernden Tatsache der Bürgschaftsinanspruchnahme 1994, die infolge zu berücksichtigender, nachträglicher Anschaffungskosten zu einer Erhöhung des Veräußerungsverlustes 1993 geführt hätte.
26 
Darüber hinaus war im Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 in 2002 hinsichtlich der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bereits Festsetzungsverjährung nach § 169 f. AO eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. AO begann im Streitfall mangels rechtzeitiger Abgabe einer Steuererklärung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996 und endete mit Ablauf des Jahres 2000.
27 
f) Im Übrigen vermag der Senat im Streitfall die Voraussetzungen weiterer Korrekturvorschriften, die zu einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung 1993 führen würden, nicht zu erkennen.
28 
2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
29 
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorlag.
30 
4. Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 FGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2008 - 8 K 232/04 zitiert 17 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen


(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.