Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - III R 57/12

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:U.150616.IIIR57.12.0
bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2012  12 K 655/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum September 2011 bis Februar 2012.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist griechischer Staatsangehöriger und Vater dreier in den Jahren 1995, 1997 und 2000 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) geborener Kinder. Die Kinder leben seit dem Jahre 2005 in Griechenland im Hause der Eltern des Klägers.

3

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hatte dem Kläger seit der Geburt der Kinder Kindergeld gewährt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 hob sie die Kindergeldfestsetzung auf. Den am 13. September 2011 gestellten Antrag des Klägers auf Kindergeld lehnte sie mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012).

4

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Eltern des Klägers seien vorrangig kindergeldberechtigt. Das Gericht ließ offen, ob der Kläger im Inland überhaupt einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

5

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung des FG in Bezug auf den Wohnsitz des Klägers und die unzutreffende Anwendung des § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

6

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Familienkasse unter Abänderung ihres Bescheides vom 7. Oktober 2011 zu verpflichten, dem Kläger ab Antragstellung (September 2011) Kindergeld zu bewilligen.

7

Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat der Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 angeordnet. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend erkannt, dass der Kläger zwar nach nationalem Recht (§§ 62 ff. EStG) anspruchsberechtigt sein kann, hier aber den Großeltern(-teilen) nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG jedenfalls ein vorrangiger Kindergeldanspruch zusteht.

10

1. Selbst wenn der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllte und er daher grundsätzlich kindergeldberechtigt sein sollte, ist der Kindergeldanspruch der Großeltern(-teile) vorrangig. Unerheblich ist, dass die Kinder des Klägers ihren Wohnsitz in Griechenland haben (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

11

2. Die Großeltern(-teile) sind nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt.

12

Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

13

a) Im Streitfall ergibt sich die Anspruchsberechtigung der  Großeltern(-teile) aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar liegt der nach dieser Vorschrift erforderliche Inlandswohnsitz tatsächlich nicht vor. Es ist aber gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)-- i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung)-- zu unterstellen, dass sie mit den Kindern in Deutschland wohnen.

14

aa) Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist im Streitfall eröffnet; Deutschland ist danach der zuständige Mitgliedstaat.

15

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, so dass auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist.

16

Gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 unterliegen die von der Verordnung erfassten Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Einen inländischen Wohnsitz des Klägers unterstellt, unterlag er jedenfalls nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften.

17

bb) Aus Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 folgt, dass die Wohnsituation der Großeltern (fiktiv) in das Inland übertragen wird.

18

Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 10. März 2016 III R 62/12, BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616, Rz 16 bis 21.

19

b) Die Großeltern(-teile) erfüllen neben dem Wohnsitzerfordernis auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch.

20

aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Großeltern(-teile) nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer i.S. des § 62 Abs. 2 EStG sind, hat das FG nicht festgestellt. Zudem haben die Großeltern ihre Enkelkinder nach den Feststellungen des FG auch in ihren Haushalt aufgenommen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

21

bb) Ein vorrangiger Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG; denn diese Bestimmung setzt einen gemeinsamen Haushalt des Klägers und der Großeltern voraus. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Ein gemeinsamer Haushalt kann sich auch nicht aus der Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ergeben.

22

c) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob einer der Großeltern(-teile) selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil in BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616, Rz 22, 23.

23

3. Die vom Kläger geltend gemachte Verfahrensrüge greift nicht durch.

24

Soweit der Kläger ausführt, das FG habe durch die fehlende weitere Aufklärung seines Wohnsitzes die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, kann auf dieser vermeintlichen Rechtsverletzung das Urteil nicht beruhen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn tatsächlich war das Vorbringen des Klägers zu seinem inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und seiner grundsätzlichen Kindergeldberechtigung für das FG --wie ausgeführt-- nicht entscheidungserheblich.

25

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Einkommensteuergesetz - EStG | § 62 Anspruchsberechtigte


(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2012 - 12 K 655/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Kindergeld deshalb nicht an den Vater der Kinder zu zahlen ist, weil diese bei ihren Großeltern, den Elt

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld deshalb nicht an den Vater der Kinder zu zahlen ist, weil diese bei ihren Großeltern, den Eltern des Klägers, in Griechenland leben.
Der im Oktober 1961 geborene Kläger besitzt die griechische Staatsangehörigkeit. Er war seit 1990 als Arbeitnehmer im Inland bei einer X - GmbH beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde zum 30. November 2010 „aus gesundheitlichen Gründen“ aufgehoben.
Der Kläger ist der Vater dreier im Januar 1995, im Februar 1997 und im Oktober 2000 jeweils in A geborener Kinder. Die Kinder leben seit dem Jahre 2005 in Griechenland, und zwar im Haus der Eltern des Klägers. Der Kläger war mit der Mutter seiner Kinder verheiratet. Die Mutter leidet seit der Geburt des jüngsten Kindes an einer seelischen Erkrankung. Inzwischen, seit September 2010, leben die Eheleute dauernd getrennt.
Die Beklagte hatte dem Kläger Kindergeld seit der Geburt der Kinder gewährt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung auf.
Am 13. September 2011 beantragte der Kläger erneut, ihm Kindergeld für seine drei Kinder zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 ab. Den Einspruch hiergegen wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Eltern - anders als von der Beklagten angenommen - gerade nicht als Anspruchsberechtigte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie stützt sich insbesondere auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 10. November 2011, 3 K 26/11 ([1], Entscheidungen der FG [EFG] 2012, 143).
Dem Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist der Kläger nicht gefolgt.
Am 7. November 2012 hat der Berichterstatter einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.

Entscheidungsgründe

 
10 
1. Die Klage ist unbegründet.
11 
Dabei geht das Gericht - im Anschluss an den Schriftsatz vom 21. Februar 2010 - davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 8. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Kindergeld vom 13. September 2011 erneut zu entscheiden.
12 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt - im Streitfall: den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012  - nur dann auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ferner spricht das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO, soweit die Ablehnung eines Verwaltungsakts - im Streitfall: die Ablehnung der Abzweigung des Kindergelds an den Kläger - rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Behörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO).
13 
Der Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 hierzu sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden:
14 
a) Der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld, weil seine Kinder - wie er angibt - im Haushalt seiner Eltern, den Großeltern der Kinder, aufgenommen sind.
15 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder jedoch grundsätzlich nur, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden auch berücksichtigt vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
16 
Zu den Berechtigten rechnen im Streitfall entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Urteil des FG Bremen vom 10. November 2011, 3 K 26/11 [1], EFG 2012, 143) allerdings auch die Eltern des Klägers.
17 
Danach kann das Gericht im Streitfall offenlassen, ob der Kläger - wie von § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG gefordert - im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts Y vom 16. Februar 2011 u. a. festgestellt hat, dass der Kläger „mittlerweile .. nach seiner endgültigen Rückkehr aus Deutschland“ ebenfalls in Griechenland wohnen würde (S. 4 f. des in der Kindergeldakte - als Bl. 109 ff. - abgelegten Abdrucks). Damit dürfte sich auch der in der Kindergeldakte befindliche Postrücklauf (vgl. Kindergeldakte, Bl. 95, 104) in der Kindergeldakte erklären.
18 
2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
19 
3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Revisionssache III R 69/11 zugelassen.
20 
4. Der Berichterstatter hat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO anstelle des Senats und gemäß § 90 Abs. 2 FGO auch ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 7. November 2012).

Gründe

 
10 
1. Die Klage ist unbegründet.
11 
Dabei geht das Gericht - im Anschluss an den Schriftsatz vom 21. Februar 2010 - davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 8. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Kindergeld vom 13. September 2011 erneut zu entscheiden.
12 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt - im Streitfall: den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012  - nur dann auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ferner spricht das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO, soweit die Ablehnung eines Verwaltungsakts - im Streitfall: die Ablehnung der Abzweigung des Kindergelds an den Kläger - rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Behörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO).
13 
Der Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 hierzu sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden:
14 
a) Der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld, weil seine Kinder - wie er angibt - im Haushalt seiner Eltern, den Großeltern der Kinder, aufgenommen sind.
15 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder jedoch grundsätzlich nur, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden auch berücksichtigt vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
16 
Zu den Berechtigten rechnen im Streitfall entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Urteil des FG Bremen vom 10. November 2011, 3 K 26/11 [1], EFG 2012, 143) allerdings auch die Eltern des Klägers.
17 
Danach kann das Gericht im Streitfall offenlassen, ob der Kläger - wie von § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG gefordert - im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts Y vom 16. Februar 2011 u. a. festgestellt hat, dass der Kläger „mittlerweile .. nach seiner endgültigen Rückkehr aus Deutschland“ ebenfalls in Griechenland wohnen würde (S. 4 f. des in der Kindergeldakte - als Bl. 109 ff. - abgelegten Abdrucks). Damit dürfte sich auch der in der Kindergeldakte befindliche Postrücklauf (vgl. Kindergeldakte, Bl. 95, 104) in der Kindergeldakte erklären.
18 
2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
19 
3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Revisionssache III R 69/11 zugelassen.
20 
4. Der Berichterstatter hat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO anstelle des Senats und gemäß § 90 Abs. 2 FGO auch ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 7. November 2012).

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.