Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Mai 2017 - 9 B 39/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:030517B9B39.16.0
03.05.2017

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

3

Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

a) Die Fragen,

Kann für die aus verfassungsrechtlichen Gründen - Art. 12 Abs. 1 GG - zu ermittelnde Frage nach der erdrosselnden Wirkung einer Steuer (hier: Vergnügungssteuer) abweichend vom Zeitraum, für den eine Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben des Betroffenen erfolgt, für die Frage nach der von der Rechtsprechung vorgegebenen Aussonderung von Geräten, die schon unabhängig von der streitgegenständlichen Steuer unwirtschaftlich sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 <30>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45) auf einen hiervon abweichenden Zeitraum abgestellt werden?,

Kann für die aus verfassungsrechtlichen Gründen - Art. 12 Abs. 1 GG - zu ermittelnde Frage nach der erdrosselnden Wirkung einer Steuer (hier: Vergnügungssteuer) die nach der von der Rechtsprechung vorgegebenen Aussonderung von Geräten, die schon unabhängig von der streitgegenständlichen Steuer unwirtschaftlich sind, unterbleiben, weil Grund zu der Annahme besteht, dass (ohnehin) alle Geräte bedingt durch die Vorgaben der Spielverordnung im globalen Mittel eine vorbestimmte Profitabilität aufweisen?,

Kann bezogen auf die aus verfassungsrechtlichen Gründen - Art. 12 Abs. 1 GG - zu ermittelnde Frage nach der erdrosselnden Wirkung einer Steuer (hier: Vergnügungssteuer) bereits und allein aus den Vorgaben der Spielverordnung 2006 der Schluss gezogen werden, dass alle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - unabhängig von Betrachtungszeitraum, Aufstellungsort und -dauer - eine vorbestimmte Profitabilität aufweisen, d.h. wirtschaftlich sind, und ist aus diesem Grund eine Untersuchung der tatsächlichen Wirtschaftlichkeit der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einem bestimmten, begrenzten Zeitraum und bezogen auf das von der Satzung umfasste Geltungsgebiet entbehrlich?,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, denn die Beschwerde legt die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht dar.

5

Sie betreffen sämtlich die Maßstäbe, nach denen die Prüfung der erdrosselnden Wirkung einer Spielgerätesteuer zu erfolgen hat. Dabei geht es der Beschwerde insbesondere um die Frage, welche Bedeutung der Aussage des Bundesverfassungsgerichts zukommt, bei der Rentabilitätsberechnung müssten jene Geräte ausgeschieden werden, "die schon unabhängig von der Steuer unwirtschaftlich sind und daher den Durchschnitt nach unten drücken" (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 <30>). Das Oberverwaltungsgericht hat - ausgehend von dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das ein solches Vorgehen nahelegte (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45) - Beweis erhoben "über die Behauptung der Klägerin, im Streitzeitraum habe die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte der Beklagten erdrosselnde Wirkung gehabt" durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dabei hat es den Sachverständigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Geldspielgeräte außer Betracht zu bleiben haben, "die schon ohne die Vergnügungssteuer unwirtschaftlich waren" (vgl. Beweisbeschluss vom 26. Februar 2013). Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für einzelne Geldspielgeräte im vorliegenden Betrachtungszeitraum (insgesamt zehn Monate) nicht möglich sei, weil die Erträge der einzelnen Geräte in diesem begrenzten Zeitraum zufallsabhängig seien und sich nicht kausal mit den dafür getätigten Aufwendungen verknüpfen ließen. Außerdem sei eine Profitabilitätsüberprüfung einzelner Geldspielgeräte wegen der technischen Festlegungen in § 13 Abs. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) (im Folgenden: SpielV 2006), der eindeutige und nicht zu überschreitende Höchstgrenzen für Einsätze und Gewinne beim Spiel an einem Geldspielgerät innerhalb eines festgelegten Zeitraumes definiere, nicht notwendig (S. 17 ff.). Diesen Erwägungen hat sich das Gericht angeschlossen (UA Rn. 46).

6

Die Beschwerde zeigt keinen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Die damalige Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, unwirtschaftliche Geräte auszuscheiden, betraf einen völlig anderen Kontext, als den hier in Rede stehenden. Zum einen ging es um ein (nordrhein-westfälisches) Landesgesetz, das den Gemeinden die Erhebung einer monatlichen Pauschsteuer von 30 DM für Gewinnspielgeräte vorschrieb, nicht aber um eine auf das Gemeindegebiet beschränkte gemeindliche Satzung. Zum anderen war die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht - wie hier - als Spielhallenbetreiberin, sondern als sogenannte Fremdaufstellerin tätig, d.h. sie betrieb das Aufstellen von Gewinnspielgeräten in fremden Räumen (Gastwirtschaften). Hierfür hat der Fremdaufsteller an den Inhaber der jeweiligen Gaststätte einen "Wirteanteil" abzuführen. Hiervon ausgehend hatte das damals vom Oberverwaltungsgericht Münster eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts zur Aussonderung unwirtschaftlicher Geräte bezog, ein anderes Beweisthema als im vorliegenden Verfahren: Es untersuchte die landesweite durchschnittliche Wirkung der Pauschsteuer von 30 DM je Gerät und Monat auf die Wirtschaftlichkeit der Geldspielgeräte, wobei es auf die Gruppe der Fremdaufsteller beschränkt war (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 <9 ff., 18>).

7

Dies zugrunde gelegt erscheint die Auffassung des Sachverständigen und ihm folgend des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren, eine gerätebezogene Beurteilung der Wirtschaftlichkeit könne aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs zwischen Erträgen des Betreibers einer Spielstätte aus den Geldspielen und den hierfür aufgebrachten Kosten nicht erfolgen, auch für den Senat nachvollziehbar. Auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens liegt es auf der Hand, dass sich die Kostenstruktur einer Spielhalle von derjenigen eines Fremdaufstellerbetriebs grundlegend unterscheidet. Ebenso wenig besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, alle Geräte wiesen aufgrund der Vorgaben der Spielverordnung 2006 im globalen Mittel eine vorbestimmte Profitabilität auf. Neben § 13 Abs. 1 SpielV 2006, auf den der Sachverständige wegen der Höchstgrenzen für Einsätze und Gewinne Bezug nimmt, kann ergänzend auf § 3 Abs. 2 SpielV 2006 hingewiesen werden, wonach im streitigen Zeitraum in Spielhallen höchstens zwölf Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden durften. Angesichts der gerade für diese Branche bestehenden Beschränkungen sind (und waren) die unternehmerischen Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen, begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 m.w.N.). Dass ein Betreiber trotz dieser starken Reglementierung Geräte aufstellt, die von vornherein unwirtschaftlich sind, erscheint wenig naheliegend.

8

Mit den vorgenannten Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht vertieft auseinander. Soweit sie kritisiert, der Gutachter habe ohne Überprüfung unterstellt, dass die aufgestellten Spielgeräte sämtlich den Vorgaben der Spielverordnung 2006 entsprachen, stellt sie eine Behauptung "ins Blaue hinein" auf, wiederum ohne ein Bedürfnis fallübergreifender revisionsgerichtlicher Klärung darzulegen. Auch die mit einer Tabelle unterlegte weitere Behauptung, die Einbeziehung von unwirtschaftlichen Spielgeräten ergebe sich schon allein aus dem durchschnittlichen Gewinn pro Spielgerät bei den betroffenen Unternehmen, führt nicht weiter, denn sie ignoriert die Annahme des Sachverständigen, dass sich die Gewinne/Verluste der Spielhallenbetreiber aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerade nicht den aufgestellten Automaten im jeweiligen Unternehmen zuordnen lassen.

9

b) Die Frage,

Hat bei der Prüfung der erdrosselnden Wirkung einer Steuer (hier: Vergnügungssteuer) aus verfassungsrechtlichen Gründen - Art. 12 Abs. 1 GG - im Betrachtungszeitraum eine Herausnahme der unwirtschaftlichen Unternehmen (entsprechend den unwirtschaftlichen Spielgeräten) zu erfolgen, weil diese ohnehin einen verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht genießen, da die Rechtsprechung für unwirtschaftliche Unternehmen eine Sicherung des Fortbestandes nicht anerkennt und weil ansonsten diese Unternehmen in der "Stichprobe" den zu ermittelnden Durchschnitt "nach unten drücken"?,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, denn sie ist bereits - soweit sie abstrakt beantwortet werden kann - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ist bei der Prüfung der Erdrosselungswirkung einer Spielgerätesteuer nicht der einzelne Spielhallenbetreiber, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen. Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung. Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 17 m.w.N.; zu anderen Methoden zur Ermittlung einer erdrosselnden Wirkung vgl. Schneider, KStZ 2016, 185 <187 f.>).

10

Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen ist. Da dem Staat kein entsprechendes Definitionsrecht zusteht, entzieht sich die Beurteilung einer Tätigkeit als "wirtschaftlich sinnvoll" oder "wirtschaftlich nicht sinnvoll" prinzipiell der rechtlichen Entscheidung (Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand September 2016, Art. 12 Rn. 34); diese Frage kann daher nicht abstrakt in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Sie muss vielmehr - im Einzelfall, etwa durch ein Sachverständigengutachten - betriebswirtschaftlich beantwortet werden.

11

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.

12

Das Urteil weicht nur dann von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

13

a) Das Urteil weicht nicht dadurch vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - (BVerfGE 31, 8 <30>) ab, dass es eine Aussonderung von unwirtschaftlichen Spielgeräten und Unternehmen nicht für erforderlich hält.

14

Hinsichtlich der Spielgeräte kann auf die Ausführungen unter 1 a) zu den Grundsatzrügen verwiesen werden. Dort wurde bereits erläutert, dass das Oberverwaltungsgericht in seinem Beweisbeschluss vom 26. Februar 2013 sogar ausdrücklich von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass unwirtschaftliche Geldspielgeräte auszusondern sind. Es hat sich dann später im Urteil der Einschätzung des Gutachters angeschlossen, dass eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für einzelne Geldspielgeräte im Betrachtungszeitraum nicht möglich sei. Daraus folgt, dass es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall keine aussonderungsfähigen, von vornherein unwirtschaftlichen Geldspielgeräte gab. Einen von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz hat es damit nicht aufgestellt.

15

Ähnlich verhält es sich mit der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, im Rahmen der Rentabilitätsberechnung müssten Aufwendungen auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden, da Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleiste. Auch von diesem Rechtssatz ist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgegangen, ist dann aber ebenfalls der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, bei keinem der untersuchten Geldspielgerätebetreiber habe ein unwirtschaftliches Verhalten festgestellt werden können. Der Gutachter habe in den Berufungsverhandlungen mehrfach bestätigt, dass er die Angaben der Geldspielgerätebetreiber für nachvollziehbar und plausibel halte und habe dies in der letzten Berufungsverhandlung konkret anhand der Höhe der Abschreibungen für die Spielstätten, den ausgewiesenen Rechtsberatungskosten und den Kosten für eine externe Verwaltung der Spielstätten erläutert. Das Gericht sah keine Gründe, an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen als erfahrener Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu zweifeln (UA Rn. 47 f.).

16

b) Das Urteil weicht aus denselben Gründen auch nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - (BVerwGE 135, 367) und 9 C 13.08 - (juris, in der Beschwerdebegründung wohl irrtümlich als 9 C 12.09 bezeichnet) und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - (BVerwGE 153, 116) ab, in denen jeweils auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - (BVerfGE 31, 8) Bezug genommen wird. Eine Abweichung von dem bereits zuvor ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1963 - 7 C 98.62 - (Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 8) legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar.

17

3. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

18

a) Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 m.w.N.). Hat das Gericht mangels eigener Sachkunde - wie im gegebenen Fall - bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann es sich in der Regel auf dessen Aussagen stützen, soweit gegen das Gutachten nicht durchgreifende Mängel geltend gemacht oder ersichtlich sind. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ist in aller Regel nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das bereits vorliegende Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - 4 B 1.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 86<97>, vom 15. Juni 2009 - 2 B 38.09 - juris Rn. 7, vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12 und vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 - juris Rn. 5).

19

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

20

aa) Mit der Kritik der Beklagten hinsichtlich der "fehlenden Breite der Datenbasis des Gutachtens" hat sich schon das Urteil ausführlich auseinandergesetzt (UA Rn. 39 ff.). Es geht davon aus, dass auch eine nicht statistisch abgesicherte Erhebung eine aussagekräftige Grundlage für die Durchschnittsbildung liefern könne, solange Daten nicht nur von einem einzigen Aufsteller oder von einem sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe vorlägen und der Betrachtungszeitraum nicht zu kurz sei. Dem werde das Gutachten gerecht. Denn die diesem zugrunde liegende Untersuchung des Sachverständigen erfasse im 10-monatigen Betrachtungszeitraum etwa 12 % der Geldspielgerätebetreiber (8 von durchschnittlich 65) und etwa 28 % der Geldspielgeräte (195,5 von insgesamt 688). Die deutliche Überrepräsentanz der Kapitalgesellschaften sei unschädlich, da die bei ihnen festgestellte erdrosselnde Wirkung erst recht für die weniger finanzstarken kleinen Einzelunternehmen gelte. Innerhalb der untersuchten großen Unternehmen hätten sich nach den Erläuterungen in der Berufungsverhandlung am 24. Februar 2016 zwischen den sechs Kapitalgesellschaften und dem Einzelunternehmen sowie der Personenhandelsgesellschaft im Ergebnis keine wesentlichen Unterschiede in der Steuerbelastung vor Abzug der Vergnügungssteuer ergeben, sodass die von den Aufstellern gewählte Rechtsform für ihr Unternehmen für die Zwecke des Gutachtens nicht erheblich gewesen sei. Der Einwand der Beklagten, die bei Kapitalgesellschaften zusätzlich mögliche gewinnmindernde Besteuerung von Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter sei schließlich im Gutachten verarbeitet worden.

21

Hiergegen wendet die Beschwerde ein, von dem "Erst-recht-Schluss" in Bezug auf kleinere Unternehmen sei der Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2016 abgerückt. Denn er habe einräumen müssen, dass der Schluss, dass kleine Einzelunternehmen aufgrund der geringeren Anzahl an Geldspielautomaten niedrigere Gewinne erwirtschaften, den Zahlen nicht entnommen werden könne. Bei dem "Erst-recht-Schluss" ging es allerdings nur um die Frage, ob das Ergebnis bei Einbeziehung der kleineren Unternehmen noch ungünstiger, d.h. die Erdrosselungswirkung noch größer gewesen wäre. Hiervon unabhängig hatte die Untersuchung aber ergeben, dass es auf die Rechtsformenwahl auch deshalb nicht ankam, weil die konkreten Steuersätze bei Kapitalgesellschaften und den hier untersuchten Einzelhändlern bzw. Personengesellschaften tatsächlich nicht wesentlich unterschiedlich waren (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 5). Auf diesen tragenden Gesichtspunkt stützt sich das Gericht in seiner Argumentation, wie oben ausgeführt wurde, ebenfalls, ohne dass die Beschwerde dem etwas entgegensetzt.

22

bb) Die Beschwerde kritisiert des Weiteren, der Gutachter habe die Unternehmen D und F in seine Untersuchung einbezogen, obwohl sie im Betrachtungszeitraum erhebliche Verluste erwirtschaftet hätten. Damit zeigt sie aber keinen groben Mangel des Sachverständigengutachtens auf. Wie bereits oben unter 2 a) im Zusammenhang mit der Divergenzrüge ausgeführt wurde, hat das Gericht sich auch mit diesem Gesichtspunkt befasst. Es hat sich der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, bei keinem der untersuchten Geldspielgerätebetreiber habe ein unwirtschaftliches Verhalten festgestellt werden können. Das Gericht sah keine Gründe, an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen als erfahrener Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu zweifeln (UA Rn. 47 f.).

23

cc) Auch die Aufklärungsrüge wegen "Auffälligkeiten bei den Spieleinsätzen" greift aus den vorgenannten Gründen nicht durch. Die Beschwerde ist der Auffassung, die für das Unternehmen D ermittelten Zahlen seien aufgrund großer Abweichungen für die einzelnen Monate - insbesondere für den Monat Juni 2007 - auffällig. Dem hätte nach Ansicht der Beschwerde ebenso näher nachgegangen werden müssen wie dem Hinweis, dass gegen einen der Geldspielgerätebetreiber Ermittlungen eingeleitet worden seien. Auch mit dieser Kritik setzt sich das Urteil bereits auseinander: Weitere Ermittlungen hält das Gericht ausdrücklich nicht für notwendig, auch nicht angesichts der von der Beklagten für möglich gehaltenen Softwaremanipulationen an den Geräten und den Zählwerksausdrucken. Denn hierfür fehle es an Hinweisen, dass die aktuell in neun Bundesländern, vor allem in Norddeutschland, geführten Untersuchungen das Stadtgebiet der Beklagten im hier maßgebenden Betrachtungszeitraum betreffen könnten. Es gebe daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die nach Einschätzung des Sachverständigen plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der acht untersuchten Gerätebetreiber zu den ihnen im Betrachtungszeitraum entstandenen Kosten unrichtig oder die vorgelegten Zählwerksausdrucke, anhand derer der Rohertrag der Aufsteller (Bruttoumsatz bzw. Einspielergebnis) vor Abzug von Kosten und Steuern vom Sachverständigen exakt habe bestimmt werden können, unzutreffend sein könnten (UA Rn. 48).

24

Indem die Beschwerde ihre bereits im Gerichtsverfahren vorgebrachten Bedenken wiederholt, zeigt sie nicht auf, dass die Einschätzung des Gutachters bzw. des diesem folgenden Gerichts widersprüchlich oder fehlerhaft ist. Soweit sie darüber hinaus mittels einer Gegenüberstellung bestimmter aus dem Sachverständigengutachten entnommener Zahlenwerte und eigener ergänzender Berechnungen die Plausibilität der dem Gutachten zugrunde liegenden Angaben eines der betrachteten Unternehmen in Zweifel zu ziehen sucht, legt sie nicht dar, inwiefern diese Umstände schon gegenüber dem Berufungsgericht substantiiert vorgetragen wurden bzw. sich ihm von Amts wegen hätten aufdrängen müssen.

25

dd) Die weitere Aufklärungsrüge zur "Quote des Spieleinsatzes" betrifft keine entscheidungserheblichen Umstände. Das Gericht stützt seine Annahme einer erdrosselnden Wirkung in erster Linie auf die vom Sachverständigen nach umfangreicher Datenerhebung gewonnenen Ergebnisse (UA Rn. 32). Lediglich ergänzend weist es darauf hin, dass "unabhängig vom eingeholten Gutachten auch aus anderen Gründen vieles dafür (spreche)", dass ein Vergnügungssteuersatz von 7,5 % auf den Spieleinsatz an Geldspielgeräten angesichts der steigenden Ausschüttungsquoten dieser Geräte erdrosselnd wirke und führt dies weiter aus. Selbst wenn man hierin trotz der vorsichtigen Formulierung eine weitere selbstständig tragende Erwägung sehen wollte, käme es auf diese Aufklärungsrüge nicht an. Denn wenn ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - juris Rn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

26

ee) Auf die weitere Aufklärungsrüge wegen "unzureichenden Gutachtens" muss nicht gesondert eingegangen werden, da es sich der Sache nach lediglich um eine nochmalige Zusammenfassung der vorgenannten Aufklärungsrügen handelt.

27

b) Das Gericht hat auch nicht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, dass es eine aktenwidrige Feststellung getroffen hat. Entgegen der Beschwerde liegt kein offensichtlicher Widerspruch darin, dass das Sachverständigengutachten, dem das Gericht folgt, einerseits zwei Unternehmen aufführt, die im Betrachtungszeitraum mit negativen Ergebnissen abgeschlossen haben, andererseits aber feststellt, dass ein unwirtschaftliches Verhalten bei keinem der untersuchten Geldspielgerätebetreiber festgestellt worden sei. Wie bereits oben im Zusammenhang mit den Grundsatzrügen ausgeführt wurde, ist es eine betriebswirtschaftliche Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmen aufgrund einer von vornherein unwirtschaftlichen Betriebsweise im Rahmen des Art. 12 GG nicht auf einen gewissen Bestandsschutz berufen kann. Dass nicht schon jedes Unternehmen, das in einem Erhebungszeitraum von knapp einem Jahr ein negatives Betriebsergebnis aufweist, zu dieser - tendenziell kleinen - Gruppe gehört, liegt auf der Hand.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes.
2.
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
3.
Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
4.
Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.
5.
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen.
6.
Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden.
6a.
Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen.
7.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden. Es gibt eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1 sind, verfügen kann.
8.
Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
8a.
Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die einzelnen Spielstellen unabhängig voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes.
8b.
Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchstens vier Spielstellen verfügen, einzelne Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein.
9.
Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 und Nummer 6a aufgeführten Begrenzungen.
9a.
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf, dass
a)
sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind,
b)
sie auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können,
c)
die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind,
d)
ihre Vollständigkeit erkennbar ist und
e)
feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind.
10.
Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei
a)
die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und
b)
während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen.
11.
Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
12.
Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.