Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2012 - 12 K 655/12

bei uns veröffentlicht am08.11.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld deshalb nicht an den Vater der Kinder zu zahlen ist, weil diese bei ihren Großeltern, den Eltern des Klägers, in Griechenland leben.
Der im Oktober 1961 geborene Kläger besitzt die griechische Staatsangehörigkeit. Er war seit 1990 als Arbeitnehmer im Inland bei einer X - GmbH beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde zum 30. November 2010 „aus gesundheitlichen Gründen“ aufgehoben.
Der Kläger ist der Vater dreier im Januar 1995, im Februar 1997 und im Oktober 2000 jeweils in A geborener Kinder. Die Kinder leben seit dem Jahre 2005 in Griechenland, und zwar im Haus der Eltern des Klägers. Der Kläger war mit der Mutter seiner Kinder verheiratet. Die Mutter leidet seit der Geburt des jüngsten Kindes an einer seelischen Erkrankung. Inzwischen, seit September 2010, leben die Eheleute dauernd getrennt.
Die Beklagte hatte dem Kläger Kindergeld seit der Geburt der Kinder gewährt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung auf.
Am 13. September 2011 beantragte der Kläger erneut, ihm Kindergeld für seine drei Kinder zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 ab. Den Einspruch hiergegen wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Eltern - anders als von der Beklagten angenommen - gerade nicht als Anspruchsberechtigte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie stützt sich insbesondere auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 10. November 2011, 3 K 26/11 ([1], Entscheidungen der FG [EFG] 2012, 143).
Dem Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist der Kläger nicht gefolgt.
Am 7. November 2012 hat der Berichterstatter einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.

Entscheidungsgründe

 
10 
1. Die Klage ist unbegründet.
11 
Dabei geht das Gericht - im Anschluss an den Schriftsatz vom 21. Februar 2010 - davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 8. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Kindergeld vom 13. September 2011 erneut zu entscheiden.
12 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt - im Streitfall: den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012  - nur dann auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ferner spricht das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO, soweit die Ablehnung eines Verwaltungsakts - im Streitfall: die Ablehnung der Abzweigung des Kindergelds an den Kläger - rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Behörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO).
13 
Der Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 hierzu sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden:
14 
a) Der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld, weil seine Kinder - wie er angibt - im Haushalt seiner Eltern, den Großeltern der Kinder, aufgenommen sind.
15 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder jedoch grundsätzlich nur, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden auch berücksichtigt vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
16 
Zu den Berechtigten rechnen im Streitfall entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Urteil des FG Bremen vom 10. November 2011, 3 K 26/11 [1], EFG 2012, 143) allerdings auch die Eltern des Klägers.
17 
Danach kann das Gericht im Streitfall offenlassen, ob der Kläger - wie von § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG gefordert - im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts Y vom 16. Februar 2011 u. a. festgestellt hat, dass der Kläger „mittlerweile .. nach seiner endgültigen Rückkehr aus Deutschland“ ebenfalls in Griechenland wohnen würde (S. 4 f. des in der Kindergeldakte - als Bl. 109 ff. - abgelegten Abdrucks). Damit dürfte sich auch der in der Kindergeldakte befindliche Postrücklauf (vgl. Kindergeldakte, Bl. 95, 104) in der Kindergeldakte erklären.
18 
2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
19 
3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Revisionssache III R 69/11 zugelassen.
20 
4. Der Berichterstatter hat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO anstelle des Senats und gemäß § 90 Abs. 2 FGO auch ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 7. November 2012).

Gründe

 
10 
1. Die Klage ist unbegründet.
11 
Dabei geht das Gericht - im Anschluss an den Schriftsatz vom 21. Februar 2010 - davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 8. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Kindergeld vom 13. September 2011 erneut zu entscheiden.
12 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt - im Streitfall: den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012  - nur dann auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ferner spricht das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO, soweit die Ablehnung eines Verwaltungsakts - im Streitfall: die Ablehnung der Abzweigung des Kindergelds an den Kläger - rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Behörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO).
13 
Der Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 hierzu sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden:
14 
a) Der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld, weil seine Kinder - wie er angibt - im Haushalt seiner Eltern, den Großeltern der Kinder, aufgenommen sind.
15 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder jedoch grundsätzlich nur, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden auch berücksichtigt vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
16 
Zu den Berechtigten rechnen im Streitfall entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Urteil des FG Bremen vom 10. November 2011, 3 K 26/11 [1], EFG 2012, 143) allerdings auch die Eltern des Klägers.
17 
Danach kann das Gericht im Streitfall offenlassen, ob der Kläger - wie von § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG gefordert - im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts Y vom 16. Februar 2011 u. a. festgestellt hat, dass der Kläger „mittlerweile .. nach seiner endgültigen Rückkehr aus Deutschland“ ebenfalls in Griechenland wohnen würde (S. 4 f. des in der Kindergeldakte - als Bl. 109 ff. - abgelegten Abdrucks). Damit dürfte sich auch der in der Kindergeldakte befindliche Postrücklauf (vgl. Kindergeldakte, Bl. 95, 104) in der Kindergeldakte erklären.
18 
2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
19 
3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Revisionssache III R 69/11 zugelassen.
20 
4. Der Berichterstatter hat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO anstelle des Senats und gemäß § 90 Abs. 2 FGO auch ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 7. November 2012).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

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(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

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(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für ihren minderjährigen --in Polen bei der Großmutter lebenden-- Sohn (S) Kindergeld ab April 2011 zusteht.

2

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Seit Mitte des Jahres 2009 wohnte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der nicht der Vater von S ist, in der Bundesrepublik Deutschland in B. S lebte in Polen. Er wurde dort von seiner Großmutter --der Mutter des Kindsvaters-- in deren Haus betreut und versorgt. Hierfür erhielt die Großmutter von der Klägerin monatlich 300 €. Der Kindsvater verbüßte bis etwa März 2012 eine Haftstrafe.

3

Die Klägerin bezog zunächst für S Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2010 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Aufhebungsbescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom April 2011 beantragte die Klägerin für S ab April 2011 Kindergeld. Dies lehnte die Familienklasse mit Bescheid vom 6. Mai 2011 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2011).

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 143 veröffentlichten Urteil ab.

5

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. November 2011 zugestellte Urteil --die vom FG zugelassene-- Revision eingelegt. Sie rügt mit ihrer Revisionsbegründung vom 16. Januar 2012, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am gleichen Tag, die Verletzung von Bundesrecht. Daneben führt sie in diesem Schriftsatz aus, dass das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es habe in dem Beschluss wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. März 2011  2 K 2248/10 (EFG 2011, 1323) ausgeführt, die Rechtsverfolgung biete hinreichende Erfolgsaussichten. Ein solcher Eindruck sei der Klägerin bis kurz vor der mündlichen Verhandlung vermittelt worden. In dem angegriffenen Urteil habe das FG dann erstmals darauf abgestellt, dass die Großmutter weder auf den Kindergeldanspruch verzichtet noch die Klägerin zur Berechtigten bestimmt habe. Auf einen entsprechenden Hinweis des FG hätte die Klägerin solche Erklärungen der Großmutter beibringen können.

6

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. September 2013, beim BFH eingegangen am 20. September 2013, trägt die Klägerin vor, dass nach dem Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2013 für den Fall, dass das Kind nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen sei, derjenige Elternteil das Kindergeld erhalte, der dem Kind die höhere Unterhaltsrente zahle.

7

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 6. Mai 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2011 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für S ab April 2011 festzusetzen,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Klägerin vorgelegte Revisionsbegründung entspricht nicht den in § 120 Abs. 3 FGO normierten Anforderungen.

10

1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsakts (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familien-kasse-- eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

11

2. Soweit die Klägerin in ihrer fristgerecht --am letzten Tag vor Fristablauf-- eingereichten Revisionsbegründung vom 16. Januar 2012 (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO; § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- sowie § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geltend macht, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, wird dieses Vorbringen nicht den Anforderungen gerecht, die an die Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO zu stellen sind.

12

a) Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen. Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander setzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521, m.w.N.).

13

b) Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung der Klägerin nicht.

14

Sie wiederholt darin den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Historie des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens und referiert die von der Familienkasse im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung sowie die Kernargumentation des FG, um sodann lediglich anzuführen, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht. Der Revisionsbegründung lässt sich daher bereits nicht entnehmen, welche Rechtsnorm(en) die Klägerin für verletzt hält. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen Urteil unrichtig sein sollen. Sie setzt sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander.

15

3. Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung vom 16. Januar 2012 sinngemäß geltend macht, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), genügt dieses Vorbringen gleichfalls nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

16

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO sind bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen als solche --unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 521, m.w.N.).

17

b) Soweit die Klägerin meinen sollte, eine Überraschungsentscheidung liege darin, dass das FG im Beschluss wegen Bewilligung von PKH vom 17. Oktober 2011 der Rechtsverfolgung zunächst hinreichende Erfolgsaussichten eingeräumt, dann aber die Klage abgewiesen habe, wird hiermit keine Gehörsverletzung schlüssig bezeichnet. Im PKH-Verfahren bietet eine Rechtsverfolgung bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N.). Bei dieser Prüfung dürfen keine zu großen Anforderungen gestellt werden (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2007 VIII S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 591). Demnach muss sich jeder Beteiligte darauf einrichten, dass der Rechtsstreit im Klageverfahren eine andere Wendung nehmen kann als im PKH-Verfahren. Ebenso wird mit der weiter nicht substantiierten Behauptung, das FG habe bis kurz vor der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, die Rechtsverfolgung sei hinreichend erfolgversprechend, keine Gehörsverletzung schlüssig dargetan.

18

c) Soweit das FG eine Überraschungsentscheidung dadurch erlassen haben soll, indem es erstmals in dem angegriffenen Urteil darauf abgestellt habe, dass die Großmutter weder auf den Kindergeldanspruch verzichtet noch die Klägerin zur Berechtigten bestimmt habe, es der Klägerin jedoch auf entsprechenden --vom FG unterlassenen-- Hinweis (vgl. § 76 Abs. 2 FGO) möglich gewesen wäre, solche Erklärungen beizubringen, fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels.

19

Bei geltend gemachten Gehörsverletzungen, die --wie die vorstehend bezeichnete Rüge-- nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des angegriffenen Urteils betreffen, muss der Revisionskläger insbesondere substantiiert darlegen, was er bei aus seiner Sicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848). Dabei muss der Revisionskläger, wie bei der Geltendmachung von anderen Verfahrensmängeln, seinem Vortrag den --ggf. auch unrichtigen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751)-- materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zugrunde legen und aufzeigen, dass das FG auf der Grundlage dieses Standpunkts, hätte es den übergangenen Sachvortrag nicht außer Acht gelassen, zu einer anderen, ihm, dem Revisionskläger, günstigeren Entscheidung hätte kommen können oder müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194).

20

Auch diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung nicht. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG schied eine Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) schon deshalb aus, weil es an der hierfür erforderlichen Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts von Klägerin und Großmutter gefehlt habe. Ausgehend von dieser materiell-rechtlichen Auffassung des FG ist die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Nach der Beurteilung des FG kam es nicht darauf an, ob --wie in der Revisionsbegründung ausgeführt-- Erklärungen der Großmutter hätten beigebracht werden können, nach denen sie auf den Kindergeldanspruch verzichte und die Klägerin zur vorrangig Berechtigten bestimme. Auch wenn das FG in dem angegriffenen Urteil ergänzend anmerkte, dass solche Erklärungen fehlten, handelte es sich hierbei aus maßgeblicher Sicht des FG um keinen entscheidungserheblichen Umstand. Dass bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts von Klägerin und Großmutter tatsächlich nicht § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG einschlägig gewesen wäre, ist hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels bedeutungslos.

21

4. Ob die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17. September 2013 den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO entsprechen, kann dahinstehen. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch die Ergänzung einer innerhalb dieser Frist an sich schon ausreichend begründeten Revision möglich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 41, m.w.N.). An einer solchen innerhalb genannter Frist eingereichten Revisionsbegründung fehlt es jedoch im Streitfall.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für ihren minderjährigen --in Polen bei der Großmutter lebenden-- Sohn (S) Kindergeld ab April 2011 zusteht.

2

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Seit Mitte des Jahres 2009 wohnte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der nicht der Vater von S ist, in der Bundesrepublik Deutschland in B. S lebte in Polen. Er wurde dort von seiner Großmutter --der Mutter des Kindsvaters-- in deren Haus betreut und versorgt. Hierfür erhielt die Großmutter von der Klägerin monatlich 300 €. Der Kindsvater verbüßte bis etwa März 2012 eine Haftstrafe.

3

Die Klägerin bezog zunächst für S Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2010 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Aufhebungsbescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom April 2011 beantragte die Klägerin für S ab April 2011 Kindergeld. Dies lehnte die Familienklasse mit Bescheid vom 6. Mai 2011 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2011).

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 143 veröffentlichten Urteil ab.

5

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. November 2011 zugestellte Urteil --die vom FG zugelassene-- Revision eingelegt. Sie rügt mit ihrer Revisionsbegründung vom 16. Januar 2012, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am gleichen Tag, die Verletzung von Bundesrecht. Daneben führt sie in diesem Schriftsatz aus, dass das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es habe in dem Beschluss wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. März 2011  2 K 2248/10 (EFG 2011, 1323) ausgeführt, die Rechtsverfolgung biete hinreichende Erfolgsaussichten. Ein solcher Eindruck sei der Klägerin bis kurz vor der mündlichen Verhandlung vermittelt worden. In dem angegriffenen Urteil habe das FG dann erstmals darauf abgestellt, dass die Großmutter weder auf den Kindergeldanspruch verzichtet noch die Klägerin zur Berechtigten bestimmt habe. Auf einen entsprechenden Hinweis des FG hätte die Klägerin solche Erklärungen der Großmutter beibringen können.

6

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. September 2013, beim BFH eingegangen am 20. September 2013, trägt die Klägerin vor, dass nach dem Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2013 für den Fall, dass das Kind nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen sei, derjenige Elternteil das Kindergeld erhalte, der dem Kind die höhere Unterhaltsrente zahle.

7

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 6. Mai 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2011 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für S ab April 2011 festzusetzen,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Klägerin vorgelegte Revisionsbegründung entspricht nicht den in § 120 Abs. 3 FGO normierten Anforderungen.

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1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsakts (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familien-kasse-- eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

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2. Soweit die Klägerin in ihrer fristgerecht --am letzten Tag vor Fristablauf-- eingereichten Revisionsbegründung vom 16. Januar 2012 (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO; § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- sowie § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geltend macht, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, wird dieses Vorbringen nicht den Anforderungen gerecht, die an die Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO zu stellen sind.

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a) Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen. Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander setzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521, m.w.N.).

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b) Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung der Klägerin nicht.

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Sie wiederholt darin den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Historie des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens und referiert die von der Familienkasse im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung sowie die Kernargumentation des FG, um sodann lediglich anzuführen, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht. Der Revisionsbegründung lässt sich daher bereits nicht entnehmen, welche Rechtsnorm(en) die Klägerin für verletzt hält. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen Urteil unrichtig sein sollen. Sie setzt sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander.

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3. Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung vom 16. Januar 2012 sinngemäß geltend macht, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), genügt dieses Vorbringen gleichfalls nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

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a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO sind bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen als solche --unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 521, m.w.N.).

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b) Soweit die Klägerin meinen sollte, eine Überraschungsentscheidung liege darin, dass das FG im Beschluss wegen Bewilligung von PKH vom 17. Oktober 2011 der Rechtsverfolgung zunächst hinreichende Erfolgsaussichten eingeräumt, dann aber die Klage abgewiesen habe, wird hiermit keine Gehörsverletzung schlüssig bezeichnet. Im PKH-Verfahren bietet eine Rechtsverfolgung bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N.). Bei dieser Prüfung dürfen keine zu großen Anforderungen gestellt werden (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2007 VIII S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 591). Demnach muss sich jeder Beteiligte darauf einrichten, dass der Rechtsstreit im Klageverfahren eine andere Wendung nehmen kann als im PKH-Verfahren. Ebenso wird mit der weiter nicht substantiierten Behauptung, das FG habe bis kurz vor der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, die Rechtsverfolgung sei hinreichend erfolgversprechend, keine Gehörsverletzung schlüssig dargetan.

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c) Soweit das FG eine Überraschungsentscheidung dadurch erlassen haben soll, indem es erstmals in dem angegriffenen Urteil darauf abgestellt habe, dass die Großmutter weder auf den Kindergeldanspruch verzichtet noch die Klägerin zur Berechtigten bestimmt habe, es der Klägerin jedoch auf entsprechenden --vom FG unterlassenen-- Hinweis (vgl. § 76 Abs. 2 FGO) möglich gewesen wäre, solche Erklärungen beizubringen, fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels.

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Bei geltend gemachten Gehörsverletzungen, die --wie die vorstehend bezeichnete Rüge-- nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des angegriffenen Urteils betreffen, muss der Revisionskläger insbesondere substantiiert darlegen, was er bei aus seiner Sicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848). Dabei muss der Revisionskläger, wie bei der Geltendmachung von anderen Verfahrensmängeln, seinem Vortrag den --ggf. auch unrichtigen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751)-- materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zugrunde legen und aufzeigen, dass das FG auf der Grundlage dieses Standpunkts, hätte es den übergangenen Sachvortrag nicht außer Acht gelassen, zu einer anderen, ihm, dem Revisionskläger, günstigeren Entscheidung hätte kommen können oder müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194).

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Auch diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung nicht. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG schied eine Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) schon deshalb aus, weil es an der hierfür erforderlichen Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts von Klägerin und Großmutter gefehlt habe. Ausgehend von dieser materiell-rechtlichen Auffassung des FG ist die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Nach der Beurteilung des FG kam es nicht darauf an, ob --wie in der Revisionsbegründung ausgeführt-- Erklärungen der Großmutter hätten beigebracht werden können, nach denen sie auf den Kindergeldanspruch verzichte und die Klägerin zur vorrangig Berechtigten bestimme. Auch wenn das FG in dem angegriffenen Urteil ergänzend anmerkte, dass solche Erklärungen fehlten, handelte es sich hierbei aus maßgeblicher Sicht des FG um keinen entscheidungserheblichen Umstand. Dass bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts von Klägerin und Großmutter tatsächlich nicht § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG einschlägig gewesen wäre, ist hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels bedeutungslos.

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4. Ob die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17. September 2013 den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO entsprechen, kann dahinstehen. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch die Ergänzung einer innerhalb dieser Frist an sich schon ausreichend begründeten Revision möglich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 41, m.w.N.). An einer solchen innerhalb genannter Frist eingereichten Revisionsbegründung fehlt es jedoch im Streitfall.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.