Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2018 - 2 K 3880/16

published on 16.05.2018 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2018 - 2 K 3880/16
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Tenor

1. Der Bescheid vom 12. August 2015 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 wird abgeändert und ein Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von [ ___ ] EUR festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt war, zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 eine Teilwertzuschreibung bei einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) vorzunehmen.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die A Verwaltungs GmbH. Die Kommanditisten sind Mitglieder der Familie A. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs.
Am 21. Dezember 1999 nahm die Klägerin bei der Bank I ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken im Wert von [ ___ ] DM (~ [ ___ ] EUR) auf. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in Höhe von [ ___ ] CHF (Umrechnungskurs ~ 1,61 CHF/EUR).
Am 16. Januar 2004 vereinbarte die Klägerin mit der Bank I zwei sog. Universalverträge (Nr. I und II) für Geschäftskredite über jeweils [ ___ ] EUR, zusammen [ ___ ] EUR, innerhalb derer Einzelkredite in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden konnten. Die Krediteinräumungen erfolgten unbefristet. Die Konditionen der Kredite sollten jeweils bei Abschluss der Einzelkredite festgelegt werden, die auch bei der Bank II und in Fremdwährung aufgenommen werden konnten. Als Sicherheiten dienten u. a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Kommanditisten PA über [ ___ ] EUR und Grundschulden in Höhe von [ ___ ] EUR. Weiter wird in den Verträgen ausgeführt, dass die Universalkredite vom 13. Mai 2002 und 17. Mai 2002 über [ ___ ] EUR und [ ___ ] EUR ihre Gültigkeit verlieren (vgl. die Verträge vom 16. Januar 2004, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, auf Bl. 106 ff. und 112 ff. der Akte des Verfahrens 2 V 2763/15 des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg).
Ebenfalls am 16. Januar 2004 schlossen die Klägerin und die Bank I zwei Grundvereinbarungen und Garantieaufträge für Darlehen in Fremdwährung ab. Unter 7. der Grundvereinbarungen ist geregelt, dass die Bank I ggf. berechtigt war, zur Begrenzung des Währungsrisikos Kurssicherungsgeschäfte für die jeweilige Restlaufzeit des Darlehens auf Rechnung der Klägerin zu schließen, falls der Euro-Gegenwert des Darlehensbetrags den ursprünglichen Euro-Gegenwert um mehr als 20 % übersteigen sollte und die Klägerin auf Anforderung keine weiteren Sicherheiten stellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen verwiesen (Bl. 108 f. und 114 f. der FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15).
Zur (erneuten) Umschuldung des bereits im Jahr 1999 aufgenommenen Darlehens über [ ___ ] CHF vereinbarte die Klägerin am 29. August 2006 mit der Bank II, vertreten durch die Bank I, ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (Nr. ____). Der Darlehensnennbetrag belief sich auf [ ___ ] CHF. Nach dem Umrechnungskurs, Interbank-Kurs, am 29. August 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag [ ___ ] EUR (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; Ausdruck in der FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 81). Das Darlehen wurde „in Anrechnung auf Universalkredite über [ ___ ] Euro“ gewährt. Unter „Rückzahlungstermin“ ist das - durchgestrichene - Datum „31.08.2016“ eingetragen. Eine Zinsbindung bestand vom 28. August 2006 bis zum 28. August 2007 mit einem Zinssatz von 3,15 %. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Zinsbindung keine neue Zinsbindung vereinbart würde, war geregelt, dass der Zinssatz für jeweils drei Monate in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor berechnet wird. Das Darlehen war nach einer Kündigung, „spätestens jedoch zu dem o. g. Rückzahlungstermin“ in einer Summe in Schweizer Franken zurückzuzahlen und konnte von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen zum Ende der Zinsbindung oder bei einer Verzinsung in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode gekündigt werden. Solange keine Zinsbindung bestand, hatte die Klägerin als Darlehensnehmerin das Recht, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Weiter wird im Darlehensvertrag ausgeführt, dass die Bank I in einem separaten Geschäft den Umtausch der in Fremdwährung auszureichenden Darlehensvaluta in Euro vereinbart. Das Umtauschgeschäft sollte ausschließlich zwischen der Bank I und der Klägerin stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrags verwiesen (Akte des FG Baden-Württemberg im Verfahren 2 V 2763/15, Bl. 64 f.).
Mit Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 wurde der Zinssatz für das Darlehen für fünf Jahre bis zum 30. August 2013 mit 4,8 % festgeschrieben. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert (vgl. FG-Akte im Verfahren 2 V 2763/15, Bl. 66). Eine Tilgung war für die vereinbarte Zinslaufzeit bis zum 30. August 2013 nicht vorgesehen, sondern erst zu deren Ende. Nachfolgend wurden weitere Zinsänderungsvereinbarungen abgeschlossen, zuletzt am 25. Februar 2015 für den Zeitraum bis zum 26. Februar 2016. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben auch bei den späteren Zinsänderungsvereinbarungen unverändert (vgl. FG-Akte im Verfahren 2 V 2763/15, Bl. 118). Am 25. Februar 2016 schlossen die Klägerin und die Bank I einen neuen Darlehensvertrag über 821.240 CHF, der den Vertrag vom 29. August 2006 ersetzte. In diesem Vertrag sehen die Vertragsparteien eine Zinsbindung für ein Jahr vor. Der Kredit hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Er ist am 20. Februar 2026 zu tilgen. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende jeder Zinsbindungsfrist kündigen. Die Bank hat nur außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (FG-Akte Bl. 72).
Die Klägerin legte in ihrer Handelsbilanz für das Jahr 2010 bei der Bewertung des Darlehens einen Wechselkurs von 1 EUR ~ 1,24645 CHF zugrunde und bewertete das Darlehen zum 31. Dezember 2010 deshalb mit [ ___ ] EUR (vgl. Bilanzakten Bl. 35 f.).
In der Feststellungserklärung für das Jahr 2010 vom 1. März 2012 passte die Klägerin die Handelsbilanz gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an steuerliche Vorschriften an. Sie ging davon aus, dass der zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 28. April 2011, dem Tag der Erstellung der Handelsbilanz (vgl. Bilanzakten Bl. 55), erfolgte Kursanstieg des Schweizer Frankens ein werterhellender Umstand sei und bewertete das Fremdwährungsdarlehen mit [ ___ ] EUR (1 EUR ~ 1,28513 CHF, vgl. Bilanzakten Bl. 35 und Feststellungsakten Bl. 106).
10 
Der Beklagte erließ mit Datum vom 17. Juli 2012 einen der Erklärung entsprechenden Feststellungsbescheid 2010, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging (§ 164 Abs. 1 AO).
11 
Bei einer für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung hinsichtlich des Fremdwährungsdarlehens lägen nicht vor. Er setzte das Darlehen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen mit dem Wert zum 21. Dezember 1999 von [ ___ ] EUR an (vgl. Tz. 23 und 26.2 sowie Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2015).
12 
Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ mit Datum vom 12. August 2015 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010.
13 
Hiergegen legte die Klägerin am 1. September 2015 Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Aufwertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit dürfe über den Wert bei Entstehung der Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer dauerhaften Werterhöhung vorgenommen werden. Es würden mit umgekehrten Vorzeichen die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung von Aktivvermögen gelten, das nicht der Abnutzung unterliege. Hierzu müsse eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vorliegen. Aus Sicht des Bilanzstichtags müssten objektive Anzeichen gegeben sein, aufgrund derer der Steuerpflichtige mit einer Werterhöhung ernsthaft rechnen müsse. Für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann müssten mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Der Wert des Schweizer Frankens habe sich seit Anfang 2008 nachhaltig erhöht. Dies ergebe sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Chart vom 1. Januar 2007 bis 23. September 2015 (FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 30) mit eindeutigem Abwärtstrend des Euro gegenüber dem Schweizer Franken, der erst mit Fixierung im September 2011 und das auch nur vorübergehend gestoppt worden sei. Das objektive Anzeichen für die nachhaltige Erhöhung des Schweizer Frankens sei die Finanz- und anschließende Schuldenkrise im Euroraum gewesen, die mit der Insolvenz der amerikanischen Bank Lehman Brothers am 15. September 2008 ihren Anfang genommen und zu einer dauerhaften Erhöhung der Fluchtwährung Schweizer Franken geführt habe. Aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags hätten mehr Gründe für eine nachhaltige Erhöhung des Schweizer Frankens gegenüber dem Kurs von 1,61 CHF/EUR gesprochen als für eine Werterhöhung des Euro. Insbesondere sei die Schuldenkrise noch in keiner Weise ausgestanden, sondern verschärfe sich bekanntermaßen sogar, so dass sich die Schweizerische Nationalbank im September 2011 gezwungen gesehen habe, den Euro/CHF-Kurs vorübergehend bei 1,20 CHF/EUR einzufrieren, um einen weiteren Anstieg des Schweizer Frankens zu verhindern. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann habe spätestens zum 31. Dezember 2010 von einer Nachhaltigkeit der durch die Euroschwäche bedingten Werterhöhung des Schweizer Frankens ausgehen müssen. Bei der Fixierung des Euro/CHF-Kurses - am 6. September 2011 hatte die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR festgelegt, um die schweizerische Wirtschaft zu schützen (vgl. Pressemitteilung der Schweizerischen Nationalbank vom 6. September 2011) - handle es sich um ein wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31. Dezember 2010 finden dürfe. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Aufstellung der Handelsbilanz seien jedoch von ihm vorschriftsmäßig bei der Bewertung berücksichtigt worden (Bewertung mit dem Kurs vom 28. April 2011).
14 
Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen, die nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeiten berechtigten, lägen mit Beginn des Jahres 2008 nicht mehr vor. Dies lasse sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Langzeit-Chart vom 1. Januar 1999 bis 23. September 2015 erkennen (vgl. das Diagramm, FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 31).
15 
Auch habe der Schweizer Franken-Euro-Kredit am Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 keine Restlaufzeit von jedenfalls 10 Jahren gehabt, die nach der Rechtsprechung des BFH eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung ausschließen würde.
16 
In einem finanzgerichtlichen Eilverfahren hatte die Klägerin hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids 2010 Erfolg. Mit Beschluss vom 8. März 2016 setzte der erkennende Senat die Vollziehung teilweise aus (Az. 2 V 2763/15). Der Senat vertrat die Auffassung, dass eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen unbestimmter Laufzeit möglich sei, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreite. Diese Voraussetzung war im Jahr 2010 erfüllt.
17 
Der Beklagte setzte mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abweichend vom Feststellungsbescheid niedriger auf [ ___ ] EUR fest, weil er sich der Auffassung des Gerichts anschloss, dass der maßgebliche Stichtag für die Bewertung des Darlehens der 29. August 2006 sei. Er setzte für das Darlehen einen Teilwert von [ ___ ] EUR und somit [ ___ ] EUR mehr als zuvor an. Der Gewinn verminderte sich allerdings nur von zuvor [ ___ ] EUR um [ ___ ] EUR auf[ ___ ] EUR, weil der Beklagte einen Betrag von [ ___ ] EUR aufgrund von § 4 Abs. 4a EStG wegen Überentnahmen gegenrechnete. Im Übrigen, also wegen der Frage, ob eine Teilwertzuschreibung möglich war, wies er den Einspruch als unbegründet zurück (Rechtsbehelfsakten Bl. 27).
18 
Hiergegen richtet sich die am 27. Dezember 2016 erhobene Klage.
19 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptet, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Darlehensvertrag vom 29. August 2006 den dort genannten Rückzahlungstermin „31.08.2016“ im Einverständnis mit der Sachbearbeiterin der Bank I handschriftlich gestrichen habe. Bei Abschluss der fünf folgenden Zinsänderungsvereinbarungen sei jeweils auch über Alternativen wie Umschuldung und Finanzierung in Euro gesprochen worden. Es sei klar gewesen, dass die Darlehensgeberin das Darlehen bei einer fehlenden Einigung über die Konditionen zum Ablauf der Zinsbindungsfrist kündigen würde.
20 
Der Prozessbevollmächtigte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung vorgelegen hätten. Es sei von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken auszugehen gewesen. Bei dem Darlehen habe es sich um ein unbefristetes, kündbares und nicht um ein langfristiges Darlehen im Sinne der Rechtsprechung des BFH gehandelt. Die Klägerin habe aus Sicht des 31. Dezember 2010 aufgrund der Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 von einer Restlaufzeit bis zum 29. August 2013 und damit von nur 3 2/3 Jahren ausgehen müssen. Es sei nicht sicher gewesen, dass man sich mit der Darlehensgeberin im Jahr 2013 auf akzeptable Konditionen für einen Anschlusskredit würde einigen können. Der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010 habe ein negatives Eigenkapital von 857.456 EUR ausgewiesen. Der starke Anstieg des Schweizer Frankens habe dazu geführt, dass die Klägerin umgerechnet immer höhere laufende Zinsen zu erbringen gehabt habe. Jedenfalls zum 31. August 2016, dem ursprünglich vorgesehenen und gestrichenen Rückzahlungstermin, habe ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann damit rechnen müssen, dass die Darlehensgeberin auf einen Neuabschluss des Darlehensvertrags bestehen würde, zu dem es dann auch tatsächlich am 25. Februar 2016 gekommen sei. Die Klägerin hätte in diesem Fall am 31. Dezember 2010 höchstens von einer weiteren Laufzeit des Fremdwährungsdarlehens von 5 2/3 Jahren ausgehen können. Somit liege kein unbefristetes Fremdwährungsdarlehen vor, bei dem analog § 13 Abs. 2 BewG von einer restlichen Laufzeit von 12 13/15 Jahren auszugehen gewesen wäre. Dies stehe nicht im Widerspruch zu den vom Beklagten zitierten Urteilen des BFH vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) und des Hessischen FG vom 6. Juli 2011 4 K 287/10 (EFG 2012, 706), da in beiden Urteilen Voraussetzung für die Annahme einer langen Laufzeit gewesen sei, dass zum Bilanzstichtag der Schluss gerechtfertigt gewesen sei, dass das Darlehen in Zukunft nicht gekündigt werde. Da man mithin von einem langfristigen Darlehen mit einer Laufzeit über zehn Jahren nicht ausgehen könne, seien Grundsätze erforderlich, um rechtssicher feststellen zu können, ob eine Teilwertzuschreibung berechtigt sei. Die Klägerin folge der vom FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 8. März 2016 (2 V 2763/15, EFG 2017, 382) unter Anlehnung an Kulosa in Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 6 Rn. 369, vertretenen Auffassung, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden könne, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreite.
21 
Selbst wenn man der Auffassung sei, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Fremdwährungsdarlehen mit langer Laufzeit im Sinne der Rechtsprechung des BFH handle, so wäre gleichwohl zu prüfen, ob ausnahmsweise doch eine Teilwertzuschreibung wegen fundamentaler Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten möglich sei. Denn nach der Rechtsprechung glichen sich Währungsschwankungen bei langfristigen Darlehen in der Regel, aber nicht prinzipiell aus. Diese Auffassung teile die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002,BStBl I 2016, 995). Solch fundamentale Veränderungen seien zu bejahen. Der Wert des Schweizer Frankens habe sich seit 2008 bis zur Bilanzaufstellung am 28. April 2011 nachhaltig erhöht. Die nachhaltige Erhöhung halte bis heute an. Die Ursache für die nachhaltige Erhöhung des Schweizer Frankens sei die Finanz- und sich anschließende Schuldenkrise im Euro-Raum gewesen, die mit der Insolvenz der amerikanischen Bank Lehmann Brothers am 15. September 2008 ihren Anfang genommen und zu einer dauerhaften Erhöhung der Fluchtwährung Schweizer Franken geführt habe. Aus der Sicht des 31. Dezember 2010 hätten mehr Gründe für eine nachhaltige Erhöhung des Schweizer Frankens gegenüber dem Kurs von 1,58 CHF/EUR gesprochen als für eine Werterholung des Euro. Insbesondere sei die Euro-Schuldenkrise zum 31. Dezember 2010 noch nicht ausgestanden gewesen, sondern habe sich Anfang 2011 vielmehr auf ihrem Höhepunkt befunden. Bei der vorübergehenden Fixierung des Kurses durch die Schweizerische Nationalbank bei 1,20 CHF/Euro zwischen September 2011 und Januar 2015 handle es sich um ein wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31. Dezember 2010 habe. Der ungewöhnliche Eingriff der Schweizerischen Nationalbank zeige in aller Klarheit, dass der Anstieg des Schweizer Frankens als Fluchtwährung im Zusammenhang mit der Finanzmarkt- und Euro-Schuldenkrise keine gewöhnlichen Wechselkursschwankungen gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 22. Dezember 2016 (FG-Akte Bl. 44 f.) verwiesen.
22 
Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Klägervertreter mit, dass er abweichend von der eingereichten Erklärung den Wechselkurs zum Bilanzstichtag, dem 31. Dezember 2010, und nicht den Wechselkurs am Tag der Bilanzerstellung, dem 28. April 2011, für maßgeblich halte. Dies bedeute einen im Vergleich zur Einspruchsentscheidung niedrigeren Gewinn i. H. v. [ ___ ]EUR. Die wegen § 4 Abs. 4a EStG gegenzurechnenden nicht abziehbaren Schuldzinsen erhöhten sich um den Betrag von [ ___ ] EUR (6 % aus [ ___ ] EUR), sodass eine Gewinnminderung von [ ___ ] EUR im Vergleich zur Einspruchsentscheidung entstehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägervertreters vom 9. Mai 2018 verwiesen (FG-Akte Bl. 139).
23 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 12. August 2015 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 abzuändern und einen Gewinn in Höhe von [ ___ ] EUR festzustellen,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und
für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
24 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
25 
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016. In dieser hatte der Beklagte seine Auffassung, dass eine Teilwertzuschreibung zum 31. Dezember 2010 nicht möglich sei, damit begründet, dass die Teilwerterhöhung voraussichtlich nicht von Dauer gewesen sei. Ob eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliege, hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit und der Frage der Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ab, die im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen seien. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertrete der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausglichen und deshalb eine Teilwertzuschreibung nicht möglich sei. Die auf den Devisenmärkten üblichen Wechselkursschwankungen berechtigten laut dem BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Nach Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung sei bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr stets von einem Ausgleich von Währungsschwankungen auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze komme eine Teilwertzuschreibung nicht in Betracht. Das Darlehen sei am 29. August 2006 aufgenommen worden. Die Laufzeit sei unbestimmt gewesen. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung stelle keine Befristung des Darlehens dar, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlich Umstände der Schluss gerechtfertigt sei, dass die Bank davon keinen Gebrauch machen werde. Da keine Anhaltspunkte für eine Kündigung durch die Bank bestanden hätten, liege mit dem Vertrag vom 29. August 2006 zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 ein langfristiges Darlehen mit unbefristeter Laufzeit vor. Durch die späteren Zinsänderungsvereinbarungen seien keine neuen Darlehensverträge geschlossen worden. Der Auffassung des FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 8. März 2016 2 V 2763/15 (EFG 2017, 382) sei nicht zu folgen. Die Ausführungen des BFH-Richters Kulosa, auf den sich das FG berufen haben, hätten sich im Wesentlichen auf börsenorientierte Finanzanlagen bezogen. Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens habe der BFH hinsichtlich der Frage der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung auf eine Prognose für die gesamte Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abgestellt. Nach dem BFH sei für die Prognose auf den Zeitraum abzustellen, in dem das Wirtschaftsgut noch dem Betriebsvermögen angehören werde. Es sei von einer Laufzeit des Darlehens bis mindestens zum 31. August 2016 auszugehen. Denn der Grund für das einvernehmliche Streichen des Rückzahlungstermins könne nur sein, dass eine unbefristete Laufzeit, über den 31. August 2016 hinaus, gegeben sein sollte. Auch unter Zuhilfenahme der Regelungen zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten ergebe sich bei einer Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit eine durch den Gesetzgeber unterstellte Dauer von zwölf Jahren zehn Monaten und zwölf Tagen. Unter Berücksichtigung der Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 mit der Zinsbindung bis zum 30. August 2013 und der sich daran anschließenden Zinsvereinbarung mit einer Zinsbindung bis zum 26. Februar 2016 habe zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 noch eine Laufzeit von über sechs Jahren vorgelegen. Nach den Ausführungen des BFH-Richters Wendt in einer Kommentierung des BFH-Urteils vom 23. April 2009 IV R 62/06 (BStBl II 2009, 778) könne erst bei einer Restlaufzeit von nur noch einem Jahr hinreichend zuverlässig prognostiziert werden, ob und inwieweit sich der Kurs bis zum Fälligkeitstag wiederhole (BFH/PR 2009, 323, Abdruck in der Rechtsbehelfsakte, Bl. 24). Zum Bilanzstichtag sei von keiner dauerhaften Kurserhöhung auszugehen. Die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank im September 2011 sei kein wertaufhellender Faktor, sondern ein später eingetretener und damit unbeachtlicher Umstand. Die Entwicklung des Kurses des Schweizer Frankens lasse bis zur Bilanzerstellung keinen dauerhaften Anstieg erkennen. Die Schweiz selbst sei von einer vorübergehenden Überbewertung des Schweizer Frankens ausgegangen. Dafür spreche auch, dass der Kurs des Schweizer Frankens vom 31. Dezember 2010 bis zum 30. April 2011 gefallen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (Rechtsbehelfsakten Bl. 27) verwiesen.
26 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vergleiche die Zustimmungen auf Bl. 93 und 98 der FG-Akte).
27 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Steuerakten des Beklagten vor (1 Band Feststellungsakten; 1 Band Rechtsbehelfsakten; 1 Band Vertragsakten; 1 Band Betriebsprüfungsakten; 2 Bände Bilanzakten).

Entscheidungsgründe

 
28 
I. Die Klage ist begründet. Der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die Teilwertzuschreibung für das streitige Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt und deshalb den Gewinn höher als beantragt festgestellt. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG normierten Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung sind erfüllt.
29 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 (des § 6 Abs. 1 EStG) anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
30 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
31 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
32 
Der Teilwert der Verbindlichkeit kann jedoch - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
33 
a) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Frankens zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
34 
b) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
35 
aa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612).
36 
bb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m. w. N., ebenso BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, Tz. 30 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd“ ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716). Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, erkennen lassen, dass selbst bei einer langen Restlaufzeit eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, wenn der Kursänderung eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen Daten zugrunde liegt.
37 
2. Auf der Basis dieser Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat grundsätzlich anschließt, ist die begehrte Teilwertzuschreibung nicht ausgeschlossen. Sie ist nach Auffassung des Senats vielmehr geboten. Zum einen liegt im vorliegenden Fall ein Fremdwährungsdarlehen mit unbestimmter, aber zumindest zu erwartender Restlaufzeit von ca. 3 Jahren und 9 Monaten vor, das nicht als Darlehen mit langer Laufzeit zu bewerten ist, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH eine Teilwertzuschreibung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (dazu a). Für diese in der Rechtsprechung des BFH bislang nicht erfasste Fallgruppe hält es der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für angezeigt, die Möglichkeit einer Teilwertzuschreibung an bestimmten Grenzwerten festzumachen. Er hält eine Teilwertzuschreibung für zulässig, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanz-stichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet (dazu b). Dieser Grenzwert war am 31. Dezember 2010 überschritten (dazu c). Selbst wenn man von einem Darlehen mit langer Laufzeit im Sinne der BFH-Rechtsprechung ausginge, so wäre eine Teilwertzuschreibung nicht ausgeschlossen, weil bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz festzustellen war, die ungeachtet etwaiger Laufzeiten von Darlehensverträgen eine Teilwertzuschreibung rechtfertigte (dazu d).
38 
a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, judiziert, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen und dass deshalb keine Teilwerterhöhung möglich sei. Das Darlehen in dem vom BFH entschiedenen Fall war im Jahr 1996 aufgenommen worden und hatte eine Laufzeit bis zum 29. Juli 2010. Die Klägerin machte eine Teilwertzuschreibung im Jahr 1999 geltend. Dieser Sachverhalt weicht so weit von dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt ab, dass keine unmittelbaren Schlüsse aus dem Urteil des BFH gezogen werden können. Die Auffassung des Beklagten, dass bereits Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr langfristige Verbindlichkeiten seien, findet in der Entscheidung jedenfalls keine Stütze. Der BFH hat keinen konkreten Wert genannt, ab dem von einer langen Laufzeit im Sinne seiner Rechtsprechung auszugehen sei. Er hat auch keine Grundsätze zur Beantwortung der Frage aufgestellt, von welcher Laufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen auszugehen ist. Wenn der Beklagte die Restlaufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen in analoger Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG bestimmen will und sich hierbei auf das BFH-Urteil vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) beruft, verkennt er, dass auch diesbezüglich ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. In diesem vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Gesellschafterdarlehen, das erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurde und mit einer Frist von drei Monaten kündbar war. Es stellte sich die Frage, ob dieses Darlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen ist. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestimmt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind, ausgenommen solche, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. In dem Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen vor Jahresfrist gekündigt werden würde. Da keine feste Laufzeit bestimmt war, musste für die Abzinsung eine Restlaufzeit geschätzt werden. Denn die Berechnung hängt von der Restlaufzeit ab. Da keine Anhaltspunkte für eine Schätzung vorlagen, hielt der BFH eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG für geboten, wonach Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten sind.
39 
Die Sachverhalte sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil im vorliegenden Verfahren kein zinsloses Darlehen gewährt wurde. Außerdem hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens den Vertrag mit einem fremden Dritten abgeschlossen, dessen weitere Verhaltensweise sie wesentlich schlechter voraussehen konnte als die Klägerin in dem vom BFH entschiedenen Fall, die das Darlehen von ihrem eigenen Gesellschafter bzw. dessen Familienmitgliedern erhalten hatte. Der Entscheidung des BFH sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie verallgemeinernd als Grundsatzentscheidung für die Bestimmung von Laufzeiten bei verzinslichen Darlehen mit unbestimmter Laufzeit Geltung beanspruchen wollte.
40 
Im vorliegenden Verfahren ist für die Frage, von welcher Restlaufzeit des Darlehens ausgegangen werden kann, die Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 von maßgeblicher Bedeutung, in dem der Zinssatz bis zum 30. August 2013 festgeschrieben worden war. Da die Bank I nach dem Darlehensvertrag vom 29. August 2006 erst zum Ende der Zinsbindungsfrist ordentlich kündigen konnte, konnte ein vorsichtiger Kaufmann darauf vertrauen, dass er das Darlehen vor dem 30. August 2013 nicht zurückzahlen muss. Die daraus resultierende Zeitspanne von drei Jahren und fast neun Monaten hält der Senat jedoch nicht für so lange, dass von einer langen Restlaufzeit auszugehen wäre, die nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, die Erwartung implizieren würde, dass sich Wechselkursschwankungen bis zu ihrem Ende ausgleichen würden.
41 
Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass das Darlehen in Schweizer Franken ihr langfristig, über den 30. August 2013 hinaus, in dieser Form zur Verfügung stehen würde. Die Tatsache, dass schon seit 1999 ein Darlehen in der genannten Höhe von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, ließ nicht den Schluss zu, dass die Bank I der Klägerin ein Anschlussdarlehen in Schweizer Franken gewähren würde. Auf den Umstand, dass am 25. Februar 2016 ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Bank I geschlossen wurde, der eine Laufzeit bis zum 20. Februar 2026 hat und zuvor von der Bank I nicht ordentlich gekündigt werden kann, lässt sich die Annahme einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit im Sinne des Urteils des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, ebenfalls nicht stützen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein vorsichtiger Kaufmann schon am 31. Dezember 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf vertrauen konnte, dass ihm ein entsprechendes Anschlussdarlehen von der Bank I bewilligt würde. Umgekehrt gab es allerdings am 31. Dezember 2010 auch keine hinreichenden Gründe für eine Annahme, dass das Darlehen definitiv nach Ablauf der Zinsbindungsfrist zum 28. August 2013 gekündigt werden würde.
42 
Damit kann das streitgegenständliche Darlehen als ein Darlehen für unbestimmte Dauer mit einer noch zu erwartenden Mindestlaufzeit von drei Jahren und fast neun Monaten zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 31. Dezember 2010 beschrieben werden. Zur steuerbilanziellen Behandlung eines solchen Darlehens, liegt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Der Senat hält an seiner bereits im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vertretenen Auffassung fest, dass bei einem unbefristeten Darlehen nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der - unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706, rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Beklagten wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
43 
b) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m. w. N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine entsprechende Festlegung von Werten ein Akt der richterlichen Rechtsfortbildung ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist ein solcher Akt jedoch geboten. Für die Wahl der 10 %-Grenze spricht, dass dieser Wert auch in anderem Zusammenhang im Steuerrecht bereits richterrechtliche Bedeutung erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa). So kann insbesondere erst bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Geringere Prozentsätze zieht der Senat auch deshalb nicht in Erwägung, weil der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612). Dass die 10 %-Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten werden muss, soll verhindern, dass nur kurzfristige Währungsschwankungen bereits eine Teilwertzuschreibung ermöglichen. Bei einem Wert von 20 % allerdings geht der Senat davon aus, dass die Wechselkursschwankung tiefergehende Gründe hat, die nicht kurzfristig wegfallen werden, so dass längerfristig mit einem höheren Teilwert des Darlehens zu rechnen ist.
44 
c) Das Darlehen ist mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2010 zu bewerten, der dem in § 256a Satz 1 HGB zum Maßstab erhobenen Devisenkassamittelkurs entspricht (vgl. BFH, Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BStBl II 2010, 698). Der Kurs betrug an diesem Tag 1 EUR ~ 1,2504 CHF https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurse_Goldpreise/Tabellen/tabellen_zeitreihenliste.html?id=21422). Das Darlehen ist folglich auf [ ___ ] EUR zu taxieren.
45 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von [ ___ ] EUR war am Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 mit einem Kurswert von [ ___ ] EUR (Erhöhung um 26,27 %) die 20 %-Grenze (das sind [ ___ ] EUR) überschritten. Die Klägerin durfte zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, liegen nicht vor.
46 
Der Wechselkurs am 28. April 2011 (1 EUR ~ 1,2954 CHF), dem Tag, an dem die Bilanz erstellt wurde, ist nicht maßgeblich. Die Kursänderung bis zu diesem Tag ist kein wertaufhellender Umstand, der eine Anpassung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV verlangen würde. Als „wertaufhellend“ sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse zu beziehen (BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BStBl II 2002, 688). Es ist nicht ersichtlich, dass der Schweizer Franken bereits am 31. Dezember 2010 nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtigerweise mit dem Kurs vom 28. April 2011 hätte bewertet werden müssen.
47 
d) Die Teilwertzuschreibung wäre auch dann zulässig, wenn man der unter I.2.b) erläuterten Auffassung des Senats nicht folgen wollte. Denn zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 31. Dezember 2010 war davon auszugehen, dass der Wechselkursänderung eine fundamentale Änderung der Wirtschaftsdaten zugrunde lag. Es war deshalb damit zu rechnen, dass der Kurs des Schweizer Frankens langfristig vergleichsweise stärker bleiben würde, so dass für lange Zeit nicht mehr zu erwarten war, dass 1 EUR für 1,5 CHF getauscht werden würde. Spätestens ab dem Jahr 2010 spricht man von der Euro-Krise (vgl. z. B. eingehend die Darstellung auf der Internetseite der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, https://www.lpb-bw.de/euro_krise.html, ein Ausdruck befindet sich wie bei allen folgenden aus dem Internet zitierten Seiten in einem Anlagenband, ferner das Urteil des BVerfG vom 7. September 2011 2 BvR 987/10, BVerfGE 129, 124, zur Verfassungsmäßigkeit der Griechenland-Hilfe und des Euro-Rettungsschirms). Ihre Ursache ist die erhebliche Staatsverschuldung etlicher Euro-Mitgliedstaaten, die die Stabilität des Finanz- und Währungssystems der EU infrage stellt. Im Jahr 2010 und den Folgejahren mussten mehrere Mitgliedstaaten Finanzhilfen beantragen, um die Staatsinsolvenz abzuwenden. In diesem Jahr wurde deshalb die europäische Finanzstabilisierung Faktizität (EFSF), der so genannte Rettungsschirm, verabschiedet. Bedeutsam waren, in chronologischer Reihenfolge, insbesondere folgende Ereignisse:
48 
Bereits im Dezember 2009 stufte die Ratingagentur Fitch das Rating Griechenlands wegen seiner Staatsverschuldung von „A-„ auf „BBB+“ ab, was deutliche Auswirkungen an der Aktienbörse hatte (vgl. http://www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/rating-abstufung-griechenland-beunruhigt-die-maerkte-1893305.html).
49 
Die EU-Kommission stellte am 3. Februar 2010 Sparpläne für Griechenland im Rahmen eines Defizitverfahrens vor. Zum damaligen Zeitpunkt wurden europäische Finanzhilfen offiziell noch verweigert (vgl. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eudefizitver-fahren102.html).
50 
Schon am 25. März 2010 einigten sich die 16 Euro-Staaten im Rahmen eines EU-Gipfels auf mögliche finanzielle Hilfen für Griechenland, um die Stabilität des Euro nicht zu gefährden. Die IWF-Hilfen und bilateralen Kredite sollten nur als Ultima Ratio gewährt werden (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eugipfel226.html).
51 
Am 23. April 2010 beantragte Griechenland Kredite (https://www.zeit.de/wirtschaft /2010-04/rettungspaket-griechenland-auszahlung).
52 
Am 2. Mai 2010 stimmten die Finanzminister der Euro-Staaten einem Hilfspakt für Griechenland über 110 Milliarden Euro zu, um den Euro zu stabilisieren (http://www.tages-schau.de/wirtschaft/chronologiefinanzmarktkrise146.html).
53 
Vom 7. bis 9. Mai 2010 fand ein EU-Sondergipfel statt. Die Schuldenkrise Griechenlands hatte sich kurzfristig zu einer Eurokrise entwickelt, die den Bestand der Gemeinschaftswährung gefährdete, weil weitere Mitgliedstaaten wie Portugal und Spanien am Finanzmarkt unter Druck gerieten (http://www.spiegel.de/politik/ausland/gipfel-in-bruessel-druck-der-finanzmaerkte-schweisst-euro-laender-zusammen-a-693780.html). Die Euro-Staaten sahen sich genötigt, den sogenannten „Rettungsschirm“ mit einem Gesamtvolumen von maximal 750 Milliarden Euro zu installieren. Als Rechtfertigung wurde Art. 122 AEUV herangezogen, der einen finanziellen Beistand der Union für einen Mitgliedstaat zulässt, wenn er „aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht“ ist (vgl. die Präambel der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus).
54 
Die Europäische Zentralbank beschloss am 14. Mai 2010, am Sekundärmarkt Staatsanleihen zu kaufen (ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/l_12420100520de000800 09.pdf).
55 
Am 21. November 2010 musste auch Irland die EU und den IWF um finanzielle Hilfe bitten, die am 28. November 2010 bewilligt wurden (http://www.tages-schau.de/wirt-schaft/chronologiefinanzmarktkrise158.html).
56 
Am 16. Dezember 2010 verdoppelte die EZB ihr Kapital (vgl. die Presserklärung der EZB, http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2010/html/pr101216_2.en.html) und die Staatschefs der EU verhandelten über Gesetzesänderungen, um einen permanenten Euro-Rettungsschirm zu ermöglichen (https://www.tagesschau.de/wirt-schaft/eugipfel-bruessel104.html).
57 
Schon im Jahr 2010 stand zu befürchten, dass weitere Staaten die Hilfe des Rettungsschirms benötigen würden. So beschlossen unter anderem Italien, Spanien und Portugal Sparprogramme (vgl. http://www.tagesschau.de/wirtschaft/sparplaene104.html).
58 
Im Dezember 2010 standen Themen wie gemeinsame Staatsanleihen der Euro-Länder im Raum (http://www.tagesschau.de/wirtschaft/sparplaene104.html). Es wurde öffentlich die Frage diskutiert, ob man am Euro festhalten solle/könne (vgl. ein Interview der Tagesschau mit einem Wirtschaftswissenschaftler unter https://www.tages-schau.de/wirtschaft/illing100.html).
59 
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung des Jahres 2010 ist der Senat der Auffassung, dass bereits am 31. Dezember 2010 von einer fundamentalen Veränderung der Wirtschaftsdaten auszugehen war. Davon, dass eine Währungskrise bereits bestand und sich tendenziell verschärfen würde, musste ein vorsichtiger Kaufmann schon Ende 2010 ausgehen. Dass die Schweizer Nationalbank im September 2011 eine Untergrenze im Verhältnis zum Euro, nicht übrigens zu anderen Währungen, eingeführt hat, kann als eine Reaktion auf die fundamentale Veränderung des von Wirtschaftsdaten, nicht aber als fundamentale Änderung selbst angesehen werden (a. A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2017 5 K 1091/15, EFG 2018,100). Das Eingreifen der Schweizer Nationalbank diente nicht dazu, den Schweizer Franken auf einem vergleichsweise niedrigen Kurs gegenüber dem Euro zu halten, sondern sollte verhindern, dass der Kurs noch weiter nachgab. Dieses Ziel konnte erreicht werden. Andernfalls hätte der Kurs des Euro vermutlich auch im Zeitraum von September 2011 bis Januar 2015 noch deutlich unter dem Kurs von 1 EUR ~ 1,20 CHF gelegen. Wenn die Schweizerische Nationalbank in ihrer Pressemitteilung vom 6. September 2011 (vergleiche FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 121) ausführte, dass der Schweizer Franken derzeit massiv überbewertet sei und auch bei einem Kurs von 1,20 pro Euro noch hoch bewertet wäre, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass nur vorübergehende Wechselkursschwankungen vorgelegen hätten. Es entsprach dem Interesse der Schweizerischen Nationalbank, dass der Finanzmarkt von einer Überbewertung des Schweizer Frankens ausging, weil ansonsten Stützkäufe der Schweizerische Nationalbank in noch größerem Umfang erforderlich geworden wären. Als die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 den Mindestkurs wieder aufhob, führte dies zunächst zu einem massiven Anstieg des Frankenkurses, so dass der Schweizer Franken kurzzeitig höher notiert wurde als der Euro. Zwar hat sich der Kurs des Euro seitdem wieder erholt. Doch hat er die Schwelle 1 EUR ~ 1,20 CHF nicht wieder überschritten. Die nach Ansicht des Senats bereits am 31. Dezember 2010 bestehende Erwartung, dass der Schweizer Franken langfristig im Vergleich zu der Zeit vor 2010 gegenüber dem Euro an Wert gewinnen würde, hat sich in den folgenden sieben Jahren bestätigt.
60 
3. Ausgehend von einem Teilwert des Darlehens in Schweizer Franken von [ ___ ] EUR ist der Gewinn wie beantragt neu in Höhe von [ ___ ] EUR ([ ___ ] EUR – [ ___ ] EUR + 6 % aus [ ___ ] EUR) festzustellen. Der in der Einspruchsentscheidung festgestellte Gewinn von [ ___ ] EUR vermindert sich um die Teilwertzuschreibung von [ ___ ] EUR. Gewinnerhöhend wirkt sich nach § 4 Abs. 4a EStG die daraus resultierende zusätzliche Überentnahme in dieser Höhe, die mit 6 % zu verzinsen ist, aus.
61 
II. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es das Gericht für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
62 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
63 
IV. Der Kläger hat beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Dem Antrag ist stattzugeben. Der Kläger durfte sich eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beurteilen ist.
64 
V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 151 Rn. 3, m. w. N.). In entsprechender Anwendung von § 711 Satz 1 ZPO hält der erkennende Senat eine Sicherheitsleistung des Beklagten für nicht erforderlich (so auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 12. April 2016 6 K 2005/11, EFG 2016, 1197 und vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338). Die Norm kann teleologisch reduziert werden. § 711 Satz 1 ZPO statuiert eine Pflicht zur Sicherheitsleistung, um den Gläubiger vor dem Risiko zu bewahren, dass der Schuldner insolvent und der Vollstreckungstitel damit wirtschaftlich wertlos wird. Da bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Insolvenz droht, ist eine Sicherheitsleistung zu diesem Zweck nicht erforderlich.
65 
VI. Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO erfüllt sind. Die im vorliegenden Fall streitentscheidende Rechtsfrage, unter welchen Umständen eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen möglich ist, hat der BFH noch nicht entschieden. Außerdem weicht der erkennende Senat von der im Urteil des 5. Senats des FG Baden-Württemberg vom 11. Juli 2017 (5 K 1091/15, EFG 2018, 100) vertretenen Auffassung, (seit) wann eine Teilwertzuschreibung bei Darlehen in Schweizer Franken möglich ist, ab.

Gründe

 
28 
I. Die Klage ist begründet. Der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die Teilwertzuschreibung für das streitige Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt und deshalb den Gewinn höher als beantragt festgestellt. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG normierten Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung sind erfüllt.
29 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 (des § 6 Abs. 1 EStG) anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
30 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
31 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
32 
Der Teilwert der Verbindlichkeit kann jedoch - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
33 
a) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Frankens zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
34 
b) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
35 
aa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612).
36 
bb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m. w. N., ebenso BMF-Schreiben vom 2. September 2016 IV C 6-S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, Tz. 30 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd“ ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716). Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, erkennen lassen, dass selbst bei einer langen Restlaufzeit eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, wenn der Kursänderung eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen Daten zugrunde liegt.
37 
2. Auf der Basis dieser Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat grundsätzlich anschließt, ist die begehrte Teilwertzuschreibung nicht ausgeschlossen. Sie ist nach Auffassung des Senats vielmehr geboten. Zum einen liegt im vorliegenden Fall ein Fremdwährungsdarlehen mit unbestimmter, aber zumindest zu erwartender Restlaufzeit von ca. 3 Jahren und 9 Monaten vor, das nicht als Darlehen mit langer Laufzeit zu bewerten ist, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH eine Teilwertzuschreibung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (dazu a). Für diese in der Rechtsprechung des BFH bislang nicht erfasste Fallgruppe hält es der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für angezeigt, die Möglichkeit einer Teilwertzuschreibung an bestimmten Grenzwerten festzumachen. Er hält eine Teilwertzuschreibung für zulässig, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanz-stichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet (dazu b). Dieser Grenzwert war am 31. Dezember 2010 überschritten (dazu c). Selbst wenn man von einem Darlehen mit langer Laufzeit im Sinne der BFH-Rechtsprechung ausginge, so wäre eine Teilwertzuschreibung nicht ausgeschlossen, weil bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz festzustellen war, die ungeachtet etwaiger Laufzeiten von Darlehensverträgen eine Teilwertzuschreibung rechtfertigte (dazu d).
38 
a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, judiziert, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen und dass deshalb keine Teilwerterhöhung möglich sei. Das Darlehen in dem vom BFH entschiedenen Fall war im Jahr 1996 aufgenommen worden und hatte eine Laufzeit bis zum 29. Juli 2010. Die Klägerin machte eine Teilwertzuschreibung im Jahr 1999 geltend. Dieser Sachverhalt weicht so weit von dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt ab, dass keine unmittelbaren Schlüsse aus dem Urteil des BFH gezogen werden können. Die Auffassung des Beklagten, dass bereits Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr langfristige Verbindlichkeiten seien, findet in der Entscheidung jedenfalls keine Stütze. Der BFH hat keinen konkreten Wert genannt, ab dem von einer langen Laufzeit im Sinne seiner Rechtsprechung auszugehen sei. Er hat auch keine Grundsätze zur Beantwortung der Frage aufgestellt, von welcher Laufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen auszugehen ist. Wenn der Beklagte die Restlaufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen in analoger Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG bestimmen will und sich hierbei auf das BFH-Urteil vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) beruft, verkennt er, dass auch diesbezüglich ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. In diesem vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Gesellschafterdarlehen, das erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurde und mit einer Frist von drei Monaten kündbar war. Es stellte sich die Frage, ob dieses Darlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen ist. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestimmt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind, ausgenommen solche, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. In dem Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen vor Jahresfrist gekündigt werden würde. Da keine feste Laufzeit bestimmt war, musste für die Abzinsung eine Restlaufzeit geschätzt werden. Denn die Berechnung hängt von der Restlaufzeit ab. Da keine Anhaltspunkte für eine Schätzung vorlagen, hielt der BFH eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG für geboten, wonach Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten sind.
39 
Die Sachverhalte sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil im vorliegenden Verfahren kein zinsloses Darlehen gewährt wurde. Außerdem hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens den Vertrag mit einem fremden Dritten abgeschlossen, dessen weitere Verhaltensweise sie wesentlich schlechter voraussehen konnte als die Klägerin in dem vom BFH entschiedenen Fall, die das Darlehen von ihrem eigenen Gesellschafter bzw. dessen Familienmitgliedern erhalten hatte. Der Entscheidung des BFH sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie verallgemeinernd als Grundsatzentscheidung für die Bestimmung von Laufzeiten bei verzinslichen Darlehen mit unbestimmter Laufzeit Geltung beanspruchen wollte.
40 
Im vorliegenden Verfahren ist für die Frage, von welcher Restlaufzeit des Darlehens ausgegangen werden kann, die Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 von maßgeblicher Bedeutung, in dem der Zinssatz bis zum 30. August 2013 festgeschrieben worden war. Da die Bank I nach dem Darlehensvertrag vom 29. August 2006 erst zum Ende der Zinsbindungsfrist ordentlich kündigen konnte, konnte ein vorsichtiger Kaufmann darauf vertrauen, dass er das Darlehen vor dem 30. August 2013 nicht zurückzahlen muss. Die daraus resultierende Zeitspanne von drei Jahren und fast neun Monaten hält der Senat jedoch nicht für so lange, dass von einer langen Restlaufzeit auszugehen wäre, die nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, die Erwartung implizieren würde, dass sich Wechselkursschwankungen bis zu ihrem Ende ausgleichen würden.
41 
Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass das Darlehen in Schweizer Franken ihr langfristig, über den 30. August 2013 hinaus, in dieser Form zur Verfügung stehen würde. Die Tatsache, dass schon seit 1999 ein Darlehen in der genannten Höhe von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, ließ nicht den Schluss zu, dass die Bank I der Klägerin ein Anschlussdarlehen in Schweizer Franken gewähren würde. Auf den Umstand, dass am 25. Februar 2016 ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Bank I geschlossen wurde, der eine Laufzeit bis zum 20. Februar 2026 hat und zuvor von der Bank I nicht ordentlich gekündigt werden kann, lässt sich die Annahme einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit im Sinne des Urteils des BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, ebenfalls nicht stützen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein vorsichtiger Kaufmann schon am 31. Dezember 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf vertrauen konnte, dass ihm ein entsprechendes Anschlussdarlehen von der Bank I bewilligt würde. Umgekehrt gab es allerdings am 31. Dezember 2010 auch keine hinreichenden Gründe für eine Annahme, dass das Darlehen definitiv nach Ablauf der Zinsbindungsfrist zum 28. August 2013 gekündigt werden würde.
42 
Damit kann das streitgegenständliche Darlehen als ein Darlehen für unbestimmte Dauer mit einer noch zu erwartenden Mindestlaufzeit von drei Jahren und fast neun Monaten zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 31. Dezember 2010 beschrieben werden. Zur steuerbilanziellen Behandlung eines solchen Darlehens, liegt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Der Senat hält an seiner bereits im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vertretenen Auffassung fest, dass bei einem unbefristeten Darlehen nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der - unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706, rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Beklagten wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
43 
b) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m. w. N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine entsprechende Festlegung von Werten ein Akt der richterlichen Rechtsfortbildung ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist ein solcher Akt jedoch geboten. Für die Wahl der 10 %-Grenze spricht, dass dieser Wert auch in anderem Zusammenhang im Steuerrecht bereits richterrechtliche Bedeutung erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa). So kann insbesondere erst bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Geringere Prozentsätze zieht der Senat auch deshalb nicht in Erwägung, weil der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612). Dass die 10 %-Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten werden muss, soll verhindern, dass nur kurzfristige Währungsschwankungen bereits eine Teilwertzuschreibung ermöglichen. Bei einem Wert von 20 % allerdings geht der Senat davon aus, dass die Wechselkursschwankung tiefergehende Gründe hat, die nicht kurzfristig wegfallen werden, so dass längerfristig mit einem höheren Teilwert des Darlehens zu rechnen ist.
44 
c) Das Darlehen ist mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2010 zu bewerten, der dem in § 256a Satz 1 HGB zum Maßstab erhobenen Devisenkassamittelkurs entspricht (vgl. BFH, Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BStBl II 2010, 698). Der Kurs betrug an diesem Tag 1 EUR ~ 1,2504 CHF https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurse_Goldpreise/Tabellen/tabellen_zeitreihenliste.html?id=21422). Das Darlehen ist folglich auf [ ___ ] EUR zu taxieren.
45 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von [ ___ ] EUR war am Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 mit einem Kurswert von [ ___ ] EUR (Erhöhung um 26,27 %) die 20 %-Grenze (das sind [ ___ ] EUR) überschritten. Die Klägerin durfte zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, liegen nicht vor.
46 
Der Wechselkurs am 28. April 2011 (1 EUR ~ 1,2954 CHF), dem Tag, an dem die Bilanz erstellt wurde, ist nicht maßgeblich. Die Kursänderung bis zu diesem Tag ist kein wertaufhellender Umstand, der eine Anpassung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV verlangen würde. Als „wertaufhellend“ sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse zu beziehen (BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BStBl II 2002, 688). Es ist nicht ersichtlich, dass der Schweizer Franken bereits am 31. Dezember 2010 nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtigerweise mit dem Kurs vom 28. April 2011 hätte bewertet werden müssen.
47 
d) Die Teilwertzuschreibung wäre auch dann zulässig, wenn man der unter I.2.b) erläuterten Auffassung des Senats nicht folgen wollte. Denn zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 31. Dezember 2010 war davon auszugehen, dass der Wechselkursänderung eine fundamentale Änderung der Wirtschaftsdaten zugrunde lag. Es war deshalb damit zu rechnen, dass der Kurs des Schweizer Frankens langfristig vergleichsweise stärker bleiben würde, so dass für lange Zeit nicht mehr zu erwarten war, dass 1 EUR für 1,5 CHF getauscht werden würde. Spätestens ab dem Jahr 2010 spricht man von der Euro-Krise (vgl. z. B. eingehend die Darstellung auf der Internetseite der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, https://www.lpb-bw.de/euro_krise.html, ein Ausdruck befindet sich wie bei allen folgenden aus dem Internet zitierten Seiten in einem Anlagenband, ferner das Urteil des BVerfG vom 7. September 2011 2 BvR 987/10, BVerfGE 129, 124, zur Verfassungsmäßigkeit der Griechenland-Hilfe und des Euro-Rettungsschirms). Ihre Ursache ist die erhebliche Staatsverschuldung etlicher Euro-Mitgliedstaaten, die die Stabilität des Finanz- und Währungssystems der EU infrage stellt. Im Jahr 2010 und den Folgejahren mussten mehrere Mitgliedstaaten Finanzhilfen beantragen, um die Staatsinsolvenz abzuwenden. In diesem Jahr wurde deshalb die europäische Finanzstabilisierung Faktizität (EFSF), der so genannte Rettungsschirm, verabschiedet. Bedeutsam waren, in chronologischer Reihenfolge, insbesondere folgende Ereignisse:
48 
Bereits im Dezember 2009 stufte die Ratingagentur Fitch das Rating Griechenlands wegen seiner Staatsverschuldung von „A-„ auf „BBB+“ ab, was deutliche Auswirkungen an der Aktienbörse hatte (vgl. http://www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/rating-abstufung-griechenland-beunruhigt-die-maerkte-1893305.html).
49 
Die EU-Kommission stellte am 3. Februar 2010 Sparpläne für Griechenland im Rahmen eines Defizitverfahrens vor. Zum damaligen Zeitpunkt wurden europäische Finanzhilfen offiziell noch verweigert (vgl. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eudefizitver-fahren102.html).
50 
Schon am 25. März 2010 einigten sich die 16 Euro-Staaten im Rahmen eines EU-Gipfels auf mögliche finanzielle Hilfen für Griechenland, um die Stabilität des Euro nicht zu gefährden. Die IWF-Hilfen und bilateralen Kredite sollten nur als Ultima Ratio gewährt werden (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eugipfel226.html).
51 
Am 23. April 2010 beantragte Griechenland Kredite (https://www.zeit.de/wirtschaft /2010-04/rettungspaket-griechenland-auszahlung).
52 
Am 2. Mai 2010 stimmten die Finanzminister der Euro-Staaten einem Hilfspakt für Griechenland über 110 Milliarden Euro zu, um den Euro zu stabilisieren (http://www.tages-schau.de/wirtschaft/chronologiefinanzmarktkrise146.html).
53 
Vom 7. bis 9. Mai 2010 fand ein EU-Sondergipfel statt. Die Schuldenkrise Griechenlands hatte sich kurzfristig zu einer Eurokrise entwickelt, die den Bestand der Gemeinschaftswährung gefährdete, weil weitere Mitgliedstaaten wie Portugal und Spanien am Finanzmarkt unter Druck gerieten (http://www.spiegel.de/politik/ausland/gipfel-in-bruessel-druck-der-finanzmaerkte-schweisst-euro-laender-zusammen-a-693780.html). Die Euro-Staaten sahen sich genötigt, den sogenannten „Rettungsschirm“ mit einem Gesamtvolumen von maximal 750 Milliarden Euro zu installieren. Als Rechtfertigung wurde Art. 122 AEUV herangezogen, der einen finanziellen Beistand der Union für einen Mitgliedstaat zulässt, wenn er „aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht“ ist (vgl. die Präambel der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus).
54 
Die Europäische Zentralbank beschloss am 14. Mai 2010, am Sekundärmarkt Staatsanleihen zu kaufen (ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/l_12420100520de000800 09.pdf).
55 
Am 21. November 2010 musste auch Irland die EU und den IWF um finanzielle Hilfe bitten, die am 28. November 2010 bewilligt wurden (http://www.tages-schau.de/wirt-schaft/chronologiefinanzmarktkrise158.html).
56 
Am 16. Dezember 2010 verdoppelte die EZB ihr Kapital (vgl. die Presserklärung der EZB, http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2010/html/pr101216_2.en.html) und die Staatschefs der EU verhandelten über Gesetzesänderungen, um einen permanenten Euro-Rettungsschirm zu ermöglichen (https://www.tagesschau.de/wirt-schaft/eugipfel-bruessel104.html).
57 
Schon im Jahr 2010 stand zu befürchten, dass weitere Staaten die Hilfe des Rettungsschirms benötigen würden. So beschlossen unter anderem Italien, Spanien und Portugal Sparprogramme (vgl. http://www.tagesschau.de/wirtschaft/sparplaene104.html).
58 
Im Dezember 2010 standen Themen wie gemeinsame Staatsanleihen der Euro-Länder im Raum (http://www.tagesschau.de/wirtschaft/sparplaene104.html). Es wurde öffentlich die Frage diskutiert, ob man am Euro festhalten solle/könne (vgl. ein Interview der Tagesschau mit einem Wirtschaftswissenschaftler unter https://www.tages-schau.de/wirtschaft/illing100.html).
59 
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung des Jahres 2010 ist der Senat der Auffassung, dass bereits am 31. Dezember 2010 von einer fundamentalen Veränderung der Wirtschaftsdaten auszugehen war. Davon, dass eine Währungskrise bereits bestand und sich tendenziell verschärfen würde, musste ein vorsichtiger Kaufmann schon Ende 2010 ausgehen. Dass die Schweizer Nationalbank im September 2011 eine Untergrenze im Verhältnis zum Euro, nicht übrigens zu anderen Währungen, eingeführt hat, kann als eine Reaktion auf die fundamentale Veränderung des von Wirtschaftsdaten, nicht aber als fundamentale Änderung selbst angesehen werden (a. A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2017 5 K 1091/15, EFG 2018,100). Das Eingreifen der Schweizer Nationalbank diente nicht dazu, den Schweizer Franken auf einem vergleichsweise niedrigen Kurs gegenüber dem Euro zu halten, sondern sollte verhindern, dass der Kurs noch weiter nachgab. Dieses Ziel konnte erreicht werden. Andernfalls hätte der Kurs des Euro vermutlich auch im Zeitraum von September 2011 bis Januar 2015 noch deutlich unter dem Kurs von 1 EUR ~ 1,20 CHF gelegen. Wenn die Schweizerische Nationalbank in ihrer Pressemitteilung vom 6. September 2011 (vergleiche FG-Akte des Verfahrens 2 V 2763/15, Bl. 121) ausführte, dass der Schweizer Franken derzeit massiv überbewertet sei und auch bei einem Kurs von 1,20 pro Euro noch hoch bewertet wäre, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass nur vorübergehende Wechselkursschwankungen vorgelegen hätten. Es entsprach dem Interesse der Schweizerischen Nationalbank, dass der Finanzmarkt von einer Überbewertung des Schweizer Frankens ausging, weil ansonsten Stützkäufe der Schweizerische Nationalbank in noch größerem Umfang erforderlich geworden wären. Als die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 den Mindestkurs wieder aufhob, führte dies zunächst zu einem massiven Anstieg des Frankenkurses, so dass der Schweizer Franken kurzzeitig höher notiert wurde als der Euro. Zwar hat sich der Kurs des Euro seitdem wieder erholt. Doch hat er die Schwelle 1 EUR ~ 1,20 CHF nicht wieder überschritten. Die nach Ansicht des Senats bereits am 31. Dezember 2010 bestehende Erwartung, dass der Schweizer Franken langfristig im Vergleich zu der Zeit vor 2010 gegenüber dem Euro an Wert gewinnen würde, hat sich in den folgenden sieben Jahren bestätigt.
60 
3. Ausgehend von einem Teilwert des Darlehens in Schweizer Franken von [ ___ ] EUR ist der Gewinn wie beantragt neu in Höhe von [ ___ ] EUR ([ ___ ] EUR – [ ___ ] EUR + 6 % aus [ ___ ] EUR) festzustellen. Der in der Einspruchsentscheidung festgestellte Gewinn von [ ___ ] EUR vermindert sich um die Teilwertzuschreibung von [ ___ ] EUR. Gewinnerhöhend wirkt sich nach § 4 Abs. 4a EStG die daraus resultierende zusätzliche Überentnahme in dieser Höhe, die mit 6 % zu verzinsen ist, aus.
61 
II. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es das Gericht für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
62 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
63 
IV. Der Kläger hat beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Dem Antrag ist stattzugeben. Der Kläger durfte sich eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beurteilen ist.
64 
V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 151 Rn. 3, m. w. N.). In entsprechender Anwendung von § 711 Satz 1 ZPO hält der erkennende Senat eine Sicherheitsleistung des Beklagten für nicht erforderlich (so auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 12. April 2016 6 K 2005/11, EFG 2016, 1197 und vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338). Die Norm kann teleologisch reduziert werden. § 711 Satz 1 ZPO statuiert eine Pflicht zur Sicherheitsleistung, um den Gläubiger vor dem Risiko zu bewahren, dass der Schuldner insolvent und der Vollstreckungstitel damit wirtschaftlich wertlos wird. Da bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Insolvenz droht, ist eine Sicherheitsleistung zu diesem Zweck nicht erforderlich.
65 
VI. Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO erfüllt sind. Die im vorliegenden Fall streitentscheidende Rechtsfrage, unter welchen Umständen eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen möglich ist, hat der BFH noch nicht entschieden. Außerdem weicht der erkennende Senat von der im Urteil des 5. Senats des FG Baden-Württemberg vom 11. Juli 2017 (5 K 1091/15, EFG 2018, 100) vertretenen Auffassung, (seit) wann eine Teilwertzuschreibung bei Darlehen in Schweizer Franken möglich ist, ab.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 12.04.2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
published on 08.03.2016 00:00

Tenor 1. Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 vom 12. August 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das beim Antragsgegner gefü
published on 04.02.2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-AG. In der auf den 31. Dezember 1999 erstellten Bilanz wies di
published on 21.09.2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotiert
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Annotations

Tenor

1. Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 vom 12. August 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das beim Antragsgegner geführten Einspruchsverfahren oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als für die Ermittlung des Gewinns der Antragstellerin von einem Wertansatz des streitigen Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken vom 29. August 2006 (Bank Y, Nr. ...) zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 in Höhe von jeweils 520.140 EUR und zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 von 639.033 EUR auszugehen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 30 % und dem Antragsgegner zu 70 % auferlegt.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Streitig ist, ob ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens bestehen.
Die Antragstellerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von W ist. Komplementärin ist die A Verwaltungs GmbH. Die Kommanditisten sind Mitglieder der Familie A (AA, verstorben am xx.xx. 2009, BA und CA).
Die Antragstellerin nahm bereits am 21. Dezember 1999 bei der Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken im Wert von 1.000.000 DM (= 511.291,88 EUR) auf. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in Höhe von 821.240 Schweizer Franken (Umrechnungskurs ~ 1,61 CHF/EUR).
Am 16. Januar 2004 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank X zwei sog. Universalverträge (Nr. I und II) für Geschäftskredite über jeweils 550.000 EUR, zusammen 1.100.000 EUR, innerhalb derer Einzelkredite in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden konnten. Die Krediteinräumungen erfolgten unbefristet. Die Konditionen der Kredite sollten jeweils bei Abschluss der Einzelkredite festgelegt werden, die auch bei der Bank Y und in Fremdwährung aufgenommen werden konnten. Als Sicherheiten dienten u.a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Kommanditisten CA über 1.100.000 EUR und Grundschulden in Höhe von 500.000 EUR. Weiter wird in den Verträgen ausgeführt, dass die Universalkredite vom 13. Mai 2002 und 17. Mai 2002 über 550.000 EUR und 750.000 EUR ihre Gültigkeit verlieren (vgl. Verträge vom 16. Januar 2004 in FG-Akte Bl. 106 ff. und 112 ff.).
Ebenfalls am 16. Januar 2004 schlossen die Antragstellerin und die Bank X zwei Grundvereinbarungen und Garantieaufträge für Darlehen in Fremdwährung ab (FG-Akte Bl. 108 f.; 114 f.). Unter 7. der Grundvereinbarungen wird geregelt, dass die Bank X ggf. berechtigt war, auf Kosten der Antragstellerin zur Begrenzung des Währungsrisikos Kurssicherungsgeschäfte für die jeweilige Restlaufzeit des Darlehens auf Rechnung der Antragstellerin zu schließen, falls der Euro-Gegenwert des Darlehensbetrags den ursprünglichen Euro-Gegenwert um mehr als 20 % übersteigen sollte und die Antragstellerin auf Anforderung keine weitere Sicherheiten stellt.
Am 29. August 2006 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank Y, vertreten durch die Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (Nr. xxx). Der Darlehensnennbetrag belief sich auf 821.240,00 Schweizer Franken. Nach dem Umrechnungskurs am 29. August 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag 520.141 EUR (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; Ausdruck in FG-Akte Bl. 81). Das Darlehen wurde „in Anrechnung auf Universalkredite über 1.100.000 Euro“ gewährt. Unter „Rückzahlungstermin“ ist das - durchgestrichene - Datum „31.08.2016“ eingetragen. Eine Zinsbindung bestand vom 28. August 2006 bis zum 28. August 2007 mit einem Zinssatz von 3,15 %. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Zinsbindung keine neue Zinsbindung vereinbart wurde, war geregelt, dass der Zinssatz für jeweils drei Monate in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor berechnet wurde. Das Darlehen war nach einer Kündigung, „spätestens jedoch zu dem o.g. Rückzahlungstermin“ in einer Summe in Schweizer Franken zurückzuzahlen und konnte von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen zum Ende der Zinsbindung oder bei einer Verzinsung in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode gekündigt werden. Solange keine Zinsbindung bestand, hatte die Antragstellerin als Darlehensnehmerin das Recht, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Weiter wird im Darlehensvertrag ausgeführt, dass die Bank X in einem separaten Geschäft den Umtausch der in Fremdwährung auszureichenden Darlehensvaluta in Euro vereinbart. Das Umtauschgeschäft sollte ausschließlich zwischen der Bank X und der Antragstellerin stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrags verwiesen (FG-Akte Bl. 64 f.).
Mit Zinsänderungsvereinbarung vom 28. August 2008 wurde der Zinssatz für das Darlehen für fünf Jahre bis zum 30. August 2013 mit 4,8 % festgeschrieben. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert (vgl. FG-Akte Bl. 66). Nachfolgend wurden weitere Zinsänderungsvereinbarungen abgeschlossen (z. B. vom 25. Februar 2015; vgl. FG-Akte Bl. 118).
Die Antragstellerin bewertete die Darlehen in ihren Handelsbilanzen wie folgt:
Rückzahlungsbetrag:
821.240 CHF
Bewertung lt. Handelsbilanz
Bewertungskurs
21.12.1999
511.291,88 EUR
~ 1,61 CHF/EUR
                          
31.12.2008
552.502,69 EUR
~ 1,49 CHF/EUR
31.12.2009
551.982,79 EUR
~ 1,49 CHF/EUR
31.12.2010
658.863,17 EUR
~ 1,24 CHF/EUR
10 
Für das Jahr 2010 passte die Antragstellerin die Handelsbilanz gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an steuerliche Vorschriften an und bewertete das Fremdwährungsdarlehen unter Berücksichtigung werterhellender Umstände nach dem Umrechnungskurs vom 28. April 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz (~ 1,29 CHF/EUR) mit 639.033 EUR.
11 
Der Antragsgegner nahm die gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Jahre 2008 bis 2010 zunächst antragsgemäß vor. Die Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).
12 
Am 6. September 2011 legte die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR fest. Die gegenwärtig massive Überbewertung des Schweizer Frankens stelle eine akute Bedrohung für die Schweizer Wirtschaft dar und berge das Risiko einer deflationären Entwicklung. Die Schweizerische Nationalbank strebe daher eine deutliche und dauerhafte Abschwächung des Frankens an. Sie toleriere am Devisenmarkt ab sofort keinen Euro-Franken-Kurs unter dem Mindestkurs von 1,20. Die Nationalbank werde den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen und sei bereit, unbeschränkt Devisen zu kaufen. Der Franken sei auch bei 1,20 pro Euro hoch bewertet und sollte sich über die Zeit weiter abschwächen. Falls die Wirtschaftsaussichten und die deflationären Risiken es erforderten, werde die Nationalbank weitere Maßnahmen ergreifen (vgl. Pressemitteilung der Schweizerischen Nationalbank vom 6. September 2011).
13 
Am 15. Januar 2015 hob die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR wieder auf (Pressemitteilung der Schweizerische Nationalbank vom 15. Januar 2015).
14 
Bei der für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung hinsichtlich des Fremdwährungsdarlehens lägen nicht vor. Die Restlaufzeit des Darlehens an den Bilanzstichtagen betrage jeweils mehr als ein Jahr und somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde. Er setzte das Darlehen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen mit dem Wert zum 21. Dezember 1999 von 511.292 EUR an (vgl. Tz. 23 und 26.2 sowie Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2015).
15 
Der Antragsgegner folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am 12. August 2015 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010.
16 
Hiergegen legte die Antragstellerin am 1. September 2015 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung des Einspruchs trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Aufwertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit dürfe über den Wert bei Entstehung der Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V. mit Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer dauerhaften Werterhöhung vorgenommen werden. Es würden mit umgekehrten Vorzeichen die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung von Aktivvermögen gelten, das nicht der Abnutzung unterliege. Hierzu müsse eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vorliegen. Aus Sicht des Bilanzstichtags müssten objektive Anzeichen gegeben sein, aufgrund derer der Steuerpflichtige mit einer Werterhöhung ernsthaft rechnen müsse. Für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann müssten mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
17 
Der Wert des Schweizer Franken habe sich seit Anfang 2008 bis heute nachhaltig erhöht. Dies ergebe sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Chart vom 1. Januar 2007 bis 23. September 2015 (FG-Akte Bl. 30) mit eindeutigem Abwärtstrend des Euro gegenüber dem Schweizer Franken, der erst mit Fixierung im September 2011 und das auch nur vorübergehend gestoppt worden sei.
18 
Das objektive Anzeichen für die nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken sei die Finanz- und anschließende Schuldenkrise im Euroraum gewesen, die mit der Insolvenz der amerikanischen Bank Lehman Brothers am 15. September 2008 ihren Anfang genommen und zu einer dauerhaften Erhöhung der Fluchtwährung Schweizer Franken geführt habe.
19 
Aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags hätten mehr Gründe für eine nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken gegenüber dem Kurs von 1,61 CHF/EUR gesprochen als für eine Werterhöhung des Euro. Insbesondere sei die Schuldenkrise noch in keiner Weise ausgestanden, sondern verschärfe sich bekanntermaßen sogar, so dass sich die Schweizerische Nationalbank im September 2011 gezwungen gesehen habe, den Euro/CHF-Kurs vorübergehend bei 1,20 CHF/EUR einzufrieren, um einen weiteren Anstieg des Schweizer Franken zu verhindern. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann habe spätestens zum 31. Dezember 2010 von einer Nachhaltigkeit der durch die Euroschwäche bedingten Werterhöhung des Schweizer Franken ausgehen müssen.
20 
Bei der Fixierung des Euro/CHF-Kurses handele es sich um ein wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31. Dezember 2010 finden dürfe. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Aufstellung der Handelsbilanz seien jedoch von der Antragstellerin vorschriftsmäßig bei der Bewertung berücksichtigt worden (Bewertung mit dem Kurs vom 28. April 2011).
21 
Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen, die nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeiten berechtigten, lägen mit Beginn des Jahres 2008 nicht mehr vor. Dies lasse sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Langzeit-Chart vom 1. Januar 1999 bis 23. September 2015 erkennen (FG-Akte Bl. 31).
22 
Auch habe der CHF-Eurokredit zu keinem der in Frage stehenden Bilanzstichtage eine Restlaufzeit von jedenfalls 10 Jahren gehabt, die nach der Rechtsprechung des BFH eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung ausschließen würde.
23 
Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
24 
Mit Schreiben vom 22. September 2015 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab.
25 
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 Einspruch ein. Der Antragsgegner hat nach Aktenlage über den Einspruch noch nicht entschieden.
26 
Mit Schriftsatz vom 30. September 2015 beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide für 2008 bis 2010 sei ernstlich zweifelhaft, da der besondere Anlass „Finanz- und Schuldenkrise“ bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Werterhöhung des von der Antragstellerin aufgenommenen Bank Xn CHF-Kredits vom Antragsgegner bisher nicht berücksichtigt worden sei. Zum 31. Dezember 2010 habe die Restlaufzeit des Darlehens aufgrund der Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 (Zinsbindung bis zum 30. August 2013) nur noch zwei Jahre und acht Monate und damit weniger als zehn Jahre betragen (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Nach Abschluss der Zinsänderungsvereinbarung sei das Darlehen zum 31. August 2013 mit einer Kündigungsfrist von sieben Bankarbeitstagen kündbar gewesen. Aus der Anlage zur Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 ergebe sich klar und eindeutig, dass das Fremdwährungsdarlehen am 30. August 2013 in voller Höhe von 821.240 CHF zu tilgen gewesen sei. Dadurch sei der Fremdwährungsverlust realisiert (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385). Eine Wechselkurssicherung habe die Antragstellerin nicht betrieben.
27 
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Bescheide vom 12. August 2015 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe der Gewinnerhöhung durch die Nichtanerkennung der Teilwertzuschreibung des CHF-Eurokredits durch § 15a EStG mit Auswirkung nur für 2010 von 127.741 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die vorbenannten Einsprüche eingelegten Einsprüche ohne Sicherheitsleistung auszusetzen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Beschwerde zuzulassen.
28 
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
29 
Zur Begründung trägt er vor, unter Beachtung des § 15a EStG könne ein höherer zu berücksichtigender Verlust für die Jahre 2008 und 2009 nicht erreicht werden. Eine tatsächliche steuerliche Auswirkung lasse sich nur für das Jahr 2010 feststellen.
30 
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide. Fremdwährungsverbindlichkeiten seien grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe. Der Teilwert der Verbindlichkeit könne – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertrete der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen würden und deshalb eine Teilwertzuschreibung nicht möglich sei. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten sei erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhalte. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Nach Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung sei bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen.
31 
Unter Beachtung dieser Grundsätze scheide die von der Antragstellerin begehrte Teilwertzuschreibung aus, denn das Fremdwährungsdarlehen sei an allen Bilanzstichtagen noch ein langfristiges Darlehen gewesen. In dem Darlehensvertrag vom 29. August 2006 sei kein Rückzahlungstermin genannt worden, so dass der Vertrag grundsätzlich einer unbegrenzten Laufzeit unterliege. Die Zinsänderungsvereinbarungen stellten hingegen keine neuen Darlehensverträge dar, da sie keine Begrenzung der Laufzeit beinhalteten. Vielmehr nähmen sie auf den Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ausdrücklich Bezug. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch beide Vertragspartner stelle keine vertraglich vereinbarte zeitliche Begrenzung der Laufzeit dar.
32 
Darüber hinaus sei zu beachten, dass an den Bilanzstichtagen noch von keiner dauerhaften Kurserhöhung auszugehen gewesen sei. Soweit sich die Antragstellerin auf die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank im September 2011 berufe, handele es sich nicht um wertaufhellende, sondern um später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände. Auch die Entwicklung des Kurses des Schweizer Franken lasse bis zur Bilanzerstellung noch keinen dauerhaften Anstieg erkennen, zumal diesbezüglich auch die Schweiz selbst von einer vorübergehenden Überbewertung ausgehe. Bestätigt werde dies auch aus der Kursveränderung des Schweizer Franken zum 31. Dezember 2010 (1,24 CHF/Euro) und zum 30. April 2011 (1,29 CHF/Euro), da in diesem kurzen Zeitraum ein deutlicher Wiederanstieg festzustellen gewesen sei.
33 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung den Streitfall betreffenden Steuerakten des Antragsgegners vor (1 Band Feststellungsakten; 1 Band Rechtsbehelfsakten; 1 Band Vertragsakten; 1 Band Betriebsprüfungsakten; 2 Bände Bilanzakten).

Entscheidungsgründe

34 
II. 1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
35 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
36 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.).
37 
2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom 29. August 2006 und nicht mit demjenigen vom 21. Dezember 1999 vorzunehmen ist.
38 
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
39 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
40 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
41 
b) Für das am 29. August 2006 mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006. Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am 21. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom 29. August 2006 lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006  520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81).
42 
c) Hingegen führte die am 29. August 2008 abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am 29. August 2006 vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen“, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom 29. August 2006, unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66).
43 
3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet.
44 
Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010. Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich.
45 
a) Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
46 
aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
47 
bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
48 
aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).
49 
bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
50 
Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien - kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
51 
b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an.
52 
aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt - zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen.
53 
bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom 16. Januar 2004 (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013  3 V 2781/13, juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112).
54 
Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom 29. August 2006 nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort.
55 
cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben.
56 
dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
57 
ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an.
58 
Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).
59 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2008 (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und 31. Dezember 2009 (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten.
60 
Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010. Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen - erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen.
61 
4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO).
62 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
63 
6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind.

Gründe

34 
II. 1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
35 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
36 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.).
37 
2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom 29. August 2006 und nicht mit demjenigen vom 21. Dezember 1999 vorzunehmen ist.
38 
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
39 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
40 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
41 
b) Für das am 29. August 2006 mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006. Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am 21. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom 29. August 2006 lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006  520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81).
42 
c) Hingegen führte die am 29. August 2008 abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am 29. August 2006 vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen“, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom 29. August 2006, unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66).
43 
3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet.
44 
Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010. Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich.
45 
a) Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
46 
aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
47 
bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
48 
aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).
49 
bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
50 
Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien - kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
51 
b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an.
52 
aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt - zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen.
53 
bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom 16. Januar 2004 (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013  3 V 2781/13, juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112).
54 
Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom 29. August 2006 nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort.
55 
cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben.
56 
dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
57 
ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an.
58 
Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).
59 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2008 (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und 31. Dezember 2009 (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten.
60 
Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010. Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen - erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen.
61 
4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO).
62 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
63 
6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Tenor

1. Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 vom 12. August 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das beim Antragsgegner geführten Einspruchsverfahren oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als für die Ermittlung des Gewinns der Antragstellerin von einem Wertansatz des streitigen Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken vom 29. August 2006 (Bank Y, Nr. ...) zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 in Höhe von jeweils 520.140 EUR und zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 von 639.033 EUR auszugehen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 30 % und dem Antragsgegner zu 70 % auferlegt.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Streitig ist, ob ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens bestehen.
Die Antragstellerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von W ist. Komplementärin ist die A Verwaltungs GmbH. Die Kommanditisten sind Mitglieder der Familie A (AA, verstorben am xx.xx. 2009, BA und CA).
Die Antragstellerin nahm bereits am 21. Dezember 1999 bei der Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken im Wert von 1.000.000 DM (= 511.291,88 EUR) auf. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in Höhe von 821.240 Schweizer Franken (Umrechnungskurs ~ 1,61 CHF/EUR).
Am 16. Januar 2004 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank X zwei sog. Universalverträge (Nr. I und II) für Geschäftskredite über jeweils 550.000 EUR, zusammen 1.100.000 EUR, innerhalb derer Einzelkredite in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden konnten. Die Krediteinräumungen erfolgten unbefristet. Die Konditionen der Kredite sollten jeweils bei Abschluss der Einzelkredite festgelegt werden, die auch bei der Bank Y und in Fremdwährung aufgenommen werden konnten. Als Sicherheiten dienten u.a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Kommanditisten CA über 1.100.000 EUR und Grundschulden in Höhe von 500.000 EUR. Weiter wird in den Verträgen ausgeführt, dass die Universalkredite vom 13. Mai 2002 und 17. Mai 2002 über 550.000 EUR und 750.000 EUR ihre Gültigkeit verlieren (vgl. Verträge vom 16. Januar 2004 in FG-Akte Bl. 106 ff. und 112 ff.).
Ebenfalls am 16. Januar 2004 schlossen die Antragstellerin und die Bank X zwei Grundvereinbarungen und Garantieaufträge für Darlehen in Fremdwährung ab (FG-Akte Bl. 108 f.; 114 f.). Unter 7. der Grundvereinbarungen wird geregelt, dass die Bank X ggf. berechtigt war, auf Kosten der Antragstellerin zur Begrenzung des Währungsrisikos Kurssicherungsgeschäfte für die jeweilige Restlaufzeit des Darlehens auf Rechnung der Antragstellerin zu schließen, falls der Euro-Gegenwert des Darlehensbetrags den ursprünglichen Euro-Gegenwert um mehr als 20 % übersteigen sollte und die Antragstellerin auf Anforderung keine weitere Sicherheiten stellt.
Am 29. August 2006 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank Y, vertreten durch die Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (Nr. xxx). Der Darlehensnennbetrag belief sich auf 821.240,00 Schweizer Franken. Nach dem Umrechnungskurs am 29. August 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag 520.141 EUR (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; Ausdruck in FG-Akte Bl. 81). Das Darlehen wurde „in Anrechnung auf Universalkredite über 1.100.000 Euro“ gewährt. Unter „Rückzahlungstermin“ ist das - durchgestrichene - Datum „31.08.2016“ eingetragen. Eine Zinsbindung bestand vom 28. August 2006 bis zum 28. August 2007 mit einem Zinssatz von 3,15 %. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Zinsbindung keine neue Zinsbindung vereinbart wurde, war geregelt, dass der Zinssatz für jeweils drei Monate in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor berechnet wurde. Das Darlehen war nach einer Kündigung, „spätestens jedoch zu dem o.g. Rückzahlungstermin“ in einer Summe in Schweizer Franken zurückzuzahlen und konnte von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen zum Ende der Zinsbindung oder bei einer Verzinsung in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode gekündigt werden. Solange keine Zinsbindung bestand, hatte die Antragstellerin als Darlehensnehmerin das Recht, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Weiter wird im Darlehensvertrag ausgeführt, dass die Bank X in einem separaten Geschäft den Umtausch der in Fremdwährung auszureichenden Darlehensvaluta in Euro vereinbart. Das Umtauschgeschäft sollte ausschließlich zwischen der Bank X und der Antragstellerin stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrags verwiesen (FG-Akte Bl. 64 f.).
Mit Zinsänderungsvereinbarung vom 28. August 2008 wurde der Zinssatz für das Darlehen für fünf Jahre bis zum 30. August 2013 mit 4,8 % festgeschrieben. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert (vgl. FG-Akte Bl. 66). Nachfolgend wurden weitere Zinsänderungsvereinbarungen abgeschlossen (z. B. vom 25. Februar 2015; vgl. FG-Akte Bl. 118).
Die Antragstellerin bewertete die Darlehen in ihren Handelsbilanzen wie folgt:
Rückzahlungsbetrag:
821.240 CHF
Bewertung lt. Handelsbilanz
Bewertungskurs
21.12.1999
511.291,88 EUR
~ 1,61 CHF/EUR
                          
31.12.2008
552.502,69 EUR
~ 1,49 CHF/EUR
31.12.2009
551.982,79 EUR
~ 1,49 CHF/EUR
31.12.2010
658.863,17 EUR
~ 1,24 CHF/EUR
10 
Für das Jahr 2010 passte die Antragstellerin die Handelsbilanz gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an steuerliche Vorschriften an und bewertete das Fremdwährungsdarlehen unter Berücksichtigung werterhellender Umstände nach dem Umrechnungskurs vom 28. April 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz (~ 1,29 CHF/EUR) mit 639.033 EUR.
11 
Der Antragsgegner nahm die gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Jahre 2008 bis 2010 zunächst antragsgemäß vor. Die Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).
12 
Am 6. September 2011 legte die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR fest. Die gegenwärtig massive Überbewertung des Schweizer Frankens stelle eine akute Bedrohung für die Schweizer Wirtschaft dar und berge das Risiko einer deflationären Entwicklung. Die Schweizerische Nationalbank strebe daher eine deutliche und dauerhafte Abschwächung des Frankens an. Sie toleriere am Devisenmarkt ab sofort keinen Euro-Franken-Kurs unter dem Mindestkurs von 1,20. Die Nationalbank werde den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen und sei bereit, unbeschränkt Devisen zu kaufen. Der Franken sei auch bei 1,20 pro Euro hoch bewertet und sollte sich über die Zeit weiter abschwächen. Falls die Wirtschaftsaussichten und die deflationären Risiken es erforderten, werde die Nationalbank weitere Maßnahmen ergreifen (vgl. Pressemitteilung der Schweizerischen Nationalbank vom 6. September 2011).
13 
Am 15. Januar 2015 hob die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR wieder auf (Pressemitteilung der Schweizerische Nationalbank vom 15. Januar 2015).
14 
Bei der für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung hinsichtlich des Fremdwährungsdarlehens lägen nicht vor. Die Restlaufzeit des Darlehens an den Bilanzstichtagen betrage jeweils mehr als ein Jahr und somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde. Er setzte das Darlehen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen mit dem Wert zum 21. Dezember 1999 von 511.292 EUR an (vgl. Tz. 23 und 26.2 sowie Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2015).
15 
Der Antragsgegner folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am 12. August 2015 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010.
16 
Hiergegen legte die Antragstellerin am 1. September 2015 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung des Einspruchs trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Aufwertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit dürfe über den Wert bei Entstehung der Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V. mit Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer dauerhaften Werterhöhung vorgenommen werden. Es würden mit umgekehrten Vorzeichen die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung von Aktivvermögen gelten, das nicht der Abnutzung unterliege. Hierzu müsse eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vorliegen. Aus Sicht des Bilanzstichtags müssten objektive Anzeichen gegeben sein, aufgrund derer der Steuerpflichtige mit einer Werterhöhung ernsthaft rechnen müsse. Für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann müssten mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
17 
Der Wert des Schweizer Franken habe sich seit Anfang 2008 bis heute nachhaltig erhöht. Dies ergebe sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Chart vom 1. Januar 2007 bis 23. September 2015 (FG-Akte Bl. 30) mit eindeutigem Abwärtstrend des Euro gegenüber dem Schweizer Franken, der erst mit Fixierung im September 2011 und das auch nur vorübergehend gestoppt worden sei.
18 
Das objektive Anzeichen für die nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken sei die Finanz- und anschließende Schuldenkrise im Euroraum gewesen, die mit der Insolvenz der amerikanischen Bank Lehman Brothers am 15. September 2008 ihren Anfang genommen und zu einer dauerhaften Erhöhung der Fluchtwährung Schweizer Franken geführt habe.
19 
Aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags hätten mehr Gründe für eine nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken gegenüber dem Kurs von 1,61 CHF/EUR gesprochen als für eine Werterhöhung des Euro. Insbesondere sei die Schuldenkrise noch in keiner Weise ausgestanden, sondern verschärfe sich bekanntermaßen sogar, so dass sich die Schweizerische Nationalbank im September 2011 gezwungen gesehen habe, den Euro/CHF-Kurs vorübergehend bei 1,20 CHF/EUR einzufrieren, um einen weiteren Anstieg des Schweizer Franken zu verhindern. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann habe spätestens zum 31. Dezember 2010 von einer Nachhaltigkeit der durch die Euroschwäche bedingten Werterhöhung des Schweizer Franken ausgehen müssen.
20 
Bei der Fixierung des Euro/CHF-Kurses handele es sich um ein wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31. Dezember 2010 finden dürfe. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Aufstellung der Handelsbilanz seien jedoch von der Antragstellerin vorschriftsmäßig bei der Bewertung berücksichtigt worden (Bewertung mit dem Kurs vom 28. April 2011).
21 
Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen, die nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeiten berechtigten, lägen mit Beginn des Jahres 2008 nicht mehr vor. Dies lasse sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Langzeit-Chart vom 1. Januar 1999 bis 23. September 2015 erkennen (FG-Akte Bl. 31).
22 
Auch habe der CHF-Eurokredit zu keinem der in Frage stehenden Bilanzstichtage eine Restlaufzeit von jedenfalls 10 Jahren gehabt, die nach der Rechtsprechung des BFH eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung ausschließen würde.
23 
Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
24 
Mit Schreiben vom 22. September 2015 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab.
25 
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 Einspruch ein. Der Antragsgegner hat nach Aktenlage über den Einspruch noch nicht entschieden.
26 
Mit Schriftsatz vom 30. September 2015 beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide für 2008 bis 2010 sei ernstlich zweifelhaft, da der besondere Anlass „Finanz- und Schuldenkrise“ bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Werterhöhung des von der Antragstellerin aufgenommenen Bank Xn CHF-Kredits vom Antragsgegner bisher nicht berücksichtigt worden sei. Zum 31. Dezember 2010 habe die Restlaufzeit des Darlehens aufgrund der Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 (Zinsbindung bis zum 30. August 2013) nur noch zwei Jahre und acht Monate und damit weniger als zehn Jahre betragen (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Nach Abschluss der Zinsänderungsvereinbarung sei das Darlehen zum 31. August 2013 mit einer Kündigungsfrist von sieben Bankarbeitstagen kündbar gewesen. Aus der Anlage zur Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 ergebe sich klar und eindeutig, dass das Fremdwährungsdarlehen am 30. August 2013 in voller Höhe von 821.240 CHF zu tilgen gewesen sei. Dadurch sei der Fremdwährungsverlust realisiert (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385). Eine Wechselkurssicherung habe die Antragstellerin nicht betrieben.
27 
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Bescheide vom 12. August 2015 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe der Gewinnerhöhung durch die Nichtanerkennung der Teilwertzuschreibung des CHF-Eurokredits durch § 15a EStG mit Auswirkung nur für 2010 von 127.741 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die vorbenannten Einsprüche eingelegten Einsprüche ohne Sicherheitsleistung auszusetzen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Beschwerde zuzulassen.
28 
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
29 
Zur Begründung trägt er vor, unter Beachtung des § 15a EStG könne ein höherer zu berücksichtigender Verlust für die Jahre 2008 und 2009 nicht erreicht werden. Eine tatsächliche steuerliche Auswirkung lasse sich nur für das Jahr 2010 feststellen.
30 
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide. Fremdwährungsverbindlichkeiten seien grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe. Der Teilwert der Verbindlichkeit könne – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertrete der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen würden und deshalb eine Teilwertzuschreibung nicht möglich sei. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten sei erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhalte. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Nach Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung sei bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen.
31 
Unter Beachtung dieser Grundsätze scheide die von der Antragstellerin begehrte Teilwertzuschreibung aus, denn das Fremdwährungsdarlehen sei an allen Bilanzstichtagen noch ein langfristiges Darlehen gewesen. In dem Darlehensvertrag vom 29. August 2006 sei kein Rückzahlungstermin genannt worden, so dass der Vertrag grundsätzlich einer unbegrenzten Laufzeit unterliege. Die Zinsänderungsvereinbarungen stellten hingegen keine neuen Darlehensverträge dar, da sie keine Begrenzung der Laufzeit beinhalteten. Vielmehr nähmen sie auf den Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ausdrücklich Bezug. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch beide Vertragspartner stelle keine vertraglich vereinbarte zeitliche Begrenzung der Laufzeit dar.
32 
Darüber hinaus sei zu beachten, dass an den Bilanzstichtagen noch von keiner dauerhaften Kurserhöhung auszugehen gewesen sei. Soweit sich die Antragstellerin auf die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank im September 2011 berufe, handele es sich nicht um wertaufhellende, sondern um später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände. Auch die Entwicklung des Kurses des Schweizer Franken lasse bis zur Bilanzerstellung noch keinen dauerhaften Anstieg erkennen, zumal diesbezüglich auch die Schweiz selbst von einer vorübergehenden Überbewertung ausgehe. Bestätigt werde dies auch aus der Kursveränderung des Schweizer Franken zum 31. Dezember 2010 (1,24 CHF/Euro) und zum 30. April 2011 (1,29 CHF/Euro), da in diesem kurzen Zeitraum ein deutlicher Wiederanstieg festzustellen gewesen sei.
33 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung den Streitfall betreffenden Steuerakten des Antragsgegners vor (1 Band Feststellungsakten; 1 Band Rechtsbehelfsakten; 1 Band Vertragsakten; 1 Band Betriebsprüfungsakten; 2 Bände Bilanzakten).

Entscheidungsgründe

34 
II. 1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
35 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
36 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.).
37 
2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom 29. August 2006 und nicht mit demjenigen vom 21. Dezember 1999 vorzunehmen ist.
38 
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
39 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
40 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
41 
b) Für das am 29. August 2006 mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006. Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am 21. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom 29. August 2006 lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006  520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81).
42 
c) Hingegen führte die am 29. August 2008 abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am 29. August 2006 vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen“, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom 29. August 2006, unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66).
43 
3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet.
44 
Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010. Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich.
45 
a) Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
46 
aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
47 
bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
48 
aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).
49 
bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
50 
Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien - kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
51 
b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an.
52 
aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt - zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen.
53 
bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom 16. Januar 2004 (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013  3 V 2781/13, juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112).
54 
Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom 29. August 2006 nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort.
55 
cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben.
56 
dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
57 
ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an.
58 
Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).
59 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2008 (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und 31. Dezember 2009 (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten.
60 
Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010. Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen - erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen.
61 
4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO).
62 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
63 
6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind.

Gründe

34 
II. 1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
35 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
36 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.).
37 
2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom 29. August 2006 und nicht mit demjenigen vom 21. Dezember 1999 vorzunehmen ist.
38 
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
39 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
40 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
41 
b) Für das am 29. August 2006 mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006. Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am 21. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom 29. August 2006 lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006  520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81).
42 
c) Hingegen führte die am 29. August 2008 abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am 29. August 2006 vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen“, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom 29. August 2006, unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66).
43 
3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet.
44 
Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010. Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich.
45 
a) Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
46 
aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
47 
bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
48 
aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).
49 
bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
50 
Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien - kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
51 
b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an.
52 
aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt - zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen.
53 
bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom 16. Januar 2004 (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013  3 V 2781/13, juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112).
54 
Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom 29. August 2006 nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort.
55 
cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben.
56 
dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
57 
ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an.
58 
Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).
59 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2008 (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und 31. Dezember 2009 (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten.
60 
Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010. Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen - erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen.
61 
4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO).
62 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
63 
6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

a) Durch die Rechtsprechung ist entschieden, dass auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) abzuzinsen sind (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177; vom 27. Januar 2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478). Es ist ferner geklärt, dass Darlehen, die auf unbestimmte Zeit gewährt werden und daher nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB) dann nicht als Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten angesehen werden können, wenn sich nach den Umständen des Falles bei wirtschaftlicher Betrachtung trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit nach den Erkenntnissen zum Bilanzstichtag voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt. Nach den genannten Urteilen unterliegt die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 2002 angeordnete Abzinsung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist vielmehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, wenn dieser eine Regelung schafft, die im Fall der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens zunächst zu einer --im weiteren Verlauf durch Aufzinsung kompensierten-- Erhöhung des Gewinns der Kapitalgesellschaft führt.

4

b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen weiteren Klärungsbedarf aufgezeigt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch Gesellschafterdarlehen, die erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurden und die mit einer Frist von drei Monaten kündbar sind, abzuzinsen sind, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen würden nicht gekündigt werden. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die mutmaßliche restliche Laufzeit von Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit nicht vom Leben einer oder mehrerer bestimmter Personen abhängt, zu schätzen ist und dass dabei auf die Erkenntnisse zum Bilanzstichtag und nicht auf die tatsächliche spätere Rückführung der Darlehen abzustellen ist. Dabei ist der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Mai 2005 (BStBl I 2005, 699, Tz. 7) geäußerten Auffassung zu folgen, nach der die Restlaufzeit einer unverzinslichen Verbindlichkeit dann analog § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) geschätzt werden kann, wenn für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vorliegen. Nach § 13 Abs. 2 BewG sind Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, die nicht vom Leben bestimmter Personen abhängen, mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten. Das Gesetz gibt damit einen Maßstab vor, auf den, sofern die tatsächlichen Umstände nicht auf eine geringere Laufzeit hinweisen, eine Schätzung gestützt werden kann. Es ist ferner nicht klärungsbedürftig, dass eine Verbindlichkeit auch dann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 2002 abzuzinsen ist, wenn die Verbindlichkeit handelsrechtlich als Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr auszuweisen wäre (§ 268 Abs. 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs); denn für die Steuerbilanz sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes vorrangig.

5

c) Das Finanzgericht (FG) hat sich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Soweit die Klägerin vorbringt, aufgrund des Umstandes, dass die Darlehen erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben worden seien, sei von einer kürzeren Laufzeit auszugehen als vom FG angenommen, ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Bilanzstichtag über einen Steuererstattungsanspruch und liquide Mittel verfügt habe, mit denen die Darlehen hätten zurückgeführt werden können, wendet sie sich in erster Linie gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Schätzung der Laufzeit der Darlehen durch das FG, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können.

6

Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe nicht beachtet, dass die Darlehen nur "bis auf weiteres" gegeben worden seien, ist nicht erkennbar, weshalb sich hieraus eine abweichende Beurteilung zu den Senatsurteilen in BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177 und in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, ergeben könnte. Zum einen waren auch diese Darlehen sowohl nach den Feststellungen des FG als auch nach dem Vortrag der Klägerin mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar, zum anderen liegt auf der Hand, dass auch bei derartigen Vereinbarungen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse angenommen werden kann, trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit habe nicht ernstlich mit einer Kündigung gerechnet werden müssen.

7

2. Dem FG ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Soweit die Klägerin rügt, im Tatbestand des FG sei zu Unrecht die Feststellung enthalten, die Gesellschafterin der Klägerin habe der Klägerin im Mai 2002 ein Darlehen gegeben, statt wie richtig im Mai 2003, hätte die Klägerin beim FG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 2 FGO) stellen können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein insoweit ggf. vorliegender Fehler des FG dessen Entscheidung maßgeblich beeinflusst haben könnte.

8

Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe seine Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch verletzt, dass es ihren erstinstanzlichen Vortrag nicht gewürdigt habe, die Klägerin habe über flüssige Mittel in Höhe von 400.000 € und über einen Steuererstattungsanspruch in Höhe von 362.000 € verfügt, ist nicht erkennbar, welche Aufklärungsmaßnahmen das FG aufgrund dieses Vortrages hätte ergreifen sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das FG das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass für das FG dieser Vortrag nicht ausreichte, eine kürzere Restlaufzeit der Darlehen zu schätzen, zumal der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hierzu u.a. ausgeführt hatte, angesichts der in der Bilanz des streitigen Bilanzstichtags ausgewiesenen Verbindlichkeiten von insgesamt 1,8 Mio. € sei gleichwohl zum Bilanzstichtag nicht mit einer alsbaldigen Tilgung zu rechnen gewesen.

Tenor

1. Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 vom 12. August 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das beim Antragsgegner geführten Einspruchsverfahren oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als für die Ermittlung des Gewinns der Antragstellerin von einem Wertansatz des streitigen Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken vom 29. August 2006 (Bank Y, Nr. ...) zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 in Höhe von jeweils 520.140 EUR und zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 von 639.033 EUR auszugehen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 30 % und dem Antragsgegner zu 70 % auferlegt.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Streitig ist, ob ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens bestehen.
Die Antragstellerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von W ist. Komplementärin ist die A Verwaltungs GmbH. Die Kommanditisten sind Mitglieder der Familie A (AA, verstorben am xx.xx. 2009, BA und CA).
Die Antragstellerin nahm bereits am 21. Dezember 1999 bei der Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken im Wert von 1.000.000 DM (= 511.291,88 EUR) auf. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in Höhe von 821.240 Schweizer Franken (Umrechnungskurs ~ 1,61 CHF/EUR).
Am 16. Januar 2004 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank X zwei sog. Universalverträge (Nr. I und II) für Geschäftskredite über jeweils 550.000 EUR, zusammen 1.100.000 EUR, innerhalb derer Einzelkredite in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden konnten. Die Krediteinräumungen erfolgten unbefristet. Die Konditionen der Kredite sollten jeweils bei Abschluss der Einzelkredite festgelegt werden, die auch bei der Bank Y und in Fremdwährung aufgenommen werden konnten. Als Sicherheiten dienten u.a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Kommanditisten CA über 1.100.000 EUR und Grundschulden in Höhe von 500.000 EUR. Weiter wird in den Verträgen ausgeführt, dass die Universalkredite vom 13. Mai 2002 und 17. Mai 2002 über 550.000 EUR und 750.000 EUR ihre Gültigkeit verlieren (vgl. Verträge vom 16. Januar 2004 in FG-Akte Bl. 106 ff. und 112 ff.).
Ebenfalls am 16. Januar 2004 schlossen die Antragstellerin und die Bank X zwei Grundvereinbarungen und Garantieaufträge für Darlehen in Fremdwährung ab (FG-Akte Bl. 108 f.; 114 f.). Unter 7. der Grundvereinbarungen wird geregelt, dass die Bank X ggf. berechtigt war, auf Kosten der Antragstellerin zur Begrenzung des Währungsrisikos Kurssicherungsgeschäfte für die jeweilige Restlaufzeit des Darlehens auf Rechnung der Antragstellerin zu schließen, falls der Euro-Gegenwert des Darlehensbetrags den ursprünglichen Euro-Gegenwert um mehr als 20 % übersteigen sollte und die Antragstellerin auf Anforderung keine weitere Sicherheiten stellt.
Am 29. August 2006 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank Y, vertreten durch die Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (Nr. xxx). Der Darlehensnennbetrag belief sich auf 821.240,00 Schweizer Franken. Nach dem Umrechnungskurs am 29. August 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag 520.141 EUR (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; Ausdruck in FG-Akte Bl. 81). Das Darlehen wurde „in Anrechnung auf Universalkredite über 1.100.000 Euro“ gewährt. Unter „Rückzahlungstermin“ ist das - durchgestrichene - Datum „31.08.2016“ eingetragen. Eine Zinsbindung bestand vom 28. August 2006 bis zum 28. August 2007 mit einem Zinssatz von 3,15 %. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Zinsbindung keine neue Zinsbindung vereinbart wurde, war geregelt, dass der Zinssatz für jeweils drei Monate in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor berechnet wurde. Das Darlehen war nach einer Kündigung, „spätestens jedoch zu dem o.g. Rückzahlungstermin“ in einer Summe in Schweizer Franken zurückzuzahlen und konnte von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen zum Ende der Zinsbindung oder bei einer Verzinsung in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode gekündigt werden. Solange keine Zinsbindung bestand, hatte die Antragstellerin als Darlehensnehmerin das Recht, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Weiter wird im Darlehensvertrag ausgeführt, dass die Bank X in einem separaten Geschäft den Umtausch der in Fremdwährung auszureichenden Darlehensvaluta in Euro vereinbart. Das Umtauschgeschäft sollte ausschließlich zwischen der Bank X und der Antragstellerin stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrags verwiesen (FG-Akte Bl. 64 f.).
Mit Zinsänderungsvereinbarung vom 28. August 2008 wurde der Zinssatz für das Darlehen für fünf Jahre bis zum 30. August 2013 mit 4,8 % festgeschrieben. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert (vgl. FG-Akte Bl. 66). Nachfolgend wurden weitere Zinsänderungsvereinbarungen abgeschlossen (z. B. vom 25. Februar 2015; vgl. FG-Akte Bl. 118).
Die Antragstellerin bewertete die Darlehen in ihren Handelsbilanzen wie folgt:
Rückzahlungsbetrag:
821.240 CHF
Bewertung lt. Handelsbilanz
Bewertungskurs
21.12.1999
511.291,88 EUR
~ 1,61 CHF/EUR
                          
31.12.2008
552.502,69 EUR
~ 1,49 CHF/EUR
31.12.2009
551.982,79 EUR
~ 1,49 CHF/EUR
31.12.2010
658.863,17 EUR
~ 1,24 CHF/EUR
10 
Für das Jahr 2010 passte die Antragstellerin die Handelsbilanz gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an steuerliche Vorschriften an und bewertete das Fremdwährungsdarlehen unter Berücksichtigung werterhellender Umstände nach dem Umrechnungskurs vom 28. April 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz (~ 1,29 CHF/EUR) mit 639.033 EUR.
11 
Der Antragsgegner nahm die gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Jahre 2008 bis 2010 zunächst antragsgemäß vor. Die Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).
12 
Am 6. September 2011 legte die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR fest. Die gegenwärtig massive Überbewertung des Schweizer Frankens stelle eine akute Bedrohung für die Schweizer Wirtschaft dar und berge das Risiko einer deflationären Entwicklung. Die Schweizerische Nationalbank strebe daher eine deutliche und dauerhafte Abschwächung des Frankens an. Sie toleriere am Devisenmarkt ab sofort keinen Euro-Franken-Kurs unter dem Mindestkurs von 1,20. Die Nationalbank werde den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen und sei bereit, unbeschränkt Devisen zu kaufen. Der Franken sei auch bei 1,20 pro Euro hoch bewertet und sollte sich über die Zeit weiter abschwächen. Falls die Wirtschaftsaussichten und die deflationären Risiken es erforderten, werde die Nationalbank weitere Maßnahmen ergreifen (vgl. Pressemitteilung der Schweizerischen Nationalbank vom 6. September 2011).
13 
Am 15. Januar 2015 hob die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR wieder auf (Pressemitteilung der Schweizerische Nationalbank vom 15. Januar 2015).
14 
Bei der für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung hinsichtlich des Fremdwährungsdarlehens lägen nicht vor. Die Restlaufzeit des Darlehens an den Bilanzstichtagen betrage jeweils mehr als ein Jahr und somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde. Er setzte das Darlehen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen mit dem Wert zum 21. Dezember 1999 von 511.292 EUR an (vgl. Tz. 23 und 26.2 sowie Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2015).
15 
Der Antragsgegner folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am 12. August 2015 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010.
16 
Hiergegen legte die Antragstellerin am 1. September 2015 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung des Einspruchs trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Aufwertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit dürfe über den Wert bei Entstehung der Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V. mit Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer dauerhaften Werterhöhung vorgenommen werden. Es würden mit umgekehrten Vorzeichen die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung von Aktivvermögen gelten, das nicht der Abnutzung unterliege. Hierzu müsse eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vorliegen. Aus Sicht des Bilanzstichtags müssten objektive Anzeichen gegeben sein, aufgrund derer der Steuerpflichtige mit einer Werterhöhung ernsthaft rechnen müsse. Für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann müssten mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
17 
Der Wert des Schweizer Franken habe sich seit Anfang 2008 bis heute nachhaltig erhöht. Dies ergebe sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Chart vom 1. Januar 2007 bis 23. September 2015 (FG-Akte Bl. 30) mit eindeutigem Abwärtstrend des Euro gegenüber dem Schweizer Franken, der erst mit Fixierung im September 2011 und das auch nur vorübergehend gestoppt worden sei.
18 
Das objektive Anzeichen für die nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken sei die Finanz- und anschließende Schuldenkrise im Euroraum gewesen, die mit der Insolvenz der amerikanischen Bank Lehman Brothers am 15. September 2008 ihren Anfang genommen und zu einer dauerhaften Erhöhung der Fluchtwährung Schweizer Franken geführt habe.
19 
Aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags hätten mehr Gründe für eine nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken gegenüber dem Kurs von 1,61 CHF/EUR gesprochen als für eine Werterhöhung des Euro. Insbesondere sei die Schuldenkrise noch in keiner Weise ausgestanden, sondern verschärfe sich bekanntermaßen sogar, so dass sich die Schweizerische Nationalbank im September 2011 gezwungen gesehen habe, den Euro/CHF-Kurs vorübergehend bei 1,20 CHF/EUR einzufrieren, um einen weiteren Anstieg des Schweizer Franken zu verhindern. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann habe spätestens zum 31. Dezember 2010 von einer Nachhaltigkeit der durch die Euroschwäche bedingten Werterhöhung des Schweizer Franken ausgehen müssen.
20 
Bei der Fixierung des Euro/CHF-Kurses handele es sich um ein wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31. Dezember 2010 finden dürfe. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Aufstellung der Handelsbilanz seien jedoch von der Antragstellerin vorschriftsmäßig bei der Bewertung berücksichtigt worden (Bewertung mit dem Kurs vom 28. April 2011).
21 
Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen, die nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeiten berechtigten, lägen mit Beginn des Jahres 2008 nicht mehr vor. Dies lasse sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Langzeit-Chart vom 1. Januar 1999 bis 23. September 2015 erkennen (FG-Akte Bl. 31).
22 
Auch habe der CHF-Eurokredit zu keinem der in Frage stehenden Bilanzstichtage eine Restlaufzeit von jedenfalls 10 Jahren gehabt, die nach der Rechtsprechung des BFH eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung ausschließen würde.
23 
Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
24 
Mit Schreiben vom 22. September 2015 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab.
25 
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 Einspruch ein. Der Antragsgegner hat nach Aktenlage über den Einspruch noch nicht entschieden.
26 
Mit Schriftsatz vom 30. September 2015 beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide für 2008 bis 2010 sei ernstlich zweifelhaft, da der besondere Anlass „Finanz- und Schuldenkrise“ bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Werterhöhung des von der Antragstellerin aufgenommenen Bank Xn CHF-Kredits vom Antragsgegner bisher nicht berücksichtigt worden sei. Zum 31. Dezember 2010 habe die Restlaufzeit des Darlehens aufgrund der Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 (Zinsbindung bis zum 30. August 2013) nur noch zwei Jahre und acht Monate und damit weniger als zehn Jahre betragen (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Nach Abschluss der Zinsänderungsvereinbarung sei das Darlehen zum 31. August 2013 mit einer Kündigungsfrist von sieben Bankarbeitstagen kündbar gewesen. Aus der Anlage zur Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 ergebe sich klar und eindeutig, dass das Fremdwährungsdarlehen am 30. August 2013 in voller Höhe von 821.240 CHF zu tilgen gewesen sei. Dadurch sei der Fremdwährungsverlust realisiert (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385). Eine Wechselkurssicherung habe die Antragstellerin nicht betrieben.
27 
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Bescheide vom 12. August 2015 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe der Gewinnerhöhung durch die Nichtanerkennung der Teilwertzuschreibung des CHF-Eurokredits durch § 15a EStG mit Auswirkung nur für 2010 von 127.741 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die vorbenannten Einsprüche eingelegten Einsprüche ohne Sicherheitsleistung auszusetzen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Beschwerde zuzulassen.
28 
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
29 
Zur Begründung trägt er vor, unter Beachtung des § 15a EStG könne ein höherer zu berücksichtigender Verlust für die Jahre 2008 und 2009 nicht erreicht werden. Eine tatsächliche steuerliche Auswirkung lasse sich nur für das Jahr 2010 feststellen.
30 
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide. Fremdwährungsverbindlichkeiten seien grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe. Der Teilwert der Verbindlichkeit könne – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertrete der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen würden und deshalb eine Teilwertzuschreibung nicht möglich sei. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten sei erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhalte. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Nach Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung sei bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen.
31 
Unter Beachtung dieser Grundsätze scheide die von der Antragstellerin begehrte Teilwertzuschreibung aus, denn das Fremdwährungsdarlehen sei an allen Bilanzstichtagen noch ein langfristiges Darlehen gewesen. In dem Darlehensvertrag vom 29. August 2006 sei kein Rückzahlungstermin genannt worden, so dass der Vertrag grundsätzlich einer unbegrenzten Laufzeit unterliege. Die Zinsänderungsvereinbarungen stellten hingegen keine neuen Darlehensverträge dar, da sie keine Begrenzung der Laufzeit beinhalteten. Vielmehr nähmen sie auf den Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ausdrücklich Bezug. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch beide Vertragspartner stelle keine vertraglich vereinbarte zeitliche Begrenzung der Laufzeit dar.
32 
Darüber hinaus sei zu beachten, dass an den Bilanzstichtagen noch von keiner dauerhaften Kurserhöhung auszugehen gewesen sei. Soweit sich die Antragstellerin auf die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank im September 2011 berufe, handele es sich nicht um wertaufhellende, sondern um später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände. Auch die Entwicklung des Kurses des Schweizer Franken lasse bis zur Bilanzerstellung noch keinen dauerhaften Anstieg erkennen, zumal diesbezüglich auch die Schweiz selbst von einer vorübergehenden Überbewertung ausgehe. Bestätigt werde dies auch aus der Kursveränderung des Schweizer Franken zum 31. Dezember 2010 (1,24 CHF/Euro) und zum 30. April 2011 (1,29 CHF/Euro), da in diesem kurzen Zeitraum ein deutlicher Wiederanstieg festzustellen gewesen sei.
33 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung den Streitfall betreffenden Steuerakten des Antragsgegners vor (1 Band Feststellungsakten; 1 Band Rechtsbehelfsakten; 1 Band Vertragsakten; 1 Band Betriebsprüfungsakten; 2 Bände Bilanzakten).

Entscheidungsgründe

34 
II. 1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
35 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
36 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.).
37 
2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom 29. August 2006 und nicht mit demjenigen vom 21. Dezember 1999 vorzunehmen ist.
38 
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
39 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
40 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
41 
b) Für das am 29. August 2006 mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006. Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am 21. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom 29. August 2006 lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006  520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81).
42 
c) Hingegen führte die am 29. August 2008 abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am 29. August 2006 vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen“, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom 29. August 2006, unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66).
43 
3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet.
44 
Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010. Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich.
45 
a) Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
46 
aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
47 
bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
48 
aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).
49 
bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
50 
Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien - kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
51 
b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an.
52 
aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt - zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen.
53 
bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom 16. Januar 2004 (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013  3 V 2781/13, juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112).
54 
Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom 29. August 2006 nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort.
55 
cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben.
56 
dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
57 
ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an.
58 
Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).
59 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2008 (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und 31. Dezember 2009 (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten.
60 
Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010. Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen - erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen.
61 
4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO).
62 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
63 
6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind.

Gründe

34 
II. 1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
35 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
36 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.).
37 
2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom 29. August 2006 und nicht mit demjenigen vom 21. Dezember 1999 vorzunehmen ist.
38 
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
39 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
40 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
41 
b) Für das am 29. August 2006 mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006. Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am 21. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom 29. August 2006 lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006  520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81).
42 
c) Hingegen führte die am 29. August 2008 abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am 29. August 2006 vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen“, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom 29. August 2006, unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66).
43 
3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet.
44 
Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010. Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich.
45 
a) Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
46 
aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
47 
bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
48 
aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).
49 
bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
50 
Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien - kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
51 
b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an.
52 
aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt - zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen.
53 
bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom 16. Januar 2004 (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013  3 V 2781/13, juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112).
54 
Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom 29. August 2006 nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort.
55 
cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben.
56 
dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
57 
ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an.
58 
Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).
59 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2008 (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und 31. Dezember 2009 (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten.
60 
Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010. Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen - erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen.
61 
4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO).
62 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
63 
6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 vom 12. August 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das beim Antragsgegner geführten Einspruchsverfahren oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als für die Ermittlung des Gewinns der Antragstellerin von einem Wertansatz des streitigen Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken vom 29. August 2006 (Bank Y, Nr. ...) zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 in Höhe von jeweils 520.140 EUR und zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 von 639.033 EUR auszugehen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 30 % und dem Antragsgegner zu 70 % auferlegt.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Streitig ist, ob ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens bestehen.
Die Antragstellerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von W ist. Komplementärin ist die A Verwaltungs GmbH. Die Kommanditisten sind Mitglieder der Familie A (AA, verstorben am xx.xx. 2009, BA und CA).
Die Antragstellerin nahm bereits am 21. Dezember 1999 bei der Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken im Wert von 1.000.000 DM (= 511.291,88 EUR) auf. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in Höhe von 821.240 Schweizer Franken (Umrechnungskurs ~ 1,61 CHF/EUR).
Am 16. Januar 2004 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank X zwei sog. Universalverträge (Nr. I und II) für Geschäftskredite über jeweils 550.000 EUR, zusammen 1.100.000 EUR, innerhalb derer Einzelkredite in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden konnten. Die Krediteinräumungen erfolgten unbefristet. Die Konditionen der Kredite sollten jeweils bei Abschluss der Einzelkredite festgelegt werden, die auch bei der Bank Y und in Fremdwährung aufgenommen werden konnten. Als Sicherheiten dienten u.a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Kommanditisten CA über 1.100.000 EUR und Grundschulden in Höhe von 500.000 EUR. Weiter wird in den Verträgen ausgeführt, dass die Universalkredite vom 13. Mai 2002 und 17. Mai 2002 über 550.000 EUR und 750.000 EUR ihre Gültigkeit verlieren (vgl. Verträge vom 16. Januar 2004 in FG-Akte Bl. 106 ff. und 112 ff.).
Ebenfalls am 16. Januar 2004 schlossen die Antragstellerin und die Bank X zwei Grundvereinbarungen und Garantieaufträge für Darlehen in Fremdwährung ab (FG-Akte Bl. 108 f.; 114 f.). Unter 7. der Grundvereinbarungen wird geregelt, dass die Bank X ggf. berechtigt war, auf Kosten der Antragstellerin zur Begrenzung des Währungsrisikos Kurssicherungsgeschäfte für die jeweilige Restlaufzeit des Darlehens auf Rechnung der Antragstellerin zu schließen, falls der Euro-Gegenwert des Darlehensbetrags den ursprünglichen Euro-Gegenwert um mehr als 20 % übersteigen sollte und die Antragstellerin auf Anforderung keine weitere Sicherheiten stellt.
Am 29. August 2006 vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank Y, vertreten durch die Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (Nr. xxx). Der Darlehensnennbetrag belief sich auf 821.240,00 Schweizer Franken. Nach dem Umrechnungskurs am 29. August 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag 520.141 EUR (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; Ausdruck in FG-Akte Bl. 81). Das Darlehen wurde „in Anrechnung auf Universalkredite über 1.100.000 Euro“ gewährt. Unter „Rückzahlungstermin“ ist das - durchgestrichene - Datum „31.08.2016“ eingetragen. Eine Zinsbindung bestand vom 28. August 2006 bis zum 28. August 2007 mit einem Zinssatz von 3,15 %. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Zinsbindung keine neue Zinsbindung vereinbart wurde, war geregelt, dass der Zinssatz für jeweils drei Monate in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor berechnet wurde. Das Darlehen war nach einer Kündigung, „spätestens jedoch zu dem o.g. Rückzahlungstermin“ in einer Summe in Schweizer Franken zurückzuzahlen und konnte von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen zum Ende der Zinsbindung oder bei einer Verzinsung in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode gekündigt werden. Solange keine Zinsbindung bestand, hatte die Antragstellerin als Darlehensnehmerin das Recht, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Weiter wird im Darlehensvertrag ausgeführt, dass die Bank X in einem separaten Geschäft den Umtausch der in Fremdwährung auszureichenden Darlehensvaluta in Euro vereinbart. Das Umtauschgeschäft sollte ausschließlich zwischen der Bank X und der Antragstellerin stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrags verwiesen (FG-Akte Bl. 64 f.).
Mit Zinsänderungsvereinbarung vom 28. August 2008 wurde der Zinssatz für das Darlehen für fünf Jahre bis zum 30. August 2013 mit 4,8 % festgeschrieben. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert (vgl. FG-Akte Bl. 66). Nachfolgend wurden weitere Zinsänderungsvereinbarungen abgeschlossen (z. B. vom 25. Februar 2015; vgl. FG-Akte Bl. 118).
Die Antragstellerin bewertete die Darlehen in ihren Handelsbilanzen wie folgt:
Rückzahlungsbetrag:
821.240 CHF
Bewertung lt. Handelsbilanz
Bewertungskurs
21.12.1999
511.291,88 EUR
~ 1,61 CHF/EUR
                          
31.12.2008
552.502,69 EUR
~ 1,49 CHF/EUR
31.12.2009
551.982,79 EUR
~ 1,49 CHF/EUR
31.12.2010
658.863,17 EUR
~ 1,24 CHF/EUR
10 
Für das Jahr 2010 passte die Antragstellerin die Handelsbilanz gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an steuerliche Vorschriften an und bewertete das Fremdwährungsdarlehen unter Berücksichtigung werterhellender Umstände nach dem Umrechnungskurs vom 28. April 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz (~ 1,29 CHF/EUR) mit 639.033 EUR.
11 
Der Antragsgegner nahm die gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Jahre 2008 bis 2010 zunächst antragsgemäß vor. Die Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).
12 
Am 6. September 2011 legte die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR fest. Die gegenwärtig massive Überbewertung des Schweizer Frankens stelle eine akute Bedrohung für die Schweizer Wirtschaft dar und berge das Risiko einer deflationären Entwicklung. Die Schweizerische Nationalbank strebe daher eine deutliche und dauerhafte Abschwächung des Frankens an. Sie toleriere am Devisenmarkt ab sofort keinen Euro-Franken-Kurs unter dem Mindestkurs von 1,20. Die Nationalbank werde den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen und sei bereit, unbeschränkt Devisen zu kaufen. Der Franken sei auch bei 1,20 pro Euro hoch bewertet und sollte sich über die Zeit weiter abschwächen. Falls die Wirtschaftsaussichten und die deflationären Risiken es erforderten, werde die Nationalbank weitere Maßnahmen ergreifen (vgl. Pressemitteilung der Schweizerischen Nationalbank vom 6. September 2011).
13 
Am 15. Januar 2015 hob die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR wieder auf (Pressemitteilung der Schweizerische Nationalbank vom 15. Januar 2015).
14 
Bei der für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung hinsichtlich des Fremdwährungsdarlehens lägen nicht vor. Die Restlaufzeit des Darlehens an den Bilanzstichtagen betrage jeweils mehr als ein Jahr und somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde. Er setzte das Darlehen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen mit dem Wert zum 21. Dezember 1999 von 511.292 EUR an (vgl. Tz. 23 und 26.2 sowie Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2015).
15 
Der Antragsgegner folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am 12. August 2015 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010.
16 
Hiergegen legte die Antragstellerin am 1. September 2015 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung des Einspruchs trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Aufwertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit dürfe über den Wert bei Entstehung der Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V. mit Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer dauerhaften Werterhöhung vorgenommen werden. Es würden mit umgekehrten Vorzeichen die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung von Aktivvermögen gelten, das nicht der Abnutzung unterliege. Hierzu müsse eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vorliegen. Aus Sicht des Bilanzstichtags müssten objektive Anzeichen gegeben sein, aufgrund derer der Steuerpflichtige mit einer Werterhöhung ernsthaft rechnen müsse. Für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann müssten mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
17 
Der Wert des Schweizer Franken habe sich seit Anfang 2008 bis heute nachhaltig erhöht. Dies ergebe sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Chart vom 1. Januar 2007 bis 23. September 2015 (FG-Akte Bl. 30) mit eindeutigem Abwärtstrend des Euro gegenüber dem Schweizer Franken, der erst mit Fixierung im September 2011 und das auch nur vorübergehend gestoppt worden sei.
18 
Das objektive Anzeichen für die nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken sei die Finanz- und anschließende Schuldenkrise im Euroraum gewesen, die mit der Insolvenz der amerikanischen Bank Lehman Brothers am 15. September 2008 ihren Anfang genommen und zu einer dauerhaften Erhöhung der Fluchtwährung Schweizer Franken geführt habe.
19 
Aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags hätten mehr Gründe für eine nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken gegenüber dem Kurs von 1,61 CHF/EUR gesprochen als für eine Werterhöhung des Euro. Insbesondere sei die Schuldenkrise noch in keiner Weise ausgestanden, sondern verschärfe sich bekanntermaßen sogar, so dass sich die Schweizerische Nationalbank im September 2011 gezwungen gesehen habe, den Euro/CHF-Kurs vorübergehend bei 1,20 CHF/EUR einzufrieren, um einen weiteren Anstieg des Schweizer Franken zu verhindern. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann habe spätestens zum 31. Dezember 2010 von einer Nachhaltigkeit der durch die Euroschwäche bedingten Werterhöhung des Schweizer Franken ausgehen müssen.
20 
Bei der Fixierung des Euro/CHF-Kurses handele es sich um ein wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31. Dezember 2010 finden dürfe. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Aufstellung der Handelsbilanz seien jedoch von der Antragstellerin vorschriftsmäßig bei der Bewertung berücksichtigt worden (Bewertung mit dem Kurs vom 28. April 2011).
21 
Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen, die nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeiten berechtigten, lägen mit Beginn des Jahres 2008 nicht mehr vor. Dies lasse sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Langzeit-Chart vom 1. Januar 1999 bis 23. September 2015 erkennen (FG-Akte Bl. 31).
22 
Auch habe der CHF-Eurokredit zu keinem der in Frage stehenden Bilanzstichtage eine Restlaufzeit von jedenfalls 10 Jahren gehabt, die nach der Rechtsprechung des BFH eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung ausschließen würde.
23 
Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
24 
Mit Schreiben vom 22. September 2015 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab.
25 
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 Einspruch ein. Der Antragsgegner hat nach Aktenlage über den Einspruch noch nicht entschieden.
26 
Mit Schriftsatz vom 30. September 2015 beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide für 2008 bis 2010 sei ernstlich zweifelhaft, da der besondere Anlass „Finanz- und Schuldenkrise“ bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Werterhöhung des von der Antragstellerin aufgenommenen Bank Xn CHF-Kredits vom Antragsgegner bisher nicht berücksichtigt worden sei. Zum 31. Dezember 2010 habe die Restlaufzeit des Darlehens aufgrund der Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 (Zinsbindung bis zum 30. August 2013) nur noch zwei Jahre und acht Monate und damit weniger als zehn Jahre betragen (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Nach Abschluss der Zinsänderungsvereinbarung sei das Darlehen zum 31. August 2013 mit einer Kündigungsfrist von sieben Bankarbeitstagen kündbar gewesen. Aus der Anlage zur Zinsänderungsvereinbarung vom 29. August 2008 ergebe sich klar und eindeutig, dass das Fremdwährungsdarlehen am 30. August 2013 in voller Höhe von 821.240 CHF zu tilgen gewesen sei. Dadurch sei der Fremdwährungsverlust realisiert (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385). Eine Wechselkurssicherung habe die Antragstellerin nicht betrieben.
27 
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Bescheide vom 12. August 2015 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe der Gewinnerhöhung durch die Nichtanerkennung der Teilwertzuschreibung des CHF-Eurokredits durch § 15a EStG mit Auswirkung nur für 2010 von 127.741 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die vorbenannten Einsprüche eingelegten Einsprüche ohne Sicherheitsleistung auszusetzen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Beschwerde zuzulassen.
28 
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
29 
Zur Begründung trägt er vor, unter Beachtung des § 15a EStG könne ein höherer zu berücksichtigender Verlust für die Jahre 2008 und 2009 nicht erreicht werden. Eine tatsächliche steuerliche Auswirkung lasse sich nur für das Jahr 2010 feststellen.
30 
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide. Fremdwährungsverbindlichkeiten seien grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe. Der Teilwert der Verbindlichkeit könne – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertrete der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen würden und deshalb eine Teilwertzuschreibung nicht möglich sei. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten sei erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhalte. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Nach Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung sei bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen.
31 
Unter Beachtung dieser Grundsätze scheide die von der Antragstellerin begehrte Teilwertzuschreibung aus, denn das Fremdwährungsdarlehen sei an allen Bilanzstichtagen noch ein langfristiges Darlehen gewesen. In dem Darlehensvertrag vom 29. August 2006 sei kein Rückzahlungstermin genannt worden, so dass der Vertrag grundsätzlich einer unbegrenzten Laufzeit unterliege. Die Zinsänderungsvereinbarungen stellten hingegen keine neuen Darlehensverträge dar, da sie keine Begrenzung der Laufzeit beinhalteten. Vielmehr nähmen sie auf den Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ausdrücklich Bezug. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch beide Vertragspartner stelle keine vertraglich vereinbarte zeitliche Begrenzung der Laufzeit dar.
32 
Darüber hinaus sei zu beachten, dass an den Bilanzstichtagen noch von keiner dauerhaften Kurserhöhung auszugehen gewesen sei. Soweit sich die Antragstellerin auf die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank im September 2011 berufe, handele es sich nicht um wertaufhellende, sondern um später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände. Auch die Entwicklung des Kurses des Schweizer Franken lasse bis zur Bilanzerstellung noch keinen dauerhaften Anstieg erkennen, zumal diesbezüglich auch die Schweiz selbst von einer vorübergehenden Überbewertung ausgehe. Bestätigt werde dies auch aus der Kursveränderung des Schweizer Franken zum 31. Dezember 2010 (1,24 CHF/Euro) und zum 30. April 2011 (1,29 CHF/Euro), da in diesem kurzen Zeitraum ein deutlicher Wiederanstieg festzustellen gewesen sei.
33 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung den Streitfall betreffenden Steuerakten des Antragsgegners vor (1 Band Feststellungsakten; 1 Band Rechtsbehelfsakten; 1 Band Vertragsakten; 1 Band Betriebsprüfungsakten; 2 Bände Bilanzakten).

Entscheidungsgründe

34 
II. 1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
35 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
36 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.).
37 
2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom 29. August 2006 und nicht mit demjenigen vom 21. Dezember 1999 vorzunehmen ist.
38 
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
39 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
40 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
41 
b) Für das am 29. August 2006 mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006. Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am 21. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom 29. August 2006 lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006  520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81).
42 
c) Hingegen führte die am 29. August 2008 abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am 29. August 2006 vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen“, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom 29. August 2006, unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66).
43 
3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet.
44 
Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010. Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich.
45 
a) Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
46 
aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
47 
bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
48 
aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).
49 
bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
50 
Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien - kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
51 
b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an.
52 
aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt - zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen.
53 
bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom 16. Januar 2004 (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013  3 V 2781/13, juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112).
54 
Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom 29. August 2006 nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort.
55 
cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben.
56 
dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
57 
ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an.
58 
Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).
59 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2008 (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und 31. Dezember 2009 (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten.
60 
Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010. Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen - erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen.
61 
4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO).
62 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
63 
6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind.

Gründe

34 
II. 1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
35 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).
36 
Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.).
37 
2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom 29. August 2006 und nicht mit demjenigen vom 21. Dezember 1999 vorzunehmen ist.
38 
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
39 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
40 
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).
41 
b) Für das am 29. August 2006 mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006. Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am 21. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom 29. August 2006 lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006  520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81).
42 
c) Hingegen führte die am 29. August 2008 abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am 29. August 2006 vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen“, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom 29. August 2006, unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66).
43 
3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet.
44 
Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010. Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich.
45 
a) Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
46 
aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
47 
bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.
48 
aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).
49 
bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
50 
Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien - kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
51 
b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an.
52 
aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt - zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen.
53 
bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom 16. Januar 2004 (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013  3 V 2781/13, juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112).
54 
Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom 29. August 2006 nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort.
55 
cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben.
56 
dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.
57 
ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an.
58 
Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).
59 
Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2008 (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und 31. Dezember 2009 (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten.
60 
Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010. Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen - erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen.
61 
4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO).
62 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
63 
6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotierter Gesellschaften (AG I bis III). Die Anteile gehörten zu ihrem Anlagevermögen; deren Werte entwickelten sich wie folgt:

2

  

AG I

(...)

AG II

(X Corp.)

AG III

(Y AG)

Kaufdatum 

29. Mai 2001

 30. Mai 2001

01. März 2001

Kurs bei Erwerb

14,55 € 

35,27 €

83,50 €

Kurswert beim Erwerb

218.250,00 € 

705.400,00 €

501.000,00 €

Anschaffungskosten

219.104,28 € 

708.002,97 €

502.706,15 €

davon Anschaffungsnebenkosten

854,28 € 

2.602,97 €

 1.706,15 €

Quote/Anschaffungsnebenkosten

0,39 %

0,37 % 

0,34 %

Kurs am 31. Dezember 2001

9,50 €

28,81 €

74,35 €

Kursminderung: Erwerb/ 31. Dezember 2001

./. 34,71 %

./. 18,32 %

./. 10,96 %

Kurswert am 31. Dezember 2001

142.500,00 €

576.200,00 €

446.100,00 €

Kurs am 14. März 2002

13,35 €

24,96 €

74,10 €

Kursminderung: Erwerb/14. März 2002

./. 8,25 % 

./. 29,23 %

11,26 %

     

                          

3

Der handelsrechtliche Jahresabschluss wurde vom Vorstand und dem Steuerberater der Klägerin am 14. März 2002 unterzeichnet; die Steuerklärungen 2001 sind am 16. Juni 2003 dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. Die auf der Grundlage der Kurswerte zum 31. Dezember 2001 von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € (= 68.517,15 € [AG I] + 114.754,86 € [AG II] + 34.918,51 € [AG III]) erkannte das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2001 nicht an. Das FA änderte mit den Einspruchsentscheidungen beide Bescheide lediglich insoweit, als es die Teilwertabschreibung auf eine weitere --vorliegend nicht streitige--

Aktienposition anerkannte, weil deren Kurswert zum 31. Dezember 2001 um 52,66 % unter die Anschaffungskosten gesunken war. Es nahm hierbei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2009 (BStBl I 2009, 514) Bezug, nach welchem von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- nur dann auszugehen sei, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei.

4

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010  9 K 3466/09 K,G nur insoweit stattgegeben, als es eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AG I in Höhe von 18.073,31 € zugelassen hat. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorlägen. Zu berücksichtigen sei hierbei zum einen, dass Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende --und damit nicht dauerhafte-- Wertminderungen zu qualifizieren seien. Nur so könne vermieden werden, dass jede Kursminderung zu einer Teilwertabschreibung führe und die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. leer laufe. Zum anderen lasse sich eine dauerhafte Wertminderung nur dann allein aus der Entwicklung der Börsenkurse ableiten, wenn diese den Erwerbspreis nicht unerheblich unterschritten. Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte seien allerdings die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen Grenzen nicht geeignet, da es insbesondere keinen Erfahrungssatz gebe, nach dem Kurseinbrüche um 40 % üblicherweise kurz- bis mittelfristig aufgeholt würden. Vielmehr sei auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) für die Bilanzierung in der Versicherungswirtschaft (§ 341b i.V.m. § 253 des Handelsgesetzbuchs a.F. --HGB a.F.--) erarbeiteten Standard IDW RS VFA 2 vom 8. April 2002 (Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2002, 475, Rz 19) zurückzugreifen, nach dem dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen sei, wenn (1) entweder der Zeitwert des Wertpapiers innerhalb von sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag ständig um mehr als 20 % unter dem Buchwert oder (2) der Zeitwert über einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in den letzten 12 Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert liege. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung sei die zeitraumbezogene Betrachtung des IDW jedoch zugunsten der Maßgeblichkeit von Stichtagskursen zu modifizieren mit der Folge, dass bei im laufenden Geschäftsjahr angeschafften Aktien eine dauernde Wertminderung voraussetze, dass der Kurs am Bilanzstichtag denjenigen bei Erwerb um mehr als 20 % unterschreite; zudem werde die Höhe der Teilwertabschreibung durch eine etwaige Wertaufholung am Tag der Bilanzerstellung sowie die im Falle einer Wiederbeschaffung der Aktien anfallenden Anschaffungsnebenkosten begrenzt. Eine Teilwertabschreibung sei nach diesen Maßstäben nur bei den Aktien an der AG I gerechtfertigt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 124 abgedruckten Urteilsgründe verwiesen.

5

Mit seiner Revision rügt das FA u.a., dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Börsenwerte die vom FG vertretene 20 %-Grenze nicht geeignet sei, auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) zu schließen. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, das FG hätte der begehrten Teilwertabschreibung in vollem Umfang entsprechen müssen. Die Vorinstanz habe die ihr zustehenden Befugnisse zur Gesetzesauslegung durch die Bestimmung letztlich willkürlicher Schwellenwerte für die Teilwertabschreibung überschritten. Maßgeblich im Sinne der Rechtsprechung des BFH sei nur der Börsenkurs am Bilanzstichtag.

6

Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass weitere Teilwertabschreibungen auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 218.190,52 € zugelassen werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die von der Klägerin insgesamt begehrten Teilwertabschreibungen (218.190,52 €) --über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (18.073,31 €) hinaus-- anzuerkennen sind.

9

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

10

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit seinem Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

11

3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein müssen. Zum anderen ist die im Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 --mangels Entscheidungserheblichkeit-- gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin zu beantworten, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

12

a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung. Hierzu ist auch die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227, 228 f.; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352).

13

aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte-- Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).

14

bb) Dass der Senat hiernach zur Bestimmung der voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. auf das typisierende Kriterium des gesunkenen Börsenkurses zurückgreift, verstößt erkennbar weder gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch gegen Grundrechte.

15

aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Tragend hierfür ist, dass der aktuelle Börsenwert --im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile-- eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.

16

bbb) Soweit das FA hiergegen einwendet, die These eines informationseffizienten Kapitalmarkts sei im finanzwissenschaftlichen Schrifttum zunehmend umstritten (z.B. Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 213), vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass --wie nachfolgend auszuführen sein wird (s. zu cc)-- beispielsweise Marktanomalien, die geeignet sind, den Börsenkurs zu verfälschen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt vor allem, dass selbst dann, wenn man allgemein von teilweise ineffizienten Kapitalmärkten ausgeht, angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Bewertungen (Steuerfälle) sowie der begrenzten personellen Ressourcen regelmäßig weder die Gerichte noch die Finanzbehörden noch die Steuerpflichtigen oder deren Berater in der Lage wären, eine hinreichend sichere und objektiv nachprüfbare Aussage darüber zu treffen, dass die für die einzelnen Aktienwerte vorliegenden Kursnotierungen nicht alle am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen verarbeitet hätten. Demgemäß kann es auch nicht in Betracht kommen, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (ähnlich Schön in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach 2006, S. 299, 314). Vielmehr entspricht nur die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurswert einer Aktie unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs.

17

cc) Die Rechtsprechung des Senats ist auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als die vorgenannte Typisierung --wie bereits angedeutet-- nicht dazu führt, den zukünftigen Wert der Aktie im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 352). Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dargelegt, dass ein --gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie-- gesunkener Börsenkurs dann nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung schließen lasse, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen. Letzteres ist dahin zu präzisieren, dass der Teilwert einer Aktie und damit auch deren voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nicht nach dem Kurswert bestimmt werden können, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies kann --ohne dass der Senat vorliegend die hierfür maßgeblichen Umstände abschließend zu benennen hätte-- dann der Fall sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war (Gosch, BFH/PR 2008, 138) oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 II ZB 15/00, BGHZ 147, 108; Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).

18

b) Aus der typisierenden Annahme, dass der Börsenkurs sich --vorbehaltlich der dargelegten Ausnahmen-- auf der Grundlage eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet hat, sind mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren Folgerungen zweierlei Art abzuleiten.

19

aa) Zum einen ergibt sich hieraus, dass die (typisierende) Prämisse der Informationseffizienz nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen ist. Demgemäß ist es --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (gl.A. Heger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 68, 71; Gosch, BFH/PR 2008, 138; Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 546, 548; Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rz 204.1; Schneider, Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2000, 121, 128). Soweit sich das handelsrechtliche Schrifttum mit Rücksicht auf das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dafür ausspricht, die Geschehensabläufe bis zur Aufstellung der Bilanz als werterhellend zu würdigen (z.B. Kessler, Der Betrieb 1999, 2577, 2580), kann dies schon mit Rücksicht darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. einer steuerrechtlich eigenständigen und durch die Informationseffizienzprämisse gekennzeichneten Auslegung unterworfen ist, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass werterhellende Erkenntnisse darüber, dass bereits am Bilanzstichtag objektive Anhaltspunkte für Kursverfälschungen vorgelegen haben (vgl. vorstehend zu II.3.a cc), auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz mit der Folge gewonnen werden können, dass der tatsächliche Wert der betroffenen Aktien --ohne Bindung an den Börsenkurs zum Bilanzstichtag-- zu schätzen ist (Gosch, BFH/PR 2008, 138).

20

bb) Mit der typisierenden Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarkts ist zum anderen auch verbunden, dass eine objektiv nachvollziehbare Unterscheidung zwischen nur vorübergehenden üblichen Kursschwankungen einerseits und Kursveränderungen aufgrund längerfristig wirkender Faktoren andererseits nur schwer zu treffen sein wird (Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 319; Heger, Ubg 2008, 68, 71). Deshalb kann es --entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (s. zu I.2.)-- auch nicht in Betracht kommen, eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der aktuelle Börsenkurs denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs um einen bestimmten Schwellenwert (Signifikanzwert) unterschreitet.

21

aaa) Der Senat kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen, entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392) nur Kursrückgänge von mehr als 10 % der Erwerbsnotierung als Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu qualifizieren (z.B. Schlotter, BB 2009, 892). Vielmehr muss --annahmegemäß-- auch bei geringeren Kursminderungen davon ausgegangen werden, dass der Markt auch die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet hat. Abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz führt diese Beurteilung auch nicht dazu, dass dem Tatbestandmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung kein relevanter Regelungsbereich mehr verbleibt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, 425, m.w.N.). Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass der typisierende Rückgriff auf die Börsenkurse am Bilanzstichtag insbesondere durch den Aspekt des gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs legitimiert ist und --wie erläutert-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Annahme einer im wesentlichen informationseffizienten Kursbildung nicht durch konkrete (objektive) Anhaltspunkte widerlegt wird. Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758). Auch insofern verbietet sich die Annahme, dass den Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. kein relevanter Anwendungsbereich mehr zukomme.

22

bbb) Unberührt bleibt hiervon andererseits jedoch, dass es mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. sachgerecht erscheint, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 320; Marx, Finanz-Rundschau 2011, 267) ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (Heger, Ubg 2008, 68, 71; vgl. auch Blümich/Ehmcke, a.a.O., § 6 EStG Rz 560c).

23

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

24

a) Nach den bis zum Bilanzstichtag erlittenen Kursverlusten sind die von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibungen bezüglich der Anteile an der X Corp. und der Y AG zu gewähren. Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp. in Höhe von 129.671,03 € (= 708.002,97 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 578.331,94 € [100,37% des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]) sowie bezüglich der Y-Aktie eine Abschreibung in Höhe von 55.089,41 € (= 502.706,15 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 447.616,74 € [100,34 % des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]), zusammen somit eine Gewinnminderung in Höhe von 184.760,44 €. Die Revision des FA ist demnach nicht begründet.

25

b) Ob und in welcher Höhe hingegen auch der Bilanzausweis für die Anteile an der AG I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu mindern und in welchem Umfang damit dem Begehren der Klägerin (Teilwertabschreibungen in Höhe von 218.190,52 €) insgesamt zu entsprechen ist, kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen. Das FG wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2001) objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Börsenkurs der Aktie I nicht den tatsächlichen Anteilswert abgebildet hat. Anlass für eine solche Überprüfung besteht bezüglich der Anteile I deshalb, weil die relativen Wertverluste dieser Aktie zum Bilanzstichtag in signifikanter Weise diejenigen der anderen Aktienpositionen (X Corp., Y AG) übertreffen und zudem die Aktie I nach den Notierungen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz 2001 --entgegen dem Trend der beiden anderen Anteilsrechte-- einen großen Teil ihres zuvor erlittenen Verlusts wieder ausgeglichen hat. Sollte sich deshalb im zweiten Rechtsgang ergeben, dass dieser schwankende Kursverlauf beispielsweise auf (äußerst) geringe Handelsumsätze oder auf andere wesentliche Störungen (Informationsineffizienzen) im Preisbildungsprozess zurückzuführen ist, so wird das FG unter Berücksichtigung dieser Umstände --und damit ohne Bindung an den Börsenkurs am Bilanzstichtag-- darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteilsrechte I auszugehen war.

26

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337; vom 29. Juli 1981 I R 119/77, juris).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-AG. In der auf den 31. Dezember 1999 erstellten Bilanz wies die X-AG im Anlagevermögen ihre 100 %-ige Beteiligung an der X-GmbH mit den Anschaffungskosten von insgesamt 1.056.000 DM aus; hiervon entfielen 51.000 DM auf das Stammkapital der X-GmbH sowie 1 Mio. DM auf die im Jahre 1999 in deren Vermögen eingezahlte Kapitalrücklage. Im selben Jahr hatte die X-GmbH im Inland belegene Gewerbeimmobilien mittels Fremdwährungsdarlehen erworben, die in den Jahren 2019 und 2024 in Schweizer Franken (CHF) zu tilgen waren. Angesichts des steigenden Wechselkurses des Schweizer Franken --im Vergleich zum Jahresschluss 1999 (Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank: 1 € = 1,6051 CHF) ergab sich zum Ende des Streitjahres (2000; Euro-Referenzkurs: 1 € = 1,5232 CHF) eine Aufwertung von ca. 5,4 %-- wies die X-GmbH in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 2.726.556,31 DM aus, der auf der Höherbewertung ihrer Darlehensverbindlichkeiten (Verlust: 3.163.035,18 DM) gründete.

2

In dem zum 31. Dezember 2000 erstellten Jahresabschluss schrieb die X-AG die Beteiligung an der X-GmbH auf den Restwert von 1 DM ab, da die Fremdwährungsverluste die bilanzielle Überschuldung der X-GmbH und damit einen entsprechenden Verlust des Teilwerts ihrer Beteiligung zur Folge gehabt hätte.

3

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2000 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Teilwertabschreibung nicht an.

4

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 7. Juni 2012  1 K 130/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 499).

5

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sowie den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid unter Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung in Höhe von 1.055.999 DM abzuändern.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Beteiligung der X-AG an der X-GmbH in der zum 31. Dezember 2000 erstellten Bilanz mit ihren Anschaffungskosten auszuweisen und eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen war.

8

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Beide Regelungen und damit auch die Anforderungen an die steuerrechtliche Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung sind nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 auch für die gegenüber der Klägerin festzusetzende Körperschaftsteuer zu beachten.

9

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).

10

a) Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft --vom Vorliegen einer Fehlmaßnahme abgesehen-- voraussetzt, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat, und Letzteres nicht allein durch den Anfall hoher Verluste begründet werden kann, sondern einer umfassenden und einzelfallbezogenen Würdigung der Ertragslage und Ertragsaussichten sowie des Vermögenswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens erfordert (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19, jeweils m.w.N.; zur Einzelfallprüfung s. BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610; zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien sowie Aktienfonds s. Senatsurteile vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, und I R 7/11, BFHE 235, 273).

11

b) Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778) Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu bilanzieren sind und bei Krediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung berechtigt; ein solcher Währungsverlust kann deshalb auch kein Anlass dafür sein, die Kreditschuld steuerbilanziell mit einem höheren Wert auszuweisen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und hierbei darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 235, 263).

12

c) Hieran ist auch für den Streitfall mit der Folge festzuhalten, dass eine Höherbewertung der Fremdwährungsverbindlichkeiten, die erst in den Jahren 2019 und 2024 zurückzuzahlen waren, aufgrund des Kursanstiegs des Schweizer Franken in der Steuerbilanz der X-GmbH zum 31. Dezember 2000 bei einer zutreffenden Beurteilung der materiellen Rechtslage nicht hätte anerkannt werden dürfen. Demgemäß war die Kursveränderung zum Ende des Streitjahres (2000) auch nicht geeignet, eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Minderung der in der Bilanz der X-AG ausgewiesenen Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft (X-GmbH) zu rechtfertigen. Ob --was nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sowie dem Vortrag der Beteiligten naheliegend erscheint-- der Kursgewinn des Schweizer Franken tatsächlich die Körperschaftsteuer 2000 der X-GmbH gemindert hat, ist für den Bilanzausweis der Beteiligung bei der X-AG unerheblich. Abgesehen davon, dass es sich bei der Fremdwährungsverbindlichkeit der X-GmbH und der Beteiligung der X-AG um zwei Wirtschaftsgüter gehandelt hat, besteht jedenfalls weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Bindung des Beteiligungsausweises an die --möglicherweise fehlerhafte-- bilanzielle Behandlung auf der Stufe des Beteiligungsunternehmens (X-GmbH). Maßgeblich ist deshalb die zutreffende und vorstehend erläuterte materielle Rechtslage, nach der im Rahmen der gebotenen steuerrechtlichen Betrachtung (s. hierzu Senatsurteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294; in BFHE 235, 263) die Wechselkursänderungen im Streitfall keine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Beteiligungsausweises tragen können.

13

d) Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin führen zu keiner anderen Beurteilung.

14

aa) Der Hinweis darauf, dass die dem Streitjahr zugrunde liegende Bilanz erst nach den Anschlägen vom 11. September 2001 erstellt worden sei und zu einer fundamentalen Änderung der ökonomischen Erwartungen geführt habe, geht fehl. Zwar hat --wie erläutert-- der BFH bisher noch nicht dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise von einer dauerhaften Währungskursveränderung auszugehen ist. Auch im Streitfall bedarf dies keiner Erörterung, weil es sich bei den Anschlägen --bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2000)-- nicht um wertaufhellende, sondern um später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände handelt. Hinzu kommt, dass am 11. September 2001 die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses der X-AG verstrichen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Handelsgesetzbuches) und damit auch der sog. Wertaufhellungszeitraum abgelaufen war (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545, m.w.N.).

15

bb) Ebenso wenig greift der Hinweis darauf durch, dass sich in Folge des Kursanstiegs des Schweizer Franken der Gesellschafter der X-AG für die Fremdwährungsverbindlichkeiten der X-GmbH verbürgt habe. Abgesehen davon, dass eine solche Sicherung für das funktionale Gewicht und damit den inneren Wert der Beteiligung an der X-GmbH spricht, lässt der Einwand außer Acht, dass der Anspruch auf eine Nachsicherung der Kreditgeber Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen war und die Sicherungsansprüche nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits dann bestanden, wenn der Kurs des Schweizer Franken bezogen auf die Verhältnisse der Darlehensaufnahme um zumindest 5 % steigt. Letzterem kann indes im Rahmen des steuerrechtlichen Teilwertausweises keine Bedeutung beigemessen werden, da hierfür --d.h. bei der Frage einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.-- nicht die einzelvertraglichen Sicherungsabreden maßgebend sind, sondern von dem Grundsatz auszugehen ist, dass bei langfristigen Darlehen Wechselkursschwankungen regelmäßig nicht mit der Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Veränderung der Fremdwährungsschuld verbunden sind.

16

3. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Revision der Klägerin ist demnach zurückzuweisen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere. Streitjahr ist 2007.

2

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie hielt am 31. Dezember 2007 in ihrem Umlaufvermögen u.a. festverzinsliche Wertpapiere. Die Kurswerte von einigen dieser Wertpapiere waren an dem genannten Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken; sie beliefen sich bei verschiedenen Papieren auf mehr und bei anderen auf weniger als 100 % des Nominalwerts.

3

Am 11. Januar 2008 stellte die Klägerin ihre Bilanz für das Streitjahr auf. Bis zu diesem Tag hatten sich die Kurse verschiedener Papiere seit dem Bilanzstichtag erholt; bei einzelnen Papieren war es in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem 11. Januar 2008 zunächst zu Kurserholungen und später zu Kursrückgängen gekommen, durch die die zunächst eingetretenen Wertsteigerungen teilweise rückgängig gemacht worden waren. Das angefochtene Urteil enthält eine tabellarische Übersicht zu den einzelnen Kursentwicklungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

4

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er davon ausging, dass die in Rede stehenden Wertpapiere in der Steuerbilanz der Klägerin mit den höchsten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem 11. Januar 2008 erreichten Kurswerten anzusetzen seien. Diesen Bescheid focht die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Klage an. Im Verlauf des Klageverfahrens ist unstreitig geworden, dass eine der von der Klägerin gehaltenen Fondsbeteiligungen (WKN 980554) einen Immobilienfonds betrifft und dass insoweit der von der Klägerin begehrte Ansatz eines um 3.612 € niedrigeren Teilwerts berechtigt ist; dem hat das FA in der ersten Instanz durch einen eingeschränkten Klageabweisungsantrag Rechnung getragen.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt (FG Münster, Urteil vom 9. Juli 2010  9 K 75/09 K): Es entschied, dass bei der Bewertung der übrigen Wertpapiere am Tag der Bilanzaufstellung erreichte höhere Kurswerte zu berücksichtigen seien. Für die Bilanzierung unbeachtlich seien dagegen zwischenzeitliche Kurserholungen, die sich bis zur Aufstellung der Bilanz wieder verflüchtigt hätten. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 221 abgedruckt.

6

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass --unter gegenläufiger Minderung des Gewerbesteuer-Aufwands-- die handelsrechtlich vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von 367.502 € in vollem Umfang als den Gewinn mindernd berücksichtigt werden.

7

Das FA hat ebenfalls Revision eingelegt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Beide Beteiligten beantragen zudem die Zurückweisung der Revision des jeweils anderen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

10

1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in dessen für das Streitjahr maßgeblicher Fassung (EStG 2002) für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG 2002 vornehmen.

11

2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 genannten Wirtschaftsgüter --u.a. Beteiligungen und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens-- grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 genannten Einschränkungen und Verminderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spielen im Streitfall keine Rolle. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002). Eine solche "Teilwertabschreibung" macht die Klägerin im Streitfall geltend.

12

3. Diesem Begehren ist das FA insoweit gefolgt, als es in dem angefochtenen Bescheid für die festverzinslichen Wertpapiere insgesamt um 540.750 € geminderte Teilwerte und in Bezug auf die Fondsanteile insgesamt um 176.690 € geminderte Teilwerte berücksichtigt hat. Die damit vom FA anerkannten Teilwertabschreibungen belaufen sich mithin auf insgesamt 717.440 €. Für eine darüber hinausgehende Gewinnminderung ist im Streitfall kein Raum. In diesem Zusammenhang muss nicht die zwischen den Beteiligten streitige Frage entschieden werden, ob am maßgeblichen Bilanzstichtag bei allen in Rede stehenden Wirtschaftsgütern "voraussichtlich dauernde" Wertminderungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 insoweit nicht vorlagen, als die Werte jener Wirtschaftsgüter bis zum Tag der Bilanzaufstellung durch die Klägerin wieder angestiegen waren. Denn unabhängig davon fehlt es jedenfalls bei den festverzinslichen Wertpapieren an einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter deren Nominalwert abgesunken sind oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen.

13

a) Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch (HGB) noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294).

14

b) Im Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts des Papiers verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft. Das schließt --entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372, Tz. 24 f.)-- die Annahme einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung aus (ebenso Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2. Aufl., § 253 Rz 127; vgl. auch Buciek, Der Betrieb --DB-- 2010, 1029, 1030).

15

c) Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere --wie nach den Feststellungen des FG im Streitfall-- zum Umlaufvermögen eines Betriebs gehören. Denn in einem solchen Fall sind die Papiere zwar nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen; sie sollen vielmehr nach dem Willen des Unternehmers ggf. --bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen Gegebenheiten-- vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden. Auch kann aus der Sicht eines jeden Bilanzstichtags nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne "vorzeitigen" späteren Veräußerung nur ein unterhalb des Nominalwerts liegender Wert erlöst werden kann. Darauf ist aber bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 nicht abzustellen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass weder eine vorzeitige Veräußerung noch ein Zuwarten des Gläubigers bis zur Endfälligkeit vorausgesehen werden kann. Unter diesen Umständen liegt die vom Gesetz geforderte voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht vor.

16

d) Diese Beurteilung wird durch die nachfolgende Rechtsentwicklung der seit 29. Mai 2009 gültigen einschlägigen handelsrechtlichen Regelungen (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) zusätzlich gestützt. Dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 entspricht dort die außerplanmäßige Abschreibung. Eine solche kann bei Gegenständen des Anlagevermögens grundsätzlich nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB), während sie bei im Anlagevermögen gehaltenen Finanzanlagen unabhängig von einer solchen zulässig ist (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Die Erleichterung einer außerplanmäßigen Abschreibung bei Finanzanlagen dient erkennbar dem Ziel, in diesem Bereich u.a. Zinsschwankungen auf die Bewertung durchschlagen zu lassen; in diesem Sinne werden denn auch im handelsrechtlichen Schrifttum im Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren solche Vorgänge als "nicht dauerhafte" Wertänderungen verstanden (z.B. Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 253 Rz 86). Auch wenn § 6 EStG 2002 insoweit einen eigenständigen und vom Handelsrecht losgelösten Begriffsinhalt aufweist (Senatsurteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 394), erscheint eine unterschiedliche Auslegung doch nur dann sachgerecht, wenn die Abweichung von spezifisch steuerrechtlichen Gesichtspunkten getragen wird; an solchen fehlt es hier. § 253 Abs. 4 HGB schließlich macht bei Gegenständen des Umlaufvermögens die außerplanmäßige Abschreibung nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, sondern u.a. von einem gesunkenen Börsen- oder Marktpreis abhängig; insoweit weicht § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 aber von jener Regelung ab, was darauf hinweist, dass z.B. ein gesunkener Börsenkurs steuerrechtlich gerade nicht stets zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts führen soll. Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere ist in besonderem Maße geeignet, dieser vom Gesetz vorgegebenen Unterscheidung Rechnung zu tragen.

17

e) Schließlich widerspricht das Abstellen auf die gesicherte Aussicht des Gläubigers, am Fälligkeitstag den Nennbetrag zu erhalten, nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der "voraussichtlich dauernden Wertminderung".

18

aa) Das gilt in besonderem Maße im Hinblick auf die Entscheidung des IV. Senats des BFH zur steuerrechtlichen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Danach ist bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. 10 Jahren davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen; ein durch Wechselkursveränderungen ausgelöstes Absinken des Teilwerts berechtigt daher nicht zu einer Teilwertabschreibung. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht "voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (ebenso Buciek, DB 2010, 1029, 1030); das ist bei Verbindlichkeiten denkbar, bei festverzinslichen Wertpapieren --abgesehen von der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners-- aber sogar sicher. Deshalb ist hier mehr noch als in dem vom IV. Senat angesprochenen Bereich die Annahme begründet, dass der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ausscheidet.

19

bb) Für den Fall eines Kursverfalls bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien hat der erkennende Senat zwar eine Teilwertabschreibung für geboten erachtet (Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 394). Mit der dort beurteilten Situation ist die hier interessierende aber schon von der wirtschaftlichen Ausgangslage her nicht vergleichbar. Denn bei Aktien fehlt es daran, dass deren spätere Veräußerung oder Einlösung zu einem bestimmten Wert sichergestellt ist; der Inhaber einer im Wert gesunkenen Aktie muss vielmehr damit rechnen, dass der Wertverlust auf Dauer anhalten oder sich noch vergrößern wird. Die für die Behandlung festverzinslicher Papiere ausschlaggebende Überlegung greift daher bei Aktien nicht, was eine unterschiedliche Handhabung beider Bereiche rechtfertigt.

20

cc) Es kann dem Blick auf die Situation bei Endfälligkeit eines Wertpapiers auch nicht die Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (BFH-Urteile 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423) entgegengehalten werden. Danach ist zwar bei der Beurteilung der "voraussichtlichen Dauerhaftigkeit" nicht auf die gesamte, sondern nur auf die halbe Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts abzustellen. Diese Annahme beruht aber darauf, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer regelmäßig auch ohne eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung einen Restwert von Null haben und dass deshalb in diesem Bereich für die gesetzlich vorgesehene Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002) kaum noch Raum wäre, wenn man eine auf diesen Zeitpunkt bezogene vergleichende Betrachtung des Zustands mit Wertminderung und des Zustands ohne Wertminderung abstellen würde. Sie dient mithin einer Auslegung, die der gesetzlichen Vorgabe einen angemessenen Anwendungsbereich eröffnet. Dieser Gesichtspunkt greift in der hier zu beurteilenden Situation nicht.

21

f) Im Streitfall hat das FG zwar nicht festgestellt, dass die von der Klägerin gehaltenen festverzinslichen Wertpapiere bei Endfälligkeit (nur) zu ihrem Nennwert eingelöst werden sollten. Eine solche Vorgabe entspricht jedoch dem Regelfall und ist zudem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Der Senat geht daher davon aus, dass jedenfalls eine Einlösung zu einem deutlich niedrigeren Kurs nicht in Rede steht. Auch bietet das angefochtene Urteil keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass bei einzelnen oder allen festverzinslichen Papieren das Absinken der Kurswerte unter die Nennwerte auf Gründen beruht, die mit einem Risiko in Bezug auf die Einlösung bei Fälligkeit zu tun haben; das FG hat vielmehr ausgeführt, dass es um Schuldverschreibungen von "Schuldnern mit bester Bonität" geht (S. 12 des FG-Urteils). Angesichts dessen kann ein Absinken des Teilwerts nur insoweit gewinnmindernd berücksichtigt werden, als der Teilwert den Nennwert nicht unterschreitet. Das führt, wenn man zu Gunsten der Klägerin ausschließlich auf die am Bilanzstichtag gegebenen Teilwerte abstellt, zu folgender Berechnung (Beträge in €):

22

      

Kenn-Nr.

Anschaffungskosten

Vergleichswert

Gewinnminderung

Bilanzstichtag

AON33M     

5.033.000

5.000.000

33.000

HLB0FW    

5.011.000

5.000.000

11.000

HVOEBA       

4.954.500

5.000.000

------

WGZOAU     

1.961.750

1.900.000

61.750

WGZON2    

5.011.250

5.000.000

11.250

WGZ0PW     

2.507.000

2.500.000

 7.000

WGZ0QR     

4.998.500

5.000.000

------

WGZ09Q     

10.070.000

10.055.000

 15.000

WGZ10D     

10.081.000

10.040.000

41.000

WLB5H2     

2.453.000

 2.500.000

 ------

 180.000

                                                             

23

Im Rahmen der Gewinnermittlung muss die Klägerin mithin, selbst wenn man zu ihren Gunsten bis zur Bilanzaufstellung eingetretene Kurserholungen nicht berücksichtigt, im Hinblick auf die festverzinslichen Wertpapiere lediglich ein Absinken der Teilwerte um 180.000 € berücksichtigen. Hinzu kommen bei den Fondsanteilen eingetretene Wertverluste von höchstens 242.055 €. Die Summe dieser Gewinnminderungen beläuft sich auf 422.055 €. Demgegenüber sind in dem angefochtenen Bescheid bereits Gewinnminderungen in einer Gesamthöhe von 717.440 € berücksichtigt. Eine weiter gehende Gewinnminderung kann daher nicht angesetzt werden.

24

4. Das Urteil des FG, das diesen Grundsätzen nicht entspricht, muss aufgehoben werden. Die Klage ist abzuweisen. Dem steht nicht entgegen, dass das FA in der ersten Instanz seinen ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung eingeschränkt und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt hat, (nur) im Hinblick auf eine der Fondsbeteiligungen "eine weitere Teilwertabschreibung in Höhe von 3.612,42 € vorzunehmen". Dieser Umstand führt insbesondere nicht dazu, dass das FG über den derart eingeschränkten Klageabweisungsantrag nicht hinausgehen durfte (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und dass deshalb im Revisionsverfahren ebenfalls der mögliche Streitgegenstand durch diese Einschränkung begrenzt wird. Denn § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bezieht sich ausschließlich auf den Antrag des Klägers; der Antrag des Beklagten ist nur eine Anregung an das Gericht, bei der Beurteilung der Rechtslage auf bestimmte Punkte besonders Wert zu legen, und entfaltet keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung (Senatsurteil vom 17. Juli 2008 I R 12/08, BFHE 222, 423, BStBl II 2009, 160, m.w.N.). Ebenso spielt das Verbot der Verböserung, das nur an die Steuerfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid anknüpft, im Streitfall keine Rolle. Schließlich führt die Einschränkung des beim FG gestellten Antrags nicht dazu, dass das FA durch das angefochtene Urteil insoweit nicht beschwert ist; denn die Beschwer folgt unabhängig von der erstinstanzlichen Antragstellung allein daraus, dass das FG dem FA nicht in vollem Umfang gefolgt ist (BFH-Beschluss vom 15. November 1971 GrS 7/70, BFHE 103, 456, BStBl II 1972, 120; BFH-Urteil vom 2. Februar 1979 VI R 108/75, BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338, 340; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 12, m.w.N.). Deshalb darf das FA, wenn es beim FG eine Änderung des angefochtenen Bescheids zu Gunsten des Klägers beantragt und das FG die Steuer über das so beantragte Maß hinaus herabgesetzt hat, in einem Revisionsverfahren eine vollständige Abweisung der Klage beantragen. Das ist im Streitfall geschehen, und aus materiell-rechtlicher Sicht muss jenem Antrag gefolgt werden.

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotierter Gesellschaften (AG I bis III). Die Anteile gehörten zu ihrem Anlagevermögen; deren Werte entwickelten sich wie folgt:

2

  

AG I

(...)

AG II

(X Corp.)

AG III

(Y AG)

Kaufdatum 

29. Mai 2001

 30. Mai 2001

01. März 2001

Kurs bei Erwerb

14,55 € 

35,27 €

83,50 €

Kurswert beim Erwerb

218.250,00 € 

705.400,00 €

501.000,00 €

Anschaffungskosten

219.104,28 € 

708.002,97 €

502.706,15 €

davon Anschaffungsnebenkosten

854,28 € 

2.602,97 €

 1.706,15 €

Quote/Anschaffungsnebenkosten

0,39 %

0,37 % 

0,34 %

Kurs am 31. Dezember 2001

9,50 €

28,81 €

74,35 €

Kursminderung: Erwerb/ 31. Dezember 2001

./. 34,71 %

./. 18,32 %

./. 10,96 %

Kurswert am 31. Dezember 2001

142.500,00 €

576.200,00 €

446.100,00 €

Kurs am 14. März 2002

13,35 €

24,96 €

74,10 €

Kursminderung: Erwerb/14. März 2002

./. 8,25 % 

./. 29,23 %

11,26 %

     

                          

3

Der handelsrechtliche Jahresabschluss wurde vom Vorstand und dem Steuerberater der Klägerin am 14. März 2002 unterzeichnet; die Steuerklärungen 2001 sind am 16. Juni 2003 dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. Die auf der Grundlage der Kurswerte zum 31. Dezember 2001 von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € (= 68.517,15 € [AG I] + 114.754,86 € [AG II] + 34.918,51 € [AG III]) erkannte das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2001 nicht an. Das FA änderte mit den Einspruchsentscheidungen beide Bescheide lediglich insoweit, als es die Teilwertabschreibung auf eine weitere --vorliegend nicht streitige--

Aktienposition anerkannte, weil deren Kurswert zum 31. Dezember 2001 um 52,66 % unter die Anschaffungskosten gesunken war. Es nahm hierbei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2009 (BStBl I 2009, 514) Bezug, nach welchem von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- nur dann auszugehen sei, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei.

4

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010  9 K 3466/09 K,G nur insoweit stattgegeben, als es eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AG I in Höhe von 18.073,31 € zugelassen hat. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorlägen. Zu berücksichtigen sei hierbei zum einen, dass Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende --und damit nicht dauerhafte-- Wertminderungen zu qualifizieren seien. Nur so könne vermieden werden, dass jede Kursminderung zu einer Teilwertabschreibung führe und die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. leer laufe. Zum anderen lasse sich eine dauerhafte Wertminderung nur dann allein aus der Entwicklung der Börsenkurse ableiten, wenn diese den Erwerbspreis nicht unerheblich unterschritten. Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte seien allerdings die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen Grenzen nicht geeignet, da es insbesondere keinen Erfahrungssatz gebe, nach dem Kurseinbrüche um 40 % üblicherweise kurz- bis mittelfristig aufgeholt würden. Vielmehr sei auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) für die Bilanzierung in der Versicherungswirtschaft (§ 341b i.V.m. § 253 des Handelsgesetzbuchs a.F. --HGB a.F.--) erarbeiteten Standard IDW RS VFA 2 vom 8. April 2002 (Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2002, 475, Rz 19) zurückzugreifen, nach dem dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen sei, wenn (1) entweder der Zeitwert des Wertpapiers innerhalb von sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag ständig um mehr als 20 % unter dem Buchwert oder (2) der Zeitwert über einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in den letzten 12 Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert liege. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung sei die zeitraumbezogene Betrachtung des IDW jedoch zugunsten der Maßgeblichkeit von Stichtagskursen zu modifizieren mit der Folge, dass bei im laufenden Geschäftsjahr angeschafften Aktien eine dauernde Wertminderung voraussetze, dass der Kurs am Bilanzstichtag denjenigen bei Erwerb um mehr als 20 % unterschreite; zudem werde die Höhe der Teilwertabschreibung durch eine etwaige Wertaufholung am Tag der Bilanzerstellung sowie die im Falle einer Wiederbeschaffung der Aktien anfallenden Anschaffungsnebenkosten begrenzt. Eine Teilwertabschreibung sei nach diesen Maßstäben nur bei den Aktien an der AG I gerechtfertigt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 124 abgedruckten Urteilsgründe verwiesen.

5

Mit seiner Revision rügt das FA u.a., dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Börsenwerte die vom FG vertretene 20 %-Grenze nicht geeignet sei, auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) zu schließen. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, das FG hätte der begehrten Teilwertabschreibung in vollem Umfang entsprechen müssen. Die Vorinstanz habe die ihr zustehenden Befugnisse zur Gesetzesauslegung durch die Bestimmung letztlich willkürlicher Schwellenwerte für die Teilwertabschreibung überschritten. Maßgeblich im Sinne der Rechtsprechung des BFH sei nur der Börsenkurs am Bilanzstichtag.

6

Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass weitere Teilwertabschreibungen auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 218.190,52 € zugelassen werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die von der Klägerin insgesamt begehrten Teilwertabschreibungen (218.190,52 €) --über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (18.073,31 €) hinaus-- anzuerkennen sind.

9

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

10

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit seinem Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

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3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein müssen. Zum anderen ist die im Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 --mangels Entscheidungserheblichkeit-- gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin zu beantworten, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

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a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung. Hierzu ist auch die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227, 228 f.; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352).

13

aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte-- Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).

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bb) Dass der Senat hiernach zur Bestimmung der voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. auf das typisierende Kriterium des gesunkenen Börsenkurses zurückgreift, verstößt erkennbar weder gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch gegen Grundrechte.

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aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Tragend hierfür ist, dass der aktuelle Börsenwert --im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile-- eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.

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bbb) Soweit das FA hiergegen einwendet, die These eines informationseffizienten Kapitalmarkts sei im finanzwissenschaftlichen Schrifttum zunehmend umstritten (z.B. Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 213), vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass --wie nachfolgend auszuführen sein wird (s. zu cc)-- beispielsweise Marktanomalien, die geeignet sind, den Börsenkurs zu verfälschen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt vor allem, dass selbst dann, wenn man allgemein von teilweise ineffizienten Kapitalmärkten ausgeht, angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Bewertungen (Steuerfälle) sowie der begrenzten personellen Ressourcen regelmäßig weder die Gerichte noch die Finanzbehörden noch die Steuerpflichtigen oder deren Berater in der Lage wären, eine hinreichend sichere und objektiv nachprüfbare Aussage darüber zu treffen, dass die für die einzelnen Aktienwerte vorliegenden Kursnotierungen nicht alle am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen verarbeitet hätten. Demgemäß kann es auch nicht in Betracht kommen, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (ähnlich Schön in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach 2006, S. 299, 314). Vielmehr entspricht nur die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurswert einer Aktie unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs.

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cc) Die Rechtsprechung des Senats ist auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als die vorgenannte Typisierung --wie bereits angedeutet-- nicht dazu führt, den zukünftigen Wert der Aktie im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 352). Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dargelegt, dass ein --gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie-- gesunkener Börsenkurs dann nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung schließen lasse, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen. Letzteres ist dahin zu präzisieren, dass der Teilwert einer Aktie und damit auch deren voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nicht nach dem Kurswert bestimmt werden können, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies kann --ohne dass der Senat vorliegend die hierfür maßgeblichen Umstände abschließend zu benennen hätte-- dann der Fall sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war (Gosch, BFH/PR 2008, 138) oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 II ZB 15/00, BGHZ 147, 108; Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).

18

b) Aus der typisierenden Annahme, dass der Börsenkurs sich --vorbehaltlich der dargelegten Ausnahmen-- auf der Grundlage eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet hat, sind mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren Folgerungen zweierlei Art abzuleiten.

19

aa) Zum einen ergibt sich hieraus, dass die (typisierende) Prämisse der Informationseffizienz nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen ist. Demgemäß ist es --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (gl.A. Heger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 68, 71; Gosch, BFH/PR 2008, 138; Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 546, 548; Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rz 204.1; Schneider, Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2000, 121, 128). Soweit sich das handelsrechtliche Schrifttum mit Rücksicht auf das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dafür ausspricht, die Geschehensabläufe bis zur Aufstellung der Bilanz als werterhellend zu würdigen (z.B. Kessler, Der Betrieb 1999, 2577, 2580), kann dies schon mit Rücksicht darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. einer steuerrechtlich eigenständigen und durch die Informationseffizienzprämisse gekennzeichneten Auslegung unterworfen ist, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass werterhellende Erkenntnisse darüber, dass bereits am Bilanzstichtag objektive Anhaltspunkte für Kursverfälschungen vorgelegen haben (vgl. vorstehend zu II.3.a cc), auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz mit der Folge gewonnen werden können, dass der tatsächliche Wert der betroffenen Aktien --ohne Bindung an den Börsenkurs zum Bilanzstichtag-- zu schätzen ist (Gosch, BFH/PR 2008, 138).

20

bb) Mit der typisierenden Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarkts ist zum anderen auch verbunden, dass eine objektiv nachvollziehbare Unterscheidung zwischen nur vorübergehenden üblichen Kursschwankungen einerseits und Kursveränderungen aufgrund längerfristig wirkender Faktoren andererseits nur schwer zu treffen sein wird (Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 319; Heger, Ubg 2008, 68, 71). Deshalb kann es --entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (s. zu I.2.)-- auch nicht in Betracht kommen, eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der aktuelle Börsenkurs denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs um einen bestimmten Schwellenwert (Signifikanzwert) unterschreitet.

21

aaa) Der Senat kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen, entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392) nur Kursrückgänge von mehr als 10 % der Erwerbsnotierung als Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu qualifizieren (z.B. Schlotter, BB 2009, 892). Vielmehr muss --annahmegemäß-- auch bei geringeren Kursminderungen davon ausgegangen werden, dass der Markt auch die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet hat. Abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz führt diese Beurteilung auch nicht dazu, dass dem Tatbestandmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung kein relevanter Regelungsbereich mehr verbleibt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, 425, m.w.N.). Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass der typisierende Rückgriff auf die Börsenkurse am Bilanzstichtag insbesondere durch den Aspekt des gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs legitimiert ist und --wie erläutert-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Annahme einer im wesentlichen informationseffizienten Kursbildung nicht durch konkrete (objektive) Anhaltspunkte widerlegt wird. Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758). Auch insofern verbietet sich die Annahme, dass den Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. kein relevanter Anwendungsbereich mehr zukomme.

22

bbb) Unberührt bleibt hiervon andererseits jedoch, dass es mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. sachgerecht erscheint, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 320; Marx, Finanz-Rundschau 2011, 267) ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (Heger, Ubg 2008, 68, 71; vgl. auch Blümich/Ehmcke, a.a.O., § 6 EStG Rz 560c).

23

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

24

a) Nach den bis zum Bilanzstichtag erlittenen Kursverlusten sind die von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibungen bezüglich der Anteile an der X Corp. und der Y AG zu gewähren. Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp. in Höhe von 129.671,03 € (= 708.002,97 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 578.331,94 € [100,37% des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]) sowie bezüglich der Y-Aktie eine Abschreibung in Höhe von 55.089,41 € (= 502.706,15 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 447.616,74 € [100,34 % des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]), zusammen somit eine Gewinnminderung in Höhe von 184.760,44 €. Die Revision des FA ist demnach nicht begründet.

25

b) Ob und in welcher Höhe hingegen auch der Bilanzausweis für die Anteile an der AG I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu mindern und in welchem Umfang damit dem Begehren der Klägerin (Teilwertabschreibungen in Höhe von 218.190,52 €) insgesamt zu entsprechen ist, kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen. Das FG wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2001) objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Börsenkurs der Aktie I nicht den tatsächlichen Anteilswert abgebildet hat. Anlass für eine solche Überprüfung besteht bezüglich der Anteile I deshalb, weil die relativen Wertverluste dieser Aktie zum Bilanzstichtag in signifikanter Weise diejenigen der anderen Aktienpositionen (X Corp., Y AG) übertreffen und zudem die Aktie I nach den Notierungen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz 2001 --entgegen dem Trend der beiden anderen Anteilsrechte-- einen großen Teil ihres zuvor erlittenen Verlusts wieder ausgeglichen hat. Sollte sich deshalb im zweiten Rechtsgang ergeben, dass dieser schwankende Kursverlauf beispielsweise auf (äußerst) geringe Handelsumsätze oder auf andere wesentliche Störungen (Informationsineffizienzen) im Preisbildungsprozess zurückzuführen ist, so wird das FG unter Berücksichtigung dieser Umstände --und damit ohne Bindung an den Börsenkurs am Bilanzstichtag-- darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteilsrechte I auszugehen war.

26

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337; vom 29. Juli 1981 I R 119/77, juris).

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Bau- und ... herstellt und vertreibt.
Die Klägerin ließ zum Jahresende 2002 --wie auch in den Jahren davor-- einen Wandkalender herstellen. Der Kalender des Streitjahres, der betitelt ist mit „A....“, enthält Fotografien von Z..., die jeweils ganz überwiegend den Platz auf den einzelnen Monatsseiten beanspruchen. Die Monatstage sind ohne ausdrückliche Angabe der Wochentage, aber mit farblicher Hervorhebung der Sonntage aufgeführt. Am rechten Rand ist jeweils das Unternehmenslogo der Klägerin abgebildet. Im Vorwort der Geschäftsführerin Frau Y heißt es:
„……………….“
Von den im Streitjahr insgesamt hergestellten 14.976 Kalendern sind 9.869 Exemplare an inländische Empfänger --ohne Tochtergesellschaften und eigene Arbeitnehmer-- übersandt worden. Die inländischen Empfänger teilten sich wie folgt auf:
• 
Kunden:
1.621 Stück
• 
Verarbeiter (keine Kunden der Klägerin):
1.553 Stück
• 
Planer (Architekten und Planungsbüros - keine Kunden der Klägerin):
4.600 Stück
• 
Sonstige Empfänger (nicht näher zu klassifizieren - keine Kunden der Klägerin):
899 Stück
• 
Streuempfänger (nicht näher identifizierbare Empfänger, Kalender mit großer Wahrscheinlichkeit auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen verteilt):
 1.196 Stück
Sämtliche Kalender wurden ohne individuelles Begleitschreiben versandt. Lediglich eine Grußkarte, auf der ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr 2003 gewünscht wurde, war beigefügt.
Die Herstellungskosten für sämtliche Kalender in Höhe von 174.196,88 EUR (ohne Umsatzsteuer) wurden im Streitjahr --wie beabsichtigt-- auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht. Auf beiden Konten wurden auch nicht unter § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gebucht.
Im Rahmen einer die Jahre 2002 bis 2005 betreffenden Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, es handele sich bei den Kalendern um Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Er versagte den Abzug der Aufwendungen für die Herstellung der Kalender in Höhe von 202.068 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), da --entgegen § 4 Abs. 7 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG)-- die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden seien.
10 
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) machte sich diese Auffassung zu Eigen und erließ am 2. März 2010 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
11 
Dagegen legte die Klägerin am 18. März 2010 Einspruch ein. Nach ihrer Auffassung seien die Kalender nicht als Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Es handele sich vielmehr um eine reine Werbemaßnahme, für die keine besonderen Aufzeichnungspflichten gälten. Aber auch bei Bejahung des Geschenkebegriffs sei das Erfordernis der gesonderten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG durch die jederzeitige Abrufbarkeit im Controlling erfüllt.
12 
Zudem beantragte die Klägerin den Abzug von Aufwendungen für diejenigen Kalender, die eigene Arbeitnehmer erhalten hätten und die an ausländische Tochtergesellschaften unter Weiterberechnung der Aufwendungen weitergeleitet worden seien. Diese Aufwendungen ließ das FA im Rahmen einer Teilabhilfe zum Abzug zu und erließ am 17. März 2011 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr.
13 
Im Übrigen wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2011 als unbegründet zurück, so dass zunächst streitige Aufwendungen in Höhe von 128.587 EUR verblieben. Es lägen Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Bei den Kalendern handele es sich um ein außergewöhnlich aufwändig erstelltes, hochwertiges Produkt, das nicht mit üblichen Werbemitteln vergleichbar sei. Die nicht von den übrigen Betriebsausgaben getrennte Erfassung in der Buchführung der Klägerin schließe die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen aus.
14 
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011 erhob die Klägerin Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens ist --zuletzt-- nur noch die steuerliche Behandlung von denjenigen Kalendern streitig, die an Kunden, an Verarbeiter, Planer und an sonstige Empfänger übersandt wurden; nicht dazu gehören diejenigen Kalender, die an solche Empfänger übersandt worden sind, die vier oder mehr Kalender erhalten haben. Dies sind --unstreitig-- 7.317 Kalender.
15 
Die Klägerin trägt vor, sie betreibe seit 16 Jahren im Rahmen ihrer Hochwert-Markenstrategie Imagewerbung, indem sie zum Jahresende in hoher Auflage Wandkalender herstellen lasse. Die Kalender enthielten von professionellen Fotografen abgelichtete Bilder von Gebäuden, Infrastruktureinrichtungen und sonstigen Bauwerken, bei denen von der Klägerin hergestellte und vertriebene Produkte eingebaut worden seien. Über die Funktion des Imagetransports hinaus komme den Kalendern kein wesentlicher Zweck zu. Insbesondere die ursprüngliche Eigenschaft als Kalender, also die Bestimmung von Datum und Wochentag, trete hinter der Funktion als Werbe- bzw. Imageträger vollkommen zurück.
16 
Für die jeweiligen Empfänger der Kalender sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass mit der Übersendung des Kalenders die Erwartung verbunden gewesen sei, durch Nutzung desselben Werbung für die Klägerin zu betreiben.
17 
Soweit an eine Empfängeradresse mehrere Kalender versandt worden seien, sei dies in der Absicht erfolgt, dass diese an geeignete Empfänger in Gestalt von unbestimmten Dritten weitergeleitet würden und auf diese Weise der mit den Kalendern verfolgte Werbezweck erfüllt werde. Auch dies sei von den (Erst-)Empfängern ohne Weiteres erkennbar gewesen und von einzelnen Empfängerunternehmen, wie etwa der M.., gegenüber der Klägerin auch so kommuniziert worden. Die Weitergabe an Dritte habe auch insofern auf der Hand gelegen, als alle Beteiligten nicht davon ausgehen konnten, ein und derselbe Empfänger werde Verwendung für eine Vielzahl von Kalendern haben.
18 
In rechtlicher Hinsicht führte die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung aus, Werbeträger, die einer Person als Maßnahme zur planmäßigen Beeinflussung überlassen werden, um sie als Abnehmer von Lieferungen und Leistungen zu gewinnen oder sie zu einer entsprechenden Entscheidung für einen Dritten zu bewegen, würden keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen.
19 
Bei Werbeträgern fehle es an der erforderlichen Unentgeltlichkeit der Zuwendung, da die Gegenleistung des Empfängers darin bestehe, dass dieser durch die Benutzung des Gegenstandes Werbung betreibe. So liege der Fall hier.
20 
Für eine Qualifikation als Werbeträger bedürfe es keiner entsprechenden Verpflichtung des Empfängers zur Benutzung oder zum Behalten des Kalenders. Es genüge, wenn dem Empfänger die Werbeeignung des Kalenders bewusst sei, was aufgrund des sichtbaren Unternehmenslogos der Klägerin der Fall gewesen sei.
21 
Zudem handele es sich bei den versandten Kalendern teilweise um Zugaben i.S. der Zugabeverordnung (ZugabeVO). Zugaben i.S. der ZugabeVO seien Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware bzw. -leistung ohne besondere Berechnung geliefert oder erbracht würden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig sei und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise bestehe, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten werde. Solche Zugaben seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296). An 847 Kunden, mit denen im Streitjahr Umsätze generiert worden seien, seien insoweit 1.621 Kalender als Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptleistung übersandt worden. Der Zweckzusammenhang ergebe sich aus der im Streitjahr bestehenden Kundenbeziehung. Ferner sei für den Empfänger aus der Tatsache, dass die Anzahl der versandten Kalender auch von der Umsatzhöhe abhängig gewesen sei, eine entsprechende Konnexität zwischen Haupt- und Nebenleistung erkennbar gewesen.
22 
Im Übrigen müsse auch dann von einer Zugabe ausgegangen werden, wenn diese nicht dem Empfänger der Hauptleistung, sondern einem Dritten gewährt werde, der mit dem Empfänger der Hauptleistung in einem Vertragsverhältnis mit Bezug zur Hauptleistung stehe. Denn auch in einem solchen Fall müsse der Dritte davon ausgehen, dass die Nebenleistung nur mit Rücksicht auf die Hauptleistung gewährt werde. Insoweit seien 3.322 Kalender an 1.657 Planer, also Architekten und Planungsbüros, übersandt worden, mit denen die Klägerin in konkretem, auf ein bestimmtes Projekt bezogenen Kontakt gestanden habe. Bei diesen handele es sich damit um Zugaben i.S. der ZugabeVO.
23 
Jedenfalls müsse § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellten, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen seien. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebiete die Gleichbehandlung mit anderen Werbeträgern, bei denen mangels vermögenswerter Zuwendung der Betriebsausgabenabzug ohne Weiteres gewährt werde. Auch könne für die Abzugsfähigkeit nicht entscheidend sein, ob Werbung unentgeltlich oder entgeltlich --mit der Folge der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben-- betrieben werde. Werde etwa mit einem Werbeaufdruck versehene Oberbekleidung oder wie im vorliegenden Fall ein Kalender hingegeben und nutze der Empfänger den Gegenstand entsprechend, so treibe dieser Werbung ohne Entgelt, mit der Folge, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Lasse sich dagegen der Empfänger hierfür vergüten, liege zweifellos eine abziehbare Betriebsausgabe vor. Die Frage, ob die Werbung entgeltlich oder unentgeltlich betrieben werde, stelle insoweit ein sachfremdes Differenzierungskriterium dar.
24 
Unabhängig davon seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 EStG erfüllt. Die Klägerin habe ein integriertes SAP-Controllingsystem benutzt. Dies zeichne sich dadurch aus, dass die Buchführungs- und Controllingsysteme nicht voneinander unabhängig seien, sondern das SAP-Controllingsystem beide Funktionen miteinander kombiniere. Die Aufwendungen für die Kalender würden zeitgleich auf dem entsprechenden Aufwandskonto innerhalb der Buchführung und als Controlling-Auftrag im Controlling verbucht. Die Aufwendungen für die Kalender könnten --je nach Betrachtungsweise-- über die Buchführung in Form der Sachkontenanzeige oder über das Controlling in Form der Auftragsanzeige selektiert werden. Durch die zeitgleiche und einheitliche Verbuchung in Buchführung und Controlling werde der vom BFH geforderte Zusammenhang mit den übrigen Aufzeichnungen im Rahmen der Gewinnermittlung gewahrt. Zudem sei die vom Gesetzgeber mit dieser Norm beabsichtigte leichte Nachprüfbarkeit gegeben. Dies zeige auch der Umstand, dass der Prüfer im Rahmen der Außenprüfung die Herstellungskosten je Kalender habe ermitteln können.
25 
Bei der Auslegung des § 4 Abs. 7 EStG sei die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Buchführung im engeren Sinn unter Ausblendung eines Controllingsystems, das dem Normzweck der einfachen und schnellen Nachprüfbarkeit der betroffenen Betriebsausgaben genüge, bedeute eine bloße Förmelei.
26 
Im Rahmen des Klageverfahrens erging am 11. August 2015 ein nach § 175a AO geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, der den Streitgegenstand unberührt ließ.
27 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
28 
den Änderungsbescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. August 2015 dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 78.218,73 EUR berücksichtigt werden,
29 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
30 
Das FA beantragt,
31 
die Klage abzuweisen,
32 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
33 
Es ist der Auffassung, dass bei den Kalendern die unentgeltliche Zuwendung im Vordergrund stehe. Es handele sich um Geschenke, nicht um Werbeträger, da --bis auf ein höchst dezentes Logo der Klägerin-- weder die Klägerin noch ihre Produkte besonders hervorgehoben werden würden. Es werde im Übrigen bestritten, dass bei den fotografierten Objekten tatsächlich Produkte der Klägerin Verwendung gefunden hätten.
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin fehle es an einer Gegenleistung. Das bloße Aufhängen des Kalenders sei keine Werbung, da es ohne Bezug zur Schenkerin vorgenommen werde. Maßgeblich für die Unentgeltlichkeit sei, dass keinerlei Verpflichtung des Beschenkten zur Benutzung des Kalenders bestehe; dieser dürfe den Kalender auch unbeanstandet in den Müll werfen. Es könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Empfänger einer Werbeeignung des Kalenders bewusst gewesen seien.
35 
Die Kalender seien auch keine Zugabe i.S. der ZugabeVO. Es müsse ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise bestehen, dass die Zugabe objektiv geeignet sei, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Dies sei nicht der Fall, auch nicht bei einem Teil der versandten Kalender.
36 
Vielmehr handele es sich bei den Kalendern lediglich um ein sog. Zweckgeschenk, mit dem der Geber allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650).
37 
Die Abrufbarkeit der Aufwendungen im Rahmen des Controlling sei für eine gesonderte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG nicht ausreichend; die gesonderte Aufzeichnung müsse innerhalb der Buchführung erfolgen.
38 
In der Rechtssache fanden am 23. Januar 2015 und am 28. September 2015 Erörterungstermine statt. Im Rahmen des Erörterungstermins am 28. September 2015 trafen die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung dahingehend, dass die Herstellungskosten für die im Streitjahr hergestellten Kalender 10,69 EUR pro Stück (ohne Umsatzsteuer) betrugen.
39 
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten im Wege einer tatsächlichen Verständigung darauf geeinigt, dass die Klägerin sämtliche streitgegenständlichen Kalender ohne Gegenleistung übersandt hat und die Klägerin sowie die jeweiligen Empfänger der Kalender sich jeweils über die Unentgeltlichkeit einig waren. Ferner einigten sich die Beteiligten in Form einer tatsächlichen Verständigung darauf, dass bei Übergabe der Kalender an die jeweiligen Empfänger kein innerer Zusammenhang in der Weise bestand, dass die Kalender mit Rücksicht auf den Erwerb von Produkten der Klägerin angeboten wurden. Schließlich verständigten sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass an keinen Empfänger der streitgegenständlichen Kalender vier oder mehr Kalender übersandt worden sind.
40 
Zudem hat der Vertreter des FA --wie bereits mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 angekündigt-- in der mündlichen Verhandlung verbindlich zugesichert, den Änderungsbescheid für das Streitjahr über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. August 2015 dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 26.912,58 EUR (1.196 Kalender x 10,69 EUR + Fotografenkosten in Höhe von 14.127,34 EUR) berücksichtigt werden.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie auf die Niederschriften über die Erörterungstermine und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

42 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit das FA die allein streitig gebliebenen Betriebsausgaben in Höhe von 78.218,73 EUR nicht berücksichtigt hat, ist der Änderungsbescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. August 2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
43 
a) Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) sind Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG besonderes aufgezeichnet sind.
44 
Zu den in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG genannten Aufwendungen gehören solche für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG); dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
45 
Im Falle des Vorliegens von Geschenken i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entfaltet die Vorschrift des § 4 Abs. 7 EStG damit eine eigenständige Bedeutung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 I B 125/06, BFH/NV 2007, 1305; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 2055, 2039, 2041).
46 
b) Im Streitfall wurde dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht genügt, so dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben nicht abziehbar waren.
47 
aa) Die streitgegenständlichen Kalender sind Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Vorschrift ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind.
48 
(1) Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (z.B. BFH-Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung setzt objektiv das Fehlen einer Gegenleistung und subjektiv die Einigung der Parteien hierüber voraus (z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).
49 
Auf der Grundlage dieser Definition sind Zugaben im Sinne der früheren Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft (Erster Teil: Zugabewesen --ZugabeVO--, vom 9. März 1932, RGBl I 1932, 121, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1688, aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2001, BGBl I 2001, 1661) keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158). Zugaben im Sinne der ZugabeVO sind Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware (-leistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig ist und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise besteht, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Wegen dieser akzessorischen Verknüpfung mit der Hauptleistung kann die Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO für sich allein nicht als Geschenk angesehen werden; sie ist vielmehr Teil des Leistungsaustausches (BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).
50 
Dabei sind nach Auffassung des Senats auch Werbeträger, also --wie hier-- Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist, --jedenfalls soweit diese an individualisierbare Empfänger verteilt wurden-- vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst und können damit grundsätzlich Geschenke i.S. der Vorschrift sein (allgemeine Meinung: z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 703). Dieses Verständnis der Norm deckt sich im Übrigen auch mit dem des Gesetzgebers, denn die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1769) bezog sich ausschließlich auf Werbeträger. Durch die Aufgabe der Beschränkung auf Werbeträger durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436) hat sich an dem gesetzgeberischen Verständnis nichts geändert, da diese Änderung lediglich aus Vereinfachungsgründen vorgenommen wurde (z.B. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 10/1636, S. 90), und damit keine inhaltliche Änderung des Geschenkebegriffs gewollt war. Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist. Ob vom Anwendungsbereich der Vorschrift auch die Fälle der Streuwerbung erfasst sind (bejahend z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1988 1 K 229/83 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 104; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1673; verneinend z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158), muss hier nicht entschieden werden, da die --zuletzt-- streitgegenständlichen Kalender sämtlich an individualisierbare Empfänger, und nicht an Streuempfänger verteilt worden sind.
51 
(2) Nach der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung wurden die streitgegenständlichen Kalender ohne Gegenleistung übersandt und die Klägerin und die jeweiligen Empfänger der Kalender waren sich jeweils über die Unentgeltlichkeit einig. Damit sind die Voraussetzungen des Geschenkebegriffs erfüllt.
52 
Zudem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass bei Übergabe der Kalender an die jeweiligen Empfänger kein innerer Zusammenhang in der Weise bestand, dass die Kalender mit Rücksicht auf den Erwerb von Produkten der Klägerin angeboten wurden, so dass auch keine --den Geschenkebegriff ausschließende-- Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO vorlag.
53 
(3) Nach Auffassung des erkennenden Senats verstößt § 4 Abs. 7 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit von der Vorschrift auch Werbeträger als Geschenke erfasst werden, so dass es im Streitfall keiner verfassungskonformen Auslegung bedarf.
54 
(a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht--, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Letzteres fordert, dass bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden muss. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als solche kommen vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
55 
Insbesondere ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber darf für eine gesetzliche Typisierung jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
56 
Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht-- maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber u.a. nach dem objektiven Nettoprinzip. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen beziehungsweise beruflichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das BVerfG hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen. Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
57 
(b) Verfassungsrechtliche Bedenken können sich im Streitfall nur dann ergeben, wenn das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG an ein verfassungswidriges Abzugsverbot für Betriebsausgaben anknüpft. Zweck der getrennten Aufzeichnung ist nämlich, der Finanzverwaltung die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot greift (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Wenn das Abzugsverbot seinerseits verfassungswidrig ist, fehlt es an einer Rechtfertigung für die Aufzeichnungspflicht. Ist dagegen das Abzugsverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bestehen --angesichts des mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecks-- keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 Abs. 7 EStG enthaltenen Aufzeichnungspflichten (i. Erg. ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036).
58 
(c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG durchbricht zwar das objektive Nettoprinzip, denn die Vorschrift verbietet den Abzug betrieblich veranlasster Geschenkaufwendungen (ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13).
59 
(d) Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch sachlich gerechtfertigt (ganz überwiegende Meinung: z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13; einschränkend Klein, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1995, 630, 631 f.).
60 
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt zum einen eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Aufwendungen für Geschenke sind regelmäßig privat mitveranlasst und berühren regelmäßig auch die private Lebensführung des Schenkers bzw. bei juristischen Personen ggf. der dahinter stehenden natürlichen Personen. Da eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung in der Praxis oft schwierig und eine Kontrolle durch die Verwaltung oft nicht möglich ist, typisiert der Gesetzgeber die Erwerbsaufwendungen für Geschenke als nicht abziehbar. Dadurch kann die Feststellung der betrieblichen Veranlassung unterbleiben (vgl. Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz G13; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151).
61 
Zudem verhindert die Vorschrift den Missbrauch des sog. Spesenabzugs, also des Abzugs von Bewirtungskosten und Geschenken. Entsprechend hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Aufwendungen für Geschenke --ausgenommen solcher mit geringem Wert-- bereits ihrer Art nach als überflüssig und unangemessen anzusehen seien (sog. Spesenunwesen) und durch die Vorschrift verhindert werde, dass diese auf die Allgemeinheit abgewälzt würden (Begründung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1960, BTDrucks III/1811, S. 8). Der Spesenabzug sei in der Öffentlichkeit seit langem ein Ärgernis, da er leicht missbräuchlich ausgenutzt werden könne und vielfach auch ausgenutzt werde, z.B. durch gegenseitige Bewirtungen und Geschenke zwischen befreundeten und durch Geschäftsbeziehungen verbundene Personen, durch luxuriöse Aufwendungen und durch die Tarnung von rein privatem Aufwand als Betriebsaufwand (so der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221).
62 
Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist also durch die bewirkte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und die Verhinderung des Missbrauchs des Spesenabzugs gerechtfertigt.
63 
(e) Der Gesetzgeber hält sich mit der Norm des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch innerhalb seiner Typisierungsbefugnis.
64 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht verfassungsrechtlich geboten, --im Wege der verfassungskonformen Auslegung-- diejenigen Werbegeschenke, die selbst Werbeträger sind, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen (a.A. Klein, DStZ 1995, 630, 631 f.). Nach Auffassung des erkennenden Senats differenziert die Vorschrift nämlich schon nicht (sachfremd) danach, ob der Empfänger des Werbeartikels, die Werbung unentgeltlich oder entgeltlich durchführt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Abziehbarkeit von Betriebsausgaben näher liegt, wenn der Empfänger des Werbegeschenks mit diesem entgeltlich Werbung treibt, als im Falle der Unentgeltlichkeit des Werbungtreibens. Diese Konsequenz ergibt sich nach Auffassung des Senats aber allein aus dem Gesichtspunkt, dass es im Falle der entgeltlichen Werbung --auf der Ebene des Sachverhalts-- näher liegt, dass die Werbung durch den Empfänger eine die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließende Gegenleistung darstellt. Die allein maßgebliche Frage ist aber, ob --objektiv und subjektiv-- eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung gegeben ist. Die Klärung dieser Frage obliegt dem FG im Rahmen der Feststellung des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts. Im Ergebnis stellt die Frage der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit der Werbung nicht das vom Gesetzgeber gewählte, maßgebliche Differenzierungskriterium dar. Entscheidend ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, nicht dagegen die der Werbung als Gegenleistung.
65 
Soweit die Klägerin sich mit der Forderung nach Gleichstellung mit anderen Werbeträger, bei denen mangels vermögenswerter Zuwendung der Betriebsausgabenabzug ohne Weiteres gewährt werde, gegen die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung nach der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger zugewendeten Gegenstände gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wenden wollte, ist festzustellen, dass diese Differenzierung nach Auffassung des Senats sachgerecht ist. Denn insoweit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass in der Regel lediglich Werbegeschenke mit höherem Wert an einen beschränkten Personenkreis abgegeben werden, zu dem auch persönliche Beziehungen bestehen (Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221). Damit werden von der Norm Sachverhalte erfasst, bei denen die Normzwecke greifen, also neben der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch die Missbrauchsverhinderung einschlägig ist. Dagegen werden Werbegeschenke, die keinen oder keinen nennenswerten Gebrauchswert haben, oft auch an nicht individualisierbare Empfänger gegeben (sog. Streuwerbung). Diese werden --da der Zweck der Missbrauchsverhinderung nicht greift-- aufgrund der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Betriebsausgabenabzugsverbot nicht erfasst.
66 
bb) In Bezug auf die streitgegenständlichen Kalender steht auch fest, dass die Herstellungskosten der den jeweiligen Empfängern zugewendeten Kalender insgesamt 40 EUR nicht übersteigen, so dass sich ein Verbot des Betriebsausgabenabzugs (allein) aus § 4 Abs. 7 EStG ergibt. Insoweit haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich darauf verständigt, dass an keinen Empfänger der streitgegenständlichen Kalender vier oder mehr Kalender übersandt wurden, so dass bei Herstellungskosten von 10,69 EUR pro Stück die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in keinem Fall erreicht wurde.
67 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden die Aufwendungen für den Kalender nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet.
68 
(1) Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die in § 4 Abs. 7 EStG verlangte Aufzeichnung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen --also einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben-- bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, dass die Aufzeichnung im Rahmen des Buchführungswerks zu erfolgen hat, mithin die Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung zu verbuchen sind (Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611).
69 
Dafür spricht zum einen die systematische Stellung der Abs. 5 und 7 des § 4 EStG. § 4 EStG trägt die Überschrift "Gewinnbegriff im Allgemeinen" und umschreibt unter anderem in Abs. 4 den Begriff der Betriebsausgaben. In Abs. 7 des § 4 EStG werden "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" den "sonstigen Betriebsausgaben" gegenübergestellt. Dass "sonstige Betriebsausgaben" im Rahmen der Gewinnermittlung den Gewinn nur beeinflussen können, wenn sie im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden, kann nicht zweifelhaft sein. Das gleiche muss dann aber auch für die im gleichen Satz genannten "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" gelten (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648).
70 
Im Übrigen wird nur eine solche Auslegung dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck gerecht. Die Trennung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen von den sonstigen Betriebsausgaben soll die Feststellung erleichtern, ob Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen; sie soll das Auffinden der in § 4 Abs. 5 EStG besonders behandelten Betriebsausgaben erleichtern. Dieser Zweck wird zuverlässig nur erfüllt, wenn die "getrennte Aufzeichnung" in der Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung besteht (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Bei dem Begriff der „Aufzeichnungen“ i.S. des § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich insoweit um den Oberbegriff für Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung und für Ausgabenaufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Ausnahmen von diesem Erfordernis hat der BFH für die Fälle einer Fehlbuchung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 129 S. 1 AO als offenbare Unrichtigkeit darstellt, sowie für die Buchung beschränkt und unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) auf einem gemeinsamen Konto angenommen (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203).
71 
Da im Streitfall die Herstellungskosten für die Kalender --wie beabsichtigt-- auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht und auf beiden Konten auch nicht unter § 4 Abs. 5 EStG fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gebucht wurden, ist dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb der Buchführung nicht Genüge getan.
72 
(2) Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Auffassung der Klägerin --auch nicht aus der gleichzeitigen Verbuchung der Betriebsausgaben in der Buchführung und in dem integrierten SAP-Controllingsystem als Controlling-Auftrag nebst der Möglichkeit, die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Kalender über das Controlling in Form der Auftragsanzeige zu selektieren.
73 
Das gesetzliche Erfordernis der getrennten Aufzeichnung soll die Feststellung erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Die Finanzverwaltung soll also in die Lage versetzt werden, schnell und ohne größeren Aufwand zu überprüfen, ob nicht abziehbare Betriebsausgaben vorliegen und der Steuerpflichtige diese zutreffend behandelt hat (HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036). Dabei hat sich der Gesetzgeber --im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung-- bewusst für eine formale, formstrenge Lösung entschieden, die nicht auf die möglichen Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, sondern mit einem auf den typischen Fall zugeschnittenen Kriterium arbeitet (BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611). Deshalb kommt eine Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen, nicht in Betracht (BFH-Urteilvom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).
74 
Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift den Zweck, Manipulationsmöglichkeiten beim sog. Spesenabzug einzuschränken (BFH-Urteil vom 11. März 1988 III R 62/87, BFH/NV 1989, 22).
75 
Der Senat ist der Auffassung, dass allein die Verbuchung innerhalb der kaufmännischen Buchführung diesen Zwecken gerecht wird. Insbesondere würde die Einbeziehung von (integrierten) Controllingsystemen die Gefahr bergen, dass das Risiko von Manipulationen seitens der Steuerpflichtigen stiege. Der jeweilige Außenprüfer müsste sich darüber hinaus umfassend in die Funktionsweise des jeweiligen Controllingsystems einarbeiten. Somit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Feststellung, ob und in welchem Umfange Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen, erschwert würde. Schließlich müsste in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Verwendung des vom Steuerpflichtigen genutzten Controllingsystems noch dem Normzweck der schnellen Überprüfbarkeit nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt. Die Berücksichtigung solcher Besonderheiten im Einzelfall wollte der Gesetzgeber jedoch durch seine formale Lösung gerade vermeiden.
76 
Aus dem Umstand, dass es sich im Streitfall um ein integriertes Controllingsystem handelt, das die Funktionen des Buchführungswerks mit denen des Controllingsystems kombiniert, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der BFH entschieden, dass (statistische) Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung nicht genügen (Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Daraus kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht gefolgert werden, dass eine datenmäßige Verknüpfung --wie im Streitfall-- ausreichend ist. Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648) nämlich ausdrücklich die Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung gefordert. Insoweit kann dem Urteil nach Auffassung des Senats nicht entnommen werden, dass (statistische) Aufzeichnungen, die in einem --wie auch immer gearteten--Zusammenhang mit der Buchführung stehen, ausreichend sind. Einen solchen Obersatz hat der BFH nicht gebildet. Nach Auffassung des Senats wird --wie dargestellt-- allein die Verbuchung innerhalb der Buchführung dem Normzweck des § 4 Abs. 7 EStG gerecht.
77 
Auch aus den vom BFH zugelassenen Ausnahmen von dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung lässt sich nichts anderes herleiten. Neben der Zulassung der Korrektur von Fehlbuchungen hat der BFH die Buchung sowohl beschränkt wie unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen auf nur einem Konto als zur Erfüllung dieser Aufzeichnungspflicht ausreichend angesehen, da dem Normzweck des schnellen Auffindens nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt werde (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Maßgeblich dafür war aber die Erwägung, dass die materiell-rechtliche Abgrenzung zwischen beschränkt und unbeschränkt abziehbaren Bewirtungsaufwendungen für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen hingegen im Streitfall nicht.
78 
Im Übrigen knüpfen die Vorschriften der §§ 140 ff. AO in erster Linie an die Buchführung des Steuerpflichtigen an. Ebenso begründen formelle Mängel der Buchführung eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Damit wäre es nach Auffassung des Senats schwerlich vereinbar, Daten eines (integrierten) Controllingsystems im Rahmen des Erfordernisses der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG genügen zu lassen.
79 
Schließlich wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb ihrer Buchführung Rechnung zu tragen. Gründe, weshalb eine Verbuchung sämtlicher Herstellungskosten für die Kalender auf einem besonderen Konto innerhalb der Buchführung selbst nicht möglich gewesen sei, wurden nicht vorgetragen. Der Steuerpflichtige wird durch das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nicht unverhältnismäßig belastet.
80 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Körperschaftsteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 128.587,00 EUR berücksichtigt werden. Die Klägerin hat nur insoweit obsiegt, als das FA in der mündlichen Verhandlung für die Fälle der Streuwerbung die Berücksichtigung von weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 26.912,58 EUR zugesagt hat.
81 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 151 Rz 3, m.w.N. aus der Rechtsprechung). In entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Beklagten für nicht erforderlich (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338).
82 
4. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen. Ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG war bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des BFH.

Gründe

42 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit das FA die allein streitig gebliebenen Betriebsausgaben in Höhe von 78.218,73 EUR nicht berücksichtigt hat, ist der Änderungsbescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. August 2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
43 
a) Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) sind Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG besonderes aufgezeichnet sind.
44 
Zu den in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG genannten Aufwendungen gehören solche für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG); dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
45 
Im Falle des Vorliegens von Geschenken i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entfaltet die Vorschrift des § 4 Abs. 7 EStG damit eine eigenständige Bedeutung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 I B 125/06, BFH/NV 2007, 1305; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 2055, 2039, 2041).
46 
b) Im Streitfall wurde dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht genügt, so dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben nicht abziehbar waren.
47 
aa) Die streitgegenständlichen Kalender sind Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Vorschrift ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind.
48 
(1) Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (z.B. BFH-Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung setzt objektiv das Fehlen einer Gegenleistung und subjektiv die Einigung der Parteien hierüber voraus (z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).
49 
Auf der Grundlage dieser Definition sind Zugaben im Sinne der früheren Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft (Erster Teil: Zugabewesen --ZugabeVO--, vom 9. März 1932, RGBl I 1932, 121, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1688, aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2001, BGBl I 2001, 1661) keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158). Zugaben im Sinne der ZugabeVO sind Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware (-leistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig ist und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise besteht, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Wegen dieser akzessorischen Verknüpfung mit der Hauptleistung kann die Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO für sich allein nicht als Geschenk angesehen werden; sie ist vielmehr Teil des Leistungsaustausches (BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).
50 
Dabei sind nach Auffassung des Senats auch Werbeträger, also --wie hier-- Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist, --jedenfalls soweit diese an individualisierbare Empfänger verteilt wurden-- vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst und können damit grundsätzlich Geschenke i.S. der Vorschrift sein (allgemeine Meinung: z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 703). Dieses Verständnis der Norm deckt sich im Übrigen auch mit dem des Gesetzgebers, denn die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1769) bezog sich ausschließlich auf Werbeträger. Durch die Aufgabe der Beschränkung auf Werbeträger durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436) hat sich an dem gesetzgeberischen Verständnis nichts geändert, da diese Änderung lediglich aus Vereinfachungsgründen vorgenommen wurde (z.B. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 10/1636, S. 90), und damit keine inhaltliche Änderung des Geschenkebegriffs gewollt war. Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist. Ob vom Anwendungsbereich der Vorschrift auch die Fälle der Streuwerbung erfasst sind (bejahend z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1988 1 K 229/83 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 104; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1673; verneinend z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158), muss hier nicht entschieden werden, da die --zuletzt-- streitgegenständlichen Kalender sämtlich an individualisierbare Empfänger, und nicht an Streuempfänger verteilt worden sind.
51 
(2) Nach der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung wurden die streitgegenständlichen Kalender ohne Gegenleistung übersandt und die Klägerin und die jeweiligen Empfänger der Kalender waren sich jeweils über die Unentgeltlichkeit einig. Damit sind die Voraussetzungen des Geschenkebegriffs erfüllt.
52 
Zudem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass bei Übergabe der Kalender an die jeweiligen Empfänger kein innerer Zusammenhang in der Weise bestand, dass die Kalender mit Rücksicht auf den Erwerb von Produkten der Klägerin angeboten wurden, so dass auch keine --den Geschenkebegriff ausschließende-- Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO vorlag.
53 
(3) Nach Auffassung des erkennenden Senats verstößt § 4 Abs. 7 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit von der Vorschrift auch Werbeträger als Geschenke erfasst werden, so dass es im Streitfall keiner verfassungskonformen Auslegung bedarf.
54 
(a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht--, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Letzteres fordert, dass bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden muss. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als solche kommen vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
55 
Insbesondere ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber darf für eine gesetzliche Typisierung jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
56 
Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht-- maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber u.a. nach dem objektiven Nettoprinzip. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen beziehungsweise beruflichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das BVerfG hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen. Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
57 
(b) Verfassungsrechtliche Bedenken können sich im Streitfall nur dann ergeben, wenn das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG an ein verfassungswidriges Abzugsverbot für Betriebsausgaben anknüpft. Zweck der getrennten Aufzeichnung ist nämlich, der Finanzverwaltung die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot greift (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Wenn das Abzugsverbot seinerseits verfassungswidrig ist, fehlt es an einer Rechtfertigung für die Aufzeichnungspflicht. Ist dagegen das Abzugsverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bestehen --angesichts des mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecks-- keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 Abs. 7 EStG enthaltenen Aufzeichnungspflichten (i. Erg. ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036).
58 
(c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG durchbricht zwar das objektive Nettoprinzip, denn die Vorschrift verbietet den Abzug betrieblich veranlasster Geschenkaufwendungen (ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13).
59 
(d) Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch sachlich gerechtfertigt (ganz überwiegende Meinung: z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13; einschränkend Klein, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1995, 630, 631 f.).
60 
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt zum einen eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Aufwendungen für Geschenke sind regelmäßig privat mitveranlasst und berühren regelmäßig auch die private Lebensführung des Schenkers bzw. bei juristischen Personen ggf. der dahinter stehenden natürlichen Personen. Da eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung in der Praxis oft schwierig und eine Kontrolle durch die Verwaltung oft nicht möglich ist, typisiert der Gesetzgeber die Erwerbsaufwendungen für Geschenke als nicht abziehbar. Dadurch kann die Feststellung der betrieblichen Veranlassung unterbleiben (vgl. Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz G13; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151).
61 
Zudem verhindert die Vorschrift den Missbrauch des sog. Spesenabzugs, also des Abzugs von Bewirtungskosten und Geschenken. Entsprechend hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Aufwendungen für Geschenke --ausgenommen solcher mit geringem Wert-- bereits ihrer Art nach als überflüssig und unangemessen anzusehen seien (sog. Spesenunwesen) und durch die Vorschrift verhindert werde, dass diese auf die Allgemeinheit abgewälzt würden (Begründung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1960, BTDrucks III/1811, S. 8). Der Spesenabzug sei in der Öffentlichkeit seit langem ein Ärgernis, da er leicht missbräuchlich ausgenutzt werden könne und vielfach auch ausgenutzt werde, z.B. durch gegenseitige Bewirtungen und Geschenke zwischen befreundeten und durch Geschäftsbeziehungen verbundene Personen, durch luxuriöse Aufwendungen und durch die Tarnung von rein privatem Aufwand als Betriebsaufwand (so der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221).
62 
Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist also durch die bewirkte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und die Verhinderung des Missbrauchs des Spesenabzugs gerechtfertigt.
63 
(e) Der Gesetzgeber hält sich mit der Norm des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch innerhalb seiner Typisierungsbefugnis.
64 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht verfassungsrechtlich geboten, --im Wege der verfassungskonformen Auslegung-- diejenigen Werbegeschenke, die selbst Werbeträger sind, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen (a.A. Klein, DStZ 1995, 630, 631 f.). Nach Auffassung des erkennenden Senats differenziert die Vorschrift nämlich schon nicht (sachfremd) danach, ob der Empfänger des Werbeartikels, die Werbung unentgeltlich oder entgeltlich durchführt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Abziehbarkeit von Betriebsausgaben näher liegt, wenn der Empfänger des Werbegeschenks mit diesem entgeltlich Werbung treibt, als im Falle der Unentgeltlichkeit des Werbungtreibens. Diese Konsequenz ergibt sich nach Auffassung des Senats aber allein aus dem Gesichtspunkt, dass es im Falle der entgeltlichen Werbung --auf der Ebene des Sachverhalts-- näher liegt, dass die Werbung durch den Empfänger eine die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließende Gegenleistung darstellt. Die allein maßgebliche Frage ist aber, ob --objektiv und subjektiv-- eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung gegeben ist. Die Klärung dieser Frage obliegt dem FG im Rahmen der Feststellung des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts. Im Ergebnis stellt die Frage der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit der Werbung nicht das vom Gesetzgeber gewählte, maßgebliche Differenzierungskriterium dar. Entscheidend ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, nicht dagegen die der Werbung als Gegenleistung.
65 
Soweit die Klägerin sich mit der Forderung nach Gleichstellung mit anderen Werbeträger, bei denen mangels vermögenswerter Zuwendung der Betriebsausgabenabzug ohne Weiteres gewährt werde, gegen die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung nach der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger zugewendeten Gegenstände gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wenden wollte, ist festzustellen, dass diese Differenzierung nach Auffassung des Senats sachgerecht ist. Denn insoweit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass in der Regel lediglich Werbegeschenke mit höherem Wert an einen beschränkten Personenkreis abgegeben werden, zu dem auch persönliche Beziehungen bestehen (Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221). Damit werden von der Norm Sachverhalte erfasst, bei denen die Normzwecke greifen, also neben der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch die Missbrauchsverhinderung einschlägig ist. Dagegen werden Werbegeschenke, die keinen oder keinen nennenswerten Gebrauchswert haben, oft auch an nicht individualisierbare Empfänger gegeben (sog. Streuwerbung). Diese werden --da der Zweck der Missbrauchsverhinderung nicht greift-- aufgrund der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Betriebsausgabenabzugsverbot nicht erfasst.
66 
bb) In Bezug auf die streitgegenständlichen Kalender steht auch fest, dass die Herstellungskosten der den jeweiligen Empfängern zugewendeten Kalender insgesamt 40 EUR nicht übersteigen, so dass sich ein Verbot des Betriebsausgabenabzugs (allein) aus § 4 Abs. 7 EStG ergibt. Insoweit haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich darauf verständigt, dass an keinen Empfänger der streitgegenständlichen Kalender vier oder mehr Kalender übersandt wurden, so dass bei Herstellungskosten von 10,69 EUR pro Stück die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in keinem Fall erreicht wurde.
67 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden die Aufwendungen für den Kalender nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet.
68 
(1) Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die in § 4 Abs. 7 EStG verlangte Aufzeichnung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen --also einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben-- bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, dass die Aufzeichnung im Rahmen des Buchführungswerks zu erfolgen hat, mithin die Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung zu verbuchen sind (Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611).
69 
Dafür spricht zum einen die systematische Stellung der Abs. 5 und 7 des § 4 EStG. § 4 EStG trägt die Überschrift "Gewinnbegriff im Allgemeinen" und umschreibt unter anderem in Abs. 4 den Begriff der Betriebsausgaben. In Abs. 7 des § 4 EStG werden "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" den "sonstigen Betriebsausgaben" gegenübergestellt. Dass "sonstige Betriebsausgaben" im Rahmen der Gewinnermittlung den Gewinn nur beeinflussen können, wenn sie im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden, kann nicht zweifelhaft sein. Das gleiche muss dann aber auch für die im gleichen Satz genannten "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" gelten (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648).
70 
Im Übrigen wird nur eine solche Auslegung dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck gerecht. Die Trennung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen von den sonstigen Betriebsausgaben soll die Feststellung erleichtern, ob Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen; sie soll das Auffinden der in § 4 Abs. 5 EStG besonders behandelten Betriebsausgaben erleichtern. Dieser Zweck wird zuverlässig nur erfüllt, wenn die "getrennte Aufzeichnung" in der Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung besteht (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Bei dem Begriff der „Aufzeichnungen“ i.S. des § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich insoweit um den Oberbegriff für Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung und für Ausgabenaufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Ausnahmen von diesem Erfordernis hat der BFH für die Fälle einer Fehlbuchung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 129 S. 1 AO als offenbare Unrichtigkeit darstellt, sowie für die Buchung beschränkt und unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) auf einem gemeinsamen Konto angenommen (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203).
71 
Da im Streitfall die Herstellungskosten für die Kalender --wie beabsichtigt-- auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht und auf beiden Konten auch nicht unter § 4 Abs. 5 EStG fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gebucht wurden, ist dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb der Buchführung nicht Genüge getan.
72 
(2) Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Auffassung der Klägerin --auch nicht aus der gleichzeitigen Verbuchung der Betriebsausgaben in der Buchführung und in dem integrierten SAP-Controllingsystem als Controlling-Auftrag nebst der Möglichkeit, die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Kalender über das Controlling in Form der Auftragsanzeige zu selektieren.
73 
Das gesetzliche Erfordernis der getrennten Aufzeichnung soll die Feststellung erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Die Finanzverwaltung soll also in die Lage versetzt werden, schnell und ohne größeren Aufwand zu überprüfen, ob nicht abziehbare Betriebsausgaben vorliegen und der Steuerpflichtige diese zutreffend behandelt hat (HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036). Dabei hat sich der Gesetzgeber --im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung-- bewusst für eine formale, formstrenge Lösung entschieden, die nicht auf die möglichen Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, sondern mit einem auf den typischen Fall zugeschnittenen Kriterium arbeitet (BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611). Deshalb kommt eine Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen, nicht in Betracht (BFH-Urteilvom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).
74 
Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift den Zweck, Manipulationsmöglichkeiten beim sog. Spesenabzug einzuschränken (BFH-Urteil vom 11. März 1988 III R 62/87, BFH/NV 1989, 22).
75 
Der Senat ist der Auffassung, dass allein die Verbuchung innerhalb der kaufmännischen Buchführung diesen Zwecken gerecht wird. Insbesondere würde die Einbeziehung von (integrierten) Controllingsystemen die Gefahr bergen, dass das Risiko von Manipulationen seitens der Steuerpflichtigen stiege. Der jeweilige Außenprüfer müsste sich darüber hinaus umfassend in die Funktionsweise des jeweiligen Controllingsystems einarbeiten. Somit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Feststellung, ob und in welchem Umfange Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen, erschwert würde. Schließlich müsste in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Verwendung des vom Steuerpflichtigen genutzten Controllingsystems noch dem Normzweck der schnellen Überprüfbarkeit nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt. Die Berücksichtigung solcher Besonderheiten im Einzelfall wollte der Gesetzgeber jedoch durch seine formale Lösung gerade vermeiden.
76 
Aus dem Umstand, dass es sich im Streitfall um ein integriertes Controllingsystem handelt, das die Funktionen des Buchführungswerks mit denen des Controllingsystems kombiniert, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der BFH entschieden, dass (statistische) Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung nicht genügen (Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Daraus kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht gefolgert werden, dass eine datenmäßige Verknüpfung --wie im Streitfall-- ausreichend ist. Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648) nämlich ausdrücklich die Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung gefordert. Insoweit kann dem Urteil nach Auffassung des Senats nicht entnommen werden, dass (statistische) Aufzeichnungen, die in einem --wie auch immer gearteten--Zusammenhang mit der Buchführung stehen, ausreichend sind. Einen solchen Obersatz hat der BFH nicht gebildet. Nach Auffassung des Senats wird --wie dargestellt-- allein die Verbuchung innerhalb der Buchführung dem Normzweck des § 4 Abs. 7 EStG gerecht.
77 
Auch aus den vom BFH zugelassenen Ausnahmen von dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung lässt sich nichts anderes herleiten. Neben der Zulassung der Korrektur von Fehlbuchungen hat der BFH die Buchung sowohl beschränkt wie unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen auf nur einem Konto als zur Erfüllung dieser Aufzeichnungspflicht ausreichend angesehen, da dem Normzweck des schnellen Auffindens nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt werde (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Maßgeblich dafür war aber die Erwägung, dass die materiell-rechtliche Abgrenzung zwischen beschränkt und unbeschränkt abziehbaren Bewirtungsaufwendungen für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen hingegen im Streitfall nicht.
78 
Im Übrigen knüpfen die Vorschriften der §§ 140 ff. AO in erster Linie an die Buchführung des Steuerpflichtigen an. Ebenso begründen formelle Mängel der Buchführung eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Damit wäre es nach Auffassung des Senats schwerlich vereinbar, Daten eines (integrierten) Controllingsystems im Rahmen des Erfordernisses der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG genügen zu lassen.
79 
Schließlich wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb ihrer Buchführung Rechnung zu tragen. Gründe, weshalb eine Verbuchung sämtlicher Herstellungskosten für die Kalender auf einem besonderen Konto innerhalb der Buchführung selbst nicht möglich gewesen sei, wurden nicht vorgetragen. Der Steuerpflichtige wird durch das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nicht unverhältnismäßig belastet.
80 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Körperschaftsteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 128.587,00 EUR berücksichtigt werden. Die Klägerin hat nur insoweit obsiegt, als das FA in der mündlichen Verhandlung für die Fälle der Streuwerbung die Berücksichtigung von weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 26.912,58 EUR zugesagt hat.
81 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 151 Rz 3, m.w.N. aus der Rechtsprechung). In entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Beklagten für nicht erforderlich (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338).
82 
4. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen. Ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG war bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des BFH.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotierter Gesellschaften (AG I bis III). Die Anteile gehörten zu ihrem Anlagevermögen; deren Werte entwickelten sich wie folgt:

2

  

AG I

(...)

AG II

(X Corp.)

AG III

(Y AG)

Kaufdatum 

29. Mai 2001

 30. Mai 2001

01. März 2001

Kurs bei Erwerb

14,55 € 

35,27 €

83,50 €

Kurswert beim Erwerb

218.250,00 € 

705.400,00 €

501.000,00 €

Anschaffungskosten

219.104,28 € 

708.002,97 €

502.706,15 €

davon Anschaffungsnebenkosten

854,28 € 

2.602,97 €

 1.706,15 €

Quote/Anschaffungsnebenkosten

0,39 %

0,37 % 

0,34 %

Kurs am 31. Dezember 2001

9,50 €

28,81 €

74,35 €

Kursminderung: Erwerb/ 31. Dezember 2001

./. 34,71 %

./. 18,32 %

./. 10,96 %

Kurswert am 31. Dezember 2001

142.500,00 €

576.200,00 €

446.100,00 €

Kurs am 14. März 2002

13,35 €

24,96 €

74,10 €

Kursminderung: Erwerb/14. März 2002

./. 8,25 % 

./. 29,23 %

11,26 %

     

                          

3

Der handelsrechtliche Jahresabschluss wurde vom Vorstand und dem Steuerberater der Klägerin am 14. März 2002 unterzeichnet; die Steuerklärungen 2001 sind am 16. Juni 2003 dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. Die auf der Grundlage der Kurswerte zum 31. Dezember 2001 von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € (= 68.517,15 € [AG I] + 114.754,86 € [AG II] + 34.918,51 € [AG III]) erkannte das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2001 nicht an. Das FA änderte mit den Einspruchsentscheidungen beide Bescheide lediglich insoweit, als es die Teilwertabschreibung auf eine weitere --vorliegend nicht streitige--

Aktienposition anerkannte, weil deren Kurswert zum 31. Dezember 2001 um 52,66 % unter die Anschaffungskosten gesunken war. Es nahm hierbei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2009 (BStBl I 2009, 514) Bezug, nach welchem von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- nur dann auszugehen sei, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei.

4

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010  9 K 3466/09 K,G nur insoweit stattgegeben, als es eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AG I in Höhe von 18.073,31 € zugelassen hat. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorlägen. Zu berücksichtigen sei hierbei zum einen, dass Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende --und damit nicht dauerhafte-- Wertminderungen zu qualifizieren seien. Nur so könne vermieden werden, dass jede Kursminderung zu einer Teilwertabschreibung führe und die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. leer laufe. Zum anderen lasse sich eine dauerhafte Wertminderung nur dann allein aus der Entwicklung der Börsenkurse ableiten, wenn diese den Erwerbspreis nicht unerheblich unterschritten. Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte seien allerdings die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen Grenzen nicht geeignet, da es insbesondere keinen Erfahrungssatz gebe, nach dem Kurseinbrüche um 40 % üblicherweise kurz- bis mittelfristig aufgeholt würden. Vielmehr sei auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) für die Bilanzierung in der Versicherungswirtschaft (§ 341b i.V.m. § 253 des Handelsgesetzbuchs a.F. --HGB a.F.--) erarbeiteten Standard IDW RS VFA 2 vom 8. April 2002 (Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2002, 475, Rz 19) zurückzugreifen, nach dem dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen sei, wenn (1) entweder der Zeitwert des Wertpapiers innerhalb von sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag ständig um mehr als 20 % unter dem Buchwert oder (2) der Zeitwert über einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in den letzten 12 Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert liege. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung sei die zeitraumbezogene Betrachtung des IDW jedoch zugunsten der Maßgeblichkeit von Stichtagskursen zu modifizieren mit der Folge, dass bei im laufenden Geschäftsjahr angeschafften Aktien eine dauernde Wertminderung voraussetze, dass der Kurs am Bilanzstichtag denjenigen bei Erwerb um mehr als 20 % unterschreite; zudem werde die Höhe der Teilwertabschreibung durch eine etwaige Wertaufholung am Tag der Bilanzerstellung sowie die im Falle einer Wiederbeschaffung der Aktien anfallenden Anschaffungsnebenkosten begrenzt. Eine Teilwertabschreibung sei nach diesen Maßstäben nur bei den Aktien an der AG I gerechtfertigt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 124 abgedruckten Urteilsgründe verwiesen.

5

Mit seiner Revision rügt das FA u.a., dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Börsenwerte die vom FG vertretene 20 %-Grenze nicht geeignet sei, auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) zu schließen. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, das FG hätte der begehrten Teilwertabschreibung in vollem Umfang entsprechen müssen. Die Vorinstanz habe die ihr zustehenden Befugnisse zur Gesetzesauslegung durch die Bestimmung letztlich willkürlicher Schwellenwerte für die Teilwertabschreibung überschritten. Maßgeblich im Sinne der Rechtsprechung des BFH sei nur der Börsenkurs am Bilanzstichtag.

6

Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass weitere Teilwertabschreibungen auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 218.190,52 € zugelassen werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die von der Klägerin insgesamt begehrten Teilwertabschreibungen (218.190,52 €) --über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (18.073,31 €) hinaus-- anzuerkennen sind.

9

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

10

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit seinem Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

11

3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein müssen. Zum anderen ist die im Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 --mangels Entscheidungserheblichkeit-- gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin zu beantworten, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

12

a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung. Hierzu ist auch die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227, 228 f.; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352).

13

aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte-- Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).

14

bb) Dass der Senat hiernach zur Bestimmung der voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. auf das typisierende Kriterium des gesunkenen Börsenkurses zurückgreift, verstößt erkennbar weder gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch gegen Grundrechte.

15

aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Tragend hierfür ist, dass der aktuelle Börsenwert --im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile-- eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.

16

bbb) Soweit das FA hiergegen einwendet, die These eines informationseffizienten Kapitalmarkts sei im finanzwissenschaftlichen Schrifttum zunehmend umstritten (z.B. Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 213), vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass --wie nachfolgend auszuführen sein wird (s. zu cc)-- beispielsweise Marktanomalien, die geeignet sind, den Börsenkurs zu verfälschen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt vor allem, dass selbst dann, wenn man allgemein von teilweise ineffizienten Kapitalmärkten ausgeht, angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Bewertungen (Steuerfälle) sowie der begrenzten personellen Ressourcen regelmäßig weder die Gerichte noch die Finanzbehörden noch die Steuerpflichtigen oder deren Berater in der Lage wären, eine hinreichend sichere und objektiv nachprüfbare Aussage darüber zu treffen, dass die für die einzelnen Aktienwerte vorliegenden Kursnotierungen nicht alle am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen verarbeitet hätten. Demgemäß kann es auch nicht in Betracht kommen, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (ähnlich Schön in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach 2006, S. 299, 314). Vielmehr entspricht nur die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurswert einer Aktie unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs.

17

cc) Die Rechtsprechung des Senats ist auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als die vorgenannte Typisierung --wie bereits angedeutet-- nicht dazu führt, den zukünftigen Wert der Aktie im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 352). Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dargelegt, dass ein --gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie-- gesunkener Börsenkurs dann nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung schließen lasse, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen. Letzteres ist dahin zu präzisieren, dass der Teilwert einer Aktie und damit auch deren voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nicht nach dem Kurswert bestimmt werden können, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies kann --ohne dass der Senat vorliegend die hierfür maßgeblichen Umstände abschließend zu benennen hätte-- dann der Fall sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war (Gosch, BFH/PR 2008, 138) oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 II ZB 15/00, BGHZ 147, 108; Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).

18

b) Aus der typisierenden Annahme, dass der Börsenkurs sich --vorbehaltlich der dargelegten Ausnahmen-- auf der Grundlage eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet hat, sind mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren Folgerungen zweierlei Art abzuleiten.

19

aa) Zum einen ergibt sich hieraus, dass die (typisierende) Prämisse der Informationseffizienz nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen ist. Demgemäß ist es --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (gl.A. Heger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 68, 71; Gosch, BFH/PR 2008, 138; Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 546, 548; Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rz 204.1; Schneider, Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2000, 121, 128). Soweit sich das handelsrechtliche Schrifttum mit Rücksicht auf das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dafür ausspricht, die Geschehensabläufe bis zur Aufstellung der Bilanz als werterhellend zu würdigen (z.B. Kessler, Der Betrieb 1999, 2577, 2580), kann dies schon mit Rücksicht darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. einer steuerrechtlich eigenständigen und durch die Informationseffizienzprämisse gekennzeichneten Auslegung unterworfen ist, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass werterhellende Erkenntnisse darüber, dass bereits am Bilanzstichtag objektive Anhaltspunkte für Kursverfälschungen vorgelegen haben (vgl. vorstehend zu II.3.a cc), auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz mit der Folge gewonnen werden können, dass der tatsächliche Wert der betroffenen Aktien --ohne Bindung an den Börsenkurs zum Bilanzstichtag-- zu schätzen ist (Gosch, BFH/PR 2008, 138).

20

bb) Mit der typisierenden Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarkts ist zum anderen auch verbunden, dass eine objektiv nachvollziehbare Unterscheidung zwischen nur vorübergehenden üblichen Kursschwankungen einerseits und Kursveränderungen aufgrund längerfristig wirkender Faktoren andererseits nur schwer zu treffen sein wird (Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 319; Heger, Ubg 2008, 68, 71). Deshalb kann es --entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (s. zu I.2.)-- auch nicht in Betracht kommen, eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der aktuelle Börsenkurs denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs um einen bestimmten Schwellenwert (Signifikanzwert) unterschreitet.

21

aaa) Der Senat kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen, entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392) nur Kursrückgänge von mehr als 10 % der Erwerbsnotierung als Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu qualifizieren (z.B. Schlotter, BB 2009, 892). Vielmehr muss --annahmegemäß-- auch bei geringeren Kursminderungen davon ausgegangen werden, dass der Markt auch die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet hat. Abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz führt diese Beurteilung auch nicht dazu, dass dem Tatbestandmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung kein relevanter Regelungsbereich mehr verbleibt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, 425, m.w.N.). Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass der typisierende Rückgriff auf die Börsenkurse am Bilanzstichtag insbesondere durch den Aspekt des gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs legitimiert ist und --wie erläutert-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Annahme einer im wesentlichen informationseffizienten Kursbildung nicht durch konkrete (objektive) Anhaltspunkte widerlegt wird. Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758). Auch insofern verbietet sich die Annahme, dass den Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. kein relevanter Anwendungsbereich mehr zukomme.

22

bbb) Unberührt bleibt hiervon andererseits jedoch, dass es mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. sachgerecht erscheint, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 320; Marx, Finanz-Rundschau 2011, 267) ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (Heger, Ubg 2008, 68, 71; vgl. auch Blümich/Ehmcke, a.a.O., § 6 EStG Rz 560c).

23

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

24

a) Nach den bis zum Bilanzstichtag erlittenen Kursverlusten sind die von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibungen bezüglich der Anteile an der X Corp. und der Y AG zu gewähren. Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp. in Höhe von 129.671,03 € (= 708.002,97 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 578.331,94 € [100,37% des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]) sowie bezüglich der Y-Aktie eine Abschreibung in Höhe von 55.089,41 € (= 502.706,15 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 447.616,74 € [100,34 % des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]), zusammen somit eine Gewinnminderung in Höhe von 184.760,44 €. Die Revision des FA ist demnach nicht begründet.

25

b) Ob und in welcher Höhe hingegen auch der Bilanzausweis für die Anteile an der AG I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu mindern und in welchem Umfang damit dem Begehren der Klägerin (Teilwertabschreibungen in Höhe von 218.190,52 €) insgesamt zu entsprechen ist, kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen. Das FG wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2001) objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Börsenkurs der Aktie I nicht den tatsächlichen Anteilswert abgebildet hat. Anlass für eine solche Überprüfung besteht bezüglich der Anteile I deshalb, weil die relativen Wertverluste dieser Aktie zum Bilanzstichtag in signifikanter Weise diejenigen der anderen Aktienpositionen (X Corp., Y AG) übertreffen und zudem die Aktie I nach den Notierungen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz 2001 --entgegen dem Trend der beiden anderen Anteilsrechte-- einen großen Teil ihres zuvor erlittenen Verlusts wieder ausgeglichen hat. Sollte sich deshalb im zweiten Rechtsgang ergeben, dass dieser schwankende Kursverlauf beispielsweise auf (äußerst) geringe Handelsumsätze oder auf andere wesentliche Störungen (Informationsineffizienzen) im Preisbildungsprozess zurückzuführen ist, so wird das FG unter Berücksichtigung dieser Umstände --und damit ohne Bindung an den Börsenkurs am Bilanzstichtag-- darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteilsrechte I auszugehen war.

26

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337; vom 29. Juli 1981 I R 119/77, juris).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-AG. In der auf den 31. Dezember 1999 erstellten Bilanz wies die X-AG im Anlagevermögen ihre 100 %-ige Beteiligung an der X-GmbH mit den Anschaffungskosten von insgesamt 1.056.000 DM aus; hiervon entfielen 51.000 DM auf das Stammkapital der X-GmbH sowie 1 Mio. DM auf die im Jahre 1999 in deren Vermögen eingezahlte Kapitalrücklage. Im selben Jahr hatte die X-GmbH im Inland belegene Gewerbeimmobilien mittels Fremdwährungsdarlehen erworben, die in den Jahren 2019 und 2024 in Schweizer Franken (CHF) zu tilgen waren. Angesichts des steigenden Wechselkurses des Schweizer Franken --im Vergleich zum Jahresschluss 1999 (Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank: 1 € = 1,6051 CHF) ergab sich zum Ende des Streitjahres (2000; Euro-Referenzkurs: 1 € = 1,5232 CHF) eine Aufwertung von ca. 5,4 %-- wies die X-GmbH in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 2.726.556,31 DM aus, der auf der Höherbewertung ihrer Darlehensverbindlichkeiten (Verlust: 3.163.035,18 DM) gründete.

2

In dem zum 31. Dezember 2000 erstellten Jahresabschluss schrieb die X-AG die Beteiligung an der X-GmbH auf den Restwert von 1 DM ab, da die Fremdwährungsverluste die bilanzielle Überschuldung der X-GmbH und damit einen entsprechenden Verlust des Teilwerts ihrer Beteiligung zur Folge gehabt hätte.

3

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2000 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Teilwertabschreibung nicht an.

4

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 7. Juni 2012  1 K 130/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 499).

5

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sowie den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid unter Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung in Höhe von 1.055.999 DM abzuändern.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Beteiligung der X-AG an der X-GmbH in der zum 31. Dezember 2000 erstellten Bilanz mit ihren Anschaffungskosten auszuweisen und eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen war.

8

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Beide Regelungen und damit auch die Anforderungen an die steuerrechtliche Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung sind nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 auch für die gegenüber der Klägerin festzusetzende Körperschaftsteuer zu beachten.

9

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).

10

a) Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft --vom Vorliegen einer Fehlmaßnahme abgesehen-- voraussetzt, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat, und Letzteres nicht allein durch den Anfall hoher Verluste begründet werden kann, sondern einer umfassenden und einzelfallbezogenen Würdigung der Ertragslage und Ertragsaussichten sowie des Vermögenswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens erfordert (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19, jeweils m.w.N.; zur Einzelfallprüfung s. BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610; zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien sowie Aktienfonds s. Senatsurteile vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, und I R 7/11, BFHE 235, 273).

11

b) Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778) Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu bilanzieren sind und bei Krediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung berechtigt; ein solcher Währungsverlust kann deshalb auch kein Anlass dafür sein, die Kreditschuld steuerbilanziell mit einem höheren Wert auszuweisen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und hierbei darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 235, 263).

12

c) Hieran ist auch für den Streitfall mit der Folge festzuhalten, dass eine Höherbewertung der Fremdwährungsverbindlichkeiten, die erst in den Jahren 2019 und 2024 zurückzuzahlen waren, aufgrund des Kursanstiegs des Schweizer Franken in der Steuerbilanz der X-GmbH zum 31. Dezember 2000 bei einer zutreffenden Beurteilung der materiellen Rechtslage nicht hätte anerkannt werden dürfen. Demgemäß war die Kursveränderung zum Ende des Streitjahres (2000) auch nicht geeignet, eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Minderung der in der Bilanz der X-AG ausgewiesenen Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft (X-GmbH) zu rechtfertigen. Ob --was nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sowie dem Vortrag der Beteiligten naheliegend erscheint-- der Kursgewinn des Schweizer Franken tatsächlich die Körperschaftsteuer 2000 der X-GmbH gemindert hat, ist für den Bilanzausweis der Beteiligung bei der X-AG unerheblich. Abgesehen davon, dass es sich bei der Fremdwährungsverbindlichkeit der X-GmbH und der Beteiligung der X-AG um zwei Wirtschaftsgüter gehandelt hat, besteht jedenfalls weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Bindung des Beteiligungsausweises an die --möglicherweise fehlerhafte-- bilanzielle Behandlung auf der Stufe des Beteiligungsunternehmens (X-GmbH). Maßgeblich ist deshalb die zutreffende und vorstehend erläuterte materielle Rechtslage, nach der im Rahmen der gebotenen steuerrechtlichen Betrachtung (s. hierzu Senatsurteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294; in BFHE 235, 263) die Wechselkursänderungen im Streitfall keine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Beteiligungsausweises tragen können.

13

d) Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin führen zu keiner anderen Beurteilung.

14

aa) Der Hinweis darauf, dass die dem Streitjahr zugrunde liegende Bilanz erst nach den Anschlägen vom 11. September 2001 erstellt worden sei und zu einer fundamentalen Änderung der ökonomischen Erwartungen geführt habe, geht fehl. Zwar hat --wie erläutert-- der BFH bisher noch nicht dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise von einer dauerhaften Währungskursveränderung auszugehen ist. Auch im Streitfall bedarf dies keiner Erörterung, weil es sich bei den Anschlägen --bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2000)-- nicht um wertaufhellende, sondern um später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände handelt. Hinzu kommt, dass am 11. September 2001 die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses der X-AG verstrichen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Handelsgesetzbuches) und damit auch der sog. Wertaufhellungszeitraum abgelaufen war (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545, m.w.N.).

15

bb) Ebenso wenig greift der Hinweis darauf durch, dass sich in Folge des Kursanstiegs des Schweizer Franken der Gesellschafter der X-AG für die Fremdwährungsverbindlichkeiten der X-GmbH verbürgt habe. Abgesehen davon, dass eine solche Sicherung für das funktionale Gewicht und damit den inneren Wert der Beteiligung an der X-GmbH spricht, lässt der Einwand außer Acht, dass der Anspruch auf eine Nachsicherung der Kreditgeber Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen war und die Sicherungsansprüche nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits dann bestanden, wenn der Kurs des Schweizer Franken bezogen auf die Verhältnisse der Darlehensaufnahme um zumindest 5 % steigt. Letzterem kann indes im Rahmen des steuerrechtlichen Teilwertausweises keine Bedeutung beigemessen werden, da hierfür --d.h. bei der Frage einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.-- nicht die einzelvertraglichen Sicherungsabreden maßgebend sind, sondern von dem Grundsatz auszugehen ist, dass bei langfristigen Darlehen Wechselkursschwankungen regelmäßig nicht mit der Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Veränderung der Fremdwährungsschuld verbunden sind.

16

3. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Revision der Klägerin ist demnach zurückzuweisen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere. Streitjahr ist 2007.

2

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie hielt am 31. Dezember 2007 in ihrem Umlaufvermögen u.a. festverzinsliche Wertpapiere. Die Kurswerte von einigen dieser Wertpapiere waren an dem genannten Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken; sie beliefen sich bei verschiedenen Papieren auf mehr und bei anderen auf weniger als 100 % des Nominalwerts.

3

Am 11. Januar 2008 stellte die Klägerin ihre Bilanz für das Streitjahr auf. Bis zu diesem Tag hatten sich die Kurse verschiedener Papiere seit dem Bilanzstichtag erholt; bei einzelnen Papieren war es in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem 11. Januar 2008 zunächst zu Kurserholungen und später zu Kursrückgängen gekommen, durch die die zunächst eingetretenen Wertsteigerungen teilweise rückgängig gemacht worden waren. Das angefochtene Urteil enthält eine tabellarische Übersicht zu den einzelnen Kursentwicklungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

4

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er davon ausging, dass die in Rede stehenden Wertpapiere in der Steuerbilanz der Klägerin mit den höchsten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem 11. Januar 2008 erreichten Kurswerten anzusetzen seien. Diesen Bescheid focht die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Klage an. Im Verlauf des Klageverfahrens ist unstreitig geworden, dass eine der von der Klägerin gehaltenen Fondsbeteiligungen (WKN 980554) einen Immobilienfonds betrifft und dass insoweit der von der Klägerin begehrte Ansatz eines um 3.612 € niedrigeren Teilwerts berechtigt ist; dem hat das FA in der ersten Instanz durch einen eingeschränkten Klageabweisungsantrag Rechnung getragen.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt (FG Münster, Urteil vom 9. Juli 2010  9 K 75/09 K): Es entschied, dass bei der Bewertung der übrigen Wertpapiere am Tag der Bilanzaufstellung erreichte höhere Kurswerte zu berücksichtigen seien. Für die Bilanzierung unbeachtlich seien dagegen zwischenzeitliche Kurserholungen, die sich bis zur Aufstellung der Bilanz wieder verflüchtigt hätten. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 221 abgedruckt.

6

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass --unter gegenläufiger Minderung des Gewerbesteuer-Aufwands-- die handelsrechtlich vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von 367.502 € in vollem Umfang als den Gewinn mindernd berücksichtigt werden.

7

Das FA hat ebenfalls Revision eingelegt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Beide Beteiligten beantragen zudem die Zurückweisung der Revision des jeweils anderen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

10

1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in dessen für das Streitjahr maßgeblicher Fassung (EStG 2002) für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG 2002 vornehmen.

11

2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 genannten Wirtschaftsgüter --u.a. Beteiligungen und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens-- grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 genannten Einschränkungen und Verminderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spielen im Streitfall keine Rolle. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002). Eine solche "Teilwertabschreibung" macht die Klägerin im Streitfall geltend.

12

3. Diesem Begehren ist das FA insoweit gefolgt, als es in dem angefochtenen Bescheid für die festverzinslichen Wertpapiere insgesamt um 540.750 € geminderte Teilwerte und in Bezug auf die Fondsanteile insgesamt um 176.690 € geminderte Teilwerte berücksichtigt hat. Die damit vom FA anerkannten Teilwertabschreibungen belaufen sich mithin auf insgesamt 717.440 €. Für eine darüber hinausgehende Gewinnminderung ist im Streitfall kein Raum. In diesem Zusammenhang muss nicht die zwischen den Beteiligten streitige Frage entschieden werden, ob am maßgeblichen Bilanzstichtag bei allen in Rede stehenden Wirtschaftsgütern "voraussichtlich dauernde" Wertminderungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 insoweit nicht vorlagen, als die Werte jener Wirtschaftsgüter bis zum Tag der Bilanzaufstellung durch die Klägerin wieder angestiegen waren. Denn unabhängig davon fehlt es jedenfalls bei den festverzinslichen Wertpapieren an einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter deren Nominalwert abgesunken sind oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen.

13

a) Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch (HGB) noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294).

14

b) Im Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts des Papiers verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft. Das schließt --entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372, Tz. 24 f.)-- die Annahme einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung aus (ebenso Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2. Aufl., § 253 Rz 127; vgl. auch Buciek, Der Betrieb --DB-- 2010, 1029, 1030).

15

c) Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere --wie nach den Feststellungen des FG im Streitfall-- zum Umlaufvermögen eines Betriebs gehören. Denn in einem solchen Fall sind die Papiere zwar nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen; sie sollen vielmehr nach dem Willen des Unternehmers ggf. --bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen Gegebenheiten-- vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden. Auch kann aus der Sicht eines jeden Bilanzstichtags nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne "vorzeitigen" späteren Veräußerung nur ein unterhalb des Nominalwerts liegender Wert erlöst werden kann. Darauf ist aber bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 nicht abzustellen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass weder eine vorzeitige Veräußerung noch ein Zuwarten des Gläubigers bis zur Endfälligkeit vorausgesehen werden kann. Unter diesen Umständen liegt die vom Gesetz geforderte voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht vor.

16

d) Diese Beurteilung wird durch die nachfolgende Rechtsentwicklung der seit 29. Mai 2009 gültigen einschlägigen handelsrechtlichen Regelungen (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) zusätzlich gestützt. Dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 entspricht dort die außerplanmäßige Abschreibung. Eine solche kann bei Gegenständen des Anlagevermögens grundsätzlich nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB), während sie bei im Anlagevermögen gehaltenen Finanzanlagen unabhängig von einer solchen zulässig ist (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Die Erleichterung einer außerplanmäßigen Abschreibung bei Finanzanlagen dient erkennbar dem Ziel, in diesem Bereich u.a. Zinsschwankungen auf die Bewertung durchschlagen zu lassen; in diesem Sinne werden denn auch im handelsrechtlichen Schrifttum im Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren solche Vorgänge als "nicht dauerhafte" Wertänderungen verstanden (z.B. Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 253 Rz 86). Auch wenn § 6 EStG 2002 insoweit einen eigenständigen und vom Handelsrecht losgelösten Begriffsinhalt aufweist (Senatsurteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 394), erscheint eine unterschiedliche Auslegung doch nur dann sachgerecht, wenn die Abweichung von spezifisch steuerrechtlichen Gesichtspunkten getragen wird; an solchen fehlt es hier. § 253 Abs. 4 HGB schließlich macht bei Gegenständen des Umlaufvermögens die außerplanmäßige Abschreibung nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, sondern u.a. von einem gesunkenen Börsen- oder Marktpreis abhängig; insoweit weicht § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 aber von jener Regelung ab, was darauf hinweist, dass z.B. ein gesunkener Börsenkurs steuerrechtlich gerade nicht stets zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts führen soll. Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere ist in besonderem Maße geeignet, dieser vom Gesetz vorgegebenen Unterscheidung Rechnung zu tragen.

17

e) Schließlich widerspricht das Abstellen auf die gesicherte Aussicht des Gläubigers, am Fälligkeitstag den Nennbetrag zu erhalten, nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der "voraussichtlich dauernden Wertminderung".

18

aa) Das gilt in besonderem Maße im Hinblick auf die Entscheidung des IV. Senats des BFH zur steuerrechtlichen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Danach ist bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. 10 Jahren davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen; ein durch Wechselkursveränderungen ausgelöstes Absinken des Teilwerts berechtigt daher nicht zu einer Teilwertabschreibung. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht "voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (ebenso Buciek, DB 2010, 1029, 1030); das ist bei Verbindlichkeiten denkbar, bei festverzinslichen Wertpapieren --abgesehen von der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners-- aber sogar sicher. Deshalb ist hier mehr noch als in dem vom IV. Senat angesprochenen Bereich die Annahme begründet, dass der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ausscheidet.

19

bb) Für den Fall eines Kursverfalls bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien hat der erkennende Senat zwar eine Teilwertabschreibung für geboten erachtet (Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 394). Mit der dort beurteilten Situation ist die hier interessierende aber schon von der wirtschaftlichen Ausgangslage her nicht vergleichbar. Denn bei Aktien fehlt es daran, dass deren spätere Veräußerung oder Einlösung zu einem bestimmten Wert sichergestellt ist; der Inhaber einer im Wert gesunkenen Aktie muss vielmehr damit rechnen, dass der Wertverlust auf Dauer anhalten oder sich noch vergrößern wird. Die für die Behandlung festverzinslicher Papiere ausschlaggebende Überlegung greift daher bei Aktien nicht, was eine unterschiedliche Handhabung beider Bereiche rechtfertigt.

20

cc) Es kann dem Blick auf die Situation bei Endfälligkeit eines Wertpapiers auch nicht die Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (BFH-Urteile 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423) entgegengehalten werden. Danach ist zwar bei der Beurteilung der "voraussichtlichen Dauerhaftigkeit" nicht auf die gesamte, sondern nur auf die halbe Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts abzustellen. Diese Annahme beruht aber darauf, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer regelmäßig auch ohne eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung einen Restwert von Null haben und dass deshalb in diesem Bereich für die gesetzlich vorgesehene Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002) kaum noch Raum wäre, wenn man eine auf diesen Zeitpunkt bezogene vergleichende Betrachtung des Zustands mit Wertminderung und des Zustands ohne Wertminderung abstellen würde. Sie dient mithin einer Auslegung, die der gesetzlichen Vorgabe einen angemessenen Anwendungsbereich eröffnet. Dieser Gesichtspunkt greift in der hier zu beurteilenden Situation nicht.

21

f) Im Streitfall hat das FG zwar nicht festgestellt, dass die von der Klägerin gehaltenen festverzinslichen Wertpapiere bei Endfälligkeit (nur) zu ihrem Nennwert eingelöst werden sollten. Eine solche Vorgabe entspricht jedoch dem Regelfall und ist zudem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Der Senat geht daher davon aus, dass jedenfalls eine Einlösung zu einem deutlich niedrigeren Kurs nicht in Rede steht. Auch bietet das angefochtene Urteil keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass bei einzelnen oder allen festverzinslichen Papieren das Absinken der Kurswerte unter die Nennwerte auf Gründen beruht, die mit einem Risiko in Bezug auf die Einlösung bei Fälligkeit zu tun haben; das FG hat vielmehr ausgeführt, dass es um Schuldverschreibungen von "Schuldnern mit bester Bonität" geht (S. 12 des FG-Urteils). Angesichts dessen kann ein Absinken des Teilwerts nur insoweit gewinnmindernd berücksichtigt werden, als der Teilwert den Nennwert nicht unterschreitet. Das führt, wenn man zu Gunsten der Klägerin ausschließlich auf die am Bilanzstichtag gegebenen Teilwerte abstellt, zu folgender Berechnung (Beträge in €):

22

      

Kenn-Nr.

Anschaffungskosten

Vergleichswert

Gewinnminderung

Bilanzstichtag

AON33M     

5.033.000

5.000.000

33.000

HLB0FW    

5.011.000

5.000.000

11.000

HVOEBA       

4.954.500

5.000.000

------

WGZOAU     

1.961.750

1.900.000

61.750

WGZON2    

5.011.250

5.000.000

11.250

WGZ0PW     

2.507.000

2.500.000

 7.000

WGZ0QR     

4.998.500

5.000.000

------

WGZ09Q     

10.070.000

10.055.000

 15.000

WGZ10D     

10.081.000

10.040.000

41.000

WLB5H2     

2.453.000

 2.500.000

 ------

 180.000

                                                             

23

Im Rahmen der Gewinnermittlung muss die Klägerin mithin, selbst wenn man zu ihren Gunsten bis zur Bilanzaufstellung eingetretene Kurserholungen nicht berücksichtigt, im Hinblick auf die festverzinslichen Wertpapiere lediglich ein Absinken der Teilwerte um 180.000 € berücksichtigen. Hinzu kommen bei den Fondsanteilen eingetretene Wertverluste von höchstens 242.055 €. Die Summe dieser Gewinnminderungen beläuft sich auf 422.055 €. Demgegenüber sind in dem angefochtenen Bescheid bereits Gewinnminderungen in einer Gesamthöhe von 717.440 € berücksichtigt. Eine weiter gehende Gewinnminderung kann daher nicht angesetzt werden.

24

4. Das Urteil des FG, das diesen Grundsätzen nicht entspricht, muss aufgehoben werden. Die Klage ist abzuweisen. Dem steht nicht entgegen, dass das FA in der ersten Instanz seinen ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung eingeschränkt und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt hat, (nur) im Hinblick auf eine der Fondsbeteiligungen "eine weitere Teilwertabschreibung in Höhe von 3.612,42 € vorzunehmen". Dieser Umstand führt insbesondere nicht dazu, dass das FG über den derart eingeschränkten Klageabweisungsantrag nicht hinausgehen durfte (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und dass deshalb im Revisionsverfahren ebenfalls der mögliche Streitgegenstand durch diese Einschränkung begrenzt wird. Denn § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bezieht sich ausschließlich auf den Antrag des Klägers; der Antrag des Beklagten ist nur eine Anregung an das Gericht, bei der Beurteilung der Rechtslage auf bestimmte Punkte besonders Wert zu legen, und entfaltet keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung (Senatsurteil vom 17. Juli 2008 I R 12/08, BFHE 222, 423, BStBl II 2009, 160, m.w.N.). Ebenso spielt das Verbot der Verböserung, das nur an die Steuerfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid anknüpft, im Streitfall keine Rolle. Schließlich führt die Einschränkung des beim FG gestellten Antrags nicht dazu, dass das FA durch das angefochtene Urteil insoweit nicht beschwert ist; denn die Beschwer folgt unabhängig von der erstinstanzlichen Antragstellung allein daraus, dass das FG dem FA nicht in vollem Umfang gefolgt ist (BFH-Beschluss vom 15. November 1971 GrS 7/70, BFHE 103, 456, BStBl II 1972, 120; BFH-Urteil vom 2. Februar 1979 VI R 108/75, BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338, 340; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 12, m.w.N.). Deshalb darf das FA, wenn es beim FG eine Änderung des angefochtenen Bescheids zu Gunsten des Klägers beantragt und das FG die Steuer über das so beantragte Maß hinaus herabgesetzt hat, in einem Revisionsverfahren eine vollständige Abweisung der Klage beantragen. Das ist im Streitfall geschehen, und aus materiell-rechtlicher Sicht muss jenem Antrag gefolgt werden.

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von März bis Mai 2001 (Streitjahr) Aktien dreier börsennotierter Gesellschaften (AG I bis III). Die Anteile gehörten zu ihrem Anlagevermögen; deren Werte entwickelten sich wie folgt:

2

  

AG I

(...)

AG II

(X Corp.)

AG III

(Y AG)

Kaufdatum 

29. Mai 2001

 30. Mai 2001

01. März 2001

Kurs bei Erwerb

14,55 € 

35,27 €

83,50 €

Kurswert beim Erwerb

218.250,00 € 

705.400,00 €

501.000,00 €

Anschaffungskosten

219.104,28 € 

708.002,97 €

502.706,15 €

davon Anschaffungsnebenkosten

854,28 € 

2.602,97 €

 1.706,15 €

Quote/Anschaffungsnebenkosten

0,39 %

0,37 % 

0,34 %

Kurs am 31. Dezember 2001

9,50 €

28,81 €

74,35 €

Kursminderung: Erwerb/ 31. Dezember 2001

./. 34,71 %

./. 18,32 %

./. 10,96 %

Kurswert am 31. Dezember 2001

142.500,00 €

576.200,00 €

446.100,00 €

Kurs am 14. März 2002

13,35 €

24,96 €

74,10 €

Kursminderung: Erwerb/14. März 2002

./. 8,25 % 

./. 29,23 %

11,26 %

     

                          

3

Der handelsrechtliche Jahresabschluss wurde vom Vorstand und dem Steuerberater der Klägerin am 14. März 2002 unterzeichnet; die Steuerklärungen 2001 sind am 16. Juni 2003 dem Beklagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereicht worden. Die auf der Grundlage der Kurswerte zum 31. Dezember 2001 von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € (= 68.517,15 € [AG I] + 114.754,86 € [AG II] + 34.918,51 € [AG III]) erkannte das FA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2001 nicht an. Das FA änderte mit den Einspruchsentscheidungen beide Bescheide lediglich insoweit, als es die Teilwertabschreibung auf eine weitere --vorliegend nicht streitige--

Aktienposition anerkannte, weil deren Kurswert zum 31. Dezember 2001 um 52,66 % unter die Anschaffungskosten gesunken war. Es nahm hierbei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2009 (BStBl I 2009, 514) Bezug, nach welchem von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- nur dann auszugehen sei, wenn der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei.

4

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2010  9 K 3466/09 K,G nur insoweit stattgegeben, als es eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AG I in Höhe von 18.073,31 € zugelassen hat. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorlägen. Zu berücksichtigen sei hierbei zum einen, dass Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende --und damit nicht dauerhafte-- Wertminderungen zu qualifizieren seien. Nur so könne vermieden werden, dass jede Kursminderung zu einer Teilwertabschreibung führe und die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. leer laufe. Zum anderen lasse sich eine dauerhafte Wertminderung nur dann allein aus der Entwicklung der Börsenkurse ableiten, wenn diese den Erwerbspreis nicht unerheblich unterschritten. Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte seien allerdings die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen Grenzen nicht geeignet, da es insbesondere keinen Erfahrungssatz gebe, nach dem Kurseinbrüche um 40 % üblicherweise kurz- bis mittelfristig aufgeholt würden. Vielmehr sei auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) für die Bilanzierung in der Versicherungswirtschaft (§ 341b i.V.m. § 253 des Handelsgesetzbuchs a.F. --HGB a.F.--) erarbeiteten Standard IDW RS VFA 2 vom 8. April 2002 (Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2002, 475, Rz 19) zurückzugreifen, nach dem dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen sei, wenn (1) entweder der Zeitwert des Wertpapiers innerhalb von sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag ständig um mehr als 20 % unter dem Buchwert oder (2) der Zeitwert über einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in den letzten 12 Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert liege. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung sei die zeitraumbezogene Betrachtung des IDW jedoch zugunsten der Maßgeblichkeit von Stichtagskursen zu modifizieren mit der Folge, dass bei im laufenden Geschäftsjahr angeschafften Aktien eine dauernde Wertminderung voraussetze, dass der Kurs am Bilanzstichtag denjenigen bei Erwerb um mehr als 20 % unterschreite; zudem werde die Höhe der Teilwertabschreibung durch eine etwaige Wertaufholung am Tag der Bilanzerstellung sowie die im Falle einer Wiederbeschaffung der Aktien anfallenden Anschaffungsnebenkosten begrenzt. Eine Teilwertabschreibung sei nach diesen Maßstäben nur bei den Aktien an der AG I gerechtfertigt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 124 abgedruckten Urteilsgründe verwiesen.

5

Mit seiner Revision rügt das FA u.a., dass angesichts der erheblichen Schwankungen der Börsenwerte die vom FG vertretene 20 %-Grenze nicht geeignet sei, auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) zu schließen. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, das FG hätte der begehrten Teilwertabschreibung in vollem Umfang entsprechen müssen. Die Vorinstanz habe die ihr zustehenden Befugnisse zur Gesetzesauslegung durch die Bestimmung letztlich willkürlicher Schwellenwerte für die Teilwertabschreibung überschritten. Maßgeblich im Sinne der Rechtsprechung des BFH sei nur der Börsenkurs am Bilanzstichtag.

6

Das FA beantragt,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass weitere Teilwertabschreibungen auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 218.190,52 € zugelassen werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, da der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, in welchem Umfang die von der Klägerin insgesamt begehrten Teilwertabschreibungen (218.190,52 €) --über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (18.073,31 €) hinaus-- anzuerkennen sind.

9

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

10

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). Der Senat hat diese --soweit ersichtlich-- nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit seinem Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

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3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und präzisiert sie mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, dahin, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer --gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs-- voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und damit weder die im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein müssen. Zum anderen ist die im Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 --mangels Entscheidungserheblichkeit-- gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin zu beantworten, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

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a) Das Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, nach welchem das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) am Kurswert auszurichten ist, beruht auf einer typisierenden Gesetzesauslegung. Hierzu ist auch die Rechtsprechung jedenfalls dann befugt, wenn eine Einzelfallprüfung der steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale angesichts der Vielzahl der hiervon betroffenen Sachverhalte nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei Fällen dieser Art gestattet deshalb das berechtigte Interesse sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden nach einem raschen und praktikablen Gesetzesvollzug eine typisierende Bestimmung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, vorausgesetzt, die Typisierung führt weder zu einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch zur Verletzung von Grundrechten (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227, 228 f.; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352).

13

aa) Der Senat hat hierzu erläutert, dass die verschiedenen im Handelsrecht sowohl zu § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F. (heute: Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) als auch zu § 341b Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. (heute Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) vertretenen Auffassungen, denen zufolge eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an die --unterschiedlich bestimmte-- Höhe der Differenz zwischen den historischen und den aktuellen Börsenkursen sowie der --gleichfalls nicht einheitlich bestimmten-- Dauer solcher Kursabweichungen gebunden ist, sowohl die Finanzbehörden als auch die steuerlichen Berater überfordern würden und es deshalb für das durch die Bewältigung einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnete Steuerverfahren (Massenverfahren) einfacher und leicht überprüfbarer Kriterien bedürfe (vgl. --einschließlich der Darstellung der handelsrechtlichen Stellungnahmen-- Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, zu II.1.e und II.1.c).

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bb) Dass der Senat hiernach zur Bestimmung der voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. auf das typisierende Kriterium des gesunkenen Börsenkurses zurückgreift, verstößt erkennbar weder gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung noch gegen Grundrechte.

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aaa) Nur diese Einschätzung entspricht der gebotenen Objektivierung der Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342: betreffend Teilwertbestimmung) und sichert damit einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 214, 229), da --worauf der Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 (zu II.1.d) hingewiesen hat-- der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Tragend hierfür ist, dass der aktuelle Börsenwert --im Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile-- eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren.

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bbb) Soweit das FA hiergegen einwendet, die These eines informationseffizienten Kapitalmarkts sei im finanzwissenschaftlichen Schrifttum zunehmend umstritten (z.B. Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 213), vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass --wie nachfolgend auszuführen sein wird (s. zu cc)-- beispielsweise Marktanomalien, die geeignet sind, den Börsenkurs zu verfälschen, auch im Rahmen der Entscheidung über die Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt vor allem, dass selbst dann, wenn man allgemein von teilweise ineffizienten Kapitalmärkten ausgeht, angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Bewertungen (Steuerfälle) sowie der begrenzten personellen Ressourcen regelmäßig weder die Gerichte noch die Finanzbehörden noch die Steuerpflichtigen oder deren Berater in der Lage wären, eine hinreichend sichere und objektiv nachprüfbare Aussage darüber zu treffen, dass die für die einzelnen Aktienwerte vorliegenden Kursnotierungen nicht alle am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen verarbeitet hätten. Demgemäß kann es auch nicht in Betracht kommen, bei der Prognose über die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie deren Börsennotierung durch einen vermeintlich besseren oder jedenfalls nicht hinlänglich verifizierbaren Schätzwert zu ersetzen (ähnlich Schön in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Raupach 2006, S. 299, 314). Vielmehr entspricht nur die typisierende --und zudem durch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. legitimierte-- Annahme, dass sich im Regelfall der Kurswert einer Aktie unter den Bedingungen eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet habe, dem Erfordernis eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs.

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cc) Die Rechtsprechung des Senats ist auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich, als die vorgenannte Typisierung --wie bereits angedeutet-- nicht dazu führt, den zukünftigen Wert der Aktie im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 352). Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 dargelegt, dass ein --gegenüber den Anschaffungskosten der Aktie-- gesunkener Börsenkurs dann nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung schließen lasse, wenn (spätestens) im Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen. Letzteres ist dahin zu präzisieren, dass der Teilwert einer Aktie und damit auch deren voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nicht nach dem Kurswert bestimmt werden können, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies kann --ohne dass der Senat vorliegend die hierfür maßgeblichen Umstände abschließend zu benennen hätte-- dann der Fall sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war (Gosch, BFH/PR 2008, 138) oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 II ZB 15/00, BGHZ 147, 108; Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296).

18

b) Aus der typisierenden Annahme, dass der Börsenkurs sich --vorbehaltlich der dargelegten Ausnahmen-- auf der Grundlage eines informationseffizienten Kapitalmarkts gebildet hat, sind mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren Folgerungen zweierlei Art abzuleiten.

19

aa) Zum einen ergibt sich hieraus, dass die (typisierende) Prämisse der Informationseffizienz nicht nur der Kursbildung am Bilanzstichtag, sondern auch den anschließenden Notierungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung zugrunde zu legen ist. Demgemäß ist es --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- ausgeschlossen, Kursänderungen in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz bei der Entscheidung über die Teilwertminderung am Bilanzstichtag als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (gl.A. Heger, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 68, 71; Gosch, BFH/PR 2008, 138; Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 546, 548; Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rz 204.1; Schneider, Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2000, 121, 128). Soweit sich das handelsrechtliche Schrifttum mit Rücksicht auf das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dafür ausspricht, die Geschehensabläufe bis zur Aufstellung der Bilanz als werterhellend zu würdigen (z.B. Kessler, Der Betrieb 1999, 2577, 2580), kann dies schon mit Rücksicht darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. einer steuerrechtlich eigenständigen und durch die Informationseffizienzprämisse gekennzeichneten Auslegung unterworfen ist, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass werterhellende Erkenntnisse darüber, dass bereits am Bilanzstichtag objektive Anhaltspunkte für Kursverfälschungen vorgelegen haben (vgl. vorstehend zu II.3.a cc), auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz mit der Folge gewonnen werden können, dass der tatsächliche Wert der betroffenen Aktien --ohne Bindung an den Börsenkurs zum Bilanzstichtag-- zu schätzen ist (Gosch, BFH/PR 2008, 138).

20

bb) Mit der typisierenden Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarkts ist zum anderen auch verbunden, dass eine objektiv nachvollziehbare Unterscheidung zwischen nur vorübergehenden üblichen Kursschwankungen einerseits und Kursveränderungen aufgrund längerfristig wirkender Faktoren andererseits nur schwer zu treffen sein wird (Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 319; Heger, Ubg 2008, 68, 71). Deshalb kann es --entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (s. zu I.2.)-- auch nicht in Betracht kommen, eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung im Grundsatz davon abhängig zu machen, dass der aktuelle Börsenkurs denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs um einen bestimmten Schwellenwert (Signifikanzwert) unterschreitet.

21

aaa) Der Senat kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen, entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392) nur Kursrückgänge von mehr als 10 % der Erwerbsnotierung als Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu qualifizieren (z.B. Schlotter, BB 2009, 892). Vielmehr muss --annahmegemäß-- auch bei geringeren Kursminderungen davon ausgegangen werden, dass der Markt auch die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet hat. Abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz führt diese Beurteilung auch nicht dazu, dass dem Tatbestandmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung kein relevanter Regelungsbereich mehr verbleibt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, 425, m.w.N.). Der Einwand lässt nicht nur außer Acht, dass der typisierende Rückgriff auf die Börsenkurse am Bilanzstichtag insbesondere durch den Aspekt des gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs legitimiert ist und --wie erläutert-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Annahme einer im wesentlichen informationseffizienten Kursbildung nicht durch konkrete (objektive) Anhaltspunkte widerlegt wird. Hinzu kommt, dass die Ansicht des erkennenden Senats nur börsennotierte Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG 1997 n.F. erfassten Wirtschaftsgüter betrifft (vgl. z.B. zu Gebäuden sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 29. April 2009 I R 74/08, BFHE 225, 357, BStBl II 2009, 899; vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758). Auch insofern verbietet sich die Annahme, dass den Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 n.F. kein relevanter Anwendungsbereich mehr zukomme.

22

bbb) Unberührt bleibt hiervon andererseits jedoch, dass es mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. sachgerecht erscheint, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. Schön in Festschrift Raupach, a.a.O., S. 320; Marx, Finanz-Rundschau 2011, 267) ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (Heger, Ubg 2008, 68, 71; vgl. auch Blümich/Ehmcke, a.a.O., § 6 EStG Rz 560c).

23

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

24

a) Nach den bis zum Bilanzstichtag erlittenen Kursverlusten sind die von der Klägerin begehrten Teilwertabschreibungen bezüglich der Anteile an der X Corp. und der Y AG zu gewähren. Da der Teilwert der Aktien nicht nur den Börsenkurs zum 31. Dezember 2001, sondern zudem auch die im Falle eines Erwerbs anteilig anfallenden Erwerbsnebenkosten umfasst (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.; BFH-Urteile vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639), ergibt sich hieraus --vor der gegenläufigen Berücksichtigung der (geminderten) Gewerbesteuer-- eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der X Corp. in Höhe von 129.671,03 € (= 708.002,97 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 578.331,94 € [100,37% des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]) sowie bezüglich der Y-Aktie eine Abschreibung in Höhe von 55.089,41 € (= 502.706,15 € [bisheriger Buchwert] abzüglich 447.616,74 € [100,34 % des Börsenkurses zum Bilanzstichtag]), zusammen somit eine Gewinnminderung in Höhe von 184.760,44 €. Die Revision des FA ist demnach nicht begründet.

25

b) Ob und in welcher Höhe hingegen auch der Bilanzausweis für die Anteile an der AG I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. zu mindern und in welchem Umfang damit dem Begehren der Klägerin (Teilwertabschreibungen in Höhe von 218.190,52 €) insgesamt zu entsprechen ist, kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen. Das FG wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, ob zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2001) objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Börsenkurs der Aktie I nicht den tatsächlichen Anteilswert abgebildet hat. Anlass für eine solche Überprüfung besteht bezüglich der Anteile I deshalb, weil die relativen Wertverluste dieser Aktie zum Bilanzstichtag in signifikanter Weise diejenigen der anderen Aktienpositionen (X Corp., Y AG) übertreffen und zudem die Aktie I nach den Notierungen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz 2001 --entgegen dem Trend der beiden anderen Anteilsrechte-- einen großen Teil ihres zuvor erlittenen Verlusts wieder ausgeglichen hat. Sollte sich deshalb im zweiten Rechtsgang ergeben, dass dieser schwankende Kursverlauf beispielsweise auf (äußerst) geringe Handelsumsätze oder auf andere wesentliche Störungen (Informationsineffizienzen) im Preisbildungsprozess zurückzuführen ist, so wird das FG unter Berücksichtigung dieser Umstände --und damit ohne Bindung an den Börsenkurs am Bilanzstichtag-- darüber zu entscheiden haben, in welcher Höhe zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteilsrechte I auszugehen war.

26

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Letztere Bestimmung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann zu beachten, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt, über die Anschlussrevision jedoch nicht abschließend entschieden werden kann (BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337; vom 29. Juli 1981 I R 119/77, juris).

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Bau- und ... herstellt und vertreibt.
Die Klägerin ließ zum Jahresende 2002 --wie auch in den Jahren davor-- einen Wandkalender herstellen. Der Kalender des Streitjahres, der betitelt ist mit „A....“, enthält Fotografien von Z..., die jeweils ganz überwiegend den Platz auf den einzelnen Monatsseiten beanspruchen. Die Monatstage sind ohne ausdrückliche Angabe der Wochentage, aber mit farblicher Hervorhebung der Sonntage aufgeführt. Am rechten Rand ist jeweils das Unternehmenslogo der Klägerin abgebildet. Im Vorwort der Geschäftsführerin Frau Y heißt es:
„……………….“
Von den im Streitjahr insgesamt hergestellten 14.976 Kalendern sind 9.869 Exemplare an inländische Empfänger --ohne Tochtergesellschaften und eigene Arbeitnehmer-- übersandt worden. Die inländischen Empfänger teilten sich wie folgt auf:
• 
Kunden:
1.621 Stück
• 
Verarbeiter (keine Kunden der Klägerin):
1.553 Stück
• 
Planer (Architekten und Planungsbüros - keine Kunden der Klägerin):
4.600 Stück
• 
Sonstige Empfänger (nicht näher zu klassifizieren - keine Kunden der Klägerin):
899 Stück
• 
Streuempfänger (nicht näher identifizierbare Empfänger, Kalender mit großer Wahrscheinlichkeit auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen verteilt):
 1.196 Stück
Sämtliche Kalender wurden ohne individuelles Begleitschreiben versandt. Lediglich eine Grußkarte, auf der ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr 2003 gewünscht wurde, war beigefügt.
Die Herstellungskosten für sämtliche Kalender in Höhe von 174.196,88 EUR (ohne Umsatzsteuer) wurden im Streitjahr --wie beabsichtigt-- auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht. Auf beiden Konten wurden auch nicht unter § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gebucht.
Im Rahmen einer die Jahre 2002 bis 2005 betreffenden Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, es handele sich bei den Kalendern um Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Er versagte den Abzug der Aufwendungen für die Herstellung der Kalender in Höhe von 202.068 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), da --entgegen § 4 Abs. 7 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG)-- die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden seien.
10 
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) machte sich diese Auffassung zu Eigen und erließ am 2. März 2010 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
11 
Dagegen legte die Klägerin am 18. März 2010 Einspruch ein. Nach ihrer Auffassung seien die Kalender nicht als Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Es handele sich vielmehr um eine reine Werbemaßnahme, für die keine besonderen Aufzeichnungspflichten gälten. Aber auch bei Bejahung des Geschenkebegriffs sei das Erfordernis der gesonderten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG durch die jederzeitige Abrufbarkeit im Controlling erfüllt.
12 
Zudem beantragte die Klägerin den Abzug von Aufwendungen für diejenigen Kalender, die eigene Arbeitnehmer erhalten hätten und die an ausländische Tochtergesellschaften unter Weiterberechnung der Aufwendungen weitergeleitet worden seien. Diese Aufwendungen ließ das FA im Rahmen einer Teilabhilfe zum Abzug zu und erließ am 17. März 2011 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr.
13 
Im Übrigen wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2011 als unbegründet zurück, so dass zunächst streitige Aufwendungen in Höhe von 128.587 EUR verblieben. Es lägen Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Bei den Kalendern handele es sich um ein außergewöhnlich aufwändig erstelltes, hochwertiges Produkt, das nicht mit üblichen Werbemitteln vergleichbar sei. Die nicht von den übrigen Betriebsausgaben getrennte Erfassung in der Buchführung der Klägerin schließe die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen aus.
14 
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011 erhob die Klägerin Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens ist --zuletzt-- nur noch die steuerliche Behandlung von denjenigen Kalendern streitig, die an Kunden, an Verarbeiter, Planer und an sonstige Empfänger übersandt wurden; nicht dazu gehören diejenigen Kalender, die an solche Empfänger übersandt worden sind, die vier oder mehr Kalender erhalten haben. Dies sind --unstreitig-- 7.317 Kalender.
15 
Die Klägerin trägt vor, sie betreibe seit 16 Jahren im Rahmen ihrer Hochwert-Markenstrategie Imagewerbung, indem sie zum Jahresende in hoher Auflage Wandkalender herstellen lasse. Die Kalender enthielten von professionellen Fotografen abgelichtete Bilder von Gebäuden, Infrastruktureinrichtungen und sonstigen Bauwerken, bei denen von der Klägerin hergestellte und vertriebene Produkte eingebaut worden seien. Über die Funktion des Imagetransports hinaus komme den Kalendern kein wesentlicher Zweck zu. Insbesondere die ursprüngliche Eigenschaft als Kalender, also die Bestimmung von Datum und Wochentag, trete hinter der Funktion als Werbe- bzw. Imageträger vollkommen zurück.
16 
Für die jeweiligen Empfänger der Kalender sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass mit der Übersendung des Kalenders die Erwartung verbunden gewesen sei, durch Nutzung desselben Werbung für die Klägerin zu betreiben.
17 
Soweit an eine Empfängeradresse mehrere Kalender versandt worden seien, sei dies in der Absicht erfolgt, dass diese an geeignete Empfänger in Gestalt von unbestimmten Dritten weitergeleitet würden und auf diese Weise der mit den Kalendern verfolgte Werbezweck erfüllt werde. Auch dies sei von den (Erst-)Empfängern ohne Weiteres erkennbar gewesen und von einzelnen Empfängerunternehmen, wie etwa der M.., gegenüber der Klägerin auch so kommuniziert worden. Die Weitergabe an Dritte habe auch insofern auf der Hand gelegen, als alle Beteiligten nicht davon ausgehen konnten, ein und derselbe Empfänger werde Verwendung für eine Vielzahl von Kalendern haben.
18 
In rechtlicher Hinsicht führte die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung aus, Werbeträger, die einer Person als Maßnahme zur planmäßigen Beeinflussung überlassen werden, um sie als Abnehmer von Lieferungen und Leistungen zu gewinnen oder sie zu einer entsprechenden Entscheidung für einen Dritten zu bewegen, würden keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen.
19 
Bei Werbeträgern fehle es an der erforderlichen Unentgeltlichkeit der Zuwendung, da die Gegenleistung des Empfängers darin bestehe, dass dieser durch die Benutzung des Gegenstandes Werbung betreibe. So liege der Fall hier.
20 
Für eine Qualifikation als Werbeträger bedürfe es keiner entsprechenden Verpflichtung des Empfängers zur Benutzung oder zum Behalten des Kalenders. Es genüge, wenn dem Empfänger die Werbeeignung des Kalenders bewusst sei, was aufgrund des sichtbaren Unternehmenslogos der Klägerin der Fall gewesen sei.
21 
Zudem handele es sich bei den versandten Kalendern teilweise um Zugaben i.S. der Zugabeverordnung (ZugabeVO). Zugaben i.S. der ZugabeVO seien Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware bzw. -leistung ohne besondere Berechnung geliefert oder erbracht würden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig sei und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise bestehe, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten werde. Solche Zugaben seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296). An 847 Kunden, mit denen im Streitjahr Umsätze generiert worden seien, seien insoweit 1.621 Kalender als Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptleistung übersandt worden. Der Zweckzusammenhang ergebe sich aus der im Streitjahr bestehenden Kundenbeziehung. Ferner sei für den Empfänger aus der Tatsache, dass die Anzahl der versandten Kalender auch von der Umsatzhöhe abhängig gewesen sei, eine entsprechende Konnexität zwischen Haupt- und Nebenleistung erkennbar gewesen.
22 
Im Übrigen müsse auch dann von einer Zugabe ausgegangen werden, wenn diese nicht dem Empfänger der Hauptleistung, sondern einem Dritten gewährt werde, der mit dem Empfänger der Hauptleistung in einem Vertragsverhältnis mit Bezug zur Hauptleistung stehe. Denn auch in einem solchen Fall müsse der Dritte davon ausgehen, dass die Nebenleistung nur mit Rücksicht auf die Hauptleistung gewährt werde. Insoweit seien 3.322 Kalender an 1.657 Planer, also Architekten und Planungsbüros, übersandt worden, mit denen die Klägerin in konkretem, auf ein bestimmtes Projekt bezogenen Kontakt gestanden habe. Bei diesen handele es sich damit um Zugaben i.S. der ZugabeVO.
23 
Jedenfalls müsse § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellten, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen seien. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebiete die Gleichbehandlung mit anderen Werbeträgern, bei denen mangels vermögenswerter Zuwendung der Betriebsausgabenabzug ohne Weiteres gewährt werde. Auch könne für die Abzugsfähigkeit nicht entscheidend sein, ob Werbung unentgeltlich oder entgeltlich --mit der Folge der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben-- betrieben werde. Werde etwa mit einem Werbeaufdruck versehene Oberbekleidung oder wie im vorliegenden Fall ein Kalender hingegeben und nutze der Empfänger den Gegenstand entsprechend, so treibe dieser Werbung ohne Entgelt, mit der Folge, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Lasse sich dagegen der Empfänger hierfür vergüten, liege zweifellos eine abziehbare Betriebsausgabe vor. Die Frage, ob die Werbung entgeltlich oder unentgeltlich betrieben werde, stelle insoweit ein sachfremdes Differenzierungskriterium dar.
24 
Unabhängig davon seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 EStG erfüllt. Die Klägerin habe ein integriertes SAP-Controllingsystem benutzt. Dies zeichne sich dadurch aus, dass die Buchführungs- und Controllingsysteme nicht voneinander unabhängig seien, sondern das SAP-Controllingsystem beide Funktionen miteinander kombiniere. Die Aufwendungen für die Kalender würden zeitgleich auf dem entsprechenden Aufwandskonto innerhalb der Buchführung und als Controlling-Auftrag im Controlling verbucht. Die Aufwendungen für die Kalender könnten --je nach Betrachtungsweise-- über die Buchführung in Form der Sachkontenanzeige oder über das Controlling in Form der Auftragsanzeige selektiert werden. Durch die zeitgleiche und einheitliche Verbuchung in Buchführung und Controlling werde der vom BFH geforderte Zusammenhang mit den übrigen Aufzeichnungen im Rahmen der Gewinnermittlung gewahrt. Zudem sei die vom Gesetzgeber mit dieser Norm beabsichtigte leichte Nachprüfbarkeit gegeben. Dies zeige auch der Umstand, dass der Prüfer im Rahmen der Außenprüfung die Herstellungskosten je Kalender habe ermitteln können.
25 
Bei der Auslegung des § 4 Abs. 7 EStG sei die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Buchführung im engeren Sinn unter Ausblendung eines Controllingsystems, das dem Normzweck der einfachen und schnellen Nachprüfbarkeit der betroffenen Betriebsausgaben genüge, bedeute eine bloße Förmelei.
26 
Im Rahmen des Klageverfahrens erging am 11. August 2015 ein nach § 175a AO geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, der den Streitgegenstand unberührt ließ.
27 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
28 
den Änderungsbescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. August 2015 dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 78.218,73 EUR berücksichtigt werden,
29 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
30 
Das FA beantragt,
31 
die Klage abzuweisen,
32 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
33 
Es ist der Auffassung, dass bei den Kalendern die unentgeltliche Zuwendung im Vordergrund stehe. Es handele sich um Geschenke, nicht um Werbeträger, da --bis auf ein höchst dezentes Logo der Klägerin-- weder die Klägerin noch ihre Produkte besonders hervorgehoben werden würden. Es werde im Übrigen bestritten, dass bei den fotografierten Objekten tatsächlich Produkte der Klägerin Verwendung gefunden hätten.
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin fehle es an einer Gegenleistung. Das bloße Aufhängen des Kalenders sei keine Werbung, da es ohne Bezug zur Schenkerin vorgenommen werde. Maßgeblich für die Unentgeltlichkeit sei, dass keinerlei Verpflichtung des Beschenkten zur Benutzung des Kalenders bestehe; dieser dürfe den Kalender auch unbeanstandet in den Müll werfen. Es könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Empfänger einer Werbeeignung des Kalenders bewusst gewesen seien.
35 
Die Kalender seien auch keine Zugabe i.S. der ZugabeVO. Es müsse ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise bestehen, dass die Zugabe objektiv geeignet sei, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Dies sei nicht der Fall, auch nicht bei einem Teil der versandten Kalender.
36 
Vielmehr handele es sich bei den Kalendern lediglich um ein sog. Zweckgeschenk, mit dem der Geber allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650).
37 
Die Abrufbarkeit der Aufwendungen im Rahmen des Controlling sei für eine gesonderte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG nicht ausreichend; die gesonderte Aufzeichnung müsse innerhalb der Buchführung erfolgen.
38 
In der Rechtssache fanden am 23. Januar 2015 und am 28. September 2015 Erörterungstermine statt. Im Rahmen des Erörterungstermins am 28. September 2015 trafen die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung dahingehend, dass die Herstellungskosten für die im Streitjahr hergestellten Kalender 10,69 EUR pro Stück (ohne Umsatzsteuer) betrugen.
39 
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten im Wege einer tatsächlichen Verständigung darauf geeinigt, dass die Klägerin sämtliche streitgegenständlichen Kalender ohne Gegenleistung übersandt hat und die Klägerin sowie die jeweiligen Empfänger der Kalender sich jeweils über die Unentgeltlichkeit einig waren. Ferner einigten sich die Beteiligten in Form einer tatsächlichen Verständigung darauf, dass bei Übergabe der Kalender an die jeweiligen Empfänger kein innerer Zusammenhang in der Weise bestand, dass die Kalender mit Rücksicht auf den Erwerb von Produkten der Klägerin angeboten wurden. Schließlich verständigten sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass an keinen Empfänger der streitgegenständlichen Kalender vier oder mehr Kalender übersandt worden sind.
40 
Zudem hat der Vertreter des FA --wie bereits mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 angekündigt-- in der mündlichen Verhandlung verbindlich zugesichert, den Änderungsbescheid für das Streitjahr über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. August 2015 dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 26.912,58 EUR (1.196 Kalender x 10,69 EUR + Fotografenkosten in Höhe von 14.127,34 EUR) berücksichtigt werden.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie auf die Niederschriften über die Erörterungstermine und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

42 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit das FA die allein streitig gebliebenen Betriebsausgaben in Höhe von 78.218,73 EUR nicht berücksichtigt hat, ist der Änderungsbescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. August 2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
43 
a) Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) sind Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG besonderes aufgezeichnet sind.
44 
Zu den in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG genannten Aufwendungen gehören solche für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG); dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
45 
Im Falle des Vorliegens von Geschenken i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entfaltet die Vorschrift des § 4 Abs. 7 EStG damit eine eigenständige Bedeutung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 I B 125/06, BFH/NV 2007, 1305; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 2055, 2039, 2041).
46 
b) Im Streitfall wurde dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht genügt, so dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben nicht abziehbar waren.
47 
aa) Die streitgegenständlichen Kalender sind Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Vorschrift ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind.
48 
(1) Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (z.B. BFH-Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung setzt objektiv das Fehlen einer Gegenleistung und subjektiv die Einigung der Parteien hierüber voraus (z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).
49 
Auf der Grundlage dieser Definition sind Zugaben im Sinne der früheren Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft (Erster Teil: Zugabewesen --ZugabeVO--, vom 9. März 1932, RGBl I 1932, 121, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1688, aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2001, BGBl I 2001, 1661) keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158). Zugaben im Sinne der ZugabeVO sind Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware (-leistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig ist und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise besteht, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Wegen dieser akzessorischen Verknüpfung mit der Hauptleistung kann die Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO für sich allein nicht als Geschenk angesehen werden; sie ist vielmehr Teil des Leistungsaustausches (BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).
50 
Dabei sind nach Auffassung des Senats auch Werbeträger, also --wie hier-- Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist, --jedenfalls soweit diese an individualisierbare Empfänger verteilt wurden-- vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst und können damit grundsätzlich Geschenke i.S. der Vorschrift sein (allgemeine Meinung: z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 703). Dieses Verständnis der Norm deckt sich im Übrigen auch mit dem des Gesetzgebers, denn die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1769) bezog sich ausschließlich auf Werbeträger. Durch die Aufgabe der Beschränkung auf Werbeträger durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436) hat sich an dem gesetzgeberischen Verständnis nichts geändert, da diese Änderung lediglich aus Vereinfachungsgründen vorgenommen wurde (z.B. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 10/1636, S. 90), und damit keine inhaltliche Änderung des Geschenkebegriffs gewollt war. Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist. Ob vom Anwendungsbereich der Vorschrift auch die Fälle der Streuwerbung erfasst sind (bejahend z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1988 1 K 229/83 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 104; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1673; verneinend z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158), muss hier nicht entschieden werden, da die --zuletzt-- streitgegenständlichen Kalender sämtlich an individualisierbare Empfänger, und nicht an Streuempfänger verteilt worden sind.
51 
(2) Nach der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung wurden die streitgegenständlichen Kalender ohne Gegenleistung übersandt und die Klägerin und die jeweiligen Empfänger der Kalender waren sich jeweils über die Unentgeltlichkeit einig. Damit sind die Voraussetzungen des Geschenkebegriffs erfüllt.
52 
Zudem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass bei Übergabe der Kalender an die jeweiligen Empfänger kein innerer Zusammenhang in der Weise bestand, dass die Kalender mit Rücksicht auf den Erwerb von Produkten der Klägerin angeboten wurden, so dass auch keine --den Geschenkebegriff ausschließende-- Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO vorlag.
53 
(3) Nach Auffassung des erkennenden Senats verstößt § 4 Abs. 7 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit von der Vorschrift auch Werbeträger als Geschenke erfasst werden, so dass es im Streitfall keiner verfassungskonformen Auslegung bedarf.
54 
(a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht--, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Letzteres fordert, dass bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden muss. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als solche kommen vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
55 
Insbesondere ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber darf für eine gesetzliche Typisierung jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
56 
Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht-- maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber u.a. nach dem objektiven Nettoprinzip. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen beziehungsweise beruflichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das BVerfG hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen. Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
57 
(b) Verfassungsrechtliche Bedenken können sich im Streitfall nur dann ergeben, wenn das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG an ein verfassungswidriges Abzugsverbot für Betriebsausgaben anknüpft. Zweck der getrennten Aufzeichnung ist nämlich, der Finanzverwaltung die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot greift (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Wenn das Abzugsverbot seinerseits verfassungswidrig ist, fehlt es an einer Rechtfertigung für die Aufzeichnungspflicht. Ist dagegen das Abzugsverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bestehen --angesichts des mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecks-- keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 Abs. 7 EStG enthaltenen Aufzeichnungspflichten (i. Erg. ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036).
58 
(c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG durchbricht zwar das objektive Nettoprinzip, denn die Vorschrift verbietet den Abzug betrieblich veranlasster Geschenkaufwendungen (ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13).
59 
(d) Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch sachlich gerechtfertigt (ganz überwiegende Meinung: z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13; einschränkend Klein, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1995, 630, 631 f.).
60 
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt zum einen eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Aufwendungen für Geschenke sind regelmäßig privat mitveranlasst und berühren regelmäßig auch die private Lebensführung des Schenkers bzw. bei juristischen Personen ggf. der dahinter stehenden natürlichen Personen. Da eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung in der Praxis oft schwierig und eine Kontrolle durch die Verwaltung oft nicht möglich ist, typisiert der Gesetzgeber die Erwerbsaufwendungen für Geschenke als nicht abziehbar. Dadurch kann die Feststellung der betrieblichen Veranlassung unterbleiben (vgl. Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz G13; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151).
61 
Zudem verhindert die Vorschrift den Missbrauch des sog. Spesenabzugs, also des Abzugs von Bewirtungskosten und Geschenken. Entsprechend hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Aufwendungen für Geschenke --ausgenommen solcher mit geringem Wert-- bereits ihrer Art nach als überflüssig und unangemessen anzusehen seien (sog. Spesenunwesen) und durch die Vorschrift verhindert werde, dass diese auf die Allgemeinheit abgewälzt würden (Begründung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1960, BTDrucks III/1811, S. 8). Der Spesenabzug sei in der Öffentlichkeit seit langem ein Ärgernis, da er leicht missbräuchlich ausgenutzt werden könne und vielfach auch ausgenutzt werde, z.B. durch gegenseitige Bewirtungen und Geschenke zwischen befreundeten und durch Geschäftsbeziehungen verbundene Personen, durch luxuriöse Aufwendungen und durch die Tarnung von rein privatem Aufwand als Betriebsaufwand (so der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221).
62 
Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist also durch die bewirkte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und die Verhinderung des Missbrauchs des Spesenabzugs gerechtfertigt.
63 
(e) Der Gesetzgeber hält sich mit der Norm des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch innerhalb seiner Typisierungsbefugnis.
64 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht verfassungsrechtlich geboten, --im Wege der verfassungskonformen Auslegung-- diejenigen Werbegeschenke, die selbst Werbeträger sind, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen (a.A. Klein, DStZ 1995, 630, 631 f.). Nach Auffassung des erkennenden Senats differenziert die Vorschrift nämlich schon nicht (sachfremd) danach, ob der Empfänger des Werbeartikels, die Werbung unentgeltlich oder entgeltlich durchführt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Abziehbarkeit von Betriebsausgaben näher liegt, wenn der Empfänger des Werbegeschenks mit diesem entgeltlich Werbung treibt, als im Falle der Unentgeltlichkeit des Werbungtreibens. Diese Konsequenz ergibt sich nach Auffassung des Senats aber allein aus dem Gesichtspunkt, dass es im Falle der entgeltlichen Werbung --auf der Ebene des Sachverhalts-- näher liegt, dass die Werbung durch den Empfänger eine die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließende Gegenleistung darstellt. Die allein maßgebliche Frage ist aber, ob --objektiv und subjektiv-- eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung gegeben ist. Die Klärung dieser Frage obliegt dem FG im Rahmen der Feststellung des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts. Im Ergebnis stellt die Frage der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit der Werbung nicht das vom Gesetzgeber gewählte, maßgebliche Differenzierungskriterium dar. Entscheidend ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, nicht dagegen die der Werbung als Gegenleistung.
65 
Soweit die Klägerin sich mit der Forderung nach Gleichstellung mit anderen Werbeträger, bei denen mangels vermögenswerter Zuwendung der Betriebsausgabenabzug ohne Weiteres gewährt werde, gegen die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung nach der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger zugewendeten Gegenstände gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wenden wollte, ist festzustellen, dass diese Differenzierung nach Auffassung des Senats sachgerecht ist. Denn insoweit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass in der Regel lediglich Werbegeschenke mit höherem Wert an einen beschränkten Personenkreis abgegeben werden, zu dem auch persönliche Beziehungen bestehen (Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221). Damit werden von der Norm Sachverhalte erfasst, bei denen die Normzwecke greifen, also neben der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch die Missbrauchsverhinderung einschlägig ist. Dagegen werden Werbegeschenke, die keinen oder keinen nennenswerten Gebrauchswert haben, oft auch an nicht individualisierbare Empfänger gegeben (sog. Streuwerbung). Diese werden --da der Zweck der Missbrauchsverhinderung nicht greift-- aufgrund der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Betriebsausgabenabzugsverbot nicht erfasst.
66 
bb) In Bezug auf die streitgegenständlichen Kalender steht auch fest, dass die Herstellungskosten der den jeweiligen Empfängern zugewendeten Kalender insgesamt 40 EUR nicht übersteigen, so dass sich ein Verbot des Betriebsausgabenabzugs (allein) aus § 4 Abs. 7 EStG ergibt. Insoweit haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich darauf verständigt, dass an keinen Empfänger der streitgegenständlichen Kalender vier oder mehr Kalender übersandt wurden, so dass bei Herstellungskosten von 10,69 EUR pro Stück die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in keinem Fall erreicht wurde.
67 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden die Aufwendungen für den Kalender nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet.
68 
(1) Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die in § 4 Abs. 7 EStG verlangte Aufzeichnung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen --also einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben-- bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, dass die Aufzeichnung im Rahmen des Buchführungswerks zu erfolgen hat, mithin die Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung zu verbuchen sind (Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611).
69 
Dafür spricht zum einen die systematische Stellung der Abs. 5 und 7 des § 4 EStG. § 4 EStG trägt die Überschrift "Gewinnbegriff im Allgemeinen" und umschreibt unter anderem in Abs. 4 den Begriff der Betriebsausgaben. In Abs. 7 des § 4 EStG werden "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" den "sonstigen Betriebsausgaben" gegenübergestellt. Dass "sonstige Betriebsausgaben" im Rahmen der Gewinnermittlung den Gewinn nur beeinflussen können, wenn sie im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden, kann nicht zweifelhaft sein. Das gleiche muss dann aber auch für die im gleichen Satz genannten "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" gelten (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648).
70 
Im Übrigen wird nur eine solche Auslegung dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck gerecht. Die Trennung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen von den sonstigen Betriebsausgaben soll die Feststellung erleichtern, ob Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen; sie soll das Auffinden der in § 4 Abs. 5 EStG besonders behandelten Betriebsausgaben erleichtern. Dieser Zweck wird zuverlässig nur erfüllt, wenn die "getrennte Aufzeichnung" in der Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung besteht (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Bei dem Begriff der „Aufzeichnungen“ i.S. des § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich insoweit um den Oberbegriff für Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung und für Ausgabenaufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Ausnahmen von diesem Erfordernis hat der BFH für die Fälle einer Fehlbuchung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 129 S. 1 AO als offenbare Unrichtigkeit darstellt, sowie für die Buchung beschränkt und unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) auf einem gemeinsamen Konto angenommen (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203).
71 
Da im Streitfall die Herstellungskosten für die Kalender --wie beabsichtigt-- auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht und auf beiden Konten auch nicht unter § 4 Abs. 5 EStG fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gebucht wurden, ist dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb der Buchführung nicht Genüge getan.
72 
(2) Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Auffassung der Klägerin --auch nicht aus der gleichzeitigen Verbuchung der Betriebsausgaben in der Buchführung und in dem integrierten SAP-Controllingsystem als Controlling-Auftrag nebst der Möglichkeit, die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Kalender über das Controlling in Form der Auftragsanzeige zu selektieren.
73 
Das gesetzliche Erfordernis der getrennten Aufzeichnung soll die Feststellung erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Die Finanzverwaltung soll also in die Lage versetzt werden, schnell und ohne größeren Aufwand zu überprüfen, ob nicht abziehbare Betriebsausgaben vorliegen und der Steuerpflichtige diese zutreffend behandelt hat (HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036). Dabei hat sich der Gesetzgeber --im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung-- bewusst für eine formale, formstrenge Lösung entschieden, die nicht auf die möglichen Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, sondern mit einem auf den typischen Fall zugeschnittenen Kriterium arbeitet (BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611). Deshalb kommt eine Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen, nicht in Betracht (BFH-Urteilvom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).
74 
Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift den Zweck, Manipulationsmöglichkeiten beim sog. Spesenabzug einzuschränken (BFH-Urteil vom 11. März 1988 III R 62/87, BFH/NV 1989, 22).
75 
Der Senat ist der Auffassung, dass allein die Verbuchung innerhalb der kaufmännischen Buchführung diesen Zwecken gerecht wird. Insbesondere würde die Einbeziehung von (integrierten) Controllingsystemen die Gefahr bergen, dass das Risiko von Manipulationen seitens der Steuerpflichtigen stiege. Der jeweilige Außenprüfer müsste sich darüber hinaus umfassend in die Funktionsweise des jeweiligen Controllingsystems einarbeiten. Somit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Feststellung, ob und in welchem Umfange Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen, erschwert würde. Schließlich müsste in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Verwendung des vom Steuerpflichtigen genutzten Controllingsystems noch dem Normzweck der schnellen Überprüfbarkeit nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt. Die Berücksichtigung solcher Besonderheiten im Einzelfall wollte der Gesetzgeber jedoch durch seine formale Lösung gerade vermeiden.
76 
Aus dem Umstand, dass es sich im Streitfall um ein integriertes Controllingsystem handelt, das die Funktionen des Buchführungswerks mit denen des Controllingsystems kombiniert, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der BFH entschieden, dass (statistische) Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung nicht genügen (Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Daraus kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht gefolgert werden, dass eine datenmäßige Verknüpfung --wie im Streitfall-- ausreichend ist. Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648) nämlich ausdrücklich die Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung gefordert. Insoweit kann dem Urteil nach Auffassung des Senats nicht entnommen werden, dass (statistische) Aufzeichnungen, die in einem --wie auch immer gearteten--Zusammenhang mit der Buchführung stehen, ausreichend sind. Einen solchen Obersatz hat der BFH nicht gebildet. Nach Auffassung des Senats wird --wie dargestellt-- allein die Verbuchung innerhalb der Buchführung dem Normzweck des § 4 Abs. 7 EStG gerecht.
77 
Auch aus den vom BFH zugelassenen Ausnahmen von dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung lässt sich nichts anderes herleiten. Neben der Zulassung der Korrektur von Fehlbuchungen hat der BFH die Buchung sowohl beschränkt wie unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen auf nur einem Konto als zur Erfüllung dieser Aufzeichnungspflicht ausreichend angesehen, da dem Normzweck des schnellen Auffindens nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt werde (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Maßgeblich dafür war aber die Erwägung, dass die materiell-rechtliche Abgrenzung zwischen beschränkt und unbeschränkt abziehbaren Bewirtungsaufwendungen für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen hingegen im Streitfall nicht.
78 
Im Übrigen knüpfen die Vorschriften der §§ 140 ff. AO in erster Linie an die Buchführung des Steuerpflichtigen an. Ebenso begründen formelle Mängel der Buchführung eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Damit wäre es nach Auffassung des Senats schwerlich vereinbar, Daten eines (integrierten) Controllingsystems im Rahmen des Erfordernisses der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG genügen zu lassen.
79 
Schließlich wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb ihrer Buchführung Rechnung zu tragen. Gründe, weshalb eine Verbuchung sämtlicher Herstellungskosten für die Kalender auf einem besonderen Konto innerhalb der Buchführung selbst nicht möglich gewesen sei, wurden nicht vorgetragen. Der Steuerpflichtige wird durch das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nicht unverhältnismäßig belastet.
80 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Körperschaftsteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 128.587,00 EUR berücksichtigt werden. Die Klägerin hat nur insoweit obsiegt, als das FA in der mündlichen Verhandlung für die Fälle der Streuwerbung die Berücksichtigung von weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 26.912,58 EUR zugesagt hat.
81 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 151 Rz 3, m.w.N. aus der Rechtsprechung). In entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Beklagten für nicht erforderlich (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338).
82 
4. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen. Ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG war bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des BFH.

Gründe

42 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit das FA die allein streitig gebliebenen Betriebsausgaben in Höhe von 78.218,73 EUR nicht berücksichtigt hat, ist der Änderungsbescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. August 2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
43 
a) Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) sind Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG besonderes aufgezeichnet sind.
44 
Zu den in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG genannten Aufwendungen gehören solche für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG); dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
45 
Im Falle des Vorliegens von Geschenken i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entfaltet die Vorschrift des § 4 Abs. 7 EStG damit eine eigenständige Bedeutung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 I B 125/06, BFH/NV 2007, 1305; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 2055, 2039, 2041).
46 
b) Im Streitfall wurde dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht genügt, so dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben nicht abziehbar waren.
47 
aa) Die streitgegenständlichen Kalender sind Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Vorschrift ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind.
48 
(1) Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (z.B. BFH-Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung setzt objektiv das Fehlen einer Gegenleistung und subjektiv die Einigung der Parteien hierüber voraus (z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).
49 
Auf der Grundlage dieser Definition sind Zugaben im Sinne der früheren Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft (Erster Teil: Zugabewesen --ZugabeVO--, vom 9. März 1932, RGBl I 1932, 121, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1688, aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2001, BGBl I 2001, 1661) keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158). Zugaben im Sinne der ZugabeVO sind Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware (-leistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig ist und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise besteht, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Wegen dieser akzessorischen Verknüpfung mit der Hauptleistung kann die Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO für sich allein nicht als Geschenk angesehen werden; sie ist vielmehr Teil des Leistungsaustausches (BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).
50 
Dabei sind nach Auffassung des Senats auch Werbeträger, also --wie hier-- Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist, --jedenfalls soweit diese an individualisierbare Empfänger verteilt wurden-- vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst und können damit grundsätzlich Geschenke i.S. der Vorschrift sein (allgemeine Meinung: z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 703). Dieses Verständnis der Norm deckt sich im Übrigen auch mit dem des Gesetzgebers, denn die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1769) bezog sich ausschließlich auf Werbeträger. Durch die Aufgabe der Beschränkung auf Werbeträger durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436) hat sich an dem gesetzgeberischen Verständnis nichts geändert, da diese Änderung lediglich aus Vereinfachungsgründen vorgenommen wurde (z.B. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 10/1636, S. 90), und damit keine inhaltliche Änderung des Geschenkebegriffs gewollt war. Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist. Ob vom Anwendungsbereich der Vorschrift auch die Fälle der Streuwerbung erfasst sind (bejahend z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1988 1 K 229/83 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 104; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1673; verneinend z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158), muss hier nicht entschieden werden, da die --zuletzt-- streitgegenständlichen Kalender sämtlich an individualisierbare Empfänger, und nicht an Streuempfänger verteilt worden sind.
51 
(2) Nach der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung wurden die streitgegenständlichen Kalender ohne Gegenleistung übersandt und die Klägerin und die jeweiligen Empfänger der Kalender waren sich jeweils über die Unentgeltlichkeit einig. Damit sind die Voraussetzungen des Geschenkebegriffs erfüllt.
52 
Zudem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass bei Übergabe der Kalender an die jeweiligen Empfänger kein innerer Zusammenhang in der Weise bestand, dass die Kalender mit Rücksicht auf den Erwerb von Produkten der Klägerin angeboten wurden, so dass auch keine --den Geschenkebegriff ausschließende-- Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO vorlag.
53 
(3) Nach Auffassung des erkennenden Senats verstößt § 4 Abs. 7 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit von der Vorschrift auch Werbeträger als Geschenke erfasst werden, so dass es im Streitfall keiner verfassungskonformen Auslegung bedarf.
54 
(a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht--, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Letzteres fordert, dass bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden muss. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als solche kommen vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
55 
Insbesondere ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber darf für eine gesetzliche Typisierung jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
56 
Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht-- maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber u.a. nach dem objektiven Nettoprinzip. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen beziehungsweise beruflichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das BVerfG hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen. Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I).
57 
(b) Verfassungsrechtliche Bedenken können sich im Streitfall nur dann ergeben, wenn das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG an ein verfassungswidriges Abzugsverbot für Betriebsausgaben anknüpft. Zweck der getrennten Aufzeichnung ist nämlich, der Finanzverwaltung die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot greift (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Wenn das Abzugsverbot seinerseits verfassungswidrig ist, fehlt es an einer Rechtfertigung für die Aufzeichnungspflicht. Ist dagegen das Abzugsverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bestehen --angesichts des mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecks-- keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 Abs. 7 EStG enthaltenen Aufzeichnungspflichten (i. Erg. ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036).
58 
(c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG durchbricht zwar das objektive Nettoprinzip, denn die Vorschrift verbietet den Abzug betrieblich veranlasster Geschenkaufwendungen (ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13).
59 
(d) Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch sachlich gerechtfertigt (ganz überwiegende Meinung: z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13; einschränkend Klein, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1995, 630, 631 f.).
60 
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt zum einen eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Aufwendungen für Geschenke sind regelmäßig privat mitveranlasst und berühren regelmäßig auch die private Lebensführung des Schenkers bzw. bei juristischen Personen ggf. der dahinter stehenden natürlichen Personen. Da eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung in der Praxis oft schwierig und eine Kontrolle durch die Verwaltung oft nicht möglich ist, typisiert der Gesetzgeber die Erwerbsaufwendungen für Geschenke als nicht abziehbar. Dadurch kann die Feststellung der betrieblichen Veranlassung unterbleiben (vgl. Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz G13; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151).
61 
Zudem verhindert die Vorschrift den Missbrauch des sog. Spesenabzugs, also des Abzugs von Bewirtungskosten und Geschenken. Entsprechend hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Aufwendungen für Geschenke --ausgenommen solcher mit geringem Wert-- bereits ihrer Art nach als überflüssig und unangemessen anzusehen seien (sog. Spesenunwesen) und durch die Vorschrift verhindert werde, dass diese auf die Allgemeinheit abgewälzt würden (Begründung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1960, BTDrucks III/1811, S. 8). Der Spesenabzug sei in der Öffentlichkeit seit langem ein Ärgernis, da er leicht missbräuchlich ausgenutzt werden könne und vielfach auch ausgenutzt werde, z.B. durch gegenseitige Bewirtungen und Geschenke zwischen befreundeten und durch Geschäftsbeziehungen verbundene Personen, durch luxuriöse Aufwendungen und durch die Tarnung von rein privatem Aufwand als Betriebsaufwand (so der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221).
62 
Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist also durch die bewirkte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und die Verhinderung des Missbrauchs des Spesenabzugs gerechtfertigt.
63 
(e) Der Gesetzgeber hält sich mit der Norm des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch innerhalb seiner Typisierungsbefugnis.
64 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht verfassungsrechtlich geboten, --im Wege der verfassungskonformen Auslegung-- diejenigen Werbegeschenke, die selbst Werbeträger sind, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen (a.A. Klein, DStZ 1995, 630, 631 f.). Nach Auffassung des erkennenden Senats differenziert die Vorschrift nämlich schon nicht (sachfremd) danach, ob der Empfänger des Werbeartikels, die Werbung unentgeltlich oder entgeltlich durchführt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Abziehbarkeit von Betriebsausgaben näher liegt, wenn der Empfänger des Werbegeschenks mit diesem entgeltlich Werbung treibt, als im Falle der Unentgeltlichkeit des Werbungtreibens. Diese Konsequenz ergibt sich nach Auffassung des Senats aber allein aus dem Gesichtspunkt, dass es im Falle der entgeltlichen Werbung --auf der Ebene des Sachverhalts-- näher liegt, dass die Werbung durch den Empfänger eine die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließende Gegenleistung darstellt. Die allein maßgebliche Frage ist aber, ob --objektiv und subjektiv-- eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung gegeben ist. Die Klärung dieser Frage obliegt dem FG im Rahmen der Feststellung des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts. Im Ergebnis stellt die Frage der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit der Werbung nicht das vom Gesetzgeber gewählte, maßgebliche Differenzierungskriterium dar. Entscheidend ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, nicht dagegen die der Werbung als Gegenleistung.
65 
Soweit die Klägerin sich mit der Forderung nach Gleichstellung mit anderen Werbeträger, bei denen mangels vermögenswerter Zuwendung der Betriebsausgabenabzug ohne Weiteres gewährt werde, gegen die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung nach der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger zugewendeten Gegenstände gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wenden wollte, ist festzustellen, dass diese Differenzierung nach Auffassung des Senats sachgerecht ist. Denn insoweit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass in der Regel lediglich Werbegeschenke mit höherem Wert an einen beschränkten Personenkreis abgegeben werden, zu dem auch persönliche Beziehungen bestehen (Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221). Damit werden von der Norm Sachverhalte erfasst, bei denen die Normzwecke greifen, also neben der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch die Missbrauchsverhinderung einschlägig ist. Dagegen werden Werbegeschenke, die keinen oder keinen nennenswerten Gebrauchswert haben, oft auch an nicht individualisierbare Empfänger gegeben (sog. Streuwerbung). Diese werden --da der Zweck der Missbrauchsverhinderung nicht greift-- aufgrund der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Betriebsausgabenabzugsverbot nicht erfasst.
66 
bb) In Bezug auf die streitgegenständlichen Kalender steht auch fest, dass die Herstellungskosten der den jeweiligen Empfängern zugewendeten Kalender insgesamt 40 EUR nicht übersteigen, so dass sich ein Verbot des Betriebsausgabenabzugs (allein) aus § 4 Abs. 7 EStG ergibt. Insoweit haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich darauf verständigt, dass an keinen Empfänger der streitgegenständlichen Kalender vier oder mehr Kalender übersandt wurden, so dass bei Herstellungskosten von 10,69 EUR pro Stück die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in keinem Fall erreicht wurde.
67 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden die Aufwendungen für den Kalender nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet.
68 
(1) Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die in § 4 Abs. 7 EStG verlangte Aufzeichnung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen --also einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben-- bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, dass die Aufzeichnung im Rahmen des Buchführungswerks zu erfolgen hat, mithin die Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung zu verbuchen sind (Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611).
69 
Dafür spricht zum einen die systematische Stellung der Abs. 5 und 7 des § 4 EStG. § 4 EStG trägt die Überschrift "Gewinnbegriff im Allgemeinen" und umschreibt unter anderem in Abs. 4 den Begriff der Betriebsausgaben. In Abs. 7 des § 4 EStG werden "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" den "sonstigen Betriebsausgaben" gegenübergestellt. Dass "sonstige Betriebsausgaben" im Rahmen der Gewinnermittlung den Gewinn nur beeinflussen können, wenn sie im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden, kann nicht zweifelhaft sein. Das gleiche muss dann aber auch für die im gleichen Satz genannten "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" gelten (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648).
70 
Im Übrigen wird nur eine solche Auslegung dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck gerecht. Die Trennung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen von den sonstigen Betriebsausgaben soll die Feststellung erleichtern, ob Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen; sie soll das Auffinden der in § 4 Abs. 5 EStG besonders behandelten Betriebsausgaben erleichtern. Dieser Zweck wird zuverlässig nur erfüllt, wenn die "getrennte Aufzeichnung" in der Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung besteht (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Bei dem Begriff der „Aufzeichnungen“ i.S. des § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich insoweit um den Oberbegriff für Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung und für Ausgabenaufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Ausnahmen von diesem Erfordernis hat der BFH für die Fälle einer Fehlbuchung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 129 S. 1 AO als offenbare Unrichtigkeit darstellt, sowie für die Buchung beschränkt und unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) auf einem gemeinsamen Konto angenommen (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203).
71 
Da im Streitfall die Herstellungskosten für die Kalender --wie beabsichtigt-- auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht und auf beiden Konten auch nicht unter § 4 Abs. 5 EStG fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gebucht wurden, ist dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb der Buchführung nicht Genüge getan.
72 
(2) Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Auffassung der Klägerin --auch nicht aus der gleichzeitigen Verbuchung der Betriebsausgaben in der Buchführung und in dem integrierten SAP-Controllingsystem als Controlling-Auftrag nebst der Möglichkeit, die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Kalender über das Controlling in Form der Auftragsanzeige zu selektieren.
73 
Das gesetzliche Erfordernis der getrennten Aufzeichnung soll die Feststellung erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Die Finanzverwaltung soll also in die Lage versetzt werden, schnell und ohne größeren Aufwand zu überprüfen, ob nicht abziehbare Betriebsausgaben vorliegen und der Steuerpflichtige diese zutreffend behandelt hat (HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036). Dabei hat sich der Gesetzgeber --im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung-- bewusst für eine formale, formstrenge Lösung entschieden, die nicht auf die möglichen Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, sondern mit einem auf den typischen Fall zugeschnittenen Kriterium arbeitet (BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611). Deshalb kommt eine Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen, nicht in Betracht (BFH-Urteilvom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).
74 
Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift den Zweck, Manipulationsmöglichkeiten beim sog. Spesenabzug einzuschränken (BFH-Urteil vom 11. März 1988 III R 62/87, BFH/NV 1989, 22).
75 
Der Senat ist der Auffassung, dass allein die Verbuchung innerhalb der kaufmännischen Buchführung diesen Zwecken gerecht wird. Insbesondere würde die Einbeziehung von (integrierten) Controllingsystemen die Gefahr bergen, dass das Risiko von Manipulationen seitens der Steuerpflichtigen stiege. Der jeweilige Außenprüfer müsste sich darüber hinaus umfassend in die Funktionsweise des jeweiligen Controllingsystems einarbeiten. Somit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Feststellung, ob und in welchem Umfange Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen, erschwert würde. Schließlich müsste in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Verwendung des vom Steuerpflichtigen genutzten Controllingsystems noch dem Normzweck der schnellen Überprüfbarkeit nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt. Die Berücksichtigung solcher Besonderheiten im Einzelfall wollte der Gesetzgeber jedoch durch seine formale Lösung gerade vermeiden.
76 
Aus dem Umstand, dass es sich im Streitfall um ein integriertes Controllingsystem handelt, das die Funktionen des Buchführungswerks mit denen des Controllingsystems kombiniert, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der BFH entschieden, dass (statistische) Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung nicht genügen (Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Daraus kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht gefolgert werden, dass eine datenmäßige Verknüpfung --wie im Streitfall-- ausreichend ist. Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648) nämlich ausdrücklich die Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung gefordert. Insoweit kann dem Urteil nach Auffassung des Senats nicht entnommen werden, dass (statistische) Aufzeichnungen, die in einem --wie auch immer gearteten--Zusammenhang mit der Buchführung stehen, ausreichend sind. Einen solchen Obersatz hat der BFH nicht gebildet. Nach Auffassung des Senats wird --wie dargestellt-- allein die Verbuchung innerhalb der Buchführung dem Normzweck des § 4 Abs. 7 EStG gerecht.
77 
Auch aus den vom BFH zugelassenen Ausnahmen von dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung lässt sich nichts anderes herleiten. Neben der Zulassung der Korrektur von Fehlbuchungen hat der BFH die Buchung sowohl beschränkt wie unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen auf nur einem Konto als zur Erfüllung dieser Aufzeichnungspflicht ausreichend angesehen, da dem Normzweck des schnellen Auffindens nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt werde (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Maßgeblich dafür war aber die Erwägung, dass die materiell-rechtliche Abgrenzung zwischen beschränkt und unbeschränkt abziehbaren Bewirtungsaufwendungen für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen hingegen im Streitfall nicht.
78 
Im Übrigen knüpfen die Vorschriften der §§ 140 ff. AO in erster Linie an die Buchführung des Steuerpflichtigen an. Ebenso begründen formelle Mängel der Buchführung eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Damit wäre es nach Auffassung des Senats schwerlich vereinbar, Daten eines (integrierten) Controllingsystems im Rahmen des Erfordernisses der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG genügen zu lassen.
79 
Schließlich wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb ihrer Buchführung Rechnung zu tragen. Gründe, weshalb eine Verbuchung sämtlicher Herstellungskosten für die Kalender auf einem besonderen Konto innerhalb der Buchführung selbst nicht möglich gewesen sei, wurden nicht vorgetragen. Der Steuerpflichtige wird durch das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nicht unverhältnismäßig belastet.
80 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Körperschaftsteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 128.587,00 EUR berücksichtigt werden. Die Klägerin hat nur insoweit obsiegt, als das FA in der mündlichen Verhandlung für die Fälle der Streuwerbung die Berücksichtigung von weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 26.912,58 EUR zugesagt hat.
81 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 151 Rz 3, m.w.N. aus der Rechtsprechung). In entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Beklagten für nicht erforderlich (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338).
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4. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen. Ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG war bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des BFH.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.