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| I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bekl hat die Aufwendungen in Höhe von insgesamt xxx EUR zu Unrecht im Streitjahr nicht als (Sonder-)Betriebsausgaben berücksichtigt. |
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| 1. Für die Behauptung des Bekl, bei der streitigen Zahlung der Gesellschafter II KG an den Zeugen H i.H.v. xxx EUR habe es sich nicht um ein Beratungshonorar, sondern um eine verdeckte Kaufpreiszahlung für die erworbenen Anteile gehandelt, spricht nach der Beweisaufnahme nichts. Es steht vielmehr zweifelsfrei fest, dass der Zeuge H Beratungsleistungen an die Klin für die Bewerbung um die Sendelizenz erbracht hat und von der Gesellschafter II KG durch die Zahlung des Honorars vereinbarungsgemäß vergütet wurde. |
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| 2. Die gesamten streitigen Aufwendungen i.H.v. xxx EUR sind nicht als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts Sendelizenz zu aktivieren, sondern stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Es liegt bereits kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut vor (a). Jedenfalls fehlt es an dem - für eine Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut erforderlichen - entgeltlichen Erwerb der Sendelizenz (b). |
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| a) Mit der Sendelizenz ist zwar ein wirtschaftlicher Vorteil für die Klin verbunden. Dieser stellt aber kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar. |
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| Zu den Vermögensgegenständen im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Wirtschaftsgütern im Sinne des Ertragsteuerrechts (beide Begriffe stimmen inhaltlich überein) gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie verkehrsfähig sind (st. Rspr., vgl. nur BFH-Urteile vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977; vom 3. August 1993 VIII R 37/92, BStBl II 1994, 444; vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301 und vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BStBl II 2012, 238 Rn. 12). Die Verkehrsfähigkeit setzt keine Einzelveräußerbarkeit voraus. Ausreichend ist, dass der Vorteil zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann (BFH-Urteile vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977; vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995; vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393; vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301; vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875 und vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BStBl II 2012, 238 Rn. 21). Für die Annahme der Verkehrsfähigkeit eines Vorteils reicht zudem die Möglichkeit der „wirtschaftlichen Übertragbarkeit“ aus (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BStBl II 2012, 238 Rn. 19; vgl. weiterhin BFH-Urteile vom 10. Juli 1963 IV 186/60 U, BStBl III 1963, 501; vom 23. Juni 1978 III R 22/76, BStBl II 1978, 521; vom 30. Mai 1974 III R 75/73, BStBl II 1974, 654 und vom 22. März 1989 II R 15/86, BStBl II 1989, 644; Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 135. Aufl. 2017, § 5 EStG Rn. 308 m.w.N.). |
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| aa) Die Sendelizenz ist, entgegen der Darlegungen der Klin, mit einem vermögenswerten Vorteil für die Klin verbunden. |
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| Die Klin gelangte durch die Sendelizenz in die exklusive Stellung des einzigen regionalen Fernsehsenders in der Region, verbunden mit der Zuweisung eines Übertragungskanals im jedenfalls im Streitjahr noch (zu Zeiten des analogen Fernsehens) begrenzten Kabelnetzangebot. Die Zulassung als Fernsehsender und die Zuweisung des Übertragungskanals sind insoweit einheitlich zu betrachten, denn die Zuweisung des Übertragungskanals ist an die Zulassung als Fernsehsender gekoppelt und ohne diese auch tatsächlich nicht nutzbar. Die Lizenzierung ist, entgegen der Auffassung der Klin, mit der Zuweisung eines bestimmten Kontingents in einem regulierten Markt, wie etwa der Güterfernverkehrsgenehmigung (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176/87, BStBl II 1990, 15), vergleichbar. Dass dennoch eine Konkurrenzsituation zu Wettbewerbern außerhalb des regulierten Marktes, hier z.B. zu Printmedien oder ggf. auch überregionalen Fernsehsendern, besteht, ändert an der exklusiven, werthaltigen Stellung als zugelassener regionaler Fernsehsender samt Übertragungskapazität nichts. |
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| bb) Die Annahme eines Wirtschaftsguts scheitert jedoch an der Übertragbarkeit der Sendelizenz. |
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| Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 LMedienG ist die Zulassung nicht übertragbar. Das schließt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Übertragung sowohl einzeln als auch zusammen mit dem gesamten Betrieb aus. Die Zulassung ist als höchstpersönliches Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 6 C 39/11, NVwZ-RR 2012, 808 Rn. 26) an die Person des Adressaten des Zulassungsbescheids gebunden (vgl. auch Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 399 Rn. 6). Die Zuweisung des Kabelkanals ist an die Zulassung gekoppelt (vgl. oben aa) und somit ebenfalls nicht übertragbar. |
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| Eine lediglich mittelbare Übertragung durch Abtretung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft (sog. share-deal), wie sie nach § 12 Abs. 4 Satz 2 LMedienG ohnehin nur unter bestimmten Umständen in Betracht kommt, erfüllt die Voraussetzung der Verkehrsfähigkeit nicht. Eine Übertragung des Vorteils liegt darin nicht, denn es ändert sich in diesem Fall nicht der Rechtsträger bzw. Inhaber des Vorteils, sondern nur die Zusammensetzung im Bestand der Gesellschafter am Rechtsträger bzw. Inhaber. Ein share-deal ist lediglich Ausdruck der Verkehrsfähigkeit der Anteile an der Gesellschaft, nicht aber der Verkehrsfähigkeit der der Gesellschaft gehörenden Vorteile. |
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| Der share-deal kann auch nicht als sonstige „wirtschaftliche Übertragung“ im Sinne der Rechtsprechung des BFH betrachtet werden. Diese Rechtsprechung betraf etwa Güterfernverkehrsgenehmigungen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1974 III R 75/73, BStBl II 1974, 654; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875) oder „Rechte am Fußballspieler“ (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977 und vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 BStBl II 2012, 238). Gegenstand der „wirtschaftlichen Übertragung“ waren auch dort die Wirtschaftsgüter selbst. Im Ergebnis änderte sich - auf wirtschaftlichen Umwegen - ebenfalls der Rechtsträger bzw. Inhaber des Wirtschaftsguts. An einem solchen Wechsel des Rechtsträgers bzw. der Inhaberschaft des zu beurteilenden Vorteils fehlt es aber, wie ausgeführt, bei einem share-deal. |
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| Für diese Auffassung spricht, dass andernfalls die Eigenschaft eines Vorteils als Wirtschaftsgut bzw. Vermögensgegenstand von der Rechtsform des Rechtsträgers abhinge, denn jedenfalls bei einem Einzelunternehmen ist ein share-deal nicht möglich. Die Verkehrsfähigkeit eines Vorteils und die Eigenschaft als Wirtschaftsgut muss aber abstrakt für jeden Unternehmer bzw. Kaufmann einheitlich beurteilt werden. Die §§ 4 ff. EStG und §§ 246 ff. HGB gelten (im Grundsatz) für sämtliche Unternehmer bzw. Kaufleute gleichermaßen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Schließlich spricht für die Auffassung des Senats, dass andernfalls jeder Vorteil verkehrsfähig wäre, weil wohl jeder Vorteil bei einem bloßen Wechsel im Bestand der Gesellschafter der Gesellschaft verbliebe. Das Tatbestandsmerkmal der Verkehrsfähigkeit wäre dann sinnentleert. |
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| Der Inhaber einer Sendelizenz kann auch nicht zugunsten eines Dritten (des Erwerbers des Betriebs) auf das Lizenzierungsverfahren (entscheidenden) Einfluss nehmen, so dass auch insoweit eine wirtschaftliche Übertragungsmöglichkeit (anders als etwa bei einer Güterfernverkehrsgenehmigung, vgl. dazu und zur Vertragsarztzulassung BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875) nicht angenommen werden kann. |
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| b) Selbst wenn aber ein Wirtschaftsgut angenommen würde, fehlte es jedenfalls an dem für eine Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut erforderlichen entgeltlichen Erwerb. |
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| Nach § 5 Abs. 2 EStG darf ein immaterielles Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz nur aktiviert werden, wenn es entgeltlich erworben worden ist. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass immaterielle Werte dem Grunde und der Höhe nach unsicher sind und deshalb aus Vorsichtsgründen Aufwendungen für solche Werte erst dann als Aktivposten des Anlagevermögens erscheinen dürfen, wenn und soweit der Markt ihren Wert durch Anschaffungskosten bestätigt hat (BFH-Urteil vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977). Das Entgelt muss sich auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsguts als solchen beziehen und nach den Vorstellungen beider Vertragsteile die Gegenleistung für die erlangten Vorteile darstellen (BFH-Urteile vom 3. August 1993 VIII R 37/92, BStBl II 1994, 444 und vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 BStBl II 2012, 238 Rn. 36). Das immaterielle Wirtschaftsgut muss Gegenstand eines gegenseitigen Vertrags sein, bei dem Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden und bei dem die Leistung der einen Vertragspartei in der Übertragung des Wirtschaftsguts besteht (BFH-Urteil vom 3. August 1993 VIII R 37/92, BStBl II 1994, 444). Es genügt nicht, dass gelegentlich des Erwerbs irgendwelche Aufwendungen entstehen. Vielmehr muss sich das Entgelt auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsguts als solchen beziehen (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 1998 VIII R 37/92, BStBl II 1994, 444 und vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 BStBl II 2012, 238 Rn. 35). Aufwendungen, die als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren wären (z.B. Provisionen), führen daher nicht zu einem entgeltlichen Erwerb i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 BStBl II 2012, 238 Rn. 34 ff.). Liegt allerdings ein entgeltlicher Erwerb vor, gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, weshalb auch Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BStBl II 2012, 238 Rn. 28 ff.). |
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| aa) Unabhängig von der Frage, ob ein originärer Erwerb durch Hoheitsakt überhaupt vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 EStG umfasst ist (vgl. dazu Anzinger, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 275. Lieferung 2016, § 5 Rn. 1832 m.w.N.), stellen jedenfalls die Gebühren der LfK kein Entgelt i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG dar. |
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| In der Kommentarliteratur wird zwar vertreten, öffentlich-rechtliche Gebühren seien trotz fehlenden Gegenseitigkeitsverhältnisses - Entgelt i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG und daher als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren (soweit ersichtlich nur Anzinger, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 275. Lieferung 2016, § 5 Rn. 1832 und Wolffgang, in: Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, 79. Lieferung 1998, § 5 Rn. C89). Ausdrücklich anderer Auffassung ist aber der BFH (für Güterfernverkehrsgenehmigungen im Bewertungsrecht). Er führt aus: |
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| „Der Firmenwert ist aber nur dann als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen, wenn er als geldwerte Realität in Erscheinung getreten und damit konkretisiert worden ist. Hierzu ist regelmäßig erforderlich, daß er eine Wertbestätigung durch den Markt erhalten hat. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das immaterielle Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wurde oder die selbständige Bewertungsfähigkeit durch Aufwendungen anerkannt wurde, die auf das zu bewertende Wirtschaftsgut gemacht wurden (…). Als immaterielles Wirtschaftsgut erfaßt wird demnach nur die von einem anderen Konzessionsinhaber entgeltlich erworbene, derivative, nicht aber die ausschließlich originär von der Genehmigungsbehörde verliehene Konzession“ (BFH-Urteil vom 22. März 1989 II R 15/86, BStBl II 1989, 644 [juris-Rn. 13]; vgl. außerdem BFH-Urteil vom 30. Mai 1974 III R 75/73, BStBl II 1974, 654 [juris-Rn. 9]). |
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| Dieser Auffassung hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2005, BStBl I 2005, 1047) für die ertragsteuerliche Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz angeschlossen. Die Emissionsberechtigung ist nach den dortigen Ausführungen einerseits „kostenlos“ und mit Anschaffungskosten von 0 EUR zu bewerten. Andererseits sind die „Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem kostenlosen Erwerb getätigt werden und im Falle einer entgeltlichen Ausgabe Anschaffungsnebenkosten … wären“, einschließlich der Gebühren für die Zuteilung, sofort abziehbare Betriebsausgaben (BMF a.a.O., Rn. 9 f.). |
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| Im vorliegenden Fall hat die Sendelizenz durch die Gebühren der LfK weder eine „Wertbestätigung am Markt“ (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1989 II R 15/86, BStBl II 1989, 644 und vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977) gefunden noch stellen die Gebühren nach den Vorstellungen der Beteiligten die synallagmatische Gegenleistung für die von der Klin erlangte Sendelizenz dar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 BStBl II 2012, 238 Rn. 36). Zwar hat die LfK bei der Bemessung der Gebühren neben dem Verwaltungsaufwand auch das wirtschaftliche Interesse der Klin und die Bedeutung des Gegenstands berücksichtigt. Dass die Gebühren aber wie eine Gegenleistung für die Sendelizenz bemessen worden wären, ist nicht ersichtlich, angesichts der fast schon zu vernachlässigenden Höhe der Gebühren auch fernliegend und vom Bekl im Übrigen auch nicht behauptet worden. |
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| Für diese Auffassung spricht im konkreten Fall auch, dass es andernfalls zu dem „merkwürdigen“ Ergebnis käme, dass die Anschaffungsnebenkosten i.H.v. xxx EUR die eigentlichen Anschaffungs(haupt)kosten von nur xxx EUR um das zigfache überstiegen. Ein solches Ergebnis spräche gegen Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 EStG, weil es gerade Ausdruck der Unsicherheit über Grund und Wert des Vorteils aus der Sendelizenz statt der Bestätigung wäre. |
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| bb) Die Beratungskosten stehen ebenfalls nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur Sendelizenz, sondern könnten von vornherein, wie vom Bekl auch vertreten, nur Anschaffungsnebenkosten darstellen. Weil die Gebühren an die LfK jedoch kein Entgelt für die Sendelizenz darstellen und daher nicht als Anschaffungs(haupt)kosten zu aktivieren sind, kommt auch eine Bilanzierung der Beratungskosten als Anschaffungsnebenkosten nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 BStBl II 2012, 238 Rn. 34 ff.). |
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| 3. Die vom Bekl in der mündlichen Verhandlung hilfsweise vertretene Auffassung, der Zeuge H habe keine Beratungsleistungen erbracht, sondern ein „fertiges Konzept“ an die Gesellschafter II KG veräußert, das ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut darstelle, ist nicht nachvollziehbar. […] |
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| 4. Die (Sonder )Betriebsausgaben i.H.v. insgesamt xxx EUR sind demnach sofort abziehbar und waren - insoweit unstreitig - durch Bildung einer Rückstellung bereits im Streitjahr zu berücksichtigen (vgl. Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 5 Rn. 381 ff. m.w.N.). Es ergibt sich danach ein festzustellender Verlust der Klin aus Gewerbebetrieb i.H.v. xxx EUR. Die zusätzlichen Betriebsausgaben der Gesamthand i.H.v. xxx EUR waren auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu verteilen, während die Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter II KG i.H.v. xxx EUR ausschließlich bei ihr zu berücksichtigen waren. Der Verlust war demnach antragsgemäß wie folgt auf die Gesellschafter zu verteilen: |
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