Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2006 - 1 K 332/05

21.02.2006

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil nach § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer unterliegt.
Durch Umwandlungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der ..... vom ... April 1996 entstand im Wege des Formwechsels (§ 190 UmwG) und unter Fortführung der bisherigen Buchwerte die Kl., die die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) hat. Alleinige Kommanditistin der Klägerin war zunächst die ..... (vormals .....) GmbH, Komplementärin die ......
Die Kommanditistin veräußerte mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom ... Juli 1996 einen Teil von 874.825,- DM ihres Haftkapitals bzw. 1.364.825,- DM ihrer Kommanditeinlage an die ...... Die Vertragsparteien machten sich darüber hinaus in § 9 dieses Vertrages das unwiderrufliche Angebot zur Veräußerung bzw. den Erwerb eines weiteren Anteils in Höhe einer Hafteinlage von 874.825 DM. Am ... Februar 1997 nahm die durch Umwandlung der Kommanditistin entstandene - allerdings damals noch nicht im Handelsregister eingetragene - ..... das Angebot der Käuferin zur Veräußerung des genannten weiteren Teils des Haftkapitals an.
Der Beklagte (Bekl.) setzte mit Bescheid vom ... Oktober 1998 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Klägerin (Kl.) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst entsprechend deren Erklärung für 1997 auf der Grundlage eines Verlusts aus Gewerbebetrieb von 999.486 DM auf 87.632 DM fest.
Nach Anhörung der Kl. änderte der Bekl. am ... Mai 1999 diesen Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO dahingehend ab, dass unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns von 31.185.745, 41 DM aus dem Verkauf des zweiten Kommanditanteils in Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag von 1.642.567 DM festgesetzt wurde. In den Erläuterungen hierzu heißt es, die Gewinnermittlung ergebe sich aus dem Feststellungsbescheid 1997 vom ... Oktober 1998. Das UmwStG
beinhalte in § 27 Abs. 4 die Anwendungsregelung zu § 18 Abs. 4. Insoweit seien Gründe für einen Vertrauensschutz nicht gegeben.
Mit ihrem am ... Mai 1999 gegen den Änderungsbescheid erhobenen Einspruch wies die Kl. darauf hin, dass § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG in seiner bis... Dezember 1998 geltenden Fassung nur den Begriff "Vermögensübergang" verwende und somit den hier vorliegenden Formwechsel nicht erfasst habe. Die Vorschrift über die erstmalige Anwendung des § 18 Abs. 4 beziehe sich ausdrücklich auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge, die nach dem... Dezember 1996 erfolgen. Hier habe der Veräußerungsvorgang bereits mit dem unwiderruflichen Angebot der Erwerberin in der Urkunde vom ... Juli 1996 begonnen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich den dynamisch-fortschreitenden Begriff des Vorgangs gewählt und nicht rein zivilrechtlich auf die Beendigung des Vorgangs (zivilrechtlicher Erfolg) abgestellt. Der Kl. sei zudem Vertrauensschutz zu gewähren, zumal die Parteien weder missbräuchlich gehandelt hätten noch missbräuchlich hätten handeln wollen.
Der Bekl. wies den Einspruch nach Rücksprache mit der Oberfinanzdirektion durch Einspruchsentscheidung vom ... Juni 2000 als unbegründet zurück. Der Veräußerungsgewinn sei nach § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 der Gewerbesteuer zu unterwerfen. § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG, wonach auch die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften der Gewerbesteuer unterworfen werde, sei nach § 27 Abs. 2 a UmwStG erstmals auf Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem... Dezember 1996 erfolgen. Ein Veräußerungsvorgang liege erst dann vor, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen sei. Bei der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft sei dies grundsätzlich der Zeitpunkt des Anteilsabtretungsvertrags. Da hier die Veräußerung erst mit der notariellen Annahmeerklärung vom ... Februar 1997 wirksam geworden sei, falle der Vorgang unter die Neuregelung. Aus den unwiderruflichen Kauf- bzw- Verkaufsangeboten in § 9 des Vertrages vom... Juli 1996 ergebe sich nichts anderes. Die Neuregelung enthalte auch keine echte, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung. Bei der Änderung des § 18 Abs. 4 UmwStG handle es sich nach der Gesetzesbegründung zum StEntlG 1999/2000/2002 nur um eine Klarstellung. Somit gelte die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers auch für vor dem ... Januar 1999 erfolgte Veräußerungsvorgänge bei "formgewechselten Personengesellschaften". Der bisher im Gesetz verwandte Begriff "Vermögensübergang" sei im ertragssteuerlichen Sinn aufzufassen und umfasse deshalb alle Formen von Umwandlungen. Die Einbeziehung des Formwechsels sei auch systemgerecht. Da auch der Formwechsel zur Gewerbesteuerersparnis genutzt werden könne, ergebe sich nach Ziel und Zweck der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Ausklammerung des Formwechsels vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei. Selbst bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei eine Gesetzeslücke nicht stets ausgeschlossen.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO ergangenem und nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer endgültigem Änderungsbescheid hat der Bekl. am ... Januar 2003 nach einer Betriebsprüfung den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997 aus hier nicht streitigen Gründen auf 888.564,96 EUR (1.737.882 DM) erhöht und den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
10 
Mit ihrer am ... Juni 2000 eingegangenen Klage beantragt die Kl., den Bescheid vom ... Januar 2003 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag dahin abzuändern, dass der Gewerbeertrag um 31.185.745 DM herabgesetzt wird und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11 
§ 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. 1997, mit dem erstmals die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften in die Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG mit einbezogen wurde, finde hier vom zeitlichen Anwendungsbereich her keine Anwendung. Der Gesetzgeber habe in § 27 Abs. 2a (jetzt: § 27 Abs. 4a) UmwStG auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge und damit nicht auf den Erfolg abgestellt. Der hier vorliegende zeitlich gestreckte Veräußerungsvorgang liege teilweise (Angebot im Vertrag vom ... Juli 1996) aber noch im Jahre 1996, so dass die Neufassung des § 18 Abs. 4 mit der dort in Satz 2 vorgesehenen Einbeziehung der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften nach § 27 Abs. 2a UmwStG keine Anwendung finde. Hierfür sprächen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes.
12 
Selbst bei zeitlicher Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 UmwStG 1997 werde der vorliegende Fall nicht von der Vorschrift erfasst, weil die Klägerin nicht durch einen Veräußerungsvorgang, sondern aus einer Umwandlung (Formwechsel) entstanden sei. Der Formwechsel sei kein Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG, wie sich aus dem zur Grunderwerbssteuer ergangenen BFH-Beschluss vom 04. Dezember 1991 - II B 116/96 - ergebe. Hierfür spreche auch der Wortlaut des § 18 Abs. 1 UmwStG, der ausdrücklich zwischen Formwechsel und Vermögensübergang unterscheide. Die vom Gesetzgeber in der Begründung der Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vertretene Auffassung, durch die Änderung werde nur klargestellt, dass § 18 Abs. 4 auch für den Formwechsel gelte, sei unzutreffend. Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke habe entgegen der Auffassung des Bekl. nicht bestanden. Eine steuerbegründende oder -verschärfende Analogie komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht. Ergänzend trägt die Kl. mit Schriftsatz vom ... Oktober 2004 vor, die Gewerbeertragssteuer sei verfassungswidrig. Mit Schriftsatz vom ... August 2005 weist die Kl. auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Juni 2005 hin.
13 
Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
14 
Es sei auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Veräußerung abzustellen. Zudem sei auch das wirtschaftliche Eigentum erst in 1997 übergegangen.
15 
Der damalige Berichterstatter hat mit Beschluss vom ... Oktober 2004 das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts (Beschluss vom 21. April 2004 Az. 4 K 317/91) an das Bundesverfassungsgericht angeordnet.
16 
Mit Beschluss des Berichterstatters vom ... November 2005 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom ... Februar 2006 und die vorliegenden Behördenakten (je 1 Heft Vertragsakten, Gewerbesteuerakten und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 100 Abs. 1 FGO).
19 
Der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für 1997 ist entgegen der Auffassung der Kl. nicht schon wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragssteuer zu beanstanden (vgl. BFH-Beschl. v. 15. März 2005 - IV B 91/04, BStBl. 2005, 647 m.w.N.).
20 
Der Bekl. hat seinen Bescheid auch zu Recht auf § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. vom 20. Dezember 1996 gestützt. Danach unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aufgegeben oder veräußert wird. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft  aufgegeben oder veräußert wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.
21 
Insbesondere ist die hier vorgenommene Umwandlung in eine Personengesellschaft im Wege des Formwechsels ein Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG. Der Senat schließt sich insoweit auch in Ansehung des Urteils des Finanzgerichts Münster vom 24. Juni 2005 (11 K 3961/04 G, DB 2005, 1665) der Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 11. Dezember 2001 - VIII R 23/01 -, BStBl. II 2004, 474 <476 f.> - die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Kammerbeschluss vom 05. August 2002 - 1 BvR 637/02, DStZ 2002, 797 - nicht zur Entscheidung angenommen -; vgl. auch den BFH-Beschluss vom 01. Oktober 2003 - VIII B 22/03 -, BFH/NV 2004, 384) an. Auch der Wortlaut der Vorschrift zwingt nicht zu einer Auslegung des Begriffs des Vermögensübergangs, die den Formwechsel nicht einschließt. Das UmwStG qualifiziert - wie sich insbesondere aus § 14 UmwStG, auf den § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ausdrücklich verweist, ergibt - abweichend von zivilrechtlichen Vorstellungen und dem hieran anknüpfenden Regelungen der Grunderwerbssteuer (vgl. hierzu den von der Klägerseite angeführten BFH-Beschluss vom 04. Dezember 1996, - II B 116/96 -, BStBl. II 1997, 661, BFHE 181, 349) den Formwechsel für Zwecke der Einkommensbesteuerung als Vermögensübergang, weil Körperschaften als selbständiges Steuersubjekt der Körperschaftssteuer unterliegen, die Gesellschafter der Personengesellschaft dagegen mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer unterworfen sind. Der Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, der Formwechsel und Vermögensübergang nebeneinander erwähnt, entgegen der Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht so eindeutig, dass bei einer Einbeziehung des Formwechsels die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten wären (vgl. Schmitt in: Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, 4. Aufl. 2006, § 18 UmwStG Rn. 44; Pung in: Dötsch, Körperschaftssteuer, § 18 UmwStG § 18 Rn. 38 ; Wiedmann, UmwStG § 18 Rn. 139, 144 und Wacker, HFR 2002, 724; a.A. etwa Klingberg in: Blümich, EStG, § 18 UmwStG Rn. 36 ). Dementsprechend ist auch in der amtlichen Begründung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 die spätere Ersetzung des Begriffs "Vermögensübergang" durch den Begriff "Umwandlung" als bloße Klarstellung bezeichnet worden (vgl. BT-Drs 14/23 S. 195). Es liegt deshalb auch keine unzulässige steuerbegründende Analogie vor.
22 
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein Betrieb i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG, sondern ein Anteil an einer Personengesellschaft veräußert wurde. Vorliegend ist § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 anwendbar, der auch die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterwirft. Nach der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 4 a UmwStG ist § 18 Abs. 4 in dieser Fassung erstmals auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem... Dezember 1996 erfolgen. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl. nicht, dass bei einem - wie hier - gestreckten Erwerbsvorgang maßgeblich gerade auf denjenigen Vorgang abzustellen wäre, der früher - nämlich noch im Jahre 1996 - stattgefunden hat. Abzustellen ist vielmehr insoweit auf den Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils und damit auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Maßgeblicher Zeitpunkt ist somit der Abschluss des Abtretungsvertrags oder ein in diesem bestimmter späterer Zeitpunkt (vgl. Pung in: Dötsch, KStG, § 27 UmwStG Rn. 36; Schmitt in: Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, 4. Aufl. 2006, § 18 UmwStG § 18 Rn. 50 und § 27 Rn. 10; Wiedmann in: Wiedmann/Mayer, UmwStG, § 18 Rn. 219 ). Anderes ergibt sich auch nicht aus der zu § 27 Abs. 1 UmwStG ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 1998 (I R 7/98, BStBl. II 1998, 642), weil jene Vorschrift auf den Übergang von Vermögen abstellt, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden und damit einen nicht mit der hier zu beurteilenden               Übergangsvorschrift vergleichbaren Wortlaut hat. Der hier streitige Anteil wurde erst mit der Annahmeerklärung vom 03. Februar 1997 abgetreten, so dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vorliegen. Der vorstehenden Auslegung steht auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Im Streitfall liegt lediglich eine unechte Rückwirkung vor, weil die Rechtsfolgen der Neuregelung erst solche Verträge betreffen, die nach dem ... Dezember 1996 wirksam geworden sind. Zudem bejaht der Senat die vom Bundesfinanzhof (vgl. dessen Urteil vom 11. Dezember 2001, a.a.O., 480 f.) offen gelassene Frage, ob ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der für die Steuerpflichtigen günstigen Rechtslage schon deshalb nicht bestand, weil die Ergänzung des § 18 Abs. 4 UmwStG der Beseitigung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung diente und der Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigte, Lücken dieser Missbrauchsregelung durch die Gleichbehandlung der denkbaren Verfügungsebenen zu schließen.
23 
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO bedarf es somit nicht.
24 
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Gründe

 
18 
Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 100 Abs. 1 FGO).
19 
Der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für 1997 ist entgegen der Auffassung der Kl. nicht schon wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragssteuer zu beanstanden (vgl. BFH-Beschl. v. 15. März 2005 - IV B 91/04, BStBl. 2005, 647 m.w.N.).
20 
Der Bekl. hat seinen Bescheid auch zu Recht auf § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. vom 20. Dezember 1996 gestützt. Danach unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aufgegeben oder veräußert wird. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft  aufgegeben oder veräußert wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.
21 
Insbesondere ist die hier vorgenommene Umwandlung in eine Personengesellschaft im Wege des Formwechsels ein Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG. Der Senat schließt sich insoweit auch in Ansehung des Urteils des Finanzgerichts Münster vom 24. Juni 2005 (11 K 3961/04 G, DB 2005, 1665) der Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 11. Dezember 2001 - VIII R 23/01 -, BStBl. II 2004, 474 <476 f.> - die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Kammerbeschluss vom 05. August 2002 - 1 BvR 637/02, DStZ 2002, 797 - nicht zur Entscheidung angenommen -; vgl. auch den BFH-Beschluss vom 01. Oktober 2003 - VIII B 22/03 -, BFH/NV 2004, 384) an. Auch der Wortlaut der Vorschrift zwingt nicht zu einer Auslegung des Begriffs des Vermögensübergangs, die den Formwechsel nicht einschließt. Das UmwStG qualifiziert - wie sich insbesondere aus § 14 UmwStG, auf den § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ausdrücklich verweist, ergibt - abweichend von zivilrechtlichen Vorstellungen und dem hieran anknüpfenden Regelungen der Grunderwerbssteuer (vgl. hierzu den von der Klägerseite angeführten BFH-Beschluss vom 04. Dezember 1996, - II B 116/96 -, BStBl. II 1997, 661, BFHE 181, 349) den Formwechsel für Zwecke der Einkommensbesteuerung als Vermögensübergang, weil Körperschaften als selbständiges Steuersubjekt der Körperschaftssteuer unterliegen, die Gesellschafter der Personengesellschaft dagegen mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer unterworfen sind. Der Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, der Formwechsel und Vermögensübergang nebeneinander erwähnt, entgegen der Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht so eindeutig, dass bei einer Einbeziehung des Formwechsels die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten wären (vgl. Schmitt in: Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, 4. Aufl. 2006, § 18 UmwStG Rn. 44; Pung in: Dötsch, Körperschaftssteuer, § 18 UmwStG § 18 Rn. 38 ; Wiedmann, UmwStG § 18 Rn. 139, 144 und Wacker, HFR 2002, 724; a.A. etwa Klingberg in: Blümich, EStG, § 18 UmwStG Rn. 36 ). Dementsprechend ist auch in der amtlichen Begründung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 die spätere Ersetzung des Begriffs "Vermögensübergang" durch den Begriff "Umwandlung" als bloße Klarstellung bezeichnet worden (vgl. BT-Drs 14/23 S. 195). Es liegt deshalb auch keine unzulässige steuerbegründende Analogie vor.
22 
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein Betrieb i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG, sondern ein Anteil an einer Personengesellschaft veräußert wurde. Vorliegend ist § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 anwendbar, der auch die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterwirft. Nach der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 4 a UmwStG ist § 18 Abs. 4 in dieser Fassung erstmals auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem... Dezember 1996 erfolgen. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl. nicht, dass bei einem - wie hier - gestreckten Erwerbsvorgang maßgeblich gerade auf denjenigen Vorgang abzustellen wäre, der früher - nämlich noch im Jahre 1996 - stattgefunden hat. Abzustellen ist vielmehr insoweit auf den Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils und damit auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Maßgeblicher Zeitpunkt ist somit der Abschluss des Abtretungsvertrags oder ein in diesem bestimmter späterer Zeitpunkt (vgl. Pung in: Dötsch, KStG, § 27 UmwStG Rn. 36; Schmitt in: Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, 4. Aufl. 2006, § 18 UmwStG § 18 Rn. 50 und § 27 Rn. 10; Wiedmann in: Wiedmann/Mayer, UmwStG, § 18 Rn. 219 ). Anderes ergibt sich auch nicht aus der zu § 27 Abs. 1 UmwStG ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 1998 (I R 7/98, BStBl. II 1998, 642), weil jene Vorschrift auf den Übergang von Vermögen abstellt, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden und damit einen nicht mit der hier zu beurteilenden               Übergangsvorschrift vergleichbaren Wortlaut hat. Der hier streitige Anteil wurde erst mit der Annahmeerklärung vom 03. Februar 1997 abgetreten, so dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vorliegen. Der vorstehenden Auslegung steht auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Im Streitfall liegt lediglich eine unechte Rückwirkung vor, weil die Rechtsfolgen der Neuregelung erst solche Verträge betreffen, die nach dem ... Dezember 1996 wirksam geworden sind. Zudem bejaht der Senat die vom Bundesfinanzhof (vgl. dessen Urteil vom 11. Dezember 2001, a.a.O., 480 f.) offen gelassene Frage, ob ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der für die Steuerpflichtigen günstigen Rechtslage schon deshalb nicht bestand, weil die Ergänzung des § 18 Abs. 4 UmwStG der Beseitigung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung diente und der Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigte, Lücken dieser Missbrauchsregelung durch die Gleichbehandlung der denkbaren Verfügungsebenen zu schließen.
23 
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO bedarf es somit nicht.
24 
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

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(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden.

(1a)1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft liegt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.2Ist in dem in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr oder später ein Rechtsakt im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wirksam geworden, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung nach Maßgabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt ist, so gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs bewirkt.

(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), ist letztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1. Januar 1995 wirksam werden.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1997 liegt.

(3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3 sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Register nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist.

(4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten beruhen, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1999 liegt.

(4a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen.

(4b) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.

(4c)1§ 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.2§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.3Auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem 1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes auch anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteiligung nicht mit dem Teilwert ansetzt, der Einbringende eine natürliche Person ist und soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.4§ 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf die Veräußerung von Beteiligungen anzuwenden, auf die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt geändert wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), anzuwenden ist.

(4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998 liegt.

(5) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen.

(5a) § 21 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590) ist letztmals auf den Erwerb von Anteilen durch Tausch anzuwenden, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgen.

(6) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen.

(7)1§ 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.2§ 24 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(8)1§ 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, auf die dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.2§ 12 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf einen Vermögensübergang anzuwenden, der nach dem 15. August 2001 erfolgt.3§ 26 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen oder Übertragungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.

(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden.2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Handelsregister liegt (Umwandlungsstichtag).4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für den Formwechsel einer eingetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.

(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden.

(1a)1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft liegt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.2Ist in dem in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr oder später ein Rechtsakt im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wirksam geworden, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung nach Maßgabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt ist, so gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs bewirkt.

(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), ist letztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1. Januar 1995 wirksam werden.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1997 liegt.

(3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3 sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Register nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist.

(4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten beruhen, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1999 liegt.

(4a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen.

(4b) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.

(4c)1§ 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.2§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.3Auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem 1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes auch anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteiligung nicht mit dem Teilwert ansetzt, der Einbringende eine natürliche Person ist und soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.4§ 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf die Veräußerung von Beteiligungen anzuwenden, auf die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt geändert wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), anzuwenden ist.

(4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998 liegt.

(5) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen.

(5a) § 21 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590) ist letztmals auf den Erwerb von Anteilen durch Tausch anzuwenden, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgen.

(6) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen.

(7)1§ 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.2§ 24 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(8)1§ 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, auf die dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.2§ 12 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf einen Vermögensübergang anzuwenden, der nach dem 15. August 2001 erfolgt.3§ 26 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen oder Übertragungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.

(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden.2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Handelsregister liegt (Umwandlungsstichtag).4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für den Formwechsel einer eingetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.

(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden.

(1a)1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft liegt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.2Ist in dem in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr oder später ein Rechtsakt im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wirksam geworden, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung nach Maßgabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt ist, so gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs bewirkt.

(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), ist letztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1. Januar 1995 wirksam werden.

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1997 liegt.

(3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3 sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Register nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist.

(4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten beruhen, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1999 liegt.

(4a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen.

(4b) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.

(4c)1§ 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.2§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.3Auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem 1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes auch anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteiligung nicht mit dem Teilwert ansetzt, der Einbringende eine natürliche Person ist und soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.4§ 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf die Veräußerung von Beteiligungen anzuwenden, auf die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt geändert wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), anzuwenden ist.

(4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998 liegt.

(5) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen.

(5a) § 21 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590) ist letztmals auf den Erwerb von Anteilen durch Tausch anzuwenden, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgen.

(6) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen.

(7)1§ 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.2§ 24 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(8)1§ 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, auf die dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.2§ 12 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf einen Vermögensübergang anzuwenden, der nach dem 15. August 2001 erfolgt.3§ 26 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen oder Übertragungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.

(1)1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4)1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.3Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.