Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 1 K 841/15

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2015 wird dahingehend geändert, dass Verluste aus Gewerbebetrieb i.H. von x.xxx Euro anerkannt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 Euro festgesetzt, hat der Kläger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob Verluste aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (nachfolgend: PV-Anlagen) in 2012 (Streitjahr) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen sind.
Der alleinstehende Kläger erzielte im Streitjahr aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Techniker Einkünfte i.H. von xx.xxx Euro. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx. 2012 (UR Nr. xxxx/xxxx des Notars N, X, Allgemeine Akte, a.E.) erwarb er ferner
                 
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von einer R-KG einen Anteil von 2/xxx an einem Erbbaurecht, das an den Grundstücken Flurstücken Nr. xxx/x und Nr. xxx/y -... Alle bzw. ... Alle a (Anschrift jetzt: ... Alle b-c, xxxxx R [nachfolgend: R], einem Ortsteil der Gemeinde H im Landkreis M)- verbunden mit dem Recht, die in einer weiteren notariellen Urkunde bezeichneten Teilflächen Nr. xxx und Nr. yyy „zur Errichtung einer ... (PV-Anlage) ausschließlich zu benutzen“ (§ 2 Nr. 1) gegen Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses von 2 Euro im Monat (2/xxxstel des Gesamterbbaurechts) und
                 
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von einer E-KG zu Alleineigentum zwei PV-Anlagen mit einer Leistung von je xx,xx kWp zu einem Kaufpreis i.H. von netto xx.xxx,xx Euro zuzüglich Vorsteuer i.H. von xx.xxx,xx Euro (§ 2 Nr. 2 und § 5 des notariellen Vertrages).
Der ausdrücklich als Kaufpreis genannte Betrag war nach § 5 des notariellen Vertrages auf das Konto Nr. xxx der S, zu überweisen. Der Erbbauzins sollte für das gesamte Erbbaurecht xxx Euro monatlich betragen (Abschnitt V des Vertrags vom 27. September 2012, Anlagenband I, K 1).
Die E-KG wurde im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) X am xx.xx. 2010 eingetragen (HRA xxx). Ein Gegenstand des Unternehmens wurde nicht angegeben. Als Geschäftsanschrift ist die ... straße xx, xxxxx Y vermerkt. Komplementärin ist die B-GmbH, Y (AG X HRB xxx). Kommanditist der E-KG mit einer Einlage von 10.000 Euro und Geschäftsführer der B-GmbH ist ein Bankkaufmann B.
Die R-KG wurde am xx.xx. 2011 im Handelsregister des AG X eingetragen (HRA xxx). Ein Gegenstand des Unternehmens ist nicht vermerkt. Geschäftsanschrift ist die ... straße xx, xxxxx Y. Komplementärin ist ebenfalls die B-GmbH. Kommanditist der R-KG mit einer Einlage von 10.000 Euro ist ebenso B.
1. PV-Anlagen
Nach dem Verkaufsprospekt der E-KG standen in einem Bauabschnitt XXX Anlagen mit je xx,xx kWp, xxx Anlagen mit je xx,xx kWp und x Anlagen mit je xx,x kWp zum Verkauf (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 5, Anlagenband 1). Insgesamt ist ein Solarpark bestehend aus folgenden xxx Anlagen geplant: xx Anlagen mit je xx,xx kWp, xxx Anlagen mit je xx,xx kWp, x Anlagen mit je xx,xx kWp, x Anlagen mit je xx,xx kWp und x Anlagen mit je xx,x kWp bestehen (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 5, Anlagenband 1). Die PV-Anlagen in R bestehen aus unabhängigen Einzelanlagen. Die erzeugte Energie wird über einen jeweils integrierten Zähler erfasst und für jede einzelne Anlage separat abgerechnet. Die erzeugte Energie der Einzelanlagen wird zusammengefasst und in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist (Allgemeine Akte, Bl. 8). Mit dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen (nachfolgend: EVU) wurde kein Einspeisevertrag abgeschlossen. Hierzu verwies der Kläger darauf, dass das EVU nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (nachfolgend: EEG) das EVU rechtlich verpflichtet gewesen sei, den produzierten Strom abzunehmen und die dafür vorgesehene gesetzliche Vergütung i.H. von 0,2207 Euro/kWh 20 Jahre lang zu bezahlen (Allgemeine Akte, Bl. 5). Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlagen wurde von der Bundesnetzagentur der 31. Dezember 2011 bestätigt (Allgemeine Akte, Bl. 9).
Gemäß § 4 des notariellen Vertrages trat der Kläger ebenfalls am 27. September 2012 in einen Verwaltervertrag mit der E-KG ein (Allgemeine Akte, a.E.). Gegenstand dieses Vertrages sind folgende Leistungen (Gerichtsakte, Anlagenband 1, K 2):
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Monitoring/Fernüberwachung,
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halbjährliche Sichtkontrolle vor Ort,
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Jährliche Überprüfungen,
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Störungsbeseitigungen, nach Inaugenscheinnahme des Auftragnehmers oder nach Meldung des automatischen Überwachungssystems der PV-Anlagen,
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Versicherungen und
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kaufmännische Verwaltung.
Die Wartungsgebühr betrug zunächst -ohne Umsatzsteuer- xx Euro pro installiertem kWp und damit -aufgrund der Leistung der PV-Anlagen Nr. xxx und yyy von jeweils xx,xx kWp- insgesamt xx,xx Euro pro Monat (Allgemeine Akte, Bl. 6 f.). Mit dieser Grundgebühr sollten die Kosten für die Arbeitszeit, Wegezeit und Fahrtkosten der jährlichen Wartung und die laufenden Überwachung abgegolten sein. Die Kosten einer Besichtigung und Reparatur vor Ort sollten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Vertragsdauer sollte sich ab dem Datum der Unterzeichnung auf das laufende sowie die folgenden 20 Kalenderjahre erstrecken. Die Wartungsgebühr war indexiert.
Zur Ertragsprognose der PV-Anlagen stellten die Vertragspartner fest:
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„Dem Erwerber ist bekannt, dass die Zahlen der Ertragsprognosen Seite 23 bis 27 der Anlage 4 zur vorgenannten Bezugsurkunde auf Basis der meteorologischen Daten der Jahre 1981 bis 2009 ermittelt wurden, diese jedoch keine Zusagen für die künftige effektive Leistung bzw. Erträge darstellen.“ (§ 2 Nr. 2 des notariellen Kaufvertrages vom 27. September 2012).
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Nach dieser Ertragsprognose im Verkaufsprospekt sollte die mögliche jährliche Netzeinspeisung der im Endausbau geplanten xxx PV-Anlagen nach Berechnungen der F-GmbH je nach angewandter Methode insgesamt zwischen x.xxx.xxx kWh und x.xxx.xxx kWh ausmachen (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 5, S. 23 ff., Anlagenband 1). Die Gesamtleistung -PV-Leistung- aller xxx PV-Anlagen wurde mit x.xxx,xx kWp angegeben. Demnach sollte auf die klägerischen PV-Anlagen mit kumuliert xx,xx kWp rund 0,5% der Gesamtleistung entfallen. Die Vertragspartner ließen weiter beurkunden:
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„Beim Kauf einer Photovoltaikanlage stehen verschiedene Überlegungen im Vordergrund. Dies können umweltrelevante Themen, aber auch Fragen nach der Rendite sein. Je nachdem, auf welchem Standpunkt man steht, sind auch die Erwartungen an zukünftige Erträge different. Wichtig ist, dass eine PV-Anlage, die keinen Gewinn abwirft, auch vom Finanzamt nicht als abschreibungswürdig anerkannt werden kann. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass diese als ´Liebhaberei` abgelehnt werden könnte. Damit also die Investition rentabel ist, sind schwarze Zahlen bei der Planung unerlässlich. Hierzu ist eine Ertragsprognose notwendig. Es gibt nunmehr verschiedene Methoden, die Ertragsprognose zu ermitteln. Sie reichen von ´erzkonservativ` bis hin zu "äußerst optimistisch".
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Beispiel:
´Erzkonservative` Ermittlungen haben als Grundlage die durchschnittlichen Sonnenstunden der Jahre 1981 bis 2000 (in den Jahren 2001 bis 2011 haben sich diese Werte deutlich gesteigert), lassen die Mikrolage außer Acht und berücksichtigen weder Verschattungsfreiheit noch Kühlung der Module durch Wind. Auch höhere Modulleistungen als die Herstellerangaben werden nicht berücksichtigt. ´Äußerst optimistische` Ertragsprognosen nehmen als Referenzjahr beispielsweise die Sonneneinstrahlung des Jahres 2009 (ein Jahr mit vielen Sonnenstunden), berücksichtigen optimale Verschattungsfreiheit, sehr gute Kühlung der Module und nehmen die effektiv gemessene Leistung als Grundlage. ... [E-KG] hat durch die ... (F-GmbH) mehrere Ertragsprognosen erstellen lassen, die nachfolgend aufgeführt sind. Grundlage waren die Sonnenstunden, die durch PV-Gis [Photovoltaic Geographical Information System, http://re.jrc.ec.europa.eu/pvgis/, Abruf am xx.xx. 2016] ermittelt wurden, sowie die Systemkonfigurationen der Anlagen. Es wurden verschiedene Verhältnisse angenommen, die auf den einzelnen Ertragsprognosen aufgeführt sind. Die Ergebnisse spiegeln verschiedene Einspeiseleistungen der gesamten xxx Anlagen wider. Eine Garantie über Erträge wird von ... [der E-KG] nicht übernommen.“ (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 5, S. 22, Anlagenband 1).
14 
Nach einer weiteren Ertragsprognose der E-KG vom 2. September 2013 wurde für die Anlagen des Klägers eine Stromproduktion von xx.xxx,xx kWh (2 x xx.xxx,xx kWh) pro Jahr angegeben. Bei einer Einspeisevergütung von 0,2207 Euro/kWh wurden so jährliche Einnahmen für den Kläger i.H. von x.xxx,xx Euro netto (2 x x.xxx,xx Euro) abgeleitet (Allgemeine Akte, Bl. 34).
15 
Tatsächlich ermittelte der Kläger seine Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlagen -ohne Umsatzsteuer- im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wie folgt:
Jahr   
        
                 
2012 (November und Dezember)
        
2013   
        
2014   
        
2015   
        
16 
Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 wurde der Kläger von der E-KG davon in Kenntnis gesetzt, dass es zwischenzeitlich „verschiedene Meinungen“ über das PV-Objekt in R und die „Prospektierung“ gebe. Man wolle gerne zu einigen Punkten Stellung nehmen. So seien die PV-Anlagen von der E-KG gemäß den angegebenen Komponenten im Kaufvertrag in Auftrag gegeben und auch so gebaut worden. Die Ertragsprognosen in den „Verkaufsprospekten/notariellen Urkunden“ seien nicht von der E-KG, sondern von der F-GmbH erstellt werden. Bei weiteren PV-Anlagen, die an anderen Standorten stünden, habe die F-GmbH ebenfalls Ertragsprognosen erstellt. Dort habe man keine solchen Abweichungen zwischen den Erträgen und den Prognosen. Es seien daher Gutachter beauftragt worden, kurzfristig die Verkabelung der Anlagen in R und die Module unter Laborbedingungen auf ihre Leistung zu überprüfen. Außerdem könne durch eine regelmäßige Modulreinigung eine Leistungssteigerung von bis zu 20% erreicht werden. Die E-KG überprüfe derzeit, ob dies von ihrer Seite aus ohne Mehrkosten für den Kläger übernommen werden könne. Zudem teilte die E-KG mit, dass sie derzeit in Verhandlungen mit verschiedenen Stadtwerken in Deutschland stehe, welche bundesweit Strom vermarkten würden. Dies könne im „Marktprämienmodell“ geschehen. Nach dem besten derzeit vorliegenden Angebot würde das bedeuten, dass nicht die gesetzlich vorgesehene Einspeisevergütung mit 22,07 Cent pro kWh, sondern xx,xx Cent pro kWh abgerechnet werden könnten (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 7, Anlagenband 1).
17 
Mit Schreiben der E-KG vom 27. Februar 2015 (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 7, Anlagenband 1) wurde der Kläger zudem darüber informiert, dass nunmehr Gutachter beauftragt worden seien, die PV-Anlagen in R auf die Verkabelung und die Modulleistung zu überprüfen. Dazu seien neun Module abgebaut worden, um diese unter Laborbedingungen auf ihre Leistung zu überprüfen. Die durchgeführten Messungen befänden sich laut der Gutachter „im Grenzbereich“. Es müssten aber weitere Tests durchgeführt werden. Sollte es sich - so im Schreiben weiter - herausstellen, dass die Module die zulässigen Abweichungen nicht einhalten („was wir stark vermuten“), sei für den Ertragsausfall der Hersteller bzw. die Rückversicherung in Regress zu nehmen (vgl. den „Testbericht“ hierzu vom 1. April 2015, Anlagenband 1, K 8). Bei der Überprüfung der Verkabelung sei festgestellt worden, dass bei einer alternativen Verschaltung eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden könne. Nach Rücksprache mit ausführenden Firmen könnten diese Arbeiten innerhalb von acht Wochen im kompletten Solarpark abgeschlossen werden. Dem Kläger wurde abschließend mitgeteilt: „Eine Photovoltaikanlage ist ein gutes Geschäft, das im Objekt R ... leider bisher von negativen Seiten überschattet wurde. Sobald aber diese Dinge erledigt sind, können wir sicherlich gemeinsam in eine positivere Zukunft schauen.“
18 
Am xx.xx. 2015 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem B und einem D, einem selbständigen Finanzberater, statt. Anlass des Gesprächs war, dass der Kläger festgestellt hatte, dass sein Abwicklungskonto für die PV-Anlagen jeden Monat weniger Guthaben aufwies und der vollständige Verzehr des Guthabens bevorstand. Der B erläuterte, dass ein Grund für den schnellen Verzehr des Guthabens sei, dass eine Netz AG (nach eigenen Angaben ein großer Netzbetreiber in Teilen der Bundesländer X und Y - vgl. https://www. xxx.htm, Abruf am xx.xx. 2016) einen Teil der Einspeisevergütung zwischen Juni 2013 und Februar 2014 nicht ausgezahlt habe. In der Summe belaufe sich der strittige Betrag auf x.xxx Euro für beide Anlagen des Klägers. B erläuterte, dass von der F-GmbH noch Unterlagen benötigt würden, um den anstehenden Prozess gegen die Netz AG zu gewinnen. B führte ausweislich der Gesprächsnotiz weiter aus, dass die Erträge bei derzeit etwa xxx Euro pro PV-Anlage lägen. Durch eine Neuverschaltung der PV-Anlagen möchte die E-KG eine Ertragssteigerung erreichen. Anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien die Zahlungsflüsse aus der Investition analysiert worden. Demnach erfolge die Darlehenstilgung über die Rentenversicherung mit einem Betrag von monatlich xxx Euro. Die zweite Rentenversicherung über monatlich xxx Euro könne unter keinen Umständen aus Erträgen der Anlage bezahlt werden und reduziere somit monatlich ein eventuelles Kontoguthaben, wenn der Kläger nicht seine Eigenzahlungen erhöhe. B setzte ausweislich der Gesprächsnotiz den Kläger in Kenntnis, dass die E-KG unter Umständen dazu bereit wäre, den Kunden einen Zinszuschuss von 1% auf deren Zinskosten zu gewähren, um die Nachteile des Minderertrages auszugleichen. Diese Zusage würde aber davon abhängig gemacht werden, dass der betroffene Kunde den bisherigen und künftigen Minderertrag akzeptiere und nicht gegen die E-KG vorgehe. Dies müsse abschließend aus Liquiditätsgründen und zur Sicherheit mit der S besprochen werden. Zudem wird dem Kläger erläutert, dass es an ihm liege, für welche Finanzierungsvariante er sich entscheide:
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Beibehaltung der Tilgung über Rentenversicherung,
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künftig vollständig annuitätische Tilgung des Darlehens,
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Varianten mit teilweiser Tilgung, teilweiser Weiterbesparung der Rentenversicherung.
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Zudem werde die E-KG in 2015 die Kosten der Reinigung der PV-Anlagen übernehmen und prüfe darüber hinaus eine Senkung der Verwaltergebühr (Gesprächsnotiz vom xx.xx. 2015, Anlage K 7, Anlagenband 1).
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Mit ihrem Schreiben vom xx.xx. 2015 teilte die E-KG dem Kläger ferner mit, dass die Modulreinigung aller Freiland-Anlagen in R bereits sehr weit fortgeschritten sei, so dass der erwartete Ertragszuwachs auf die „starken“ Sommermonate fallen werde (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 7, Anlagenband 1).
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2. Erbbaurecht
Das Erbbaurecht entstand wie folgt:
Die R-KG ist die Eigentümerin der Flurstücke xxx/x und xxx/y. Zu deren Lasten sind zwei Grundschulden zugunsten der S i.H. von x.xxx.xxx Euro und xx.xxx.xxx Euro eingetragen. Die Grundschulden sind jährlich i.H. von 16% und einmalig i.H. von 10% verzinst. Durch notariellen Vertrag vom xx.xx. 2011 bestellte sich die R-KG als Eigentümerin ein Erbbaurecht an einer noch zu vermessenden Teilfläche des Grundstücks (nunmehr Flurstück xxx/zz, UR Nr. xxx des Notars N, X, Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 1, Anlagenband 1). Der jeweilige Erbbauberechtigte ist nach § 1 des notariellen Vertrages berechtigt, xxx PV-Anlagen mit je einem Wechselrichter samt zugehörigen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und instand zu halten. Das Erbbaurecht endet am 31. Dezember 2061.
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3. Finanzierungsdarlehen
Bereits am 23. September 2012 hatte der Kläger einen Darlehensvertrag (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3, Anlagenband 1) mit der S über einen Nettodarlehensbetrag i.H. von xxx.xxx Euro zur Finanzierung des Kaufs der PV-Anlagen abgeschlossen. Das Darlehen wurde intern aufgeteilt in ein „Ia-Darlehen“ Nr. xx und ein Nachrangdarlehen Nr.  xxy i.H. von jeweils xx.xxx Euro (Nr. 2 des Darlehensvertrages). Die Darlehensbeträge sollten jährlich i.H. von 4,85% (effektiver Jahreszins) verzinst werden. Dieser Sollzinssatz ist bis 30. September 2032 -dem planmäßigen vertraglichen Ende der Vertragslaufzeit- „gebunden“. Die Verzinsung sollte mit dem Tag der Auszahlung der Darlehensvaluta beginnen. Die Tilgung des Darlehens sollte am 1. Oktober 2012 beginnen und anfänglich 3,005% zuzüglich ersparter Zinsen betragen. Vor Tilgungsbeginn sollte zur Verzinsung eine gleichbleibende Leistung von 4,7% netto des in Anspruch genommenen Darlehensbetrags und damit zunächst eine monatliche Rate von xxx,xx Euro zu zahlen sein. Ab Tilgungsbeginn sollte zur Verzinsung und Tilgung eine gleichbleibende Leistung von 7,705% des Nettodarlehensbetrags (4,7% Zinsen zzgl. 3,005% Anfangstilgung) zu zahlen sein. Die Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate ab Tilgungsbeginn sollte demnach insgesamt 240 Raten mit monatlich xxx,xx Euro betragen. In jedem Kalenderjahr sollte eine einmalige Sondertilgung von höchstens 5% der ursprünglichen Darlehenssumme möglich sein.
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Dem Kläger wurde in Nr. 13 dieses Vertrages von der S allerdings die Wahlmöglichkeit eingeräumt, anstelle der laufenden Tilgung des Darlehens i.H. von jährlich 3,005%, die -ebenfalls bei der S- erst am 24. Oktober 2012 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung Nr. zzz (sog. „X-Rente“) als Tilgungsersatz abzutreten (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3 und K 3b, Anlagenband 1). Davon machte der Kläger Gebrauch (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3c, Anlagenband 1). Somit hatte der Kläger zunächst eine monatliche Darlehensrate von xxx,xx Euro an die S zu zahlen. Ebenfalls am 24. Oktober 2012 schloss der Kläger einen weiteren Vertrag über eine fondsgebundene „N-Rente“ Nr.  www mit der S ab (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3a, Anlagenband 1). Ansprüche aus diesem Vertrag wurden nicht zur Sicherung an die S abgetreten.
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Während der Sollzinsbindung bis 30. September 2032 kann der Kläger den Darlehensvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen. Sollten seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sein, soll der Kläger den Darlehensvertrag auch während der Sollzinsbindung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beim Vorliegen eines berechtigten Interesses vorzeitig kündigen können. Der S würde in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung zustehen. Der Kläger sollte den Darlehensvertrag ferner nach zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen können.
26 
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte S dem Kläger mit, dass die gesamte PV-Anlage R nicht in dem Umfang Strom zu produzieren scheine, den die Investoren erwarteten. Nach den der S derzeit vorliegenden Informationen könnten die durchschnittlichen Einnahmen aus den PV-Anlagen die Belastung aus den Darlehen Nr.  xx und Nr. xxy nur geringer decken als erwartet. Im Hinblick auf diese „möglicherweise“ geringeren Einnahmen aus dieser Anlage unterbreitete die S folgendes Angebot zur Änderung des Darlehensvertrages (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 9, Anlagenband 1):
27 
„Reduzierung des vereinbarten Sollzinssatzes von 4,700% p.a. (effektiver Jahreszins 4,850% p.a.) auf 2,700% p.a. bei gleichzeitig zusätzlicher annuitätischer Tilgung von 1,000% p.a. (effektiver Jahreszinssatz 2,743% p.a.) ab dem 01.08.2015. Die bisherige Sollzinsbindung bleibt bestehen. Getilgt wird zunächst das Nachrangdarlehen Nr. xxy. Nach vollständiger Tilgung des Nachrangdarlehens wird dann das 1a-Darlehen Nr. xx getilgt. Alle anderen Vereinbarungen Ihres Darlehensvertrages bleiben unverändert. … An dieses Angebot halten wir uns bis zum 15.07.2015 gebunden. Wenn Sie unser Angebot annehmen möchten, senden Sie uns bitte das beigefügte Exemplar des Angebots von allen Darlehensnehmern unterzeichnet bis zum 15.07.2015 (hier eingehend) an uns per Post zurück.“
28 
Am 10. Juli 2015 schrieb die S, dass sie den fristgerechten Eingang eines vom Kläger unterzeichneten Exemplars bestätige. Ab 1. August 2015 seien für das Darlehen somit folgende Beträge zu bezahlen (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 8a, Anlagenband 1):
Verwendung
        
                 
S-Darlehen Nr. xx Zinsen
xxx,xx Euro
S-Darlehen Nr. xxy Zins und Tilgung
xxx,xx Euro
Zins und Tilgung insgesamt
xxx,xx Euro
29 
Der Kläger widerrief seine Vertragserklärung bezüglich des Darlehensvertrags vom 20. September 2012 zu den Darlehen Nr. xx und Nr.  xxy im Hinblick auf eine von ihm geltend gemachte fehlerhafte Widerrufsbelehrung und begehrte die Rückabwicklung des gesamte Vorganges (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 10, Anlagenband 1). Zugleich bat er die S um deren „schriftliche Bestätigung“.
30 
4. Sicherung des Finanzierungsdarlehens
Zur Sicherung des Darlehens trat der Kläger „das jeweilige Guthaben“ (nachfolgend: W-Guthaben) auf seinem Konto Nr.  xxw (nachfolgend: W-Konto) bei der W-Bank am 27. September 2012 an S ab (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3c, Anlagenband 1). Gleichzeitig wurde bestimmt, dass aus dem dort bestehenden Guthaben -einmalig- Zahlungen für die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrages, der Bestellung der dinglichen Sicherheit, der Kaufgegenstandsfeststellung und der Auflassung entnommen werden dürften. Weiterhin dürften aus dem W-Guthaben zunächst folgende monatliche Abbuchungen vorgenommen werden:
31 
Verwendung
        
                 
Zinsen für das S-Darlehen Nr. xx (Ia-Darlehen)
xxx,xx Euro
Zinsen für das S-Darlehen Nr. xxy (Nachrangdarlehen)
xxx,xx Euro
Beitrag für die S-Rentenversicherung zzz („X-Rente“)
xxx,00 Euro
Beitrag für die S-N-Rente Nr. www („N-Rente“)
xxx,00 Euro
                 
Gesamtsumme
xxx,xx0,0 Euro
32 
Auch verpflichtete sich der Kläger, die Umsatzsteuererstattung resultierend aus dem Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlagen (was am 6. November 2012 i.H. von xx.xxx,xx Euro erfolgte) und einen monatlichen „Eigenanteil“ auf das genannten Konto bei der W-Bank einzuzahlen (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3, Anlagenband 1). Laut Darlehensvertrag vom 23. September 2012 wurde ein Eigenanteil von zunächst xxx Euro pro Monat vereinbart. Ausweislich der Kontoauszüge wurde allerdings ein monatlicher Eigenanteil von xxx Euro mittels Lastschrifteinzugs von einem weiteren Privatkonto des Klägers erbracht. Ferner trat der Kläger die künftigen Ansprüche auf Einspeisevergütung am 27. September 2012 an die S ab. Außerdem übereignete er am selben Tag der S als weitere Sicherheit auch die PV-Anlagen (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3c, Anlagenband 1). Dennoch wurde die Einspeisevergütung aus dem Betrieb der PV-Anlagen auf das W-Konto überwiesen.
33 
Das W-Konto wies am 1. November 2012 ein Guthaben von 0 Euro aus. Nach den dem Senat bis 29. Juli 2016 vorliegenden Auszügen des Kontos wurden zunächst zu Beginn jedes Monats xxx,xx Euro zu Gunsten der S abgebucht. Ab 3. August 2015 wurden monatlich nur noch xxx,xx Euro abgebucht, da die Zinsen für die S-Darlehen Nr. xx und Nr. xxy von effektiv 4,700% auf 2,700% vermindert wurden. (Gerichtsakte, Bl. 107 ff. und Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 4, Anlagenband 1):
34 
Verwendung
        
                 
Zinsen für das S-Darlehen Nr. xx (Ia-Darlehen)
xxx,xx Euro
Zinsen und Tilgung für das S-Darlehen Nr. xxy (Nachrangdarlehen) 
xxx,xx Euro
Beitrag für die S-Rentenversicherung zzz („X-Rente“)
xxx,00 Euro
Beitrag für die S-N-Rente Nr. www („N-Rente“)
xxx,00 Euro
                 
Gesamtsumme
0,0 Euro
35 
Ab Mai 2016 wurden dann nur noch monatlich xxx,xx Euro zugunsten der S abgebucht. Weshalb seit diesem Zeitpunkt die Beiträge sowohl für die „N-Rente“ als auch für die „X-Rente“ von insgesamt xxx Euro im Monat nicht mehr abgebucht werden, wurde dem Senat nicht mitgeteilt.
36 
5. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (Anlage G) vom 13. Mai 2013 erklärte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H. von ./.  x.xxx Euro (ESt-Akte, 2012, Bl. 8), die er wie folgt berechnete (Bilanzakten, Bl. 1 ff.):
37 
Betriebseinnahmen
        
Einnahmen (Einspeisevergütung)
        
Umsatzsteuer
        
Umsatzsteuer-Erstattung
        
                 
Summe Betriebseinnahmen
        
                 
Betriebsausgaben
        
Fremdleistungen (Verwaltervergütung)
        
Versicherungen
        
AfA linear (für 4 Monate)
        
Sonder-AfA § 7g EStG (8%)
        
Zinsen zur Finanzierung (November und Dezember 2012)
        
Kosten Grundschuld
        
Vorsteuer
        
                 
Summe Betriebsausgaben
        
                 
Steuerlicher Verlust (gerundet)
        
38 
Mit Schreiben des Beklagten vom 16. August 2013 wurde der Kläger aufgefordert, seine Gewinnerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose über 20 Jahre nachzuweisen. Mit Schreiben vom 17. September 2013 teilte der Kläger daraufhin mit, dass er von Folgendem ausgehe: Die Anlage könne 35 Jahre Strom erzeugen. Dies sei ihm glaubhaft vom Verkäufer und vom Hersteller der Anlage versichert worden. Die seiner Prognose zugrunde gelegten Umsatzerlöse orientierten sich an den Prognosen des Herstellers und gingen davon aus, dass die Umsätze auch nach dem Auslaufen der 20-jährigen Förderung durch das EEG gehalten werden könnten. Es sei zudem angedacht, das Darlehen nach ca. 20 Jahren durch eine dann mögliche Kapitalrückzahlung einer „Lebensversicherung“ zu tilgen (Allgemeine Akte, Bl. 25). Aus diesem Grund werde der Abzug von Zinsen nach 20 Jahren eingestellt. Zudem würde eine 10-kWp-Anlage auch nach einer Nutzung von 20 Jahren einen Materialwert von x.xxx Euro haben. Dies sei ihm von der F-GmbH bestätigt worden (Allgemeine Akte, Bl. 31). Über einen Prognosezeitraum von 35 Jahre ergebe sich so ein positiver Überschuss i.H. von xx.xxx,xx Euro (Allgemeine Akte, Bl. 24 bis 30).
39 
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 erläuterte der Beklagte, dass bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht im Hinblick auf den Betrieb der PV-Anlagen auf einen Zeitraum von 20 Jahren abzustellen sei. Dies entspreche der Nutzungsdauer der PV-Anlagen. Zudem ende die zugesicherte Abnahmeverpflichtung zu festen Einspeisevergütungen ebenfalls nach 20 Jahren. Für diesen Zeitraum von 2012 bis 2032 ergebe sich aber folgendes Gesamtergebnis (ESt-Akte, Lasche 2012, Bl. 9):
40 
Summe der Einspeisevergütungen
        
Betriebskosten
        
Versicherungen
        
AfA     
        
Zinsen
        
Sonstiges
        
                 
Ergebnis
./.     
41 
Daraus schlussfolgerte der Beklagte, dass der Totalgewinn negativ sei und die geltend gemachten Verluste nicht berücksichtigt werden könnten. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 23. Oktober 2013 wurden die Verluste aus Gewerbebetrieb nicht anerkannt.
42 
6. Dagegen legte der Kläger am 31. Oktober 2013 Einspruch ein. Er ist der Auffassung, dass die Nutzungsdauer einer PV-Anlage und damit der Prognosezeitraum des Beklagten unzutreffend sei. Er würde weiterhin davon ausgehen, dass der Totalüberschussprognose ein Zeitraum von 35 Jahren zugrunde zu legen sei. Er bezog sich auf die Angaben eines Gutachters A unter www.gutachtenxxx (ausgedruckt am 18. Oktober 2013, Rb-Akte, Bl. 10). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 hielt der Beklagte an dem Prognosezeitraum von 20 Jahren fest. Selbst nach der vom Kläger eingereichten Prognose -so der Beklagte- ergebe sich in diesem Zeitraum ein Gesamtverlust i.H. von xx.xxx,xx Euro. Bei einem verbleibendem Materialwert der zwei PV-Anlagen i.H. von insgesamt xx.xxx Euro, würde sich immer noch ein Totalverlust errechnen, und zwar i.H. von xx.xxx,xx Euro (Rb-Akte, Bl. 14).
43 
7. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2015 wurde der Einspruch daraufhin als unbegründet zurückgewiesen. Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sei erforderlich, dass ein Totalgewinn im steuerrechtlichen Sinne erzielt werde. Ob die vorliegenden PV-Anlagen geeignet seien, Gewinne zu erzielen, sei nach den vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen. Aufgrund der Gesamtumstände wie der 20 Jahre laufenden Stromabnahmeverpflichtung des EVU, der Laufzeit des Verwaltervertrages und der unsicheren Effizienz der PV-Anlagen nach diesem Zeitraum, ging der Beklagte weiterhin von einem Prognosezeitraum von 20 Jahren aus. In diesem Zeitraum werde der klägerische Gewerbebetrieb einen Verlust von rund xx.xxx Euro erwirtschaften. Ob diese Verluste nach Ablauf der 20 Jahre noch durch dann anfallenden Gewinne ausgeglichen werden könnten, sei zweifelhaft. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der PV-Anlagen auf Dauer mit Gewinn betrieben werden könne. Der Kläger trage zudem die Feststellungslast für eine Nichterweislichkeit der Gewinnerzielungsabsicht.
44 
8. Hiergegen erhob der Kläger am 31. März 2015 Klage.
45 
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23. Oktober 2013 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2015 unter Anerkennung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb der PV-Anlagen i.H. von x.xxx Euro abzuändern.
46 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
47 
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 5. April 2016 erörtert.
48 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Einkommensteuer-, Rechtsbehelfs- und Allgemeine Akten) und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Klage ist begründet.
50 
Soweit der Beklagte die im Streitjahr geltend gemachten gewerblichen Verluste des Klägers i.H. von x.xxx Euro nicht anerkennt, ist der Einkommensteuerbescheid des Streitjahres rechtswidrig und verletzt den Kläger i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in seinen Rechten.
51 
Die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung eines gewerblichen Verlustes kann nur beansprucht werden, wenn dieser aus einem Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erwachsen ist. Dies erfordert nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG kein Gewinn in diesem Sinne. Fehlt eine solche Gewinnerzielungsabsicht, liegt eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit und damit ein sog. Liebhabereibetrieb vor.
52 
1. Gewinnerzielungsabsicht
Die Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal eines gewerblichen Unternehmens i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns im Sinne des Gesamtergebnisses des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 juris Rn. 179 ff., BFHE 141, 405, BStBl. II 1984, 751).
53 
Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern. In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Aus einer solchen objektiv negativen Gewinnprognose kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Steuerpflichtige habe auch subjektiv nicht beabsichtigt, einen Totalgewinn anzustreben. Ein solcher vom Steuerpflichtigen widerlegbarer Schluss ist jedoch gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01 juris Rn. 15, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).
54 
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt letzten Endes derjenige, der sich zur Ableitung bestimmter Rechtsfolgen auf das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs beruft (BFH-Urteile vom 28. April 1977 IV R 98/73, BFHE 122, 462, BStBl II 1977, 728 und vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562).
55 
Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Sie besteht aus einer Ergebnisprognose (unter a.) und der Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit (unter b.). Bei einer positiven Ergebnisprognose ist die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen; bei einer negativen Prognose ist weiter zu prüfen, welche Gründe dafür verantwortlich sind (Wacker in Schmidt, EStG, 2016, 35. Aufl., § 15 Rn. 28 m.w.N.).
56 
a) Ergebnisprognose
Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht setzt eine Prognose über den während der gesamten betrieblichen Tätigkeit (sog. Totalperiode) erzielbaren Totalgewinn voraus (BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282). Hierzu ist eine Prognose nach den einkommensteuerrechtlichen Maßstäben bezüglich der konkreten Gewinnermittlungsart erforderlich (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 60/07, BFH/NV 2010, 1446). Die Verhältnisse bereits abgelaufener Zeiträume können hierfür wichtige Anhaltspunkte bieten (BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23). Außergewöhnliche Verluste sind nur bei Vorhersehbarkeit in die Betrachtung einzubeziehen. Grundlage der Prognose sind die Struktur des Betriebs sowie die Betriebsführung (Wacker in Schmidt, EStG, 2016, 35. Aufl., § 15 Rn. 30 m.w.N.).
57 
aa) Als Prognosezeitraum sind vorliegend aufgrund der Gesamtumstände nach Auffassung des Senats 20 Jahre zugrunde zu legen.
58 
Dies ergibt sich daraus, dass die PV-Anlagen als wesentliche Grundlagen des klägerischen Gewerbebetriebs eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren haben (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532 Tz. 3.1.6). Zwar sind die Tabellen zur Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Anlagegütern (sog. AfA-Tabellen) für die Gerichte nicht bindend. Dennoch haben sie die Vermutung der Richtigkeit für sich. Sie berücksichtigen nämlich sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die PV-Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung lediglich eine objektive Nutzbarkeit von 20 Jahren aufweisen. Eine darüber hinausgehende Nutzbarkeit -wie vom Kläger behauptet mit 35 Jahren- ist rein spekulativ und stützt sich nicht auf derzeit gesicherte Erkenntnisse. Im Übrigen geht der Kläger im Rahmen seiner im Streitjahr geltend gemachten AfA selbst von einer Nutzungsdauer von lediglich 20 Jahren aus, indem er jährlich eine lineare AfA mit fünf vom Hundert ansetzt.
59 
Darüber hinaus wurde vom Kläger -insofern schlüssig- lediglich ein Verwalter- und Überwachungsvertrag zur Wartung und Betreuung der PV-Anlagen für 20 Jahre abgeschlossen. Eine Vertragsverlängerung nach Ablauf dieses Zeitraums ist vertraglich nicht vorgesehen. Auch besteht ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EEG jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Welcher Marktpreis für eine spätere Stromeinspeisung erzielt werden kann, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen. Auch endet die Laufzeit des Darlehens zur Finanzierung der Anlagen vertraglich am 30. September 2032 und damit ebenfalls nach Ablauf von 20 Jahren.
60 
Der Umstand, dass das erworbene Erbbaurecht erst am 31. Dezember 2061 endet, führt nicht zu einem längeren Prognosezeitraum (§ 2 des notariellen Vertrages vom 19. November 2011, Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 1, Anlagenband 1 i.V.m. § 2 des notariellen Vertrages vom 27. September 2012, Allgemeine Akte, a.E.). Zwar könnte der Kläger -nach den Vertragsbedingungen- auch nach einem Verschleiß seiner PV-Anlagen sein erworbenes Erbbaurecht weiterhin nutzen, in dem er auch nach Ablauf von 20 Jahren mittels Photovoltaik Strom produziert. Dazu wären allerdings dann erhebliche zusätzliche Investitionen zu tätigen. Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen noch ist nach der Aktenlage ersichtlich, dass dies von ihm geplant ist.
61 
In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der klägerische Gewerbebetrieb sowohl aufgrund der technischen Machbarkeit als auch der vertraglichen Rahmenbedingungen eine gesicherte Basis für eine unternehmerische Tätigkeit nur innerhalb eines 20-Jahreszeitraumes aufweist. Die Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine darüber hinausreichende Stromproduktion sind technisch und vertraglich unklar und können folglich keine Berücksichtigung finden.
62 
bb) Im vom erkennenden Senat zugrunde gelegten Prognosezeitraum ergibt sich ein Totalverlust. Selbst wenn der Senat den klägerischen Berechnungen folgt und diese zur Grundlage der Ergebnisprognose macht, entsteht bis zum Jahr 2032 ein Verlust von mindestens xx.xxx,xx Euro (Prognose vom 17. September 2013, Allgemeine Akte, Bl. 26 ff.). Und dies obwohl der Kläger
                 
-       
bereits einen Materialrestwert der PV-Anlagen von xx.xxx Euro einbezieht,
-       
von gleichbleibend hohen Umsatzerlösen i.H. von x.xxx Euro pro Jahr ausgeht, ohne einen Abschlag für eine altersbedingte Stromminderproduktion der Anlagen vorzunehmen und einem Wegfall der Einspeisevergütung ab 2032 außer Acht lässt,
-       
die anfallende jährliche Verwaltervergütung -anders als vertraglich vorgesehen- nicht indexiert, sondern sogar ab 2020 jährlich nur mit rund einem Drittel ansetzt,
-       
Beiträge für die Versicherung der Anlagen von ursprünglich xxx Euro pro Jahr ab 2020 nur noch mit jährlich xx,xx Euro veranschlagt und
-       
die Aufwendungen für künftig anfallende Reparaturen mit jährlich xxx Euro eher niedrig ansetzt (vgl. Allgemeine Akte, Bl. 26 ff.).
63 
Selbst unter diesen Annahmen des Klägers würden die PV-Anlagen frühestens im Jahr 2040 einen Totalüberschuss erzielen. Geht man dagegen davon aus, dass ein Restwert der PV-Anlagen nach 20 Jahren außer Acht zu lassen ist, da ein Zweitmarkt für gebrauchte PV-Anlagen nicht existiert und außerdem noch Deinstallationskosten zur berücksichtigen sind (so Schöpflin/Schönwald, NWB Steuer und Studium, 2015, 1, 17), könnte -unter Zugrundelegung der übrigen Berechnungen des Klägers- ein Totalüberschuss frühestens im Jahr 2042 erwirtschaftet werden.
64 
Wird zudem entsprechend der Herstellergarantie ein jährlicher Leistungsabfall der Anlagen um 0,8%, der Wegfall der nur bis 2032 gesicherten Einspeisevergütung, eine indexierte Verwaltungsvergütung, Erhaltungsaufwendungen ab 2032 von jährlich xxx Euro und Versicherungsprämien von gleichbleibend xxx Euro zugrunde gelegt, kann mit den PV-Anlagen auch bis 2046, d.h. auch nach 35 Jahren, kein Totalüberschuss erzielt werden. Selbst wenn -wie vom Kläger vorgetragen-, das in der „X-Rente“ angesparte Kapital in 2032 zur Tilgung eingesetzt wird, kann dies -anders als klägerseitig angenommen- nicht zu einem Wegfall der Finanzierungskosten bereits ab 2032 führen (Allgemeine Akte, Bl. 25), da der frühest mögliche Beginn der Rentenzahlungen -und damit auch des Kapitalwahlrechts- erst ab 1. Januar 2038 vertraglich möglich ist. Ein Kapital von xxx.xxx Euro, das zur vollständigen Tilgung des Darlehens i.H. von xxx.xxx Euro notwendig ist, wird von der S darüber hinaus erst ab 1. Januar 2043 garantiert (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3b, Anlagenband 1).
65 
Wird das steuerliche Ergebnis bereits abgelaufener Veranlagungszeiträume zur Bestimmung der Gewinnerzielungsabsicht herangezogen (so BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23), ergibt sich kein anderes Bild, denn statt eines für 2013 erwarteten Verlustes i.H. von x.xxx Euro entstand in diesem Veranlagungszeitraum ein Verlust von x.xxx,xx Euro. Dementsprechend betrug der Verlust im Veranlagungszeitraum 2014 statt x.xxx Euro tatsächlich x.xxx,xx Euro und im Veranlagungszeitraum 2015 statt x.xxx Euro tatsächlich x.xxx,xx Euro. Trotz der unvorhersehbaren technischen Schwierigkeiten beim Betrieb der PV-Anlagen durch die E-KG weichen die ursprünglich prognostizierten Verluste von den tatsächlich entstandenen Verlusten der Jahre 2013 bis 2015 bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht erheblich voneinander ab. Hieran würde auch die bestehende Differenz nichts ändern, die sich zwischen den Ergebnissen der Gewinnermittlungen des Klägers mit Schriftsatz vom 29. März 2016 (Gerichtsakte, Bl. 34) einerseits und als Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016 (Anlage K 6, Anlagenband 1) andererseits errechnen lässt und in dem vorliegenden Verfahren nicht weiter aufgeklärt werden konnte.
66 
b) Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit
Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht nach Auffassung des Senats zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung -anders als Tätigkeiten im Hobbybereich- typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289 für Großhandelsunternehmen; BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 für freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt).
67 
Dieser Anscheinsbeweis wird aber vorliegend dadurch erschüttert, dass selbst nach der Ergebnisprognose des Klägers innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren mit dem Betrieb der PV-Anlagen kein Gewinn erzielt werden kann. Diese negative Totalgewinnprognose indiziert ihrerseits nach der Lebenserfahrung das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 24. November 1988 IV R 37/85 juris Rn. 15, BFH/NV 1989, 574). Allerdings rechtfertigt dieses Beweisanzeichen allein noch nicht die Annahme, dass die Gewinnerzielungsabsicht tatsächlich fehlt. Denn auch dann, wenn die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige nicht wie ein Gewerbetreibender verhält, z.B. wenn die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlichen Neigungen liegenden Gründen (weiter) ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; Wacker in Schmidt, 35. Aufl., 2016, § 15 Rn. 31 m.w.N.).
68 
Der erkennende Senat ist dennoch davon überzeugt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Kläger wie ein Gewerbetreibender verhalten hat, in dem er -im Rahmen seiner Möglichkeiten- alles unternommen hat, um die Verluste gering zu halten.
69 
aa) Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger durch die neu begründete Tätigkeit darum ging, wirtschaftliche Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu erlangen. Ein persönlicher Grund in diesem Sinne könnte das Streben nach einer Minderung der Einkommensteuerschuld sein. Dies kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn die Initiatoren interessierte Anleger entweder selbst oder durch Dritte (z.B. im Verkaufsprospekt) mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch steuerliche Verlustzuweisungen anwerben. In diesem Zusammenhang wird den Interessenten meist eine Ergebnisvorschau vorgelegt, nach der die Kapitaleinlage ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden kann. In diesem Fall wird das Streben nach Totalgewinn von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt (BFH-Urteil vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).
70 
Ausweislich des Verkaufsprospekts wurde vorliegend nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Vielmehr wurde ausdrücklich, darauf hingewiesen, dass „eine PV-Anlage, die keine Gewinne abwirft, auch vom Finanzamt nicht als abschreibungswürdig anerkannt werden kann.“ Vielmehr heißt es weiter: „Damit also die Investition rentabel ist, sind schwarze Zahlen bei der Planung unerlässlich.“ (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 5, S. 22, Anlagenband 1, K 5, S. 22). Es wurde folglich gerade kein unternehmerisches Engagement angeboten, das nur aufgrund einer steuerlichen Verlustnutzung wirtschaftlich rentabel wird. Darüber hinaus erzielt der Kläger aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit keine hohen Einkünfte, die steuerlich in besonderem Maße durch eine Verlustberücksichtigung entlastet werden; seine einkommensteuerliche Grenzbelastung liegt bei 28,92% (anders BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl. II 2005, 392 bei erheblichen anderweitigen Einkünften).
71 
Auch wurden Investitionen in PV-Anlagen (z.B. in Fachpublikationen) nicht als Steuersparmodelle, sondern als Geldanlage bewertet. In der Zeitschrift Finanztest 3/2013, S. xx wurde beispielsweise in einem Artikel mit der Überschrift „So geht die Rechnung auf“ zur Rendite von PV-Anlagen allgemein ausgeführt: „Die Vergütung für Solarstrom sinkt weiter. Eine Fotovoltaikanlage kann sich trotzdem noch rechnen. Denn auch die Anlagenpreise sind im Keller.“ Später heißt es: „… Nicht zuletzt brauchen Anleger Geduld: Bis sie die Investitionskosten wieder hereinspielen, vergehen in der Regel mehr als zehn Jahre. Die Solarrenditen sind angesichts dessen zwar ordentlich, aber nicht üppig. …“ (Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016, K 17, Anlagenband 2).
72 
Dem in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gestellten Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass der Anbieter der PV-Anlage bzw. des Gesamtkonzepts mit Steuervorteilen geworben habe, weitere Datenträger und Werbeunterlagen über das Gesamtkonzept anzufordern oder zu erheben, die dem Kläger präsentiert worden seien, insbesondere Präsentationen, die im Artikel der Xer Zeitung vom xx.xx. xxxx von Herrn V.N. beschrieben und benannt sind, musste der Senat nicht nachgehen. Der Beweisantrag ist so unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Es handelt sich deshalb um einen unsubstantiierten Beweisausforschungsantrag (BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062). Im Übrigen gibt selbst der vom Beklagten angeführte Artikel in der Xer Zeitung keine Anhaltspunkte für einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Motive der Anleger (Gerichtsakte, Anlagenband 2, K 18).
73 
bb) Des Weiteren hat der Kläger die Verluste nicht einfach hingenommen und Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen (Wacker in Schmidt, 35. Aufl., 2016, § 15 Rn. 32 - sog. Reaktionspflicht; BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 2008, 557, BStBl. II 2005, 392). Im Rahmen seiner Möglichkeiten als kleinerer Unternehmer mit einer nur eingeschränkten Verhandlungsmacht hat er sich mit der E-KG als Verkäuferin und Betreiberin der PV-Anlagen in Verbindung gesetzt und versucht, eine Lösung für den durch die auflaufenden Verluste verursachten Verzehr seines Guthabens auf dem W-Abwicklungskonto zu finden (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 7, Anlagenband 1). Auch eine Steigerung der Effizienz der PV-Anlagen durch verschiedene technische Maßnahmen wie die Überprüfung der Verkabelung des Solarparks, die Überprüfung der Module und die Reinigung der Moduloberflächen waren Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und der E-KG. Ausweislich der zwischen 2012 bis 2015 eingetretenen Steigerung der Netto-Umsatzerlöse von xxx,xx Euro (Streitjahr), x.xxx,xx Euro (2013), x.xxx,xx Euro (2014) und x.xxx,xx Euro (2015) waren diese Maßnahmen auch erfolgreich. Auch der -gemeinsam mit den anderen Eigentümern von PV-Anlagen des Solarparks R- ausgeübte Druck hat letztendlich die S als kreditgebendes Institut bewogen, den Sollzinssatz auf die Darlehen von 4,7% auf 2,7% abzusenken (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 9, Anlagenband 1 und Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016, K 18, Anlagenband 2, mit Bericht der Xer Zeitung vom xx.xx. xxxx - „... Sonne ...“). Nicht zuletzt hat der Kläger eine Einstellung des defizitären Strombetriebs dadurch zu erreichen versucht, dass er seine Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages widerrief und eine Rückabwicklung des vertraglichen Gesamtkonstrukts begehrte (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 10, Anlagenband 1).
74 
cc) Eine für eine Gewinnerzielungsabsicht schädliche persönliche Motivation ergibt sich -anders als vom Beklagten angenommen- auch nicht daraus, dass der Kläger neben seiner gewerblichen Tätigkeit Rentenversicherungen bei der S abgeschlossen hat, so dass es ihm eigentlich nur um eine „Vermögensanlage inklusive Rentenversicherung“ gegangen sei.
75 
So hat die abgeschlossene „N-Rente“ Nr. www keinen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur unternehmerischen Stromproduktion durch den Kläger außer durch den Umstand, dass die S offensichtlich im Zuge der Finanzierung der PV-Anlagen dem Kläger den Abschluss dieser Rentenversicherung bei Gelegenheit anbot und der Kläger dieses Angebot annahm. Der monatliche Beitrag zur „N-Rente“ i.H. von xxx Euro wurde darüber hinaus vom W-Konto bis April 2016 abgebucht, aber durch den monatlichen Eigenanteil des Klägers i.H. von xxx Euro mehr als ausgeglichen.
76 
Die ebenfalls abgeschlossene „X-Rente“ Nr. zzz führte ebenfalls nicht zu einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven im Hinblick auf den Betrieb der PV-Anlagen. Und dies obwohl Folgendes festzustellen ist: Aufgrund der Vertragskonstruktion wurden die Beiträge für die „X-Rente“ i.H. von monatlich xxx Euro aus den zufließenden Einspeisevergütungen und der Vorsteuer-Erstattung gezahlt. Zu diesem Zweck wurde der gesamte Zahlungsverkehr hinsichtlich der PV-Anlagen und der Rentenversicherungen über das Konto des Klägers bei der W-Bank abgewickelt. Zusätzlich ist nach klägerischem Bekunden beabsichtigt, das durch diese Rentenversicherung angesparte Kapital nach Ablauf von 20 Jahren zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens einzusetzen. Gleichzeitig hatte der Kläger durch den Abschluss der „X-Rente“ und die Abtretung der Ansprüche daraus an die S keine Tilgung auf das Finanzierungsdarlehen i.H. der ursprünglich vorgesehenen 3,005% zu erbringen (Nr. 13 des Darlehensvertrages, Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3, Anlagenband 1).
77 
Diese Verknüpfung der Finanzierung der PV-Anlagen mit der „X-Rente“ ist einkommensteuerlich aber nicht schädlich. Insbesondere führt die Verwendung der Umsatzerlöse aus dem Betrieb der PV-Anlagen zum Besparen der „X-Rente“ nicht zu einer steuerlich unbeachtlichen Motivation des Klägers, denn es steht im Belieben eines jeden Unternehmers, wie er mögliche freie Vermögensmittel verwendet. Eine erhebliche steuerliche Ersparnis konnte zudem dadurch nicht eintreten, denn die Beiträge zur „X-Rente“ können nicht einkommensteuermindernd als Sonderausgaben abgezogen werden. Aufgrund des vereinbarten Kapitalwahlrechts liegt keine kapitalgedeckte Altersversorgung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. Abs. 3 EStG vor, denn diese darf nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslange Leibrente vorsehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Spätere Erträge aus der „X-Rente“ werden folglich als Rentenleistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG lediglich mit dem Ertragsanteil oder bei Kapitalleistung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG besteuert.
78 
Ausschlaggebend für die gewählte Konstruktion mag die Hoffnung des Klägers gewesen sein, dass die Einzahlungen in die „X-Rente“ aufgrund deren Anlagestrategie eine höhere Rendite erwirtschaften, als wenn die entsprechenden Geldbeträge zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens eingesetzt worden wären und dadurch betriebliche Zinszahlungen erspart hätten. Aus diesen -möglichen- Erwägungen des Klägers dürfen allerdings keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden, denn unerheblich ist, weshalb ein Steuerpflichtiger eigene Mittel nicht zur Bestreitung betrieblicher Aufwendungen eingesetzt hat, sondern diese für private Aufwendungen -hier die Beiträge zur „X-Rente“- einsetzt. Der Steuerpflichtige ist nämlich frei, wie er sein Unternehmen finanziert und wie er Fremdkapital und Eigenkapital verwendet. Seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, GrS 1/95, GrS 2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).
79 
Da vorliegend die betrieblichen Schuldzinsen aus der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren, ist ein Abzug der betrieblichen Schuldzinsen auch nicht nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG ausgeschlossen (§ 4 Abs. 4a Sätze 5 und 6 EStG).
80 
2. Die Behauptung des Beklagten, dass es sich bei dem Vertragskonstrukt um ein vorgefertigtes Konzept handelt und der Kläger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Einfluss auf die Geschäftsführung angestrebt habe, führt nicht zur Anwendung von § 15b Abs. 1 EStG.
81 
Der Beklagte hat weder vorgetragen noch ist nach der Aktenlage ersichtlich, dass auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteil in Form negativer Einkünfte i.S.v. § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG erzielt werden sollten. Vielmehr ist das Gegenteil richtig, denn dem Verkaufsprospekt folgend ging es um die Erzielung einer Rendite. Auf das Generieren von steuerlichen Verlusten zielt das Engagement des Klägers nicht ab (Seeger in Schmidt, 35. Aufl., 2016, § 15b Rn. 8 m.w.N.).
82 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
83 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
84 
5. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Klärungsbedürftig (vgl. hierzu Ratschow in Gräber, 8. Aufl., 2015, § 115 Rn. 28 m.w.N.) ist die Frage, ob die Verneinung der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht auch dann steuerlich unbeachtliche Motive voraussetzt, wenn --wie im Streitfall- ein Totalgewinn selbst dann nicht erzielt werden kann, wenn der Ergebnisprognose alle für den Steuerpflichtigen günstigen Annahmen zugrunde gelegt werden.

Gründe

 
49 
Die Klage ist begründet.
50 
Soweit der Beklagte die im Streitjahr geltend gemachten gewerblichen Verluste des Klägers i.H. von x.xxx Euro nicht anerkennt, ist der Einkommensteuerbescheid des Streitjahres rechtswidrig und verletzt den Kläger i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in seinen Rechten.
51 
Die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung eines gewerblichen Verlustes kann nur beansprucht werden, wenn dieser aus einem Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erwachsen ist. Dies erfordert nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG kein Gewinn in diesem Sinne. Fehlt eine solche Gewinnerzielungsabsicht, liegt eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit und damit ein sog. Liebhabereibetrieb vor.
52 
1. Gewinnerzielungsabsicht
Die Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal eines gewerblichen Unternehmens i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns im Sinne des Gesamtergebnisses des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 juris Rn. 179 ff., BFHE 141, 405, BStBl. II 1984, 751).
53 
Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern. In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Aus einer solchen objektiv negativen Gewinnprognose kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Steuerpflichtige habe auch subjektiv nicht beabsichtigt, einen Totalgewinn anzustreben. Ein solcher vom Steuerpflichtigen widerlegbarer Schluss ist jedoch gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01 juris Rn. 15, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).
54 
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt letzten Endes derjenige, der sich zur Ableitung bestimmter Rechtsfolgen auf das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs beruft (BFH-Urteile vom 28. April 1977 IV R 98/73, BFHE 122, 462, BStBl II 1977, 728 und vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562).
55 
Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Sie besteht aus einer Ergebnisprognose (unter a.) und der Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit (unter b.). Bei einer positiven Ergebnisprognose ist die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen; bei einer negativen Prognose ist weiter zu prüfen, welche Gründe dafür verantwortlich sind (Wacker in Schmidt, EStG, 2016, 35. Aufl., § 15 Rn. 28 m.w.N.).
56 
a) Ergebnisprognose
Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht setzt eine Prognose über den während der gesamten betrieblichen Tätigkeit (sog. Totalperiode) erzielbaren Totalgewinn voraus (BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282). Hierzu ist eine Prognose nach den einkommensteuerrechtlichen Maßstäben bezüglich der konkreten Gewinnermittlungsart erforderlich (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 60/07, BFH/NV 2010, 1446). Die Verhältnisse bereits abgelaufener Zeiträume können hierfür wichtige Anhaltspunkte bieten (BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23). Außergewöhnliche Verluste sind nur bei Vorhersehbarkeit in die Betrachtung einzubeziehen. Grundlage der Prognose sind die Struktur des Betriebs sowie die Betriebsführung (Wacker in Schmidt, EStG, 2016, 35. Aufl., § 15 Rn. 30 m.w.N.).
57 
aa) Als Prognosezeitraum sind vorliegend aufgrund der Gesamtumstände nach Auffassung des Senats 20 Jahre zugrunde zu legen.
58 
Dies ergibt sich daraus, dass die PV-Anlagen als wesentliche Grundlagen des klägerischen Gewerbebetriebs eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren haben (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532 Tz. 3.1.6). Zwar sind die Tabellen zur Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Anlagegütern (sog. AfA-Tabellen) für die Gerichte nicht bindend. Dennoch haben sie die Vermutung der Richtigkeit für sich. Sie berücksichtigen nämlich sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die PV-Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung lediglich eine objektive Nutzbarkeit von 20 Jahren aufweisen. Eine darüber hinausgehende Nutzbarkeit -wie vom Kläger behauptet mit 35 Jahren- ist rein spekulativ und stützt sich nicht auf derzeit gesicherte Erkenntnisse. Im Übrigen geht der Kläger im Rahmen seiner im Streitjahr geltend gemachten AfA selbst von einer Nutzungsdauer von lediglich 20 Jahren aus, indem er jährlich eine lineare AfA mit fünf vom Hundert ansetzt.
59 
Darüber hinaus wurde vom Kläger -insofern schlüssig- lediglich ein Verwalter- und Überwachungsvertrag zur Wartung und Betreuung der PV-Anlagen für 20 Jahre abgeschlossen. Eine Vertragsverlängerung nach Ablauf dieses Zeitraums ist vertraglich nicht vorgesehen. Auch besteht ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EEG jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Welcher Marktpreis für eine spätere Stromeinspeisung erzielt werden kann, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen. Auch endet die Laufzeit des Darlehens zur Finanzierung der Anlagen vertraglich am 30. September 2032 und damit ebenfalls nach Ablauf von 20 Jahren.
60 
Der Umstand, dass das erworbene Erbbaurecht erst am 31. Dezember 2061 endet, führt nicht zu einem längeren Prognosezeitraum (§ 2 des notariellen Vertrages vom 19. November 2011, Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 1, Anlagenband 1 i.V.m. § 2 des notariellen Vertrages vom 27. September 2012, Allgemeine Akte, a.E.). Zwar könnte der Kläger -nach den Vertragsbedingungen- auch nach einem Verschleiß seiner PV-Anlagen sein erworbenes Erbbaurecht weiterhin nutzen, in dem er auch nach Ablauf von 20 Jahren mittels Photovoltaik Strom produziert. Dazu wären allerdings dann erhebliche zusätzliche Investitionen zu tätigen. Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen noch ist nach der Aktenlage ersichtlich, dass dies von ihm geplant ist.
61 
In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der klägerische Gewerbebetrieb sowohl aufgrund der technischen Machbarkeit als auch der vertraglichen Rahmenbedingungen eine gesicherte Basis für eine unternehmerische Tätigkeit nur innerhalb eines 20-Jahreszeitraumes aufweist. Die Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine darüber hinausreichende Stromproduktion sind technisch und vertraglich unklar und können folglich keine Berücksichtigung finden.
62 
bb) Im vom erkennenden Senat zugrunde gelegten Prognosezeitraum ergibt sich ein Totalverlust. Selbst wenn der Senat den klägerischen Berechnungen folgt und diese zur Grundlage der Ergebnisprognose macht, entsteht bis zum Jahr 2032 ein Verlust von mindestens xx.xxx,xx Euro (Prognose vom 17. September 2013, Allgemeine Akte, Bl. 26 ff.). Und dies obwohl der Kläger
                 
-       
bereits einen Materialrestwert der PV-Anlagen von xx.xxx Euro einbezieht,
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von gleichbleibend hohen Umsatzerlösen i.H. von x.xxx Euro pro Jahr ausgeht, ohne einen Abschlag für eine altersbedingte Stromminderproduktion der Anlagen vorzunehmen und einem Wegfall der Einspeisevergütung ab 2032 außer Acht lässt,
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die anfallende jährliche Verwaltervergütung -anders als vertraglich vorgesehen- nicht indexiert, sondern sogar ab 2020 jährlich nur mit rund einem Drittel ansetzt,
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Beiträge für die Versicherung der Anlagen von ursprünglich xxx Euro pro Jahr ab 2020 nur noch mit jährlich xx,xx Euro veranschlagt und
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die Aufwendungen für künftig anfallende Reparaturen mit jährlich xxx Euro eher niedrig ansetzt (vgl. Allgemeine Akte, Bl. 26 ff.).
63 
Selbst unter diesen Annahmen des Klägers würden die PV-Anlagen frühestens im Jahr 2040 einen Totalüberschuss erzielen. Geht man dagegen davon aus, dass ein Restwert der PV-Anlagen nach 20 Jahren außer Acht zu lassen ist, da ein Zweitmarkt für gebrauchte PV-Anlagen nicht existiert und außerdem noch Deinstallationskosten zur berücksichtigen sind (so Schöpflin/Schönwald, NWB Steuer und Studium, 2015, 1, 17), könnte -unter Zugrundelegung der übrigen Berechnungen des Klägers- ein Totalüberschuss frühestens im Jahr 2042 erwirtschaftet werden.
64 
Wird zudem entsprechend der Herstellergarantie ein jährlicher Leistungsabfall der Anlagen um 0,8%, der Wegfall der nur bis 2032 gesicherten Einspeisevergütung, eine indexierte Verwaltungsvergütung, Erhaltungsaufwendungen ab 2032 von jährlich xxx Euro und Versicherungsprämien von gleichbleibend xxx Euro zugrunde gelegt, kann mit den PV-Anlagen auch bis 2046, d.h. auch nach 35 Jahren, kein Totalüberschuss erzielt werden. Selbst wenn -wie vom Kläger vorgetragen-, das in der „X-Rente“ angesparte Kapital in 2032 zur Tilgung eingesetzt wird, kann dies -anders als klägerseitig angenommen- nicht zu einem Wegfall der Finanzierungskosten bereits ab 2032 führen (Allgemeine Akte, Bl. 25), da der frühest mögliche Beginn der Rentenzahlungen -und damit auch des Kapitalwahlrechts- erst ab 1. Januar 2038 vertraglich möglich ist. Ein Kapital von xxx.xxx Euro, das zur vollständigen Tilgung des Darlehens i.H. von xxx.xxx Euro notwendig ist, wird von der S darüber hinaus erst ab 1. Januar 2043 garantiert (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3b, Anlagenband 1).
65 
Wird das steuerliche Ergebnis bereits abgelaufener Veranlagungszeiträume zur Bestimmung der Gewinnerzielungsabsicht herangezogen (so BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23), ergibt sich kein anderes Bild, denn statt eines für 2013 erwarteten Verlustes i.H. von x.xxx Euro entstand in diesem Veranlagungszeitraum ein Verlust von x.xxx,xx Euro. Dementsprechend betrug der Verlust im Veranlagungszeitraum 2014 statt x.xxx Euro tatsächlich x.xxx,xx Euro und im Veranlagungszeitraum 2015 statt x.xxx Euro tatsächlich x.xxx,xx Euro. Trotz der unvorhersehbaren technischen Schwierigkeiten beim Betrieb der PV-Anlagen durch die E-KG weichen die ursprünglich prognostizierten Verluste von den tatsächlich entstandenen Verlusten der Jahre 2013 bis 2015 bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht erheblich voneinander ab. Hieran würde auch die bestehende Differenz nichts ändern, die sich zwischen den Ergebnissen der Gewinnermittlungen des Klägers mit Schriftsatz vom 29. März 2016 (Gerichtsakte, Bl. 34) einerseits und als Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016 (Anlage K 6, Anlagenband 1) andererseits errechnen lässt und in dem vorliegenden Verfahren nicht weiter aufgeklärt werden konnte.
66 
b) Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit
Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht nach Auffassung des Senats zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung -anders als Tätigkeiten im Hobbybereich- typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289 für Großhandelsunternehmen; BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 für freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt).
67 
Dieser Anscheinsbeweis wird aber vorliegend dadurch erschüttert, dass selbst nach der Ergebnisprognose des Klägers innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren mit dem Betrieb der PV-Anlagen kein Gewinn erzielt werden kann. Diese negative Totalgewinnprognose indiziert ihrerseits nach der Lebenserfahrung das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 24. November 1988 IV R 37/85 juris Rn. 15, BFH/NV 1989, 574). Allerdings rechtfertigt dieses Beweisanzeichen allein noch nicht die Annahme, dass die Gewinnerzielungsabsicht tatsächlich fehlt. Denn auch dann, wenn die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige nicht wie ein Gewerbetreibender verhält, z.B. wenn die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlichen Neigungen liegenden Gründen (weiter) ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; Wacker in Schmidt, 35. Aufl., 2016, § 15 Rn. 31 m.w.N.).
68 
Der erkennende Senat ist dennoch davon überzeugt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Kläger wie ein Gewerbetreibender verhalten hat, in dem er -im Rahmen seiner Möglichkeiten- alles unternommen hat, um die Verluste gering zu halten.
69 
aa) Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger durch die neu begründete Tätigkeit darum ging, wirtschaftliche Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu erlangen. Ein persönlicher Grund in diesem Sinne könnte das Streben nach einer Minderung der Einkommensteuerschuld sein. Dies kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn die Initiatoren interessierte Anleger entweder selbst oder durch Dritte (z.B. im Verkaufsprospekt) mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch steuerliche Verlustzuweisungen anwerben. In diesem Zusammenhang wird den Interessenten meist eine Ergebnisvorschau vorgelegt, nach der die Kapitaleinlage ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden kann. In diesem Fall wird das Streben nach Totalgewinn von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt (BFH-Urteil vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).
70 
Ausweislich des Verkaufsprospekts wurde vorliegend nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Vielmehr wurde ausdrücklich, darauf hingewiesen, dass „eine PV-Anlage, die keine Gewinne abwirft, auch vom Finanzamt nicht als abschreibungswürdig anerkannt werden kann.“ Vielmehr heißt es weiter: „Damit also die Investition rentabel ist, sind schwarze Zahlen bei der Planung unerlässlich.“ (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 5, S. 22, Anlagenband 1, K 5, S. 22). Es wurde folglich gerade kein unternehmerisches Engagement angeboten, das nur aufgrund einer steuerlichen Verlustnutzung wirtschaftlich rentabel wird. Darüber hinaus erzielt der Kläger aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit keine hohen Einkünfte, die steuerlich in besonderem Maße durch eine Verlustberücksichtigung entlastet werden; seine einkommensteuerliche Grenzbelastung liegt bei 28,92% (anders BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl. II 2005, 392 bei erheblichen anderweitigen Einkünften).
71 
Auch wurden Investitionen in PV-Anlagen (z.B. in Fachpublikationen) nicht als Steuersparmodelle, sondern als Geldanlage bewertet. In der Zeitschrift Finanztest 3/2013, S. xx wurde beispielsweise in einem Artikel mit der Überschrift „So geht die Rechnung auf“ zur Rendite von PV-Anlagen allgemein ausgeführt: „Die Vergütung für Solarstrom sinkt weiter. Eine Fotovoltaikanlage kann sich trotzdem noch rechnen. Denn auch die Anlagenpreise sind im Keller.“ Später heißt es: „… Nicht zuletzt brauchen Anleger Geduld: Bis sie die Investitionskosten wieder hereinspielen, vergehen in der Regel mehr als zehn Jahre. Die Solarrenditen sind angesichts dessen zwar ordentlich, aber nicht üppig. …“ (Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016, K 17, Anlagenband 2).
72 
Dem in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gestellten Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass der Anbieter der PV-Anlage bzw. des Gesamtkonzepts mit Steuervorteilen geworben habe, weitere Datenträger und Werbeunterlagen über das Gesamtkonzept anzufordern oder zu erheben, die dem Kläger präsentiert worden seien, insbesondere Präsentationen, die im Artikel der Xer Zeitung vom xx.xx. xxxx von Herrn V.N. beschrieben und benannt sind, musste der Senat nicht nachgehen. Der Beweisantrag ist so unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Es handelt sich deshalb um einen unsubstantiierten Beweisausforschungsantrag (BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062). Im Übrigen gibt selbst der vom Beklagten angeführte Artikel in der Xer Zeitung keine Anhaltspunkte für einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Motive der Anleger (Gerichtsakte, Anlagenband 2, K 18).
73 
bb) Des Weiteren hat der Kläger die Verluste nicht einfach hingenommen und Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen (Wacker in Schmidt, 35. Aufl., 2016, § 15 Rn. 32 - sog. Reaktionspflicht; BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 2008, 557, BStBl. II 2005, 392). Im Rahmen seiner Möglichkeiten als kleinerer Unternehmer mit einer nur eingeschränkten Verhandlungsmacht hat er sich mit der E-KG als Verkäuferin und Betreiberin der PV-Anlagen in Verbindung gesetzt und versucht, eine Lösung für den durch die auflaufenden Verluste verursachten Verzehr seines Guthabens auf dem W-Abwicklungskonto zu finden (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 7, Anlagenband 1). Auch eine Steigerung der Effizienz der PV-Anlagen durch verschiedene technische Maßnahmen wie die Überprüfung der Verkabelung des Solarparks, die Überprüfung der Module und die Reinigung der Moduloberflächen waren Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und der E-KG. Ausweislich der zwischen 2012 bis 2015 eingetretenen Steigerung der Netto-Umsatzerlöse von xxx,xx Euro (Streitjahr), x.xxx,xx Euro (2013), x.xxx,xx Euro (2014) und x.xxx,xx Euro (2015) waren diese Maßnahmen auch erfolgreich. Auch der -gemeinsam mit den anderen Eigentümern von PV-Anlagen des Solarparks R- ausgeübte Druck hat letztendlich die S als kreditgebendes Institut bewogen, den Sollzinssatz auf die Darlehen von 4,7% auf 2,7% abzusenken (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 9, Anlagenband 1 und Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016, K 18, Anlagenband 2, mit Bericht der Xer Zeitung vom xx.xx. xxxx - „... Sonne ...“). Nicht zuletzt hat der Kläger eine Einstellung des defizitären Strombetriebs dadurch zu erreichen versucht, dass er seine Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages widerrief und eine Rückabwicklung des vertraglichen Gesamtkonstrukts begehrte (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 10, Anlagenband 1).
74 
cc) Eine für eine Gewinnerzielungsabsicht schädliche persönliche Motivation ergibt sich -anders als vom Beklagten angenommen- auch nicht daraus, dass der Kläger neben seiner gewerblichen Tätigkeit Rentenversicherungen bei der S abgeschlossen hat, so dass es ihm eigentlich nur um eine „Vermögensanlage inklusive Rentenversicherung“ gegangen sei.
75 
So hat die abgeschlossene „N-Rente“ Nr. www keinen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur unternehmerischen Stromproduktion durch den Kläger außer durch den Umstand, dass die S offensichtlich im Zuge der Finanzierung der PV-Anlagen dem Kläger den Abschluss dieser Rentenversicherung bei Gelegenheit anbot und der Kläger dieses Angebot annahm. Der monatliche Beitrag zur „N-Rente“ i.H. von xxx Euro wurde darüber hinaus vom W-Konto bis April 2016 abgebucht, aber durch den monatlichen Eigenanteil des Klägers i.H. von xxx Euro mehr als ausgeglichen.
76 
Die ebenfalls abgeschlossene „X-Rente“ Nr. zzz führte ebenfalls nicht zu einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven im Hinblick auf den Betrieb der PV-Anlagen. Und dies obwohl Folgendes festzustellen ist: Aufgrund der Vertragskonstruktion wurden die Beiträge für die „X-Rente“ i.H. von monatlich xxx Euro aus den zufließenden Einspeisevergütungen und der Vorsteuer-Erstattung gezahlt. Zu diesem Zweck wurde der gesamte Zahlungsverkehr hinsichtlich der PV-Anlagen und der Rentenversicherungen über das Konto des Klägers bei der W-Bank abgewickelt. Zusätzlich ist nach klägerischem Bekunden beabsichtigt, das durch diese Rentenversicherung angesparte Kapital nach Ablauf von 20 Jahren zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens einzusetzen. Gleichzeitig hatte der Kläger durch den Abschluss der „X-Rente“ und die Abtretung der Ansprüche daraus an die S keine Tilgung auf das Finanzierungsdarlehen i.H. der ursprünglich vorgesehenen 3,005% zu erbringen (Nr. 13 des Darlehensvertrages, Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2016, K 3, Anlagenband 1).
77 
Diese Verknüpfung der Finanzierung der PV-Anlagen mit der „X-Rente“ ist einkommensteuerlich aber nicht schädlich. Insbesondere führt die Verwendung der Umsatzerlöse aus dem Betrieb der PV-Anlagen zum Besparen der „X-Rente“ nicht zu einer steuerlich unbeachtlichen Motivation des Klägers, denn es steht im Belieben eines jeden Unternehmers, wie er mögliche freie Vermögensmittel verwendet. Eine erhebliche steuerliche Ersparnis konnte zudem dadurch nicht eintreten, denn die Beiträge zur „X-Rente“ können nicht einkommensteuermindernd als Sonderausgaben abgezogen werden. Aufgrund des vereinbarten Kapitalwahlrechts liegt keine kapitalgedeckte Altersversorgung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. Abs. 3 EStG vor, denn diese darf nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslange Leibrente vorsehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Spätere Erträge aus der „X-Rente“ werden folglich als Rentenleistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG lediglich mit dem Ertragsanteil oder bei Kapitalleistung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG besteuert.
78 
Ausschlaggebend für die gewählte Konstruktion mag die Hoffnung des Klägers gewesen sein, dass die Einzahlungen in die „X-Rente“ aufgrund deren Anlagestrategie eine höhere Rendite erwirtschaften, als wenn die entsprechenden Geldbeträge zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens eingesetzt worden wären und dadurch betriebliche Zinszahlungen erspart hätten. Aus diesen -möglichen- Erwägungen des Klägers dürfen allerdings keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden, denn unerheblich ist, weshalb ein Steuerpflichtiger eigene Mittel nicht zur Bestreitung betrieblicher Aufwendungen eingesetzt hat, sondern diese für private Aufwendungen -hier die Beiträge zur „X-Rente“- einsetzt. Der Steuerpflichtige ist nämlich frei, wie er sein Unternehmen finanziert und wie er Fremdkapital und Eigenkapital verwendet. Seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, GrS 1/95, GrS 2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).
79 
Da vorliegend die betrieblichen Schuldzinsen aus der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren, ist ein Abzug der betrieblichen Schuldzinsen auch nicht nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG ausgeschlossen (§ 4 Abs. 4a Sätze 5 und 6 EStG).
80 
2. Die Behauptung des Beklagten, dass es sich bei dem Vertragskonstrukt um ein vorgefertigtes Konzept handelt und der Kläger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Einfluss auf die Geschäftsführung angestrebt habe, führt nicht zur Anwendung von § 15b Abs. 1 EStG.
81 
Der Beklagte hat weder vorgetragen noch ist nach der Aktenlage ersichtlich, dass auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteil in Form negativer Einkünfte i.S.v. § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG erzielt werden sollten. Vielmehr ist das Gegenteil richtig, denn dem Verkaufsprospekt folgend ging es um die Erzielung einer Rendite. Auf das Generieren von steuerlichen Verlusten zielt das Engagement des Klägers nicht ab (Seeger in Schmidt, 35. Aufl., 2016, § 15b Rn. 8 m.w.N.).
82 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
83 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
84 
5. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Klärungsbedürftig (vgl. hierzu Ratschow in Gräber, 8. Aufl., 2015, § 115 Rn. 28 m.w.N.) ist die Frage, ob die Verneinung der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht auch dann steuerlich unbeachtliche Motive voraussetzt, wenn --wie im Streitfall- ein Totalgewinn selbst dann nicht erzielt werden kann, wenn der Ergebnisprognose alle für den Steuerpflichtigen günstigen Annahmen zugrunde gelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 1 K 841/15

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 1 K 841/15 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe


(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsja

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen


(1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern

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Bundesfinanzhof Beschluss, 12. März 2014 - XI B 97/13

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kurgemeinde, unterhält u.a. Kurbetriebe und ist insoweit als Unternehmerin tätig. Sie erhebt von Kur

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der in X (Großstadt) wohnt, hat von seinen Eltern ein landwirtschaftliches Grundstück in der Y-Region (Mittelg

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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der in X (Großstadt) wohnt, hat von seinen Eltern ein landwirtschaftliches Grundstück in der Y-Region (Mittelgebirge) mit einer Fläche von 4,75 ha gepachtet. Im Frühjahr 1999 (Streitjahr) legte er darauf eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur an.

2

In der Feststellungserklärung für das Streitjahr ging der Kläger von einem Forstbetrieb aus, dessen Gewinn er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Kalenderjahr ermittelte (§ 8c Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--). Für das Streitjahr erklärte er einen Verlust von 84.679,56 DM.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) minderte den Verlust um Anschaffungs- und Erstaufforstungskosten in Höhe von 31.095,85 DM und stellte die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft auf ./. 53.584 DM fest. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig, "weil z.Zt. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden" könne.

4

Im Zusammenhang mit einem das Folgejahr betreffenden Einspruch schaltete das FA den Forstsachverständigen der Oberfinanzdirektion ein. Dieser vertrat die Auffassung, dass wegen der unklaren Totalgewinnaussichten die Frage der Liebhaberei noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Es handele sich vorliegend jedoch nicht um einen Forstbetrieb, sondern um eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Da weder der Kläger für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 aufgefordert worden sei, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, noch innerhalb der maßgebenden Frist ein wirksamer Antrag auf abweichende Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden sei, sei der Gewinn zwingend nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

5

Daraufhin änderte das FA die gesonderte Feststellung für das Streitjahr gemäß § 165 Abs. 2 AO und stellte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mit 0 DM fest. Dabei ging es von einer sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung aus, so dass der Gewinn nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr zu ermitteln war (1. Juli bis 30. Juni). Der Gewinnermittlung für das Streitjahr legte das FA ein Rumpfwirtschaftsjahr (1. Januar bis 30. Juni) sowie anteilig das folgende Wirtschaftsjahr (1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) zu Grunde; den Gewinn ermittelte es jeweils mit 0 DM. Der Bescheid enthielt folgende Erläuterung:

6

"Bisher erfolgte die Feststellung der Einkünfte wegen der Frage, ob es sich um einen Liebhabereibetrieb handelt, nach § 165 AO vorläufig. Die rechtliche Nachprüfung aller nachrangigen Fragen hatte das Finanzamt daher vorerst zurückgestellt. Aus diesem Grund kann die Feststellung auch bezüglich der Art des Betriebes (Forstbetrieb oder sonstige landwirtschaftliche Nutzung) und der damit verbundenen Gewinnermittlungsart noch nach § 165 Absatz 2 AO geändert werden."

7

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FA wies sowohl den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für das Streitjahr als auch den bereits früher eingelegten Einspruch für das folgende Jahr als unbegründet zurück.

8

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Feststellungsbescheid für das Streitjahr statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 13 veröffentlicht. Die Klage gegen den Feststellungsbescheid für das Folgejahr (2000) wies das FG ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

9

Mit der Revision macht das FA geltend, die Frage, ob ein Liebhabereibetrieb vorliege, hätte sich auch dann gestellt, wenn der Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres nach § 13a EStG a.F. ermittelt worden wäre. Nach dieser Vorschrift hätten die Schuldzinsen (2.210 DM) zum Ansatz eines Verlustes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers führen können, weil die Pachtaufwendungen mit 7.600 DM deutlich höher als der nach § 13a Abs. 4 EStG a.F. maßgebende Grundbetrag gewesen seien.

10

Bei der Zuordnung der vom Kläger angelegten Weihnachtsbaumkultur zu einem Forstbetrieb oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handele es sich um eine nachrangige Frage. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94 (BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.2.b aa der Gründe) sei in einem ersten Schritt die Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen und im nächsten Schritt die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Erst danach könne die endgültige Entscheidung über die Steuerbarkeit und die Gewinnermittlungsart getroffen werden.

11

Vorliegend habe das FA erst durch die Feststellungen des Forstsachverständigen Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei der Weihnachtsbaumkultur nicht um die Erstaufforstung einer Waldfläche, sondern um eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gehandelt habe. Wenn das FA bei einer vorläufigen Veranlagung von der tatsächlichen Ungewissheit nicht betroffene rechtliche Fehlbeurteilungen ändern könne (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234), müsse das erst recht für eine Ungewissheit im Tatsächlichen im vorliegenden Fall gelten.

12

Die angefochtene Entscheidung sei widersprüchlich. Einerseits habe das FG die Ungewissheit über den verwirklichten Sachverhalt als Grundvoraussetzung für die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO angesehen. Andererseits sehe es aber die Ungewissheit über die Tatsache (Weihnachtsbaumkultur als Forstkultur oder anderweitige Kultur) nicht als Basis für die Vorläufigkeit, obwohl sie Auswirkungen auf das maßgebende Wirtschaftsjahr, die Gewinnermittlungsart, die Höhe des Gewinns und damit auf die Einkunftserzielungsabsicht habe.

13

Nach den zeitgleichen Entscheidungen des FG für das Streitjahr und für das Folgejahr werde der Gewinn des Betriebs des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember des Streitjahres in unvereinbarer Weise doppelt berücksichtigt. Denn danach sei für das Streitjahr der ursprüngliche Feststellungsbescheid in vollem Umfang maßgebend, dem ein für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 ermittelter Verlust zu Grunde liege. Demgegenüber basiere der zwischenzeitlich bestandskräftige Feststellungsbescheid 2000 auf einem Gewinn, dem das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu Grunde liege.

14

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

16

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

17

II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid nicht nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden konnte, weil die Entscheidung, ob der Gewinn aus dem Betrieb der Weihnachtsbaumkultur nach § 13a EStG zu ermitteln war, nicht nachrangig gegenüber der Frage war, ob der Kläger dabei mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig wurde.

18

1. Nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung aufheben oder ändern, soweit sie eine Steuer vorläufig festgesetzt hat. Eine Steuer kann nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Regelung gilt sinngemäß auch für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).

19

a) Die Ungewissheit muss sich auf Tatsachen beziehen. Eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts rechtfertigt die Anordnung der Vorläufigkeit nicht (BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.1.b bb der Gründe, m.w.N.).

20

b) Eine vorläufige Steuerfestsetzung gemäß § 165 AO kommt nur in Betracht, wenn trotz angemessener Bemühungen des FA, den Sachverhalt aufzuklären, eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beseitigt werden kann. Das folgt aus § 88 AO, wonach die Finanzbehörde unbeschadet des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.1.b bb der Gründe; vom 26. September 1990 II R 99/88, BFHE 161, 489, BStBl II 1990, 1043, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

21

c) Die Ungewissheit in der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bezieht sich auf eine "innere" Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale (Hilfstatsachen) beurteilt werden kann. Es handelt sich dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestands (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.1.b cc (1) der Gründe, m.w.N.).

22

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nur dann i.S. des § 165 AO ungewiss, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können (BFH-Urteile in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.1.b cc (2) der Gründe; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. der Gründe). Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn die Feststellung der Hilfstatsachen möglich ist und das FA davon positive Kenntnis hat.

23

d) Nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen können zurückgestellt werden, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung überhaupt eine Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 17/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 771, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.). In diesem Rahmen kann das FA auch nachrangige Fehlbeurteilungen des Steuerpflichtigen vorläufig hinnehmen, unabhängig davon, ob die betreffenden Besteuerungsgrundlagen mit Ungewissheiten behaftet waren oder nicht (BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 4.b der Gründe). Folgt das FA mit der vorläufigen Steuerfestsetzung zunächst den rechtlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen, kann dieser in nachrangigen Einzelfragen auch dann nicht mit einem Fortbestand der rechtlichen Beurteilung rechnen, wenn sich das FA in der vorrangigen Hauptfrage nach Beseitigung der tatsächlichen Ungewissheit anders entscheidet (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2009 X B 55/09, BFH/NV 2010, 168, unter 1. der Gründe).

24

e) Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Das gilt in gleicher Weise für den Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung (BFH-Urteil in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 2. der Gründe). Hierbei ist der Regelungsinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln. Es kommt nicht darauf an, was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung gewollt hat. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil vom 25. November 2008 II R 11/07, BFHE 223, 326, BStBl II 2009, 287, unter II.1.b aa der Gründe, m.w.N.). Dabei gehen Unklarheiten zulasten der Behörde (BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293). Im Zweifel ist das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2005 X R 54/04, BFH/NV 2005, 1749; vom 25. August 1981 VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34).

25

2. Die Entscheidung, ob der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, hat Vorrang gegenüber der Frage, ob der Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten wird (gleicher Ansicht Lemaire, EFG 2008, 14). Denn darüber muss Klarheit bestehen, bevor über die Frage der Gewinnerzielungsabsicht entschieden werden kann.

26

a) Eine einkommensteuerrelevante Tätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 13 Abs. 1 EStG setzt die Absicht voraus, Gewinn zu erzielen (u.a. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 1.a der Gründe). Diese zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d.h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, aufs Ganze gesehen einen steuerlichen Gewinn zu erzielen (sog. Totalgewinn; u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe).

27

b) Maßgebend für die Bestimmung des Totalgewinns ist allein der steuerliche Gewinn; auf die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodenergebnisse kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 2.a der Gründe). Die Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige einen steuerlichen Totalgewinn anstrebt, hängt deshalb bei einer pauschalierenden Gewinnermittlung von der anzuwendenden Gewinnermittlungsart ab (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 IV B 41/06, BFH/NV 2007, 2049, unter 1.b der Gründe).

28

c) Dem entsprechend hat der BFH entschieden, dass der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn auch dann der Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen ist, wenn er unter Verzicht auf die Ermittlung des tatsächlichen Gewinns bzw. Verlustes nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen wird (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234, unter 1. der Gründe, am Ende). Deshalb ist bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG auch dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn zwar steuerlich Gewinne, tatsächlich aber nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Verluste erwirtschaftet wurden (BFH-Urteil in BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2049).

29

d) Führt andererseits die Gewinnermittlung nach § 13a EStG a.F. atypischer Weise zu Verlusten, weil Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben (Schuldzinsen) jedoch in vollem Umfang zum Abzug zugelassen wurden, so ist ebenfalls der Durchschnittssatzgewinn der Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können dann auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen (BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702).

30

3. Das FG hat danach zutreffend entschieden, dass der Feststellungsbescheid für das Streitjahr nicht geändert werden konnte.

31

a) Der angefochtene Bescheid war vorläufig i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO nur hinsichtlich der Frage, ob der Kläger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden war. Die Fragen, um welche Art von Betrieb es sich handelte --Forstbetrieb oder sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung-- und daraus folgend wie (nach § 4 Abs. 3 oder nach § 13a EStG) und für welchen Zeitraum (1. Juli bis 30. Juni gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG oder Kalenderjahr gemäß § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV) der Gewinn zu ermitteln war, sind davon zu unterscheiden. Auf eine derartige Ungewissheit bezog sich der Vorläufigkeitsvermerk nicht, wie sich aus dessen Wortlaut ergibt. Er konnte vom Kläger auch nicht anders verstanden werden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es sich dabei überhaupt um eine ungewisse Tatsache i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gehandelt hat, wogegen allerdings erhebliche Bedenken bestehen (s. oben unter II.1.a und II.1.b). Entgegen der Auffassung des FA ist das angefochtene Urteil insoweit nicht widersprüchlich. Das FA verkennt, dass die für die Bestimmung der Gewinnermittlungsart maßgeblichen Umstände zwar Tatsachen sind, diese vorliegend jedoch nicht ungewiss i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO waren.

32

b) Die Frage, ob die Weihnachtsbaumkultur zu Einkünften aus einem Forstbetrieb (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative EStG) oder aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 62 des Bewertungsgesetzes --BewG--) führte, war maßgeblich dafür, wie der Gewinn zu ermitteln war. Beide Fragen sind daher --wie das FG zutreffend entschieden hat-- nicht nachrangig gegenüber der Frage, ob der Kläger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig wurde. Wie sich der gefestigten Rechtsprechung des BFH entnehmen lässt, ist darüber vielmehr vorrangig zu entscheiden (s. dazu im Einzelnen oben unter II.2.). Diese Fragen wurden daher von der Vorläufigkeit nicht mit umfasst (gleicher Ansicht Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 165 AO Rz 34).

33

c) Das BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702 erlaubt --entgegen der Auffassung des FA-- keine andere Beurteilung. Zwar hat der Senat darin entschieden, dass der nach § 13a EStG a.F. ermittelte Gewinn auch dann der Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen ist, wenn sich danach atypischer Weise Verluste ergeben. Das FA hat --insoweit zutreffend-- darauf hingewiesen, dass vorliegend noch § 13a EStG a.F. für das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 30. Juni des Streitjahres anzuwenden war (§ 52 Abs. 31 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung), so dass die abzuziehenden Pacht- und Schuldzinsen zu einem Verlust führten. Ungeachtet des Umstandes, dass das FA bei der Ermittlung des festgestellten Gewinns nicht danach verfahren ist, kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn auch in einem solchen Fall ist --wie sich dem BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702 entnehmen lässt-- für die Totalgewinnprognose die steuerliche Gewinnermittlungsart maßgeblich, also vorrangig.

34

Im Übrigen war § 13a EStG a.F. für die auf das Rumpfwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre nicht mehr anzuwenden (§ 52 Abs. 31 Satz 2 EStG). Dies war auch für die Totalgewinnprognose zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 3. der Gründe).

35

d) Das Vorbringen des FA, es habe erst aus der Stellungnahme des Forstsachverständigen davon Kenntnis erlangt, dass es sich bei der Weihnachtsbaumkultur vorliegend nicht um einen forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern um eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung handelte, führt zu keiner anderen Beurteilung.

36

aa) Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat das FA vor Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheids u.a. den Pachtvertrag angefordert, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Kläger keinen Wald anpflanzen, sondern eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur anlegen wollte, die er nach Pachtende in Grünland zurück zu verwandeln hatte. Die maßgeblichen Tatsachen waren dem FA danach bekannt. Die Frage, ob eine solche Weihnachtsbaumkultur als forstwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BewG) oder als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG) anzusehen war, ist eine Rechtsfrage.

37

bb) Bei dieser Sachlage kam eine Änderung des ursprünglichen Feststellungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht. Das FA hat sich auch nicht auf diese Vorschrift berufen. Sollte das Vorbringen in der Revisionsbegründung gleichwohl dahin zu verstehen sein, dass das FA die Änderung nunmehr wegen nachträglichen Bekanntwerdens der für die Qualifizierung als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung maßgeblichen Tatsachen für gerechtfertigt hält, ist dies durch die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gedeckt.

38

e) Die Aufhebung des angefochtenen Änderungsbescheides führt --anders als das FA meint-- nicht dazu, dass der Gewinn des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999 in unvereinbarer Weise doppelt berücksichtigt wird. Zwar trifft es zu, dass der dem ursprünglichen Feststellungsbescheid für das Streitjahr zu Grunde liegende Gewinn für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember ermittelt wurde, während dem zwischenzeitlich bestandskräftigen Feststellungsbescheid für das Folgejahr u.a. der Gewinn des Wirtschaftsjahrs vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu Grunde liegt. Dieser Gewinn --der vorliegend im Übrigen 0 DM betrug-- wird für das Folgejahr jedoch nur zeitanteilig berücksichtigt (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG); für das Streitjahr verbleibt es bei dem für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember ermittelten Gewinn. Da der Gewinn (Verlust) des Klägers nicht doppelt berücksichtigt wurde, kann der angefochtene Änderungsbescheid entgegen der Auffassung des FA damit nicht gerechtfertigt werden. Insbesondere kommt eine Änderung nach § 174 AO wegen widerstreitender Steuerfestsetzung --die das FA auch nicht ausdrücklich geltend gemacht hat-- nicht in Betracht.

39

f) Auf die Frage, ob und ggf. wann und in welcher Höhe bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ein Übergangsgewinn zu ermitteln gewesen wäre, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an. Denn daraus ergibt sich keine Rechtsgrundlage für eine Änderung des Feststellungsbescheids für das Streitjahr. Eine Änderungsvorschrift hat das FA dem entsprechend auch nicht benannt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kurgemeinde, unterhält u.a. Kurbetriebe und ist insoweit als Unternehmerin tätig. Sie erhebt von Kurgästen eine Kurtaxe.

2

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 (Streitjahre) nahm die Klägerin aus der Errichtung und dem Unterhalt von Wanderwegen (nur) insoweit den Vorsteuerabzug vor, als diese nicht für den Gemeingebrauch gewidmet waren. Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre legte sie aus nicht mehr streitigen Gründen Einsprüche ein, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2010 als unbegründet zurückwies.

3

Erstmals im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass ihr auch aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der gewidmeten Spazier- und Wanderwege der vollständige Vorsteuerabzug zustehe, weil die Ausgaben im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen stünden. Der Kurgast könne als Gegenleistung für die Entrichtung des Kurbeitrags sämtliche Kureinrichtungen der Gemeinde, zu denen auch die straßenrechtlich gewidmeten Wanderwege gehörten, benutzen; über den Kurbeitrag würden rund 90 % der Aufwendungen für die gewidmeten Spazier- und Wanderwege wieder vereinnahmt. Im Verwaltungsverfahren habe sie, die Klägerin, bisher nur die anteiligen Vorsteuerabzüge für die nicht gewidmeten Wanderwege (ca. 19 % aller Wanderwege) geltend gemacht, um die Folgen einer Verzinsung bei Nichtanerkennung durch das FA zu vermeiden.

4

Auf den Hinweis des Finanzgerichts (FG) im Schreiben vom 17. Januar 2013, dass die Vorsteuerbeträge nicht nachgewiesen seien, und die Aufklärungsanordnung vom 21. Februar 2013, die Rechnungen für die Eingangsumsätze vorzulegen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug begehre, sowie die Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen substantiiert darzulegen, machte die Klägerin geltend, eines Nachweises bedürfe es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht, weil die anteilig (zu 19 %) geltend gemachten Vorsteuern bereits im Rahmen der Betriebsprüfung anerkannt worden seien; insoweit sei der Nachweis als erbracht anzusehen.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 24. Juli 2013 legte die Klägerin Unterlagen für den von ihr begehrten Vorsteuerabzug vor und beantragte, den Betriebsprüfer als Zeugen zu laden, damit er darüber befragt werden könne, inwieweit die streitigen Vorsteuerbeträge der Prüfung unterlegen hätten.

6

Das FG wies die Klage ab, weil die Klägerin bei der Bereitstellung und der Unterhaltung der hier streitbefangenen gewidmeten Wege nichtunternehmerisch tätig sei und sie den begehrten Vorsteuerabzug auch nach einem Hinweis des Gerichts nicht nachgewiesen habe; es ließ die Revision nicht zu. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1973 veröffentlicht.

7

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin sämtliche Zulassungsgründe geltend.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil in Bezug auf die zweite tragende Begründung des FG, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge von der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen worden seien, keine Zulassungsgründe vorliegen.

9

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden und auch vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273, Rz 25; vom 10. Dezember 2012 X B 139/11, BFH/NV 2013, 570, Rz 4; vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545, Rz 11, jeweils m.w.N.).

10

2. Hieran fehlt es im Streitfall in Bezug auf die vom FG erfolgte Klageabweisung wegen fehlenden Nachweises der geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

11

a) Das FG hat --entgegen der Auffassung der Klägerin-- insoweit nicht dadurch gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen, dass es den Betriebsprüfer nicht zu dem benannten Beweisthema als Zeugen geladen hat.

12

aa) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten worden sind. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom 2. Oktober 2013 III B 56/13, BFH/NV 2014, 62).

13

Auch ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342). In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098; vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445). Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).

14

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, "den Betriebsprüfer ... als Zeugen zu laden, damit er darüber befragt werden kann, inwieweit die streitigen Vorsteuerbeträge der Prüfung unterlagen", zu Recht abgelehnt.

15

Das FG hat diesen Beweisantrag auf Seite 11 seines Urteils als unsubstantiierten Ausforschungsbeweisantrag angesehen. Dies trifft zu, da er bereits keine Tatsachen in das Wissen des Zeugen stellt, mit denen --ihre Richtigkeit unterstellt-- die Klägerin ihr ggf. bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug in den Streitjahren ausüben könnte. Auch wurde gegenüber dem FG nicht angegeben, was die Vernehmung des Zeugen ergeben hätte. Die für die Klägerin (möglicherweise) günstigen Tatsachen sollte erst die Befragung des Zeugen ergeben, weil die Klägerin sie (mittlerweile) selbst nicht (mehr) kennt.

16

cc) Soweit die Klägerin insoweit möglicherweise außerdem rügen will, das FG habe zur früheren Existenz und zum konkreten Inhalt der Rechnungen von sich aus weitere Beweise erheben müssen, ist ein möglicher Verfahrensfehler bereits nicht hinreichend dargelegt.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nämlich insoweit u.a. Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433; vom 6. Februar 2013 X B 108/12, BFH/NV 2013, 710, Rz 13; vom 8. Oktober 2013 X B 105/12, BFH/NV 2014, 168, Rz 17). Die Klägerin legt diesbezüglich zwar dar, dass sie die Rechnungen nicht mehr vorlegen könne, weil diese verloren gegangen seien, und sie den Nachweis, dass die Rechnungen ursprünglich vorhanden waren, mit allen zulässigen Beweismitteln führen könne. Sie hat jedoch schon nicht dargetan, wie sich das FG Kenntnis vom konkreten Inhalt der Rechnungen hätte verschaffen sollen, den die Klägerin selbst nicht mehr kennt.

18

dd) Die Einwände der Klägerin richten sich im Übrigen gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung durch das FG. Mit solchen Einwendungen wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754; vom 9. September 2013 III B 26/13, BFH/NV 2014, 46; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 246, jeweils m.w.N.).

19

ee) Soweit die Rüge der Klägerin darüber hinaus dahingehend zu verstehen sein könnte, dass gleichzeitig gerügt wird, das FG sei von der Rechtsprechung abgewichen, wonach der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, den Nachweis, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehändigt hat, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. August 1988 X R 55/81, BFHE 154, 477, BStBl II 1989, 120; vom 16. April 1997 XI R 63/93, BFHE 182, 440, BStBl II 1997, 582; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 156/06, BFH/NV 2008, 416), liegt eine solche Abweichung jedenfalls nicht vor. Das FG hat nämlich auf Seite 12 seines Urteils ausgeführt, dass auch eine konkrete Darstellung des Inhalts der Rechnungen durch die Klägerin nicht erfolgt ist.

20

b) Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin in Bezug auf die zweite tragende Begründung nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.

21

Insbesondere ist in Bezug auf die unter 3., 4. und 5. der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt, inwieweit sie auf Basis der zweiten tragenden Begründung, die Vorsteuerbeträge seien nicht nachgewiesen, entscheidungserheblich sein sollen: Selbst wenn man --im Ergebnis mit der Klägerin-- davon ausginge, dass die Bereitstellung von Wanderwegen auch im Falle ihrer straßenrechtlichen Widmung Teil einer unternehmerischen Tätigkeit "Bereitstellung von Kureinrichtungen und -veranstaltungen" (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Oktober 1981 V R 34/76, Umsatzsteuer-Rundschau 1982, 32) sei, für die die Kurtaxe das Entgelt sei, könnte die Klägerin den begehrten Vorsteuerabzug für die Streitjahre schon deshalb nicht ausüben, weil sie dem FG die Vorsteuerbeträge nicht tatsächlich nachgewiesen hat.

22

3. Soweit sich die Ausführungen der Klägerin gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wird damit keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan, sondern nur, dass das FG nach Auffassung der Klägerin falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag indes die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, m.w.N.; vom 19. November 2013 IX B 79/13, BFH/NV 2014, 371, Rz 11).

23

4. Ob hinsichtlich der anderen selbständig tragenden Begründung des FG, aus den Kosten für öffentlich gewidmete Wanderwege stehe der Klägerin auch deshalb kein Vorsteuerabzug zu, weil die Klägerin damit keine Leistungen gegen Entgelt erbracht habe, Zulassungsgründe gegeben wären, bedarf keiner weiteren Erörterung.

24

5. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der in X (Großstadt) wohnt, hat von seinen Eltern ein landwirtschaftliches Grundstück in der Y-Region (Mittelgebirge) mit einer Fläche von 4,75 ha gepachtet. Im Frühjahr 1999 (Streitjahr) legte er darauf eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur an.

2

In der Feststellungserklärung für das Streitjahr ging der Kläger von einem Forstbetrieb aus, dessen Gewinn er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Kalenderjahr ermittelte (§ 8c Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--). Für das Streitjahr erklärte er einen Verlust von 84.679,56 DM.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) minderte den Verlust um Anschaffungs- und Erstaufforstungskosten in Höhe von 31.095,85 DM und stellte die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft auf ./. 53.584 DM fest. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig, "weil z.Zt. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden" könne.

4

Im Zusammenhang mit einem das Folgejahr betreffenden Einspruch schaltete das FA den Forstsachverständigen der Oberfinanzdirektion ein. Dieser vertrat die Auffassung, dass wegen der unklaren Totalgewinnaussichten die Frage der Liebhaberei noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Es handele sich vorliegend jedoch nicht um einen Forstbetrieb, sondern um eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Da weder der Kläger für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 aufgefordert worden sei, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, noch innerhalb der maßgebenden Frist ein wirksamer Antrag auf abweichende Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden sei, sei der Gewinn zwingend nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

5

Daraufhin änderte das FA die gesonderte Feststellung für das Streitjahr gemäß § 165 Abs. 2 AO und stellte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mit 0 DM fest. Dabei ging es von einer sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung aus, so dass der Gewinn nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr zu ermitteln war (1. Juli bis 30. Juni). Der Gewinnermittlung für das Streitjahr legte das FA ein Rumpfwirtschaftsjahr (1. Januar bis 30. Juni) sowie anteilig das folgende Wirtschaftsjahr (1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) zu Grunde; den Gewinn ermittelte es jeweils mit 0 DM. Der Bescheid enthielt folgende Erläuterung:

6

"Bisher erfolgte die Feststellung der Einkünfte wegen der Frage, ob es sich um einen Liebhabereibetrieb handelt, nach § 165 AO vorläufig. Die rechtliche Nachprüfung aller nachrangigen Fragen hatte das Finanzamt daher vorerst zurückgestellt. Aus diesem Grund kann die Feststellung auch bezüglich der Art des Betriebes (Forstbetrieb oder sonstige landwirtschaftliche Nutzung) und der damit verbundenen Gewinnermittlungsart noch nach § 165 Absatz 2 AO geändert werden."

7

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FA wies sowohl den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für das Streitjahr als auch den bereits früher eingelegten Einspruch für das folgende Jahr als unbegründet zurück.

8

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Feststellungsbescheid für das Streitjahr statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 13 veröffentlicht. Die Klage gegen den Feststellungsbescheid für das Folgejahr (2000) wies das FG ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

9

Mit der Revision macht das FA geltend, die Frage, ob ein Liebhabereibetrieb vorliege, hätte sich auch dann gestellt, wenn der Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres nach § 13a EStG a.F. ermittelt worden wäre. Nach dieser Vorschrift hätten die Schuldzinsen (2.210 DM) zum Ansatz eines Verlustes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers führen können, weil die Pachtaufwendungen mit 7.600 DM deutlich höher als der nach § 13a Abs. 4 EStG a.F. maßgebende Grundbetrag gewesen seien.

10

Bei der Zuordnung der vom Kläger angelegten Weihnachtsbaumkultur zu einem Forstbetrieb oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handele es sich um eine nachrangige Frage. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94 (BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.2.b aa der Gründe) sei in einem ersten Schritt die Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen und im nächsten Schritt die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Erst danach könne die endgültige Entscheidung über die Steuerbarkeit und die Gewinnermittlungsart getroffen werden.

11

Vorliegend habe das FA erst durch die Feststellungen des Forstsachverständigen Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei der Weihnachtsbaumkultur nicht um die Erstaufforstung einer Waldfläche, sondern um eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gehandelt habe. Wenn das FA bei einer vorläufigen Veranlagung von der tatsächlichen Ungewissheit nicht betroffene rechtliche Fehlbeurteilungen ändern könne (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234), müsse das erst recht für eine Ungewissheit im Tatsächlichen im vorliegenden Fall gelten.

12

Die angefochtene Entscheidung sei widersprüchlich. Einerseits habe das FG die Ungewissheit über den verwirklichten Sachverhalt als Grundvoraussetzung für die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO angesehen. Andererseits sehe es aber die Ungewissheit über die Tatsache (Weihnachtsbaumkultur als Forstkultur oder anderweitige Kultur) nicht als Basis für die Vorläufigkeit, obwohl sie Auswirkungen auf das maßgebende Wirtschaftsjahr, die Gewinnermittlungsart, die Höhe des Gewinns und damit auf die Einkunftserzielungsabsicht habe.

13

Nach den zeitgleichen Entscheidungen des FG für das Streitjahr und für das Folgejahr werde der Gewinn des Betriebs des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember des Streitjahres in unvereinbarer Weise doppelt berücksichtigt. Denn danach sei für das Streitjahr der ursprüngliche Feststellungsbescheid in vollem Umfang maßgebend, dem ein für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 ermittelter Verlust zu Grunde liege. Demgegenüber basiere der zwischenzeitlich bestandskräftige Feststellungsbescheid 2000 auf einem Gewinn, dem das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu Grunde liege.

14

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

16

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

17

II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid nicht nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden konnte, weil die Entscheidung, ob der Gewinn aus dem Betrieb der Weihnachtsbaumkultur nach § 13a EStG zu ermitteln war, nicht nachrangig gegenüber der Frage war, ob der Kläger dabei mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig wurde.

18

1. Nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung aufheben oder ändern, soweit sie eine Steuer vorläufig festgesetzt hat. Eine Steuer kann nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Regelung gilt sinngemäß auch für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).

19

a) Die Ungewissheit muss sich auf Tatsachen beziehen. Eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts rechtfertigt die Anordnung der Vorläufigkeit nicht (BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.1.b bb der Gründe, m.w.N.).

20

b) Eine vorläufige Steuerfestsetzung gemäß § 165 AO kommt nur in Betracht, wenn trotz angemessener Bemühungen des FA, den Sachverhalt aufzuklären, eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beseitigt werden kann. Das folgt aus § 88 AO, wonach die Finanzbehörde unbeschadet des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.1.b bb der Gründe; vom 26. September 1990 II R 99/88, BFHE 161, 489, BStBl II 1990, 1043, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

21

c) Die Ungewissheit in der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bezieht sich auf eine "innere" Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale (Hilfstatsachen) beurteilt werden kann. Es handelt sich dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestands (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.1.b cc (1) der Gründe, m.w.N.).

22

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nur dann i.S. des § 165 AO ungewiss, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können (BFH-Urteile in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.1.b cc (2) der Gründe; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. der Gründe). Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn die Feststellung der Hilfstatsachen möglich ist und das FA davon positive Kenntnis hat.

23

d) Nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen können zurückgestellt werden, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung überhaupt eine Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 17/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 771, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.). In diesem Rahmen kann das FA auch nachrangige Fehlbeurteilungen des Steuerpflichtigen vorläufig hinnehmen, unabhängig davon, ob die betreffenden Besteuerungsgrundlagen mit Ungewissheiten behaftet waren oder nicht (BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 4.b der Gründe). Folgt das FA mit der vorläufigen Steuerfestsetzung zunächst den rechtlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen, kann dieser in nachrangigen Einzelfragen auch dann nicht mit einem Fortbestand der rechtlichen Beurteilung rechnen, wenn sich das FA in der vorrangigen Hauptfrage nach Beseitigung der tatsächlichen Ungewissheit anders entscheidet (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2009 X B 55/09, BFH/NV 2010, 168, unter 1. der Gründe).

24

e) Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Das gilt in gleicher Weise für den Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung (BFH-Urteil in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 2. der Gründe). Hierbei ist der Regelungsinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln. Es kommt nicht darauf an, was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung gewollt hat. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil vom 25. November 2008 II R 11/07, BFHE 223, 326, BStBl II 2009, 287, unter II.1.b aa der Gründe, m.w.N.). Dabei gehen Unklarheiten zulasten der Behörde (BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293). Im Zweifel ist das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2005 X R 54/04, BFH/NV 2005, 1749; vom 25. August 1981 VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34).

25

2. Die Entscheidung, ob der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, hat Vorrang gegenüber der Frage, ob der Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten wird (gleicher Ansicht Lemaire, EFG 2008, 14). Denn darüber muss Klarheit bestehen, bevor über die Frage der Gewinnerzielungsabsicht entschieden werden kann.

26

a) Eine einkommensteuerrelevante Tätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 13 Abs. 1 EStG setzt die Absicht voraus, Gewinn zu erzielen (u.a. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 1.a der Gründe). Diese zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d.h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, aufs Ganze gesehen einen steuerlichen Gewinn zu erzielen (sog. Totalgewinn; u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe).

27

b) Maßgebend für die Bestimmung des Totalgewinns ist allein der steuerliche Gewinn; auf die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodenergebnisse kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 2.a der Gründe). Die Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige einen steuerlichen Totalgewinn anstrebt, hängt deshalb bei einer pauschalierenden Gewinnermittlung von der anzuwendenden Gewinnermittlungsart ab (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 IV B 41/06, BFH/NV 2007, 2049, unter 1.b der Gründe).

28

c) Dem entsprechend hat der BFH entschieden, dass der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn auch dann der Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen ist, wenn er unter Verzicht auf die Ermittlung des tatsächlichen Gewinns bzw. Verlustes nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen wird (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234, unter 1. der Gründe, am Ende). Deshalb ist bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG auch dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn zwar steuerlich Gewinne, tatsächlich aber nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Verluste erwirtschaftet wurden (BFH-Urteil in BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2049).

29

d) Führt andererseits die Gewinnermittlung nach § 13a EStG a.F. atypischer Weise zu Verlusten, weil Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben (Schuldzinsen) jedoch in vollem Umfang zum Abzug zugelassen wurden, so ist ebenfalls der Durchschnittssatzgewinn der Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können dann auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen (BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702).

30

3. Das FG hat danach zutreffend entschieden, dass der Feststellungsbescheid für das Streitjahr nicht geändert werden konnte.

31

a) Der angefochtene Bescheid war vorläufig i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO nur hinsichtlich der Frage, ob der Kläger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden war. Die Fragen, um welche Art von Betrieb es sich handelte --Forstbetrieb oder sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung-- und daraus folgend wie (nach § 4 Abs. 3 oder nach § 13a EStG) und für welchen Zeitraum (1. Juli bis 30. Juni gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG oder Kalenderjahr gemäß § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV) der Gewinn zu ermitteln war, sind davon zu unterscheiden. Auf eine derartige Ungewissheit bezog sich der Vorläufigkeitsvermerk nicht, wie sich aus dessen Wortlaut ergibt. Er konnte vom Kläger auch nicht anders verstanden werden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es sich dabei überhaupt um eine ungewisse Tatsache i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gehandelt hat, wogegen allerdings erhebliche Bedenken bestehen (s. oben unter II.1.a und II.1.b). Entgegen der Auffassung des FA ist das angefochtene Urteil insoweit nicht widersprüchlich. Das FA verkennt, dass die für die Bestimmung der Gewinnermittlungsart maßgeblichen Umstände zwar Tatsachen sind, diese vorliegend jedoch nicht ungewiss i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO waren.

32

b) Die Frage, ob die Weihnachtsbaumkultur zu Einkünften aus einem Forstbetrieb (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative EStG) oder aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 62 des Bewertungsgesetzes --BewG--) führte, war maßgeblich dafür, wie der Gewinn zu ermitteln war. Beide Fragen sind daher --wie das FG zutreffend entschieden hat-- nicht nachrangig gegenüber der Frage, ob der Kläger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig wurde. Wie sich der gefestigten Rechtsprechung des BFH entnehmen lässt, ist darüber vielmehr vorrangig zu entscheiden (s. dazu im Einzelnen oben unter II.2.). Diese Fragen wurden daher von der Vorläufigkeit nicht mit umfasst (gleicher Ansicht Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 165 AO Rz 34).

33

c) Das BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702 erlaubt --entgegen der Auffassung des FA-- keine andere Beurteilung. Zwar hat der Senat darin entschieden, dass der nach § 13a EStG a.F. ermittelte Gewinn auch dann der Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen ist, wenn sich danach atypischer Weise Verluste ergeben. Das FA hat --insoweit zutreffend-- darauf hingewiesen, dass vorliegend noch § 13a EStG a.F. für das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 30. Juni des Streitjahres anzuwenden war (§ 52 Abs. 31 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung), so dass die abzuziehenden Pacht- und Schuldzinsen zu einem Verlust führten. Ungeachtet des Umstandes, dass das FA bei der Ermittlung des festgestellten Gewinns nicht danach verfahren ist, kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn auch in einem solchen Fall ist --wie sich dem BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702 entnehmen lässt-- für die Totalgewinnprognose die steuerliche Gewinnermittlungsart maßgeblich, also vorrangig.

34

Im Übrigen war § 13a EStG a.F. für die auf das Rumpfwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre nicht mehr anzuwenden (§ 52 Abs. 31 Satz 2 EStG). Dies war auch für die Totalgewinnprognose zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 3. der Gründe).

35

d) Das Vorbringen des FA, es habe erst aus der Stellungnahme des Forstsachverständigen davon Kenntnis erlangt, dass es sich bei der Weihnachtsbaumkultur vorliegend nicht um einen forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern um eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung handelte, führt zu keiner anderen Beurteilung.

36

aa) Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat das FA vor Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheids u.a. den Pachtvertrag angefordert, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Kläger keinen Wald anpflanzen, sondern eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur anlegen wollte, die er nach Pachtende in Grünland zurück zu verwandeln hatte. Die maßgeblichen Tatsachen waren dem FA danach bekannt. Die Frage, ob eine solche Weihnachtsbaumkultur als forstwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BewG) oder als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG) anzusehen war, ist eine Rechtsfrage.

37

bb) Bei dieser Sachlage kam eine Änderung des ursprünglichen Feststellungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht. Das FA hat sich auch nicht auf diese Vorschrift berufen. Sollte das Vorbringen in der Revisionsbegründung gleichwohl dahin zu verstehen sein, dass das FA die Änderung nunmehr wegen nachträglichen Bekanntwerdens der für die Qualifizierung als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung maßgeblichen Tatsachen für gerechtfertigt hält, ist dies durch die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gedeckt.

38

e) Die Aufhebung des angefochtenen Änderungsbescheides führt --anders als das FA meint-- nicht dazu, dass der Gewinn des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999 in unvereinbarer Weise doppelt berücksichtigt wird. Zwar trifft es zu, dass der dem ursprünglichen Feststellungsbescheid für das Streitjahr zu Grunde liegende Gewinn für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember ermittelt wurde, während dem zwischenzeitlich bestandskräftigen Feststellungsbescheid für das Folgejahr u.a. der Gewinn des Wirtschaftsjahrs vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu Grunde liegt. Dieser Gewinn --der vorliegend im Übrigen 0 DM betrug-- wird für das Folgejahr jedoch nur zeitanteilig berücksichtigt (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG); für das Streitjahr verbleibt es bei dem für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember ermittelten Gewinn. Da der Gewinn (Verlust) des Klägers nicht doppelt berücksichtigt wurde, kann der angefochtene Änderungsbescheid entgegen der Auffassung des FA damit nicht gerechtfertigt werden. Insbesondere kommt eine Änderung nach § 174 AO wegen widerstreitender Steuerfestsetzung --die das FA auch nicht ausdrücklich geltend gemacht hat-- nicht in Betracht.

39

f) Auf die Frage, ob und ggf. wann und in welcher Höhe bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ein Übergangsgewinn zu ermitteln gewesen wäre, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an. Denn daraus ergibt sich keine Rechtsgrundlage für eine Änderung des Feststellungsbescheids für das Streitjahr. Eine Änderungsvorschrift hat das FA dem entsprechend auch nicht benannt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kurgemeinde, unterhält u.a. Kurbetriebe und ist insoweit als Unternehmerin tätig. Sie erhebt von Kurgästen eine Kurtaxe.

2

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 (Streitjahre) nahm die Klägerin aus der Errichtung und dem Unterhalt von Wanderwegen (nur) insoweit den Vorsteuerabzug vor, als diese nicht für den Gemeingebrauch gewidmet waren. Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre legte sie aus nicht mehr streitigen Gründen Einsprüche ein, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2010 als unbegründet zurückwies.

3

Erstmals im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass ihr auch aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der gewidmeten Spazier- und Wanderwege der vollständige Vorsteuerabzug zustehe, weil die Ausgaben im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen stünden. Der Kurgast könne als Gegenleistung für die Entrichtung des Kurbeitrags sämtliche Kureinrichtungen der Gemeinde, zu denen auch die straßenrechtlich gewidmeten Wanderwege gehörten, benutzen; über den Kurbeitrag würden rund 90 % der Aufwendungen für die gewidmeten Spazier- und Wanderwege wieder vereinnahmt. Im Verwaltungsverfahren habe sie, die Klägerin, bisher nur die anteiligen Vorsteuerabzüge für die nicht gewidmeten Wanderwege (ca. 19 % aller Wanderwege) geltend gemacht, um die Folgen einer Verzinsung bei Nichtanerkennung durch das FA zu vermeiden.

4

Auf den Hinweis des Finanzgerichts (FG) im Schreiben vom 17. Januar 2013, dass die Vorsteuerbeträge nicht nachgewiesen seien, und die Aufklärungsanordnung vom 21. Februar 2013, die Rechnungen für die Eingangsumsätze vorzulegen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug begehre, sowie die Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen substantiiert darzulegen, machte die Klägerin geltend, eines Nachweises bedürfe es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht, weil die anteilig (zu 19 %) geltend gemachten Vorsteuern bereits im Rahmen der Betriebsprüfung anerkannt worden seien; insoweit sei der Nachweis als erbracht anzusehen.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 24. Juli 2013 legte die Klägerin Unterlagen für den von ihr begehrten Vorsteuerabzug vor und beantragte, den Betriebsprüfer als Zeugen zu laden, damit er darüber befragt werden könne, inwieweit die streitigen Vorsteuerbeträge der Prüfung unterlegen hätten.

6

Das FG wies die Klage ab, weil die Klägerin bei der Bereitstellung und der Unterhaltung der hier streitbefangenen gewidmeten Wege nichtunternehmerisch tätig sei und sie den begehrten Vorsteuerabzug auch nach einem Hinweis des Gerichts nicht nachgewiesen habe; es ließ die Revision nicht zu. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1973 veröffentlicht.

7

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin sämtliche Zulassungsgründe geltend.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil in Bezug auf die zweite tragende Begründung des FG, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge von der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen worden seien, keine Zulassungsgründe vorliegen.

9

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden und auch vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273, Rz 25; vom 10. Dezember 2012 X B 139/11, BFH/NV 2013, 570, Rz 4; vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545, Rz 11, jeweils m.w.N.).

10

2. Hieran fehlt es im Streitfall in Bezug auf die vom FG erfolgte Klageabweisung wegen fehlenden Nachweises der geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

11

a) Das FG hat --entgegen der Auffassung der Klägerin-- insoweit nicht dadurch gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen, dass es den Betriebsprüfer nicht zu dem benannten Beweisthema als Zeugen geladen hat.

12

aa) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten worden sind. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom 2. Oktober 2013 III B 56/13, BFH/NV 2014, 62).

13

Auch ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342). In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098; vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445). Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).

14

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, "den Betriebsprüfer ... als Zeugen zu laden, damit er darüber befragt werden kann, inwieweit die streitigen Vorsteuerbeträge der Prüfung unterlagen", zu Recht abgelehnt.

15

Das FG hat diesen Beweisantrag auf Seite 11 seines Urteils als unsubstantiierten Ausforschungsbeweisantrag angesehen. Dies trifft zu, da er bereits keine Tatsachen in das Wissen des Zeugen stellt, mit denen --ihre Richtigkeit unterstellt-- die Klägerin ihr ggf. bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug in den Streitjahren ausüben könnte. Auch wurde gegenüber dem FG nicht angegeben, was die Vernehmung des Zeugen ergeben hätte. Die für die Klägerin (möglicherweise) günstigen Tatsachen sollte erst die Befragung des Zeugen ergeben, weil die Klägerin sie (mittlerweile) selbst nicht (mehr) kennt.

16

cc) Soweit die Klägerin insoweit möglicherweise außerdem rügen will, das FG habe zur früheren Existenz und zum konkreten Inhalt der Rechnungen von sich aus weitere Beweise erheben müssen, ist ein möglicher Verfahrensfehler bereits nicht hinreichend dargelegt.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nämlich insoweit u.a. Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433; vom 6. Februar 2013 X B 108/12, BFH/NV 2013, 710, Rz 13; vom 8. Oktober 2013 X B 105/12, BFH/NV 2014, 168, Rz 17). Die Klägerin legt diesbezüglich zwar dar, dass sie die Rechnungen nicht mehr vorlegen könne, weil diese verloren gegangen seien, und sie den Nachweis, dass die Rechnungen ursprünglich vorhanden waren, mit allen zulässigen Beweismitteln führen könne. Sie hat jedoch schon nicht dargetan, wie sich das FG Kenntnis vom konkreten Inhalt der Rechnungen hätte verschaffen sollen, den die Klägerin selbst nicht mehr kennt.

18

dd) Die Einwände der Klägerin richten sich im Übrigen gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung durch das FG. Mit solchen Einwendungen wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754; vom 9. September 2013 III B 26/13, BFH/NV 2014, 46; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 246, jeweils m.w.N.).

19

ee) Soweit die Rüge der Klägerin darüber hinaus dahingehend zu verstehen sein könnte, dass gleichzeitig gerügt wird, das FG sei von der Rechtsprechung abgewichen, wonach der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, den Nachweis, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehändigt hat, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. August 1988 X R 55/81, BFHE 154, 477, BStBl II 1989, 120; vom 16. April 1997 XI R 63/93, BFHE 182, 440, BStBl II 1997, 582; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 156/06, BFH/NV 2008, 416), liegt eine solche Abweichung jedenfalls nicht vor. Das FG hat nämlich auf Seite 12 seines Urteils ausgeführt, dass auch eine konkrete Darstellung des Inhalts der Rechnungen durch die Klägerin nicht erfolgt ist.

20

b) Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin in Bezug auf die zweite tragende Begründung nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.

21

Insbesondere ist in Bezug auf die unter 3., 4. und 5. der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt, inwieweit sie auf Basis der zweiten tragenden Begründung, die Vorsteuerbeträge seien nicht nachgewiesen, entscheidungserheblich sein sollen: Selbst wenn man --im Ergebnis mit der Klägerin-- davon ausginge, dass die Bereitstellung von Wanderwegen auch im Falle ihrer straßenrechtlichen Widmung Teil einer unternehmerischen Tätigkeit "Bereitstellung von Kureinrichtungen und -veranstaltungen" (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Oktober 1981 V R 34/76, Umsatzsteuer-Rundschau 1982, 32) sei, für die die Kurtaxe das Entgelt sei, könnte die Klägerin den begehrten Vorsteuerabzug für die Streitjahre schon deshalb nicht ausüben, weil sie dem FG die Vorsteuerbeträge nicht tatsächlich nachgewiesen hat.

22

3. Soweit sich die Ausführungen der Klägerin gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wird damit keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan, sondern nur, dass das FG nach Auffassung der Klägerin falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag indes die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, m.w.N.; vom 19. November 2013 IX B 79/13, BFH/NV 2014, 371, Rz 11).

23

4. Ob hinsichtlich der anderen selbständig tragenden Begründung des FG, aus den Kosten für öffentlich gewidmete Wanderwege stehe der Klägerin auch deshalb kein Vorsteuerabzug zu, weil die Klägerin damit keine Leistungen gegen Entgelt erbracht habe, Zulassungsgründe gegeben wären, bedarf keiner weiteren Erörterung.

24

5. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.