Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Nov. 2017 - VI B 45/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.291117.VIB45.17.0
bei uns veröffentlicht am29.11.2017

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017 1 K 3342/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

2

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).

3

Das FA hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob Umstände in der Rechtssphäre des Arbeitgebers es ermöglichen, nach Ablauf des Kalenderjahres Einzelabrechnungen von Zuschlägen durch den Arbeitnehmer in dessen Veranlagungsverfahren vorzunehmen, die die rechtliche Qualität der gezahlten Zuschläge als steuerfrei oder steuerpflichtig neu einordnen, obwohl der Arbeitgeber diese Zuschläge als steuerpflichtig behandelt hatte".

4

Diese Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärbar, weil sie sich --zumindest sinngemäß-- allenfalls unter Zugrundelegung eines vom Finanzgericht (FG) nicht festgestellten Sachverhalts stellen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, wenn der Beschwerdeführer von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2016 VI B 18/16, BFH/NV 2016, 1708; vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431; vom 29. November 2005 III B 53/05, BFH/NV 2006, 718, und vom 21. März 2003 VII B 197/02, BFH/NV 2003, 1103).

5

a) Nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Zahlung des Zuschlags muss entsprechend zweckbestimmt erfolgen (Senatsurteil vom 15. Februar 2017 VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, m.w.N.). Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und erfordert grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit (BFH-Urteile vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 8. Dezember 2011 VI R 18/11, BFHE 236, 97, BStBl II 2012, 291, und vom 29. November 2016 VI R 61/14, BFHE 256, 102, BStBl II 2017, 718). Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleisteter Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201, m.w.N., und in BFHE 256, 102, BStBl II 2017, 718).

6

b) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) zahlte die Arbeitgeberin des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) die streitigen Zulagen für tatsächlich vom Kläger an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit. Hiervon konnte sich das FG aufgrund der vorgelegten Einzelaufzeichnungen überzeugen, deren Richtigkeit sowohl die Arbeitgeberin des Klägers als auch die vom FG vernommenen Zeugen ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils der Vorinstanz bestätigt haben. Bei den Zulagen handelte es sich nach den Feststellungen des FG somit nicht um pauschale Zuwendungen der Arbeitgeberin an den Kläger. Die Zulagen wurden hiernach auch nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet. Sie waren nach dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in den monatlichen Bezügemitteilungen des Klägers enthalten, wurden von der Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug aber nicht steuerfrei gestellt.

7

aa) Das Beschwerdevorbringen des FA beruht demgegenüber auf der Sachverhaltsannahme, dass die Arbeitgeberin pauschal gezahlte Zuschläge an den Kläger geleistet habe. So betreffen auch die Rechtssätze, die das FA der Rechtsprechung des BFH entnommen hat, die steuerliche Behandlung von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die vom FA herangezogene Bestimmung der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) unter R 3b Abs. 7 Nr. 3 LStR bezieht sich ebenfalls auf "Pauschale Zuschläge", die im Streitfall nach den Feststellungen des FG aber gerade nicht vorlagen.

8

bb) Zu pauschalen Zuschlägen als Abschlagszahlungen oder zu Vorschüssen auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit hat der BFH allerdings ausgeführt, dass diese Zuschläge nur dann nach § 3b EStG steuerfrei blieben, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG erfolgt sei (s. Senatsbeschluss vom 29. März 2000 VI B 399/98, BFH/NV 2000, 1093, m.w.N.). Demgegenüber sind im Streitfall keine pauschalen Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt worden. Daher liegt auch keine --vom FA beanstandete-- "rechtliche Umqualifizierung von bisher pauschal bezahlten aber dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Schichtzulagen in steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit" vor. Vielmehr wurde nach den Feststellungen des FG für jeden Monat konkret ermittelt, wie viele Stunden der Kläger zu begünstigten Zeiten geleistet hatte. Die dem Kläger entsprechend gewährten Zuschläge waren nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt bereits in den monatlichen Lohnabrechnungen des Klägers enthalten gewesen, ohne sie allerdings steuerfrei zu stellen. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, wobei keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786).

9

cc) Soweit das FA --ohne diesbezüglich einen Verfahrensfehler darzulegen-- die Würdigung des FG in Zweifel zieht, dass die streitigen Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und nicht als Pauschalen gezahlt worden seien, wendet es sich gegen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz und die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall. Der Vortrag, das Urteil des FG sei rechtsfehlerhaft, rechtfertigt die Zulassung der Revision indessen nicht. Denn die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --von im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen-- grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461).

10

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent,2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,3. vo

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs


(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Ar

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 1 K 3342/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2013 vom 1. Dezember 2014, geändert mit Bescheid vom 26. September 2016, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2015 mit d

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Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2013 vom 1. Dezember 2014, geändert mit Bescheid vom 26. September 2016, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Bruttoarbeitslohn i. H. eines (weiteren) Betrags von 2.960,13 Euro als steuerfrei behandelt wird und der Beklagte die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen hat. Der Beklagte hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 Euro festgesetzt, hat der Kläger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der X GmbH. Er arbeitete als Incident Manager in einem Drei-Schicht-System. Neben seinem Grundlohn erhielt er unstreitig steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auf der Grundlage des Manteltarifvertrags. Daneben zahlte ihm sein Arbeitgeber nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung Schichtzulagen in Höhe von 3.754 EUR, für die Lohnsteuer abgeführt wurde.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger diese Schichtzulagen als steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Im unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 1. Dezember 2014 erkannte das beklagte Finanzamt (FA) die Steuerfreiheit der Schichtzulagen nicht an. Die Einkommensteuerfestsetzung 2013 wurde aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen mit Bescheid vom 26. September 2016 geändert.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 lehnte es das FA ab, die Schichtzulagen nach der Betriebsvereinbarung als steuerfrei zu behandeln. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der X AG (HR --Human Resources-- Business Service) vom 14. Januar 2015 bestätige nicht, dass die Schichtzulagen von insgesamt 3.754 EUR für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit des Klägers gezahlt worden seien. Es handle sich vielmehr um pauschal gewährte Zulagen.
Mit seinem hiergegen erhobenen Einspruch legte der Kläger zwei Schreiben seines Arbeitgebers vom 24. Juli und 7. August 2015 vor. Dem Schreiben vom 24. Juli 2015 war ein „Ausdruck der Berechnung aus dem Steuertool“ beigefügt, der eine nach Tag und Uhrzeit geordnete Auflistung der vom Kläger in 2013 geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthält, wonach die ihm gezahlten Schichtzulagen in Höhe von 2.960,13 EUR als steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG hätten behandelt werden müssen. Zur Begründung der geänderten Behandlung der Schichtzulagen verwies der Arbeitgeber in Person des Zeugen Y im Schreiben vom 7. August 2015 darauf, dass eigene Aufzeichnungen zur Berücksichtigung der Steuerfreiheit nach § 3b EStG aufgrund einer internen Strukturänderung bisher nicht möglich gewesen seien.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2015 als unbegründet zurück, weil die vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine zur Anerkennung der Steuerfreiheit notwendige Einzelabrechnung seines Arbeitgebers über seine Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit seien.
Der Kläger hat am 30. Oktober 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Schichtzulagen von seinem Arbeitgeber deshalb zu Unrecht als steuerpflichtig behandelt worden seien, weil bei der Zusammenführung der Unternehmensbereiche Z.. und Q.. die Software fehlerhaft umgestellt worden sei. Vor der Zusammenführung seien auch die Schichtzulagen nach der Betriebsvereinbarung steuerfrei ausbezahlt worden. Nachdem man das Problem erkannt habe, hätte der Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber eine Lösung in Form eines Tools zur Neuberechnung der steuerfreien Schichtzulagen erarbeitet. Mit Hilfe dieses Berechnungsprogramms habe er auf der Grundlage seiner konkret belegten Arbeitszeiten die Höhe seiner steuerfreien Schichtzulagen neu berechnet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2013 vom 1. Dezember 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2015 zu ändern und nunmehr den Bruttoarbeitslohn i. H. eines (weiteren) Betrags von 2.960,13 Euro als steuerfrei zu behandeln.
10 
Das FA beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Berichterstatter hat über die vom Kläger vorgelegte Berechnung seiner Schichtzulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Beweis erhoben durch Vernehmung von Y und P als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 2. Februar 2017 und die Tonaufzeichnung der Zeugenaussagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Das FA ist verpflichtet, bei der Einkommensteuerfestsetzung 2013 die im Bruttoarbeitslohn des Klägers enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in Höhe eines (weiteren) Betrags von 2.960,13 EUR als steuerfrei zu behandeln (§ 101 FGO).
14 
1. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.
15 
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57) und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293). Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (BFH-Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725).
16 
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze sind die vom Kläger als Teil seines Arbeitslohns bezogenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von weiteren 2.960,13 EUR steuerfrei. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3b EStG sind gegeben, weil die streitigen Zulagen nach der Betriebsvereinbarung für tatsächlich vom Kläger an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit bezahlt wurden. Es ist auch nachgewiesen, dass diese Zuschläge in der vom Kläger geltend gemachten Höhe die in § 3b Abs. 1 genannten Prozentsätze seines Grundlohns nicht überstiegen.
17 
a) Der Kläger hat für die ihm im Besteuerungszeitraum 2013 zugeflossenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eine Auflistung vorgelegt, in der die streitigen Zulagen konkret seiner tatsächlich geleisteten Arbeit nach Datum und Uhrzeit zugeordnet werden. Diese Zulagen sind bezogen auf den jeweiligen monatlichen Grundlohn auch in ihrer nach § 3b EStG maximal steuerfreien Höhe berechnet. Aus dieser vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 7. August 2015 bestätigten Auflistung über die steuerfreien Zuschläge ergibt sich, dass die dem Kläger nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Zulagen für tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleistete Arbeit bezahlt wurden. Von den insgesamt nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Zulagen von 3.754 EUR wurden die nicht begünstigten Schichtzulagen für Samstagsarbeit abgezogen und aus den begünstigten Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach den maßgeblichen Prozentsätzen des § 3b Abs. 1 EStG ein Betrag von 2.960,13 EUR ermittelt.
18 
b) Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der in der Auflistung gemachten Angaben. Die hierzu gehörten Zeugen bestätigten, dass die nach der Betriebsvereinbarung der X GmbH bezahlten Zulagen nicht pauschal, sondern für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wurden. Der Zeuge Y sagte aus, dass die in der Betriebsvereinbarung gewählte Bezeichnung der Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „Pauschale“ sich als „missdeutend“ erwiesen habe. Es seien keine Pauschalen, sondern Zulagen für konkrete Schichten bezahlt worden, wie dies in der Zeit vor Gründung der X GmbH bei der Z.. praktiziert worden sei. Die Behandlung der nach der Betriebsvereinbarung bezahlten Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit habe auf einem Fehler bei der Konsolidierung der für die Lohnbuchhaltung notwendigen SAP-Systeme beruht. Dieser Fehler habe erst im Jahr 2015 programmtechnisch behoben werden können. Für die Vergangenheit sei die Höhe der steuerfreien Zulagen Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Hilfe eines im Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat entwickelten Berechnungsprogramms (Steuertool) neu ermittelt worden. Die Ergebnisse der vom Kläger vorgelegten Neuberechnung habe er auf der Grundlage der ihm bekannten Schichtpläne auch stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüft und schriftlich bestätigt. Die Angaben des Klägers wurden auch vom Zeugen P bestätigt, der als Betriebsrat das Steuertool mit entwickelt hatte. Das beklagte FA hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig gestellt, dass die nach der Betriebsvereinbarung gewährten Zulagen für tatsächlich vom Kläger geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten gezahlt wurden und in der geltend gemachten Höhe den Vorgaben des § 3b Abs. 1 und 2 EStG entsprechen.
19 
c) Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass es sich nicht --wie ursprünglich vom FA angenommen-- bei den streitigen Zulagen um pauschale Zuwendungen gehandelt hat, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Kläger zahlte. Die Zulagen wurden nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 und vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725). Die bereits in den monatlichen Bezügemitteilungen des Klägers für das Streitjahr 2013 enthaltenen Zulagen (Rechtsbehelfsakte, rote Lasche) wurden für tatsächlich erbrachte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt aber nicht steuerfrei gestellt. Die vom Kläger vorgelegte und vom Arbeitgeber bestätigte Auflistung seiner steuerfreien Zuschläge ist daher keine bei Abschluss des Lohnkontos gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG vorzulegende Abrechnung über unterjährige Pauschalzahlungen. Pauschalzahlungen waren die streitigen Zulagen nur insoweit, als sie in einer durch die Betriebsvereinbarung festgelegten Höhe für eine bestimmte Schicht bezahlt wurden. Hiervon abgesehen handelte es sich um Zuschläge für vom Kläger tatsächlich an Sonntagen, Feiertragen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit.
20 
Da nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigten, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786). Das FA ist daher verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung 2013 im Bescheid vom 1. Dezember 2014, geändert mit Bescheid vom 26. September 2016, nach Maßgabe des nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigen Tenors zu ändern.
21 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
22 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe

 
13 
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Das FA ist verpflichtet, bei der Einkommensteuerfestsetzung 2013 die im Bruttoarbeitslohn des Klägers enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in Höhe eines (weiteren) Betrags von 2.960,13 EUR als steuerfrei zu behandeln (§ 101 FGO).
14 
1. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.
15 
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57) und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293). Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (BFH-Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725).
16 
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze sind die vom Kläger als Teil seines Arbeitslohns bezogenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von weiteren 2.960,13 EUR steuerfrei. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3b EStG sind gegeben, weil die streitigen Zulagen nach der Betriebsvereinbarung für tatsächlich vom Kläger an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit bezahlt wurden. Es ist auch nachgewiesen, dass diese Zuschläge in der vom Kläger geltend gemachten Höhe die in § 3b Abs. 1 genannten Prozentsätze seines Grundlohns nicht überstiegen.
17 
a) Der Kläger hat für die ihm im Besteuerungszeitraum 2013 zugeflossenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eine Auflistung vorgelegt, in der die streitigen Zulagen konkret seiner tatsächlich geleisteten Arbeit nach Datum und Uhrzeit zugeordnet werden. Diese Zulagen sind bezogen auf den jeweiligen monatlichen Grundlohn auch in ihrer nach § 3b EStG maximal steuerfreien Höhe berechnet. Aus dieser vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 7. August 2015 bestätigten Auflistung über die steuerfreien Zuschläge ergibt sich, dass die dem Kläger nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Zulagen für tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleistete Arbeit bezahlt wurden. Von den insgesamt nach der Betriebsvereinbarung gezahlten Zulagen von 3.754 EUR wurden die nicht begünstigten Schichtzulagen für Samstagsarbeit abgezogen und aus den begünstigten Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach den maßgeblichen Prozentsätzen des § 3b Abs. 1 EStG ein Betrag von 2.960,13 EUR ermittelt.
18 
b) Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der in der Auflistung gemachten Angaben. Die hierzu gehörten Zeugen bestätigten, dass die nach der Betriebsvereinbarung der X GmbH bezahlten Zulagen nicht pauschal, sondern für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wurden. Der Zeuge Y sagte aus, dass die in der Betriebsvereinbarung gewählte Bezeichnung der Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „Pauschale“ sich als „missdeutend“ erwiesen habe. Es seien keine Pauschalen, sondern Zulagen für konkrete Schichten bezahlt worden, wie dies in der Zeit vor Gründung der X GmbH bei der Z.. praktiziert worden sei. Die Behandlung der nach der Betriebsvereinbarung bezahlten Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit habe auf einem Fehler bei der Konsolidierung der für die Lohnbuchhaltung notwendigen SAP-Systeme beruht. Dieser Fehler habe erst im Jahr 2015 programmtechnisch behoben werden können. Für die Vergangenheit sei die Höhe der steuerfreien Zulagen Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Hilfe eines im Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat entwickelten Berechnungsprogramms (Steuertool) neu ermittelt worden. Die Ergebnisse der vom Kläger vorgelegten Neuberechnung habe er auf der Grundlage der ihm bekannten Schichtpläne auch stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüft und schriftlich bestätigt. Die Angaben des Klägers wurden auch vom Zeugen P bestätigt, der als Betriebsrat das Steuertool mit entwickelt hatte. Das beklagte FA hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig gestellt, dass die nach der Betriebsvereinbarung gewährten Zulagen für tatsächlich vom Kläger geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten gezahlt wurden und in der geltend gemachten Höhe den Vorgaben des § 3b Abs. 1 und 2 EStG entsprechen.
19 
c) Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass es sich nicht --wie ursprünglich vom FA angenommen-- bei den streitigen Zulagen um pauschale Zuwendungen gehandelt hat, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Kläger zahlte. Die Zulagen wurden nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 und vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725). Die bereits in den monatlichen Bezügemitteilungen des Klägers für das Streitjahr 2013 enthaltenen Zulagen (Rechtsbehelfsakte, rote Lasche) wurden für tatsächlich erbrachte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt aber nicht steuerfrei gestellt. Die vom Kläger vorgelegte und vom Arbeitgeber bestätigte Auflistung seiner steuerfreien Zuschläge ist daher keine bei Abschluss des Lohnkontos gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG vorzulegende Abrechnung über unterjährige Pauschalzahlungen. Pauschalzahlungen waren die streitigen Zulagen nur insoweit, als sie in einer durch die Betriebsvereinbarung festgelegten Höhe für eine bestimmte Schicht bezahlt wurden. Hiervon abgesehen handelte es sich um Zuschläge für vom Kläger tatsächlich an Sonntagen, Feiertragen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit.
20 
Da nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigten, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786). Das FA ist daher verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung 2013 im Bescheid vom 1. Dezember 2014, geändert mit Bescheid vom 26. September 2016, nach Maßgabe des nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigen Tenors zu ändern.
21 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
22 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1)1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):

1.
die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist,
2.
die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U,
3.
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S,
4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
5.
das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,
6.
die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen,
7.
die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
8.
für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M,
9.
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben F,
10.
die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
11.
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
12.
die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
13.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
14.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,
15.
den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.5Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung auszuhändigen.6Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(2)1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.

(2a) (weggefallen)

(3)1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(4)1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.

(5)1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.2Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden verarbeitet werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.