Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2010 - 9 B 90/09

15.03.2010

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3

a) Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 1992 - 9 G 11/86 - (RdL 1995, 40) zugrunde liegenden Gerichtsakten, aus denen es allein die zutreffenden Schlüsse auf den dortigen Sachverhalt hätte ziehen können, nicht beigezogen habe. Diese Rüge greift nicht durch. Ihr Erfolg setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.; stRspr). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger in der Vorinstanz die Beiziehung der Akten beantragt hat. Es fehlt auch an einer Darlegung, warum das Flurbereinigungsgericht nicht in der Lage gewesen sein soll, aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. Mai 1992 die für seine Entscheidung erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.

4

b) Das Flurbereinigungsgericht hat die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, auch nicht dadurch verletzt, dass es kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern seine Entscheidung aufgrund eigener Sachkenntnis getroffen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet die in § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte, so dass es nur unter besonderen Umständen gehalten ist, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (vgl. Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 S. 9 m.w.N.). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen hier nicht vor. Es gehört zu den ständigen Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts, über die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung zu entscheiden und dabei insbesondere zu klären, ob der Wertermittlungsrahmen deshalb fehlerhaft ist, weil er die unterschiedlichen Bodenmerkmale im Flurbereinigungsgebiet nicht ausreichend berücksichtigt. Das Flurbereinigungsgericht war daher nicht gehindert, in eigener Sachkunde zu entscheiden, nachdem es die streitbefangenen Grundstücke des Klägers und deren Umgebung in Augenschein genommen hatte. Anders als die Beschwerde meint, war die Beweiserhebung auch nicht auf die Frage beschränkt, ob die vier streitgegenständlichen Grundstücke die Voraussetzungen nach § 28 FlurbG für begünstigtes Ackerland erfüllen. Aus dem Protokoll der Beweisaufnahme am 9. Juni 2009 geht hervor, dass die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Acker- und Grünland ebenfalls Gegenstand der Erörterungen während der Beweisaufnahme war.

5

c) Die Beschwerde beanstandet, das Flurbereinigungsgericht habe die im Erörterungs- und Beweistermin protokollierte Erklärung des Beklagten übergangen, dass der tatsächlich vorliegende höhere Nutzungswert von Ackerland gegenüber Grünland bei der Aufstellung des Wertermittlungsrahmens nicht berücksichtigt worden sei. Hätte das Gericht diese Erklärung zur Kenntnis genommen, hätte es nicht zu dem Schluss kommen können, dass die Verwendung eines einheitlichen Wertermittlungsrahmens für Acker- und Grünland zulässig gewesen sei. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Klägers (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist damit schon deswegen nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil die Beschwerde ausdrücklich nur eine Nichtberücksichtigung des Vortrags des Beklagten und nicht des Vorbringens des Klägers rügt. Aber auch unterstellt, die Beschwerde habe jedenfalls sinngemäß rügen wollen, dass der Schriftsatz vom 16. Juni 2009, mit dem der Kläger sich die Äußerungen des Beklagten zu eigen gemacht hat, unberücksichtigt geblieben sei, kann die Gehörsrüge keinen Erfolg haben. Denn es fehlen besondere Umstände, die den eindeutigen Schluss zulassen, das Gericht habe diesen Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen und damit das Recht des Klägers auf Gehör verkürzt (vgl. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Solche besonderen Umstände lägen allerdings vor, wenn der Beklagte hätte einräumen wollen, dass im Verfahrensgebiet Unterschiede im Nutzungswert von Acker- und Grünland bestehen, die im Wertermittlungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beschwerde verkürzt mit ihrer Rüge die protokollierte Äußerung des Beklagten, der dargelegt hat, dass ein Ausgleich des höheren Nutzungswertes von Ackerland nicht im Stadium der Wertermittlung, sondern erst im Abfindungsverfahren vorgenommen werde. Vor dem Hintergrund des übrigen Beschwerdevorbringens kann diese Äußerung nur so verstanden werden, dass der Beklagte die von ihm festgestellten Unterschiede des Nutzungswertes als so gering ansieht, dass sie einer gemeinsamen Klassifizierung von Acker- und Grünland in einem Wertermittlungsrahmen nicht entgegenstehen.

6

d) Als weiteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rügt die Beschwerde, das Flurbereinigungsgericht habe den Kern des Vorbringens des Klägers verkannt, wenn es dessen Angriffe gegen den Wertermittlungsrahmen deshalb für treuwidrig halte, weil er die Wertermittlung nur für vier ausgesuchte Grundstücke in Streit stelle. Tatsächlich habe er zu keinem Zeitpunkt eine solche Einschränkung vorgenommen, sondern eine Neubewertung sämtlicher im Flurbereinigungsgebiet gelegener Grundstücke verfolgt. Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Sie übersieht, dass das Flurbereinigungsgericht dem Kläger nicht vorwirft, er habe sich mit seinem Klagebegehren auf die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke beschränkt. Eine Treuwidrigkeit sieht das Flurbereinigungsgericht vielmehr darin, dass der Kläger nicht hinsichtlich sämtlicher Grundstücke, für die er als Eigentümer klagebefugt ist, eine Neubewertung verfolgt und damit die Wertermittlungsfeststellung vom 28. Juni 2007 jedenfalls hinsichtlich eines Teils seiner Grundstücke hat bestandskräftig werden lassen.

7

2. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, die ihr von der Beschwerde beigemessen wird.

8

a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob die Zusammenfassung von Acker- und Grünland in einem einheitlichen Wertrahmen im Hinblick auf die vom Flurbereinigungsgesetz verlangte Abfindung der Teilnehmer mit Land von gleichem Wert (§ 44 FlurbG) zulässig ist,

rechtfertigt bei wörtlichem Verständnis die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 ff. FlurbG handelt und im Rahmen dieses Verfahrens kein Teilnehmer Anspruch auf wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG hat (Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 47.66 - Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1 und Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9 S. 6). Aber auch dann, wenn man die Fragestellung dahin versteht, dass die Beschwerde es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die Verwendung eines einheitlichen Wertrahmens für Acker- und Grünland bei der Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 FlurbG zulässig ist, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 28 Abs. 1 FlurbG (vgl. Gesetz vom 20. Dezember 2007, BGBl I S. 3150, und vom 19. Dezember 2008, BGBl I S. 2794) bei der Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke die Ergebnisse einer Schätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150), das in seinem § 3 getrennte Schätzungsrahmen für Acker- und Gründlandflächen vorschreibt, zugrunde zu legen sind. Denn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage bleibt schon im Hinblick auf die Fälle, in denen es an einer Bodenschätzung nach den neuen gesetzlichen Vorschriften fehlt, und im Hinblick auf die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FlurbG vorgesehene Möglichkeit der Abweichung auch künftig von Bedeutung.

9

Die sinngemäß aufgeworfene Frage bedarf aber deshalb keiner weiteren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und aufgrund des allgemeinen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur beantworten lässt. Die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG geforderte Ermittlung des Wertverhältnisses der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf der Grundlage des Nutzungswertes erfordert die Feststellung der Beschaffenheit der im Flurbereinigungsgebiet vorhandenen Böden und die Festlegung des Wertes, der für die jeweiligen Böden gerechtfertigt ist. Das Ergebnis dieser für das ganze Flurbereinigungsgebiet vorzunehmenden Prüfung und der generellen Festlegung finden ihren Niederschlag im Wertermittlungsrahmen, der als Ordnungssystem der Eingliederung der im Flurbereinigungsgebiet vorgefundenen Böden mit annähernd gleicher Nutzungsfähigkeit in die entsprechenden Klassen dient (Urteil vom 23. August 1962 - BVerwG 1 C 130.56 - RdL 1963, 107; Beschluss vom 31. Juli 1970 - BVerwG 4 B 188.68 - Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 1; Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 28 Rn. 23). Hieraus folgt, dass die Zusammenfassung von Acker- und Grünland in einem Wertermittlungsrahmen dann möglich und zulässig ist, wenn - wie vom Flurbereinigungsgericht ausdrücklich festgestellt - die Böden im Flurbereinigungsgebiet hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit annähernd gleich zu beurteilen sind. Ob dies aufgrund der gegenüber Grünland gestiegenen Ertragsfähigkeit von Ackerland nur noch in Ausnahmefällen der Fall ist, ist dabei unerheblich. Maßgebend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Dies sieht auch das von der Beschwerde zitierte Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O.) nicht anders.

10

b) Auch der Frage,

ob die Zusammenfassung von landwirtschaftlichen Grundstücken in nur wenige Klassen im Hinblick auf § 27 FlurbG zulässig ist,

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage lässt sich ebenfalls, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, beantworten. Wie bei der Festlegung des Wertermittlungsrahmens kommt es für die Anzahl der zu bildenden Klassen auf die konkreten Bodenverhältnisse im Flurbereinigungsgebiet an. Liegen die Erträge von guten und schlechten Böden im Verfahrensgebiet nicht weit auseinander, kann auch die Einteilung des Wertermittlungsrahmens in nur wenige Klassen mit § 27 FlurbG vereinbar sein.

11

c) Die Frage,

ob ein Mitglied des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, welches im Verfahren der Wertermittlung (§ 31 FlurbG) keine Einwendungen gegen die Aufstellung des Wertermittlungsrahmens erhoben hat, im Verfahren über die Anfechtung der Wertermittlung mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist (Präklusion),

rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es ist schon fraglich, ob die von der Beschwerde in Bezug genommene Urteilspassage den Schluss zulässt, das Flurbereinigungsgericht habe den Kläger wegen seines Verhaltens als Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft mit Einwendungen gegen die Wertermittlung für ausgeschlossen erachtet. Das Oberverwaltungsgericht spricht eine solche Rechtsfolge nicht aus, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, der Kläger habe "im Übrigen" als Mitglied des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft "an der Bestimmung des jetzt streitbefangenen Wertermittlungsrahmens mitgewirkt und ihm, wenn nicht zugestimmt, mindestens in der Sache nicht widersprochen". Einer abschließenden Klärung bedarf es jedoch insoweit nicht. Auch wenn man die Formulierung im Sinne der Beschwerde versteht, könnte die Revision nicht zugelassen werden. Die Beschwerde übersieht, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf diese Begründung, sondern auch auf seine aus den Akten und durch die Beweisaufnahme gewonnenen eigenen Kenntnisse der Bodenverhältnisse sowie die von ihm bejahte Treuwidrigkeit des Klägers gestützt hat. Ist eine Entscheidung auf alternative Begründungen gestützt, kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2010 - 9 B 90/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2010 - 9 B 90/09

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2010 - 9 B 90/09 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 87


(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 27


Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstü

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 28


(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder vo

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 88


Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften: 1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 139


(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter. (2

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 31


(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der ober

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.

(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.

(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.

(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen des § 1 brauchen nicht vorzuliegen.
2.
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
3.
Auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 erlassen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen, insbesondere von der Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Der Träger des Unternehmens hat für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit die entstandenen Nachteile durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die Entschädigung ist in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.
4.
Die für das Unternehmen benötigten Flächen sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen; § 45 findet insoweit keine Anwendung. Zu der Aufbringung sind landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe nur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet wird. Die Flächen werden durch den Flurbereinigungsplan dem Träger des Unternehmens zu Eigentum zugeteilt. Für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche hat ihm der Träger des Unternehmens Geldentschädigung zu leisten.
5.
Der Träger des Unternehmens hat Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten.
6.
Die vom Träger des Unternehmens zur Behebung von Nachteilen nach Nummer 5 zu erbringenden Leistungen und die Geldentschädigungen nach den Nummern 3 bis 5 richten sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Sie werden nach Anhörung des Trägers des Unternehmens von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzt. Die Geldentschädigungen sind zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden. Eine Verrechnung von Geldentschädigungen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange statt, in dem sie nicht zur Behebung der den Teilnehmern durch das Unternehmen entstandenen Nachteile verwendet worden sind. Der Träger des Unternehmens hat auf die von ihm zu zahlenden Geldentschädigungen in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft Vorschüsse zu leisten.
7.
Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen. Der Anspruch auf die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen. Die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten, dem der Rechtsweg insoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, daß die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar sind.
8.
Der Träger des Unternehmens hat an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Die obere Flurbereinigungsbehörde setzt den Anteil nach Anhörung des Trägers des Unternehmens fest. Dem Träger des Unternehmens kann auferlegt werden, Vorschüsse an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Sie werden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
9.
Der Träger des Unternehmens hat den von ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten zu zahlen. Der Anteil wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
10.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.

(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.

(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.

(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.

Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.

(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständige geeigneten Personen aus und leitet die Wertermittlung. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen.

(2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen.