Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2010 - 7 K 37/07

bei uns veröffentlicht am15.07.2010

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 2. Juni 2006 für den Erwerb vom 2. Dezember 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2007 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 89 v.H. und der Beklagte zu 11 v.H.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter Zwischenschaltung eines sog. Grantor´s Trust unter der Geltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)  i.d.F. durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002.
Die Klägerin (geb 1977) ist deutsche Staatbürgerin mit dem Wohnsitz in X. Die Klägerin ist ein Enkelkind der am 1. August 1986 verstorbenen B (Erblasserin). Die Erblasserin war US-amerikanische Staatbürgerin und zuletzt wohnhaft in Y im US-amerikanischen Bundesstaat Y. Die Erblasserin hatte in Deutschland keinen Wohnsitz. Die Erblasserin regelte ihre Nachfolge mit Testament vom 31. Januar 1983. Durch das Testament begründete sie u.a. zugunsten der Klägerin einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust), in den sie Geldvermögen einbrachte. Auf das Testament der Erblasserin  nebst vorgelegter Übersetzung wird Bezug genommen (siehe Finanzgerichtsakten -FG-Akten- 7 K 37/07 Bl. 15 ff).
In dem Testament wird zwischen dem Trust-Kapital („principal“) und den Erträgen aus diesem Kapital („income“) unterschieden. Zur Ausschüttung des principal und des income enthält das Testament folgende Regelungen:
SEVENTH, IV. (1):
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a grandchild of mine (other than …) IN A SEPARATE TRUST, to invest and reinvest the same, to collect the rents, income and profits thereof, and to apply to the use of said grandchild (hereinafter referred to as „the beneficiary“) so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion  determine, and to accumulate and add to principal any income not to so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s lifetime.”
        
“Meine Nachlassverwalter (Trustees) sollen etwaiges ihnen hier zuvor zugunsten eines Enkelkindes von mir vermachtes Vermögen (mit Ausnahme von …) IN EINEM GESONDERTEN TRUSTVERMÖGEN halten, mit der Maßgabe, dass sie dieses anlegen und wiederanlegen, die daraus entstehenden Mieten, Einnahmen und Erträge beitreiben und den aus dem besagten Trustvermögen resultierenden Nettoertrag zugunsten des besagten Enkelkindes (nachfolgend “Begünstigter”) genannt) in dem Maße verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) dies von Zeit zu Zeit nach ihrem alleinigen und unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen, auch mit der Maßgabe, dass sie etwaiges Einkommen, das in einem jeden Jahr des bestehenden Trustvermögens nicht auf diese Weise verwendet wird, akkumulieren und dem entsprechenden Trustvermögen hinzufügen bis der Begünstigte die Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht hat und danach den gesamten aus dem besagten Trustvermögen resultierenden Nettoertrag an den Begünstigten auszahlen oder zugunsten des Begünstigten zu seinen Lebzeiten verwenden.”
        
SEVENTH, IV. (2):
„… I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust (even to the extent of the entire amount of such principal) as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my trustees shall consider solely the interests of the beneficiary and shall not be required to consider the interests of any other person.”
        
“… (ich) ermächtige und bevollmächtige … meine Nachlassverwalter (Trustees) zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit eine solche Summe oder solche Summen aus dem Kapital des besagten Trustvermögens (sogar bis zu dem Gesamtbetrag des Kapitals reichend) an den Begünstigten auszuzahlen oder diesem zugunsten zu verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) diese nach ihrem alleinigen und unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen; dabei sollen meine besagten Nachlassverwalter bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung ausschließlich die Interessen des Begünstigten, ohne Rücksicht auf die Interessen anderer Personen nehmen zu müssen, in Betracht ziehen.”
        
SEVENTH, IV. (3):
“Upon the death of the beneficiary, I give, devise and bequeath the then remaining principal of said trust to the then living issue, per stirpes, of the beneficiary, and if there be no such issue, to the then living issue, per stirpes, of the child of mine who shall have been the parent of the beneficiary, and in default thereof to my then living issue, per stirpes …”
        
Bei Ableben des Begünstigten schenke, hinterlasse und vermache ich das zu dem Zeitpunkt existierende restliche Kapital des besagten Trustvermögens den dann lebenden Nachkommen des Begünstigten, und zwar nach Stämmen, wobei, wenn es keine solchen Nachkommen gibt, dies an die dann lebenden Nachkommen des Kindes von mir, das das Elternteil des Begünstigten gewesen ist, nach Stämmen übergeht, und sollte auch das nicht zutreffen, geht dieses Vermögen an meine dann lebenden Nachkommen nach Stämmen über …”
Die Klägerin erhielt seit dem Tod der Erblasserin Auskehrungen aus dem Alt-Trust in unterschiedlicher Höhe (bis zu rd. 1 Mio. US-Dollar/Jahr; s. Erbschaftsteuerakten -ErbSt-Akten-, Leitzordner, Bl. 122 f). Bis zum 1. Juli  1997 wurden sowohl die laufenden Erträge als auch Teile des Vermögens des Alt-Trusts unmittelbar an die Klägerin ausgeschüttet.
Am 1. Juli 1997 errichtete die Klägerin in Y einen eigenen Trust (Grantor´s Trust), wobei die Klägerin selbst zur alleinigen Begünstigten  des Trustvermögens und der Erträge hieraus bestimmt wurde. Treuhänder (trustees) des Grantor´s Trusts sind u.a. die Eltern und eine Tante der Klägerin (s. FG-Akten 7 K 37/07 Band I Bl. 139, 172). Mit Erklärung vom 17. Juli 1997 übertrug die Klägerin auf die Treuhänder u.a. „meine sämtlichen Rechte, Titel und Anteile“ an „sämtliche(n) mir zustehenden Einnahmen aus dem zu meinen Gunsten gemäß Artikel SIEBEN des Testaments der verstorbenen B begründeten Treuhandverhältnisses“ (s. FG-Akten 7 K 37/07 Band I Bl. 169, 200). Gemäß Abschnitt „First“, I. (1) der Gründungsurkunde sollen der Klägerin aus dem Vermögen und den Erträgen des Grantor´s Trust bis zum Erreichen ihres 21. Lebensjahres monatlich 1.000 US-Dollar, bis zum Erreichen ihres 25. Lebensjahres monatlich 2.000 US-Dollar sowie bis zum Erreichen ihres 37. Lebensjahres monatlich 4.000 US-Dollar ausgezahlt werden. Gemäß Abschnitt „First“, I. (1), (2) der Gründungsurkunde  ist der Grantor´s Trust entweder mit dem Tod, spätestens aber mit dem Erreichen des 37. Lebensjahres der Klägerin aufzulösen und das gesamte angesammelte Vermögen an die Klägerin auszuschütten. Sämtliche Ausschüttungen aus dem Grantor´s Trust können zu ihren Lebzeiten ausschließlich an die Klägerin erfolgen. Stirbt die Klägerin wird über das Vermögen des Grantor´s Trust nach dem Testament der Klägerin, hilfsweise nach den Bestimmungen der Gründungsurkunde verfügt.
Ab dem 1. Juli 1997 wurden die laufenden Erträge sowie Teile des Vermögens des Alt-Trusts ausschließlich an den Grantor´s Trust ausgeschüttet. Die Klägerin wiederum erhielt Ausschüttungen aus dem Grantor´s Trust (ErbSt-Akten Bl. 46).
Die Klägerin reichte im April 2002 beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) eine Selbstanzeige sowie eine Nacherklärung der Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer seit 1995 ein. Dabei erklärte sie u.a. eine Auszahlung des Alt-Trusts an den Grantor´s Trust vom 2. Oktober 2000 in Höhe von umgerechnet 138.649,60 DM, wobei die Auszahlung zu einem Anteil von 45.477,07 DM aus dem income und zu einem Anteil von 93.172,53 DM aus dem principal stammte (s. ErbSt-Akten -Einlegestreifen „673/60845: 2.10.2000- Bl. 45“ sowie zuletzt Schriftsatz vom 8. Juli 2010). Die Klägerin erklärte ferner u.a. eine Auszahlung des Grantor´s Trust vom 2. Dezember 1999 in Höhe von 7.738 DM, wobei 4.144 DM aus dem principal und 3.593 DM aus dem income stammte (s. ErbSt-Akten Bl. 46).
Das FA vertrat in der Folge die Rechtsaufassung, dass Ausschüttungen aus dem Alt-Trust an die Klägerin unter Zwischenschaltung des Grantor´s Trust seit dem 4. März 1999 letztlich einer dreifachen Besteuerung unterliegen. Die Ausschüttungen des Alt-Trusts an den Grantor´s Trust seien als Erwerbe der Klägerin vom Alt-Trust und zugleich als Zuwendungen  der Klägerin an den Grantor´s Trust (Ausstattung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG) zu behandeln. Außerdem seien -drittens- noch die Ausschüttungen des Grantor´s Trust an die Klägerin als schenkungsteuerbarer Erwerb zu erfassen. Entsprechend setzte das FA für die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 gegenüber der Klägerin und mit Bescheid vom 1. Juni 2006 gegenüber dem Grantor´s Trust als Steuerpflichtigen Schenkungsteuer in Höhe von 13.464 EUR bzw. 20.096 EUR fest. Das FA erhob ferner für die Auszahlung vom 2. Dezember 1999 aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2006 Schenkungsteuer in Höhe von 1.640 EUR.
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Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidungen  vom 19. Februar 2007 wird Bezug genommen.
11 
Mit den dagegen erhobenen Klagen wenden sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie der als Steuerpflichtiger in Anspruch genommene Grantor´ Trust im Parallelverfahren 7 K 38/07 zum einen gegen die insgesamt dreifache Besteuerung der Ausschüttungen aus dem Alt-Trust. Der Grantor´s Trust sei als transparent zu behandeln mit der Folge, dass die Auszahlungen aus dem Alt-Trust nur einmal der Besteuerung unterliegen dürfen. Zum anderen beanstandet die Klägerin die Besteuerung des ausgeschütteten income . Das FA sei insoweit von einem unzutreffenden Besteuerungszeitpunkt ausgegangen.
12 
Das FA habe mit dem Steuerbescheid vom 2. Juni 2006 über einen Erwerb vom 2. Dezember 1999 zu Unrecht eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Grantor´s Trusts an die Klägerin angenommen. Diese Ausschüttung falle nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG (Erwerb durch Zwischenberechtigte). Es liege keine freigebige Zuwendung vor. Der Grantor´s Trust sei auch keine auf Vermögensbindung gerichtete ausländische Vermögensmasse im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Es fehle insoweit an dem Merkmal der Vermögensbindung, da das zugeführte Vermögen nur für einen begrenzten Zeitraum treuhänderisch verwaltet werden sollte. Die Errichtung eines Grantor´s Trusts unter Lebenden stelle ein dem Rechtsinstitut der Treuhand vergleichbares Treueverhältnis dar. Das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten sei der Klägerin und nicht dem Trust zuzurechnen.
13 
In Bezug auf die Besteuerung des income trägt die Klägerin vor, die Erträge eines Trusts seien nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage bei einem feststehenden Anspruch des Begünstigten mit dem Anfall erbschaftsteuerpflichtig geworden. Nach zutreffender Auslegung des Testaments der Erblasserin habe die Klägerin an ihrem 21. Geburtstag einen solchen gesicherten Rechtsanspruch auf die Erträge des Trustvermögens erworben; der Gesamtwert des Anspruchs sei gemäß §§ 13 bis 15 Bewertungsgesetz (BewG) i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG zu ermitteln und (nur) im Zeitpunkt des Erwerbs zu besteuern. Die später erfolgten Ausschüttungen der jährlichen Erträge aus dem Trustvermögen des Alt-Trusts an die Klägerin stellten keinen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb mehr dar, da es sich lediglich um die Erfüllung eines bereits zuvor übertragenen Anspruchs handele.
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Die -unter Einbeziehung des im Verfahren 7 K 38/07angefochtenen Bescheids vom 1. Juni 2006- insgesamt dreifache Besteuerung eines wirtschaftlich letztlich einmaligen Vorgangs  verstoße im Übrigen gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Für die Klägerin ergäbe sich allein aufgrund des zwischengeschalteten Grantor´s Trust eine addierte Gesamtbelastung von 77 v.H. der laufenden Erträge gegenüber einem Steuersatz von 19 v.H. oder 23 v.H. bei Ausschüttung der Erträge direkt vom Alt-Trust an die Klägerin.
15 
Die Klägerin beantragt zur Wahrung vollumfänglichen Rechtsschutzes, die Schenkungsteuerbescheide vom 30. Mai 2006 (StNr. 34673/60845) und vom 2. Juni 2006 (StNr. 34673/63259) und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 19. Februar 2007 ersatzlos aufzuheben.
16 
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
17 
Das FA trägt vor, der Grantor´s Trust sei auf Vermögensbindung angelegt gewesen, da die Bindung des Vermögens bis zu 17 Jahre betrage. Die Klägerin sei ferner Zwischenberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Auch der Errichter eines Grantor´s Trusts könne Zwischenberechtigter sein. Die Steuer sei außerdem nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erloschen. Die Einschaltung des Grantor´s Trust könne auch nicht als schenkungsteuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis beurteilt werden. Diese Auffassung stehe mit dem Urteil des BFH vom 9. Dezember 2009 II R 22/08 nicht in Einklang. Nach der BFH-Rechtsprechung komme es für die Annahme einer freigebigen Zuwendung ausschließlich auf die Zivilrechtslage an und der Gesetzgeber habe durch das StEntlG 1999/2000/2002 die Rechtspersönlichkeit des Trusts ohne Einschränkung fingiert mit der Folge der rechtlichen Selbständigkeit des Vermögens. Es sei daher das Vermögen des Grantor´s Trust und nicht das Vermögen der Klägerin vermehrt worden und die Auskehrung des Trusts habe einen weiteren schenkungsteuerlichen Vorgang bewirkt. Das zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangene Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05 stehe dem nicht entgegen. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt habe sich der Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten. Auch trage der Stifter die Beweislast für eine lediglich treuhänderische Übertragung. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG setze im Übrigen -anders als § 7 Abs. 1Nr. 1 ErbStG- keine freigebige Zuwendung voraus.
18 
Das FA ist ferner der Auffassung, die trustees des Grantor´s Trusts hätten auch nach dem 27. Juli 1998 einen Ermessensspielraum bei der Verwendung  der Trusterträge gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass die trustees die Wahl gehabt hätten, die Erträge entweder an die Klägerin auszuzahlen oder zu ihrem Nutzen zu verwenden.
19 
Seit der gesetzlichen Neuregelung der Trustbesteuerung ab dem 5. März 1999 komme es außerdem nicht mehr auf die Frage an, ob den trustees ein Ermessen zustehe oder nicht. Denn nunmehr seien sämtliche von einem Trust erhaltene Ausschüttungen von Vermögen oder Erträgen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG steuerpflichtig. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, Steuergestaltungen zu vermeiden, bei denen durch Zwischenschaltung eines Trusts die Steuerentstehung hinausgeschoben oder gänzlich vermieden werden sollte.
20 
Der beanstandeten Dreifachbesteuerung hält das FA entgegen, es lägen vorliegend zwei verschiedene Lebenssachverhalte vor, deren steuerliche Belastung getrennt zu berechnen sei. Es gehe einmal um die Ausschüttung vom 2. Oktober 2000 vom Alt-Trust an den Grantor´s Trust, die als Zuwendung des Alt-Trusts an die Klägerin und als Zuwendung der Klägerin an den Grantor´s Trust zu besteuern sei. Die Steuerbelastung für beide Zuwendungen betrage lediglich 47 v.H. Die Ausschüttung des Grantor´s Trusts an die Klägerin sei ein eigener Lebenssachverhalt und dürfe nicht in die Gesamtbelastung einbezogen werden.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie die Behördenakten Bezug genommen. Zur Aufteilung der Ausschüttungen in Vermögenssubstanz und Vermögenserträge wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 30. April 2010 und vom 8. Juli 2010 jeweils samt Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung dazu getroffene tatsächliche  Verständigung. Die Streitsachen 7 K 206/06, 7 K 37/07 und 7 K 38/07 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist teilweise begründet.
23 
Der Schenkungsteuerbescheid vom 30. Mai 2006 über den Erwerb der Klägerin vom 2. Oktober 2000 ist rechtmäßig. Die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem von der Erblasserin errichteten Alt-Trust an den Grantor´s Trust der Klägerin führte zu einem Erwerb der Klägerin und unterliegt der Schenkungsteuer sowohl in Bezug auf die ausgeschüttete  Vermögenssubstanz (principal) als auch in Bezug auf die ausgeschütteten Vermögenserträge (income) .
24 
Der Schenkungsteuerbescheid vom 2. Juni 2006 über einen Erwerb der Klägerin vom 2. Dezember 1999 ist hingegen rechtswidrig. Denn die Auszahlungen aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht steuerbar.
25 
1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse .
26 
Die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust bewirkte einen Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Der tatsächliche Zahlungsfluss erfolgte zwar aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust. Der Grantor´s Trust ist jedoch -anders als der Alt-Trust- nicht als auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne dieser Regelung zu beurteilen (unter a bis c). Die Zuwendung ist daher der Klägerin als der steuerlich maßgeblichen Erwerberin zuzurechnen. Zum steuerbaren Erwerb der Klägerin rechnen sowohl die ausgeschüttete Vermögenssubstanz als auch die ausgeschütteten Vermögenserträge (unter d).
27 
Da der Grantor´s Trust auch nach Maßgabe der durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten Regelungen nicht als selbständiges Steuerrechtssubjekt zu behandeln ist, führte die Ausschüttung vom 2. Oktober 2000 -neben dem Erwerb der Klägerin- nicht auch noch zu einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG steuerbaren Erwerb des Grantor´s Trusts. Auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 7 K 38/07 wird insoweit Bezug genommen. Daraus folgt wiederum, dass auch die Auszahlungen aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin -im Streitfall die Ausschüttung vom 2. Dezember 1999- nicht zu einem (erneuten) steuerbaren Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte führen (unter 2.).
28 
a) § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 in das ErbStG eingefügt. Nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, sollten mit dem unbestimmten Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, vor allem  typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfasst werden.
29 
Der Reichsfinanzhof (RFH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung derartiger Trusts nach dem bisherigen Recht dahin geklärt, dass die bloße Errichtung sog. Testamentstrusts, die nicht auf alsbaldige Verteilung des Trustvermögens gerichtet waren, grundsätzlich weder beim Trustverwalter (trustee) noch beim Begünstigten (beneficiary) zu einem steuerbaren Erwerb führte. Eine Bereicherung der beneficiaries lag grundsätzlich erst vor, wenn der Trust beendet und das Vermögen ausgekehrt wurde. Vorher konnte allerdings bei sog. fixed interest trusts ein steuerbarer Erwerb bereits dann vorliegen, wenn ein Zwischenberechtigter bereits einen gesicherten Anspruch auf Auszahlung von Vermögenserträgen erworben hatte (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; vom 12. Mai 1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; BFH-Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235, jeweils m.w.N.; s. ferner Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120, m.w.N.).
30 
Der Gesetzgeber des StEntlG 1999/2000/2002 hatte die ausdrückliche Absicht, diese Rechtslage umzugestalten. In der Gesetzesbegründung des später noch einmal abgeänderten Zwischenentwurfs des StEntlG 1999/2000/2000 heißt es, dass  „in den letzten Jahren steuerliche Gestaltungen unter Verwendung sog. „Trust“ zur Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerersparnis eine erhebliche Bedeutung erlangt (haben), weil bei dieser Konstruktion keine Steuerpflicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung eine Steuerpflicht ausgelöst wird. Der Vermögensübergang auf den Trust bei seiner Errichtung und auf die Anfallsberechtigten bei seiner Auflösung wird als zusätzlicher Erwerbstatbestand in die §§ 3 und 7 ErbStG aufgenommen und unterliegt damit der Besteuerung“ (BTDrucks 14/23 vom 9. November 1998, S. 200; zu der Neuregelung vgl. Gebel, ZEV 1999, 249; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 122; Habammer, DStR 2002, 425; siehe ferner Schindhelm/Stein, FR 1999, 880; Verstl, Der Internationale Trust als Instrument der Vermögensnachfolge, 2000, S. 91 ff).
31 
b) Der von der Erblasserin zugunsten der Klägerin errichtete Alt-Trust erfüllt -wovon auch die Beteiligten ausgehen- die Voraussetzungen des neuen Gesetzestatbestands der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Es handelt sich um eine hinreichend verselbständigte Gesamtheit von Vermögensgegenständen und das Vermögen war nach dem Testament der Erblasserin für einen bestimmten Zweck gebunden. Die erforderliche Vermögensbindung ist bei einem Trust, der nach dem deutschen Sachenrecht und Erbrecht nicht als Rechtsinstitut anerkannt ist (Vermögensmasse „ausländischen Rechts“ ; zur Unvereinbarkeit der Rechtsfigur des Trusts mit den Grundlagen des deutschen Rechts vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 13. Juni 1984 IVa ZR 196/82, WM 1984, 1125, unter III.3.c) jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Trusterrichter (settlor oder grantor) bei der Errichtung des Trusts bestimmt hat, dass die trustees das Vermögen im Interesse der Abkömmlinge oder anderer Familienangehöriger verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen.
32 
c) Dagegen ist der von der Klägerin gegründete Grantor´s Trust keine Vermögensmasse im Sinne dieser Regelung. Ein Grantor´s Trust, bei dem der Trusterrichter -wie im Streitfall- der einzige Begünstigte des Grantor´s Trust ist und bei dem die Trustverwalter das gesamte Trustvermögen spätestens bei Vollendung des 30. bzw. 37. Lebensjahres und der dann erfolgenden Auflösung des Trusts an den Trusterrichter zurückzuerstatten haben und bei dem außerdem das Trustvermögen im Falle des (vorherigen) Todes des Trusterrichters in dessen Nachlass fällt, dient nur dem eigenen Interesse des grantor . Nach der gebotenen einschränkenden Auslegung des unbestimmt gefassten Gesetzesbegriffs fehlt es insoweit an der erforderlichen Bindung des Vermögens für einen regelmäßig fremdnützigen Zweck.
33 
aa) Der Gesetzgeber hatte zwar die ausdrückliche Absicht, die Zwischenschaltung von Trusts im Rahmen der Vermögensnachfolge steuerlich stärker zu erfassen, indem -gerade bei generationenübergreifenden Vermögensübertragungen- die Entstehung der Steuerpflicht zeitlich vorverlegt und zusätzliche Erwerbstatbestände eingeführt wurden (s. bereits Gesetzesantrag des Landes Hessen, wonach Trusts als „stiftungsähnliche Vermögensmassen“  behandelt und sogar in die Bestimmungen zur Ersatzerbschaftsteuer einbezogen werden sollten, BRDrucks 208/98 vom 2. März 1998, S. 5). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber darüber hinaus solche Vorgänge der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterwerfen wollte, die nach allgemeinen Maßstäben bloße Vermögensumschichtungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses darstellen und die nicht im Zusammenhang mit der Anordnung einer Vermögensnachfolge stehen (zur fehlenden Entreicherung bzw. Bereicherung bei bloßer Vermögensumschichtung vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 459, unter II. c; s. ferner BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).
34 
So liegt es jedoch im Streitfall. Die Begründung des Grantor´s Trust erfolgte nicht zur Regelung der Vermögensnachfolge, sondern stand im eigenen Interesse des grantors . Der Grantor´s Trust dient der Selbstbeschränkung der Klägerin, die bei Errichtung des Trusts erst 20 Jahre alt war. Das Vermögen der Klägerin ist von den trustees für einen begrenzten Zeitraum (längstens bis zum 37. Geburtstag der Klägerin) zu verwalten und danach wieder an die Klägerin zurückzuerstatten. Damit wird gewährleistet, dass die Klägerin erst mit zunehmendem Lebensalter und der damit typischerweise erworbenen Reife und Lebenserfahrung den vollständigen Zugriff auf ihr Vermögen erhält. Die Übertragung des Vermögens auf die trustees („Zwischenschaltung des Grantor´s Trust“) erfolgte damit (nur) im Rahmen eines Treuhandverhältnisses. Die trustees sind verpflichtet, das übertragene Vermögen für die Klägerin in deren Interesse zu verwalten und anzulegen und das Kapital mit den gesamten akkumulierten Erträgen, soweit nicht vorher an die Klägerin ausgeschüttet, spätestens am 37. Geburtstag an die Klägerin zurückzuzahlen. Das Trustvermögen steht bei einem solchen Sachverhalt im Innenverhältnis zwischen trustees und Trusterrichter immer noch dem Trusterrichter zu und ist nicht für einen über die Person des Trusterrichters hinausreichenden fremdnützigen Zweck gebunden. Ein derartiger Grantor´s Trust ist daher nicht -auch im Rahmen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG- als selbständiger Träger von erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Rechten und Pflichten zu beurteilen.
35 
bb) Die hier vorgenommene (einschränkende) Auslegung des Begriffs der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH mit Urteilen vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BStBl II 2007, 669) und vom 9. Dezember 2009 II R 22/08 (BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363). Diese Entscheidungen sind zwar zu einer liechtensteinischen Stiftung bzw. zu einer rechtsfähigen Familienstiftung ergangen. Die für diese Entscheidungen maßgeblichen allgemeinen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Maßstäbe sind  jedoch auch auf den streitbefangenen Grantor´s Trust übertragbar.
36 
Aus dem zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangenen BFH-Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 ergibt sich, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG voraussetzt, dass der Empfänger -die Stiftung- wie im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen können muss. Fehlt es an diesem Erfordernis, unterliegt die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung nicht der Schenkungsteuer. Der BFH konnte insoweit die Frage offen lassen, ob die Stiftung rechtsfähig war oder nicht. Das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 betrifft eine Zustiftung an eine rechtsfähige (Familien-) Stiftung, bei der der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte ist. Der BFH hat entschieden, dass durch die Zuwendung das Vermögen der Stiftung -und nicht das Vermögen des Begünstigten- vermehrt wird. Der BFH hat -in Abgrenzung zu seiner Entscheidung im Verfahren II R 21/05- darauf hingewiesen, dass dem Zuwendenden in dem Fall der liechtensteinischen Stiftung aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein darüber rechtlich und tatsächlich  frei verfügen konnte.
37 
Entsprechend können auch die Trustverwalter des Grantor´s Trust im Innenverhältnis zu der Klägerin letztlich nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen der Klägerin verfügen. Die Klägerin ist die einzige Begünstigte des Trusts und hat von Anfang an ein Rückzahlungsrecht auf das gesamte Trustvermögen und die angesammelten Vermögenserträge. Außerdem fällt das Trustvermögen in den Nachlass der Klägerin, sofern sie vor der Beendigung des Trusts versterben sollte. Der Umstand, dass die Klägerin während des Bestehens des Trusts nur beschränkte Auszahlungsansprüche haben sollte, ist bei einem solchen Sachverhalt im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht schädlich (vgl. auch Schütz, DB 2008, 603, unter III. und V.).
38 
Das FA kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 berufen. In diesem Urteil hebt der BFH darauf ab, dass die (Familien-) Stiftung rechtlich selbständig ist und in der Zuwendung von Stiftungsvermögen an den Begünstigten ein weiterer Verkehrsakt liegt, der wiederum schenkungssteuerlich zu würdigen ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es indes gerade um die vorgelagerte Frage, ob der -vom inländischen Zivilrecht nicht anerkannte- Grantor´s Trust (zur sog. Qualifizierung von inter-vivos-Trusts vgl. Stein/Schindhelm, StuW 1999, 31, 36; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, § 2 Tz. 115; s. ferner BGH in WM 1984, 1125, unter III.2.c) als Träger erbschaft- und schenkungsteuerlicher Rechte und Pflichten gemäß den §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzusehen ist. Dies hängt von der Auslegung und Reichweite des unbestimmten Gesetzesbegriffs der auf Vermögensbindung gerichteten ausländischen Vermögensmasse ab. Allein aus dem Umstand, dass auch ein Grantor´s Trust ein Trust nach US-amerikanischen Recht ist, können noch keine rechtlichen Folgerungen gezogen werden, zumal der Gesetzgeber ohnehin davon abgesehen hat, den Begriff „Trust“ in den Gesetzestatbestand aufzunehmen.
39 
cc) Die Auffassung, dass der Begriff der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts einschränkend auszulegen ist und -insbesondere bei sog. Grantor´s Trusts- gegenüber dem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses abzugrenzen ist, wurde nach der Neuregelung der Trustbesteuerung auch im hierzu vorgelegten Schrifttum überwiegend vertreten (vgl. Habammer in DStR 2002, 425, unter 5.2.1.; Jülicher, DStR 2001, 2177, unter 3.4.; Söffing/Kirsten, DB 1999, 1626, 1631; Mutter, DStR 2004, 893, 899; Schütz, DB 2008, 603; Stahl/Durst, KÖSDI 2009, 16604, 16608; s. ferner bereits Schindhelm/Stein, StuW 1999, 31, 48, unter VI. 3.; zur alten Rechtslage Bruse, DB 1989, 294, 297). Darüber hinaus dürfte diese Auffassung auch in Einklang stehen mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 16. September 2004 (IV A 4 - S 1928 - 120/04; Antwort zu Frage 19). Der BFH hat in dem Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 auf dieses BMF-Schreiben zustimmend hingewiesen.
40 
d) Die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust führte danach nur zu einem Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG und nicht zugleich zu einer Ausstattung des Grantor´s Trust gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG (s. Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Sache 7 K 38/07).
41 
aa) Die Klägerin ist Zwischenberechtigte im Sinne dieser Regelung. Dazu gehören grundsätzlich alle Personen, die -wie die Klägerin- während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten (vgl. Schindhelm/Stein, FR 1999, 880, 886).
42 
bb) § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG erfasst auch Erwerbe von sog. Alt-Trusts, die bei Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 bereits bestanden (s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 126; Jülicher in Flick/Piltz, Der Internationale Erbfall, 2. Aufl., 2008, Rn. 1914; Habammer, DStR 2002, 425, unter 5.2.3.; zweifelnd Hübner in Viskorf u.a., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 3 ErbStG Rdn. 17). Maßgebend ist insoweit, ob der betreffende Erwerb -wie im Streitfall die am 2. Oktober 2000 vorgenommene Auszahlung - nach dem 4. März 1999 erfolgte. Denn das neue Recht gilt (nur) für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 4. März 1999 entstanden ist oder entsteht (§ 37 Abs. 1 EStG i.d.F. durch Art. 10 Nr. 8 des StEntlG 1999/2000/2002).
43 
cc) Steuerbarer Erwerb des Zwischenberechtigten ist alles, was die berechtigten Personen nach dem Ermessen der trustees oder aufgrund eigenen Rechtsanspruchs vor der Auflösung des Trusts aus dessen Vermögen oder Erträgen erhalten (s. Moench in Moench/Weinmann, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 7 ErbStG Rz. 224a; s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 127; Wienbracke, Trusts, HaufeIndex 1787001, unter 1.2.2.3). Der Besteuerung unterliegen damit auch  die ausgeschütteten Vermögenserträge und nicht nur die ausgeschüttete Vermögenssubstanz.
44 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach dem Testament der Erblasserin mit der Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein gesichertes Recht auf Auszahlung der Vermögenserträge erworben hat und insoweit eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte. Entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Klägerin ergibt (zwar) die sachgerechte Auslegung des Testaments nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, dass die Klägerin mit ihrem 21. Geburtstag einen unentziehbaren Anspruch auf das income erwerben sollte. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass für die Auszahlungen des income und des principal in den Abschnitten SEVENTH, IV. (1) und  SEVENTH, IV. (2) des Testaments unterschiedliche Regelungen getroffen wurden. Es hätte kein Bedürfnis für diese unterschiedlichen Regelungen gegeben, wenn das income wie das principal nur nach dem Ermessen der trustees hätte ausgezahlt werden sollen. Zur weiteren Begründung wird entsprechend auf die Ausführungen des Urteils des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 7 K 206/06 Bezug genommen.
45 
Das Gericht folgt jedoch nicht der Auffassung der Klägerin, das income dürfe auch unter der Geltung des ErbStG i.d.F. durch das StEntlG 1999/2000/2002 nur einmalig zum Zeitpunkt des Erwerbs des gesicherten Anspruchs auf Auszahlung der Vermögenserträge mit dem kapitalisierten Gesamtwert besteuert werden und eine laufende Besteuerung der nach dem 4. März 1999 ausgeschütteten Vermögenserträge (einzelne „ income -Scheiben“) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG komme nicht mehr in Betracht, da es sich insoweit nur um eine Erfüllung des bereits erworbenen Anspruchs handele. Eine solche Behandlung entsprach zwar der Rechtslage für Erwerbe bis zum 4. März 1999. Danach konnte der Erwerb eines gesicherten Anspruchs zum Zeitpunkt des Erwerbs der Besteuerung unterworfen werden, wobei der Wert des Anspruchs gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 bis 15 BewG zu kapitalisieren war (zur alten Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1982 II R 148/79, BFHE 136, 133, BStBl II 1982, 597; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120).
46 
Der im Streitfall maßgebliche Erwerb -die Auszahlung vom 2. Oktober 2000- erfolgte jedoch nach dem 4. März 1999 und damit unter der Geltung der durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG. Der Gesetzgeber hat insoweit indes -wie sich aus dieser Vorschrift hinreichend deutlich ergibt- einen Systemwechsel angeordnet und auch für bereits bestehende Trusts grundsätzlich jeden Erwerb eines Zwischenberechtigten als steuerbar erfasst, unabhängig davon, ob es sich bei den Ausschüttungen um Vermögenssubstanz oder um Vermögenserträge handelt sowie unabhängig davon, ob der Empfänger einen gesicherten Anspruch auf die Ausschüttung hatte oder nicht (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 127; s. zum Gesetzeszweck Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, § 7 ErbStG Rz. 471; zum Spannungsverhältnis zwischen dem gebotenen Vertrauensschutz und der größeren Freiheit des Gesetzgebers bei der Anordnung eines Systemwechsels vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284, BFHE 204, 228, unter B.III.4.c cc, m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf des StEntlG 1999/2000/2002 zu § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG (s. BTDrucks 14/443, S. 41). Es heißt dort: „Für den Fall, dass Zwischennutzungsrechte am Vermögen der Vermögensmasse bestehen, wird klargestellt, dass auch insoweit ein Erwerb der Zwischenberechtigten von der Vermögensmasse vorliegt (vgl. BFH vom 7. Mai 1986, BStBl II S. 615)“.
47 
Bereits nach altem Recht wurden bei sog. discretionary trusts - bei  denen Vermögenssubstanz und Vermögenserträge nur nach dem Ermessen der trustees ausgeschüttet werden- die laufend ausgeschütteten Beträge jeweils als steuerbarer Erwerb erfasst (s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120). Der Senat geht davon aus, dass diese Behandlung -Besteuerung der laufend ausgeschütteten Vermögenserträge zum Zeitpunkt des Erwerbes- nunmehr auch für sog. fixed interest trusts gilt, bei denen der Empfänger ein gesichertes Recht auf Auszahlung der Vermögenserträge hat.
48 
Eine nach dem Wortlaut mögliche andere Auslegung in dem Sinne, dass der Erwerb eines gesicherten Rechts auf Auszahlung der Erträge auch künftig nur einmalig bei Erwerb des gesicherten Rechts zu versteuern ist (so Verstl, Der Internationale Trust als Instrument der Vermögensnachfolge, S. 104; s. auch Wienbracke, StBp 2008, 153, unter II., Anmerkungen bei Fußnote 29, m.w.N.), wäre mit dem Ziel der Neuregelung, den Vermögensübergang bei Zwischenschaltung von Trusts künftig steuerlich stärker zu erfassen und Vollzugsdefizite zu beseitigen, weniger gut vereinbar. Denn bei Alt-Trusts könnten dann laufende Auszahlungen von Vermögenserträgen, denen ein gesichertes Recht zugrunde liegt,  nach dem 4. März 1999 (auch dann) nicht besteuert werden, wenn -wie im Streitfall und im Parallelverfahren 7 K 206/06- der Erwerb des gesicherten Rechts in der Vergangenheit nicht erklärt und entsprechend auch nicht besteuert wurde. Wegen fehlender Anzeige des Erwerbs dürfte in derartigen Fällen häufig eine Besteuerung des -ggf. lange zurückliegenden- Erwerbs des Nutzungsrechts wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr in Betracht kommen. Der Gesetzgeber des StEntlG 1999/2000/2002 wollte indes ausdrücklich auch bisherige Vollzugsdefizite beseitigen (s. bereits Gesetzesantrag des Landes Hessen betreffend den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau unerwünschter Steuergestaltungen und Vollzugsdefizite , BRDrucks 208/98 vom 2. März 1998).
49 
dd) Eine solche Auslegung des Merkmals „Erwerb durch Zwischenberechtigte“ führt auch nicht dazu, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG eine unzulässige (unechte) Rückwirkung entfaltet.
50 
Die Neuregelung der Trustbesteuerung erfasst zwar auch sog. Alt-Trusts und greift insoweit in (Dauer-) Sachverhalte ein, die in der Vergangenheit begonnen haben und in die Gegenwart und Zukunft hineinreichen. Aus Gründen des Demokratieprinzips durfte der Gesetzgeber indes grundsätzlich die bestehende Rechtslage ändern. Dies gilt besonders, wenn der Gesetzgeber wie im vorliegenden Zusammenhang einen Sachbereich neu ordnet und dafür eigene Steuertatbestände bildet. Eine Verletzung der Rechtsgüter der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes käme allerdings in Betracht, wenn nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG der Erwerb von Vermögenserträgen besteuert würde, die bereits unter der alten Rechtslage gemäß §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG insoweit besteuert wurden, als der kapitalisierte Gesamtwert des nießbrauchsähnlichen Nutzungsrechts auf Auszahlung der Vermögenserträgetatsächlich der Besteuerung unterworfen wurde. Dazu kam es im Streitfall indes bereits deshalb nicht, weil das FA -entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin- davon ausgegangen ist, dass die Klägerin einen solchen gesicherten Rechtsanspruch gar nicht erworben hat. Davon abgesehen hat die Klägerin den Erwerb eines gesicherten Rechts auf Ausschüttung der Vermögenserträge im Jahre 1998 -als der Anspruch nach ihrem Vortrag entstanden ist- auch nicht gegenüber dem FA erklärt.
51 
Unabhängig davon weist der Senat aber vorsorglich darauf hin, dass es nicht rechtmäßig wäre, Ausschüttungen von Vermögenserträgen nach dem 4. März 1999 insoweit doppelt der Schenkungsteuer zu unterwerfen, als -nach altem Recht- der Erwerb eines gesicherten Rechtsanspruchs auf Auszahlung der Vermögenserträge mit dem kapitalisierten Gesamtwert und  -nach neuem Recht- außerdem die ausgeschütteten einzelnen Vermögenserträge besteuert werden. Hätte der Gesetzgeber bei Erlass des StEntlG 1999/2000/2002 erkannt, dass in derartigen Fällen eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Doppelbelastung droht, wäre es geboten gewesen, die alte und neue Rechtslage durch eine Übergangsregelung aufeinander abzustimmen. Mangels Vorliegen einer allgemeinen Übergangslösung geht der Senat daher davon aus, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme bestehen dürfte (vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 163 Rz. 55c, m.w.N.; s. ferner zur echten und unechten Rückwirkung umfassend BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284). Es könnte insoweit sachgerecht sein, bei der Berechnung des Gesamtwerts des gesicherten Rechtsanspruchs gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 bis 15 BewG nur die Zeit bis zum 4. März 1999 zu berücksichtigen.
52 
2. Die Auszahlung vom 2. Dezember 1999 aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG nicht steuerbar. Der Grantor´s Trust der Klägerin ist keine auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts (oben unter 1.). Das im Grantor´s Trust angelegte Vermögen ist erbschaft- und schenkungsteuerlich vielmehr weiterhin der Klägerin zuzurechnen. Die Auszahlungen aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin führen daher bei der Klägerin wegen ihres von Anfang an bestehenden Rückzahlungsanspruchs nur zu einer tatbestandslosen Vermögensumschichtung. Der Bescheid vom 2. Juni 2006 betreffend den Erwerb vom 2. Dezember 1999 war damit aufzuheben.
53 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
54 
4. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtsmaßstäbe für die Anwendung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000 sind durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte und insbesondere durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt.
55 
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

Gründe

 
22 
Die Klage ist teilweise begründet.
23 
Der Schenkungsteuerbescheid vom 30. Mai 2006 über den Erwerb der Klägerin vom 2. Oktober 2000 ist rechtmäßig. Die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem von der Erblasserin errichteten Alt-Trust an den Grantor´s Trust der Klägerin führte zu einem Erwerb der Klägerin und unterliegt der Schenkungsteuer sowohl in Bezug auf die ausgeschüttete  Vermögenssubstanz (principal) als auch in Bezug auf die ausgeschütteten Vermögenserträge (income) .
24 
Der Schenkungsteuerbescheid vom 2. Juni 2006 über einen Erwerb der Klägerin vom 2. Dezember 1999 ist hingegen rechtswidrig. Denn die Auszahlungen aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht steuerbar.
25 
1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse .
26 
Die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust bewirkte einen Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Der tatsächliche Zahlungsfluss erfolgte zwar aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust. Der Grantor´s Trust ist jedoch -anders als der Alt-Trust- nicht als auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne dieser Regelung zu beurteilen (unter a bis c). Die Zuwendung ist daher der Klägerin als der steuerlich maßgeblichen Erwerberin zuzurechnen. Zum steuerbaren Erwerb der Klägerin rechnen sowohl die ausgeschüttete Vermögenssubstanz als auch die ausgeschütteten Vermögenserträge (unter d).
27 
Da der Grantor´s Trust auch nach Maßgabe der durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten Regelungen nicht als selbständiges Steuerrechtssubjekt zu behandeln ist, führte die Ausschüttung vom 2. Oktober 2000 -neben dem Erwerb der Klägerin- nicht auch noch zu einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG steuerbaren Erwerb des Grantor´s Trusts. Auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 7 K 38/07 wird insoweit Bezug genommen. Daraus folgt wiederum, dass auch die Auszahlungen aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin -im Streitfall die Ausschüttung vom 2. Dezember 1999- nicht zu einem (erneuten) steuerbaren Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte führen (unter 2.).
28 
a) § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 in das ErbStG eingefügt. Nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, sollten mit dem unbestimmten Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, vor allem  typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfasst werden.
29 
Der Reichsfinanzhof (RFH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung derartiger Trusts nach dem bisherigen Recht dahin geklärt, dass die bloße Errichtung sog. Testamentstrusts, die nicht auf alsbaldige Verteilung des Trustvermögens gerichtet waren, grundsätzlich weder beim Trustverwalter (trustee) noch beim Begünstigten (beneficiary) zu einem steuerbaren Erwerb führte. Eine Bereicherung der beneficiaries lag grundsätzlich erst vor, wenn der Trust beendet und das Vermögen ausgekehrt wurde. Vorher konnte allerdings bei sog. fixed interest trusts ein steuerbarer Erwerb bereits dann vorliegen, wenn ein Zwischenberechtigter bereits einen gesicherten Anspruch auf Auszahlung von Vermögenserträgen erworben hatte (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; vom 12. Mai 1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; BFH-Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235, jeweils m.w.N.; s. ferner Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120, m.w.N.).
30 
Der Gesetzgeber des StEntlG 1999/2000/2002 hatte die ausdrückliche Absicht, diese Rechtslage umzugestalten. In der Gesetzesbegründung des später noch einmal abgeänderten Zwischenentwurfs des StEntlG 1999/2000/2000 heißt es, dass  „in den letzten Jahren steuerliche Gestaltungen unter Verwendung sog. „Trust“ zur Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerersparnis eine erhebliche Bedeutung erlangt (haben), weil bei dieser Konstruktion keine Steuerpflicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung eine Steuerpflicht ausgelöst wird. Der Vermögensübergang auf den Trust bei seiner Errichtung und auf die Anfallsberechtigten bei seiner Auflösung wird als zusätzlicher Erwerbstatbestand in die §§ 3 und 7 ErbStG aufgenommen und unterliegt damit der Besteuerung“ (BTDrucks 14/23 vom 9. November 1998, S. 200; zu der Neuregelung vgl. Gebel, ZEV 1999, 249; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 122; Habammer, DStR 2002, 425; siehe ferner Schindhelm/Stein, FR 1999, 880; Verstl, Der Internationale Trust als Instrument der Vermögensnachfolge, 2000, S. 91 ff).
31 
b) Der von der Erblasserin zugunsten der Klägerin errichtete Alt-Trust erfüllt -wovon auch die Beteiligten ausgehen- die Voraussetzungen des neuen Gesetzestatbestands der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Es handelt sich um eine hinreichend verselbständigte Gesamtheit von Vermögensgegenständen und das Vermögen war nach dem Testament der Erblasserin für einen bestimmten Zweck gebunden. Die erforderliche Vermögensbindung ist bei einem Trust, der nach dem deutschen Sachenrecht und Erbrecht nicht als Rechtsinstitut anerkannt ist (Vermögensmasse „ausländischen Rechts“ ; zur Unvereinbarkeit der Rechtsfigur des Trusts mit den Grundlagen des deutschen Rechts vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 13. Juni 1984 IVa ZR 196/82, WM 1984, 1125, unter III.3.c) jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Trusterrichter (settlor oder grantor) bei der Errichtung des Trusts bestimmt hat, dass die trustees das Vermögen im Interesse der Abkömmlinge oder anderer Familienangehöriger verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen.
32 
c) Dagegen ist der von der Klägerin gegründete Grantor´s Trust keine Vermögensmasse im Sinne dieser Regelung. Ein Grantor´s Trust, bei dem der Trusterrichter -wie im Streitfall- der einzige Begünstigte des Grantor´s Trust ist und bei dem die Trustverwalter das gesamte Trustvermögen spätestens bei Vollendung des 30. bzw. 37. Lebensjahres und der dann erfolgenden Auflösung des Trusts an den Trusterrichter zurückzuerstatten haben und bei dem außerdem das Trustvermögen im Falle des (vorherigen) Todes des Trusterrichters in dessen Nachlass fällt, dient nur dem eigenen Interesse des grantor . Nach der gebotenen einschränkenden Auslegung des unbestimmt gefassten Gesetzesbegriffs fehlt es insoweit an der erforderlichen Bindung des Vermögens für einen regelmäßig fremdnützigen Zweck.
33 
aa) Der Gesetzgeber hatte zwar die ausdrückliche Absicht, die Zwischenschaltung von Trusts im Rahmen der Vermögensnachfolge steuerlich stärker zu erfassen, indem -gerade bei generationenübergreifenden Vermögensübertragungen- die Entstehung der Steuerpflicht zeitlich vorverlegt und zusätzliche Erwerbstatbestände eingeführt wurden (s. bereits Gesetzesantrag des Landes Hessen, wonach Trusts als „stiftungsähnliche Vermögensmassen“  behandelt und sogar in die Bestimmungen zur Ersatzerbschaftsteuer einbezogen werden sollten, BRDrucks 208/98 vom 2. März 1998, S. 5). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber darüber hinaus solche Vorgänge der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterwerfen wollte, die nach allgemeinen Maßstäben bloße Vermögensumschichtungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses darstellen und die nicht im Zusammenhang mit der Anordnung einer Vermögensnachfolge stehen (zur fehlenden Entreicherung bzw. Bereicherung bei bloßer Vermögensumschichtung vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 459, unter II. c; s. ferner BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).
34 
So liegt es jedoch im Streitfall. Die Begründung des Grantor´s Trust erfolgte nicht zur Regelung der Vermögensnachfolge, sondern stand im eigenen Interesse des grantors . Der Grantor´s Trust dient der Selbstbeschränkung der Klägerin, die bei Errichtung des Trusts erst 20 Jahre alt war. Das Vermögen der Klägerin ist von den trustees für einen begrenzten Zeitraum (längstens bis zum 37. Geburtstag der Klägerin) zu verwalten und danach wieder an die Klägerin zurückzuerstatten. Damit wird gewährleistet, dass die Klägerin erst mit zunehmendem Lebensalter und der damit typischerweise erworbenen Reife und Lebenserfahrung den vollständigen Zugriff auf ihr Vermögen erhält. Die Übertragung des Vermögens auf die trustees („Zwischenschaltung des Grantor´s Trust“) erfolgte damit (nur) im Rahmen eines Treuhandverhältnisses. Die trustees sind verpflichtet, das übertragene Vermögen für die Klägerin in deren Interesse zu verwalten und anzulegen und das Kapital mit den gesamten akkumulierten Erträgen, soweit nicht vorher an die Klägerin ausgeschüttet, spätestens am 37. Geburtstag an die Klägerin zurückzuzahlen. Das Trustvermögen steht bei einem solchen Sachverhalt im Innenverhältnis zwischen trustees und Trusterrichter immer noch dem Trusterrichter zu und ist nicht für einen über die Person des Trusterrichters hinausreichenden fremdnützigen Zweck gebunden. Ein derartiger Grantor´s Trust ist daher nicht -auch im Rahmen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG- als selbständiger Träger von erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Rechten und Pflichten zu beurteilen.
35 
bb) Die hier vorgenommene (einschränkende) Auslegung des Begriffs der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH mit Urteilen vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BStBl II 2007, 669) und vom 9. Dezember 2009 II R 22/08 (BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363). Diese Entscheidungen sind zwar zu einer liechtensteinischen Stiftung bzw. zu einer rechtsfähigen Familienstiftung ergangen. Die für diese Entscheidungen maßgeblichen allgemeinen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Maßstäbe sind  jedoch auch auf den streitbefangenen Grantor´s Trust übertragbar.
36 
Aus dem zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangenen BFH-Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 ergibt sich, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG voraussetzt, dass der Empfänger -die Stiftung- wie im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen können muss. Fehlt es an diesem Erfordernis, unterliegt die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung nicht der Schenkungsteuer. Der BFH konnte insoweit die Frage offen lassen, ob die Stiftung rechtsfähig war oder nicht. Das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 betrifft eine Zustiftung an eine rechtsfähige (Familien-) Stiftung, bei der der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte ist. Der BFH hat entschieden, dass durch die Zuwendung das Vermögen der Stiftung -und nicht das Vermögen des Begünstigten- vermehrt wird. Der BFH hat -in Abgrenzung zu seiner Entscheidung im Verfahren II R 21/05- darauf hingewiesen, dass dem Zuwendenden in dem Fall der liechtensteinischen Stiftung aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein darüber rechtlich und tatsächlich  frei verfügen konnte.
37 
Entsprechend können auch die Trustverwalter des Grantor´s Trust im Innenverhältnis zu der Klägerin letztlich nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen der Klägerin verfügen. Die Klägerin ist die einzige Begünstigte des Trusts und hat von Anfang an ein Rückzahlungsrecht auf das gesamte Trustvermögen und die angesammelten Vermögenserträge. Außerdem fällt das Trustvermögen in den Nachlass der Klägerin, sofern sie vor der Beendigung des Trusts versterben sollte. Der Umstand, dass die Klägerin während des Bestehens des Trusts nur beschränkte Auszahlungsansprüche haben sollte, ist bei einem solchen Sachverhalt im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht schädlich (vgl. auch Schütz, DB 2008, 603, unter III. und V.).
38 
Das FA kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 berufen. In diesem Urteil hebt der BFH darauf ab, dass die (Familien-) Stiftung rechtlich selbständig ist und in der Zuwendung von Stiftungsvermögen an den Begünstigten ein weiterer Verkehrsakt liegt, der wiederum schenkungssteuerlich zu würdigen ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es indes gerade um die vorgelagerte Frage, ob der -vom inländischen Zivilrecht nicht anerkannte- Grantor´s Trust (zur sog. Qualifizierung von inter-vivos-Trusts vgl. Stein/Schindhelm, StuW 1999, 31, 36; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, § 2 Tz. 115; s. ferner BGH in WM 1984, 1125, unter III.2.c) als Träger erbschaft- und schenkungsteuerlicher Rechte und Pflichten gemäß den §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzusehen ist. Dies hängt von der Auslegung und Reichweite des unbestimmten Gesetzesbegriffs der auf Vermögensbindung gerichteten ausländischen Vermögensmasse ab. Allein aus dem Umstand, dass auch ein Grantor´s Trust ein Trust nach US-amerikanischen Recht ist, können noch keine rechtlichen Folgerungen gezogen werden, zumal der Gesetzgeber ohnehin davon abgesehen hat, den Begriff „Trust“ in den Gesetzestatbestand aufzunehmen.
39 
cc) Die Auffassung, dass der Begriff der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts einschränkend auszulegen ist und -insbesondere bei sog. Grantor´s Trusts- gegenüber dem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses abzugrenzen ist, wurde nach der Neuregelung der Trustbesteuerung auch im hierzu vorgelegten Schrifttum überwiegend vertreten (vgl. Habammer in DStR 2002, 425, unter 5.2.1.; Jülicher, DStR 2001, 2177, unter 3.4.; Söffing/Kirsten, DB 1999, 1626, 1631; Mutter, DStR 2004, 893, 899; Schütz, DB 2008, 603; Stahl/Durst, KÖSDI 2009, 16604, 16608; s. ferner bereits Schindhelm/Stein, StuW 1999, 31, 48, unter VI. 3.; zur alten Rechtslage Bruse, DB 1989, 294, 297). Darüber hinaus dürfte diese Auffassung auch in Einklang stehen mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 16. September 2004 (IV A 4 - S 1928 - 120/04; Antwort zu Frage 19). Der BFH hat in dem Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 auf dieses BMF-Schreiben zustimmend hingewiesen.
40 
d) Die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust führte danach nur zu einem Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG und nicht zugleich zu einer Ausstattung des Grantor´s Trust gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG (s. Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Sache 7 K 38/07).
41 
aa) Die Klägerin ist Zwischenberechtigte im Sinne dieser Regelung. Dazu gehören grundsätzlich alle Personen, die -wie die Klägerin- während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten (vgl. Schindhelm/Stein, FR 1999, 880, 886).
42 
bb) § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG erfasst auch Erwerbe von sog. Alt-Trusts, die bei Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 bereits bestanden (s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 126; Jülicher in Flick/Piltz, Der Internationale Erbfall, 2. Aufl., 2008, Rn. 1914; Habammer, DStR 2002, 425, unter 5.2.3.; zweifelnd Hübner in Viskorf u.a., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 3 ErbStG Rdn. 17). Maßgebend ist insoweit, ob der betreffende Erwerb -wie im Streitfall die am 2. Oktober 2000 vorgenommene Auszahlung - nach dem 4. März 1999 erfolgte. Denn das neue Recht gilt (nur) für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 4. März 1999 entstanden ist oder entsteht (§ 37 Abs. 1 EStG i.d.F. durch Art. 10 Nr. 8 des StEntlG 1999/2000/2002).
43 
cc) Steuerbarer Erwerb des Zwischenberechtigten ist alles, was die berechtigten Personen nach dem Ermessen der trustees oder aufgrund eigenen Rechtsanspruchs vor der Auflösung des Trusts aus dessen Vermögen oder Erträgen erhalten (s. Moench in Moench/Weinmann, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 7 ErbStG Rz. 224a; s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 127; Wienbracke, Trusts, HaufeIndex 1787001, unter 1.2.2.3). Der Besteuerung unterliegen damit auch  die ausgeschütteten Vermögenserträge und nicht nur die ausgeschüttete Vermögenssubstanz.
44 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach dem Testament der Erblasserin mit der Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein gesichertes Recht auf Auszahlung der Vermögenserträge erworben hat und insoweit eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte. Entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Klägerin ergibt (zwar) die sachgerechte Auslegung des Testaments nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, dass die Klägerin mit ihrem 21. Geburtstag einen unentziehbaren Anspruch auf das income erwerben sollte. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass für die Auszahlungen des income und des principal in den Abschnitten SEVENTH, IV. (1) und  SEVENTH, IV. (2) des Testaments unterschiedliche Regelungen getroffen wurden. Es hätte kein Bedürfnis für diese unterschiedlichen Regelungen gegeben, wenn das income wie das principal nur nach dem Ermessen der trustees hätte ausgezahlt werden sollen. Zur weiteren Begründung wird entsprechend auf die Ausführungen des Urteils des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 7 K 206/06 Bezug genommen.
45 
Das Gericht folgt jedoch nicht der Auffassung der Klägerin, das income dürfe auch unter der Geltung des ErbStG i.d.F. durch das StEntlG 1999/2000/2002 nur einmalig zum Zeitpunkt des Erwerbs des gesicherten Anspruchs auf Auszahlung der Vermögenserträge mit dem kapitalisierten Gesamtwert besteuert werden und eine laufende Besteuerung der nach dem 4. März 1999 ausgeschütteten Vermögenserträge (einzelne „ income -Scheiben“) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG komme nicht mehr in Betracht, da es sich insoweit nur um eine Erfüllung des bereits erworbenen Anspruchs handele. Eine solche Behandlung entsprach zwar der Rechtslage für Erwerbe bis zum 4. März 1999. Danach konnte der Erwerb eines gesicherten Anspruchs zum Zeitpunkt des Erwerbs der Besteuerung unterworfen werden, wobei der Wert des Anspruchs gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 bis 15 BewG zu kapitalisieren war (zur alten Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1982 II R 148/79, BFHE 136, 133, BStBl II 1982, 597; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120).
46 
Der im Streitfall maßgebliche Erwerb -die Auszahlung vom 2. Oktober 2000- erfolgte jedoch nach dem 4. März 1999 und damit unter der Geltung der durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG. Der Gesetzgeber hat insoweit indes -wie sich aus dieser Vorschrift hinreichend deutlich ergibt- einen Systemwechsel angeordnet und auch für bereits bestehende Trusts grundsätzlich jeden Erwerb eines Zwischenberechtigten als steuerbar erfasst, unabhängig davon, ob es sich bei den Ausschüttungen um Vermögenssubstanz oder um Vermögenserträge handelt sowie unabhängig davon, ob der Empfänger einen gesicherten Anspruch auf die Ausschüttung hatte oder nicht (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 127; s. zum Gesetzeszweck Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, § 7 ErbStG Rz. 471; zum Spannungsverhältnis zwischen dem gebotenen Vertrauensschutz und der größeren Freiheit des Gesetzgebers bei der Anordnung eines Systemwechsels vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284, BFHE 204, 228, unter B.III.4.c cc, m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf des StEntlG 1999/2000/2002 zu § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG (s. BTDrucks 14/443, S. 41). Es heißt dort: „Für den Fall, dass Zwischennutzungsrechte am Vermögen der Vermögensmasse bestehen, wird klargestellt, dass auch insoweit ein Erwerb der Zwischenberechtigten von der Vermögensmasse vorliegt (vgl. BFH vom 7. Mai 1986, BStBl II S. 615)“.
47 
Bereits nach altem Recht wurden bei sog. discretionary trusts - bei  denen Vermögenssubstanz und Vermögenserträge nur nach dem Ermessen der trustees ausgeschüttet werden- die laufend ausgeschütteten Beträge jeweils als steuerbarer Erwerb erfasst (s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120). Der Senat geht davon aus, dass diese Behandlung -Besteuerung der laufend ausgeschütteten Vermögenserträge zum Zeitpunkt des Erwerbes- nunmehr auch für sog. fixed interest trusts gilt, bei denen der Empfänger ein gesichertes Recht auf Auszahlung der Vermögenserträge hat.
48 
Eine nach dem Wortlaut mögliche andere Auslegung in dem Sinne, dass der Erwerb eines gesicherten Rechts auf Auszahlung der Erträge auch künftig nur einmalig bei Erwerb des gesicherten Rechts zu versteuern ist (so Verstl, Der Internationale Trust als Instrument der Vermögensnachfolge, S. 104; s. auch Wienbracke, StBp 2008, 153, unter II., Anmerkungen bei Fußnote 29, m.w.N.), wäre mit dem Ziel der Neuregelung, den Vermögensübergang bei Zwischenschaltung von Trusts künftig steuerlich stärker zu erfassen und Vollzugsdefizite zu beseitigen, weniger gut vereinbar. Denn bei Alt-Trusts könnten dann laufende Auszahlungen von Vermögenserträgen, denen ein gesichertes Recht zugrunde liegt,  nach dem 4. März 1999 (auch dann) nicht besteuert werden, wenn -wie im Streitfall und im Parallelverfahren 7 K 206/06- der Erwerb des gesicherten Rechts in der Vergangenheit nicht erklärt und entsprechend auch nicht besteuert wurde. Wegen fehlender Anzeige des Erwerbs dürfte in derartigen Fällen häufig eine Besteuerung des -ggf. lange zurückliegenden- Erwerbs des Nutzungsrechts wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr in Betracht kommen. Der Gesetzgeber des StEntlG 1999/2000/2002 wollte indes ausdrücklich auch bisherige Vollzugsdefizite beseitigen (s. bereits Gesetzesantrag des Landes Hessen betreffend den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau unerwünschter Steuergestaltungen und Vollzugsdefizite , BRDrucks 208/98 vom 2. März 1998).
49 
dd) Eine solche Auslegung des Merkmals „Erwerb durch Zwischenberechtigte“ führt auch nicht dazu, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG eine unzulässige (unechte) Rückwirkung entfaltet.
50 
Die Neuregelung der Trustbesteuerung erfasst zwar auch sog. Alt-Trusts und greift insoweit in (Dauer-) Sachverhalte ein, die in der Vergangenheit begonnen haben und in die Gegenwart und Zukunft hineinreichen. Aus Gründen des Demokratieprinzips durfte der Gesetzgeber indes grundsätzlich die bestehende Rechtslage ändern. Dies gilt besonders, wenn der Gesetzgeber wie im vorliegenden Zusammenhang einen Sachbereich neu ordnet und dafür eigene Steuertatbestände bildet. Eine Verletzung der Rechtsgüter der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes käme allerdings in Betracht, wenn nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz  ErbStG der Erwerb von Vermögenserträgen besteuert würde, die bereits unter der alten Rechtslage gemäß §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG insoweit besteuert wurden, als der kapitalisierte Gesamtwert des nießbrauchsähnlichen Nutzungsrechts auf Auszahlung der Vermögenserträgetatsächlich der Besteuerung unterworfen wurde. Dazu kam es im Streitfall indes bereits deshalb nicht, weil das FA -entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin- davon ausgegangen ist, dass die Klägerin einen solchen gesicherten Rechtsanspruch gar nicht erworben hat. Davon abgesehen hat die Klägerin den Erwerb eines gesicherten Rechts auf Ausschüttung der Vermögenserträge im Jahre 1998 -als der Anspruch nach ihrem Vortrag entstanden ist- auch nicht gegenüber dem FA erklärt.
51 
Unabhängig davon weist der Senat aber vorsorglich darauf hin, dass es nicht rechtmäßig wäre, Ausschüttungen von Vermögenserträgen nach dem 4. März 1999 insoweit doppelt der Schenkungsteuer zu unterwerfen, als -nach altem Recht- der Erwerb eines gesicherten Rechtsanspruchs auf Auszahlung der Vermögenserträge mit dem kapitalisierten Gesamtwert und  -nach neuem Recht- außerdem die ausgeschütteten einzelnen Vermögenserträge besteuert werden. Hätte der Gesetzgeber bei Erlass des StEntlG 1999/2000/2002 erkannt, dass in derartigen Fällen eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Doppelbelastung droht, wäre es geboten gewesen, die alte und neue Rechtslage durch eine Übergangsregelung aufeinander abzustimmen. Mangels Vorliegen einer allgemeinen Übergangslösung geht der Senat daher davon aus, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme bestehen dürfte (vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 163 Rz. 55c, m.w.N.; s. ferner zur echten und unechten Rückwirkung umfassend BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284). Es könnte insoweit sachgerecht sein, bei der Berechnung des Gesamtwerts des gesicherten Rechtsanspruchs gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 bis 15 BewG nur die Zeit bis zum 4. März 1999 zu berücksichtigen.
52 
2. Die Auszahlung vom 2. Dezember 1999 aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG nicht steuerbar. Der Grantor´s Trust der Klägerin ist keine auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts (oben unter 1.). Das im Grantor´s Trust angelegte Vermögen ist erbschaft- und schenkungsteuerlich vielmehr weiterhin der Klägerin zuzurechnen. Die Auszahlungen aus dem Grantor´s Trust an die Klägerin führen daher bei der Klägerin wegen ihres von Anfang an bestehenden Rückzahlungsanspruchs nur zu einer tatbestandslosen Vermögensumschichtung. Der Bescheid vom 2. Juni 2006 betreffend den Erwerb vom 2. Dezember 1999 war damit aufzuheben.
53 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
54 
4. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtsmaßstäbe für die Anwendung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000 sind durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte und insbesondere durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt.
55 
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 7 Schenkungen unter Lebenden


(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten1.jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;2.was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 12 Bewertung


(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 3 Erwerb von Todes wegen


(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürger

Einkommensteuergesetz - EStG | § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung


(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung

Bewertungsgesetz - BewG | § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen


(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen


(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, 1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte; 2. soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist; 3. s

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2010 - 7 K 206/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

Tenor 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 werden dahin geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR herabgesetzt wird.2. Der Beklagte trägt die Kosten des

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2010 - 7 K 38/07

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Tenor 1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 1. Juni 2006 für den Erwerb vom 2. Oktober 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2007 werden aufgehoben.2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugela

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2010 - 7 K 37/07

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

Tenor 1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 2. Juni 2006 für den Erwerb vom 2. Dezember 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2007 werden aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens tragen d
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Tenor 1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 1. Juni 2006 für den Erwerb vom 2. Oktober 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2007 werden aufgehoben.2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugela

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2010 - 7 K 37/07

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Tenor 1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 2. Juni 2006 für den Erwerb vom 2. Dezember 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2007 werden aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens tragen d

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(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 1. Juni 2006 für den Erwerb vom 2. Oktober 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2007 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter Zwischenschaltung eines sog. Grantor´s Trust unter der Geltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002.
Der Kläger ist ein von (G) errichteter sog. Grantor´s Trust. G (geb. 1977) ist deutsche Staatbürgerin mit dem Wohnsitz in X. G ist ein Enkelkind der am 1. August 1986 verstorbenen B (Erblasserin). Die Erblasserin war US-amerikanische Staatbürgerin und zuletzt wohnhaft in Y im US-amerikanischen Bundesstaat Y. Die Erblasserin hatte in Deutschland keinen Wohnsitz. Die Erblasserin regelte ihre Nachfolge mit Testament vom 31. Januar 1983. Durch das Testament begründete sie u.a. zugunsten der G einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust), in den sie Geldvermögen einbrachte. Auf das Testament der Erblasserin  nebst Übersetzung wird Bezug genommen (s. Finanzgerichtsakten -FG-Akten- 7 K 38/07 Bl. 46 ff).
In dem Testament wird zwischen dem Trust-Kapital („principal“) und den Erträgen aus diesem Kapital („income“) unterschieden. Zur Ausschüttung des principal und des income enthält das Testament folgende Regelungen:
SEVENTH, IV. (1):
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a grandchild of mine (other than …) IN A SEPARATE TRUST, to invest and reinvest the same, to collect the rents, income and profits thereof, and to apply to the use of said grandchild (hereinafter referred to as „the beneficiary“) so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion  determine, and to accumulate and add to principal any income not to so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s lifetime.”
        
“Meine Nachlassverwalter (Trustees) sollen etwaiges ihnen hier zuvor zugunsten eines Enkelkindes von mir vermachtes Vermögen (mit Ausnahme von …) IN EINEM GESONDERTEN TRUSTVERMÖGEN halten, mit der Maßgabe, dass sie dieses anlegen und wiederanlegen, die daraus entstehenden Mieten, Einnahmen und Erträge beitreiben und den aus dem besagten Trustvermögen resultierenden Nettoertrag zugunsten des besagten Enkelkindes (nachfolgend “Begünstigter”) genannt) in dem Maße verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) dies von Zeit zu Zeit nach ihrem alleinigen und unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen, auch mit der Maßgabe, dass sie etwaiges Einkommen, das in einem jeden Jahr des bestehenden Trustvermögens nicht auf diese Weise verwendet wird, akkumulieren und dem entsprechenden Trustvermögen hinzufügen bis der Begünstigte die Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht hat und danach den gesamten aus dem besagten Trustvermögen resultierenden Nettoertrag an den Begünstigten auszahlen oder zugunsten des Begünstigten zu seinen Lebzeiten verwenden.”
        
SEVENTH, IV. (2):
„… I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust (even to the extent of the entire amount of such principal) as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my trustees shall consider solely the interests of the beneficiary and shall not be required to consider the interests of any other person.”
        
“… (ich) ermächtige und bevollmächtige … meine Nachlassverwalter (Trustees) zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit eine solche Summe oder solche Summen aus dem Kapital des besagten Trustvermögens (sogar bis zu dem Gesamtbetrag des Kapitals reichend) an den Begünstigten auszuzahlen oder diesem zugunsten zu verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) diese nach ihrem alleinigen und unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen; dabei sollen meine besagten Nachlassverwalter bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung ausschließlich die Interessen des Begünstigten, ohne Rücksicht auf die Interessen anderer Personen nehmen zu müssen, in Betracht ziehen.”
        
SEVENTH, IV. (3):
“Upon the death of the beneficiary, I give, devise and bequeath the then remaining principal of said trust to the then living issue, per stirpes, of the beneficiary, and if there be no such issue, to the then living issue, per stirpes, of the child of mine who shall have been the parent of the beneficiary, and in default thereof to my then living issue, per stirpes …”
        
Bei Ableben des Begünstigten schenke, hinterlasse und vermache ich das zu dem Zeitpunkt existierende restliche Kapital des besagten Trustvermögens den dann lebenden Nachkommen des Begünstigten, und zwar nach Stämmen, wobei, wenn es keine solchen Nachkommen gibt, dies an die dann lebenden Nachkommen des Kindes von mir, das das Elternteil des Begünstigten gewesen ist, nach Stämmen übergeht, und sollte auch das nicht zutreffen, geht dieses Vermögen an meine dann lebenden Nachkommen nach Stämmen über …”
G erhielt seit dem Tod der Erblasserin regelmäßig Auskehrungen aus dem Alt-Trust in wechselnder Höhe (bis zu rd. 1 Mio. US-Dollar/Jahr, s. Erbschaftsteuerakten -ErbSt-Akten-, Leitzordner, Bl. 122 f). Bis 1. Juli  1997 wurden dabei sowohl die laufenden Erträge als auch Teile des Vermögens des Alt-Trusts unmittelbar an G ausgeschüttet.
Am 1. Juli 1997 errichtete G in Y einen eigenen sog. Grantor´s Trust -den Kläger des vorliegenden Klageverfahrens-, wobei G zur alleinigen Begünstigten des Trustvermögens und der Erträge hieraus bestimmt wurde. Treuhänder (trustees) dieses Grantor´s Trusts sind u.a. die Eltern und eine Tante der G. Mit Erklärung vom 17. Juli 1997 übertrug G auf die Treuhänder u.a. „meine sämtlichen Rechte, Titel und Anteile“ an „sämtliche(n) mir zustehenden Einnahmen aus dem zu meinen Gunsten gemäß Artikel SIEBEN des Testaments der verstorbenen B begründeten Treuhandverhältnisses“ (s. FG-Akten 7 K 38/07 Band I Bl. 169, 200). Gemäß Abschnitt „First“, I. (1) der Gründungsurkunde sollen der G aus dem Vermögen und den Erträgen des Grantor´s Trust bis zum Erreichen ihres 21. Lebensjahres monatlich 1.000 US-Dollar, bis zum Erreichen ihres 25. Lebensjahres monatlich 2.000 US-Dollar sowie bis zum Erreichen ihres 37. Lebensjahres monatlich 4.000 US-Dollar ausgezahlt werden. Gemäß Abschnitt „First“, I. (1), (2) der Gründungsurkunde  ist der Grantor´s Trust entweder mit dem Tod, spätestens aber mit dem Erreichen des 37. Lebensjahres der G aufzulösen und das gesamte angesammelte Vermögen an G auszuschütten. Sämtliche Ausschüttungen aus dem Grantor´s Trust können zu ihren Lebzeiten ausschließlich an G  erfolgen. Stirbt G wird über das Vermögen des Grantor´s Trust nach dem Testament der G, hilfsweise nach den Bestimmungen der Gründungsurkunde verfügt.
Ab dem 1. Juli 1997 wurden die laufenden Erträge sowie Teile des Vermögens des Alt-Trusts ausschließlich an den Grantor´s Trust ausgeschüttet. G wiederum erhielt Ausschüttungen aus dem Grantor´s Trust (s. ErbSt-Akten Bl. 46).
G reichte im April 2002 beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) eine Selbstanzeige sowie eine Nacherklärung der Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer seit 1995 ein. G erklärte im Rahmen der Nacherklärung u.a. eine Auszahlung des Alt-Trusts an den Grantor´s Trust vom 2. Oktober 2000 in Höhe von umgerechnet 138.649,60 DM. Die Auszahlung stammt zu einem Anteil von 45.477,07 DM aus dem income und zu einem Anteil von 93.172,53 DM aus dem principal (s. ErbSt-Akten Bl. 45 -Einlegestreifen „673/60845: 2.10.2000“ sowie zuletzt Schriftsatz vom 8. Juli 2010). G erklärte ferner u.a. eine Auszahlung des Grantor´s Trust vom 2. Dezember 1999 in Höhe von 7.738 DM, wobei 4.144 DM aus dem principal und 3.593 DM aus dem income stammte (s. ErbSt-Akten Bl. 46).
Das FA vertrat in der Folge die Rechtsaufassung, dass Ausschüttungen aus dem Alt-Trust an G unter Zwischenschaltung des Grantor´s Trust seit dem 4. März 1999 letztlich einer dreifachen Besteuerung unterliegen. Die Ausschüttungen des Alt-Trusts an den Grantor´s Trust seien als Erwerbe der G vom Alt-Trust und zugleich als Zuwendungen  der G an den Grantor´s Trust (Ausstattung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG) zu behandeln. Außerdem seien -drittens- noch die Ausschüttungen des Grantor´s Trust an die G als schenkungsteuerbarer Erwerb zu erfassen. Entsprechend setzte das FA für die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 gegenüber der G und mit Bescheid vom 1. Juni 2006 gegenüber dem Grantor´s Trust als Steuerpflichtigen Schenkungsteuer in Höhe von 13.464 EUR bzw. 20.096 EUR fest. Das FA erhob ferner für die Auszahlung vom 2. Dezember 1999 aus dem Grantor´s Trust an die G mit Bescheid vom 2. Juni 2006 Schenkungsteuer in Höhe von 1.640 EUR.
10 
Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidungen vom 19. Februar 2007 wird Bezug genommen.
11 
Mit den dagegen erhobenen Klagen wenden sich die G  im (Parallel-) Verfahren 7 K 37/07 und der vom FA als Steuerpflichtiger behandelte Grantor´s Trust als Kläger im vorliegenden Verfahren gegen die im Ergebnis dreifache Besteuerung der Ausschüttungen aus dem Alt-Trust. Der Grantor´s Trust sei als transparent zu behandeln mit der Folge, dass die Auszahlungen aus dem Alt-Trust nur einmal der Besteuerung unterliegen dürfen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung einer Zuwendung der G an den Kläger. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG seien nicht erfüllt; der Grantor´s Trust sei keine auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse im Sinne dieser Regelung. Die -unter Einbeziehung der im Verfahren 7 K 37/07 angefochtenen Bescheide vom 30. Mai 2006 und 2. Juni 2006- insgesamt dreifache Besteuerung der Ausschüttungen aus dem Alt-Trust verstoße im Übrigen gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Für die Klägerin ergäbe sich allein aufgrund des zwischengeschalteten Grantor´s Trust eine addierte Gesamtbelastung von 77 v.H. der laufenden Erträge gegenüber einem Steuersatz von 19 v.H. oder 23 v.H. bei Ausschüttung der Erträge direkt vom Alt-Trust an die Klägerin.
12 
Der Kläger beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 1. Juni 2006 (StNr. 34673/62898) und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.
13 
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
14 
Das FA ist der Auffassung, der Grantor´s Trust sei als auf Vermögensbindung angelegte Vermögensmasse zu beurteilen, da die Bindung des Vermögens im Streitfall 17 Jahre betrage. Die Einschaltung des Grantor´s Trust könne nicht als schenkungsteuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis beurteilt werden. Diese Auffassung stehe mit dem Urteil des BFH vom 9. Dezember 2009 II R 22/08 nicht in Einklang. Nach der BFH-Rechtsprechung komme es für die Annahme einer freigebigen Zuwendung ausschließlich auf die Zivilrechtslage an. Der Gesetzgeber habe durch das StEntlG 1999/2000/2002 die Rechtspersönlichkeit des Trusts ohne Einschränkung fingiert mit der Folge der rechtlichen Selbständigkeit des Vermögens. Es liege daher eine Ausstattung des Grantor´s Trust vor und die Auskehrungen des Grantor´s Trusts würden einen weiteren schenkungsteuerlichen Vorgang bewirken. Das zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangene Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05 stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt habe sich der Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten. Auch trage der Stifter die Beweislast für eine lediglich treuhänderische Übertragung.
15 
Zu der beanstandeten Dreifachbesteuerung trägt das FA vor, es handele sich vorliegend um zwei verschiedene Lebenssachverhalte, deren steuerliche Belastung getrennt zu berechnen sei. Es gehe einmal um die Ausschüttung vom 2. Oktober 2000 vom Alt-Trust an den Grantor´s Trust, die als Zuwendung des Alt-Trusts an die Klägerin und als Zuwendung der Klägerin an den Grantor´s Trust zu besteuern sei. Die Steuerbelastung für beide Zuwendungen betrage lediglich 47 v.H. Die Ausschüttung des Grantor´s Trusts an die Klägerin sei ein eigener Lebenssachverhalt und dürfe nicht in die Gesamtbelastung einbezogen werden.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie die Behördenakten Bezug genommen. Zur Aufteilung der Ausschüttungen in Vermögenssubstanz und Vermögenserträge wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 30. April 2010 und vom 8. Juli 2010 jeweils samt Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung dazu getroffene tatsächliche  Verständigung. Die Streitsachen 7 K 206/06, 7 K 37/07 und 7 K 38/07 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und begründet.
18 
Der von G errichtete Grantor´s Trust ist Adressat eines belastenden Steuerbescheids und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung. Er hat daher das Recht, sich gegen die Rechtsfolgen des angefochtenen Steuerbescheids zur Wehr zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 II R 34/01, BFH/NV 2002, 1593; s. ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1996 VII R 136/95, BFH/NV 1997, 10; zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage auch bei nichtigen Verwaltungsakten vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 41 Rz 22, m.w.N.).
19 
Der Grantor´s Trust ist jedoch nach materiellem Steuerrecht kein selbständiges Steuerrechtssubjekt i.S. des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Mangels Steuerrechtsfähigkeit durfte das FA daher keinen Schenkungsteuerbescheid gegenüber dem Grantor´s Trust erlassen. Der Schenkungsteuerbescheid vom 1. Juni 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind daher aufzuheben.
20 
1. Das FA hat zu Unrecht angenommen, dass der Grantor´s Trust eine auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) darstellt. Entsprechend führte die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust auch nicht -zusätzlich zu einem Erwerb der G als Zwischenberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG (s. Senatsurteil vom heutigen Tag in der Streitsache 7 K 37/07)- zu einer steuerbaren Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG.
21 
a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG steht dem gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Diese Regelung wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 in das ErbStG eingefügt. Nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, sollten mit dem unbestimmten Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, vor allem  typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfasst werden.
22 
Der Reichsfinanzhof (RFH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung derartiger Trusts nach dem bisherigen Recht dahin geklärt, dass die bloße Errichtung sog. Testamentstrusts, die nicht auf alsbaldige Verteilung des Trustvermögens gerichtet waren, grundsätzlich weder beim Trustverwalter (trustee) noch beim Begünstigten (beneficiary) zu einem steuerbaren Erwerb führte. Eine Bereicherung der beneficiaries lag grundsätzlich erst vor, wenn der Trust beendet und das Vermögen ausgekehrt wurde. Vorher konnte allerdings bei sog. fixed interest trusts ein steuerbarer Erwerb bereits dann vorliegen, wenn ein Zwischenberechtigter bereits einen gesicherten Anspruch auf Auszahlung von Vermögenserträgen erworben hatte (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; vom 12. Mai 1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; BFH-Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235, jeweils m.w.N.; s. ferner Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120, m.w.N.).
23 
Der Gesetzgeber des StEntlG 1999/2000/2002 hatte die ausdrückliche Absicht, diese Rechtslage umzugestalten. In der Gesetzesbegründung des später noch einmal abgeänderten Zwischenentwurfs des StEntlG 1999/2000/2000 heißt es, dass  „in den letzten Jahren steuerliche Gestaltungen unter Verwendung sog. „Trust“ zur Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerersparnis eine erhebliche Bedeutung erlangt (haben), weil bei dieser Konstruktion keine Steuerpflicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung eine Steuerpflicht ausgelöst wird. Der Vermögensübergang auf den Trust bei seiner Errichtung und auf die Anfallsberechtigten bei seiner Auflösung wird als zusätzlicher Erwerbstatbestand in die §§ 3 und 7 ErbStG aufgenommen und unterliegt damit der Besteuerung“ (BTDrucks 14/23 vom 9. November 1998, S. 200; zu der Neuregelung vgl. Gebel, ZEV 1999, 249; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 122; Habammer, DStR 2002, 425; siehe ferner Schindhelm/Stein, FR 1999, 880; Verstl, Der Internationale Trust als Instrument der Vermögensnachfolge, 2000, S. 91 ff).
24 
b) Der von der Erblasserin zugunsten ihrer Enkeltochter G errichtete Alt-Trust erfüllt -wovon auch die Beteiligten ausgehen- die Voraussetzungen des neuen Gesetzestatbestands der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Es handelt sich um eine hinreichend verselbständigte Gesamtheit von Vermögensgegenständen und das Vermögen war nach dem Testament der Erblasserin für einen bestimmten Zweck gebunden. Die erforderliche Vermögensbindung ist bei einem Trust, der nach dem deutschen Sachenrecht und Erbrecht nicht als Rechtsinstitut anerkannt ist (Vermögensmasse „ausländischen Rechts“ ; zur Unvereinbarkeit der Rechtsfigur des Trusts mit den Grundlagen des deutschen Rechts vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 13. Juni 1984 IVa ZR 196/82, WM 1984, 1125, unter III.3.c) jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Trusterrichter (settlor oder grantor) bei der Errichtung des Trusts bestimmt hat, dass die trustees das Vermögen im Interesse der Abkömmlinge oder anderer Familienangehöriger verwalten und  auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen.
25 
c) Dagegen ist der von G selbst errichtete Grantor´s Trust keine Vermögensmasse im Sinne dieser Regelung. Ein Grantor´s Trust, bei dem der Trusterrichter -wie im Streitfall- der einzige Begünstigte des Grantor´s Trust ist und bei dem die Trustverwalter das gesamte Trustvermögen spätestens bei Vollendung des 30. bzw. 37. Lebensjahres und der dann erfolgenden Auflösung des Trusts an den Trusterrichter zurückzuerstatten haben und bei dem außerdem das Trustvermögen im Falle des (vorherigen) Todes des Trusterrichters in dessen Nachlass fällt, dient nur dem eigenen Interesse des grantor . Nach der gebotenen einschränkenden Auslegung des unbestimmt gefassten Gesetzesbegriffs fehlt es insoweit an der erforderlichen Bindung des Vermögens für einen regelmäßig fremdnützigen Zweck.
26 
aa) Der Gesetzgeber hatte zwar die ausdrückliche Absicht, die Zwischenschaltung von Trusts im Rahmen der Vermögensnachfolge steuerlich stärker zu belasten, indem -gerade bei generationenübergreifenden Vermögensübertragungen- die Entstehung der Steuerpflicht zeitlich vorverlegt und zusätzliche Erwerbstatbestände eingeführt wurden (s. bereits Gesetzesantrag des Landes Hessen, wonach Trusts als „stiftungsähnliche Vermögensmassen“  behandelt und sogar in die Bestimmungen zur Ersatzerbschaftsteuer einbezogen werden sollten, BRDrucks 208/98 vom 2. März 1998, S. 5). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber darüber hinaus solche Vorgänge der Erbschaft- und Schenkungbesteuerung unterwerfen wollte, die nach allgemeinen Maßstäben bloße Vermögensumschichtungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses darstellen und die nicht im Zusammenhang mit der Anordnung einer Vermögensnachfolge stehen (zur fehlenden Entreicherung bzw. Bereicherung bei bloßer Vermögensumschichtung vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 459, unter II. c; s. ferner BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).
27 
So liegt es jedoch im Streitfall. Die Begründung des Grantor´s Trust erfolgte nicht zur Regelung der Vermögensnachfolge, sondern stand im eigenen Interesse der G als grantor . Der Grantor´s Trust dient der Selbstbeschränkung der G, die bei Errichtung des Trusts erst 20 Jahre alt war. Das Vermögen der G ist von den trustees für einen begrenzten Zeitraum (längstens bis zum 37. Geburtstag der G) zu verwalten und danach wieder an die G zurückzuübertragen. Damit wird gewährleistet, dass die G erst mit zunehmendem Lebensalter und der damit typischerweise erworbenen Reife und Lebenserfahrung den vollständigen Zugriff auf ihr Vermögen erhält. Die Übertragung des Vermögens auf die trustees („Zwischenschaltung des Grantor´s Trust“) erfolgte insoweit (nur) im Rahmen eines Treuhandverhältnisses. Die trustees sind verpflichtet, das übertragene Vermögen für die G in deren Interesse zu verwalten und anzulegen und das Kapital mit den gesamten akkumulierten Erträgen, soweit nicht vorher an die G ausgeschüttet, spätestens am 37. Geburtstag an die G zurückzuzahlen. Das Trustvermögen steht bei einem solchen Sachverhalt im Innenverhältnis zwischen trustee und Trusterrichter immer noch dem Trusterrichter zu und ist nicht für einen über die Person des Trusterrichters hinausreichenden fremdnützigen Zweck gebunden. Ein derartiger Grantor´s Trust ist daher nicht -auch im Rahmen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG- als selbständiger Träger von erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Rechten und Pflichten zu beurteilen.
28 
bb) Die hier vorgenommene (einschränkende) Auslegung des Begriffs der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH mit Urteilen vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BStBl II 2007, 669) und vom 9. Dezember 2009 II R 22/08 (BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363). Diese Entscheidungen sind zwar zu einer liechtensteinischen Stiftung bzw. zu einer rechtsfähigen Familienstiftung ergangen. Die für diese Entscheidungen maßgeblichen allgemeinen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Maßstäbe sind  jedoch auch auf den streitbefangenen Grantor´s Trust übertragbar.
29 
Aus dem zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangenen BFH-Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 ergibt sich, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG voraussetzt, dass der Empfänger -die Stiftung- wie im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen können muss. Fehlt es an diesem Erfordernis, unterliegt die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung nicht der Schenkungsteuer. Der BFH konnte insoweit die Frage offen lassen, ob die Stiftung rechtsfähig war oder nicht. Das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 betrifft eine Zustiftung an eine rechtsfähige (Familien-) Stiftung, bei der der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte ist. Der BFH hat entschieden, dass durch die Zuwendung das Vermögen der Stiftung -und nicht das Vermögen des Begünstigten- vermehrt wird. Der BFH hat -in Abgrenzung zu seiner Entscheidung im Verfahren II R 21/05- darauf hingewiesen, dass dem Zuwendenden in dem Fall der liechtensteinischen Stiftung aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein darüber rechtlich und tatsächlich  frei verfügen konnte.
30 
Nach den Maßstäben dieser Rechtsprechung können auch die Trustverwalter des Grantor´s Trust letztlich nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen im Verhältnis zu G verfügen. G ist die einzige Begünstigte des Trusts und hat von Anfang an ein Rückzahlungsrecht auf das gesamte Trustvermögen und die angesammelten Vermögenserträge. Außerdem  fällt das Trustvermögen in den Nachlass der G, sofern sie vor der Beendigung des Trusts versterben sollte. Der Umstand, dass G während des Bestehens des Trusts nur beschränkte Auszahlungsansprüche haben sollte, ist bei einem solchen Sachverhalt im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht schädlich (vgl. auch Schütz, DB 2008, 603, unter III. und V.).
31 
Das FA kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 berufen. In diesem Urteil hebt der BFH darauf ab, dass die Familienstiftung rechtlich selbständig ist und in der Zuwendung von Stiftungsvermögen an den Begünstigten ein weiterer Verkehrsakt liegt, der wiederum schenkungsteuerlich zu würdigen ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es indes gerade um die vorgelagerte Frage, ob der -vom inländischen Zivilrecht nicht anerkannte- Grantor´s Trust (zur sog. Qualifizierung von inter-vivos-Trusts vgl. Stein/Schindhelm, StuW 1999, 31, 36; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, § 2 Tz. 115; s. ferner BGH in WM 1984, 1125, unter III.2.c) als Träger erbschaft- und schenkungsteuerlicher Rechte und Pflichten gemäß den §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzusehen ist. Dies hängt von der Auslegung und Reichweite des unbestimmten Begriffs der auf Vermögensbindung gerichteten ausländischen Vermögensmasse ab. Allein aus dem Umstand, dass auch ein Grantor´s Trust ein Trust nach US-amerikanischen Recht ist, können noch keine rechtlichen Folgerungen gezogen werden, zumal der Gesetzgeber ohnehin davon abgesehen hat, den Begriff „Trust“ in den Gesetzestatbestand aufzunehmen.
32 
cc) Die Auffassung, dass der Begriff der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts einschränkend auszulegen ist und -insbesondere bei sog. Grantor´s Trusts- gegenüber dem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses abzugrenzen ist, wurde nach der Neuregelung der Trustbesteuerung auch im hierzu vorgelegten Schrifttum überwiegend vertreten (s. Habammer in DStR 2002, 425, unter 5.2.1.; Jülicher, DStR 2001, 2177, unter 3.4.; Söffing/Kirsten, DB 1999, 1626, 1631; Mutter, DStR 2004, 893, 899; Stahl/Durst, KÖSDI 2009, 16604, 16608; zur alten Rechtslage Bruse, DB 1989, 294, 297). Darüber hinaus dürfte diese Auffassung auch in Einklang stehen mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 16. September 2004 (IV A 4 - S 1928 - 120/04; Antwort zu Frage 19). Der BFH hat in dem Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 auf dieses BMF-Schreiben zustimmend hingewiesen.
33 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
34 
3. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtsmaßstäbe für die Anwendung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000 sind durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte und insbesondere durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt.
35 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und begründet.
18 
Der von G errichtete Grantor´s Trust ist Adressat eines belastenden Steuerbescheids und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung. Er hat daher das Recht, sich gegen die Rechtsfolgen des angefochtenen Steuerbescheids zur Wehr zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 II R 34/01, BFH/NV 2002, 1593; s. ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1996 VII R 136/95, BFH/NV 1997, 10; zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage auch bei nichtigen Verwaltungsakten vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 41 Rz 22, m.w.N.).
19 
Der Grantor´s Trust ist jedoch nach materiellem Steuerrecht kein selbständiges Steuerrechtssubjekt i.S. des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Mangels Steuerrechtsfähigkeit durfte das FA daher keinen Schenkungsteuerbescheid gegenüber dem Grantor´s Trust erlassen. Der Schenkungsteuerbescheid vom 1. Juni 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind daher aufzuheben.
20 
1. Das FA hat zu Unrecht angenommen, dass der Grantor´s Trust eine auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) darstellt. Entsprechend führte die Auszahlung vom 2. Oktober 2000 aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust auch nicht -zusätzlich zu einem Erwerb der G als Zwischenberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG (s. Senatsurteil vom heutigen Tag in der Streitsache 7 K 37/07)- zu einer steuerbaren Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG.
21 
a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG steht dem gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Diese Regelung wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 in das ErbStG eingefügt. Nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, sollten mit dem unbestimmten Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, vor allem  typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfasst werden.
22 
Der Reichsfinanzhof (RFH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung derartiger Trusts nach dem bisherigen Recht dahin geklärt, dass die bloße Errichtung sog. Testamentstrusts, die nicht auf alsbaldige Verteilung des Trustvermögens gerichtet waren, grundsätzlich weder beim Trustverwalter (trustee) noch beim Begünstigten (beneficiary) zu einem steuerbaren Erwerb führte. Eine Bereicherung der beneficiaries lag grundsätzlich erst vor, wenn der Trust beendet und das Vermögen ausgekehrt wurde. Vorher konnte allerdings bei sog. fixed interest trusts ein steuerbarer Erwerb bereits dann vorliegen, wenn ein Zwischenberechtigter bereits einen gesicherten Anspruch auf Auszahlung von Vermögenserträgen erworben hatte (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; vom 12. Mai 1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; BFH-Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235, jeweils m.w.N.; s. ferner Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 120, m.w.N.).
23 
Der Gesetzgeber des StEntlG 1999/2000/2002 hatte die ausdrückliche Absicht, diese Rechtslage umzugestalten. In der Gesetzesbegründung des später noch einmal abgeänderten Zwischenentwurfs des StEntlG 1999/2000/2000 heißt es, dass  „in den letzten Jahren steuerliche Gestaltungen unter Verwendung sog. „Trust“ zur Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerersparnis eine erhebliche Bedeutung erlangt (haben), weil bei dieser Konstruktion keine Steuerpflicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung eine Steuerpflicht ausgelöst wird. Der Vermögensübergang auf den Trust bei seiner Errichtung und auf die Anfallsberechtigten bei seiner Auflösung wird als zusätzlicher Erwerbstatbestand in die §§ 3 und 7 ErbStG aufgenommen und unterliegt damit der Besteuerung“ (BTDrucks 14/23 vom 9. November 1998, S. 200; zu der Neuregelung vgl. Gebel, ZEV 1999, 249; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 122; Habammer, DStR 2002, 425; siehe ferner Schindhelm/Stein, FR 1999, 880; Verstl, Der Internationale Trust als Instrument der Vermögensnachfolge, 2000, S. 91 ff).
24 
b) Der von der Erblasserin zugunsten ihrer Enkeltochter G errichtete Alt-Trust erfüllt -wovon auch die Beteiligten ausgehen- die Voraussetzungen des neuen Gesetzestatbestands der Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Es handelt sich um eine hinreichend verselbständigte Gesamtheit von Vermögensgegenständen und das Vermögen war nach dem Testament der Erblasserin für einen bestimmten Zweck gebunden. Die erforderliche Vermögensbindung ist bei einem Trust, der nach dem deutschen Sachenrecht und Erbrecht nicht als Rechtsinstitut anerkannt ist (Vermögensmasse „ausländischen Rechts“ ; zur Unvereinbarkeit der Rechtsfigur des Trusts mit den Grundlagen des deutschen Rechts vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 13. Juni 1984 IVa ZR 196/82, WM 1984, 1125, unter III.3.c) jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Trusterrichter (settlor oder grantor) bei der Errichtung des Trusts bestimmt hat, dass die trustees das Vermögen im Interesse der Abkömmlinge oder anderer Familienangehöriger verwalten und  auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen.
25 
c) Dagegen ist der von G selbst errichtete Grantor´s Trust keine Vermögensmasse im Sinne dieser Regelung. Ein Grantor´s Trust, bei dem der Trusterrichter -wie im Streitfall- der einzige Begünstigte des Grantor´s Trust ist und bei dem die Trustverwalter das gesamte Trustvermögen spätestens bei Vollendung des 30. bzw. 37. Lebensjahres und der dann erfolgenden Auflösung des Trusts an den Trusterrichter zurückzuerstatten haben und bei dem außerdem das Trustvermögen im Falle des (vorherigen) Todes des Trusterrichters in dessen Nachlass fällt, dient nur dem eigenen Interesse des grantor . Nach der gebotenen einschränkenden Auslegung des unbestimmt gefassten Gesetzesbegriffs fehlt es insoweit an der erforderlichen Bindung des Vermögens für einen regelmäßig fremdnützigen Zweck.
26 
aa) Der Gesetzgeber hatte zwar die ausdrückliche Absicht, die Zwischenschaltung von Trusts im Rahmen der Vermögensnachfolge steuerlich stärker zu belasten, indem -gerade bei generationenübergreifenden Vermögensübertragungen- die Entstehung der Steuerpflicht zeitlich vorverlegt und zusätzliche Erwerbstatbestände eingeführt wurden (s. bereits Gesetzesantrag des Landes Hessen, wonach Trusts als „stiftungsähnliche Vermögensmassen“  behandelt und sogar in die Bestimmungen zur Ersatzerbschaftsteuer einbezogen werden sollten, BRDrucks 208/98 vom 2. März 1998, S. 5). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber darüber hinaus solche Vorgänge der Erbschaft- und Schenkungbesteuerung unterwerfen wollte, die nach allgemeinen Maßstäben bloße Vermögensumschichtungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses darstellen und die nicht im Zusammenhang mit der Anordnung einer Vermögensnachfolge stehen (zur fehlenden Entreicherung bzw. Bereicherung bei bloßer Vermögensumschichtung vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 459, unter II. c; s. ferner BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).
27 
So liegt es jedoch im Streitfall. Die Begründung des Grantor´s Trust erfolgte nicht zur Regelung der Vermögensnachfolge, sondern stand im eigenen Interesse der G als grantor . Der Grantor´s Trust dient der Selbstbeschränkung der G, die bei Errichtung des Trusts erst 20 Jahre alt war. Das Vermögen der G ist von den trustees für einen begrenzten Zeitraum (längstens bis zum 37. Geburtstag der G) zu verwalten und danach wieder an die G zurückzuübertragen. Damit wird gewährleistet, dass die G erst mit zunehmendem Lebensalter und der damit typischerweise erworbenen Reife und Lebenserfahrung den vollständigen Zugriff auf ihr Vermögen erhält. Die Übertragung des Vermögens auf die trustees („Zwischenschaltung des Grantor´s Trust“) erfolgte insoweit (nur) im Rahmen eines Treuhandverhältnisses. Die trustees sind verpflichtet, das übertragene Vermögen für die G in deren Interesse zu verwalten und anzulegen und das Kapital mit den gesamten akkumulierten Erträgen, soweit nicht vorher an die G ausgeschüttet, spätestens am 37. Geburtstag an die G zurückzuzahlen. Das Trustvermögen steht bei einem solchen Sachverhalt im Innenverhältnis zwischen trustee und Trusterrichter immer noch dem Trusterrichter zu und ist nicht für einen über die Person des Trusterrichters hinausreichenden fremdnützigen Zweck gebunden. Ein derartiger Grantor´s Trust ist daher nicht -auch im Rahmen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG- als selbständiger Träger von erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Rechten und Pflichten zu beurteilen.
28 
bb) Die hier vorgenommene (einschränkende) Auslegung des Begriffs der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH mit Urteilen vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BStBl II 2007, 669) und vom 9. Dezember 2009 II R 22/08 (BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363). Diese Entscheidungen sind zwar zu einer liechtensteinischen Stiftung bzw. zu einer rechtsfähigen Familienstiftung ergangen. Die für diese Entscheidungen maßgeblichen allgemeinen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Maßstäbe sind  jedoch auch auf den streitbefangenen Grantor´s Trust übertragbar.
29 
Aus dem zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangenen BFH-Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 ergibt sich, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG voraussetzt, dass der Empfänger -die Stiftung- wie im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen können muss. Fehlt es an diesem Erfordernis, unterliegt die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung nicht der Schenkungsteuer. Der BFH konnte insoweit die Frage offen lassen, ob die Stiftung rechtsfähig war oder nicht. Das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 betrifft eine Zustiftung an eine rechtsfähige (Familien-) Stiftung, bei der der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte ist. Der BFH hat entschieden, dass durch die Zuwendung das Vermögen der Stiftung -und nicht das Vermögen des Begünstigten- vermehrt wird. Der BFH hat -in Abgrenzung zu seiner Entscheidung im Verfahren II R 21/05- darauf hingewiesen, dass dem Zuwendenden in dem Fall der liechtensteinischen Stiftung aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein darüber rechtlich und tatsächlich  frei verfügen konnte.
30 
Nach den Maßstäben dieser Rechtsprechung können auch die Trustverwalter des Grantor´s Trust letztlich nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen im Verhältnis zu G verfügen. G ist die einzige Begünstigte des Trusts und hat von Anfang an ein Rückzahlungsrecht auf das gesamte Trustvermögen und die angesammelten Vermögenserträge. Außerdem  fällt das Trustvermögen in den Nachlass der G, sofern sie vor der Beendigung des Trusts versterben sollte. Der Umstand, dass G während des Bestehens des Trusts nur beschränkte Auszahlungsansprüche haben sollte, ist bei einem solchen Sachverhalt im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht schädlich (vgl. auch Schütz, DB 2008, 603, unter III. und V.).
31 
Das FA kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil II R 22/08 in BStBl II 2010, 363 berufen. In diesem Urteil hebt der BFH darauf ab, dass die Familienstiftung rechtlich selbständig ist und in der Zuwendung von Stiftungsvermögen an den Begünstigten ein weiterer Verkehrsakt liegt, der wiederum schenkungsteuerlich zu würdigen ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es indes gerade um die vorgelagerte Frage, ob der -vom inländischen Zivilrecht nicht anerkannte- Grantor´s Trust (zur sog. Qualifizierung von inter-vivos-Trusts vgl. Stein/Schindhelm, StuW 1999, 31, 36; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, § 2 Tz. 115; s. ferner BGH in WM 1984, 1125, unter III.2.c) als Träger erbschaft- und schenkungsteuerlicher Rechte und Pflichten gemäß den §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzusehen ist. Dies hängt von der Auslegung und Reichweite des unbestimmten Begriffs der auf Vermögensbindung gerichteten ausländischen Vermögensmasse ab. Allein aus dem Umstand, dass auch ein Grantor´s Trust ein Trust nach US-amerikanischen Recht ist, können noch keine rechtlichen Folgerungen gezogen werden, zumal der Gesetzgeber ohnehin davon abgesehen hat, den Begriff „Trust“ in den Gesetzestatbestand aufzunehmen.
32 
cc) Die Auffassung, dass der Begriff der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts einschränkend auszulegen ist und -insbesondere bei sog. Grantor´s Trusts- gegenüber dem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses abzugrenzen ist, wurde nach der Neuregelung der Trustbesteuerung auch im hierzu vorgelegten Schrifttum überwiegend vertreten (s. Habammer in DStR 2002, 425, unter 5.2.1.; Jülicher, DStR 2001, 2177, unter 3.4.; Söffing/Kirsten, DB 1999, 1626, 1631; Mutter, DStR 2004, 893, 899; Stahl/Durst, KÖSDI 2009, 16604, 16608; zur alten Rechtslage Bruse, DB 1989, 294, 297). Darüber hinaus dürfte diese Auffassung auch in Einklang stehen mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 16. September 2004 (IV A 4 - S 1928 - 120/04; Antwort zu Frage 19). Der BFH hat in dem Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 auf dieses BMF-Schreiben zustimmend hingewiesen.
33 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
34 
3. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtsmaßstäbe für die Anwendung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000 sind durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte und insbesondere durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt.
35 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

1.
soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;
2.
soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3.
soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;
4.
soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

Tenor

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 werden dahin geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist die erbschaftsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter der Geltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bis zum 4. März 1999.
Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in X, er ist der Sohn der am 1. August 1986 verstorbenen B (Erblasserin). Die Erblasserin war US-amerikanische Staatbürgerin und zuletzt wohnhaft in Y im US-amerikanischen Bundesstaat Y. In Deutschland hatte die Erblasserin keinen Wohnsitz.
Die Erblasserin regelte ihre Nachfolge mit Testament vom 31. Januar 1983. Mit dem Testament begründete sie u.a. zugunsten des Klägers einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust). Auf das Testament der Erblasserin  und die vorgelegte Übersetzung wird Bezug genommen (s. Finanzgerichtsakten -FG-Akten- Bl. 15 ff).
In dem Testament der Erblasserin wird zwischen dem Trustkapital („principal“) und den Erträgen aus diesem Kapital („income“) unterschieden. Zur Ausschüttung des principal und des income enthält das Testament folgende Regelungen:
SEVENTH, III. (1):
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST, to invest and reinvest the same, to collect the rents, income and profits thereof, and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of the child of mine for whose benefit said property shall have been set apart (hereinafter referred to as „the beneficiary“), during the beneficiary´s lifetime.”
        
“Meine Nachlassverwalter (Trustees) sollen etwaiges ihnen hier zuvor zugunsten eines Kindes von mir vermachtes Vermögen IN EINEM GESONDERTEN TRUSTVERMÖGEN halten, mit der Maßgabe, dass sie dieses anlegen und wiederanlegen, die daraus entstehenden Mieten, Einnahmen und Erträge beitreiben und den daraus entstehenden Nettoerlös an das Kind von mir auszahlen oder zu Gunsten des Kindes von mir verwenden (nachfolgend „Begünstigter“ genannt), zu dessen Gunsten das besagte Vermögen zu Lebzeiten des Begünstigten abgesondert worden ist.“
        
SEVENTH, III. (2):
„… I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust (even to the extent of the entire amount of such principal) as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my trustees shall consider the interests of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
        
“… (ich) ermächtige und bevollmächtige meine Nachlassverwalter (Trustees) zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit eine solche Summe oder solche Summen aus dem Kapital des besagten Trustvermögens (sogar bis zu dem Gesamtbetrag des Kapitals reichend) an den Begünstigten auszuzahlen oder diesem zu Gunsten zu verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) diese nach ihrem alleinigen unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen; dabei sollen meine besagten Nachlassverwalter bei ihrer Entscheidung die Interessen des Begünstigten vorrangig gegenüber den Interessen eines etwaigen nachgeordneten Einkommensbegünstigten oder Nacherben hierzu behandeln.”
        
SEVENTH, III. (3):
“Upon the death of the beneficiary, I give, devise and bequeath the then remaining principal of said trust to the then living issue, per stirpes, of the beneficiary, and in default of such issue, to my then living issue, per stirpes, …”
        
Bei Ableben des Begünstigten schenke, hinterlasse und vermache ich das zu dem Zeitpunkt existierende restliche Trustvermögen den zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen des Begünstigten, und zwar nach Stämmen, wobei, wenn es keine solchen Nachkommen gibt, dies an meine zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen nach Stämmen übergeht …”
Der Kläger erhielt seit dem Tod der Erblasserin Auskehrungen aus dem Alt-Trust in Höhe von rd. 1 Mio. US-Dollar/Jahr.  Im April 2002 gab der Kläger beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) eine Selbstanzeige sowie eine Nacherklärung der Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer seit 1995 ab. Dabei erklärte der Kläger u.a. eine Ausschüttung des Alt-Trusts vom 15. Januar 1998  in Höhe von umgerechnet 138.320 DM, wobei die Ausschüttung zu einem Anteil von 82.993,22 DM aus dem principal und zu 55.326,79 DM aus dem income stammte (s. Schriftsatz vom  8. Juli 2010).
Das FA setzte die Erbschaftsteuer für die Ausschüttung vom 15. Januar 1998 mit Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 fest und behandelt dabei die Ausschüttung in voller Höhe als steuerbar. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, die Ausschüttung sei nur in Bezug auf das ausgeschüttete principal steuerbar. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung  vom 27. September 2006 wird Bezug genommen.
Mit der Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Besteuerung des Ausschüttungsanteils aus dem income . Die Auslegung des Testaments ergebe, dass der Kläger mit dem Tod der Erblasserin einen gesicherten Anspruch auf Lebenszeit auf Auszahlung der laufenden Erträge des Trusts erworben habe. Der Anspruch sei am 1. August 1986 entstanden. Der Erwerb dieses Anspruchs begründe einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dementsprechend könnten die später erfolgten Ausschüttungen der jährlichen Erträge aus dem Trustvermögen an den Kläger keinen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (mehr) darstellen; es handele sich lediglich um die Erfüllung eines bereits übertragenen Anspruchs.
Der Kläger beantragt zuletzt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 dahin abzuändern, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR festgesetzt wird.
10 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Das FA nimmt zur Begründung Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, der Kläger habe keinen unbedingten Anspruch gegen die trustees auf Auszahlung des income erworben. Es habe auch kein lediglich zeitlich aufschiebend bedingter Erwerb vorgelegen, der zu einem Anwartschaftsrecht geführt habe. Ein Anwartschaftsrecht sei erst dann gegeben, wenn bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt seien, dass man von einer gesicherten Rechtsposition sprechen könne. Der an der Entstehung neben dem Erwerber Beteiligte dürfe nicht in der Lage sein, das Recht zu zerstören. Im Streitfall habe es letztlich den trustees oblegen, die Auszahlungen nach Höhe und Zeitpunkt zu bestimmen. Der Kläger habe folglich kein Anwartschaftsrecht, das hätte kapitalisiert werden können.
12 
Das FA wendet sich gegen die vom Kläger vertretene Auslegung des Testaments der Erblasserin. Den trustees sei ein weitergehendes Ermessen eingeräumt worden, als der Kläger behauptet. Jeder Trust sei schon per se dazu gehalten, im Interesse des Begünstigten zu handeln. Unterschieden werde aber zwischen einem s trict trust , bei dem der Begünstigte gesicherte Rechtsansprüche habe und einem discretionary trust mit Ermessensspielraum der trustees . Der Kläger habe zu beweisen, dass er sich im Streitfall um einen s trict trust handle und dass der Kläger bereits seit dem Tod seiner Mutter einen unbedingten Rechtsanspruch gehabt habe.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie die Behördenakten Bezug genommen. Zur Aufteilung der Ausschüttungen in Vermögenssubstanz und Vermögenserträge wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 30. April 2010 und vom 8. Juli 2010 jeweils samt Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung dazu getroffene tatsächliche  Verständigung. Die Streitsachen 7 K 206/06, 7 K 37/07 und 7 K 38/07 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

Gründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

Tenor

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 werden dahin geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist die erbschaftsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter der Geltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bis zum 4. März 1999.
Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in X, er ist der Sohn der am 1. August 1986 verstorbenen B (Erblasserin). Die Erblasserin war US-amerikanische Staatbürgerin und zuletzt wohnhaft in Y im US-amerikanischen Bundesstaat Y. In Deutschland hatte die Erblasserin keinen Wohnsitz.
Die Erblasserin regelte ihre Nachfolge mit Testament vom 31. Januar 1983. Mit dem Testament begründete sie u.a. zugunsten des Klägers einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust). Auf das Testament der Erblasserin  und die vorgelegte Übersetzung wird Bezug genommen (s. Finanzgerichtsakten -FG-Akten- Bl. 15 ff).
In dem Testament der Erblasserin wird zwischen dem Trustkapital („principal“) und den Erträgen aus diesem Kapital („income“) unterschieden. Zur Ausschüttung des principal und des income enthält das Testament folgende Regelungen:
SEVENTH, III. (1):
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST, to invest and reinvest the same, to collect the rents, income and profits thereof, and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of the child of mine for whose benefit said property shall have been set apart (hereinafter referred to as „the beneficiary“), during the beneficiary´s lifetime.”
        
“Meine Nachlassverwalter (Trustees) sollen etwaiges ihnen hier zuvor zugunsten eines Kindes von mir vermachtes Vermögen IN EINEM GESONDERTEN TRUSTVERMÖGEN halten, mit der Maßgabe, dass sie dieses anlegen und wiederanlegen, die daraus entstehenden Mieten, Einnahmen und Erträge beitreiben und den daraus entstehenden Nettoerlös an das Kind von mir auszahlen oder zu Gunsten des Kindes von mir verwenden (nachfolgend „Begünstigter“ genannt), zu dessen Gunsten das besagte Vermögen zu Lebzeiten des Begünstigten abgesondert worden ist.“
        
SEVENTH, III. (2):
„… I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust (even to the extent of the entire amount of such principal) as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my trustees shall consider the interests of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
        
“… (ich) ermächtige und bevollmächtige meine Nachlassverwalter (Trustees) zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit eine solche Summe oder solche Summen aus dem Kapital des besagten Trustvermögens (sogar bis zu dem Gesamtbetrag des Kapitals reichend) an den Begünstigten auszuzahlen oder diesem zu Gunsten zu verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) diese nach ihrem alleinigen unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen; dabei sollen meine besagten Nachlassverwalter bei ihrer Entscheidung die Interessen des Begünstigten vorrangig gegenüber den Interessen eines etwaigen nachgeordneten Einkommensbegünstigten oder Nacherben hierzu behandeln.”
        
SEVENTH, III. (3):
“Upon the death of the beneficiary, I give, devise and bequeath the then remaining principal of said trust to the then living issue, per stirpes, of the beneficiary, and in default of such issue, to my then living issue, per stirpes, …”
        
Bei Ableben des Begünstigten schenke, hinterlasse und vermache ich das zu dem Zeitpunkt existierende restliche Trustvermögen den zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen des Begünstigten, und zwar nach Stämmen, wobei, wenn es keine solchen Nachkommen gibt, dies an meine zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen nach Stämmen übergeht …”
Der Kläger erhielt seit dem Tod der Erblasserin Auskehrungen aus dem Alt-Trust in Höhe von rd. 1 Mio. US-Dollar/Jahr.  Im April 2002 gab der Kläger beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) eine Selbstanzeige sowie eine Nacherklärung der Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer seit 1995 ab. Dabei erklärte der Kläger u.a. eine Ausschüttung des Alt-Trusts vom 15. Januar 1998  in Höhe von umgerechnet 138.320 DM, wobei die Ausschüttung zu einem Anteil von 82.993,22 DM aus dem principal und zu 55.326,79 DM aus dem income stammte (s. Schriftsatz vom  8. Juli 2010).
Das FA setzte die Erbschaftsteuer für die Ausschüttung vom 15. Januar 1998 mit Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 fest und behandelt dabei die Ausschüttung in voller Höhe als steuerbar. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, die Ausschüttung sei nur in Bezug auf das ausgeschüttete principal steuerbar. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung  vom 27. September 2006 wird Bezug genommen.
Mit der Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Besteuerung des Ausschüttungsanteils aus dem income . Die Auslegung des Testaments ergebe, dass der Kläger mit dem Tod der Erblasserin einen gesicherten Anspruch auf Lebenszeit auf Auszahlung der laufenden Erträge des Trusts erworben habe. Der Anspruch sei am 1. August 1986 entstanden. Der Erwerb dieses Anspruchs begründe einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dementsprechend könnten die später erfolgten Ausschüttungen der jährlichen Erträge aus dem Trustvermögen an den Kläger keinen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (mehr) darstellen; es handele sich lediglich um die Erfüllung eines bereits übertragenen Anspruchs.
Der Kläger beantragt zuletzt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 dahin abzuändern, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR festgesetzt wird.
10 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Das FA nimmt zur Begründung Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, der Kläger habe keinen unbedingten Anspruch gegen die trustees auf Auszahlung des income erworben. Es habe auch kein lediglich zeitlich aufschiebend bedingter Erwerb vorgelegen, der zu einem Anwartschaftsrecht geführt habe. Ein Anwartschaftsrecht sei erst dann gegeben, wenn bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt seien, dass man von einer gesicherten Rechtsposition sprechen könne. Der an der Entstehung neben dem Erwerber Beteiligte dürfe nicht in der Lage sein, das Recht zu zerstören. Im Streitfall habe es letztlich den trustees oblegen, die Auszahlungen nach Höhe und Zeitpunkt zu bestimmen. Der Kläger habe folglich kein Anwartschaftsrecht, das hätte kapitalisiert werden können.
12 
Das FA wendet sich gegen die vom Kläger vertretene Auslegung des Testaments der Erblasserin. Den trustees sei ein weitergehendes Ermessen eingeräumt worden, als der Kläger behauptet. Jeder Trust sei schon per se dazu gehalten, im Interesse des Begünstigten zu handeln. Unterschieden werde aber zwischen einem s trict trust , bei dem der Begünstigte gesicherte Rechtsansprüche habe und einem discretionary trust mit Ermessensspielraum der trustees . Der Kläger habe zu beweisen, dass er sich im Streitfall um einen s trict trust handle und dass der Kläger bereits seit dem Tod seiner Mutter einen unbedingten Rechtsanspruch gehabt habe.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie die Behördenakten Bezug genommen. Zur Aufteilung der Ausschüttungen in Vermögenssubstanz und Vermögenserträge wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 30. April 2010 und vom 8. Juli 2010 jeweils samt Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung dazu getroffene tatsächliche  Verständigung. Die Streitsachen 7 K 206/06, 7 K 37/07 und 7 K 38/07 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

Gründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

Tenor

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 werden dahin geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist die erbschaftsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter der Geltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bis zum 4. März 1999.
Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in X, er ist der Sohn der am 1. August 1986 verstorbenen B (Erblasserin). Die Erblasserin war US-amerikanische Staatbürgerin und zuletzt wohnhaft in Y im US-amerikanischen Bundesstaat Y. In Deutschland hatte die Erblasserin keinen Wohnsitz.
Die Erblasserin regelte ihre Nachfolge mit Testament vom 31. Januar 1983. Mit dem Testament begründete sie u.a. zugunsten des Klägers einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust). Auf das Testament der Erblasserin  und die vorgelegte Übersetzung wird Bezug genommen (s. Finanzgerichtsakten -FG-Akten- Bl. 15 ff).
In dem Testament der Erblasserin wird zwischen dem Trustkapital („principal“) und den Erträgen aus diesem Kapital („income“) unterschieden. Zur Ausschüttung des principal und des income enthält das Testament folgende Regelungen:
SEVENTH, III. (1):
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST, to invest and reinvest the same, to collect the rents, income and profits thereof, and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of the child of mine for whose benefit said property shall have been set apart (hereinafter referred to as „the beneficiary“), during the beneficiary´s lifetime.”
        
“Meine Nachlassverwalter (Trustees) sollen etwaiges ihnen hier zuvor zugunsten eines Kindes von mir vermachtes Vermögen IN EINEM GESONDERTEN TRUSTVERMÖGEN halten, mit der Maßgabe, dass sie dieses anlegen und wiederanlegen, die daraus entstehenden Mieten, Einnahmen und Erträge beitreiben und den daraus entstehenden Nettoerlös an das Kind von mir auszahlen oder zu Gunsten des Kindes von mir verwenden (nachfolgend „Begünstigter“ genannt), zu dessen Gunsten das besagte Vermögen zu Lebzeiten des Begünstigten abgesondert worden ist.“
        
SEVENTH, III. (2):
„… I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust (even to the extent of the entire amount of such principal) as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my trustees shall consider the interests of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
        
“… (ich) ermächtige und bevollmächtige meine Nachlassverwalter (Trustees) zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit eine solche Summe oder solche Summen aus dem Kapital des besagten Trustvermögens (sogar bis zu dem Gesamtbetrag des Kapitals reichend) an den Begünstigten auszuzahlen oder diesem zu Gunsten zu verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) diese nach ihrem alleinigen unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen; dabei sollen meine besagten Nachlassverwalter bei ihrer Entscheidung die Interessen des Begünstigten vorrangig gegenüber den Interessen eines etwaigen nachgeordneten Einkommensbegünstigten oder Nacherben hierzu behandeln.”
        
SEVENTH, III. (3):
“Upon the death of the beneficiary, I give, devise and bequeath the then remaining principal of said trust to the then living issue, per stirpes, of the beneficiary, and in default of such issue, to my then living issue, per stirpes, …”
        
Bei Ableben des Begünstigten schenke, hinterlasse und vermache ich das zu dem Zeitpunkt existierende restliche Trustvermögen den zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen des Begünstigten, und zwar nach Stämmen, wobei, wenn es keine solchen Nachkommen gibt, dies an meine zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen nach Stämmen übergeht …”
Der Kläger erhielt seit dem Tod der Erblasserin Auskehrungen aus dem Alt-Trust in Höhe von rd. 1 Mio. US-Dollar/Jahr.  Im April 2002 gab der Kläger beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) eine Selbstanzeige sowie eine Nacherklärung der Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer seit 1995 ab. Dabei erklärte der Kläger u.a. eine Ausschüttung des Alt-Trusts vom 15. Januar 1998  in Höhe von umgerechnet 138.320 DM, wobei die Ausschüttung zu einem Anteil von 82.993,22 DM aus dem principal und zu 55.326,79 DM aus dem income stammte (s. Schriftsatz vom  8. Juli 2010).
Das FA setzte die Erbschaftsteuer für die Ausschüttung vom 15. Januar 1998 mit Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 fest und behandelt dabei die Ausschüttung in voller Höhe als steuerbar. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, die Ausschüttung sei nur in Bezug auf das ausgeschüttete principal steuerbar. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung  vom 27. September 2006 wird Bezug genommen.
Mit der Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Besteuerung des Ausschüttungsanteils aus dem income . Die Auslegung des Testaments ergebe, dass der Kläger mit dem Tod der Erblasserin einen gesicherten Anspruch auf Lebenszeit auf Auszahlung der laufenden Erträge des Trusts erworben habe. Der Anspruch sei am 1. August 1986 entstanden. Der Erwerb dieses Anspruchs begründe einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dementsprechend könnten die später erfolgten Ausschüttungen der jährlichen Erträge aus dem Trustvermögen an den Kläger keinen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (mehr) darstellen; es handele sich lediglich um die Erfüllung eines bereits übertragenen Anspruchs.
Der Kläger beantragt zuletzt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 dahin abzuändern, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR festgesetzt wird.
10 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Das FA nimmt zur Begründung Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, der Kläger habe keinen unbedingten Anspruch gegen die trustees auf Auszahlung des income erworben. Es habe auch kein lediglich zeitlich aufschiebend bedingter Erwerb vorgelegen, der zu einem Anwartschaftsrecht geführt habe. Ein Anwartschaftsrecht sei erst dann gegeben, wenn bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt seien, dass man von einer gesicherten Rechtsposition sprechen könne. Der an der Entstehung neben dem Erwerber Beteiligte dürfe nicht in der Lage sein, das Recht zu zerstören. Im Streitfall habe es letztlich den trustees oblegen, die Auszahlungen nach Höhe und Zeitpunkt zu bestimmen. Der Kläger habe folglich kein Anwartschaftsrecht, das hätte kapitalisiert werden können.
12 
Das FA wendet sich gegen die vom Kläger vertretene Auslegung des Testaments der Erblasserin. Den trustees sei ein weitergehendes Ermessen eingeräumt worden, als der Kläger behauptet. Jeder Trust sei schon per se dazu gehalten, im Interesse des Begünstigten zu handeln. Unterschieden werde aber zwischen einem s trict trust , bei dem der Begünstigte gesicherte Rechtsansprüche habe und einem discretionary trust mit Ermessensspielraum der trustees . Der Kläger habe zu beweisen, dass er sich im Streitfall um einen s trict trust handle und dass der Kläger bereits seit dem Tod seiner Mutter einen unbedingten Rechtsanspruch gehabt habe.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie die Behördenakten Bezug genommen. Zur Aufteilung der Ausschüttungen in Vermögenssubstanz und Vermögenserträge wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 30. April 2010 und vom 8. Juli 2010 jeweils samt Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung dazu getroffene tatsächliche  Verständigung. Die Streitsachen 7 K 206/06, 7 K 37/07 und 7 K 38/07 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

Gründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

Tenor

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 werden dahin geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist die erbschaftsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter der Geltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bis zum 4. März 1999.
Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in X, er ist der Sohn der am 1. August 1986 verstorbenen B (Erblasserin). Die Erblasserin war US-amerikanische Staatbürgerin und zuletzt wohnhaft in Y im US-amerikanischen Bundesstaat Y. In Deutschland hatte die Erblasserin keinen Wohnsitz.
Die Erblasserin regelte ihre Nachfolge mit Testament vom 31. Januar 1983. Mit dem Testament begründete sie u.a. zugunsten des Klägers einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust). Auf das Testament der Erblasserin  und die vorgelegte Übersetzung wird Bezug genommen (s. Finanzgerichtsakten -FG-Akten- Bl. 15 ff).
In dem Testament der Erblasserin wird zwischen dem Trustkapital („principal“) und den Erträgen aus diesem Kapital („income“) unterschieden. Zur Ausschüttung des principal und des income enthält das Testament folgende Regelungen:
SEVENTH, III. (1):
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST, to invest and reinvest the same, to collect the rents, income and profits thereof, and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of the child of mine for whose benefit said property shall have been set apart (hereinafter referred to as „the beneficiary“), during the beneficiary´s lifetime.”
        
“Meine Nachlassverwalter (Trustees) sollen etwaiges ihnen hier zuvor zugunsten eines Kindes von mir vermachtes Vermögen IN EINEM GESONDERTEN TRUSTVERMÖGEN halten, mit der Maßgabe, dass sie dieses anlegen und wiederanlegen, die daraus entstehenden Mieten, Einnahmen und Erträge beitreiben und den daraus entstehenden Nettoerlös an das Kind von mir auszahlen oder zu Gunsten des Kindes von mir verwenden (nachfolgend „Begünstigter“ genannt), zu dessen Gunsten das besagte Vermögen zu Lebzeiten des Begünstigten abgesondert worden ist.“
        
SEVENTH, III. (2):
„… I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust (even to the extent of the entire amount of such principal) as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my trustees shall consider the interests of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
        
“… (ich) ermächtige und bevollmächtige meine Nachlassverwalter (Trustees) zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit eine solche Summe oder solche Summen aus dem Kapital des besagten Trustvermögens (sogar bis zu dem Gesamtbetrag des Kapitals reichend) an den Begünstigten auszuzahlen oder diesem zu Gunsten zu verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) diese nach ihrem alleinigen unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen; dabei sollen meine besagten Nachlassverwalter bei ihrer Entscheidung die Interessen des Begünstigten vorrangig gegenüber den Interessen eines etwaigen nachgeordneten Einkommensbegünstigten oder Nacherben hierzu behandeln.”
        
SEVENTH, III. (3):
“Upon the death of the beneficiary, I give, devise and bequeath the then remaining principal of said trust to the then living issue, per stirpes, of the beneficiary, and in default of such issue, to my then living issue, per stirpes, …”
        
Bei Ableben des Begünstigten schenke, hinterlasse und vermache ich das zu dem Zeitpunkt existierende restliche Trustvermögen den zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen des Begünstigten, und zwar nach Stämmen, wobei, wenn es keine solchen Nachkommen gibt, dies an meine zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen nach Stämmen übergeht …”
Der Kläger erhielt seit dem Tod der Erblasserin Auskehrungen aus dem Alt-Trust in Höhe von rd. 1 Mio. US-Dollar/Jahr.  Im April 2002 gab der Kläger beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) eine Selbstanzeige sowie eine Nacherklärung der Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer seit 1995 ab. Dabei erklärte der Kläger u.a. eine Ausschüttung des Alt-Trusts vom 15. Januar 1998  in Höhe von umgerechnet 138.320 DM, wobei die Ausschüttung zu einem Anteil von 82.993,22 DM aus dem principal und zu 55.326,79 DM aus dem income stammte (s. Schriftsatz vom  8. Juli 2010).
Das FA setzte die Erbschaftsteuer für die Ausschüttung vom 15. Januar 1998 mit Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 fest und behandelt dabei die Ausschüttung in voller Höhe als steuerbar. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, die Ausschüttung sei nur in Bezug auf das ausgeschüttete principal steuerbar. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung  vom 27. September 2006 wird Bezug genommen.
Mit der Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Besteuerung des Ausschüttungsanteils aus dem income . Die Auslegung des Testaments ergebe, dass der Kläger mit dem Tod der Erblasserin einen gesicherten Anspruch auf Lebenszeit auf Auszahlung der laufenden Erträge des Trusts erworben habe. Der Anspruch sei am 1. August 1986 entstanden. Der Erwerb dieses Anspruchs begründe einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dementsprechend könnten die später erfolgten Ausschüttungen der jährlichen Erträge aus dem Trustvermögen an den Kläger keinen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (mehr) darstellen; es handele sich lediglich um die Erfüllung eines bereits übertragenen Anspruchs.
Der Kläger beantragt zuletzt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 dahin abzuändern, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR festgesetzt wird.
10 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Das FA nimmt zur Begründung Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, der Kläger habe keinen unbedingten Anspruch gegen die trustees auf Auszahlung des income erworben. Es habe auch kein lediglich zeitlich aufschiebend bedingter Erwerb vorgelegen, der zu einem Anwartschaftsrecht geführt habe. Ein Anwartschaftsrecht sei erst dann gegeben, wenn bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt seien, dass man von einer gesicherten Rechtsposition sprechen könne. Der an der Entstehung neben dem Erwerber Beteiligte dürfe nicht in der Lage sein, das Recht zu zerstören. Im Streitfall habe es letztlich den trustees oblegen, die Auszahlungen nach Höhe und Zeitpunkt zu bestimmen. Der Kläger habe folglich kein Anwartschaftsrecht, das hätte kapitalisiert werden können.
12 
Das FA wendet sich gegen die vom Kläger vertretene Auslegung des Testaments der Erblasserin. Den trustees sei ein weitergehendes Ermessen eingeräumt worden, als der Kläger behauptet. Jeder Trust sei schon per se dazu gehalten, im Interesse des Begünstigten zu handeln. Unterschieden werde aber zwischen einem s trict trust , bei dem der Begünstigte gesicherte Rechtsansprüche habe und einem discretionary trust mit Ermessensspielraum der trustees . Der Kläger habe zu beweisen, dass er sich im Streitfall um einen s trict trust handle und dass der Kläger bereits seit dem Tod seiner Mutter einen unbedingten Rechtsanspruch gehabt habe.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie die Behördenakten Bezug genommen. Zur Aufteilung der Ausschüttungen in Vermögenssubstanz und Vermögenserträge wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 30. April 2010 und vom 8. Juli 2010 jeweils samt Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung dazu getroffene tatsächliche  Verständigung. Die Streitsachen 7 K 206/06, 7 K 37/07 und 7 K 38/07 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

Gründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.