Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2005 - 3 K 353/01

published on 10.11.2005 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2005 - 3 K 353/01
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

 
Streitig ist, inwieweit die Verzinsung von Darlehensforderungen der Klägerin gegenüber ihrem Gesellschafter …(HS) angemessen oder teilweise als Vermögensminderung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu behandeln ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftssteuergesetz -KStG-).
Die … (GmbH) wurde …1984 mit dem Zweck der Herstellung von und des Handels mit …waren aller Art gegründet. Das Stammkapital betrug zunächst 100.000 DM. Geschäftsanteile hielten die …GmbH & Co KG, später umbenannt in … GmbH & Co KG in Höhe von 1.000 DM = 1 %, HS mit 79.000 DM = 79 % und Herr …(MS) mit 20.000 DM = 20 % Beteiligung. Zum 01.01.1995 übertrug HS Anteile in Höhe von 28.000 DM = 28 % auf MS. …1996 wurde das Kapital unter Beibehaltung der Beteiligungsverhältnisse auf 1.000.000 DM erhöht. Mit Vertrag vom …2000 wurden 1.000 DM Anteile = 0,1 % von MS treuhänderisch auf die …(Komplementär-GmbH) übertragen. Daran anschließend wurde die GmbH im Wege des Formwechsels rückwirkend zum 01.01.2000 auf die Klägerin, die …GmbH & Co KG umgewandelt.
Zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern bestanden verschiedene Darlehensvereinbarungen. In einem Vertrag vom …1987 hatte die GmbH an HS ein Darlehn von …DM gewährt. Dieses Darlehn sollte mit 4 % jährlich zu verzinsen sein und zum Ende der Laufzeit gleichzeitig verpfändeter 3 % Pfandbriefe am …1988 fällig sein. Durch Vertrag vom …1988 gewährte die GmbH an HS den Darlehnsbetrag erneut bis zum Ende der Laufzeit gleichzeitig verpfändeter 3,5 % Kommunalobligationen am …1991 zum Zinssatz von 4,5 %. Nachdem der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Höhe der Zinsen beanstandet hatte, vereinbarte die GmbH mit HS am …1990 ("um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden") mit Wirkung auch für das Kalenderjahr 1989:
"Für die Verzinsung des Gesellschafterdarlehns ist der Diskontsatz der Bundesbank zu Grunde zu legen. Damit eine angemessene Verzinsung erfolgt, erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um jeweils 3 v. H."
In einem weiteren Ergänzungsvertrag vom …1990 wurde vereinbart:
"Der Zinssatz für 1990 und 1991 beträgt 8 %."
Die Laufzeit des Darlehns wurde bei unverändertem Zins durch Vereinbarung vom …1991 bis …1991 verlängert. Als Sicherheit wurden die Ausschüttungsansprüche von HS für 1988 und 1989 abgetreten.
Am …1985 hatte die GmbH mit HS für ihren Kontokorrent-Verkehr gegenseitig einen Zinssatz von 5 %, zu berechnen nach der Zinsstaffelmethode, vereinbart. Der Zins wurde am …1990 für die Jahre ab 1990 auf 7 % erhöht.
Am 31.12.1999 bestand auf diesem Verrechnungskonto eine Forderung der GmbH von …DM, die für 1999 mit 4,5 % verzinst wurde.
10 
Aufgrund eines Gesellschafter-Beschlusses vom 15. Juni 1999 gewährte die GmbH an HS durch Vertrag vom selben Tag ein Darlehn in Höhe von 1.400.000 DM mit einer Laufzeit von "maximal 2 Jahren" bis 15. Juni 2001. Nach Nr. 5 des Darlehnsvertrags sind Sondertilgungen möglich, die Darlehnsschuld ist auch mit möglichen Ausschüttungsansprüchen zu verrechnen. Die Verzinsung ist in Nrn. 3 und 4 des Vertrags wie folgt geregelt:
11 
"3.) Die Zinsen müssen mind. 0,7 % höher sein wie eine vergleichbare Anlage als Festgeldzinsanlage bei der …[Bank] über 2 Jahre.
12 
4.) Die derzeitige Verzinsung eines zweijährigen Betrags in Höhe von 1,4 bis 2,0 Mio DM beträgt bei der …[Bank] 2,7 % (Anlage Schreiben …[Bank] vom 15.06.99). Demzufolge beträgt der vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber zu zahlende Zinssatz 3,4 % für die gesamte Laufzeit des Darlehens."
13 
Am 2. Juli 1999 trat HS zur Sicherung der Darlehnsforderung eine am 15. Juli 2001 fällige 1,9 % Inhaberschuldverschreibung der Bank bis zur jeweiligen Darlehnshöhe an die GmbH ab.
14 
Am 15. Dezember 1999 erfolgte eine Sondertilgung in Höhe von …DM, in der Bilanz der GmbH zum 31.12.1999 ist das Darlehn mit …DM unter "sonstige Ausleihungen" aktiviert. Der Zinsertrag wurde auf …DM berechnet.
15 
In der am …2001 beim FA eingegangenen Körperschaftsteuer(KSt)-Erklärung für 1999 erklärte die GmbH ein Einkommen und zu versteuerndes Einkommen von …DM. Im KSt-Bescheid vom …2001 vertrat das FA die Ansicht, die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens sei unangemessen niedrig, da sie den Satz von 4,95 %, das sind 3 % über dem bei Vertragsabschluss gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), unterschritten habe. In Höhe der Differenz von …DM zwischen den von der GmbH und den vom FA mit 4,95 % berechneten Zinsen wurde eine gewinnerhöhende verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG die Ausschüttungsbelastung hergestellt und die KSt 1999 unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung -AO-) zunächst auf …DM festgesetzt. Nach dem Einspruch der GmbH vom … wurde durch geänderte Bescheide vom …2001 ein Berechnungsfehler nach § 164 Abs. 2 AO korrigiert und das Einkommen und zu versteuernde Einkommen auf …DM festgestellt und unter Berücksichtigung der gleichzeitig geänderten Feststellung gemäß § 47 KStG die KSt 1999 auf …DM herabgesetzt.
16 
Den Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom …zurück. Dagegen hat sich die am … bei Gericht eingegangene Klage gerichtet. Aufgrund der Ergebnisse einer inzwischen durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfung -Bp-) änderte das FA den zuvor angefochtenen Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch Bescheid vom…. In dem nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erneut geänderten Bescheid vom … wurde das Einkommen und zu versteuernde Einkommen schließlich auf …DM festgestellt und die KSt 1999 unter Berücksichtigung der gleichzeitig geänderten Feststellung gemäß § 47 KStG auf nunmehr …DM = …EUR herabgesetzt. Die steuerliche Behandlung des Zinsunterschieds von …DM blieb dabei unverändert.
17 
Die als Rechtsnachfolgerin der GmbH als ursprünglicher Klägerin in das Verfahren eingetretene jetzige Klägerin macht wie im Einspruchsverfahren geltend, der zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer mit 3,4 % vereinbarte Zinssatz sei angemessen und entspreche einem Fremdvergleich. Es handele sich um ein langfristiges Darlehen. Die Gesellschaft selbst habe keine Bankkredite aufgenommen und verfüge über liquide Mittel in Höhe von [rd. 10 Mio] DM, die überwiegend als Festgelder angelegt seien. Der bankübliche Festgeldzinssatz in 1999 betrage 2,7 %.
18 
Der Fremdvergleich habe mit Unternehmen mit entsprechender Eigenkapitalausstattung und entsprechender Liquidität zu erfolgen. Die Klägerin könne Kreditaufnahmen aufgrund erstklassiger Sicherheitsgestellung zu 4 % bis 5 % Zinsen erlangen, denn laut Ermittlung des FA habe der Effektivzinssatz für hypothekarisch abgesicherte Darlehen bei der Kreissparkasse zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe im Juni 1999 4,39 % betragen. Als 100 %ige Sicherheit hätte die Abtretung von Festgeldanlagen oder Wertpapieren dienen können. Da die Verwertbarkeit solcher Sicherheiten besser sei als die von Grundschulden oder Hypotheken, hätte die GmbH bei der Kreissparkasse ohne weiteres einen noch besseren Zinssatz als 4,39 % erzielen können. Lege man diese Konditionen zugrunde und nehme eine Margenteilung vor, ergebe sich als durchschnittlicher Zins (2,7 % + 4,39 % = 7,09 % : 2 =) 3,54 %.
19 
Nach der vom FA zugrundegelegten Bundesfinanzhof(BFH)-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 83/87, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 160, 192, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1990, 649) sei eine Margenteilung jedoch nur vorzunehmen, wenn keine anderen Gesichtspunkte für eine Schätzung erkennbar seien. Da die Klägerin im laufenden Geschäftsbetrieb keine Bankkredite in Anspruch nehme und liquide Mittel in erheblichem Umfang ständig zur Anlage zur Verfügung stünden, sei bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung der Gesellschafterdarlehen lediglich darauf abzustellen, ob die Konditionen gleich oder besser als die erzielbaren Festgeldzinsen bei der entsprechenden Geldanlage seien, was im Streitfall unzweifelhaft der Fall sei.
20 
Soweit das FA eine Verzinsung von 3 % über dem laufenden Basiszinssatz von 1,95 % und damit 4,95 % als angemessene und übliche Verzinsung von Gesellschafterkonten ansehe, verkenne es dabei, dass es sich hierbei immer um kurzfristige Darlehen bzw. Verrechnungskonten handele, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar seien. Der hier vereinbarte Zinssatz von 3,4 % liege 0,7 % über dem üblichen Festgeldzinssatz. Selbst bei einer vom FA geforderten Margenteilung sei die vereinbarte Verzinsung angemessen.
21 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
22 
den geänderten KSt-Bescheid vom … zu ändern und das Einkommen und zu versteuernde Einkommen sowie die KSt 1999 unter Wegfall einer verdeckten Gewinnausschüttung von …DM und unter Berücksichtigung einer gleichzeitig zu ändernden Feststellung gemäß § 47 KStG neu festzustellen bzw. festzusetzen.
23 
Das FA beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Es hält wie in der Einspruchsentscheidung das umstrittene Darlehen für ein Fälligkeitsdarlehen. Die getroffenen vertraglichen Regelungen im Darlehensvertrag vom 15. Juni 1999 seien als langfristige Darlehensgewährung mit fest vereinbarter Laufzeit, mit bestimmter Tilgung und Sondertilgungsrecht und mit fest vereinbarter Verzinsung zu qualifizieren. Bei einem solchen Darlehensverhältnis mit Langfristcharakter sei hinsichtlich der Angemessenheit der Verzinsung auf die Marktverhältnisse bei Darlehensgewährung abzustellen.
26 
Nach dem BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 83/87 (BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649) bildeten die banküblichen Habenzinsen für eine entsprechende Geldanlage die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der Angemessenheit von Gesellschafterdarlehenszinsen. "Der im Einzelfall angemessene Betrag ist innerhalb der genannten Marge durch Schätzung zu ermitteln, wobei dem Risiko, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, besondere Bedeutung zukommt. In der Regel ist aber der Ansatz der Sollzinsen jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft keine Bankgeschäfte betreibt und deshalb auch nicht den damit verbundenen Aufwand hat. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen".
27 
Im Rahmen einer solchen Margenteilung zwischen Soll- und Habenzins banküblicher vergleichbarer Anlagen sei eine Verzinsung mit 4,95 % angemessen. Dieser Wert entspreche dem Zinssatz, der üblicherweise mit 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz für die Verzinsung von Gesellschafterkonten vereinbart werde und als angemessen anzusehen sei. Da der Bundesbankdiskontsatz zum 01.01.1999 durch einen bis 31.12.2001 nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz definierten Basiszinssatz auf der Grundlage des Zinssatzes der EZB für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (LRG-Satz) abgelöst worden sei, trete dieser an die Stelle des Bundesbankdiskontsatzes.
28 
Der im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung angemessene Zins sei durch Vergleich entsprechender Bankschulden und Bankguthaben zu finden. Einer Festgeldanlage für zwei Jahre seien die Konditionen für ein entsprechendes Fälligkeitsdarlehen gegenüberzustellen. Nur der Vergleich solcher möglichst spiegelbildlicher Schuldverhältnisse führe über die vom BFH vorgesehene Margenteilung zu einer für vergleichbare Gesellschafterdarlehensverhältnisse angemessenen Verzinsung. Sonderkonditionen, die möglicherweise aufgrund der besonderen Geschäftsbeziehungen zu einer einzelnen Bank seitens der Klägerin und deren Gesellschafter zu erreichen seien, seien dagegen auszuschließen, weil sonst der geforderte Fremdvergleich durch persönliche Umstände verzerrt wäre.
29 
Als bankübliche Sollverzinsung sei nicht ein hypothekarisch abgesichertes Darlehen, dessen Sollzinssatz laut Auskunft der Sparkasse im Juni 1999 4,39 % effektiv betragen habe, sondern ein durch andere Sicherheiten abgesichertes Darlehen zugrunde zu legen, dessen Zinssatz um einiges höher sein dürfte. Für ein solches Darlehen betrage lt. Auskunft der Sparkasse der bankübliche Sollzins in 1999 bei guter Absicherung 7,75 % und im Privatbereich ohne Grundschuldabsicherung 8,25 % Effektivverzinsung.
30 
Der Habenzins könne mit der Klägerin mit 2,7 % angenommen werden. Aus der Zinsspanne gegenüber dem Schuldzinssatz von 7,75 bis 8,25 % betrage der Mittelwert insgesamt 5,22 bis 5,47 %.
31 
Gründe, die eine Verschiebung dieses Mittelwerts zuungunsten des Darlehensgebers, etwa auch wegen besonderer Bonität des Darlehensnehmers, rechtfertigen könnten, seien in dem diesen Mittelwert unterschreitenden Ansatz des FA mit 4,95 % bereits ausreichend berücksichtigt. Die vertragliche Verzinsung in Höhe von 3,4 % könne dagegen nicht als angemessen qualifiziert werden. Nach der BFH-Rechtsprechung bilde eine Margenteilung ein Instrument für die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes und fairen Interessenausgleichs. Der Zinssatz mit 3 % über dem Basiszinssatz führe zu einem Interessenausgleich zwischen dem Kreditgeber mit möglichst hoher Zinserwartung und den Interessen des Gesellschafterkreditnehmers mit einer möglichst niedrigen Zinserwartung. Die Verzinsung mit 3,4 % liege dagegen zum Nachteil für die Klägerin deutlich unter dem für Gesellschafterdarlehen üblichen Zinssatz von 3 % über dem Basiszinssatz von 1,95 % und unter der Halbteilung der banküblichen Konditionen. An einem angemessenen Zinssatz von 4,95 % sei deshalb festzuhalten.
32 
Die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, sich in den vertraglichen Regelungen auf die niedrige Verzinsung zu ihren Ungunsten einzulassen, weil diese Verzinsung über der Verzinsung von Festgeldern gelegen habe, was bereits einen Vorteil für sie bedeutet habe. Vielmehr hätte für die Angemessenheitsbestimmung eine Zinsvereinbarung, wie sie auch bei einem vergleichbaren langfristigen Bankkredit üblich sei, herangezogen werden müssen. Damit hätten sich bei einer interessenausgleichenden Mittelwertbildung erhebliche Zinsmehrerträge gegenüber den tatsächlich mit dem Gesellschafter vereinbarten Darlehenszinsen ergeben. Dies hätte auch gezeigt, dass die Gesellschaft es vermeidet, dem Gesellschafter Vermögensvorteile zu verschaffen, die einem fremden Dritten nicht zugekommen wären. Die Vereinbarung des zu niedrigen Gesellschafterdarlehenszinssatzes offenbare sich als gesellschaftsrechtlich veranlasst und führe zu einer Vorteilsgewährung an den Gesellschafter, die als verdeckte Gewinnausschüttung und andere Ausschüttung zu behandeln sei.
33 
Die Klägerin hat Kopien eines "Anlagevorschlags" der Bank vom 17. Juni 1999, wonach Festgeld zwischen 1.400.000 DM und 2.000.000 DM auf zwei Jahre zu 2,70 % p.a. angelegt werden könne, und einer Sicherungsabtretung vom 2. Juli 1999 über eine am 15. Juli 2001 fällige 1,9 % Inhaberschuldverschreibung der Bank vorgelegt.
34 
Die beim FA für die GmbH geführten Steuerakten haben vorgelegen.
35 
Am 10. November 2005 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Klage ist begründet.
37 
Dem angefochtenen Bescheid wurde zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung zugrunde gelegt, weil durch die vereinbarte Verzinsung des von der GmbH an HS gewährten Darlehns eine Mehrung des Einkommens der GmbH im Streitjahr nicht aus gesellschaftsrechtlichem Anlass verhindert wurde (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter den seinerzeit vorliegenden Verhältnissen war die vereinbarte und erhaltene Verzinsung des Darlehns nicht unangemessen niedrig, sondern entsprach den zwischen fremden Vertragspartnern unter sonst gleichen Umständen üblichen Bedingungen.
38 
Nach dem mit den Steuerakten vorgelegten Jahresabschluss der GmbH für 1999 war deren Geschäftsbetrieb mit einem Jahresüberschuss von rd. …[3,7 Mio] DM (nach Steuern) bei einem Umsatz von knapp 37 Mio DM sehr erfolgreich. Sie hatte ihr Aktivvermögen außergewöhnlich solide finanziert, denn bei einer Bilanzsumme von etwa 20,5 Mio DM betrug allein das Eigenkapital über 11,7 Mio DM. Bankkredite waren so gut wie nicht vorhanden, andere kurzfristige Verbindlichkeiten von rd. 5,4 Mio DM wurden durch Umlaufvermögen von zusammen rd. 16,5 Mio DM (flüssige Mittel allein rd. 10,3 Mio DM) dreifach überdeckt. Die GmbH hatte hiernach im Streitjahr ständig erheblichen Bedarf nach kurz- und mittelfristigen Anlagemöglichkeiten für ihre flüssigen Mittel und nach den Bilanzerläuterungen dabei bereits etliche Mio DM in Schuldverschreibungen, Wertpapieren und Festgeldern angelegt. Nach dem Inhalt der KSt-Akten handelte es sich beim Streitjahr 1999 anscheinend nicht um ein besonders günstig verlaufenes Geschäftsjahr, sondern bereits in den Vorjahren waren Ergebnisse in ähnlichen Größenordnungen erzielt worden, sodass von vergleichbaren Bilanzstrukturen auszugehen ist.
39 
Für die GmbH handelte es sich bei dem streitigen Darlehn an HS somit um eine mittelfristige Anlage eines gewissen, zwar nicht unbedeutenden aber doch untergeordneten Teils ihrer flüssigen Mittel, die sie im laufenden Geschäftsbetrieb zur Aufrechterhaltung ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit offensichtlich nicht benötigte. Die Darlehensgewährung war für die GmbH unter diesen Umständen am ehesten vergleichbar mit anderen von ihr wahrgenommenen Anlagemöglichkeiten, insbesondere Festgeldanlagen bei Banken.
40 
Die Rückzahlung des Darlehns war für die GmbH vollständig abgesichert. Die in Nr. 2 des Gesellschafter-Beschlusses und in Nr. 6 des Darlehnsvertrags jeweils vom 15. Juni 1999 enthaltene "selbstschuldnerische Bürgschaft" hat zwar weder rechtliche noch wirtschaftliche Bedeutung, da HS als Darlehnsnehmer ohnehin die fristgerechte Darlehnsrückzahlung schuldete. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehen aber keine Zweifel daran, dass HS durch Vertrag vom 2. Juli 1999 der GmbH eine rechtlich und wirtschaftlich vollwertige Sicherheit an einer Bankschuldverschreibung mit fast identischer Laufzeit bestellt hat. Auf die nach den bekannten Gesamtumständen anscheinend vorliegende und vom FA nicht bestrittene allgemeine Bonität des Darlehnsschuldners HS braucht daher nicht zusätzlich abgestellt zu werden.
41 
Aus der Sicht der GmbH war die Möglichkeit einer Darlehns-Anlage bei HS somit voll vergleichbar mit einer Standard-Anlage auf dem einschlägigen Kapitalmarkt. Dessen Verhältnisse können deshalb in erster Linie zur Beurteilung herangezogen werden, inwieweit die Bedingungen der Ausleihung an einen Gesellschafter dem sog. Fremdvergleich standhalten und angemessen oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Nach der von der GmbH zugleich mit dem Abschluss des Darlehnsvertrags eingeholten Auskunft einer Bank wurde seinerzeit für eine Festgeld-Anlage mit gleicher Laufzeit und vergleichbarem Anlagebetrag eine Verzinsung von 2,7 % jährlich angeboten. Diese Zinshöhe wurde vom FA als vergleichbarer Haben-Zins ebenfalls zugrunde gelegt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Zins den damaligen Kapitalmarkt-Verhältnissen entspricht, zumal er über dem durchschnittlichen Zinssatz von 2,4 % liegt, der nach der Kapitalmarkt-Statistik der Deutschen Bundesbank im Juni 1999 für Festgelder von 500.000 bis 2.500.000 EUR üblich war, allerdings für Laufzeiten von nur 1 Monat (Untergrenze 2,1 %, Obergrenze 2,7 %; für längere Laufzeiten konnten Statistiken nicht ermittelt werden; vgl. http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?func=lis t&tr=www_s11b_sh5, Zeitreihen Nrn. 0019- 0021).
42 
Nach den Vermögensverhältnissen von HS konnte dieser seinerzeit keinen aktuellen Finanzierungsbedarf haben, denn weder Investitionsvorhaben noch Lebenshaltungsbedarf in annähernd hoher Größenordnung sind bekannt. Nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zur Sicherheit an die GmbH abgetretenen Bankschuldverschreibung und den vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen wurde vielmehr lediglich die Geldanlage insofern steuergünstig gestaltet, als ein zu erwartender Kapitalgewinn bei einer niedrig verzinslichen Anlage in den privaten, außerhalb der damaligen Spekulationsfrist nicht steuerbaren Vermögensbereich verlagert wurde. Aus der Sicht von HS bestand deshalb weder Notwendigkeit noch Anlass, für das aufzunehmende Darlehn einen Zinssatz zuzugestehen, der den Effektiv-Zins der gleichzeitigen Geldanlage unter Berücksichtigung des steuerfreien Kapitalgewinns überschritten oder auch nur erreicht hätte.
43 
Aufgrund dieser im Streitfall vorliegenden Verhältnisse ist der Senat überzeugt, dass der vereinbarte Zinssatz von 3,4 % jährlich, der 0,7 %-Punkte über dem entsprechenden Festgeld-Zinssatz lag, nicht zum Nachteil der GmbH unangemessen niedrig war. Dabei legt der Senat übereinstimmend mit den Beteiligten die einschlägige BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649) zugrunde. Danach sind vorrangig die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Schätzung eines angemessenen Zinses maßgebend. Da die GmbH (so gut wie) keine Bankkredite in Anspruch genommen hatte, kommt der Ansatz von banküblichen Soll-Zinsen von vorn herein nicht in Betracht, sondern den ersten Anknüpfungspunkt für die GmbH bilden die von ihr erzielbaren banküblichen Haben-Zinsen, die hier deutlich überschritten wurden. Bei dem vom FA offenbar favorisierten festen Zuschlag zum Basiszins (früher zum Diskontsatz) handelt es sich der Sache nach aber um einen Soll-Zinssatz, denn derartige Zinsberechnungen sind für verschiedene Kreditarten, insbesondere Kontokorrent-Kredite, banküblich. Da das vereinbarte Darlehn andere Bedingungen hatte, ist eine Anknüpfung an den Basiszins hier nicht sachgerecht. Wollte man sich mit dem FA darüber hinaus vorwiegend auf den vom BFH angeführten Erfahrungssatz stützen, private Darlehnsgeber und -nehmer würden sich die bankübliche Marge zwischen Soll- und Haben-Zinsen teilen, so würden die übrigen, nach der Rechtsprechung sachlich im Einzelfall maßgebenden Anhaltspunkte vernachlässigt und die Schätzung des angemessenen Zinssatzes ungerechtfertigt schematisiert.
44 
Eine sog. Margenteilung lässt den vereinbarten Zinssatz aber ebenfalls nicht als unangemessen niedrig erscheinen. Nach der Zinsstatistik der Bundesbank betrug der Soll-Zinssatz für langfristige Festzinskredite an Unternehmen und Selbständige von 500.000 bis 2.500.000 EUR im Juni 1999 durchschnittlich 5,45 % bei einer Obergrenze von 7,0 % und einer Untergrenze von 4,5 % (vgl. Bundesbank a.a.O. Zeitreihen Nrn. 0509-0511). Im Hinblick auf die Person des gedachten Kreditnehmers HS und seine Bonität sowie nach dem Zweck der Margenteilung als Schätzungsgrundlage kann hier nur von dem niedrigsten, angesichts kürzerer Laufzeit noch vergleichbaren Sollzinssatz in Höhe von 4,5 % ausgegangen werden. Gegenüber dem unstreitigen Haben-Zins von 2,7 % würde sich ein "Teilungs"-Zinssatz von 3,6 % ergeben, der also nur um 0,2 %-Punkte oder 5,9 vom Hundert höher liegen würde als der tatsächlich vereinbarte Zinssatz. Eine derart geringe Abweichung kann schon angesichts der mit jeder Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht rechtfertigen.
45 
Da der zuletzt angefochtene Änderungs-Bescheid somit antragsgemäß und unter Berücksichtigung einer gleichzeitigen Änderung der Feststellung gemäß § 47 KStG zu ändern war, hat das FA die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Da die Berechnung der neu festgestellten und festgesetzten Beträge aufwändig wäre, war sie dem FA zu übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
46 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der gesetzlichen Gründe dafür vorliegt (§ 115 Abs. 2 FGO).

Gründe

 
36 
Die zulässige Klage ist begründet.
37 
Dem angefochtenen Bescheid wurde zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung zugrunde gelegt, weil durch die vereinbarte Verzinsung des von der GmbH an HS gewährten Darlehns eine Mehrung des Einkommens der GmbH im Streitjahr nicht aus gesellschaftsrechtlichem Anlass verhindert wurde (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter den seinerzeit vorliegenden Verhältnissen war die vereinbarte und erhaltene Verzinsung des Darlehns nicht unangemessen niedrig, sondern entsprach den zwischen fremden Vertragspartnern unter sonst gleichen Umständen üblichen Bedingungen.
38 
Nach dem mit den Steuerakten vorgelegten Jahresabschluss der GmbH für 1999 war deren Geschäftsbetrieb mit einem Jahresüberschuss von rd. …[3,7 Mio] DM (nach Steuern) bei einem Umsatz von knapp 37 Mio DM sehr erfolgreich. Sie hatte ihr Aktivvermögen außergewöhnlich solide finanziert, denn bei einer Bilanzsumme von etwa 20,5 Mio DM betrug allein das Eigenkapital über 11,7 Mio DM. Bankkredite waren so gut wie nicht vorhanden, andere kurzfristige Verbindlichkeiten von rd. 5,4 Mio DM wurden durch Umlaufvermögen von zusammen rd. 16,5 Mio DM (flüssige Mittel allein rd. 10,3 Mio DM) dreifach überdeckt. Die GmbH hatte hiernach im Streitjahr ständig erheblichen Bedarf nach kurz- und mittelfristigen Anlagemöglichkeiten für ihre flüssigen Mittel und nach den Bilanzerläuterungen dabei bereits etliche Mio DM in Schuldverschreibungen, Wertpapieren und Festgeldern angelegt. Nach dem Inhalt der KSt-Akten handelte es sich beim Streitjahr 1999 anscheinend nicht um ein besonders günstig verlaufenes Geschäftsjahr, sondern bereits in den Vorjahren waren Ergebnisse in ähnlichen Größenordnungen erzielt worden, sodass von vergleichbaren Bilanzstrukturen auszugehen ist.
39 
Für die GmbH handelte es sich bei dem streitigen Darlehn an HS somit um eine mittelfristige Anlage eines gewissen, zwar nicht unbedeutenden aber doch untergeordneten Teils ihrer flüssigen Mittel, die sie im laufenden Geschäftsbetrieb zur Aufrechterhaltung ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit offensichtlich nicht benötigte. Die Darlehensgewährung war für die GmbH unter diesen Umständen am ehesten vergleichbar mit anderen von ihr wahrgenommenen Anlagemöglichkeiten, insbesondere Festgeldanlagen bei Banken.
40 
Die Rückzahlung des Darlehns war für die GmbH vollständig abgesichert. Die in Nr. 2 des Gesellschafter-Beschlusses und in Nr. 6 des Darlehnsvertrags jeweils vom 15. Juni 1999 enthaltene "selbstschuldnerische Bürgschaft" hat zwar weder rechtliche noch wirtschaftliche Bedeutung, da HS als Darlehnsnehmer ohnehin die fristgerechte Darlehnsrückzahlung schuldete. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehen aber keine Zweifel daran, dass HS durch Vertrag vom 2. Juli 1999 der GmbH eine rechtlich und wirtschaftlich vollwertige Sicherheit an einer Bankschuldverschreibung mit fast identischer Laufzeit bestellt hat. Auf die nach den bekannten Gesamtumständen anscheinend vorliegende und vom FA nicht bestrittene allgemeine Bonität des Darlehnsschuldners HS braucht daher nicht zusätzlich abgestellt zu werden.
41 
Aus der Sicht der GmbH war die Möglichkeit einer Darlehns-Anlage bei HS somit voll vergleichbar mit einer Standard-Anlage auf dem einschlägigen Kapitalmarkt. Dessen Verhältnisse können deshalb in erster Linie zur Beurteilung herangezogen werden, inwieweit die Bedingungen der Ausleihung an einen Gesellschafter dem sog. Fremdvergleich standhalten und angemessen oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Nach der von der GmbH zugleich mit dem Abschluss des Darlehnsvertrags eingeholten Auskunft einer Bank wurde seinerzeit für eine Festgeld-Anlage mit gleicher Laufzeit und vergleichbarem Anlagebetrag eine Verzinsung von 2,7 % jährlich angeboten. Diese Zinshöhe wurde vom FA als vergleichbarer Haben-Zins ebenfalls zugrunde gelegt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Zins den damaligen Kapitalmarkt-Verhältnissen entspricht, zumal er über dem durchschnittlichen Zinssatz von 2,4 % liegt, der nach der Kapitalmarkt-Statistik der Deutschen Bundesbank im Juni 1999 für Festgelder von 500.000 bis 2.500.000 EUR üblich war, allerdings für Laufzeiten von nur 1 Monat (Untergrenze 2,1 %, Obergrenze 2,7 %; für längere Laufzeiten konnten Statistiken nicht ermittelt werden; vgl. http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?func=lis t&tr=www_s11b_sh5, Zeitreihen Nrn. 0019- 0021).
42 
Nach den Vermögensverhältnissen von HS konnte dieser seinerzeit keinen aktuellen Finanzierungsbedarf haben, denn weder Investitionsvorhaben noch Lebenshaltungsbedarf in annähernd hoher Größenordnung sind bekannt. Nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zur Sicherheit an die GmbH abgetretenen Bankschuldverschreibung und den vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen wurde vielmehr lediglich die Geldanlage insofern steuergünstig gestaltet, als ein zu erwartender Kapitalgewinn bei einer niedrig verzinslichen Anlage in den privaten, außerhalb der damaligen Spekulationsfrist nicht steuerbaren Vermögensbereich verlagert wurde. Aus der Sicht von HS bestand deshalb weder Notwendigkeit noch Anlass, für das aufzunehmende Darlehn einen Zinssatz zuzugestehen, der den Effektiv-Zins der gleichzeitigen Geldanlage unter Berücksichtigung des steuerfreien Kapitalgewinns überschritten oder auch nur erreicht hätte.
43 
Aufgrund dieser im Streitfall vorliegenden Verhältnisse ist der Senat überzeugt, dass der vereinbarte Zinssatz von 3,4 % jährlich, der 0,7 %-Punkte über dem entsprechenden Festgeld-Zinssatz lag, nicht zum Nachteil der GmbH unangemessen niedrig war. Dabei legt der Senat übereinstimmend mit den Beteiligten die einschlägige BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649) zugrunde. Danach sind vorrangig die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Schätzung eines angemessenen Zinses maßgebend. Da die GmbH (so gut wie) keine Bankkredite in Anspruch genommen hatte, kommt der Ansatz von banküblichen Soll-Zinsen von vorn herein nicht in Betracht, sondern den ersten Anknüpfungspunkt für die GmbH bilden die von ihr erzielbaren banküblichen Haben-Zinsen, die hier deutlich überschritten wurden. Bei dem vom FA offenbar favorisierten festen Zuschlag zum Basiszins (früher zum Diskontsatz) handelt es sich der Sache nach aber um einen Soll-Zinssatz, denn derartige Zinsberechnungen sind für verschiedene Kreditarten, insbesondere Kontokorrent-Kredite, banküblich. Da das vereinbarte Darlehn andere Bedingungen hatte, ist eine Anknüpfung an den Basiszins hier nicht sachgerecht. Wollte man sich mit dem FA darüber hinaus vorwiegend auf den vom BFH angeführten Erfahrungssatz stützen, private Darlehnsgeber und -nehmer würden sich die bankübliche Marge zwischen Soll- und Haben-Zinsen teilen, so würden die übrigen, nach der Rechtsprechung sachlich im Einzelfall maßgebenden Anhaltspunkte vernachlässigt und die Schätzung des angemessenen Zinssatzes ungerechtfertigt schematisiert.
44 
Eine sog. Margenteilung lässt den vereinbarten Zinssatz aber ebenfalls nicht als unangemessen niedrig erscheinen. Nach der Zinsstatistik der Bundesbank betrug der Soll-Zinssatz für langfristige Festzinskredite an Unternehmen und Selbständige von 500.000 bis 2.500.000 EUR im Juni 1999 durchschnittlich 5,45 % bei einer Obergrenze von 7,0 % und einer Untergrenze von 4,5 % (vgl. Bundesbank a.a.O. Zeitreihen Nrn. 0509-0511). Im Hinblick auf die Person des gedachten Kreditnehmers HS und seine Bonität sowie nach dem Zweck der Margenteilung als Schätzungsgrundlage kann hier nur von dem niedrigsten, angesichts kürzerer Laufzeit noch vergleichbaren Sollzinssatz in Höhe von 4,5 % ausgegangen werden. Gegenüber dem unstreitigen Haben-Zins von 2,7 % würde sich ein "Teilungs"-Zinssatz von 3,6 % ergeben, der also nur um 0,2 %-Punkte oder 5,9 vom Hundert höher liegen würde als der tatsächlich vereinbarte Zinssatz. Eine derart geringe Abweichung kann schon angesichts der mit jeder Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht rechtfertigen.
45 
Da der zuletzt angefochtene Änderungs-Bescheid somit antragsgemäß und unter Berücksichtigung einer gleichzeitigen Änderung der Feststellung gemäß § 47 KStG zu ändern war, hat das FA die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Da die Berechnung der neu festgestellten und festgesetzten Beträge aufwändig wäre, war sie dem FA zu übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
46 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der gesetzlichen Gründe dafür vorliegt (§ 115 Abs. 2 FGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.