Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Juli 2017 - 9 B 49/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:120717B9B49.16.0
12.07.2017

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

2

1. Die Beschwerde hält im Hinblick darauf, dass von dem planfestgestellten Vorhaben "Verlegung der Bundesstraße 289 im Gebiet der Stadt M." lediglich das östliche Teilstück bis zum Anschluss an die K. Straße (B 289 alt), nicht aber das daran westlich anschließende, die Klägerin in ihrem Grundeigentum betreffende Teilstück im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten ist, folgende Fragen für klärungsbedürftig:

Welche Anforderungen sind im Rahmen der straßenrechtlichen Planrechtfertigung an Strecken zu stellen, die an eine im Bedarfsplan enthaltene Strecke anschließen, selbst aber nicht im Bedarfsplan enthalten sind und über einen bloßen Anschluss hinausgehen? Ist dabei der bewusste Wille zu beachten, dass es jederzeit möglich gewesen wäre, den Bedarfsplan auch auf diese Teilabschnitte auszuweiten, davon aber absichtlich kein Gebrauch gemacht wurde?

Welche Anforderungen sind im Rahmen von straßenrechtlichen Planrechtfertigungen ohne Bedarfsplan an das Kriterium des "vernünftigerweise gebotenen Vorhabens" auch bezüglich der Abgrenzung zwischen im Bedarfsplan nicht enthaltenen, aber vernünftigerweise geboten sein könnenden kleineren Ergänzungen und solchen Ergänzungen bzw. Erweiterungen von im Bedarfsplan gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen zu stellen, die ihrerseits als nicht mehr notwendige Maßnahmen qualifiziert werden können?

Welche Anforderungen sind an dem Begriff der "Baumaßnahmen geringen Umfangs" im Zusammenhang mit Verbesserungsmaßnahmen zu stellen, damit insofern eine eigenständige Planrechtfertigung nicht notwendig ist?

3

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Denn sie lassen sich, soweit entscheidungserheblich und abstrakt klärungsfähig, ohne weiteres beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4

Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die Vorhaben, die in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen sind, den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die darin liegende Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung und das anschließende gerichtliche Verfahren verbindlich (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 m.w.N.).

5

Ausgehend davon sind die Anforderungen an die Planrechtfertigung für eine Teilstrecke des planfestgestellten Vorhabens, die an eine im Bedarfsplan enthaltene Teilstrecke anschließt, selbst aber nicht im Bedarfsplan ausgewiesen ist, in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt. Die diesbezügliche Planrechtfertigung kann sich unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten ergeben. Soweit es sich bei der im Bedarfsplan fehlenden Teilstrecke lediglich um eine dem Anschluss und der Anpassung dienende notwendige Folgemaßnahme handelt, kann sie von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung mit umfasst sein. Andernfalls bedarf es einer selbstständigen Prüfung der Planrechtfertigung, an der der Bedarfsplan indes nicht hindert. Denn § 1 Abs. 2 FStrAbG bestimmt die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung lediglich positiv. Eine bindende negative Feststellung, dass für nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Vorhaben kein Bedarf besteht, enthält die Vorschrift nicht. Die Nichtaufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan hat je nach den Umständen des Falles für die Bedarfsfrage eine allenfalls indizielle Bedeutung, bei Ausbauvorhaben vergleichsweise geringen Umfangs nicht einmal diese. Entscheidend ist, ob für den nicht im Bedarfsplan enthaltenen Teil des Vorhabens, gemessen an den Zielen des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses, ein konkretes Bedürfnis besteht. (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 4 ff.).

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Er hat tragend darauf abgestellt, dass (auch) das Ausbauvorhaben westlich des Anschlusses an die K. Straße zur Erreichung der Planungsziele (Steigerung der Verkehrssicherheit, uneingeschränkte Nutzbarkeit für den Schwerverkehr) vernünftigerweise geboten sei. Das von der Beschwerde herausgestellte prozentuale Verhältnis der beiden Teilstücke des Vorhabens zueinander war im Rahmen dieser Bewertung ebenso wenig entscheidend wie der von der Beschwerde unterstellte "bewusste Wille" des Bundesgesetzgebers, nur das östliche und nicht das westliche Teilstück in den Bedarfsplan aufzunehmen. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass es der Bedarfsplanung um die gesamtwirtschaftliche Bedeutsamkeit eines Projekts, nicht aber um kleinräumige Aspekte der Verkehrssicherheit geht. Ob das Ergebnis der Bedarfsprüfung des Verwaltungsgerichtshofs überzeugend ist, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und verleiht ihm keine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung.

7

2. Grundsätzlich klärungsbedürftig sind auch nicht die Fragen:

Welche Sachverhaltsaufklärungspflicht ergibt sich für den jeweiligen Spruchkörper im Rahmen der Überprüfung von straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen entsprechend den fachplanungsrechtlichen Maßstäben für die Planrechtfertigung, soweit sich diese nicht aus einer Rechtfertigung im Bedarfsplan ergibt?

In welchem Umfang ist die Planfeststellungsbehörde - und im Rahmen der gerichtlichen Überprüfbarkeit das erkennende Gericht - verpflichtet, bezüglich der Planrechtfertigung von Straßen, welche nicht im Bedarfsplan festgelegt sind, die jeweiligen planrechtfertigenden Elemente (insbesondere die Wirtschaftlichkeit bzw. die Sicherheit) unter Beachtung des Art. 14 Abs. 1 GG zu hinterfragen und zu erforschen und ggf. entsprechende weitere Gutachten zu beantragen bzw. einzuholen?

8

Im Hinblick auf ein nicht im Bedarfsplan enthaltenes Vorhaben muss das Gericht - ebenso wie zuvor die Planfeststellungsbehörde - auf einer hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage die Überzeugung davon gewinnen, dass das Vorhaben nach dem oben näher dargelegten Maßstab vernünftigerweise geboten ist. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer grundsätzlichen Klärung entzieht. Verfahrensrügen in Bezug auf die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat die Klägerin nicht erhoben.

9

3. Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Abwägungsmangel im Hinblick auf eine Existenzgefährdung des von der Klägerin geführten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes deshalb verneint hat, weil der Betrieb einerseits nur einen dauerhaften Flächenverlust von deutlich unter 5 % erleiden werde und andererseits als nachhaltige Erwerbsquelle ausweislich der Verluste im Geschäftsjahr 2012/13 ohnedies nicht geeignet sei, hält die Beschwerde für klärungsbedürftig:

Sind für die im Rahmen der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen Betrieben aufgestellte 5 %-Hürde für bewirtschaftete Flächen auch unwirtschaftliche Restflächen dahingehend mit einzubeziehen, dass sie aufgrund ihres Zuschnitts nicht mehr eine nachhaltig ertragssteigernde Bewirtschaftung der Flächen zulassen, sondern planungs- und eingriffsbedingt aufgrund der veränderten Bewirtschaftungsverhältnisse und des dadurch erhöhten Bewirtschaftungsaufwandes keinen hinreichenden Ertrag mehr abwerfen und damit den Gesamtertrag des landwirtschaftlichen Betriebes wesentlich mindern?

Gilt die von der Rechtsprechung aufgestellte 5 %-Hürde in Bezug auf landwirtschaftlichen Flächenverlust starr auch dann, wenn die entsprechende Planrechtfertigung sich nicht aus dem Bedarfsplan ergibt, sondern auf einer gesonderten Planrechtfertigung beruht?

Reicht es für die Frage der hinreichend nachhaltigen Erwerbsquelle im Rahmen von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben aus, dass lediglich auf den - einjährigen - betrieblichen Verlust bzw. den steuerlichen Verlust aus der Bilanz abgestellt wird, oder ist auf eine davon unabhängige langfristig, zumindest aber mittelfristig angelegte betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Gutachtens - abzustellen?

10

Auch insoweit zeigt die Beschwerde einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

11

Zu der Frage, ob vorhabenbedingt unwirtschaftliche Restflächen in den Flächenverlust einzubeziehen sind, der bis zu einer Größenordnung von 5 % die Existenz eines landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs erfahrungsgemäß nicht gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27), fehlen tatrichterliche Feststellungen dazu, dass derartige Restflächen hier in nennenswertem Umfang überhaupt anfallen. Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage weiterer, von der Vorinstanz nicht festgestellter Tatsachen stellen würden, können die Zulassung der Revision regelmäßig - und auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 114 Rn. 8 m.w.N.). Es bedarf im Übrigen keiner Klärung, sondern liegt auf der Hand, dass die Frage der Existenzgefährdung eines Landwirtschaftsbetriebes durch einen vorhabenbedingten erheblichen Flächenverlust nicht davon abhängt, ob die Planrechtfertigung für das Vorhaben auf der gesetzlichen oder einer eigenständigen Bedarfsfeststellung beruht.

12

Ob der Verwaltungsgerichtshof auf den (nur) einjährigen betrieblichen und steuerlichen Verlust abstellen durfte, um dem Nebenerwerbsbetrieb der Klägerin die Nachhaltigkeit abzusprechen, ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil es sich dabei lediglich um eine Alternativbegründung handelt. Denn die Vorinstanz hat - selbstständig tragend - bereits eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung des Betriebs verneint, ohne dass Zulassungsgründe dagegen durchgreifen. Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass es für die Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs - den Eingriff durch das Vorhaben hinweggedacht - auf eine längerfristige Betrachtung ankommt, in der nur momentane betriebsspezifische Besonderheiten nicht ausschlaggebend sind (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 28). Ob der Verwaltungsgerichtshof diese Grundsätze richtig angewandt hat, betrifft wiederum nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

13

4. Schließlich ist die Frage,

Ist bei der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung der Umstand zu berücksichtigen, dass das zu überprüfende Planvorhaben seine Planrechtfertigung nicht aus dem Bedarfsplan herleiten kann, sondern andere Umstände hierfür vorliegen?,

ohne weiteres zu verneinen. Die Planrechtfertigung - sei es aufgrund des gesetzlichen Bedarfsplans, sei es aufgrund eigenständiger Bedarfsfeststellung - ist Voraussetzung dafür, dass die Planfeststellungsbehörde überhaupt in die Abwägung verschiedener Planungsvarianten eintreten kann. Für die Abwägung selbst ist es aber ersichtlich ohne Belang, woraus sich die Planrechtfertigung, falls sie besteht, im Einzelnen ergibt.

14

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen


Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG

Fernstraßenausbaugesetz - FStrAusbauG | § 1


(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die in den Bedarfsplan aufgenomme

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.