Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 1 K 3342/15

bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2013 vom 1. Dezember 2014, geändert mit Bescheid vom 26. September 2016, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Bruttoarbeitslohn i. H. eines (weiteren) Betrags von 2.960,13 Euro als steuerfrei behandelt wird und der Beklagte die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen hat. Der Beklagte hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 Euro festgesetzt, hat der Kläger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der X GmbH. Er arbeitete als Incident Manager in einem Drei-Schicht-System. Neben seinem Grundlohn erhielt er unstreitig steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auf der Grundlage des Manteltarifvertrags. Daneben zahlte ihm sein Arbeitgeber nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung Schichtzulagen in Höhe von 3.754 EUR, für die Lohnsteuer abgeführt wurde.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger diese Schichtzulagen als steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Im unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 1. Dezember 2014 erkannte das beklagte Finanzamt (FA) die Steuerfreiheit der Schichtzulagen nicht an. Die Einkommensteuerfestsetzung 2013 wurde aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen mit Bescheid vom 26. September 2016 geändert.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 lehnte es das FA ab, die Schichtzulagen nach der Betriebsvereinbarung als steuerfrei zu behandeln. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der X AG (HR --Human Resources-- Business Service) vom 14. Januar 2015 bestätige nicht, dass die Schichtzulagen von insgesamt 3.754 EUR für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit des Klägers gezahlt worden seien. Es handle sich vielmehr um pauschal gewährte Zulagen.
Mit seinem hiergegen erhobenen Einspruch legte der Kläger zwei Schreiben seines Arbeitgebers vom 24. Juli und 7. August 2015 vor. Dem Schreiben vom 24. Juli 2015 war ein „Ausdruck der Berechnung aus dem Steuertool“ beigefügt, der eine nach Tag und Uhrzeit geordnete Auflistung der vom Kläger in 2013 geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthält, wonach die ihm gezahlten Schichtzulagen in Höhe von 2.960,13 EUR als steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG hätten behandelt werden müssen. Zur Begründung der geänderten Behandlung der Schichtzulagen verwies der Arbeitgeber in Person des Zeugen Y im Schreiben vom 7. August 2015 darauf, dass eigene Aufzeichnungen zur Berücksichtigung der Steuerfreiheit nach § 3b EStG aufgrund einer internen Strukturänderung bisher nicht möglich gewesen seien.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2015 als unbegründet zurück, weil die vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine zur Anerkennung der Steuerfreiheit notwendige Einzelabrechnung seines Arbeitgebers über seine Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit seien.
Der Kläger hat am 30. Oktober 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Schichtzulagen von seinem Arbeitgeber deshalb zu Unrecht als steuerpflichtig behandelt worden seien, weil bei der Zusammenführung der Unternehmensbereiche Z.. und Q.. die Software fehlerhaft umgestellt worden sei. Vor der Zusammenführung seien auch die Schichtzulagen nach der Betriebsvereinbarung steuerfrei ausbezahlt worden. Nachdem man das Problem erkannt habe, hätte der Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber eine Lösung in Form eines Tools zur Neuberechnung der steuerfreien Schichtzulagen erarbeitet. Mit Hilfe dieses Berechnungsprogramms habe er auf der Grundlage seiner konkret belegten Arbeitszeiten die Höhe seiner steuerfreien Schichtzulagen neu berechnet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2013 vom 1. Dezember 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2015 zu ändern und nunmehr den Bruttoarbeitslohn i. H. eines (weiteren) Betrags von 2.960,13 Euro als steuerfrei zu behandeln.
10 
Das FA beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Berichterstatter hat über die vom Kläger vorgelegte Berechnung seiner Schichtzulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Beweis erhoben durch Vernehmung von Y und P als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 2. Februar 2017 und die Tonaufzeichnung der Zeugenaussagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Das FA ist verpflichtet, bei der Einkommensteuerfestsetzung 2013 die im Bruttoarbeitslohn des Klägers enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in Höhe eines (weiteren) Betrags von 2.960,13 EUR als steuerfrei zu behandeln (§ 101 FGO).
14 
1. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.
15 
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57) und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293). Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (BFH-Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725).
16 
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze sind die vom Kläger als Teil seines Arbeitslohns bezogenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von weiteren 2.960,13 EUR steuerfrei. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3b EStG sind gegeben, weil die streitigen Zulagen nach der Betriebsvereinbarung für tatsächlich vom Kläger an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit bezahlt wurden. Es ist auch nachgewiesen, dass diese Zuschläge in der vom Kläger geltend gemachten Höhe die in § 3b Abs. 1 genannten Prozentsätze seines Grundlohns nicht überstiegen.
17 
a) Der Kläger hat für die ihm im Besteuerungszeitraum 2013 zugeflossenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eine Auflistung vorgelegt, in der die streitigen Zulagen konkret seiner tatsächlich geleisteten Arbeit nach Datum und Uhrzeit zugeordnet werden. Diese Zulagen sind bezogen auf den jeweiligen monatlichen Grundlohn auch in ihrer nach § 3b EStG maximal steuerfreien Höhe berechnet. Aus dieser vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 7. August 2015 bestätigten Auflistung über die steuerfreien Zuschläge ergibt sich, dass die dem Kläger nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Zulagen für tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleistete Arbeit bezahlt wurden. Von den insgesamt nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Zulagen von 3.754 EUR wurden die nicht begünstigten Schichtzulagen für Samstagsarbeit abgezogen und aus den begünstigten Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach den maßgeblichen Prozentsätzen des § 3b Abs. 1 EStG ein Betrag von 2.960,13 EUR ermittelt.
18 
b) Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der in der Auflistung gemachten Angaben. Die hierzu gehörten Zeugen bestätigten, dass die nach der Betriebsvereinbarung der X GmbH bezahlten Zulagen nicht pauschal, sondern für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wurden. Der Zeuge Y sagte aus, dass die in der Betriebsvereinbarung gewählte Bezeichnung der Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „Pauschale“ sich als „missdeutend“ erwiesen habe. Es seien keine Pauschalen, sondern Zulagen für konkrete Schichten bezahlt worden, wie dies in der Zeit vor Gründung der X GmbH bei der Z.. praktiziert worden sei. Die Behandlung der nach der Betriebsvereinbarung bezahlten Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit habe auf einem Fehler bei der Konsolidierung der für die Lohnbuchhaltung notwendigen SAP-Systeme beruht. Dieser Fehler habe erst im Jahr 2015 programmtechnisch behoben werden können. Für die Vergangenheit sei die Höhe der steuerfreien Zulagen Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Hilfe eines im Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat entwickelten Berechnungsprogramms (Steuertool) neu ermittelt worden. Die Ergebnisse der vom Kläger vorgelegten Neuberechnung habe er auf der Grundlage der ihm bekannten Schichtpläne auch stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüft und schriftlich bestätigt. Die Angaben des Klägers wurden auch vom Zeugen P bestätigt, der als Betriebsrat das Steuertool mit entwickelt hatte. Das beklagte FA hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig gestellt, dass die nach der Betriebsvereinbarung gewährten Zulagen für tatsächlich vom Kläger geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten gezahlt wurden und in der geltend gemachten Höhe den Vorgaben des § 3b Abs. 1 und 2 EStG entsprechen.
19 
c) Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass es sich nicht --wie ursprünglich vom FA angenommen-- bei den streitigen Zulagen um pauschale Zuwendungen gehandelt hat, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Kläger zahlte. Die Zulagen wurden nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 und vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725). Die bereits in den monatlichen Bezügemitteilungen des Klägers für das Streitjahr 2013 enthaltenen Zulagen (Rechtsbehelfsakte, rote Lasche) wurden für tatsächlich erbrachte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt aber nicht steuerfrei gestellt. Die vom Kläger vorgelegte und vom Arbeitgeber bestätigte Auflistung seiner steuerfreien Zuschläge ist daher keine bei Abschluss des Lohnkontos gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG vorzulegende Abrechnung über unterjährige Pauschalzahlungen. Pauschalzahlungen waren die streitigen Zulagen nur insoweit, als sie in einer durch die Betriebsvereinbarung festgelegten Höhe für eine bestimmte Schicht bezahlt wurden. Hiervon abgesehen handelte es sich um Zuschläge für vom Kläger tatsächlich an Sonntagen, Feiertragen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit.
20 
Da nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigten, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786). Das FA ist daher verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung 2013 im Bescheid vom 1. Dezember 2014, geändert mit Bescheid vom 26. September 2016, nach Maßgabe des nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigen Tenors zu ändern.
21 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
22 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Das FA ist verpflichtet, bei der Einkommensteuerfestsetzung 2013 die im Bruttoarbeitslohn des Klägers enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in Höhe eines (weiteren) Betrags von 2.960,13 EUR als steuerfrei zu behandeln (§ 101 FGO).
14 
1. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.
15 
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57) und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293). Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (BFH-Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725).
16 
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze sind die vom Kläger als Teil seines Arbeitslohns bezogenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von weiteren 2.960,13 EUR steuerfrei. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3b EStG sind gegeben, weil die streitigen Zulagen nach der Betriebsvereinbarung für tatsächlich vom Kläger an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit bezahlt wurden. Es ist auch nachgewiesen, dass diese Zuschläge in der vom Kläger geltend gemachten Höhe die in § 3b Abs. 1 genannten Prozentsätze seines Grundlohns nicht überstiegen.
17 
a) Der Kläger hat für die ihm im Besteuerungszeitraum 2013 zugeflossenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eine Auflistung vorgelegt, in der die streitigen Zulagen konkret seiner tatsächlich geleisteten Arbeit nach Datum und Uhrzeit zugeordnet werden. Diese Zulagen sind bezogen auf den jeweiligen monatlichen Grundlohn auch in ihrer nach § 3b EStG maximal steuerfreien Höhe berechnet. Aus dieser vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 7. August 2015 bestätigten Auflistung über die steuerfreien Zuschläge ergibt sich, dass die dem Kläger nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Zulagen für tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleistete Arbeit bezahlt wurden. Von den insgesamt nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Zulagen von 3.754 EUR wurden die nicht begünstigten Schichtzulagen für Samstagsarbeit abgezogen und aus den begünstigten Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach den maßgeblichen Prozentsätzen des § 3b Abs. 1 EStG ein Betrag von 2.960,13 EUR ermittelt.
18 
b) Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der in der Auflistung gemachten Angaben. Die hierzu gehörten Zeugen bestätigten, dass die nach der Betriebsvereinbarung der X GmbH bezahlten Zulagen nicht pauschal, sondern für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wurden. Der Zeuge Y sagte aus, dass die in der Betriebsvereinbarung gewählte Bezeichnung der Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „Pauschale“ sich als „missdeutend“ erwiesen habe. Es seien keine Pauschalen, sondern Zulagen für konkrete Schichten bezahlt worden, wie dies in der Zeit vor Gründung der X GmbH bei der Z.. praktiziert worden sei. Die Behandlung der nach der Betriebsvereinbarung bezahlten Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit habe auf einem Fehler bei der Konsolidierung der für die Lohnbuchhaltung notwendigen SAP-Systeme beruht. Dieser Fehler habe erst im Jahr 2015 programmtechnisch behoben werden können. Für die Vergangenheit sei die Höhe der steuerfreien Zulagen Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Hilfe eines im Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat entwickelten Berechnungsprogramms (Steuertool) neu ermittelt worden. Die Ergebnisse der vom Kläger vorgelegten Neuberechnung habe er auf der Grundlage der ihm bekannten Schichtpläne auch stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüft und schriftlich bestätigt. Die Angaben des Klägers wurden auch vom Zeugen P bestätigt, der als Betriebsrat das Steuertool mit entwickelt hatte. Das beklagte FA hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig gestellt, dass die nach der Betriebsvereinbarung gewährten Zulagen für tatsächlich vom Kläger geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten gezahlt wurden und in der geltend gemachten Höhe den Vorgaben des § 3b Abs. 1 und 2 EStG entsprechen.
19 
c) Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass es sich nicht --wie ursprünglich vom FA angenommen-- bei den streitigen Zulagen um pauschale Zuwendungen gehandelt hat, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Kläger zahlte. Die Zulagen wurden nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 und vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725). Die bereits in den monatlichen Bezügemitteilungen des Klägers für das Streitjahr 2013 enthaltenen Zulagen (Rechtsbehelfsakte, rote Lasche) wurden für tatsächlich erbrachte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt aber nicht steuerfrei gestellt. Die vom Kläger vorgelegte und vom Arbeitgeber bestätigte Auflistung seiner steuerfreien Zuschläge ist daher keine bei Abschluss des Lohnkontos gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG vorzulegende Abrechnung über unterjährige Pauschalzahlungen. Pauschalzahlungen waren die streitigen Zulagen nur insoweit, als sie in einer durch die Betriebsvereinbarung festgelegten Höhe für eine bestimmte Schicht bezahlt wurden. Hiervon abgesehen handelte es sich um Zuschläge für vom Kläger tatsächlich an Sonntagen, Feiertragen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit.
20 
Da nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigten, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786). Das FA ist daher verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung 2013 im Bescheid vom 1. Dezember 2014, geändert mit Bescheid vom 26. September 2016, nach Maßgabe des nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigen Tenors zu ändern.
21 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
22 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Dez. 2010 - III R 50/09

bei uns veröffentlicht am 30.12.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, beantragte im Oktober 2008 die Eintragung von Kinderfreibeträgen für seine beide
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Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Nov. 2017 - VI B 45/17

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017 1 K 3342/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1)1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):

1.
die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist,
2.
die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U,
3.
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S,
4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
5.
das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,
6.
die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen,
7.
die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
8.
für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M,
9.
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben F,
10.
die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
11.
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
12.
die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
13.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
14.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,
15.
den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.5Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung auszuhändigen.6Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(2)1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.

(2a) (weggefallen)

(3)1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(4)1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.

(5)1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.2Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden verarbeitet werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, beantragte im Oktober 2008 die Eintragung von Kinderfreibeträgen für seine beiden Töchter auf der Lohnsteuerkarte 2009. Der Kläger erhielt daraufhin einen 0,5 Freibetrag für seine jüngere Tochter, die Eintragung eines Freibetrages für die ältere, im Jahr 1983 geborene und seit Oktober 2006 studierende Tochter lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, weil diese das 25. Lebensjahr überschritten habe. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 17. Juni 2009  1 K 3887/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1755).

3

Der Kläger rügt, die Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StändG 2007) und die dazu getroffene Übergangsregelung seien verfassungswidrig.

4

Der Kläger beantragt, das FA zu verpflichten, für seine im Jahr 1983 geborene Tochter X ab dem Monat November 2008 für die weitere Dauer ihrer Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, einen Kinderfreibetrag einzutragen.

5

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

1. Der Kläger hatte beim FG lediglich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 2009 beantragt, und nur darüber hat das FG auch entschieden. Soweit er im Revisionsverfahren nunmehr auch die Eintragung eines Freibetrages für November und Dezember 2008 sowie ab 2010 begehrt, ist seine Revision daher unzulässig, weil es an einer formellen Beschwer durch das FG-Urteil fehlt.

8

2. Die Revision ist auch hinsichtlich der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2009 wegen Zeitablaufs unzulässig.

9

a) Auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG von der Gemeinde die Kinderfreibeträge für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG einzutragen. Soweit dem Arbeitnehmer darüber hinaus nach § 32 Abs. 1 bis 6 EStG Kinderfreibeträge für Kinder zustehen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können die Eintragungen auf Antrag vom Finanzamt geändert werden (§ 39 Abs. 3a EStG); dabei handelt es sich um die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 der Abgabenordnung). Die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte hat seit 1996 keine Bedeutung mehr für den Lohnsteuerabzug, sondern nur noch für die Bemessung der Zuschlagsteuern wie z.B. den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes).

10

b) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers --nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)-- abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28. Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug --auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern-- abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944).

11

c) Kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so verliert auch die Änderung der diesem zugrunde zu legenden Lohnsteuerkarte ihre rechtliche Bedeutung. Für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtete Klage entfällt daher ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340).

12

d) Die Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 war im Übrigen verfassungsgemäß, wie der Senat mit dem den Kindergeldanspruch des Klägers betreffenden Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523) entschieden hat, so dass die Revision bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1)1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):

1.
die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist,
2.
die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U,
3.
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S,
4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
5.
das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,
6.
die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen,
7.
die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
8.
für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M,
9.
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben F,
10.
die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
11.
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
12.
die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
13.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
14.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,
15.
den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.5Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung auszuhändigen.6Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(2)1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.

(2a) (weggefallen)

(3)1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(4)1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.

(5)1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.2Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden verarbeitet werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, beantragte im Oktober 2008 die Eintragung von Kinderfreibeträgen für seine beiden Töchter auf der Lohnsteuerkarte 2009. Der Kläger erhielt daraufhin einen 0,5 Freibetrag für seine jüngere Tochter, die Eintragung eines Freibetrages für die ältere, im Jahr 1983 geborene und seit Oktober 2006 studierende Tochter lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, weil diese das 25. Lebensjahr überschritten habe. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 17. Juni 2009  1 K 3887/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1755).

3

Der Kläger rügt, die Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StändG 2007) und die dazu getroffene Übergangsregelung seien verfassungswidrig.

4

Der Kläger beantragt, das FA zu verpflichten, für seine im Jahr 1983 geborene Tochter X ab dem Monat November 2008 für die weitere Dauer ihrer Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, einen Kinderfreibetrag einzutragen.

5

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

1. Der Kläger hatte beim FG lediglich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 2009 beantragt, und nur darüber hat das FG auch entschieden. Soweit er im Revisionsverfahren nunmehr auch die Eintragung eines Freibetrages für November und Dezember 2008 sowie ab 2010 begehrt, ist seine Revision daher unzulässig, weil es an einer formellen Beschwer durch das FG-Urteil fehlt.

8

2. Die Revision ist auch hinsichtlich der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2009 wegen Zeitablaufs unzulässig.

9

a) Auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG von der Gemeinde die Kinderfreibeträge für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG einzutragen. Soweit dem Arbeitnehmer darüber hinaus nach § 32 Abs. 1 bis 6 EStG Kinderfreibeträge für Kinder zustehen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können die Eintragungen auf Antrag vom Finanzamt geändert werden (§ 39 Abs. 3a EStG); dabei handelt es sich um die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 der Abgabenordnung). Die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte hat seit 1996 keine Bedeutung mehr für den Lohnsteuerabzug, sondern nur noch für die Bemessung der Zuschlagsteuern wie z.B. den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes).

10

b) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers --nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)-- abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28. Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug --auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern-- abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944).

11

c) Kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so verliert auch die Änderung der diesem zugrunde zu legenden Lohnsteuerkarte ihre rechtliche Bedeutung. Für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtete Klage entfällt daher ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340).

12

d) Die Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 war im Übrigen verfassungsgemäß, wie der Senat mit dem den Kindergeldanspruch des Klägers betreffenden Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523) entschieden hat, so dass die Revision bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.