Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2010 - 7 K 206/06

published on 15/07/2010 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2010 - 7 K 206/06
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Gericht

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Tenor

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 werden dahin geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist die erbschaftsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter der Geltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bis zum 4. März 1999.
Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in X, er ist der Sohn der am 1. August 1986 verstorbenen B (Erblasserin). Die Erblasserin war US-amerikanische Staatbürgerin und zuletzt wohnhaft in Y im US-amerikanischen Bundesstaat Y. In Deutschland hatte die Erblasserin keinen Wohnsitz.
Die Erblasserin regelte ihre Nachfolge mit Testament vom 31. Januar 1983. Mit dem Testament begründete sie u.a. zugunsten des Klägers einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust). Auf das Testament der Erblasserin  und die vorgelegte Übersetzung wird Bezug genommen (s. Finanzgerichtsakten -FG-Akten- Bl. 15 ff).
In dem Testament der Erblasserin wird zwischen dem Trustkapital („principal“) und den Erträgen aus diesem Kapital („income“) unterschieden. Zur Ausschüttung des principal und des income enthält das Testament folgende Regelungen:
SEVENTH, III. (1):
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST, to invest and reinvest the same, to collect the rents, income and profits thereof, and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of the child of mine for whose benefit said property shall have been set apart (hereinafter referred to as „the beneficiary“), during the beneficiary´s lifetime.”
        
“Meine Nachlassverwalter (Trustees) sollen etwaiges ihnen hier zuvor zugunsten eines Kindes von mir vermachtes Vermögen IN EINEM GESONDERTEN TRUSTVERMÖGEN halten, mit der Maßgabe, dass sie dieses anlegen und wiederanlegen, die daraus entstehenden Mieten, Einnahmen und Erträge beitreiben und den daraus entstehenden Nettoerlös an das Kind von mir auszahlen oder zu Gunsten des Kindes von mir verwenden (nachfolgend „Begünstigter“ genannt), zu dessen Gunsten das besagte Vermögen zu Lebzeiten des Begünstigten abgesondert worden ist.“
        
SEVENTH, III. (2):
„… I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust (even to the extent of the entire amount of such principal) as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my trustees shall consider the interests of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
        
“… (ich) ermächtige und bevollmächtige meine Nachlassverwalter (Trustees) zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit eine solche Summe oder solche Summen aus dem Kapital des besagten Trustvermögens (sogar bis zu dem Gesamtbetrag des Kapitals reichend) an den Begünstigten auszuzahlen oder diesem zu Gunsten zu verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) diese nach ihrem alleinigen unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen; dabei sollen meine besagten Nachlassverwalter bei ihrer Entscheidung die Interessen des Begünstigten vorrangig gegenüber den Interessen eines etwaigen nachgeordneten Einkommensbegünstigten oder Nacherben hierzu behandeln.”
        
SEVENTH, III. (3):
“Upon the death of the beneficiary, I give, devise and bequeath the then remaining principal of said trust to the then living issue, per stirpes, of the beneficiary, and in default of such issue, to my then living issue, per stirpes, …”
        
Bei Ableben des Begünstigten schenke, hinterlasse und vermache ich das zu dem Zeitpunkt existierende restliche Trustvermögen den zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen des Begünstigten, und zwar nach Stämmen, wobei, wenn es keine solchen Nachkommen gibt, dies an meine zu dem Zeitpunkt lebenden Nachkommen nach Stämmen übergeht …”
Der Kläger erhielt seit dem Tod der Erblasserin Auskehrungen aus dem Alt-Trust in Höhe von rd. 1 Mio. US-Dollar/Jahr.  Im April 2002 gab der Kläger beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) eine Selbstanzeige sowie eine Nacherklärung der Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer seit 1995 ab. Dabei erklärte der Kläger u.a. eine Ausschüttung des Alt-Trusts vom 15. Januar 1998  in Höhe von umgerechnet 138.320 DM, wobei die Ausschüttung zu einem Anteil von 82.993,22 DM aus dem principal und zu 55.326,79 DM aus dem income stammte (s. Schriftsatz vom  8. Juli 2010).
Das FA setzte die Erbschaftsteuer für die Ausschüttung vom 15. Januar 1998 mit Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 fest und behandelt dabei die Ausschüttung in voller Höhe als steuerbar. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, die Ausschüttung sei nur in Bezug auf das ausgeschüttete principal steuerbar. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung  vom 27. September 2006 wird Bezug genommen.
Mit der Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Besteuerung des Ausschüttungsanteils aus dem income . Die Auslegung des Testaments ergebe, dass der Kläger mit dem Tod der Erblasserin einen gesicherten Anspruch auf Lebenszeit auf Auszahlung der laufenden Erträge des Trusts erworben habe. Der Anspruch sei am 1. August 1986 entstanden. Der Erwerb dieses Anspruchs begründe einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dementsprechend könnten die später erfolgten Ausschüttungen der jährlichen Erträge aus dem Trustvermögen an den Kläger keinen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (mehr) darstellen; es handele sich lediglich um die Erfüllung eines bereits übertragenen Anspruchs.
Der Kläger beantragt zuletzt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 dahin abzuändern, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR festgesetzt wird.
10 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Das FA nimmt zur Begründung Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, der Kläger habe keinen unbedingten Anspruch gegen die trustees auf Auszahlung des income erworben. Es habe auch kein lediglich zeitlich aufschiebend bedingter Erwerb vorgelegen, der zu einem Anwartschaftsrecht geführt habe. Ein Anwartschaftsrecht sei erst dann gegeben, wenn bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt seien, dass man von einer gesicherten Rechtsposition sprechen könne. Der an der Entstehung neben dem Erwerber Beteiligte dürfe nicht in der Lage sein, das Recht zu zerstören. Im Streitfall habe es letztlich den trustees oblegen, die Auszahlungen nach Höhe und Zeitpunkt zu bestimmen. Der Kläger habe folglich kein Anwartschaftsrecht, das hätte kapitalisiert werden können.
12 
Das FA wendet sich gegen die vom Kläger vertretene Auslegung des Testaments der Erblasserin. Den trustees sei ein weitergehendes Ermessen eingeräumt worden, als der Kläger behauptet. Jeder Trust sei schon per se dazu gehalten, im Interesse des Begünstigten zu handeln. Unterschieden werde aber zwischen einem s trict trust , bei dem der Begünstigte gesicherte Rechtsansprüche habe und einem discretionary trust mit Ermessensspielraum der trustees . Der Kläger habe zu beweisen, dass er sich im Streitfall um einen s trict trust handle und dass der Kläger bereits seit dem Tod seiner Mutter einen unbedingten Rechtsanspruch gehabt habe.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie die Behördenakten Bezug genommen. Zur Aufteilung der Ausschüttungen in Vermögenssubstanz und Vermögenserträge wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 30. April 2010 und vom 8. Juli 2010 jeweils samt Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung dazu getroffene tatsächliche  Verständigung. Die Streitsachen 7 K 206/06, 7 K 37/07 und 7 K 38/07 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.

Gründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust vom 15. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 138.320 DM unterliegt  nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital in Höhe von 82.993 DM und nicht auch in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen in Höhe von 55.327 DM der Erbschaftsteuer.
16 
1. a) Nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geltenden Rechtslage stand der Erwerb der Substanz eines -nicht zur alsbaldigen Verteilung bestimmten- Trustvermögens unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Trusts. Die deutsche Erbschaftsteuer der Substanzerben entstand nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) anknüpfte, grundsätzlich erst bei der Beendigung des Trusts (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BStBl II 1986, 615, m.w.N.; vom 21. April 1982 II R 148/79, BStBl II 1982, 597; BFH-Beschluss vom 07.06.1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; RFH-Urteil vom 24. September 1935 III e A 37/35, RFHE 38, 225; RFH-Urteil vom 16. Januar 1936 III e A 33/35, RStBl 1936, 248). Soweit die Begünstigten (beneficiaries) bereits vor Beendigung des Trusts tatsächlich Erträge oder Substanz aus dem Trust erhielten, entstand die Steuer mit der tatsächlichen Auszahlung.
17 
Bei besonderer Ausgestaltung des Trusts, bei der ein Zwischenberechtigter hinsichtlich der Erträge eine einem Nießbraucher vergleichbare Stellung inne hatte (sog. fixed interest trusts) , entstand die Steuer indes bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge (s. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 615; BFH-Urteil vom 12. Mai  1970 II 52/64, BStBl II 1972, 462; RFH-Urteil  in  RStBl 1936, 248). Dabei war der Gesamtwert des Anspruchs nach den §§ 13 bis 15 BewG i.V.m. § 12 Abs. 1 ErbStG durch Kapitalisierung zu ermitteln. Die nachfolgenden laufenden Auszahlungen der Erträge waren dann nicht mehr steuerbar.
18 
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA bei der Besteuerung der Auszahlung vom 15. Januar 1998 den (allein) streitgegenständlichen Ausschüttungsanteil aus dem income nicht mehr der Besteuerung unterwerfen. Denn der Kläger hat bereits im Jahre 1986 das gesicherte Recht auf Auszahlung des income erworben. Dies ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 21. Januar 1983 unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs einschließlich eines Vergleichs mit den Regelungen zugunsten der Enkelkinder der Erblasserin (unter aa bis cc). Der Erwerb dieses Nutzungsrechts stellte nach der bis zum 4. März 1999 geltenden Rechtslage den maßgeblichen steuerlichen Erwerb dar. Die späteren Auszahlungen des income unterliegen daher -anders als die Auszahlungen aus dem principal - nicht mehr der Erbschaftsteuer.
19 
aa) Der Senat folgt der Auffassung des Klägers, dass das Wort „shall“ in Abschnitt SEVENTH, III. (1) des Testaments
        
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST ...“
        
nicht  als „sollen“ im Sinne eines unverbindlichen Handlungsgebotes für die Treuhänder, sondern als verbindliche Handlungsanweisung im Sinne von „müssen“ zu verstehen ist. Der Kläger hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise auch eine testamentarische Bestimmung mit dem Inhalt
        
„A soll ein Vermächtnis in Höhe von  … EUR erhalten“
        
keinen Spielraum eröffne,  sondern verbindlich sei. Entsprechend ist auch das Wort „shall“ im  Sinne einer verbindlichen Anweisung zu verstehen.
        
Hinzu kommt, dass sich das Wort „shall“ nach seiner Stellung im Satzbau ohnehin nur auf das Gebot an die Treuhänder bezieht, die zu bildenden Vermögensmassen in getrennten Trusts zu halten und zu verwalten. Der folgende Satzteil
        
„to invest and reinvest … and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of child of mine…“
        
enthält demgegenüber auf jeden Fall einen verbindlichen Infinitiv
        
(„um die Erträge zu investieren … und an mein Kind auszuzahlen oder zum Nutzen meines Kindes zu verwenden“).
20 
bb) Ferner folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments und der besonderen Regelung der Auszahlungen aus dem principal durch Abschnitt SEVENTH III. (2), dass dem Kläger ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden sollte.
        
„…I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust… as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my said trustees shall consider the interest of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
21 
Eine solche Passage, in der den trustees in Bezug auf Auszahlungen aus dem principal ausdrücklich das alleinige und unüberprüfbare Ermessen („sole and unreviewable discretion“) eingeräumt wird und in der die Umstände geregelt werden, welche die trustees bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen sollen („my trustees shall consider…“), fehlt in dem direkt darüberstehenden Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments, in dem die Auszahlung des income an den Kläger geregelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auszahlung des income an den Kläger gerade nicht im freien Ermessen der Trustees steht, sondern dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf das income hat. Bei einem anderen Verständnis hätte es kein Bedürfnis gegeben, Auszahlungen des income und des principal in zwei verschiedenen Abschnitten des Testaments zu regeln.
22 
cc) Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die entsprechende Regelung in Abschnitt Seventh, IV. (1) des Testaments, in dem die Trusts für die Enkel der Erblasserin geregelt wurden.
„…and to apply to the use of said grandchild … so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary´s life time.”
23 
Im Gegensatz zu dem für den Kläger errichteten Trust ist hier ausdrücklich auch die Auszahlung von Beträgen aus dem income an die Enkel der Erblasserin in das freie Ermessen der Trustees gestellt worden, bis die Enkel  21 Jahre alt sind. Ferner enthält Abschnitt Seventh, IV. (1) auch eine Regelung dafür, was mit dem nicht an die Enkel ausgezahlten income geschehen solle („to accumulate and add to principal any income not so applied in any trust year“), die für den Trust, aus dem der Kläger begünstigt wird (Abschnitt Seventh, III. (1) des Testaments), fehlt. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass dem Kläger -anders als den (noch nicht 21 Jahre alten) Enkeln der Erblasserin- durch das Testament ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des income gewährt worden ist.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den  §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
25 
3. Die Revision war nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (s. Beschluss vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235; die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trust angloamerikanischen Rechts hat danach keine grundsätzliche Bedeutung mehr). Außerdem betrifft die Streitsache einen Erwerb vom 15. Januar 1998 und damit ausgelaufenes Recht. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Vermögensmassen ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, für Erwerbe ab dem 4. März 1999 neu geregelt. Unter derartige Vermögensmassen fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch Trusts (s. BTDrucks 14/443 vom 3. März 1999 S. 41).
26 
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich der Kläger selbst vertreten konnte.
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published on 15/07/2010 00:00

Tenor 1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 2. Juni 2006 für den Erwerb vom 2. Dezember 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2007 werden aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens tragen d
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Annotations

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.