Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juni 2015 - 2 V 2786/13

bei uns veröffentlicht am15.06.2015

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Die Antragsteller wurden als Eheleute in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben anderen Einkünften erklärte der Antragsteller insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es handelt sich dabei um gewerbliche Vermietung, Wohnungsverwaltung und Grundstückshandel. In der am 30. Dezember 2008 beim Antragsgegner eingegangen Einkommensteuererklärung der Eheleute für das Jahr 2007 erklärte der Antragsteller einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 612.401 EUR. Dies entspricht dem Gewinn, der in der Gewerbesteuererklärung, die am selben Tag abgegeben wurde, errechnet wurde. In dem Jahresabschluss werden unter den Passiva Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten i.H.v. 7.618.459,74 EUR aufgeführt, darunter ein Darlehen bei der Bank X mit der Nummer xxx in Höhe von 1.469.970,50 EUR.
Im Jahr 2008 erklärte der Antragsteller in seiner Steuererklärung, die am 23. Februar 2009 beim Antragsgegner einging, einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 344.117 EUR. Am 14. April 2009 gab der Antragsteller eine berichtigte Steuererklärung ab, in der der Verlust nur noch mit 212.117 EUR angegeben wurde. Die Berichtigung beruht darauf, dass geringere Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG angesetzt wurden. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 sind unter den Passiva Verbindlichkeiten gegenüber der Bank X i.H.v .3.448.104,33 EUR aufgeführt, darunter das Darlehen mit der Nummer xxx in Höhe von 1.501.909 EUR und mit der Nummer yyy in Höhe von 1.189.751 EUR.
Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen wird ein Kursverlust für Darlehen in Schweizer Franken i.H.v.103.900,50 EUR aufgeführt (Seite 14 des Jahresabschlusses).
Offensichtlich wurden die Antragsteller zunächst ihren Erklärungen entsprechend veranlagt, wobei die Einkommensteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abgabenordnung (AO) standen.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 5. Januar 2012 wurden die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Antragstellers - u.a. auch für die Streitjahre - ab dem 5. März 2012 geprüft. Die Prüfung mündete im Bericht über die Außenprüfung vom 5. April 2013. In dem Bericht wird unter anderem das Darlehen mit der Nr. xxx zum 31. Dezember 2007 mit einem Wert von 1.400.163,99 EUR statt 1.469.970,50 EUR bewertet sowie zum 31. Dezember 2008 mit 1.368.408,91 statt 1.501.909,00 EUR. Ein weiteres Darlehen mit der Nr. yyy wird zum 31. Dezember 2008 mit dem Wert 1.150.000 statt 1.189.751 EUR angesetzt. Die Darlehen werden in dem Bericht den Objekten „P“ bzw. „K“ zugeordnet. In seinen Anmerkungen führt der Prüfer aus, dass die erfolgte Teilwertzuschreibung bei diesen Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht zulässig gewesen sei.
In dem Bericht wird ferner die Auffassung vertreten, dass weitere Objekte, die bisher nicht im Jahresabschluss des Gewerbebetriebs erfasst waren, als notwendiges Betriebsvermögen zu bilanzieren seien. Es handelte sich um die Grundstücke ... Allee x, y, z in D (vgl. unten auf Seite 7 des Berichts). Dem Grundstück ... Allee x wurden zwei Fremdwährungsdarlehen zugeordnet (vgl. Seite 11 des Berichts unter Textziffer 27 und 28) und in der Prüferbilanz passiviert.
In den Anlagen 12 bis 15 zum Bericht, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, ist die Entwicklung der Darlehen inklusive der Kursverluste dargestellt, wobei der Betriebsprüfer allerdings die Kursverluste bei der Bewertung der Darlehen unberücksichtigt ließ, während offensichtlich der Steuerberater der Antragsteller nunmehr auch für die laut Prüfungsbericht neu zu passivierenden Darlehen für das Grundstück ... Allee x in D eine Teilwertzuschreibung begehrte. In der Frage der Teilwertzuschreibung konnte hinsichtlich sämtlicher Fremdwährungsdarlehen keine Übereinstimmung erzielt werden.
Am 4. Juni 2013 erließ der Antragsgegner geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 (Bl. 2 bzw. 5 der Gerichtsakte). Hinsichtlich des Jahres 2007 wurde die Änderung auf § 10d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 13. Dezember 2006 gestützt. In den Erläuterungen zur Festsetzung wird ausgeführt, dass der Verlustrücktrag aus dem Jahr 2008 weggefallen sei und auf den Prüfungsbericht verwiesen. Die Änderung führte zu einem Mehrbetrag an Einkommensteuer von 78.342 EUR.
Die Änderung des Bescheids für das Jahr 2008 über Einkommensteuer und die Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 10b Abs. 1 EStG wurde auf § 164 Abs. 2 AO gestützt und führte zur Festsetzung von Einkommensteuer in Höhe von 30.303 EUR, nachdem zuvor keine Einkommensteuer festgesetzt worden war.
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Bereits am 2. Januar 2013 hatte der Antragstellervertreter Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 und einen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2007, jeweils vom 14. Dezember 2012, erhoben. Diese Bescheide befinden sich nicht bei der Akte. Der Gewinn sei um 42.027,11 EUR  zu mindern wegen einer bislang nicht vorgenommenen Teilwertzuschreibung bei Darlehensverbindlichkeiten in Schweizer Franken zum 31. Dezember 2007.
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Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 4. Juni 2013 erhob der Vertreter der Antragsteller am 13. Juni 2013 (Bl. 9 der Gerichtsakte) Einspruch mit den Antrag, im Jahr 2007 den Gewinn um 42.027,11 EUR und im Jahr 2008 um 212.635 EUR zu mindern wegen einer Teilwertzuschreibung bei den Verbindlichkeiten in Schweizer Franken. Außerdem wurde beantragt, den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2008 von 129.884 EUR in das Jahr 2007 zurück zu tragen gemäß § 10d EStG und im Jahr 2008 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 53.666 EUR zu reduzieren wegen einer Abschreibung gemäß § 7i EStG. Die Bescheinigung werde kurzfristig nachgereicht. Der Antragstellervertreter vertrat die  Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Teilwertzuschreibung zulässig sei. Nach der Rechtsprechung würden sich nur bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Im vorliegenden Fall liege aber keine langfristige Verbindlichkeit vor. Vielmehr hätten beide Seiten die Möglichkeit, nach Ablauf jeder Zinsbindungsfrist das Darlehen zu kündigen. Die Zinsbindungsfrist sei immer ein Jahr oder kürzer gewesen. Weiter weist der Antragstellervertreter auf eine Verwaltungsanweisung der OFD Koblenz, Aktenzeichen D B0557205, veröffentlicht in Der Betrieb 2012, Seite 2841, hin, wonach Fremdwährungsrückstellungen zu jedem Bilanzstichtag zum dann gültigen Devisenkassenmittelkurs umzurechnen seien. Zugleich mit dem Antrag wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
12 
Dieser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2013 (Bl. 17 der Gerichtsakte) abgelehnt. Von der für eine Teilwertzuschreibung erforderlichen dauernden Werterhöhung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 EStG aufgrund von Kursschwankungen könne nur ausgegangen werden, wenn die Restlaufzeit der Verbindlichkeit aus dem Blickwinkel des Bilanzstichtages weniger als ein Jahr betrage. Im vorliegenden Falle betrage die Restlaufzeit jeweils mehr als ein Jahr. Eine kürzere Zinsbindungsfrist ändere hieran nichts.
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Gegen diese Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung legte der Antragstellervertreter am 2. Juli 2013 Einspruch ein (Bl. 19 der Gerichtsakte).
14 
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 22 der Gerichtsakte). Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Die angekündigte Bescheinigung über eine erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG sei nicht vorgelegt worden. Eine Teilwertzuschreibung beim Fremdwährungsdarlehen sei nicht möglich. Währungsschwankungen würden sich bei einer Darlehensrestlaufzeit von mehr als einem Jahr ausgleichen. Maßgeblich sei nicht die Zinsbindungsfrist, sondern die Restlaufzeit des Darlehensvertrags. Der Hinweis auf die Verfügung der OFD Koblenz zur Bewertung von Fremdwährungsrückstellungen sei nicht überzeugend. Fremdwährungsverbindlichkeiten und Fremdwährungsrückstellungen seien nicht vergleichbar. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
15 
Mit seinem am 19. August 2013 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragstellervertreter die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 vom 4. Juni 2013.
16 
In der Antragsbegründung vom 8. Januar 2014 (Blatt 32 der Gerichtsakte) präzisierte der Antragsteller die auszusetzenden Beträge. Im Jahr 2008 wurde die Aussetzung des vollen sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Zahlbetrags beantragt, im Jahr 2007 nur die Aussetzung eines Teilbetrags. Der Antragstellervertreter nennt in seiner Antragsbegründung konkret die seines Erachtens auszusetzenden Steuerbeträge, ohne allerdings die Berechnung darzulegen. Im Jahr 2007 zog er die Steuerermäßigung, die sich bei einer Berücksichtigung der Abschreibung nach § 7i EStG ergäbe, von den auszusetzenden Beträgen ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben verwiesen. Der Antragstellervertreter wies nochmals darauf hin, dass die Darlehensverträge von beiden Seiten mit Ablauf jeder Zinsbindungsfrist hätten gekündigt werden können. In einem weiteren Schriftsatz vom 28. April 2014 verwies der Antragstellervertreter außerdem auf einen Aufsatz zu einem Entwurf des BMF-Schreibens zur Teilwertabschreibung. Er zieht ferner einer Parallele zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien. Der Antragstellervertreter ist der Auffassung, dass angesichts der eindeutigen Entwicklung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro  seit 2007 der Ansatz des höheren Teilwerts gerechtfertigt sei. Beigefügt waren der Klagebegründung mehrere Darlehensverträge bzw. Zinsänderungsvereinbarungen, insbesondere die folgenden streitgegenständlichen Darlehensverträge:
17 
Darlehen vom
Aktenseite
Darlehensnummer
Betrag in CHF
Laufzeit
Objekt
20.10.2007
35    
zzz     
680.346,52
30.10.2012
... Allee x
20.12.2006
39    
nnn     
759.366,16
30.12.2011
... Allee x
19.03.2008
44    
yyy     
1.812.860,00
08.03.2013  
K       
25.01.2006
48    
xxx     
2.391.194,55
30.03.2010
P,    
18 
Nach den Recherchen des Gerichts auf der Internetseite http://www.finanzen.net/waehrungsrechner/schweizer-franken_euro galten folgende Wechselkurse für den Wechsel EUR in CHF zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme, dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzerstellung:
19 
25.01.2006:
1,5487
20.12.2006:
1,6052
20.10.2007:
1,6688
31.12.2007:
1,6537
19.03.2008:
1,5598
30.12.2008 (Erstellung der Bilanz 2007):      
1,4903
31.12.2008:
1,4963
23.02.2009 (Erstellung der Bilanz 2008):
1,4839
20 
In sämtlichen Darlehensverträgen sind Zinsbindungen für jeweils ein Jahr festgelegt und ein Kündigungsrecht beider Seiten mit einer Frist von 7 Bankarbeitstagen zum Ende der jeweiligen Zinsbindungsfrist vereinbart.
21 
Der Antragstellervertreter beantragt zuletzt noch,
Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und Nebenleistungen
- für das Jahr 2007 in Höhe von 40.772,90 EUR und
- für das Jahr 2008 in Höhe von 83.345,72 EUR
von der Vollziehung auszusetzen.
22 
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
23 
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und darauf, dass Entwicklungen, die zu Kursschwankungen führen könnten, nicht vorhersehbar seien. Beispielhaft sei auf die Volksabstimmung zur Begrenzung der Zuwanderung zu verweisen, deren Auswirkungen auf den Kurs des Schweizer Franken nicht absehbar seien.

Entscheidungsgründe

 
24 
II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
25 
1. Das Gericht geht davon aus, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Steuerbetrags bei der Einkommensteuer 2008, der sich bei steuermindernder Berücksichtigung der zunächst geltend gemachten Sonderabschreibung nach § 7i EStG in Höhe von 53.666 EUR ergäbe, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Der Antragstellervertreter hat in seinem Schreiben vom 8. Januar 2014 offensichtlich eine Steuerermäßigung errechnet, die sich bei Berücksichtigung dieser Abschreibung ergeben würde, und diesen Betrag von den Beträgen abgezogen, für die die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Im Übrigen könnte der Antrag im Hinblick auf die erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen gemäß § 7i EStG auch keinen Erfolg haben, weil bislang keinerlei Nachweise vorgelegt wurden.
26 
2. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
27 
a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
28 
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.). Die summarische Prüfung, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten. Weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen durch das Gericht bleiben - soweit erforderlich - einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, Deutsches Steuerrecht 1998, 1547).
29 
Eine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder die Vollziehung sonst zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510)
30 
b) Nach diesen Maßstäben ist die Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht auszusetzen.
31 
aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, gibt es nicht.
32 
bb) Nach Aktenlage bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht die Teilwertzuschreibungen bei den Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt.
33 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 der genannten Norm zu bewerten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist bzw. bei Verbindlichkeiten umgekehrt auch höher, wenn von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung auszugehen ist (Kulosa in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage 2015, § 6 Rn. 451). Dies muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 3 und Nr. 1 Satz 4 EStG der Steuerpflichtige nachweisen.
34 
Nach der gesetzlichen Regelungssystematik sind Teilwertzuschreibungen damit die begründungsbedürftige Ausnahme. Daraus folgt, dass Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten sind, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Eine Festsetzung mit einem höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt. Eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung liegt vor, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertveränderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Für Fremdwährungsverbindlichkeiten hat der Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass es maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit abhänge, ob eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung zur Folge habe. Ausdrücklich hat er dabei darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht mit börsennotierten Aktien verglichen werden könnten. Denn für diese gibt es anders als für Fremdwährungsverbindlichkeiten keine bestimmte Laufzeit. Die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesfinanzhofs, der bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgeht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufhellung vorliegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.b bis d der Gründe), ist damit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragbar (zustimmend der 1. Senat des BFH, BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N. zu weiteren Senatsentscheidungen). Damit kann auch nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertminderung angesehen werden. Ausgehend von der Prämisse, dass es bei Fremdwährungsverbindlichkeiten entscheidend auf die Restlaufzeit des Darlehens ankomme, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass jedenfalls bei einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, dem zustimmend BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N. zu weiteren Senatsentscheidungen, die diese Auffassung zugrunde legen sowie die instanzgerichtlichen Entscheidungen Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 V 2781/13, juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juni 2012 1 K 130/09, EFG 2013, 499; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142). Weitere Kriterien hat der Bundesfinanzhof in der genannten Entscheidung, und soweit auch ersichtlich auch in sonstigen Entscheidungen, zur Frage, ab wann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten von einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann, nicht entwickelt . Die Auffassung des Antragsgegners, dass nur bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr überhaupt eine Teilwertzuschreibung in Betracht komme und die Möglichkeit einer Kündigung vor Ende der Darlehenslaufzeit schlechterdings unbeachtlich sei, hält der Senat für zu eng. Danach wäre eine Teilwertzuschreibung im Ergebnis weitgehend ausgeschlossen, was sich jedenfalls nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2009 in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 ableiten lässt und nicht im Gesetzeswortlaut angelegt ist. Nachdem der Bundesfinanzhof ausdrücklich die Anwendung der Rechtsprechung des 1. Senats zur Bewertung von börsennotierten Wertpapieren abgelehnt hat, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, für die nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere die weitere Laufzeit des Darlehens, daneben aber auch die Kursschwankungen, insbesondere ihre Intensität und der historische Verlauf der Schwankungen, sowie wirtschaftliche Basisdaten der streitgegenständlichen Währungen zu berücksichtigen sind. Eine Prognose, dass der Teilwert des Darlehens in Schweizer Franken voraussichtlich dauernd gestiegen ist, konnte zu den maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008 nicht gestellt werden, weshalb eine Teilwertzuschreibungen nicht möglich ist.
35 
(1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist der Bilanzstichtag, nicht etwa der Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Spätere Kursschwankungen, die bis zur Bilanzerstellung eintreten, sind nur dann von Bedeutung, wenn sie einen Rückschluss darauf zulassen, dass die Märkte den Wechselkurs falsch bewertet haben (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612 unter II. 3. b aa). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen wertbegründenden und werterhellenden Tatsachen. Es entspricht weiter der gesetzlichen Regelung des § 256a HGB, der eine Umrechnung zum Abschlussstichtag vorsieht. Schließlich entspricht das Ergebnis einem praktischen Bedürfnis, denn andernfalls hätte der Steuerpflichtige es an der Hand, durch die bewusste Wahl eines bestimmten Bilanzerstellungszeitpunkts innerhalb der hierzu bestehenden gesetzlichen Regelungen den steuerlichen Gewinn zu erhöhen oder zu mindern.
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(2) Hinsichtlich der Kursentwicklungen lässt sich anhand der in den Gründen unter I. am Ende dargestellten Kurswerte, die sich nur geringfügig von den in den Darlehensverträgen angegebenen Kurswerten unterscheiden, was auf verschiedene Stichtage oder die Wahl des Brief- oder Geldkurses statt des Devisenkassamittelkurses zurückzuführen sein kann, Folgendes feststellen:
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Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 war der Euro im Vergleich zum Schweizer Franken hinsichtlich der Darlehen vom 25. Januar 2006 und 20. Dezember 2006 im Wert leicht gestiegen. Nur beim Darlehen vom 20. Oktober 2007 ergab sich ein geringfügiger Kursverlust. Am 20. Oktober 2012 kostete ein Schweizer Franken 0,5992 Euro, am 31. Dezember 2007 0,6047 Euro. Dies ist eine Abweichung von unter 1 %.  Somit lag, bezogen auf den Bilanzstichtag, bei keinem Darlehen eine erhebliche Erhöhung des Teilwerts vor. Zum 31. Dezember 2008 stieg der Wechselkurs des Schweizer Franken, bezogen auf den Tag der Darlehensaufnahme, im Hinblick auf das Darlehen vom
       - 25. Januar 2006 um ca. 3,5 %,
       - 20. Dezember 2006 um ca. 7,3 %,
       - 20. Oktober 2007 um ca. 11,5 %,
       - 19. März 2008 um ca. 4,2 %.
38 
Nach Auffassung des Senats lassen diese Anstiege noch keine Prognose eines dauerhaft höheren Teilwerts der Darlehen zu. Dabei kann es aus Sicht des Senats offen bleiben, ob es möglich ist, die Prognose an bestimmte Prozentsätze zu knüpfen (vgl. in diesem Sinne Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage 2015, § 6 Rn. 369 unter Verweis auf die 30. Auflage 2011, § 6 Rn. 369 und 367, der ab einer Schwankungsgrenze von 20 % an einem Bilanzstichtag bzw. jeweils 10 % an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen Teilwertzuschreibungen für zulässig hält; genauso, allerdings zur Frage der Bewertung von Aktien, das FG Münster, Urteil vom 31. August 2010, 9 K 3466/09, EFG 2011, 124, aufgehoben vom BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, in dem für börsennotierte Wertpapiere eine Geringfügigkeitsgrenze von 5 % postuliert wird; vgl. auch Schlotter, FR 2009, 1059, der bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für eine Grenze von 10 % plädiert). Jedenfalls nicht anwendbar auf Fremdwährungsverbindlichkeiten ist die vom 1. Senat des BFH aufgestellte Schwankungsgrenze von 5 % für börsennotierte Wertpapiere. Denn der Bundesfinanzhof weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass er diese Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612 unter II.3.b bb aaa). Nachdem auch der 4. Senat des BFH insgesamt die Grundsätze für die Bewertung von börsennotierten Wertpapieren nicht für übertragbar auf Fremdwährungsverbindlichkeiten hält (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 unter II.1.d cc), gibt es keinen zwingenden Grund, den 5 %-Wert als maßgeblich zu erachten. Aus Sicht des Senats folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs.2 Satz 2 EStG, der einedauernde Wertveränderung voraussetzt, zwingend, dass bei der Prognoseentscheidung zeitliche Komponenten zu berücksichtigen sind. Diese zeitliche Komponente erlaubte es am 31. Dezember 2008 jedenfalls hinsichtlich der Darlehen vom 25. Januar 2006, 20. Dezember 2006 und 19. März 2008 nicht, eine Prognose zu treffen, dass dauerhafte Wertveränderungen vorliegen. Denn hinsichtlich dieser Darlehen hatten am Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2007 gegenüber dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme keine wesentlichen Wertveränderungen stattgefunden. Auch sind die Schwankungen zum 31. Dezember 2008 bis max. 7,3 % aus Sicht des Senats vergleichsweise gering. Bei dem Darlehen vom 20. Oktober 2007 ist zu sehen, dass hier zum Stichtag 31. Dezember 2007 nur eine Erhöhung um weniger als ein Prozent stattfand, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, dass die Darlehenslaufzeit bis zum Stichtag nur sehr kurz war. Die Veränderung um 11,5 % zum Stichtag 31. Dezember 2008 ist für sich gesehen nicht unerheblich. Jedoch kann aus Sicht des Senats die Restlaufzeit des Darlehens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Prognose nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Restlaufzeit betrug zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 noch drei Jahre und zehn Monate. Nimmt man in den Blick, dass im Jahr 2008 erhebliche Kursschwankungen in beide Richtungen erfolgten, so rechtfertigt der Kursverlust von gut 11 % noch keine Prognose einer dauerhaften Veränderung. Im Jahr 2008 kam es insgesamt zu sehr starken Kursschwankungen. Nachdem der Eröffnungskurs EUR-CHF am 1. Januar 2008 1,6531 betragen hatte, sank er zunächst kurzfristig unter 1,6, um sich dann wieder zu erholen, und dann ab dem 15. September 2008 kontinuierlich bis unter 1,5 zu fallen. Dann allerdings erholte sich der Eurokurs bis zum 15. Dezember 2008. An diesem Tag betrug der Schlusskurs 1,5864. Bis zum 31. Dezember 2008 sank dann der Kurs wieder auf eine Tagesschlusskurs von 1,4935 (vgl. dazu Gerichtsakte Bl. 81 ff., Ausdruck der historischen Wechselkurse vom 1. Januar 2008 bis 11. Juni 2009 aus http://www.finanzen.net/devisen/euro-schweizer_franken-kurs/historisch). Aus Sicht des Gerichts erlauben diese Schwankungen in beide Richtungen keine hinreichend eindeutige Prognose einer dauerhaften Wechselkursveränderung zwischen den beiden Währungen. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass es zum damaligen Zeitpunkt zu einer fundamentalen Veränderung bestimmter Wirtschaftsdaten oder zu politischen Veränderungen gekommen wäre, die die eindeutige Prognose zugelassen hätten, dass der Schweizer Franken längerfristig einen stärkeren Kurs gegenüber dem Euro haben würde. Der Umstand, dass in der Zukunft der Kurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken weiter deutlich fallen würde, war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Einschneidende Veränderungen, wie sie insbesondere im Jahr 2015 dadurch eintraten, dass die Schweizer Notenbank keine Stützkäufe zur Sicherung eines bestimmten Mindestkurses mehr vornahm, lagen nicht vor und waren nicht vorhersehbar. Davon ging offensichtlich auch der Antragsteller aus, ansonsten hätte er schwerlich im März 2008 nochmals ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen.
39 
Vor dem Hintergrund, dass bei kürzeren Darlehenslaufzeiten die Restlaufzeit nicht das entscheidende Kriterium sein kann, ist es letztlich auch unerheblich, dass in den Darlehensverträgen für beide Seiten ein Kündigungsrecht zum Ablauf der Zinsbindungsfristen vorgesehen ist. Weder wurden die Darlehensverträge tatsächlich gekündigt, noch bestand zum Zeitpunkt der Bilanzstichtage eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kurse sich bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist entscheidend verändern würden und es deshalb oder aus anderen Gründen zu einer Kündigung des Darlehens kommen würde. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine vorzeitige Kündigung, die z.B. dann bestanden hätten, wenn frühere Darlehensverträge infolge von Kursschwankungen gekündigt worden wären, hält das Gericht die vertragliche Gesamtlaufzeit für maßgeblich.
40 
3. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Es erscheint nicht zwingend zur Fortbildung des Rechts erforderlich, dass bestimmte zeitliche oder prozentuale Grenzen, innerhalb derer Teilwertzuschreibungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten möglich sind, durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgesetzt werden. Aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH und dem Gesetz selbst sind in hinreichendem Maße Kriterien für instanzgerichtliche Entscheidungen ableitbar.
41 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
24 
II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
25 
1. Das Gericht geht davon aus, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Steuerbetrags bei der Einkommensteuer 2008, der sich bei steuermindernder Berücksichtigung der zunächst geltend gemachten Sonderabschreibung nach § 7i EStG in Höhe von 53.666 EUR ergäbe, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Der Antragstellervertreter hat in seinem Schreiben vom 8. Januar 2014 offensichtlich eine Steuerermäßigung errechnet, die sich bei Berücksichtigung dieser Abschreibung ergeben würde, und diesen Betrag von den Beträgen abgezogen, für die die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Im Übrigen könnte der Antrag im Hinblick auf die erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen gemäß § 7i EStG auch keinen Erfolg haben, weil bislang keinerlei Nachweise vorgelegt wurden.
26 
2. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
27 
a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
28 
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.). Die summarische Prüfung, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten. Weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen durch das Gericht bleiben - soweit erforderlich - einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, Deutsches Steuerrecht 1998, 1547).
29 
Eine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder die Vollziehung sonst zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510)
30 
b) Nach diesen Maßstäben ist die Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht auszusetzen.
31 
aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, gibt es nicht.
32 
bb) Nach Aktenlage bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht die Teilwertzuschreibungen bei den Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt.
33 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 der genannten Norm zu bewerten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist bzw. bei Verbindlichkeiten umgekehrt auch höher, wenn von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung auszugehen ist (Kulosa in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage 2015, § 6 Rn. 451). Dies muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 3 und Nr. 1 Satz 4 EStG der Steuerpflichtige nachweisen.
34 
Nach der gesetzlichen Regelungssystematik sind Teilwertzuschreibungen damit die begründungsbedürftige Ausnahme. Daraus folgt, dass Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten sind, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Eine Festsetzung mit einem höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt. Eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung liegt vor, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertveränderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Für Fremdwährungsverbindlichkeiten hat der Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass es maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit abhänge, ob eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung zur Folge habe. Ausdrücklich hat er dabei darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht mit börsennotierten Aktien verglichen werden könnten. Denn für diese gibt es anders als für Fremdwährungsverbindlichkeiten keine bestimmte Laufzeit. Die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesfinanzhofs, der bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgeht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufhellung vorliegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.b bis d der Gründe), ist damit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragbar (zustimmend der 1. Senat des BFH, BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N. zu weiteren Senatsentscheidungen). Damit kann auch nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertminderung angesehen werden. Ausgehend von der Prämisse, dass es bei Fremdwährungsverbindlichkeiten entscheidend auf die Restlaufzeit des Darlehens ankomme, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass jedenfalls bei einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, dem zustimmend BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N. zu weiteren Senatsentscheidungen, die diese Auffassung zugrunde legen sowie die instanzgerichtlichen Entscheidungen Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 V 2781/13, juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juni 2012 1 K 130/09, EFG 2013, 499; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142). Weitere Kriterien hat der Bundesfinanzhof in der genannten Entscheidung, und soweit auch ersichtlich auch in sonstigen Entscheidungen, zur Frage, ab wann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten von einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann, nicht entwickelt . Die Auffassung des Antragsgegners, dass nur bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr überhaupt eine Teilwertzuschreibung in Betracht komme und die Möglichkeit einer Kündigung vor Ende der Darlehenslaufzeit schlechterdings unbeachtlich sei, hält der Senat für zu eng. Danach wäre eine Teilwertzuschreibung im Ergebnis weitgehend ausgeschlossen, was sich jedenfalls nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2009 in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 ableiten lässt und nicht im Gesetzeswortlaut angelegt ist. Nachdem der Bundesfinanzhof ausdrücklich die Anwendung der Rechtsprechung des 1. Senats zur Bewertung von börsennotierten Wertpapieren abgelehnt hat, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, für die nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere die weitere Laufzeit des Darlehens, daneben aber auch die Kursschwankungen, insbesondere ihre Intensität und der historische Verlauf der Schwankungen, sowie wirtschaftliche Basisdaten der streitgegenständlichen Währungen zu berücksichtigen sind. Eine Prognose, dass der Teilwert des Darlehens in Schweizer Franken voraussichtlich dauernd gestiegen ist, konnte zu den maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008 nicht gestellt werden, weshalb eine Teilwertzuschreibungen nicht möglich ist.
35 
(1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist der Bilanzstichtag, nicht etwa der Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Spätere Kursschwankungen, die bis zur Bilanzerstellung eintreten, sind nur dann von Bedeutung, wenn sie einen Rückschluss darauf zulassen, dass die Märkte den Wechselkurs falsch bewertet haben (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612 unter II. 3. b aa). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen wertbegründenden und werterhellenden Tatsachen. Es entspricht weiter der gesetzlichen Regelung des § 256a HGB, der eine Umrechnung zum Abschlussstichtag vorsieht. Schließlich entspricht das Ergebnis einem praktischen Bedürfnis, denn andernfalls hätte der Steuerpflichtige es an der Hand, durch die bewusste Wahl eines bestimmten Bilanzerstellungszeitpunkts innerhalb der hierzu bestehenden gesetzlichen Regelungen den steuerlichen Gewinn zu erhöhen oder zu mindern.
36 
(2) Hinsichtlich der Kursentwicklungen lässt sich anhand der in den Gründen unter I. am Ende dargestellten Kurswerte, die sich nur geringfügig von den in den Darlehensverträgen angegebenen Kurswerten unterscheiden, was auf verschiedene Stichtage oder die Wahl des Brief- oder Geldkurses statt des Devisenkassamittelkurses zurückzuführen sein kann, Folgendes feststellen:
37 
Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 war der Euro im Vergleich zum Schweizer Franken hinsichtlich der Darlehen vom 25. Januar 2006 und 20. Dezember 2006 im Wert leicht gestiegen. Nur beim Darlehen vom 20. Oktober 2007 ergab sich ein geringfügiger Kursverlust. Am 20. Oktober 2012 kostete ein Schweizer Franken 0,5992 Euro, am 31. Dezember 2007 0,6047 Euro. Dies ist eine Abweichung von unter 1 %.  Somit lag, bezogen auf den Bilanzstichtag, bei keinem Darlehen eine erhebliche Erhöhung des Teilwerts vor. Zum 31. Dezember 2008 stieg der Wechselkurs des Schweizer Franken, bezogen auf den Tag der Darlehensaufnahme, im Hinblick auf das Darlehen vom
       - 25. Januar 2006 um ca. 3,5 %,
       - 20. Dezember 2006 um ca. 7,3 %,
       - 20. Oktober 2007 um ca. 11,5 %,
       - 19. März 2008 um ca. 4,2 %.
38 
Nach Auffassung des Senats lassen diese Anstiege noch keine Prognose eines dauerhaft höheren Teilwerts der Darlehen zu. Dabei kann es aus Sicht des Senats offen bleiben, ob es möglich ist, die Prognose an bestimmte Prozentsätze zu knüpfen (vgl. in diesem Sinne Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage 2015, § 6 Rn. 369 unter Verweis auf die 30. Auflage 2011, § 6 Rn. 369 und 367, der ab einer Schwankungsgrenze von 20 % an einem Bilanzstichtag bzw. jeweils 10 % an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen Teilwertzuschreibungen für zulässig hält; genauso, allerdings zur Frage der Bewertung von Aktien, das FG Münster, Urteil vom 31. August 2010, 9 K 3466/09, EFG 2011, 124, aufgehoben vom BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, in dem für börsennotierte Wertpapiere eine Geringfügigkeitsgrenze von 5 % postuliert wird; vgl. auch Schlotter, FR 2009, 1059, der bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für eine Grenze von 10 % plädiert). Jedenfalls nicht anwendbar auf Fremdwährungsverbindlichkeiten ist die vom 1. Senat des BFH aufgestellte Schwankungsgrenze von 5 % für börsennotierte Wertpapiere. Denn der Bundesfinanzhof weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass er diese Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612 unter II.3.b bb aaa). Nachdem auch der 4. Senat des BFH insgesamt die Grundsätze für die Bewertung von börsennotierten Wertpapieren nicht für übertragbar auf Fremdwährungsverbindlichkeiten hält (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 unter II.1.d cc), gibt es keinen zwingenden Grund, den 5 %-Wert als maßgeblich zu erachten. Aus Sicht des Senats folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs.2 Satz 2 EStG, der einedauernde Wertveränderung voraussetzt, zwingend, dass bei der Prognoseentscheidung zeitliche Komponenten zu berücksichtigen sind. Diese zeitliche Komponente erlaubte es am 31. Dezember 2008 jedenfalls hinsichtlich der Darlehen vom 25. Januar 2006, 20. Dezember 2006 und 19. März 2008 nicht, eine Prognose zu treffen, dass dauerhafte Wertveränderungen vorliegen. Denn hinsichtlich dieser Darlehen hatten am Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2007 gegenüber dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme keine wesentlichen Wertveränderungen stattgefunden. Auch sind die Schwankungen zum 31. Dezember 2008 bis max. 7,3 % aus Sicht des Senats vergleichsweise gering. Bei dem Darlehen vom 20. Oktober 2007 ist zu sehen, dass hier zum Stichtag 31. Dezember 2007 nur eine Erhöhung um weniger als ein Prozent stattfand, wobei allerdings berücksichtigt werden muss, dass die Darlehenslaufzeit bis zum Stichtag nur sehr kurz war. Die Veränderung um 11,5 % zum Stichtag 31. Dezember 2008 ist für sich gesehen nicht unerheblich. Jedoch kann aus Sicht des Senats die Restlaufzeit des Darlehens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Prognose nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Restlaufzeit betrug zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 noch drei Jahre und zehn Monate. Nimmt man in den Blick, dass im Jahr 2008 erhebliche Kursschwankungen in beide Richtungen erfolgten, so rechtfertigt der Kursverlust von gut 11 % noch keine Prognose einer dauerhaften Veränderung. Im Jahr 2008 kam es insgesamt zu sehr starken Kursschwankungen. Nachdem der Eröffnungskurs EUR-CHF am 1. Januar 2008 1,6531 betragen hatte, sank er zunächst kurzfristig unter 1,6, um sich dann wieder zu erholen, und dann ab dem 15. September 2008 kontinuierlich bis unter 1,5 zu fallen. Dann allerdings erholte sich der Eurokurs bis zum 15. Dezember 2008. An diesem Tag betrug der Schlusskurs 1,5864. Bis zum 31. Dezember 2008 sank dann der Kurs wieder auf eine Tagesschlusskurs von 1,4935 (vgl. dazu Gerichtsakte Bl. 81 ff., Ausdruck der historischen Wechselkurse vom 1. Januar 2008 bis 11. Juni 2009 aus http://www.finanzen.net/devisen/euro-schweizer_franken-kurs/historisch). Aus Sicht des Gerichts erlauben diese Schwankungen in beide Richtungen keine hinreichend eindeutige Prognose einer dauerhaften Wechselkursveränderung zwischen den beiden Währungen. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass es zum damaligen Zeitpunkt zu einer fundamentalen Veränderung bestimmter Wirtschaftsdaten oder zu politischen Veränderungen gekommen wäre, die die eindeutige Prognose zugelassen hätten, dass der Schweizer Franken längerfristig einen stärkeren Kurs gegenüber dem Euro haben würde. Der Umstand, dass in der Zukunft der Kurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken weiter deutlich fallen würde, war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Einschneidende Veränderungen, wie sie insbesondere im Jahr 2015 dadurch eintraten, dass die Schweizer Notenbank keine Stützkäufe zur Sicherung eines bestimmten Mindestkurses mehr vornahm, lagen nicht vor und waren nicht vorhersehbar. Davon ging offensichtlich auch der Antragsteller aus, ansonsten hätte er schwerlich im März 2008 nochmals ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen.
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Vor dem Hintergrund, dass bei kürzeren Darlehenslaufzeiten die Restlaufzeit nicht das entscheidende Kriterium sein kann, ist es letztlich auch unerheblich, dass in den Darlehensverträgen für beide Seiten ein Kündigungsrecht zum Ablauf der Zinsbindungsfristen vorgesehen ist. Weder wurden die Darlehensverträge tatsächlich gekündigt, noch bestand zum Zeitpunkt der Bilanzstichtage eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kurse sich bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist entscheidend verändern würden und es deshalb oder aus anderen Gründen zu einer Kündigung des Darlehens kommen würde. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine vorzeitige Kündigung, die z.B. dann bestanden hätten, wenn frühere Darlehensverträge infolge von Kursschwankungen gekündigt worden wären, hält das Gericht die vertragliche Gesamtlaufzeit für maßgeblich.
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3. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Es erscheint nicht zwingend zur Fortbildung des Rechts erforderlich, dass bestimmte zeitliche oder prozentuale Grenzen, innerhalb derer Teilwertzuschreibungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten möglich sind, durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgesetzt werden. Aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH und dem Gesetz selbst sind in hinreichendem Maße Kriterien für instanzgerichtliche Entscheidungen ableitbar.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juni 2015 - 2 V 2786/13

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1.
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a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
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2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu

1.
20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
2.
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden.2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
1.
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
2.
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
3.
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden.3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
1.
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
2.
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
4.
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
5.
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.
9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.10§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a)1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden.2Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(2)1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig.2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.

(3)1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt.3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde.4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

(4)1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-AG. In der auf den 31. Dezember 1999 erstellten Bilanz wies die X-AG im Anlagevermögen ihre 100 %-ige Beteiligung an der X-GmbH mit den Anschaffungskosten von insgesamt 1.056.000 DM aus; hiervon entfielen 51.000 DM auf das Stammkapital der X-GmbH sowie 1 Mio. DM auf die im Jahre 1999 in deren Vermögen eingezahlte Kapitalrücklage. Im selben Jahr hatte die X-GmbH im Inland belegene Gewerbeimmobilien mittels Fremdwährungsdarlehen erworben, die in den Jahren 2019 und 2024 in Schweizer Franken (CHF) zu tilgen waren. Angesichts des steigenden Wechselkurses des Schweizer Franken --im Vergleich zum Jahresschluss 1999 (Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank: 1 € = 1,6051 CHF) ergab sich zum Ende des Streitjahres (2000; Euro-Referenzkurs: 1 € = 1,5232 CHF) eine Aufwertung von ca. 5,4 %-- wies die X-GmbH in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 2.726.556,31 DM aus, der auf der Höherbewertung ihrer Darlehensverbindlichkeiten (Verlust: 3.163.035,18 DM) gründete.

2

In dem zum 31. Dezember 2000 erstellten Jahresabschluss schrieb die X-AG die Beteiligung an der X-GmbH auf den Restwert von 1 DM ab, da die Fremdwährungsverluste die bilanzielle Überschuldung der X-GmbH und damit einen entsprechenden Verlust des Teilwerts ihrer Beteiligung zur Folge gehabt hätte.

3

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2000 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Teilwertabschreibung nicht an.

4

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 7. Juni 2012  1 K 130/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 499).

5

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sowie den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid unter Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung in Höhe von 1.055.999 DM abzuändern.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Beteiligung der X-AG an der X-GmbH in der zum 31. Dezember 2000 erstellten Bilanz mit ihren Anschaffungskosten auszuweisen und eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen war.

8

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Beide Regelungen und damit auch die Anforderungen an die steuerrechtliche Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung sind nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 auch für die gegenüber der Klägerin festzusetzende Körperschaftsteuer zu beachten.

9

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).

10

a) Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft --vom Vorliegen einer Fehlmaßnahme abgesehen-- voraussetzt, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat, und Letzteres nicht allein durch den Anfall hoher Verluste begründet werden kann, sondern einer umfassenden und einzelfallbezogenen Würdigung der Ertragslage und Ertragsaussichten sowie des Vermögenswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens erfordert (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19, jeweils m.w.N.; zur Einzelfallprüfung s. BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610; zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien sowie Aktienfonds s. Senatsurteile vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, und I R 7/11, BFHE 235, 273).

11

b) Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778) Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu bilanzieren sind und bei Krediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung berechtigt; ein solcher Währungsverlust kann deshalb auch kein Anlass dafür sein, die Kreditschuld steuerbilanziell mit einem höheren Wert auszuweisen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und hierbei darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 235, 263).

12

c) Hieran ist auch für den Streitfall mit der Folge festzuhalten, dass eine Höherbewertung der Fremdwährungsverbindlichkeiten, die erst in den Jahren 2019 und 2024 zurückzuzahlen waren, aufgrund des Kursanstiegs des Schweizer Franken in der Steuerbilanz der X-GmbH zum 31. Dezember 2000 bei einer zutreffenden Beurteilung der materiellen Rechtslage nicht hätte anerkannt werden dürfen. Demgemäß war die Kursveränderung zum Ende des Streitjahres (2000) auch nicht geeignet, eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Minderung der in der Bilanz der X-AG ausgewiesenen Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft (X-GmbH) zu rechtfertigen. Ob --was nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sowie dem Vortrag der Beteiligten naheliegend erscheint-- der Kursgewinn des Schweizer Franken tatsächlich die Körperschaftsteuer 2000 der X-GmbH gemindert hat, ist für den Bilanzausweis der Beteiligung bei der X-AG unerheblich. Abgesehen davon, dass es sich bei der Fremdwährungsverbindlichkeit der X-GmbH und der Beteiligung der X-AG um zwei Wirtschaftsgüter gehandelt hat, besteht jedenfalls weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Bindung des Beteiligungsausweises an die --möglicherweise fehlerhafte-- bilanzielle Behandlung auf der Stufe des Beteiligungsunternehmens (X-GmbH). Maßgeblich ist deshalb die zutreffende und vorstehend erläuterte materielle Rechtslage, nach der im Rahmen der gebotenen steuerrechtlichen Betrachtung (s. hierzu Senatsurteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294; in BFHE 235, 263) die Wechselkursänderungen im Streitfall keine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Beteiligungsausweises tragen können.

13

d) Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin führen zu keiner anderen Beurteilung.

14

aa) Der Hinweis darauf, dass die dem Streitjahr zugrunde liegende Bilanz erst nach den Anschlägen vom 11. September 2001 erstellt worden sei und zu einer fundamentalen Änderung der ökonomischen Erwartungen geführt habe, geht fehl. Zwar hat --wie erläutert-- der BFH bisher noch nicht dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise von einer dauerhaften Währungskursveränderung auszugehen ist. Auch im Streitfall bedarf dies keiner Erörterung, weil es sich bei den Anschlägen --bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2000)-- nicht um wertaufhellende, sondern um später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände handelt. Hinzu kommt, dass am 11. September 2001 die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses der X-AG verstrichen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Handelsgesetzbuches) und damit auch der sog. Wertaufhellungszeitraum abgelaufen war (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545, m.w.N.).

15

bb) Ebenso wenig greift der Hinweis darauf durch, dass sich in Folge des Kursanstiegs des Schweizer Franken der Gesellschafter der X-AG für die Fremdwährungsverbindlichkeiten der X-GmbH verbürgt habe. Abgesehen davon, dass eine solche Sicherung für das funktionale Gewicht und damit den inneren Wert der Beteiligung an der X-GmbH spricht, lässt der Einwand außer Acht, dass der Anspruch auf eine Nachsicherung der Kreditgeber Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen war und die Sicherungsansprüche nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits dann bestanden, wenn der Kurs des Schweizer Franken bezogen auf die Verhältnisse der Darlehensaufnahme um zumindest 5 % steigt. Letzterem kann indes im Rahmen des steuerrechtlichen Teilwertausweises keine Bedeutung beigemessen werden, da hierfür --d.h. bei der Frage einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.-- nicht die einzelvertraglichen Sicherungsabreden maßgebend sind, sondern von dem Grundsatz auszugehen ist, dass bei langfristigen Darlehen Wechselkursschwankungen regelmäßig nicht mit der Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Veränderung der Fremdwährungsschuld verbunden sind.

16

3. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Revision der Klägerin ist demnach zurückzuweisen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Streitig ist, ob in 2008 eine Teilwertabschreibung auf ein dem Umlaufvermögen zugeordnetes Grundstück anzuerkennen ist und ob eine Teilwertzuschreibung auf Fremdwährungsdarlehen bei der Ermittlung des Teilwerts des Grundstücks zu berücksichtigen ist.
Die Antragstellerin ist eine im Jahr 19... gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Am Stammkapital von 25.000 EUR sind die beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, die G 1 und G 2, jeweils zur Hälfte beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Eigentumswohnungen, Häusern und Grundstücken, deren Bebauung und/oder Verwertung.
Am ... 2004 erwarb die Antragstellerin in einem Zwangsversteigerungsverfahren das bebaute Grundstück ... Straße ... in ... für 727.000 EUR. In einem vom Amtsgericht ... im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten war der Verkehrswert des Grundstücks auf den Stichtag 2. Februar 2004 auf 1.034.000 EUR ermittelt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Sachverständigen SV 1 vom 5. April 2004 (RB-Akte Bl. 73-123) verwiesen. In der öffentlichen Bekanntmachung des Zwangsversteigerungstermins wurde dieser Wert als Verkehrswert angegeben (Rb-Akte Bl. 71 f). Nach Erwerb fielen für den Umbau und die Fertigstellung des 2. Obergeschosses sowie des 1. und 2. Dachgeschosses weitere Herstellungskosten in Höhe von 180.401 EUR netto an (Bp-HA, Bl. 67). Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Objekt betrugen insgesamt 942.133 EUR. Das Gebäude ist seit dem Erwerb vermietet. Mit Ausnahme des Jahres 2005 wurden nach Abzug der Bewirtschaftungskosten (Roh-) Einkünfte zwischen 63.933 EUR und 76.411 EUR erwirtschaftet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung des Antragsgegners (des Finanzamts --FA--) verwiesen (FG-Akte 3 V 2359/11, Bl. 51).
Ausweislich einer unter dem 3. November 2004 gefertigten Aktennotiz (FG Akte 3 V 2359/11, Seite 60) schätzte der Geschäftsführer der Klägerin die Vermarktungschancen des Grundstücks dahingehend ein, dass „nach dem derzeitigen Zustand … sich aus fachmännischer Sicht ein Verkaufserlös von 650.000 EUR bis 680.000 EUR (ergibt). Es dürften notwendige Investitionen anstehen in einer Größenordnung von 200.000 EUR - 250.000 EUR. … Erste Vermietungsversuche zeigten, für den gewerblichen Bereich die nach mündlicher Zusage der Interessenten zwischen 2.500 EUR und 3.200 EUR/pro Monat als Vermietungserlös zu erwarten wäre.“ In einer weiteren Aktennotiz vom 25. Februar 2006 legt der Geschäftsführer der Klägerin dar, dass sich anlässlich der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen „folgende neue Bewertungsstruktur für diese Liegenschaft“ ergebe. Danach könne der für die Gewerbeeinheit „geforderte Mietpreis von kalt 5.800 EUR für den Mieter M 1 als überhöht angesehen werden. … Die für die Wohnung und Büroräume in der ... Straße ... vereinbarte Kaltmiete seien dem Mieter offensichtlich zu hoch. … Wir müssen davon ausgehen, dass die Rendite des Anwesens weiter nach unten gerichtet ist. ... Bereits mündlich geführte Kaufangebote für das Objekt bewerten sich heute, bei 800.000 EUR (nach Umbau) mit weiter abnehmender Tendenz.“ Am 23. Mai 2006 lehnte die Antragstellerin ein Verkaufsangebot zu 800.000 EUR ab (FG-Akte Bl. 67). Intensive Veräußerungsbemühungen der Antragstellerin im Hinblick auf das Grundstück in den Jahren 2006 bis 2008 sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
In den jeweiligen Jahresabschlüssen war das Grundstück unter den „fertigen Erzeugnissen und Waren“ mit folgenden Werten aufgeführt:
Jahresabschluss zum
EUR
31.12.2004
754.302,27
31.12.2005
848.218,20
31.12.2006
848.218,20
31.12.2007
848.218,20
31.12.2008
730.000,00
31.12.2009
730.000,00
31.12.2010
730.000,00
31.12.2011
854.474,00
31.12.2012
854.474,00
In dem am 23. Oktober 2006 erstellten und am 7. November 2006 beim FA eingereichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 bewertete die Antragstellerin das Grundstück nicht mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern dem niedrigeren Teilwert. In dem Kontennachweis zur G. u. V. wurde dies dahingehend dargestellt, dass unter den „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren“ neben den Bewirtschaftungskosten der einzelnen Objekte ein als „... Straße ...“ bezeichneter Aufwandsposten in Höhe von 93.915,93 EUR eingestellt wurde. Weitere Erläuterungen hierzu gab es nicht. Die in dem Kontennachweis ausgewiesenen „Abschreibungen auf Umlaufvermögen“ beliefen sich auf 0,00 EUR. Das FA erließ am 6. Dezember 2006 den Körperschaftssteuerbescheid 2005 entsprechend der eingereichten Körperschaftsteuererklärung.
Im Jahr 2008 wurde ausweislich des Kontos „Abschreibung Vermögensgegenstände UV“ eine (weitere) Teilwertabschreibung in Höhe von 118.218,20 EUR vorgenommen.
Im Rahmen einer in den Jahren 2009 und 2010 für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 durchgeführten Betriebsprüfung legte die Antragstellerin zur Begründung der Teilwertabschreibung eine am 12. Juli 2010 erstellte dreiseitige Wertindikation der Sachverständigen S V 2 vor, in der „das marktwertbestimmende Bewertungsverfahren ohne Erläuterungen und Begründungen dargestellt“ und auf den 31.12.2005 für das Grundstück ein Ertragswert von 915.000 EUR ermittelt wurde (FG-Akte Bl 64 ff).
10 
Der Prüfer und ihm folgend das FA erkannten den im Jahr 2005 angesetzten Teilwert nicht an, da dieser nicht konkret nachgewiesen worden sei. Am 4. November 2010 erließ das FA auf der Grundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) einen Körperschaftsteueränderungsbescheid 2005 sowie einen nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geänderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2005. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden, nachdem gegen die Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2012 keine Klage erhoben worden ist.
11 
Ausgehend hiervon ergingen die entsprechenden Folgebescheide für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008. Im Rahmen der Änderung der Körperschaftsteuerveranlagung 2008 nach § 164 Abs. 2 AO wurde außerdem die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 ausgewiesene Teilwertabschreibung in Höhe von 118.218 EUR aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteueränderungsbescheiden 2007 und 2008, jeweils vom 11. November 2010, wurde (erstmals) Körperschaftsteuer in Höhe von 14.864 EUR (2007) und 13.155 EUR (2008) festgesetzt.
12 
In der am 25. Oktober 2010 beim FA eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2009 gab die Antragstellerin in Zeile 81 an, dass kein Verlustrücktrag des steuerlichen Verlust 2009 in Höhe von 25.213 EUR auf das Einkommen 2008 durchgeführt werden soll. Am 5. November ergingen der Körperschaftsteuerbescheid 2009 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer, in dem der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2009 auf 25.213 EUR festgestellt wurde. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
13 
Mit Schreiben vom 24. November 2010 lehnte das FA die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteueränderungsbescheide 2007 und 2008 ab. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die in 2005 und 2008 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf das Grundstück seien mangels des Nachweises einer dauernden Wertminderung dieses Objektes durch die Antragstellerin steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die objektiven Grundlagen für die Berechnung des behaupteten möglichen Veräußerungserlöses bzw. des in der Wertindikation ermittelten Marktwertes seien nicht konkret benannt oder erläutert. Es könne daher nicht beurteilt werden, inwieweit der Ausgangswert für die zur Ermittlung des Teilwerts seitens der Antragstellerin angewandte retrograde Methode zutreffend oder wahrscheinlich sei. Bei Grundstücken stimmten die Teilwerte regelmäßig mit den Wiederbeschaffungskosten und somit mit den Preisen überein, die als Ver-äußerungspreise verlangt und erzielt werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum der Wert des Objektes, das laut veröffentlichter Zwangsversteigerungsankündigung in 2004 einen Verkehrswert von 1.034.000 EUR gehabt habe und für lediglich 727.000 EUR ersteigert worden sei, unter die Anschaffungskosten und Herstellungskosten für den Dachgeschossausbau gesunken sei. Auch hätten Währungsverluste aus dem zur Finanzierung des Objektes aufgenommenen CHF-Darlehen keinen Einfluss auf den Teilwert, da das Darlehen einen eigenen Bilanzposten darstelle, der gesondert zu bewerten sei.
14 
Am 1. Juli 2011 beantragte die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer 2007 und 2008 beim Gericht. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 9. September 2011 (3 V 2359/11) abgelehnt.
15 
Daraufhin beantragte die Antragstellerin im Rahmen der Veranlagung 2008 die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG in Höhe von 154.000 EUR anzuerkennen und den durch diese Bildung entstehenden Verlust auf das Jahr 2007 zurück zu tragen. Der Antragsgegner kam dem mit Körperschaftsteueränderungsbescheiden für die Jahre 2007 und 2008, jeweils vom 13. Januar 2012, nach. Da die angeblich beabsichtigte Investition jedoch nicht erfolgte, wurden die Körperschaftsteuerbescheide 2007 und 2008 am 6. Juli 2012 wieder geändert. Der begehrte Investitionsabzugsbetrag wurde steuerlich nicht mehr berücksichtigt; dementsprechend entfiel der Verlustrücktrag auf das Jahr 2007. Der Körperschaftsteuerbescheid 2008 wurde aufgrund eines Verlustrücktrags aus dem Jahr 2009 nochmals am 18. Oktober 2012 geändert.
16 
Die Antragstellerin beantragte wiederum die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Sie trug -wie bereits zuvor- vor, dass die Teilwertabschreibung zu berücksichtigen sei. Bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens entspreche der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Ein im Vergleich zu den Wiederbeschaffungskosten niedrigerer Teilwert könne sich jedoch ergeben, wenn der voraussichtliche künftige Veräußerungserlös die Selbstkosten und einen im Betrieb üblichen Unternehmergewinn nicht mehr decke. Bei zum Verkauf bestimmten Wirtschaftsgütern sei von Gleichwertigkeit der progressiven und retrograden Methode zur Bestimmung des Reproduktionswerts auszugehen, solange die kalkulatorischen Verkaufspreise erzielbar seien. Wenn dies nicht der Fall sei, sei der Teilwert aus den erwarteten gesunkenen Verkaufspreisen abzuleiten. Der gesetzliche Teilwertbegriff eröffne über die dem gedachten Erwerber zugestandenen betriebswirtschaftlichen Überlegungen die Möglichkeit, u.a. künftige Aufwendungen vorwegzunehmen. Hieraus folge zwingend, dass das Kursrisiko, das sich aus der gewählten Finanzierung über Fremdwährungsdarlehen ergebe, und auch die künftigen für das Darlehen zu zahlenden Zinsen hinreichend zu berücksichtigen seien. Die Rechtsauffassung des FA erfordere einen voraussichtlichen künftigen Veräußerungserlös von 1.415.192,49 EUR, der jedoch entsprechend den Marktverhältnissen nicht erzielbar sei. Die Wertindikation zur Ermittlung des Marktwertes und das Angebot vom 19. Mai 2006 erbrächten den vollen Beweis dafür, dass der Teilwert des Objektes unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liege. Die Beweiskraft dieser Urkunden ergebe sich aus § 415 der Zivilprozessordnung (ZPO).
17 
Darüber hinaus habe das Finanzamt bei der erstmaligen Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2008 eine Billigkeitsentscheidung getroffen, indem es die Teilwertabschreibung ohne weitere Prüfung anerkannt habe. Diese Billigkeitsentscheidung könne nicht widerrufen werden.
18 
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Teilwert des Fremdwährungsdarlehens für den Erwerb der ... Straße ... in ... um 296.499,50 DM höher sei. Diese Erhöhung des Refinanzierungsdarlehens sei bei der Ermittlung des Teilwerts des Gebäudes zu berücksichtigen.
19 
Die Antragstellerin beantragt,
20 
die Vollziehung der Körperschaftsteueränderungsbescheide 2007 vom 6. Juli 2012 und 2008 vom 18. Oktober 2012 auszusetzen.
21 
Der Antragsgegner beantragt,
22 
den Antrag abzulehnen.
23 
Mit der Anerkennung der Teilwertabschreibung bei der erstmaligen Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2008 sei keine Billigkeitsmaßnahme erfolgt. Eine solche sei auch nicht beantragt gewesen. Vielmehr habe die Veranlagungsstelle -aufgrund der laufenden Betriebsprüfung- die Veranlagung aufgrund der eingereichten Steuererklärung vorgenommen und den Fall erst nach Vorliegen des Prüfungsberichts abschließend bearbeiten wollen.
24 
Nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Verkehrswertgutachten habe der auf den Stichtag 2. Februar 2004 ermittelte Wert des Grundstücks bei 1.034.000 EUR gelegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das 2. Obergeschoss und das Dachgeschoss zu diesem Zeitpunkt noch ein unvollendeter Rohbau gewesen sei und von der Antragstellerin für 180.401 EUR ausgebaut worden sei. Bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von 942.133 EUR sei kein Raum für eine Teilwertabschreibung.
25 
Auch die Antragstellerin gehe zum 31. Dezember 2008 von einem vermutlich erzielbaren Veräußerungspreis von 1.100.000 EUR aus. Hiervon sei, selbst für den Fall, dass die retrograde Methode angewendet werden könne, weder auf den 31. Dezember 2007 noch auf den 31. Dezember 2008 der Kursverlust aus dem CHF-Darlehen in Abzug zu bringen. Das 2005 bei der Sparkasse aufgenommene CHF-Darlehen ... sei in 2007 mit einem Kursgewinn von 34.585,02 EUR abgelöst worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei kein Kursverlust entstanden. Erst aus einem in 2008 wieder in CHF aufgenommenen Darlehen seien zum 31. Dezember 2008 Kursverluste zu erwarten gewesen, die jedoch nicht mit dem Kauf des Grundstücks in Zusammenhang gebracht werden könnten und deshalb keinen Einfluss auf den Teilwert des Grundstücks haben könnten. Ein solcher Kursverlust schlage sich auf das Wirtschaftsgut „Darlehen“ nieder und könne nicht gleichzeitig auf den Teilwert der Wirtschaftsgüter Einfluss haben, die mit einem solchen Darlehen angeschafft würden. Andernfalls würde sich eine Doppelberücksichtigung ergeben.
26 
Im Hinblick auf die Auswirkungen des künftigen Zinsaufwands auf die Berechnung des Teilwerts nach der retrograden Methode sei zu berücksichtigen, dass mit dem Grundstück zwischenzeitlich nicht unerhebliche Mieteinkünfte erzielt worden seien und der Zinsaufwand auch wegen der Erzielung dieser Einkünfte angefallen sei. Ein nach der retrograden Methode ermittelter Teilwert zum 31. Dezember 2008 würde daher auch über den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von 942.133 EUR liegen.
27 
Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts sei daher unrichtig und vom Finanzamt erfolgswirksam zu berichtigen.
28 
Auch die Anerkennung eines höheren Teilwertes des Fremdwährungsdarlehen komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe mit der Sparkasse ... einen Rahmenvertrag über Fremdwährungskredite abgeschlossen, der bis zum 30.10.2029 befristet sei. Aus diesem Rahmenvertrag folge, dass für die Bewertung eines Fremdwährungskredites nicht die einzelne Tranche maßgeblich sei, sondern die Gesamtlaufzeit des Kredites. Zudem habe die Antragstellerin in der Bilanz zum 31.12.2008 den Kredit mit seinen Anschaffungskosten bewertet. Eine Teilwertzuschreibung stelle eine unzulässige Bilanzänderung dar.
II.
29 
Der Antrag ist überwiegend zulässig, im Übrigen nicht begründet.
30 
Nach § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO jederzeit durch das Finanzgericht geändert oder aufgehoben werden. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
31 
Diese Regelung erfasst nicht nur diejenigen Fälle, in denen formal die Aufhebung oder Änderung einer ergangenen Entscheidung begehrt wird, sondern greift auch dann ein, wenn zunächst über einen AdV-Antrag entschieden worden ist und nunmehr ein Beteiligter erneut einen solchen Antrag stellt. Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (BFH-Beschluss vom 08.03.2013, III S 2/12, BFH/NV 2013, 960). Durch diese Begrenzung der Antragsmöglichkeit soll verhindert werden, dass sich das Gericht wiederholt mit demselben Antragsbegehren beschäftigen muss (BFH-Beschluss vom 05.07.2011, IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894). Liegen die Voraussetzungen eines erneuten Antrags nicht vor, ist eine Änderung oder Aufhebung unzulässig.
32 
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung insoweit unzulässig, als die Frage der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf das Anwesen ... Straße ... und die Frage der Berücksichtigung eines höheren Teilwertes des Fremdwährungsdarlehens bei der Ermittlung des Teilwertes des Gebäudes betroffen ist. Über diese Frage ist mit rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 9. September 2011 entschieden worden.
33 
Soweit die Antragstellerin ihren wiederholten Antrag damit begründet, dass die ursprüngliche Anerkennung der Teilwertabschreibung auf das Anwesen eine Billigkeitsmaßnahme gewesen sei, die nicht widerrufen werden könne, ist der Antrag unbegründet.
34 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
35 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (Koch in Gräber, FGO, § 69 Rz. 121 f.).
36 
Nach dieser Maßgabe hat der Senat bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Erkenntnisstand keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Körperschaftsteueränderungsbescheide 2007 und 2008.
37 
Bei der erstmaligen Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2008 wurde weder von der Antragstellerin die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung aus Billigkeitsgründen beantragt, noch hat der Antragsgegner eine dahingehende Billigkeitsmaßnahme getroffen.
38 
Zwar ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass eine Billigkeitsmaßnahme nicht vom Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO umfasst wird (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012, I R 32/11, BFH/NV 2012, 1853). Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall hat jedoch weder die Antragstellerin -auch nicht sinngemäß- eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, noch hat der Antragsgegner -auch nicht konkludent- eine Billigkeitsmaßnahme getroffen.
39 
Die Antragstellerin hat in ihrer Gewinnermittlung des Jahres 2008 eine Teilwertabschreibung geltend gemacht, die der Antragsgegner ungeprüft übernommen hat. Hierin kann weder ein Billigkeitsantrag gesehen werden, noch wollte der Antragsgegner bei Erlass des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheides 2008 eine solche Billigkeitsmaßnahme treffen. Der Veranlagung nach Erklärung lag vielmehr zugrunde, dass der Antragsgegner aufgrund der beabsichtigten Betriebsprüfung bei der Antragstellerin die Steuererklärung erst nach Abschluss der Betriebsprüfung umfassend bearbeiten wollte und deshalb eine Vorbehaltsfestsetzung vornahm. Dass hierin eine Billigkeitsmaßnahme zu sehen sein könnte, erschließt sich für den Senat nicht.
40 
Ebenfalls kann die Antragstellerin nichts daraus herleiten, dass bei der bestandskräftigen Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2009 der Teilwertansatz für das Gebäude in Höhe von 730.000 EUR unbeanstandet geblieben ist. Maßgebend für den Bilanzansatz zum 31. Dezember 2008 ist der Ansatz des Streitjahres, der der Folgebilanz als Anfangswert zugrunde zu legen ist. Da der Bilanzwert zum 31.12.2008 vom Antragsgegner beanstandet worden war und die Antragstellerin im Jahr 2009 keine weitere Teilwertabschreibung auf das Gebäude vorgenommen hat, kommt es auf die Korrektur des Bilanzwertes zum 31. Dezember 2009 nicht an.
41 
Auch eine Teilwertzuschreibung auf die Fremdwährungsverbindlichkeit kommt nicht in Betracht. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Antragstellerin eine solche Teilwertzuschreibung überhaupt beantragt hat, weil nach ihrer Argumentation die Teilwerterhöhung des Fremdwährungskredites ausschließlich bei der Ermittlung des Teilwertes des Gebäudes zu berücksichtigen sei. Sollte ihr Antrag jedoch dahingehend ausgelegt werden können, dass sie erstmals eine Teilwertzuschreibung auf die Bilanzposition Fremdwährungsverbindlichkeit beantragen wollte, kann das Aussetzungsbegehren auch nicht hierauf gestützt werden.
42 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009,778 m.w.N.).
43 
Der Teilwert der Verbindlichkeit kann -in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG- angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359). Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des CHF-Kurses im Jahr 2008 zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
44 
Jedoch kann eine Teilwertzuschreibung nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertänderung erfolgen.
45 
Für den Bereich der Teilwertabschreibung hat die Rechtsprechung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern bejaht, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem "nachhaltigen" Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294).
46 
Entsprechendes gilt für die voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Verbindlichkeiten.
47 
Ob eine Wertveränderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertveränderung sprechen als dagegen.
48 
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten hängt die Frage der voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab, die im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen ist. Daher kann nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung angesehen werden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 12. August 2002 IV A 6 -S 2175- 7/02, BStBl I 2002, 793; BFH-Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009, 778). Insbesondere bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.
49 
Die Antragstellerin hat aufgrund der Rahmenvereinbarung mit der Sparkasse ein Kreditlimit in Schweizer Franken oder Japanischen Yen bis zum Gegenwert von 865.691 EUR. Dieses Kreditlimit kann durch einzelne Kredite in Anspruch genommen werden (Tranchen). Für die Beurteilung einer dauerhaften Wertveränderung ist nach Auffassung des Senats nicht auf die einzelne Tranche (den jeweiligen Teilkreditvertrag) abzustellen sondern auf die Laufzeit des Rahmenvertrages. Aus diesem Vertrag ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Prolongierung des jeweiligen Einzelkreditvertrages. Bei der Bewertung der Währungsrisiken ist daher davon auszugehen, dass das Kreditengagement der Sparkasse eine Laufzeit von -in den Streitjahren- noch weit über 20 Jahren hatte. Bei dieser Laufzeit ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen (BFH, aaO).
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf eine 100%ige Tochtergesellschaft mbH zum 31. Dezember 2000.

2

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X Immobilien AG (nachfolgend X-AG). Die X-AG war Alleingesellschafterin der X Immobilien GmbH (nachfolgend X-GmbH). Ihre Tochter X-GmbH verfügte in den Jahren bis 1999 über ein Stammkapital von 51.000 DM und eine eingezahlte Kapitalrücklage in Höhe von 1.000.000 DM. Die X-AG verbuchte die Anteile an der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss 1999 als Zugang zu den Finanzanlagen („Anteile an verbundenen Unternehmen“) zu Anschaffungskosten in Höhe von 1.056.000 DM. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 nahm sie eine Teilwertabschreibung auf 1 DM vor. Die Teilwertabschreibung erfolgte aufgrund bei der X-GmbH verbuchter Verluste aus Fremdwährungsdarlehen, welche zur bilanziellen Überschuldung der Tochtergesellschaft führten.

3

Im Jahre 1999 erwarb die X-GmbH in der Bundesrepublik Deutschland belegene Gewerbeimmobilien, welche sie über Fremdwährungsdarlehen finanzierte. Die Darlehen waren in den Jahren 2019 und 2024 in Schweizer Franken (CHF) zu tilgen. Auf den näheren Inhalt der Verträge wird verwiesen. Nach Darlehensaufnahme wertete der CHF im Verhältnis zur DM und zur entsprechenden Euro-Parität auf. Im Jahre 2000 ergab sich eine weitere Aufwertung des CHF. Zum Jahresschluss 1999 (30. Dezember 1999) betrug der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) 1 Euro = 1,6051 CHF. Zum Jahresschluss 2000 (29. Dezember 2000) belief er sich auf 1 Euro = 1,5232 CHF. Hieraus errechnet sich für das Jahr 2000 eine Aufwertung des CHF um ca. 5,4 %. Wegen der Einzelheiten der Kursentwicklung wird auf die im Internet abrufbare Statistik der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) verwiesen.

4

Die X-GmbH wies zum 31. Dezember 1999 einen Verlustvortrag in Höhe von 2.753,65 DM sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 611.767,48 DM aus. Nach der zum 31. Dezember 2000 vorgenommenen Höherbewertung der CHF-Darlehensverbindlichkeiten entstand ein Verlust von 3.163.035,18 DM und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 2.726.556,31 DM.

5

Mit Rücksicht auf die bilanzielle Überschuldung der X-GmbH schrieb die X-AG den Wertansatz der Tochter auf 1 DM = 0,51 Euro ab. Den niedrigeren Teilwert behielt sie an den beiden folgenden Bilanzstichtagen bei. Eine Wertaufholung auf den Betrag der ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgte erst in der Bilanz zum 31. Dezember 2003.

6

Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die steuerlichen Verhältnisse der X-AG in den Jahren 1998 bis 2001 gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Teilwertabschreibung steuerlich nicht anzuerkennen sei. Im Prüfungsbericht vom 2. April 2004 ist hierzu unter Tz. 2 Anlage 1 u.a. ausgeführt:

7

„Die Entwicklung des Schweizer Franken ist als übliche Wechselkursschwankung anzusehen. Somit sind die Kursverluste bei der X Immobilien GmbH steuerlich nicht zu berücksichtigen, mit der Folge dass der Beteiligungsansatz ohne Berücksichtigung einer TW-AfA bei der Muttergesellschaft X Immobilien AG zum 31.12.00 unverändert mit 1.056.000 DM anzusetzen ist“.

8

Am 3. Mai 2004 erließ der Beklagte – das Finanzamt (FA) – einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Körperschaftsteuer(KSt-)bescheid 2000. Mit dem am 24. Mai 2004 erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, die Berechtigung zur Teilwertabschreibung sei wirtschaftsgutbezogen zu beurteilen. Hier gehe es allein um die Bewertung der Beteiligung an der X-GmbH und nicht um die Bewertung der Wechselkursverluste. Die X-GmbH habe in den Jahren 1999 bis 2001 durchgängig Verluste erlitten, welche in der 2003 bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung auch anerkannt worden seien. Der Vermögenswert der Beteiligung der Klägerin sei deshalb gemessen an den Verkehrswerten sowohl zum 31. Dezember 2000 als auch zum 31. Dezember 2001 negativ gewesen. Dies rechtfertige eine Teilwertabschreibung in der vorgenommenen Höhe.

9

Das Einspruchsverfahren ruhte bis zum Abschluss des Verfahrens des Bundesfinanzhofs IV R 62/06 betreffend Teilwertzuschreibungen auf Fremdwährungsverbindlichkeiten. Nach Ergehen des Revisionsurteils des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2009, BStBl II 2009, 778 wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2009 zurück.

10

Mit der am 29. Juni 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

11

Auf der Ebene der Tochtergesellschaft sei eine Außenprüfung betreffend den Zeitraum 1999 – 2001 durchgeführt worden. Ausweislich des Prüfungsberichts vom 27. November 2003 seien die wegen der Fremdwährungsdarlehen gebuchten Kursverluste der X-GmbH zum 31. Dezember 2000 und zum 31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 2.640.322,48 Euro steuerlich akzeptiert worden. Dies sei auch gerechtfertigt gewesen, da die DM bzw. der Euro im Verhältnis zum CHF bis Ende 2002 dramatisch gefallen sei und erst in 2007 wieder das Niveau von 1999 erreicht habe. Die Bilanzaufstellung sei unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 erfolgt. Diese hätten zu einer fundamentalen Änderung ökonomischer Erwartungen geführt. Der CHF habe als Fluchtwährung („sicherer Hafen“) erheblich an Bedeutung gewonnen, was die Annahme einer dauerhaften Wechselkursänderung gerechtfertigt habe. Die Fremdwährungsdarlehen seien wegen der in den Krediten für den Fall eines Kursanstieges des CHF vereinbarten Nachsicherungspflicht auch kündigungsgefährdet gewesen. Eine Konvertierung und sofortige Fälligstellung der Darlehen habe nur durch Gewährung einer Bürgschaft des damaligen Aktionärs der X-AG, Herrn ..., verhindert werden können. Deshalb und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen sei die Teilwertabschreibung steuerlich anzuerkennen.

12

Die Klägerin beantragt, den geänderten KSt-Bescheid 2000 vom 3. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass die Teilwertabschreibung über 1.055.999 DM als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt wird und die KSt entsprechend gemindert festzusetzen.

13

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien nicht entkräftet. Die Fremdwährungsdarlehen seien im Rahmen der Betriebsprüfung bei der X-GmbH kein Prüfungsschwerpunkt gewesen. Das Augenmerk sei dort vorrangig auf zukunftswirksame Bilanzpositionen z.B. Kaufpreisaufteilung Grund und Boden / Gebäude gerichtet worden. Die bei der Tochter verbuchten Währungsverluste seien unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Teilwertabschreibung auf der Ebene der Muttergesellschaft zu rechtfertigen. Die Fremdwährungsdarlehen hätten am Bilanzstichtag des Streitjahres noch eine Restlaufzeit von über 10 Jahren gehabt, so dass eine Wertanpassung habe erwartet werden können. Diese sei dann auch tatsächlich erfolgt. Die Wertansätze der Tochtergesellschaft seien für die Besteuerung der Muttergesellschaft nicht bindend. Hier komme es maßgeblich auf den Wert der Beteiligung als solchen an. Der innere Wert der Beteiligung sei am Bilanzstichtag unter keinem Gesichtspunkt gesunken. Die X-GmbH habe bei einer Bilanzsumme von 84 Mio. DM über ein ertragreiches Immobilienvermögen von 66 Mio. DM verfügt. Die nach Aufwertung der Fremdwährungsverbindlichkeiten ausgewiesene bilanzielle Überschuldung von 2.726.556 DM sei mit ca. 3,24 % der Bilanzsumme relativ gering gewesen. Unter Berücksichtigung aller wertrelevanten Umstände sei ein voraussichtlich dauerhafter Wertverlust der Beteiligung nicht begründbar. Die vom Bundesfinanzhof für börsennotierte Anteile aufgestellten Bewertungsgrundsätze seien im Streitfall nicht einschlägig.

15

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 17. August 2011 einen rechtlichen Hinweis erteilt. Die Beteiligten haben hierzu mit Schriftsätzen vom 12. September 2011 und vom 21. Oktober 2011 Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

16

Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind im Streitfall nicht erfüllt. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Teilwert der Geschäftsanteile der Klägerin an der X-GmbH zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die Anschaffungskosten von 1.056.000 DM war (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), was zu Lasten der Klägerin zu gehen hat.

19

Anteile an verbundenen Unternehmen sind gemäß § 266 Abs. 2 A. III. Ziffer 1 Handelsgesetzbuch (HGB) dem Anlagevermögen zugeordnet. Sie sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz - ebenso wie in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) - grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG statt der Anschaffungskosten angesetzt werden.

20

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn nicht der Steuerpflichtige einen niedrigeren Teilwert nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG); diese Bestimmung gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG) und damit auch für das Streitjahr 2000.

21

Im Streitfall vermochte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zu führen. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht bereits aus bilanzieller Überschuldung des verbundenen Unternehmens:

22

Die bilanzielle Überschuldung der X-AG resultierte nicht aus ihrem operativen Geschäft, sondern maßgeblich aus den im Jahre 2000 in Höhe eines Betrages von 3.323.051 DM verbuchten Aufwendungen aus Wechselkursdifferenzen. Die Verbuchung dieser Aufwendungen war sachlich nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichende Grundlage für die Höherbewertung der in CHF nominierten Fremdwährungsdarlehen bestand. Nach den hierzu vom Bundesfinanzhof im Urteil IV R 62/06 vom 23. April 2009, BStBl II 2009, 778 aufgestellten Grundsätzen begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit, wenn diese am Bilanzstichtag noch eine Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren hat. Es ist dann davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen im weiteren Vertragsverlauf grundsätzlich ausgleichen werden. Im Streitfall liefen die Fremdwährungsdarlehen noch bis 2019 und 2024, so dass ein Ausgleich erwartet werden konnte. Dieser hat denn auch Ende 2006 tatsächlich stattgefunden.

23

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht in Ansehung der vereinbarten Nachsicherungspflicht gerechtfertigt. Die Nachsicherungsklausel gewährt dem Darlehensgeber im Falle einer 5%igen Aufwertung der Fremdwährung das Recht, eine Nachsicherung in Höhe der kursbedingten Darlehensschulderhöhung zu verlangen. Gelingt keine Einigung, ist der Darlehensgeber zur Konvertierung und sofortigen Fälligstellung des Darlehens berechtigt. Die Klägerin hat nicht qualifiziert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass im Streitfall am Bilanzstichtag 2000 wegen der Aufwertung des CHF die konkrete Gefahr einer vollständigen Kreditfälligstellung und/oder Insolvenz der Tochtergesellschaft bestanden hätte. Allein die Tatsache, dass ein Aktionär der X-AG infolge dieses Sachverhalts möglicherweise eine höhere Privatbürgschaft hat gewähren müssen, besagt nichts über eine konkrete Insolvenzgefahr der Tochter. Die Pflicht zur Stellung angemessener Kreditsicherheiten ist ein im Geschäftsleben üblicher Vorgang und regelmäßig ohne Bedeutung für die Bewertung des Kredits selbst.

24

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die anderweitige steuerliche Beurteilung auf Ebene der Tochtergesellschaft berufen. Allein die Tatsache, dass die Teilwertzuschreibung der Tochtergesellschaft durch die dortige Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde und insoweit möglicherweise Bestandskraft eingetreten ist, rechtfertigt keine Übertragung der Bewertungsfaktoren auf die Ebene der klagenden Muttergesellschaft. Die Besteuerung der Tochter ist für die Bewertung der Finanzanlage der Mutter grundsätzlich nicht maßgeblich. Hat die Tochter fehlerhaft bilanziert, dann stellt deren Bilanzierung für sich genommen noch keinen wertrelevanten Umstand dar.

25

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der innere Wert der Tochtergesellschaft aus sonstigen Gründen z.B. wegen nachhaltig gesunkener Ertragsaussichten oder wegen eines nachhaltig gesunkenen Vermögens- oder funktionalen Wertes voraussichtlich dauerhaft gesunken wäre, sind weder qualifiziert vorgetragen noch sonst den Akten zu entnehmen. Hiergegen sprechen indiziell auch die Tatsache, dass die Klägerin die Finanzanlage erst im Vorjahr erwarb sowie der Umstand, dass sie die in Ansatz gebrachte Wertminderung wegen der guten Ertragslage ihrer Tochter bereits drei Geschäftsjahre später korrigierte. Deshalb und weil die streitige Wertminderung ihre maßgebliche Ursache in der Wechselkursentwicklung der Fremdwährungsverbindlichkeiten der Tochter findet, erscheint es sachgerecht, von gleichmäßigen Bewertungsmaßstäben auszugehen, und zwar auf der Grundlage der zutreffenden materiellrechtlichen Beurteilung. Wenn aber auf Ebene der Tochtergesellschaft bei zutreffender materiellrechtlicher Beurteilung keine Teilwertzuschreibung auf die Kreditverbindlichkeiten gerechtfertigt ist, dann mangelt es an einer hinreichenden ökonomischen Grundlage, bei der Muttergesellschaft eine korrespondierende Teilwertabschreibung auf den Wert der Tochtergesellschaft in Ansatz zu bringen. Zwar sind hier jeweils unterschiedliche Wirtschaftsgüter zu bewerten. Die ökonomische Wurzel des Problems in Gestalt der Aufwertung des CHF ist aber jeweils identisch.

26

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306 betreffend die Bewertung börsennotierter Aktien rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar hat der Bundesfinanzhof in der vorgenannten Entscheidung typisierend die Prämisse eines informationseffizienten Kapitalmarkts zugrunde gelegt und Aktienkursverluste oberhalb einer Bagatellgrenze von 5% als grundsätzlich ausreichend für eine Teilwertabschreibung angesehen. Die hiermit verbundenen Wertungen können jedoch nicht ohne weiteres auf die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden. Dies schon deshalb nicht, weil über die Kursbildung am Aktienmarkt die Aktiengesellschaft selbst bewertet wird, während der Devisenkurs nicht (direkt) den Wert eines langfristigen Fremdwährungskredits abbildet und auch nichts Konkretes über den Wert der rückzahlungsverpflichteten Kapitalgesellschaft besagt. Die ergänzende Erwägung der Klägerseite, dass hier wegen der Anschläge des 11. September 2001 im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die berechtigte Erwartung einer fundamentalen Veränderung der Devisenkurse in Gestalt einer dauerhaften Aufwertung des CHF bestanden habe, wertet das Gericht mangels aussagekräftiger ökonomischer Belege als rein spekulativ und nicht tragfähig für die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass der CHF-Währungsraum vergleichsweise eng ist. In der Schweizerischen Volkswirtschaft und am Schweizer Kapitalmarkt bestehen nur begrenzte Anlagemöglichkeiten. Im Vergleich zu den anerkannten Welthandels- und Reservewährungen US-Dollar und Euro ist der CHF deshalb nur eingeschränkt als Anlagealternative geeignet, was schematische Prognosen über seine relative Wertentenwicklung erschwert.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.


Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotierter Gesellschaften (AG I bis III). Die Anteile gehörten zu ihrem Anlagevermögen; deren Werte entwickelten sich wie folgt:

2

  

AG I

(...)

AG II

(X Corp.)

AG III

(Y AG)

Kaufdatum 

29. Mai 2001

 30. Mai 2001

01. März 2001

Kurs bei Erwerb

14,55 € 

35,27 €

83,50 €

Kurswert beim Erwerb

218.250,00 € 

705.400,00 €

501.000,00 €

Anschaffungskosten

219.104,28 € 

708.002,97 €

502.706,15 €

davon Anschaffungsnebenkosten

854,28 € 

2.602,97 €

 1.706,15 €

Quote/Anschaffungsnebenkosten

0,39 %

0,37 % 

0,34 %

Kurs am 31. Dezember 2001

9,50 €

28,81 €

74,35 €

Kursminderung: Erwerb/ 31. Dezember 2001

./. 34,71 %

./. 18,32 %

./. 10,96 %

Kurswert am 31. Dezember 2001

142.500,00 €

576.200,00 €

446.100,00 €

Kurs am 14. März 2002

13,35 €

24,96 €

74,10 €

Kursminderung: Erwerb/14. März 2002

./. 8,25 % 

./. 29,23 %

11,26 %

     

                          

3

Der handelsrechtliche Jahresabschluss wurde vom Vorstand und dem Steuerberater der Klägerin am 14. März 2002 unterzeichnet; die Steuerklärungen 2001 sind am 16. Juni 2003 dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. Die auf der Grundlage der Kurswerte zum 31. Dezember 2001 von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € (= 68.517,15 € [AG I] + 114.754,86 € [AG II] + 34.918,51 € [AG III]) erkannte das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2001 nicht an. Das FA änderte mit den Einspruchsentscheidungen beide Bescheide lediglich insoweit, als es die Teilwertabschreibung auf eine weitere --vorliegend nicht streitige--

Aktienposition anerkannte, weil deren Kurswert zum 31. Dezember 2001 um 52,66 % unter die Anschaffungskosten gesunken war. Es nahm hierbei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2009 (BStBl I 2009, 514) Bezug, nach welchem von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- nur dann auszugehen sei, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei.

4

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010  9 K 3466/09 K,G nur insoweit stattgegeben, als es eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AG I in Höhe von 18.073,31 € zugelassen hat. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorlägen. Zu berücksichtigen sei hierbei zum einen, dass Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende --und damit nicht dauerhafte-- Wertminderungen zu qualifizieren seien. Nur so könne vermieden werden, dass jede Kursminderung zu einer Teilwertabschreibung führe und die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. leer laufe. Zum anderen lasse sich eine dauerhafte Wertminderung nur dann allein aus der Entwicklung der Börsenkurse ableiten, wenn diese den Erwerbspreis nicht unerheblich unterschritten. Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte seien allerdings die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen Grenzen nicht geeignet, da es insbesondere keinen Erfahrungssatz gebe, nach dem Kurseinbrüche um 40 % üblicherweise kurz- bis mittelfristig aufgeholt würden. Vielmehr sei auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) für die Bilanzierung in der Versicherungswirtschaft (§ 341b i.V.m. § 253 des Handelsgesetzbuchs a.F. --HGB a.F.--) erarbeiteten Standard IDW RS VFA 2 vom 8. April 2002 (Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2002, 475, Rz 19) zurückzugreifen, nach dem dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen sei, wenn (1) entweder der Zeitwert des Wertpapiers innerhalb von sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag ständig um mehr als 20 % unter dem Buchwert oder (2) der Zeitwert über einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in den letzten 12 Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert liege. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung sei die zeitraumbezogene Betrachtung des IDW jedoch zugunsten der Maßgeblichkeit von Stichtagskursen zu modifizieren mit der Folge, dass bei im laufenden Geschäftsjahr angeschafften Aktien eine dauernde Wertminderung voraussetze, dass der Kurs am Bilanzstichtag denjenigen bei Erwerb um mehr als 20 % unterschreite; zudem werde die Höhe der Teilwertabschreibung durch eine etwaige Wertaufholung am Tag der Bilanzerstellung sowie die im Falle einer Wiederbeschaffung der Aktien anfallenden Anschaffungsnebenkosten begrenzt. Eine Teilwertabschreibung sei nach diesen Maßstäben nur bei den Aktien an der AG I gerechtfertigt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 124 abgedruckten Urteilsgründe verwiesen.

5

Mit seiner Revision rügt das FA u.a., dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Börsenwerte die vom FG vertretene 20 %-Grenze nicht geeignet sei, auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) zu schließen. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, das FG hätte der begehrten Teilwertabschreibung in vollem Umfang entsprechen müssen. Die Vorinstanz habe die ihr zustehenden Befugnisse zur Gesetzesauslegung durch die Bestimmung letztlich willkürlicher Schwellenwerte für die Teilwertabschreibung überschritten. Maßgeblich im Sinne der Rechtsprechung des BFH sei nur der Börsenkurs am Bilanzstichtag.

6

Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass weitere Teilwertabschreibungen auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 218.190,52 € zugelassen werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die von der Klägerin insgesamt begehrten Teilwertabschreibungen (218.190,52 €) --über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (18.073,31 €) hinaus-- anzuerkennen sind.

9

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

10

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit seinem Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

11

3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein müssen. Zum anderen ist die im Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 --mangels Entscheidungserheblichkeit-- gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin zu beantworten, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

12

a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung. Hierzu ist auch die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227, 228 f.; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352).

13

aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte-- Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).

14

bb) Dass der Senat hiernach zur Bestimmung der voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. auf das typisierende Kriterium des gesunkenen Börsenkurses zurückgreift, verstößt erkennbar weder gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch gegen Grundrechte.

15

aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Tragend hierfür ist, dass der aktuelle Börsenwert --im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile-- eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.

16

bbb) Soweit das FA hiergegen einwendet, die These eines informationseffizienten Kapitalmarkts sei im finanzwissenschaftlichen Schrifttum zunehmend umstritten (z.B. Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 213), vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass --wie nachfolgend auszuführen sein wird (s. zu cc)-- beispielsweise Marktanomalien, die geeignet sind, den Börsenkurs zu verfälschen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt vor allem, dass selbst dann, wenn man allgemein von teilweise ineffizienten Kapitalmärkten ausgeht, angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Bewertungen (Steuerfälle) sowie der begrenzten personellen Ressourcen regelmäßig weder die Gerichte noch die Finanzbehörden noch die Steuerpflichtigen oder deren Berater in der Lage wären, eine hinreichend sichere und objektiv nachprüfbare Aussage darüber zu treffen, dass die für die einzelnen Aktienwerte vorliegenden Kursnotierungen nicht alle am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen verarbeitet hätten. Demgemäß kann es auch nicht in Betracht kommen, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (ähnlich Schön in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach 2006, S. 299, 314). Vielmehr entspricht nur die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurswert einer Aktie unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs.

17

cc) Die Rechtsprechung des Senats ist auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als die vorgenannte Typisierung --wie bereits angedeutet-- nicht dazu führt, den zukünftigen Wert der Aktie im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 352). Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dargelegt, dass ein --gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie-- gesunkener Börsenkurs dann nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung schließen lasse, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen. Letzteres ist dahin zu präzisieren, dass der Teilwert einer Aktie und damit auch deren voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nicht nach dem Kurswert bestimmt werden können, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies kann --ohne dass der Senat vorliegend die hierfür maßgeblichen Umstände abschließend zu benennen hätte-- dann der Fall sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war (Gosch, BFH/PR 2008, 138) oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 II ZB 15/00, BGHZ 147, 108; Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).

18

b) Aus der typisierenden Annahme, dass der Börsenkurs sich --vorbehaltlich der dargelegten Ausnahmen-- auf der Grundlage eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet hat, sind mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren Folgerungen zweierlei Art abzuleiten.

19

aa) Zum einen ergibt sich hieraus, dass die (typisierende) Prämisse der Informationseffizienz nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen ist. Demgemäß ist es --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (gl.A. Heger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 68, 71; Gosch, BFH/PR 2008, 138; Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 546, 548; Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rz 204.1; Schneider, Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2000, 121, 128). Soweit sich das handelsrechtliche Schrifttum mit Rücksicht auf das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dafür ausspricht, die Geschehensabläufe bis zur Aufstellung der Bilanz als werterhellend zu würdigen (z.B. Kessler, Der Betrieb 1999, 2577, 2580), kann dies schon mit Rücksicht darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. einer steuerrechtlich eigenständigen und durch die Informationseffizienzprämisse gekennzeichneten Auslegung unterworfen ist, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass werterhellende Erkenntnisse darüber, dass bereits am Bilanzstichtag objektive Anhaltspunkte für Kursverfälschungen vorgelegen haben (vgl. vorstehend zu II.3.a cc), auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz mit der Folge gewonnen werden können, dass der tatsächliche Wert der betroffenen Aktien --ohne Bindung an den Börsenkurs zum Bilanzstichtag-- zu schätzen ist (Gosch, BFH/PR 2008, 138).

20

bb) Mit der typisierenden Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarkts ist zum anderen auch verbunden, dass eine objektiv nachvollziehbare Unterscheidung zwischen nur vorübergehenden üblichen Kursschwankungen einerseits und Kursveränderungen aufgrund längerfristig wirkender Faktoren andererseits nur schwer zu treffen sein wird (Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 319; Heger, Ubg 2008, 68, 71). Deshalb kann es --entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (s. zu I.2.)-- auch nicht in Betracht kommen, eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der aktuelle Börsenkurs denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs um einen bestimmten Schwellenwert (Signifikanzwert) unterschreitet.

21

aaa) Der Senat kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen, entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392) nur Kursrückgänge von mehr als 10 % der Erwerbsnotierung als Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu qualifizieren (z.B. Schlotter, BB 2009, 892). Vielmehr muss --annahmegemäß-- auch bei geringeren Kursminderungen davon ausgegangen werden, dass der Markt auch die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet hat. Abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz führt diese Beurteilung auch nicht dazu, dass dem Tatbestandmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung kein relevanter Regelungsbereich mehr verbleibt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, 425, m.w.N.). Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass der typisierende Rückgriff auf die Börsenkurse am Bilanzstichtag insbesondere durch den Aspekt des gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs legitimiert ist und --wie erläutert-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Annahme einer im wesentlichen informationseffizienten Kursbildung nicht durch konkrete (objektive) Anhaltspunkte widerlegt wird. Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758). Auch insofern verbietet sich die Annahme, dass den Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. kein relevanter Anwendungsbereich mehr zukomme.

22

bbb) Unberührt bleibt hiervon andererseits jedoch, dass es mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. sachgerecht erscheint, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 320; Marx, Finanz-Rundschau 2011, 267) ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (Heger, Ubg 2008, 68, 71; vgl. auch Blümich/Ehmcke, a.a.O., § 6 EStG Rz 560c).

23

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

24

a) Nach den bis zum Bilanzstichtag erlittenen Kursverlusten sind die von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibungen bezüglich der Anteile an der X Corp. und der Y AG zu gewähren. Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp. in Höhe von 129.671,03 € (= 708.002,97 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 578.331,94 € [100,37% des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]) sowie bezüglich der Y-Aktie eine Abschreibung in Höhe von 55.089,41 € (= 502.706,15 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 447.616,74 € [100,34 % des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]), zusammen somit eine Gewinnminderung in Höhe von 184.760,44 €. Die Revision des FA ist demnach nicht begründet.

25

b) Ob und in welcher Höhe hingegen auch der Bilanzausweis für die Anteile an der AG I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu mindern und in welchem Umfang damit dem Begehren der Klägerin (Teilwertabschreibungen in Höhe von 218.190,52 €) insgesamt zu entsprechen ist, kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen. Das FG wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2001) objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Börsenkurs der Aktie I nicht den tatsächlichen Anteilswert abgebildet hat. Anlass für eine solche Überprüfung besteht bezüglich der Anteile I deshalb, weil die relativen Wertverluste dieser Aktie zum Bilanzstichtag in signifikanter Weise diejenigen der anderen Aktienpositionen (X Corp., Y AG) übertreffen und zudem die Aktie I nach den Notierungen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz 2001 --entgegen dem Trend der beiden anderen Anteilsrechte-- einen großen Teil ihres zuvor erlittenen Verlusts wieder ausgeglichen hat. Sollte sich deshalb im zweiten Rechtsgang ergeben, dass dieser schwankende Kursverlauf beispielsweise auf (äußerst) geringe Handelsumsätze oder auf andere wesentliche Störungen (Informationsineffizienzen) im Preisbildungsprozess zurückzuführen ist, so wird das FG unter Berücksichtigung dieser Umstände --und damit ohne Bindung an den Börsenkurs am Bilanzstichtag-- darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteilsrechte I auszugehen war.

26

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337; vom 29. Juli 1981 I R 119/77, juris).

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotierter Gesellschaften (AG I bis III). Die Anteile gehörten zu ihrem Anlagevermögen; deren Werte entwickelten sich wie folgt:

2

  

AG I

(...)

AG II

(X Corp.)

AG III

(Y AG)

Kaufdatum 

29. Mai 2001

 30. Mai 2001

01. März 2001

Kurs bei Erwerb

14,55 € 

35,27 €

83,50 €

Kurswert beim Erwerb

218.250,00 € 

705.400,00 €

501.000,00 €

Anschaffungskosten

219.104,28 € 

708.002,97 €

502.706,15 €

davon Anschaffungsnebenkosten

854,28 € 

2.602,97 €

 1.706,15 €

Quote/Anschaffungsnebenkosten

0,39 %

0,37 % 

0,34 %

Kurs am 31. Dezember 2001

9,50 €

28,81 €

74,35 €

Kursminderung: Erwerb/ 31. Dezember 2001

./. 34,71 %

./. 18,32 %

./. 10,96 %

Kurswert am 31. Dezember 2001

142.500,00 €

576.200,00 €

446.100,00 €

Kurs am 14. März 2002

13,35 €

24,96 €

74,10 €

Kursminderung: Erwerb/14. März 2002

./. 8,25 % 

./. 29,23 %

11,26 %

     

                          

3

Der handelsrechtliche Jahresabschluss wurde vom Vorstand und dem Steuerberater der Klägerin am 14. März 2002 unterzeichnet; die Steuerklärungen 2001 sind am 16. Juni 2003 dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. Die auf der Grundlage der Kurswerte zum 31. Dezember 2001 von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € (= 68.517,15 € [AG I] + 114.754,86 € [AG II] + 34.918,51 € [AG III]) erkannte das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2001 nicht an. Das FA änderte mit den Einspruchsentscheidungen beide Bescheide lediglich insoweit, als es die Teilwertabschreibung auf eine weitere --vorliegend nicht streitige--

Aktienposition anerkannte, weil deren Kurswert zum 31. Dezember 2001 um 52,66 % unter die Anschaffungskosten gesunken war. Es nahm hierbei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2009 (BStBl I 2009, 514) Bezug, nach welchem von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- nur dann auszugehen sei, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei.

4

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010  9 K 3466/09 K,G nur insoweit stattgegeben, als es eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AG I in Höhe von 18.073,31 € zugelassen hat. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorlägen. Zu berücksichtigen sei hierbei zum einen, dass Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende --und damit nicht dauerhafte-- Wertminderungen zu qualifizieren seien. Nur so könne vermieden werden, dass jede Kursminderung zu einer Teilwertabschreibung führe und die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. leer laufe. Zum anderen lasse sich eine dauerhafte Wertminderung nur dann allein aus der Entwicklung der Börsenkurse ableiten, wenn diese den Erwerbspreis nicht unerheblich unterschritten. Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte seien allerdings die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen Grenzen nicht geeignet, da es insbesondere keinen Erfahrungssatz gebe, nach dem Kurseinbrüche um 40 % üblicherweise kurz- bis mittelfristig aufgeholt würden. Vielmehr sei auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) für die Bilanzierung in der Versicherungswirtschaft (§ 341b i.V.m. § 253 des Handelsgesetzbuchs a.F. --HGB a.F.--) erarbeiteten Standard IDW RS VFA 2 vom 8. April 2002 (Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2002, 475, Rz 19) zurückzugreifen, nach dem dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen sei, wenn (1) entweder der Zeitwert des Wertpapiers innerhalb von sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag ständig um mehr als 20 % unter dem Buchwert oder (2) der Zeitwert über einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in den letzten 12 Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert liege. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung sei die zeitraumbezogene Betrachtung des IDW jedoch zugunsten der Maßgeblichkeit von Stichtagskursen zu modifizieren mit der Folge, dass bei im laufenden Geschäftsjahr angeschafften Aktien eine dauernde Wertminderung voraussetze, dass der Kurs am Bilanzstichtag denjenigen bei Erwerb um mehr als 20 % unterschreite; zudem werde die Höhe der Teilwertabschreibung durch eine etwaige Wertaufholung am Tag der Bilanzerstellung sowie die im Falle einer Wiederbeschaffung der Aktien anfallenden Anschaffungsnebenkosten begrenzt. Eine Teilwertabschreibung sei nach diesen Maßstäben nur bei den Aktien an der AG I gerechtfertigt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 124 abgedruckten Urteilsgründe verwiesen.

5

Mit seiner Revision rügt das FA u.a., dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Börsenwerte die vom FG vertretene 20 %-Grenze nicht geeignet sei, auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) zu schließen. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, das FG hätte der begehrten Teilwertabschreibung in vollem Umfang entsprechen müssen. Die Vorinstanz habe die ihr zustehenden Befugnisse zur Gesetzesauslegung durch die Bestimmung letztlich willkürlicher Schwellenwerte für die Teilwertabschreibung überschritten. Maßgeblich im Sinne der Rechtsprechung des BFH sei nur der Börsenkurs am Bilanzstichtag.

6

Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass weitere Teilwertabschreibungen auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 218.190,52 € zugelassen werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die von der Klägerin insgesamt begehrten Teilwertabschreibungen (218.190,52 €) --über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (18.073,31 €) hinaus-- anzuerkennen sind.

9

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

10

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit seinem Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

11

3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein müssen. Zum anderen ist die im Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 --mangels Entscheidungserheblichkeit-- gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin zu beantworten, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

12

a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung. Hierzu ist auch die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227, 228 f.; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352).

13

aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte-- Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).

14

bb) Dass der Senat hiernach zur Bestimmung der voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. auf das typisierende Kriterium des gesunkenen Börsenkurses zurückgreift, verstößt erkennbar weder gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch gegen Grundrechte.

15

aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Tragend hierfür ist, dass der aktuelle Börsenwert --im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile-- eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.

16

bbb) Soweit das FA hiergegen einwendet, die These eines informationseffizienten Kapitalmarkts sei im finanzwissenschaftlichen Schrifttum zunehmend umstritten (z.B. Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 213), vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass --wie nachfolgend auszuführen sein wird (s. zu cc)-- beispielsweise Marktanomalien, die geeignet sind, den Börsenkurs zu verfälschen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt vor allem, dass selbst dann, wenn man allgemein von teilweise ineffizienten Kapitalmärkten ausgeht, angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Bewertungen (Steuerfälle) sowie der begrenzten personellen Ressourcen regelmäßig weder die Gerichte noch die Finanzbehörden noch die Steuerpflichtigen oder deren Berater in der Lage wären, eine hinreichend sichere und objektiv nachprüfbare Aussage darüber zu treffen, dass die für die einzelnen Aktienwerte vorliegenden Kursnotierungen nicht alle am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen verarbeitet hätten. Demgemäß kann es auch nicht in Betracht kommen, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (ähnlich Schön in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach 2006, S. 299, 314). Vielmehr entspricht nur die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurswert einer Aktie unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs.

17

cc) Die Rechtsprechung des Senats ist auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als die vorgenannte Typisierung --wie bereits angedeutet-- nicht dazu führt, den zukünftigen Wert der Aktie im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 352). Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dargelegt, dass ein --gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie-- gesunkener Börsenkurs dann nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung schließen lasse, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen. Letzteres ist dahin zu präzisieren, dass der Teilwert einer Aktie und damit auch deren voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nicht nach dem Kurswert bestimmt werden können, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies kann --ohne dass der Senat vorliegend die hierfür maßgeblichen Umstände abschließend zu benennen hätte-- dann der Fall sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war (Gosch, BFH/PR 2008, 138) oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 II ZB 15/00, BGHZ 147, 108; Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).

18

b) Aus der typisierenden Annahme, dass der Börsenkurs sich --vorbehaltlich der dargelegten Ausnahmen-- auf der Grundlage eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet hat, sind mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren Folgerungen zweierlei Art abzuleiten.

19

aa) Zum einen ergibt sich hieraus, dass die (typisierende) Prämisse der Informationseffizienz nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen ist. Demgemäß ist es --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (gl.A. Heger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 68, 71; Gosch, BFH/PR 2008, 138; Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 546, 548; Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rz 204.1; Schneider, Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2000, 121, 128). Soweit sich das handelsrechtliche Schrifttum mit Rücksicht auf das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dafür ausspricht, die Geschehensabläufe bis zur Aufstellung der Bilanz als werterhellend zu würdigen (z.B. Kessler, Der Betrieb 1999, 2577, 2580), kann dies schon mit Rücksicht darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. einer steuerrechtlich eigenständigen und durch die Informationseffizienzprämisse gekennzeichneten Auslegung unterworfen ist, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass werterhellende Erkenntnisse darüber, dass bereits am Bilanzstichtag objektive Anhaltspunkte für Kursverfälschungen vorgelegen haben (vgl. vorstehend zu II.3.a cc), auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz mit der Folge gewonnen werden können, dass der tatsächliche Wert der betroffenen Aktien --ohne Bindung an den Börsenkurs zum Bilanzstichtag-- zu schätzen ist (Gosch, BFH/PR 2008, 138).

20

bb) Mit der typisierenden Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarkts ist zum anderen auch verbunden, dass eine objektiv nachvollziehbare Unterscheidung zwischen nur vorübergehenden üblichen Kursschwankungen einerseits und Kursveränderungen aufgrund längerfristig wirkender Faktoren andererseits nur schwer zu treffen sein wird (Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 319; Heger, Ubg 2008, 68, 71). Deshalb kann es --entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (s. zu I.2.)-- auch nicht in Betracht kommen, eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der aktuelle Börsenkurs denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs um einen bestimmten Schwellenwert (Signifikanzwert) unterschreitet.

21

aaa) Der Senat kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen, entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392) nur Kursrückgänge von mehr als 10 % der Erwerbsnotierung als Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu qualifizieren (z.B. Schlotter, BB 2009, 892). Vielmehr muss --annahmegemäß-- auch bei geringeren Kursminderungen davon ausgegangen werden, dass der Markt auch die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet hat. Abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz führt diese Beurteilung auch nicht dazu, dass dem Tatbestandmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung kein relevanter Regelungsbereich mehr verbleibt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, 425, m.w.N.). Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass der typisierende Rückgriff auf die Börsenkurse am Bilanzstichtag insbesondere durch den Aspekt des gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs legitimiert ist und --wie erläutert-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Annahme einer im wesentlichen informationseffizienten Kursbildung nicht durch konkrete (objektive) Anhaltspunkte widerlegt wird. Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758). Auch insofern verbietet sich die Annahme, dass den Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. kein relevanter Anwendungsbereich mehr zukomme.

22

bbb) Unberührt bleibt hiervon andererseits jedoch, dass es mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. sachgerecht erscheint, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 320; Marx, Finanz-Rundschau 2011, 267) ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (Heger, Ubg 2008, 68, 71; vgl. auch Blümich/Ehmcke, a.a.O., § 6 EStG Rz 560c).

23

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

24

a) Nach den bis zum Bilanzstichtag erlittenen Kursverlusten sind die von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibungen bezüglich der Anteile an der X Corp. und der Y AG zu gewähren. Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp. in Höhe von 129.671,03 € (= 708.002,97 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 578.331,94 € [100,37% des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]) sowie bezüglich der Y-Aktie eine Abschreibung in Höhe von 55.089,41 € (= 502.706,15 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 447.616,74 € [100,34 % des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]), zusammen somit eine Gewinnminderung in Höhe von 184.760,44 €. Die Revision des FA ist demnach nicht begründet.

25

b) Ob und in welcher Höhe hingegen auch der Bilanzausweis für die Anteile an der AG I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu mindern und in welchem Umfang damit dem Begehren der Klägerin (Teilwertabschreibungen in Höhe von 218.190,52 €) insgesamt zu entsprechen ist, kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen. Das FG wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2001) objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Börsenkurs der Aktie I nicht den tatsächlichen Anteilswert abgebildet hat. Anlass für eine solche Überprüfung besteht bezüglich der Anteile I deshalb, weil die relativen Wertverluste dieser Aktie zum Bilanzstichtag in signifikanter Weise diejenigen der anderen Aktienpositionen (X Corp., Y AG) übertreffen und zudem die Aktie I nach den Notierungen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz 2001 --entgegen dem Trend der beiden anderen Anteilsrechte-- einen großen Teil ihres zuvor erlittenen Verlusts wieder ausgeglichen hat. Sollte sich deshalb im zweiten Rechtsgang ergeben, dass dieser schwankende Kursverlauf beispielsweise auf (äußerst) geringe Handelsumsätze oder auf andere wesentliche Störungen (Informationsineffizienzen) im Preisbildungsprozess zurückzuführen ist, so wird das FG unter Berücksichtigung dieser Umstände --und damit ohne Bindung an den Börsenkurs am Bilanzstichtag-- darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteilsrechte I auszugehen war.

26

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337; vom 29. Juli 1981 I R 119/77, juris).

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-AG. In der auf den 31. Dezember 1999 erstellten Bilanz wies die X-AG im Anlagevermögen ihre 100 %-ige Beteiligung an der X-GmbH mit den Anschaffungskosten von insgesamt 1.056.000 DM aus; hiervon entfielen 51.000 DM auf das Stammkapital der X-GmbH sowie 1 Mio. DM auf die im Jahre 1999 in deren Vermögen eingezahlte Kapitalrücklage. Im selben Jahr hatte die X-GmbH im Inland belegene Gewerbeimmobilien mittels Fremdwährungsdarlehen erworben, die in den Jahren 2019 und 2024 in Schweizer Franken (CHF) zu tilgen waren. Angesichts des steigenden Wechselkurses des Schweizer Franken --im Vergleich zum Jahresschluss 1999 (Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank: 1 € = 1,6051 CHF) ergab sich zum Ende des Streitjahres (2000; Euro-Referenzkurs: 1 € = 1,5232 CHF) eine Aufwertung von ca. 5,4 %-- wies die X-GmbH in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 2.726.556,31 DM aus, der auf der Höherbewertung ihrer Darlehensverbindlichkeiten (Verlust: 3.163.035,18 DM) gründete.

2

In dem zum 31. Dezember 2000 erstellten Jahresabschluss schrieb die X-AG die Beteiligung an der X-GmbH auf den Restwert von 1 DM ab, da die Fremdwährungsverluste die bilanzielle Überschuldung der X-GmbH und damit einen entsprechenden Verlust des Teilwerts ihrer Beteiligung zur Folge gehabt hätte.

3

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2000 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Teilwertabschreibung nicht an.

4

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 7. Juni 2012  1 K 130/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 499).

5

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sowie den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid unter Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung in Höhe von 1.055.999 DM abzuändern.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Beteiligung der X-AG an der X-GmbH in der zum 31. Dezember 2000 erstellten Bilanz mit ihren Anschaffungskosten auszuweisen und eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen war.

8

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Beide Regelungen und damit auch die Anforderungen an die steuerrechtliche Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung sind nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 auch für die gegenüber der Klägerin festzusetzende Körperschaftsteuer zu beachten.

9

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).

10

a) Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft --vom Vorliegen einer Fehlmaßnahme abgesehen-- voraussetzt, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat, und Letzteres nicht allein durch den Anfall hoher Verluste begründet werden kann, sondern einer umfassenden und einzelfallbezogenen Würdigung der Ertragslage und Ertragsaussichten sowie des Vermögenswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens erfordert (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19, jeweils m.w.N.; zur Einzelfallprüfung s. BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610; zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien sowie Aktienfonds s. Senatsurteile vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, und I R 7/11, BFHE 235, 273).

11

b) Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778) Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu bilanzieren sind und bei Krediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung berechtigt; ein solcher Währungsverlust kann deshalb auch kein Anlass dafür sein, die Kreditschuld steuerbilanziell mit einem höheren Wert auszuweisen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und hierbei darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 235, 263).

12

c) Hieran ist auch für den Streitfall mit der Folge festzuhalten, dass eine Höherbewertung der Fremdwährungsverbindlichkeiten, die erst in den Jahren 2019 und 2024 zurückzuzahlen waren, aufgrund des Kursanstiegs des Schweizer Franken in der Steuerbilanz der X-GmbH zum 31. Dezember 2000 bei einer zutreffenden Beurteilung der materiellen Rechtslage nicht hätte anerkannt werden dürfen. Demgemäß war die Kursveränderung zum Ende des Streitjahres (2000) auch nicht geeignet, eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Minderung der in der Bilanz der X-AG ausgewiesenen Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft (X-GmbH) zu rechtfertigen. Ob --was nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sowie dem Vortrag der Beteiligten naheliegend erscheint-- der Kursgewinn des Schweizer Franken tatsächlich die Körperschaftsteuer 2000 der X-GmbH gemindert hat, ist für den Bilanzausweis der Beteiligung bei der X-AG unerheblich. Abgesehen davon, dass es sich bei der Fremdwährungsverbindlichkeit der X-GmbH und der Beteiligung der X-AG um zwei Wirtschaftsgüter gehandelt hat, besteht jedenfalls weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Bindung des Beteiligungsausweises an die --möglicherweise fehlerhafte-- bilanzielle Behandlung auf der Stufe des Beteiligungsunternehmens (X-GmbH). Maßgeblich ist deshalb die zutreffende und vorstehend erläuterte materielle Rechtslage, nach der im Rahmen der gebotenen steuerrechtlichen Betrachtung (s. hierzu Senatsurteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294; in BFHE 235, 263) die Wechselkursänderungen im Streitfall keine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Beteiligungsausweises tragen können.

13

d) Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin führen zu keiner anderen Beurteilung.

14

aa) Der Hinweis darauf, dass die dem Streitjahr zugrunde liegende Bilanz erst nach den Anschlägen vom 11. September 2001 erstellt worden sei und zu einer fundamentalen Änderung der ökonomischen Erwartungen geführt habe, geht fehl. Zwar hat --wie erläutert-- der BFH bisher noch nicht dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise von einer dauerhaften Währungskursveränderung auszugehen ist. Auch im Streitfall bedarf dies keiner Erörterung, weil es sich bei den Anschlägen --bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2000)-- nicht um wertaufhellende, sondern um später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände handelt. Hinzu kommt, dass am 11. September 2001 die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses der X-AG verstrichen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Handelsgesetzbuches) und damit auch der sog. Wertaufhellungszeitraum abgelaufen war (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545, m.w.N.).

15

bb) Ebenso wenig greift der Hinweis darauf durch, dass sich in Folge des Kursanstiegs des Schweizer Franken der Gesellschafter der X-AG für die Fremdwährungsverbindlichkeiten der X-GmbH verbürgt habe. Abgesehen davon, dass eine solche Sicherung für das funktionale Gewicht und damit den inneren Wert der Beteiligung an der X-GmbH spricht, lässt der Einwand außer Acht, dass der Anspruch auf eine Nachsicherung der Kreditgeber Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen war und die Sicherungsansprüche nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits dann bestanden, wenn der Kurs des Schweizer Franken bezogen auf die Verhältnisse der Darlehensaufnahme um zumindest 5 % steigt. Letzterem kann indes im Rahmen des steuerrechtlichen Teilwertausweises keine Bedeutung beigemessen werden, da hierfür --d.h. bei der Frage einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.-- nicht die einzelvertraglichen Sicherungsabreden maßgebend sind, sondern von dem Grundsatz auszugehen ist, dass bei langfristigen Darlehen Wechselkursschwankungen regelmäßig nicht mit der Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Veränderung der Fremdwährungsschuld verbunden sind.

16

3. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Revision der Klägerin ist demnach zurückzuweisen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Streitig ist, ob in 2008 eine Teilwertabschreibung auf ein dem Umlaufvermögen zugeordnetes Grundstück anzuerkennen ist und ob eine Teilwertzuschreibung auf Fremdwährungsdarlehen bei der Ermittlung des Teilwerts des Grundstücks zu berücksichtigen ist.
Die Antragstellerin ist eine im Jahr 19... gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Am Stammkapital von 25.000 EUR sind die beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, die G 1 und G 2, jeweils zur Hälfte beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Eigentumswohnungen, Häusern und Grundstücken, deren Bebauung und/oder Verwertung.
Am ... 2004 erwarb die Antragstellerin in einem Zwangsversteigerungsverfahren das bebaute Grundstück ... Straße ... in ... für 727.000 EUR. In einem vom Amtsgericht ... im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten war der Verkehrswert des Grundstücks auf den Stichtag 2. Februar 2004 auf 1.034.000 EUR ermittelt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Sachverständigen SV 1 vom 5. April 2004 (RB-Akte Bl. 73-123) verwiesen. In der öffentlichen Bekanntmachung des Zwangsversteigerungstermins wurde dieser Wert als Verkehrswert angegeben (Rb-Akte Bl. 71 f). Nach Erwerb fielen für den Umbau und die Fertigstellung des 2. Obergeschosses sowie des 1. und 2. Dachgeschosses weitere Herstellungskosten in Höhe von 180.401 EUR netto an (Bp-HA, Bl. 67). Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Objekt betrugen insgesamt 942.133 EUR. Das Gebäude ist seit dem Erwerb vermietet. Mit Ausnahme des Jahres 2005 wurden nach Abzug der Bewirtschaftungskosten (Roh-) Einkünfte zwischen 63.933 EUR und 76.411 EUR erwirtschaftet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung des Antragsgegners (des Finanzamts --FA--) verwiesen (FG-Akte 3 V 2359/11, Bl. 51).
Ausweislich einer unter dem 3. November 2004 gefertigten Aktennotiz (FG Akte 3 V 2359/11, Seite 60) schätzte der Geschäftsführer der Klägerin die Vermarktungschancen des Grundstücks dahingehend ein, dass „nach dem derzeitigen Zustand … sich aus fachmännischer Sicht ein Verkaufserlös von 650.000 EUR bis 680.000 EUR (ergibt). Es dürften notwendige Investitionen anstehen in einer Größenordnung von 200.000 EUR - 250.000 EUR. … Erste Vermietungsversuche zeigten, für den gewerblichen Bereich die nach mündlicher Zusage der Interessenten zwischen 2.500 EUR und 3.200 EUR/pro Monat als Vermietungserlös zu erwarten wäre.“ In einer weiteren Aktennotiz vom 25. Februar 2006 legt der Geschäftsführer der Klägerin dar, dass sich anlässlich der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen „folgende neue Bewertungsstruktur für diese Liegenschaft“ ergebe. Danach könne der für die Gewerbeeinheit „geforderte Mietpreis von kalt 5.800 EUR für den Mieter M 1 als überhöht angesehen werden. … Die für die Wohnung und Büroräume in der ... Straße ... vereinbarte Kaltmiete seien dem Mieter offensichtlich zu hoch. … Wir müssen davon ausgehen, dass die Rendite des Anwesens weiter nach unten gerichtet ist. ... Bereits mündlich geführte Kaufangebote für das Objekt bewerten sich heute, bei 800.000 EUR (nach Umbau) mit weiter abnehmender Tendenz.“ Am 23. Mai 2006 lehnte die Antragstellerin ein Verkaufsangebot zu 800.000 EUR ab (FG-Akte Bl. 67). Intensive Veräußerungsbemühungen der Antragstellerin im Hinblick auf das Grundstück in den Jahren 2006 bis 2008 sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
In den jeweiligen Jahresabschlüssen war das Grundstück unter den „fertigen Erzeugnissen und Waren“ mit folgenden Werten aufgeführt:
Jahresabschluss zum
EUR
31.12.2004
754.302,27
31.12.2005
848.218,20
31.12.2006
848.218,20
31.12.2007
848.218,20
31.12.2008
730.000,00
31.12.2009
730.000,00
31.12.2010
730.000,00
31.12.2011
854.474,00
31.12.2012
854.474,00
In dem am 23. Oktober 2006 erstellten und am 7. November 2006 beim FA eingereichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 bewertete die Antragstellerin das Grundstück nicht mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern dem niedrigeren Teilwert. In dem Kontennachweis zur G. u. V. wurde dies dahingehend dargestellt, dass unter den „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren“ neben den Bewirtschaftungskosten der einzelnen Objekte ein als „... Straße ...“ bezeichneter Aufwandsposten in Höhe von 93.915,93 EUR eingestellt wurde. Weitere Erläuterungen hierzu gab es nicht. Die in dem Kontennachweis ausgewiesenen „Abschreibungen auf Umlaufvermögen“ beliefen sich auf 0,00 EUR. Das FA erließ am 6. Dezember 2006 den Körperschaftssteuerbescheid 2005 entsprechend der eingereichten Körperschaftsteuererklärung.
Im Jahr 2008 wurde ausweislich des Kontos „Abschreibung Vermögensgegenstände UV“ eine (weitere) Teilwertabschreibung in Höhe von 118.218,20 EUR vorgenommen.
Im Rahmen einer in den Jahren 2009 und 2010 für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 durchgeführten Betriebsprüfung legte die Antragstellerin zur Begründung der Teilwertabschreibung eine am 12. Juli 2010 erstellte dreiseitige Wertindikation der Sachverständigen S V 2 vor, in der „das marktwertbestimmende Bewertungsverfahren ohne Erläuterungen und Begründungen dargestellt“ und auf den 31.12.2005 für das Grundstück ein Ertragswert von 915.000 EUR ermittelt wurde (FG-Akte Bl 64 ff).
10 
Der Prüfer und ihm folgend das FA erkannten den im Jahr 2005 angesetzten Teilwert nicht an, da dieser nicht konkret nachgewiesen worden sei. Am 4. November 2010 erließ das FA auf der Grundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) einen Körperschaftsteueränderungsbescheid 2005 sowie einen nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geänderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2005. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden, nachdem gegen die Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2012 keine Klage erhoben worden ist.
11 
Ausgehend hiervon ergingen die entsprechenden Folgebescheide für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008. Im Rahmen der Änderung der Körperschaftsteuerveranlagung 2008 nach § 164 Abs. 2 AO wurde außerdem die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 ausgewiesene Teilwertabschreibung in Höhe von 118.218 EUR aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteueränderungsbescheiden 2007 und 2008, jeweils vom 11. November 2010, wurde (erstmals) Körperschaftsteuer in Höhe von 14.864 EUR (2007) und 13.155 EUR (2008) festgesetzt.
12 
In der am 25. Oktober 2010 beim FA eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2009 gab die Antragstellerin in Zeile 81 an, dass kein Verlustrücktrag des steuerlichen Verlust 2009 in Höhe von 25.213 EUR auf das Einkommen 2008 durchgeführt werden soll. Am 5. November ergingen der Körperschaftsteuerbescheid 2009 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer, in dem der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2009 auf 25.213 EUR festgestellt wurde. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
13 
Mit Schreiben vom 24. November 2010 lehnte das FA die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteueränderungsbescheide 2007 und 2008 ab. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die in 2005 und 2008 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf das Grundstück seien mangels des Nachweises einer dauernden Wertminderung dieses Objektes durch die Antragstellerin steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die objektiven Grundlagen für die Berechnung des behaupteten möglichen Veräußerungserlöses bzw. des in der Wertindikation ermittelten Marktwertes seien nicht konkret benannt oder erläutert. Es könne daher nicht beurteilt werden, inwieweit der Ausgangswert für die zur Ermittlung des Teilwerts seitens der Antragstellerin angewandte retrograde Methode zutreffend oder wahrscheinlich sei. Bei Grundstücken stimmten die Teilwerte regelmäßig mit den Wiederbeschaffungskosten und somit mit den Preisen überein, die als Ver-äußerungspreise verlangt und erzielt werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum der Wert des Objektes, das laut veröffentlichter Zwangsversteigerungsankündigung in 2004 einen Verkehrswert von 1.034.000 EUR gehabt habe und für lediglich 727.000 EUR ersteigert worden sei, unter die Anschaffungskosten und Herstellungskosten für den Dachgeschossausbau gesunken sei. Auch hätten Währungsverluste aus dem zur Finanzierung des Objektes aufgenommenen CHF-Darlehen keinen Einfluss auf den Teilwert, da das Darlehen einen eigenen Bilanzposten darstelle, der gesondert zu bewerten sei.
14 
Am 1. Juli 2011 beantragte die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer 2007 und 2008 beim Gericht. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 9. September 2011 (3 V 2359/11) abgelehnt.
15 
Daraufhin beantragte die Antragstellerin im Rahmen der Veranlagung 2008 die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG in Höhe von 154.000 EUR anzuerkennen und den durch diese Bildung entstehenden Verlust auf das Jahr 2007 zurück zu tragen. Der Antragsgegner kam dem mit Körperschaftsteueränderungsbescheiden für die Jahre 2007 und 2008, jeweils vom 13. Januar 2012, nach. Da die angeblich beabsichtigte Investition jedoch nicht erfolgte, wurden die Körperschaftsteuerbescheide 2007 und 2008 am 6. Juli 2012 wieder geändert. Der begehrte Investitionsabzugsbetrag wurde steuerlich nicht mehr berücksichtigt; dementsprechend entfiel der Verlustrücktrag auf das Jahr 2007. Der Körperschaftsteuerbescheid 2008 wurde aufgrund eines Verlustrücktrags aus dem Jahr 2009 nochmals am 18. Oktober 2012 geändert.
16 
Die Antragstellerin beantragte wiederum die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Sie trug -wie bereits zuvor- vor, dass die Teilwertabschreibung zu berücksichtigen sei. Bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens entspreche der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Ein im Vergleich zu den Wiederbeschaffungskosten niedrigerer Teilwert könne sich jedoch ergeben, wenn der voraussichtliche künftige Veräußerungserlös die Selbstkosten und einen im Betrieb üblichen Unternehmergewinn nicht mehr decke. Bei zum Verkauf bestimmten Wirtschaftsgütern sei von Gleichwertigkeit der progressiven und retrograden Methode zur Bestimmung des Reproduktionswerts auszugehen, solange die kalkulatorischen Verkaufspreise erzielbar seien. Wenn dies nicht der Fall sei, sei der Teilwert aus den erwarteten gesunkenen Verkaufspreisen abzuleiten. Der gesetzliche Teilwertbegriff eröffne über die dem gedachten Erwerber zugestandenen betriebswirtschaftlichen Überlegungen die Möglichkeit, u.a. künftige Aufwendungen vorwegzunehmen. Hieraus folge zwingend, dass das Kursrisiko, das sich aus der gewählten Finanzierung über Fremdwährungsdarlehen ergebe, und auch die künftigen für das Darlehen zu zahlenden Zinsen hinreichend zu berücksichtigen seien. Die Rechtsauffassung des FA erfordere einen voraussichtlichen künftigen Veräußerungserlös von 1.415.192,49 EUR, der jedoch entsprechend den Marktverhältnissen nicht erzielbar sei. Die Wertindikation zur Ermittlung des Marktwertes und das Angebot vom 19. Mai 2006 erbrächten den vollen Beweis dafür, dass der Teilwert des Objektes unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liege. Die Beweiskraft dieser Urkunden ergebe sich aus § 415 der Zivilprozessordnung (ZPO).
17 
Darüber hinaus habe das Finanzamt bei der erstmaligen Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2008 eine Billigkeitsentscheidung getroffen, indem es die Teilwertabschreibung ohne weitere Prüfung anerkannt habe. Diese Billigkeitsentscheidung könne nicht widerrufen werden.
18 
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Teilwert des Fremdwährungsdarlehens für den Erwerb der ... Straße ... in ... um 296.499,50 DM höher sei. Diese Erhöhung des Refinanzierungsdarlehens sei bei der Ermittlung des Teilwerts des Gebäudes zu berücksichtigen.
19 
Die Antragstellerin beantragt,
20 
die Vollziehung der Körperschaftsteueränderungsbescheide 2007 vom 6. Juli 2012 und 2008 vom 18. Oktober 2012 auszusetzen.
21 
Der Antragsgegner beantragt,
22 
den Antrag abzulehnen.
23 
Mit der Anerkennung der Teilwertabschreibung bei der erstmaligen Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2008 sei keine Billigkeitsmaßnahme erfolgt. Eine solche sei auch nicht beantragt gewesen. Vielmehr habe die Veranlagungsstelle -aufgrund der laufenden Betriebsprüfung- die Veranlagung aufgrund der eingereichten Steuererklärung vorgenommen und den Fall erst nach Vorliegen des Prüfungsberichts abschließend bearbeiten wollen.
24 
Nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Verkehrswertgutachten habe der auf den Stichtag 2. Februar 2004 ermittelte Wert des Grundstücks bei 1.034.000 EUR gelegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das 2. Obergeschoss und das Dachgeschoss zu diesem Zeitpunkt noch ein unvollendeter Rohbau gewesen sei und von der Antragstellerin für 180.401 EUR ausgebaut worden sei. Bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von 942.133 EUR sei kein Raum für eine Teilwertabschreibung.
25 
Auch die Antragstellerin gehe zum 31. Dezember 2008 von einem vermutlich erzielbaren Veräußerungspreis von 1.100.000 EUR aus. Hiervon sei, selbst für den Fall, dass die retrograde Methode angewendet werden könne, weder auf den 31. Dezember 2007 noch auf den 31. Dezember 2008 der Kursverlust aus dem CHF-Darlehen in Abzug zu bringen. Das 2005 bei der Sparkasse aufgenommene CHF-Darlehen ... sei in 2007 mit einem Kursgewinn von 34.585,02 EUR abgelöst worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei kein Kursverlust entstanden. Erst aus einem in 2008 wieder in CHF aufgenommenen Darlehen seien zum 31. Dezember 2008 Kursverluste zu erwarten gewesen, die jedoch nicht mit dem Kauf des Grundstücks in Zusammenhang gebracht werden könnten und deshalb keinen Einfluss auf den Teilwert des Grundstücks haben könnten. Ein solcher Kursverlust schlage sich auf das Wirtschaftsgut „Darlehen“ nieder und könne nicht gleichzeitig auf den Teilwert der Wirtschaftsgüter Einfluss haben, die mit einem solchen Darlehen angeschafft würden. Andernfalls würde sich eine Doppelberücksichtigung ergeben.
26 
Im Hinblick auf die Auswirkungen des künftigen Zinsaufwands auf die Berechnung des Teilwerts nach der retrograden Methode sei zu berücksichtigen, dass mit dem Grundstück zwischenzeitlich nicht unerhebliche Mieteinkünfte erzielt worden seien und der Zinsaufwand auch wegen der Erzielung dieser Einkünfte angefallen sei. Ein nach der retrograden Methode ermittelter Teilwert zum 31. Dezember 2008 würde daher auch über den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von 942.133 EUR liegen.
27 
Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts sei daher unrichtig und vom Finanzamt erfolgswirksam zu berichtigen.
28 
Auch die Anerkennung eines höheren Teilwertes des Fremdwährungsdarlehen komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe mit der Sparkasse ... einen Rahmenvertrag über Fremdwährungskredite abgeschlossen, der bis zum 30.10.2029 befristet sei. Aus diesem Rahmenvertrag folge, dass für die Bewertung eines Fremdwährungskredites nicht die einzelne Tranche maßgeblich sei, sondern die Gesamtlaufzeit des Kredites. Zudem habe die Antragstellerin in der Bilanz zum 31.12.2008 den Kredit mit seinen Anschaffungskosten bewertet. Eine Teilwertzuschreibung stelle eine unzulässige Bilanzänderung dar.
II.
29 
Der Antrag ist überwiegend zulässig, im Übrigen nicht begründet.
30 
Nach § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO jederzeit durch das Finanzgericht geändert oder aufgehoben werden. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
31 
Diese Regelung erfasst nicht nur diejenigen Fälle, in denen formal die Aufhebung oder Änderung einer ergangenen Entscheidung begehrt wird, sondern greift auch dann ein, wenn zunächst über einen AdV-Antrag entschieden worden ist und nunmehr ein Beteiligter erneut einen solchen Antrag stellt. Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (BFH-Beschluss vom 08.03.2013, III S 2/12, BFH/NV 2013, 960). Durch diese Begrenzung der Antragsmöglichkeit soll verhindert werden, dass sich das Gericht wiederholt mit demselben Antragsbegehren beschäftigen muss (BFH-Beschluss vom 05.07.2011, IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894). Liegen die Voraussetzungen eines erneuten Antrags nicht vor, ist eine Änderung oder Aufhebung unzulässig.
32 
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung insoweit unzulässig, als die Frage der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf das Anwesen ... Straße ... und die Frage der Berücksichtigung eines höheren Teilwertes des Fremdwährungsdarlehens bei der Ermittlung des Teilwertes des Gebäudes betroffen ist. Über diese Frage ist mit rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 9. September 2011 entschieden worden.
33 
Soweit die Antragstellerin ihren wiederholten Antrag damit begründet, dass die ursprüngliche Anerkennung der Teilwertabschreibung auf das Anwesen eine Billigkeitsmaßnahme gewesen sei, die nicht widerrufen werden könne, ist der Antrag unbegründet.
34 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
35 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (Koch in Gräber, FGO, § 69 Rz. 121 f.).
36 
Nach dieser Maßgabe hat der Senat bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Erkenntnisstand keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Körperschaftsteueränderungsbescheide 2007 und 2008.
37 
Bei der erstmaligen Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2008 wurde weder von der Antragstellerin die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung aus Billigkeitsgründen beantragt, noch hat der Antragsgegner eine dahingehende Billigkeitsmaßnahme getroffen.
38 
Zwar ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass eine Billigkeitsmaßnahme nicht vom Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO umfasst wird (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012, I R 32/11, BFH/NV 2012, 1853). Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall hat jedoch weder die Antragstellerin -auch nicht sinngemäß- eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, noch hat der Antragsgegner -auch nicht konkludent- eine Billigkeitsmaßnahme getroffen.
39 
Die Antragstellerin hat in ihrer Gewinnermittlung des Jahres 2008 eine Teilwertabschreibung geltend gemacht, die der Antragsgegner ungeprüft übernommen hat. Hierin kann weder ein Billigkeitsantrag gesehen werden, noch wollte der Antragsgegner bei Erlass des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheides 2008 eine solche Billigkeitsmaßnahme treffen. Der Veranlagung nach Erklärung lag vielmehr zugrunde, dass der Antragsgegner aufgrund der beabsichtigten Betriebsprüfung bei der Antragstellerin die Steuererklärung erst nach Abschluss der Betriebsprüfung umfassend bearbeiten wollte und deshalb eine Vorbehaltsfestsetzung vornahm. Dass hierin eine Billigkeitsmaßnahme zu sehen sein könnte, erschließt sich für den Senat nicht.
40 
Ebenfalls kann die Antragstellerin nichts daraus herleiten, dass bei der bestandskräftigen Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2009 der Teilwertansatz für das Gebäude in Höhe von 730.000 EUR unbeanstandet geblieben ist. Maßgebend für den Bilanzansatz zum 31. Dezember 2008 ist der Ansatz des Streitjahres, der der Folgebilanz als Anfangswert zugrunde zu legen ist. Da der Bilanzwert zum 31.12.2008 vom Antragsgegner beanstandet worden war und die Antragstellerin im Jahr 2009 keine weitere Teilwertabschreibung auf das Gebäude vorgenommen hat, kommt es auf die Korrektur des Bilanzwertes zum 31. Dezember 2009 nicht an.
41 
Auch eine Teilwertzuschreibung auf die Fremdwährungsverbindlichkeit kommt nicht in Betracht. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Antragstellerin eine solche Teilwertzuschreibung überhaupt beantragt hat, weil nach ihrer Argumentation die Teilwerterhöhung des Fremdwährungskredites ausschließlich bei der Ermittlung des Teilwertes des Gebäudes zu berücksichtigen sei. Sollte ihr Antrag jedoch dahingehend ausgelegt werden können, dass sie erstmals eine Teilwertzuschreibung auf die Bilanzposition Fremdwährungsverbindlichkeit beantragen wollte, kann das Aussetzungsbegehren auch nicht hierauf gestützt werden.
42 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009,778 m.w.N.).
43 
Der Teilwert der Verbindlichkeit kann -in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG- angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359). Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des CHF-Kurses im Jahr 2008 zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
44 
Jedoch kann eine Teilwertzuschreibung nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertänderung erfolgen.
45 
Für den Bereich der Teilwertabschreibung hat die Rechtsprechung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern bejaht, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem "nachhaltigen" Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294).
46 
Entsprechendes gilt für die voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Verbindlichkeiten.
47 
Ob eine Wertveränderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertveränderung sprechen als dagegen.
48 
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten hängt die Frage der voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab, die im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen ist. Daher kann nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung angesehen werden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 12. August 2002 IV A 6 -S 2175- 7/02, BStBl I 2002, 793; BFH-Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009, 778). Insbesondere bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.
49 
Die Antragstellerin hat aufgrund der Rahmenvereinbarung mit der Sparkasse ein Kreditlimit in Schweizer Franken oder Japanischen Yen bis zum Gegenwert von 865.691 EUR. Dieses Kreditlimit kann durch einzelne Kredite in Anspruch genommen werden (Tranchen). Für die Beurteilung einer dauerhaften Wertveränderung ist nach Auffassung des Senats nicht auf die einzelne Tranche (den jeweiligen Teilkreditvertrag) abzustellen sondern auf die Laufzeit des Rahmenvertrages. Aus diesem Vertrag ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Prolongierung des jeweiligen Einzelkreditvertrages. Bei der Bewertung der Währungsrisiken ist daher davon auszugehen, dass das Kreditengagement der Sparkasse eine Laufzeit von -in den Streitjahren- noch weit über 20 Jahren hatte. Bei dieser Laufzeit ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen (BFH, aaO).
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf eine 100%ige Tochtergesellschaft mbH zum 31. Dezember 2000.

2

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X Immobilien AG (nachfolgend X-AG). Die X-AG war Alleingesellschafterin der X Immobilien GmbH (nachfolgend X-GmbH). Ihre Tochter X-GmbH verfügte in den Jahren bis 1999 über ein Stammkapital von 51.000 DM und eine eingezahlte Kapitalrücklage in Höhe von 1.000.000 DM. Die X-AG verbuchte die Anteile an der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss 1999 als Zugang zu den Finanzanlagen („Anteile an verbundenen Unternehmen“) zu Anschaffungskosten in Höhe von 1.056.000 DM. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 nahm sie eine Teilwertabschreibung auf 1 DM vor. Die Teilwertabschreibung erfolgte aufgrund bei der X-GmbH verbuchter Verluste aus Fremdwährungsdarlehen, welche zur bilanziellen Überschuldung der Tochtergesellschaft führten.

3

Im Jahre 1999 erwarb die X-GmbH in der Bundesrepublik Deutschland belegene Gewerbeimmobilien, welche sie über Fremdwährungsdarlehen finanzierte. Die Darlehen waren in den Jahren 2019 und 2024 in Schweizer Franken (CHF) zu tilgen. Auf den näheren Inhalt der Verträge wird verwiesen. Nach Darlehensaufnahme wertete der CHF im Verhältnis zur DM und zur entsprechenden Euro-Parität auf. Im Jahre 2000 ergab sich eine weitere Aufwertung des CHF. Zum Jahresschluss 1999 (30. Dezember 1999) betrug der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) 1 Euro = 1,6051 CHF. Zum Jahresschluss 2000 (29. Dezember 2000) belief er sich auf 1 Euro = 1,5232 CHF. Hieraus errechnet sich für das Jahr 2000 eine Aufwertung des CHF um ca. 5,4 %. Wegen der Einzelheiten der Kursentwicklung wird auf die im Internet abrufbare Statistik der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) verwiesen.

4

Die X-GmbH wies zum 31. Dezember 1999 einen Verlustvortrag in Höhe von 2.753,65 DM sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 611.767,48 DM aus. Nach der zum 31. Dezember 2000 vorgenommenen Höherbewertung der CHF-Darlehensverbindlichkeiten entstand ein Verlust von 3.163.035,18 DM und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 2.726.556,31 DM.

5

Mit Rücksicht auf die bilanzielle Überschuldung der X-GmbH schrieb die X-AG den Wertansatz der Tochter auf 1 DM = 0,51 Euro ab. Den niedrigeren Teilwert behielt sie an den beiden folgenden Bilanzstichtagen bei. Eine Wertaufholung auf den Betrag der ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgte erst in der Bilanz zum 31. Dezember 2003.

6

Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die steuerlichen Verhältnisse der X-AG in den Jahren 1998 bis 2001 gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Teilwertabschreibung steuerlich nicht anzuerkennen sei. Im Prüfungsbericht vom 2. April 2004 ist hierzu unter Tz. 2 Anlage 1 u.a. ausgeführt:

7

„Die Entwicklung des Schweizer Franken ist als übliche Wechselkursschwankung anzusehen. Somit sind die Kursverluste bei der X Immobilien GmbH steuerlich nicht zu berücksichtigen, mit der Folge dass der Beteiligungsansatz ohne Berücksichtigung einer TW-AfA bei der Muttergesellschaft X Immobilien AG zum 31.12.00 unverändert mit 1.056.000 DM anzusetzen ist“.

8

Am 3. Mai 2004 erließ der Beklagte – das Finanzamt (FA) – einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Körperschaftsteuer(KSt-)bescheid 2000. Mit dem am 24. Mai 2004 erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, die Berechtigung zur Teilwertabschreibung sei wirtschaftsgutbezogen zu beurteilen. Hier gehe es allein um die Bewertung der Beteiligung an der X-GmbH und nicht um die Bewertung der Wechselkursverluste. Die X-GmbH habe in den Jahren 1999 bis 2001 durchgängig Verluste erlitten, welche in der 2003 bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung auch anerkannt worden seien. Der Vermögenswert der Beteiligung der Klägerin sei deshalb gemessen an den Verkehrswerten sowohl zum 31. Dezember 2000 als auch zum 31. Dezember 2001 negativ gewesen. Dies rechtfertige eine Teilwertabschreibung in der vorgenommenen Höhe.

9

Das Einspruchsverfahren ruhte bis zum Abschluss des Verfahrens des Bundesfinanzhofs IV R 62/06 betreffend Teilwertzuschreibungen auf Fremdwährungsverbindlichkeiten. Nach Ergehen des Revisionsurteils des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2009, BStBl II 2009, 778 wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2009 zurück.

10

Mit der am 29. Juni 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

11

Auf der Ebene der Tochtergesellschaft sei eine Außenprüfung betreffend den Zeitraum 1999 – 2001 durchgeführt worden. Ausweislich des Prüfungsberichts vom 27. November 2003 seien die wegen der Fremdwährungsdarlehen gebuchten Kursverluste der X-GmbH zum 31. Dezember 2000 und zum 31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 2.640.322,48 Euro steuerlich akzeptiert worden. Dies sei auch gerechtfertigt gewesen, da die DM bzw. der Euro im Verhältnis zum CHF bis Ende 2002 dramatisch gefallen sei und erst in 2007 wieder das Niveau von 1999 erreicht habe. Die Bilanzaufstellung sei unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 erfolgt. Diese hätten zu einer fundamentalen Änderung ökonomischer Erwartungen geführt. Der CHF habe als Fluchtwährung („sicherer Hafen“) erheblich an Bedeutung gewonnen, was die Annahme einer dauerhaften Wechselkursänderung gerechtfertigt habe. Die Fremdwährungsdarlehen seien wegen der in den Krediten für den Fall eines Kursanstieges des CHF vereinbarten Nachsicherungspflicht auch kündigungsgefährdet gewesen. Eine Konvertierung und sofortige Fälligstellung der Darlehen habe nur durch Gewährung einer Bürgschaft des damaligen Aktionärs der X-AG, Herrn ..., verhindert werden können. Deshalb und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen sei die Teilwertabschreibung steuerlich anzuerkennen.

12

Die Klägerin beantragt, den geänderten KSt-Bescheid 2000 vom 3. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass die Teilwertabschreibung über 1.055.999 DM als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt wird und die KSt entsprechend gemindert festzusetzen.

13

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien nicht entkräftet. Die Fremdwährungsdarlehen seien im Rahmen der Betriebsprüfung bei der X-GmbH kein Prüfungsschwerpunkt gewesen. Das Augenmerk sei dort vorrangig auf zukunftswirksame Bilanzpositionen z.B. Kaufpreisaufteilung Grund und Boden / Gebäude gerichtet worden. Die bei der Tochter verbuchten Währungsverluste seien unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Teilwertabschreibung auf der Ebene der Muttergesellschaft zu rechtfertigen. Die Fremdwährungsdarlehen hätten am Bilanzstichtag des Streitjahres noch eine Restlaufzeit von über 10 Jahren gehabt, so dass eine Wertanpassung habe erwartet werden können. Diese sei dann auch tatsächlich erfolgt. Die Wertansätze der Tochtergesellschaft seien für die Besteuerung der Muttergesellschaft nicht bindend. Hier komme es maßgeblich auf den Wert der Beteiligung als solchen an. Der innere Wert der Beteiligung sei am Bilanzstichtag unter keinem Gesichtspunkt gesunken. Die X-GmbH habe bei einer Bilanzsumme von 84 Mio. DM über ein ertragreiches Immobilienvermögen von 66 Mio. DM verfügt. Die nach Aufwertung der Fremdwährungsverbindlichkeiten ausgewiesene bilanzielle Überschuldung von 2.726.556 DM sei mit ca. 3,24 % der Bilanzsumme relativ gering gewesen. Unter Berücksichtigung aller wertrelevanten Umstände sei ein voraussichtlich dauerhafter Wertverlust der Beteiligung nicht begründbar. Die vom Bundesfinanzhof für börsennotierte Anteile aufgestellten Bewertungsgrundsätze seien im Streitfall nicht einschlägig.

15

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 17. August 2011 einen rechtlichen Hinweis erteilt. Die Beteiligten haben hierzu mit Schriftsätzen vom 12. September 2011 und vom 21. Oktober 2011 Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

16

Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind im Streitfall nicht erfüllt. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Teilwert der Geschäftsanteile der Klägerin an der X-GmbH zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die Anschaffungskosten von 1.056.000 DM war (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), was zu Lasten der Klägerin zu gehen hat.

19

Anteile an verbundenen Unternehmen sind gemäß § 266 Abs. 2 A. III. Ziffer 1 Handelsgesetzbuch (HGB) dem Anlagevermögen zugeordnet. Sie sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz - ebenso wie in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) - grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG statt der Anschaffungskosten angesetzt werden.

20

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn nicht der Steuerpflichtige einen niedrigeren Teilwert nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG); diese Bestimmung gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG) und damit auch für das Streitjahr 2000.

21

Im Streitfall vermochte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zu führen. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht bereits aus bilanzieller Überschuldung des verbundenen Unternehmens:

22

Die bilanzielle Überschuldung der X-AG resultierte nicht aus ihrem operativen Geschäft, sondern maßgeblich aus den im Jahre 2000 in Höhe eines Betrages von 3.323.051 DM verbuchten Aufwendungen aus Wechselkursdifferenzen. Die Verbuchung dieser Aufwendungen war sachlich nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichende Grundlage für die Höherbewertung der in CHF nominierten Fremdwährungsdarlehen bestand. Nach den hierzu vom Bundesfinanzhof im Urteil IV R 62/06 vom 23. April 2009, BStBl II 2009, 778 aufgestellten Grundsätzen begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit, wenn diese am Bilanzstichtag noch eine Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren hat. Es ist dann davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen im weiteren Vertragsverlauf grundsätzlich ausgleichen werden. Im Streitfall liefen die Fremdwährungsdarlehen noch bis 2019 und 2024, so dass ein Ausgleich erwartet werden konnte. Dieser hat denn auch Ende 2006 tatsächlich stattgefunden.

23

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht in Ansehung der vereinbarten Nachsicherungspflicht gerechtfertigt. Die Nachsicherungsklausel gewährt dem Darlehensgeber im Falle einer 5%igen Aufwertung der Fremdwährung das Recht, eine Nachsicherung in Höhe der kursbedingten Darlehensschulderhöhung zu verlangen. Gelingt keine Einigung, ist der Darlehensgeber zur Konvertierung und sofortigen Fälligstellung des Darlehens berechtigt. Die Klägerin hat nicht qualifiziert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass im Streitfall am Bilanzstichtag 2000 wegen der Aufwertung des CHF die konkrete Gefahr einer vollständigen Kreditfälligstellung und/oder Insolvenz der Tochtergesellschaft bestanden hätte. Allein die Tatsache, dass ein Aktionär der X-AG infolge dieses Sachverhalts möglicherweise eine höhere Privatbürgschaft hat gewähren müssen, besagt nichts über eine konkrete Insolvenzgefahr der Tochter. Die Pflicht zur Stellung angemessener Kreditsicherheiten ist ein im Geschäftsleben üblicher Vorgang und regelmäßig ohne Bedeutung für die Bewertung des Kredits selbst.

24

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die anderweitige steuerliche Beurteilung auf Ebene der Tochtergesellschaft berufen. Allein die Tatsache, dass die Teilwertzuschreibung der Tochtergesellschaft durch die dortige Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde und insoweit möglicherweise Bestandskraft eingetreten ist, rechtfertigt keine Übertragung der Bewertungsfaktoren auf die Ebene der klagenden Muttergesellschaft. Die Besteuerung der Tochter ist für die Bewertung der Finanzanlage der Mutter grundsätzlich nicht maßgeblich. Hat die Tochter fehlerhaft bilanziert, dann stellt deren Bilanzierung für sich genommen noch keinen wertrelevanten Umstand dar.

25

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der innere Wert der Tochtergesellschaft aus sonstigen Gründen z.B. wegen nachhaltig gesunkener Ertragsaussichten oder wegen eines nachhaltig gesunkenen Vermögens- oder funktionalen Wertes voraussichtlich dauerhaft gesunken wäre, sind weder qualifiziert vorgetragen noch sonst den Akten zu entnehmen. Hiergegen sprechen indiziell auch die Tatsache, dass die Klägerin die Finanzanlage erst im Vorjahr erwarb sowie der Umstand, dass sie die in Ansatz gebrachte Wertminderung wegen der guten Ertragslage ihrer Tochter bereits drei Geschäftsjahre später korrigierte. Deshalb und weil die streitige Wertminderung ihre maßgebliche Ursache in der Wechselkursentwicklung der Fremdwährungsverbindlichkeiten der Tochter findet, erscheint es sachgerecht, von gleichmäßigen Bewertungsmaßstäben auszugehen, und zwar auf der Grundlage der zutreffenden materiellrechtlichen Beurteilung. Wenn aber auf Ebene der Tochtergesellschaft bei zutreffender materiellrechtlicher Beurteilung keine Teilwertzuschreibung auf die Kreditverbindlichkeiten gerechtfertigt ist, dann mangelt es an einer hinreichenden ökonomischen Grundlage, bei der Muttergesellschaft eine korrespondierende Teilwertabschreibung auf den Wert der Tochtergesellschaft in Ansatz zu bringen. Zwar sind hier jeweils unterschiedliche Wirtschaftsgüter zu bewerten. Die ökonomische Wurzel des Problems in Gestalt der Aufwertung des CHF ist aber jeweils identisch.

26

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306 betreffend die Bewertung börsennotierter Aktien rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar hat der Bundesfinanzhof in der vorgenannten Entscheidung typisierend die Prämisse eines informationseffizienten Kapitalmarkts zugrunde gelegt und Aktienkursverluste oberhalb einer Bagatellgrenze von 5% als grundsätzlich ausreichend für eine Teilwertabschreibung angesehen. Die hiermit verbundenen Wertungen können jedoch nicht ohne weiteres auf die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden. Dies schon deshalb nicht, weil über die Kursbildung am Aktienmarkt die Aktiengesellschaft selbst bewertet wird, während der Devisenkurs nicht (direkt) den Wert eines langfristigen Fremdwährungskredits abbildet und auch nichts Konkretes über den Wert der rückzahlungsverpflichteten Kapitalgesellschaft besagt. Die ergänzende Erwägung der Klägerseite, dass hier wegen der Anschläge des 11. September 2001 im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die berechtigte Erwartung einer fundamentalen Veränderung der Devisenkurse in Gestalt einer dauerhaften Aufwertung des CHF bestanden habe, wertet das Gericht mangels aussagekräftiger ökonomischer Belege als rein spekulativ und nicht tragfähig für die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass der CHF-Währungsraum vergleichsweise eng ist. In der Schweizerischen Volkswirtschaft und am Schweizer Kapitalmarkt bestehen nur begrenzte Anlagemöglichkeiten. Im Vergleich zu den anerkannten Welthandels- und Reservewährungen US-Dollar und Euro ist der CHF deshalb nur eingeschränkt als Anlagealternative geeignet, was schematische Prognosen über seine relative Wertentenwicklung erschwert.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.


Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotierter Gesellschaften (AG I bis III). Die Anteile gehörten zu ihrem Anlagevermögen; deren Werte entwickelten sich wie folgt:

2

  

AG I

(...)

AG II

(X Corp.)

AG III

(Y AG)

Kaufdatum 

29. Mai 2001

 30. Mai 2001

01. März 2001

Kurs bei Erwerb

14,55 € 

35,27 €

83,50 €

Kurswert beim Erwerb

218.250,00 € 

705.400,00 €

501.000,00 €

Anschaffungskosten

219.104,28 € 

708.002,97 €

502.706,15 €

davon Anschaffungsnebenkosten

854,28 € 

2.602,97 €

 1.706,15 €

Quote/Anschaffungsnebenkosten

0,39 %

0,37 % 

0,34 %

Kurs am 31. Dezember 2001

9,50 €

28,81 €

74,35 €

Kursminderung: Erwerb/ 31. Dezember 2001

./. 34,71 %

./. 18,32 %

./. 10,96 %

Kurswert am 31. Dezember 2001

142.500,00 €

576.200,00 €

446.100,00 €

Kurs am 14. März 2002

13,35 €

24,96 €

74,10 €

Kursminderung: Erwerb/14. März 2002

./. 8,25 % 

./. 29,23 %

11,26 %

     

                          

3

Der handelsrechtliche Jahresabschluss wurde vom Vorstand und dem Steuerberater der Klägerin am 14. März 2002 unterzeichnet; die Steuerklärungen 2001 sind am 16. Juni 2003 dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. Die auf der Grundlage der Kurswerte zum 31. Dezember 2001 von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € (= 68.517,15 € [AG I] + 114.754,86 € [AG II] + 34.918,51 € [AG III]) erkannte das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2001 nicht an. Das FA änderte mit den Einspruchsentscheidungen beide Bescheide lediglich insoweit, als es die Teilwertabschreibung auf eine weitere --vorliegend nicht streitige--

Aktienposition anerkannte, weil deren Kurswert zum 31. Dezember 2001 um 52,66 % unter die Anschaffungskosten gesunken war. Es nahm hierbei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2009 (BStBl I 2009, 514) Bezug, nach welchem von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- nur dann auszugehen sei, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei.

4

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010  9 K 3466/09 K,G nur insoweit stattgegeben, als es eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AG I in Höhe von 18.073,31 € zugelassen hat. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorlägen. Zu berücksichtigen sei hierbei zum einen, dass Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende --und damit nicht dauerhafte-- Wertminderungen zu qualifizieren seien. Nur so könne vermieden werden, dass jede Kursminderung zu einer Teilwertabschreibung führe und die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. leer laufe. Zum anderen lasse sich eine dauerhafte Wertminderung nur dann allein aus der Entwicklung der Börsenkurse ableiten, wenn diese den Erwerbspreis nicht unerheblich unterschritten. Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte seien allerdings die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen Grenzen nicht geeignet, da es insbesondere keinen Erfahrungssatz gebe, nach dem Kurseinbrüche um 40 % üblicherweise kurz- bis mittelfristig aufgeholt würden. Vielmehr sei auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) für die Bilanzierung in der Versicherungswirtschaft (§ 341b i.V.m. § 253 des Handelsgesetzbuchs a.F. --HGB a.F.--) erarbeiteten Standard IDW RS VFA 2 vom 8. April 2002 (Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2002, 475, Rz 19) zurückzugreifen, nach dem dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen sei, wenn (1) entweder der Zeitwert des Wertpapiers innerhalb von sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag ständig um mehr als 20 % unter dem Buchwert oder (2) der Zeitwert über einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in den letzten 12 Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert liege. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung sei die zeitraumbezogene Betrachtung des IDW jedoch zugunsten der Maßgeblichkeit von Stichtagskursen zu modifizieren mit der Folge, dass bei im laufenden Geschäftsjahr angeschafften Aktien eine dauernde Wertminderung voraussetze, dass der Kurs am Bilanzstichtag denjenigen bei Erwerb um mehr als 20 % unterschreite; zudem werde die Höhe der Teilwertabschreibung durch eine etwaige Wertaufholung am Tag der Bilanzerstellung sowie die im Falle einer Wiederbeschaffung der Aktien anfallenden Anschaffungsnebenkosten begrenzt. Eine Teilwertabschreibung sei nach diesen Maßstäben nur bei den Aktien an der AG I gerechtfertigt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 124 abgedruckten Urteilsgründe verwiesen.

5

Mit seiner Revision rügt das FA u.a., dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Börsenwerte die vom FG vertretene 20 %-Grenze nicht geeignet sei, auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) zu schließen. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, das FG hätte der begehrten Teilwertabschreibung in vollem Umfang entsprechen müssen. Die Vorinstanz habe die ihr zustehenden Befugnisse zur Gesetzesauslegung durch die Bestimmung letztlich willkürlicher Schwellenwerte für die Teilwertabschreibung überschritten. Maßgeblich im Sinne der Rechtsprechung des BFH sei nur der Börsenkurs am Bilanzstichtag.

6

Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass weitere Teilwertabschreibungen auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 218.190,52 € zugelassen werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die von der Klägerin insgesamt begehrten Teilwertabschreibungen (218.190,52 €) --über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (18.073,31 €) hinaus-- anzuerkennen sind.

9

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

10

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit seinem Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

11

3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein müssen. Zum anderen ist die im Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 --mangels Entscheidungserheblichkeit-- gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin zu beantworten, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

12

a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung. Hierzu ist auch die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227, 228 f.; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352).

13

aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte-- Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).

14

bb) Dass der Senat hiernach zur Bestimmung der voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. auf das typisierende Kriterium des gesunkenen Börsenkurses zurückgreift, verstößt erkennbar weder gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch gegen Grundrechte.

15

aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Tragend hierfür ist, dass der aktuelle Börsenwert --im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile-- eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.

16

bbb) Soweit das FA hiergegen einwendet, die These eines informationseffizienten Kapitalmarkts sei im finanzwissenschaftlichen Schrifttum zunehmend umstritten (z.B. Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 213), vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass --wie nachfolgend auszuführen sein wird (s. zu cc)-- beispielsweise Marktanomalien, die geeignet sind, den Börsenkurs zu verfälschen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt vor allem, dass selbst dann, wenn man allgemein von teilweise ineffizienten Kapitalmärkten ausgeht, angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Bewertungen (Steuerfälle) sowie der begrenzten personellen Ressourcen regelmäßig weder die Gerichte noch die Finanzbehörden noch die Steuerpflichtigen oder deren Berater in der Lage wären, eine hinreichend sichere und objektiv nachprüfbare Aussage darüber zu treffen, dass die für die einzelnen Aktienwerte vorliegenden Kursnotierungen nicht alle am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen verarbeitet hätten. Demgemäß kann es auch nicht in Betracht kommen, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (ähnlich Schön in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach 2006, S. 299, 314). Vielmehr entspricht nur die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurswert einer Aktie unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs.

17

cc) Die Rechtsprechung des Senats ist auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als die vorgenannte Typisierung --wie bereits angedeutet-- nicht dazu führt, den zukünftigen Wert der Aktie im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 352). Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dargelegt, dass ein --gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie-- gesunkener Börsenkurs dann nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung schließen lasse, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen. Letzteres ist dahin zu präzisieren, dass der Teilwert einer Aktie und damit auch deren voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nicht nach dem Kurswert bestimmt werden können, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies kann --ohne dass der Senat vorliegend die hierfür maßgeblichen Umstände abschließend zu benennen hätte-- dann der Fall sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war (Gosch, BFH/PR 2008, 138) oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 II ZB 15/00, BGHZ 147, 108; Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).

18

b) Aus der typisierenden Annahme, dass der Börsenkurs sich --vorbehaltlich der dargelegten Ausnahmen-- auf der Grundlage eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet hat, sind mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren Folgerungen zweierlei Art abzuleiten.

19

aa) Zum einen ergibt sich hieraus, dass die (typisierende) Prämisse der Informationseffizienz nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen ist. Demgemäß ist es --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (gl.A. Heger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 68, 71; Gosch, BFH/PR 2008, 138; Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 546, 548; Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rz 204.1; Schneider, Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2000, 121, 128). Soweit sich das handelsrechtliche Schrifttum mit Rücksicht auf das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dafür ausspricht, die Geschehensabläufe bis zur Aufstellung der Bilanz als werterhellend zu würdigen (z.B. Kessler, Der Betrieb 1999, 2577, 2580), kann dies schon mit Rücksicht darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. einer steuerrechtlich eigenständigen und durch die Informationseffizienzprämisse gekennzeichneten Auslegung unterworfen ist, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass werterhellende Erkenntnisse darüber, dass bereits am Bilanzstichtag objektive Anhaltspunkte für Kursverfälschungen vorgelegen haben (vgl. vorstehend zu II.3.a cc), auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz mit der Folge gewonnen werden können, dass der tatsächliche Wert der betroffenen Aktien --ohne Bindung an den Börsenkurs zum Bilanzstichtag-- zu schätzen ist (Gosch, BFH/PR 2008, 138).

20

bb) Mit der typisierenden Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarkts ist zum anderen auch verbunden, dass eine objektiv nachvollziehbare Unterscheidung zwischen nur vorübergehenden üblichen Kursschwankungen einerseits und Kursveränderungen aufgrund längerfristig wirkender Faktoren andererseits nur schwer zu treffen sein wird (Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 319; Heger, Ubg 2008, 68, 71). Deshalb kann es --entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (s. zu I.2.)-- auch nicht in Betracht kommen, eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der aktuelle Börsenkurs denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs um einen bestimmten Schwellenwert (Signifikanzwert) unterschreitet.

21

aaa) Der Senat kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen, entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392) nur Kursrückgänge von mehr als 10 % der Erwerbsnotierung als Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu qualifizieren (z.B. Schlotter, BB 2009, 892). Vielmehr muss --annahmegemäß-- auch bei geringeren Kursminderungen davon ausgegangen werden, dass der Markt auch die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet hat. Abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz führt diese Beurteilung auch nicht dazu, dass dem Tatbestandmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung kein relevanter Regelungsbereich mehr verbleibt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, 425, m.w.N.). Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass der typisierende Rückgriff auf die Börsenkurse am Bilanzstichtag insbesondere durch den Aspekt des gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs legitimiert ist und --wie erläutert-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Annahme einer im wesentlichen informationseffizienten Kursbildung nicht durch konkrete (objektive) Anhaltspunkte widerlegt wird. Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758). Auch insofern verbietet sich die Annahme, dass den Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. kein relevanter Anwendungsbereich mehr zukomme.

22

bbb) Unberührt bleibt hiervon andererseits jedoch, dass es mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. sachgerecht erscheint, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 320; Marx, Finanz-Rundschau 2011, 267) ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (Heger, Ubg 2008, 68, 71; vgl. auch Blümich/Ehmcke, a.a.O., § 6 EStG Rz 560c).

23

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

24

a) Nach den bis zum Bilanzstichtag erlittenen Kursverlusten sind die von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibungen bezüglich der Anteile an der X Corp. und der Y AG zu gewähren. Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp. in Höhe von 129.671,03 € (= 708.002,97 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 578.331,94 € [100,37% des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]) sowie bezüglich der Y-Aktie eine Abschreibung in Höhe von 55.089,41 € (= 502.706,15 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 447.616,74 € [100,34 % des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]), zusammen somit eine Gewinnminderung in Höhe von 184.760,44 €. Die Revision des FA ist demnach nicht begründet.

25

b) Ob und in welcher Höhe hingegen auch der Bilanzausweis für die Anteile an der AG I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu mindern und in welchem Umfang damit dem Begehren der Klägerin (Teilwertabschreibungen in Höhe von 218.190,52 €) insgesamt zu entsprechen ist, kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen. Das FG wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2001) objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Börsenkurs der Aktie I nicht den tatsächlichen Anteilswert abgebildet hat. Anlass für eine solche Überprüfung besteht bezüglich der Anteile I deshalb, weil die relativen Wertverluste dieser Aktie zum Bilanzstichtag in signifikanter Weise diejenigen der anderen Aktienpositionen (X Corp., Y AG) übertreffen und zudem die Aktie I nach den Notierungen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz 2001 --entgegen dem Trend der beiden anderen Anteilsrechte-- einen großen Teil ihres zuvor erlittenen Verlusts wieder ausgeglichen hat. Sollte sich deshalb im zweiten Rechtsgang ergeben, dass dieser schwankende Kursverlauf beispielsweise auf (äußerst) geringe Handelsumsätze oder auf andere wesentliche Störungen (Informationsineffizienzen) im Preisbildungsprozess zurückzuführen ist, so wird das FG unter Berücksichtigung dieser Umstände --und damit ohne Bindung an den Börsenkurs am Bilanzstichtag-- darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteilsrechte I auszugehen war.

26

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337; vom 29. Juli 1981 I R 119/77, juris).

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotierter Gesellschaften (AG I bis III). Die Anteile gehörten zu ihrem Anlagevermögen; deren Werte entwickelten sich wie folgt:

2

  

AG I

(...)

AG II

(X Corp.)

AG III

(Y AG)

Kaufdatum 

29. Mai 2001

 30. Mai 2001

01. März 2001

Kurs bei Erwerb

14,55 € 

35,27 €

83,50 €

Kurswert beim Erwerb

218.250,00 € 

705.400,00 €

501.000,00 €

Anschaffungskosten

219.104,28 € 

708.002,97 €

502.706,15 €

davon Anschaffungsnebenkosten

854,28 € 

2.602,97 €

 1.706,15 €

Quote/Anschaffungsnebenkosten

0,39 %

0,37 % 

0,34 %

Kurs am 31. Dezember 2001

9,50 €

28,81 €

74,35 €

Kursminderung: Erwerb/ 31. Dezember 2001

./. 34,71 %

./. 18,32 %

./. 10,96 %

Kurswert am 31. Dezember 2001

142.500,00 €

576.200,00 €

446.100,00 €

Kurs am 14. März 2002

13,35 €

24,96 €

74,10 €

Kursminderung: Erwerb/14. März 2002

./. 8,25 % 

./. 29,23 %

11,26 %

     

                          

3

Der handelsrechtliche Jahresabschluss wurde vom Vorstand und dem Steuerberater der Klägerin am 14. März 2002 unterzeichnet; die Steuerklärungen 2001 sind am 16. Juni 2003 dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. Die auf der Grundlage der Kurswerte zum 31. Dezember 2001 von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € (= 68.517,15 € [AG I] + 114.754,86 € [AG II] + 34.918,51 € [AG III]) erkannte das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2001 nicht an. Das FA änderte mit den Einspruchsentscheidungen beide Bescheide lediglich insoweit, als es die Teilwertabschreibung auf eine weitere --vorliegend nicht streitige--

Aktienposition anerkannte, weil deren Kurswert zum 31. Dezember 2001 um 52,66 % unter die Anschaffungskosten gesunken war. Es nahm hierbei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2009 (BStBl I 2009, 514) Bezug, nach welchem von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- nur dann auszugehen sei, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei.

4

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010  9 K 3466/09 K,G nur insoweit stattgegeben, als es eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AG I in Höhe von 18.073,31 € zugelassen hat. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorlägen. Zu berücksichtigen sei hierbei zum einen, dass Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende --und damit nicht dauerhafte-- Wertminderungen zu qualifizieren seien. Nur so könne vermieden werden, dass jede Kursminderung zu einer Teilwertabschreibung führe und die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. leer laufe. Zum anderen lasse sich eine dauerhafte Wertminderung nur dann allein aus der Entwicklung der Börsenkurse ableiten, wenn diese den Erwerbspreis nicht unerheblich unterschritten. Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte seien allerdings die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen Grenzen nicht geeignet, da es insbesondere keinen Erfahrungssatz gebe, nach dem Kurseinbrüche um 40 % üblicherweise kurz- bis mittelfristig aufgeholt würden. Vielmehr sei auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) für die Bilanzierung in der Versicherungswirtschaft (§ 341b i.V.m. § 253 des Handelsgesetzbuchs a.F. --HGB a.F.--) erarbeiteten Standard IDW RS VFA 2 vom 8. April 2002 (Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2002, 475, Rz 19) zurückzugreifen, nach dem dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen sei, wenn (1) entweder der Zeitwert des Wertpapiers innerhalb von sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag ständig um mehr als 20 % unter dem Buchwert oder (2) der Zeitwert über einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in den letzten 12 Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert liege. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung sei die zeitraumbezogene Betrachtung des IDW jedoch zugunsten der Maßgeblichkeit von Stichtagskursen zu modifizieren mit der Folge, dass bei im laufenden Geschäftsjahr angeschafften Aktien eine dauernde Wertminderung voraussetze, dass der Kurs am Bilanzstichtag denjenigen bei Erwerb um mehr als 20 % unterschreite; zudem werde die Höhe der Teilwertabschreibung durch eine etwaige Wertaufholung am Tag der Bilanzerstellung sowie die im Falle einer Wiederbeschaffung der Aktien anfallenden Anschaffungsnebenkosten begrenzt. Eine Teilwertabschreibung sei nach diesen Maßstäben nur bei den Aktien an der AG I gerechtfertigt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 124 abgedruckten Urteilsgründe verwiesen.

5

Mit seiner Revision rügt das FA u.a., dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Börsenwerte die vom FG vertretene 20 %-Grenze nicht geeignet sei, auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) zu schließen. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, das FG hätte der begehrten Teilwertabschreibung in vollem Umfang entsprechen müssen. Die Vorinstanz habe die ihr zustehenden Befugnisse zur Gesetzesauslegung durch die Bestimmung letztlich willkürlicher Schwellenwerte für die Teilwertabschreibung überschritten. Maßgeblich im Sinne der Rechtsprechung des BFH sei nur der Börsenkurs am Bilanzstichtag.

6

Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass weitere Teilwertabschreibungen auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 218.190,52 € zugelassen werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die von der Klägerin insgesamt begehrten Teilwertabschreibungen (218.190,52 €) --über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (18.073,31 €) hinaus-- anzuerkennen sind.

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1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

10

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit seinem Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

11

3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein müssen. Zum anderen ist die im Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 --mangels Entscheidungserheblichkeit-- gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin zu beantworten, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

12

a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung. Hierzu ist auch die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227, 228 f.; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352).

13

aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte-- Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).

14

bb) Dass der Senat hiernach zur Bestimmung der voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. auf das typisierende Kriterium des gesunkenen Börsenkurses zurückgreift, verstößt erkennbar weder gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch gegen Grundrechte.

15

aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Tragend hierfür ist, dass der aktuelle Börsenwert --im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile-- eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.

16

bbb) Soweit das FA hiergegen einwendet, die These eines informationseffizienten Kapitalmarkts sei im finanzwissenschaftlichen Schrifttum zunehmend umstritten (z.B. Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 213), vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass --wie nachfolgend auszuführen sein wird (s. zu cc)-- beispielsweise Marktanomalien, die geeignet sind, den Börsenkurs zu verfälschen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt vor allem, dass selbst dann, wenn man allgemein von teilweise ineffizienten Kapitalmärkten ausgeht, angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Bewertungen (Steuerfälle) sowie der begrenzten personellen Ressourcen regelmäßig weder die Gerichte noch die Finanzbehörden noch die Steuerpflichtigen oder deren Berater in der Lage wären, eine hinreichend sichere und objektiv nachprüfbare Aussage darüber zu treffen, dass die für die einzelnen Aktienwerte vorliegenden Kursnotierungen nicht alle am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen verarbeitet hätten. Demgemäß kann es auch nicht in Betracht kommen, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (ähnlich Schön in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach 2006, S. 299, 314). Vielmehr entspricht nur die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurswert einer Aktie unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs.

17

cc) Die Rechtsprechung des Senats ist auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als die vorgenannte Typisierung --wie bereits angedeutet-- nicht dazu führt, den zukünftigen Wert der Aktie im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 352). Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dargelegt, dass ein --gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie-- gesunkener Börsenkurs dann nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung schließen lasse, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen. Letzteres ist dahin zu präzisieren, dass der Teilwert einer Aktie und damit auch deren voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nicht nach dem Kurswert bestimmt werden können, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies kann --ohne dass der Senat vorliegend die hierfür maßgeblichen Umstände abschließend zu benennen hätte-- dann der Fall sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war (Gosch, BFH/PR 2008, 138) oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 II ZB 15/00, BGHZ 147, 108; Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).

18

b) Aus der typisierenden Annahme, dass der Börsenkurs sich --vorbehaltlich der dargelegten Ausnahmen-- auf der Grundlage eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet hat, sind mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren Folgerungen zweierlei Art abzuleiten.

19

aa) Zum einen ergibt sich hieraus, dass die (typisierende) Prämisse der Informationseffizienz nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen ist. Demgemäß ist es --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (gl.A. Heger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 68, 71; Gosch, BFH/PR 2008, 138; Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 546, 548; Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rz 204.1; Schneider, Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2000, 121, 128). Soweit sich das handelsrechtliche Schrifttum mit Rücksicht auf das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dafür ausspricht, die Geschehensabläufe bis zur Aufstellung der Bilanz als werterhellend zu würdigen (z.B. Kessler, Der Betrieb 1999, 2577, 2580), kann dies schon mit Rücksicht darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. einer steuerrechtlich eigenständigen und durch die Informationseffizienzprämisse gekennzeichneten Auslegung unterworfen ist, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass werterhellende Erkenntnisse darüber, dass bereits am Bilanzstichtag objektive Anhaltspunkte für Kursverfälschungen vorgelegen haben (vgl. vorstehend zu II.3.a cc), auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz mit der Folge gewonnen werden können, dass der tatsächliche Wert der betroffenen Aktien --ohne Bindung an den Börsenkurs zum Bilanzstichtag-- zu schätzen ist (Gosch, BFH/PR 2008, 138).

20

bb) Mit der typisierenden Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarkts ist zum anderen auch verbunden, dass eine objektiv nachvollziehbare Unterscheidung zwischen nur vorübergehenden üblichen Kursschwankungen einerseits und Kursveränderungen aufgrund längerfristig wirkender Faktoren andererseits nur schwer zu treffen sein wird (Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 319; Heger, Ubg 2008, 68, 71). Deshalb kann es --entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (s. zu I.2.)-- auch nicht in Betracht kommen, eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der aktuelle Börsenkurs denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs um einen bestimmten Schwellenwert (Signifikanzwert) unterschreitet.

21

aaa) Der Senat kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen, entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392) nur Kursrückgänge von mehr als 10 % der Erwerbsnotierung als Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu qualifizieren (z.B. Schlotter, BB 2009, 892). Vielmehr muss --annahmegemäß-- auch bei geringeren Kursminderungen davon ausgegangen werden, dass der Markt auch die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet hat. Abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz führt diese Beurteilung auch nicht dazu, dass dem Tatbestandmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung kein relevanter Regelungsbereich mehr verbleibt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, 425, m.w.N.). Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass der typisierende Rückgriff auf die Börsenkurse am Bilanzstichtag insbesondere durch den Aspekt des gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs legitimiert ist und --wie erläutert-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Annahme einer im wesentlichen informationseffizienten Kursbildung nicht durch konkrete (objektive) Anhaltspunkte widerlegt wird. Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758). Auch insofern verbietet sich die Annahme, dass den Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. kein relevanter Anwendungsbereich mehr zukomme.

22

bbb) Unberührt bleibt hiervon andererseits jedoch, dass es mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. sachgerecht erscheint, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 320; Marx, Finanz-Rundschau 2011, 267) ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (Heger, Ubg 2008, 68, 71; vgl. auch Blümich/Ehmcke, a.a.O., § 6 EStG Rz 560c).

23

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

24

a) Nach den bis zum Bilanzstichtag erlittenen Kursverlusten sind die von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibungen bezüglich der Anteile an der X Corp. und der Y AG zu gewähren. Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp. in Höhe von 129.671,03 € (= 708.002,97 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 578.331,94 € [100,37% des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]) sowie bezüglich der Y-Aktie eine Abschreibung in Höhe von 55.089,41 € (= 502.706,15 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 447.616,74 € [100,34 % des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]), zusammen somit eine Gewinnminderung in Höhe von 184.760,44 €. Die Revision des FA ist demnach nicht begründet.

25

b) Ob und in welcher Höhe hingegen auch der Bilanzausweis für die Anteile an der AG I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu mindern und in welchem Umfang damit dem Begehren der Klägerin (Teilwertabschreibungen in Höhe von 218.190,52 €) insgesamt zu entsprechen ist, kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen. Das FG wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2001) objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Börsenkurs der Aktie I nicht den tatsächlichen Anteilswert abgebildet hat. Anlass für eine solche Überprüfung besteht bezüglich der Anteile I deshalb, weil die relativen Wertverluste dieser Aktie zum Bilanzstichtag in signifikanter Weise diejenigen der anderen Aktienpositionen (X Corp., Y AG) übertreffen und zudem die Aktie I nach den Notierungen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz 2001 --entgegen dem Trend der beiden anderen Anteilsrechte-- einen großen Teil ihres zuvor erlittenen Verlusts wieder ausgeglichen hat. Sollte sich deshalb im zweiten Rechtsgang ergeben, dass dieser schwankende Kursverlauf beispielsweise auf (äußerst) geringe Handelsumsätze oder auf andere wesentliche Störungen (Informationsineffizienzen) im Preisbildungsprozess zurückzuführen ist, so wird das FG unter Berücksichtigung dieser Umstände --und damit ohne Bindung an den Börsenkurs am Bilanzstichtag-- darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteilsrechte I auszugehen war.

26

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337; vom 29. Juli 1981 I R 119/77, juris).

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.