Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 8 C 6/10

published on 23/03/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 8 C 6/10
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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die tatsächliche Durchführung von Investitionen auf dem Grundstück R. Straße ... in W. (Flur 2 der Gemarkung F., Flurstück ..., 485 qm).

2

Im Juli 1990 beantragten die Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen von Oskar R. und dessen Ehefrau die vermögensrechtliche Restitution dieses Grundstücks.

3

Die Beigeladenen bewohnen das Gebäude auf dem Grundstück seit 1965 und betreiben dort seit längerem eine Arztpraxis. Seit 1980 suchten sie mit den zuständigen Stellen nach einem Weg zum Erwerb des Anwesens. Dieser vollzog sich in mehreren Schritten: Zunächst erwarben sie 1982 die volkseigenen Anteile an der Erbengemeinschaft. Über drei gerichtliche Anordnungsbeschlüsse zum Verkauf aus den Jahren 1983 bis 1985 erlangten sie schließlich Alleineigentum an dem Wohngrundstück.

4

Nach Anhörung der Beteiligten erließ das Landratsamt W. am 15. April 1997 einen Investitionsvorrangbescheid zur Sanierung und dem Umbau des Wohn- und Geschäftshauses, Erweiterung der vorhandenen Arztpraxis, Erhaltung und Schaffung von je drei Arbeitsplätzen mit einem Investitionsvolumen von 380 000 DM. Dagegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein.

5

Mit Beschluss vom 16. Juni 1997 lehnte das Verwaltungsgericht Meiningen den Antrag der Klägerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. Die Antragstellerinnen hätten nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 InVorG eine eigene investive Maßnahme zugesagt und einen Vorhabenplan vorgelegt. Zweifel an der Durchführung des Investitionsvorhabens genügten nicht.

6

Mit Schreiben vom 21. November 1998 beantragten die Beigeladenen den Erlass eines Durchführungsfeststellungsbescheides für die von ihnen getätigten Investitionen. Nach Anhörung der Klägerinnen stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 3. Februar 1999 fest:

"1. Die Investoren Frau Dr. L. und Herr Dr. L. haben als Vorhabenträger die im vorbezeichneten Investitionsvorrangbescheid zugesagten Maßnahmen vorgenommen.

2. Das dem Antrag zur Erteilung des Investitionsvorrangbescheides zugrunde gelegene Vorhaben ist im Wesentlichen durchgeführt."

7

Eine am 16. Dezember 1998 durch das Wirtschaftsamt des Landratsamtes durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass das Investitionsvorhaben fristgerecht abgeschlossen sei und die im Vorhabenplan zugesagten Maßnahmen erbracht worden seien.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2000 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die Widersprüche der Klägerinnen gegen den Investitionsvorrangbescheid vom 15. April 1997 und den Durchführungsfeststellungsbescheid vom 3. Februar 1999 zurück.

9

Mit Bescheid vom 22. April 2004 lehnte das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Klägerinnen zu 2 und 3 auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks ab (Nr. 1). Diesen wurde ein Entschädigungsanspruch zugesprochen (Nr. 2). Der Antrag der Klägerin zu 1 wurde entschädigungslos abgelehnt (Nr. 3).

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 hob das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 22. April 2004 auf und stellte die gesamthänderische Berechtigung der Klägerinnen am Grundstück in W. fest (Nr. 2). Diese hätten als Gesamthandsgemeinschaft gegen die Beigeladenen einen Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Verkehrswertes (Nr. 3). Die Feststellung der Berechtigung als selbstständige Teilentscheidung im Bescheid vom 22. April 2004 sei hinsichtlich der Klägerinnen zu 2 und 3 nicht angefochten worden und damit bestandskräftig. Die Klägerinnen seien Berechtigte, weil die Vermögenswerte einer schädigenden Maßnahme unterlegen seien. Die Beigeladenen hätten das Grundstück unredlich erworben.

11

Gegen den Bescheid vom 22. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2006 haben die Klägerinnen und die Beigeladenen Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

12

Gegen den Durchführungsfeststellungsbescheid vom 3. Februar 1999 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit dem Antrag, diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2000 aufzuheben.

13

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2007 als unzulässig abgewiesen. Den Klägerinnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Feststellungsbescheides.

14

Mit Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse verneint. Es habe mit seiner Annahme, die Klägerinnen seien mit allen ihnen zustehenden Rechten gegen den angefochtenen Durchführungsfeststellungsbescheid ausgeschlossen, weil der Investitionsvorrangbescheid vom 15. April 1997 unanfechtbar geworden sei, die Reichweite der materiellrechtlichen Präklusionswirkung von § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG verkannt. Ferner habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen, die an eine Glaubhaftmachung zu stellen seien, überzogen.

15

Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren haben die Klägerinnen geltend gemacht, die durchgeführten Umbaumaßnahmen dienten keinem besonderen Investitionszweck. Es handele sich um Luxusaufwendungen, die nicht geeignet seien, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern. Es seien lediglich 171 000 DM in das Objekt investiert worden, obwohl der Investitionsvorrangbescheid ein Investitionsvolumen von ca. 380 000 DM vorgesehen habe. Der gesetzte Termin bis zum 31. Dezember 1998 sei nicht eingehalten worden.

16

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass die Beigeladenen die zugesagten Maßnahmen zu dem festgesetzten Termin (31. Dezember 1998) fertig gestellt hätten. Im Rahmen des Durchführungsfeststellungsverfahrens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG genüge es, wenn die investiven Maßnahmen im Wesentlichen fertig gestellt seien. Die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes unterliege einer umfassenden gerichtlichen Prüfung. Im Wesentlichen fertig gestellt sei ein Vorhaben dann, wenn eine wertende Betrachtung ergebe, dass es "im Großen und Ganzen" als durchgeführt anzusehen sei. Das im Investitionsvorrangbescheid zugesagte Investitionsvolumen sei kein Selbstzweck, sondern stelle das finanzielle Korrelat für das angekündigte Vorhaben dar. Bei der späteren Durchführung könne das Investitionsvolumen überschritten, es könne aber auch unterschritten werden. Die Investitionssumme sei im Zeitpunkt der Zusage eine bloße Prognose. So seien auch Eigenleistungen zulässig, für deren Umfang der Investor nicht nachweispflichtig sei, sofern nur das zugesagte investive Vorhaben fristgemäß fertig gestellt werde, d.h. entsprechend seiner Zweckbestimmung funktionstüchtig sei. Die Beigeladenen hätten nach der im Durchführungsfeststellungsverfahren vorgelegten Aufstellung bis zum Stichtag rund 171 000 DM investiert, für die Zeit danach weitere Investitionen von über 71 000 DM angekündigt und gleichzeitig dargetan, dass sich das ursprünglich zugesagte Investitionsvolumen von etwa 380 000 DM durch Eigenleistungen auf 310 000 DM verringert habe oder verringern werde. Der wesentlichen Fertigstellung stehe nicht entgegen, dass zum Stichtag an dem (verminderten) Investitionsvolumen immerhin noch 22 % fehlten. Die Verschiebung u.a. der Dachsanierung und des Außenanstriches auf das Jahr 1999 hätten die Funktionstüchtigkeit der hier in Rede stehenden Arztpraxis zum Stichtag nicht in Frage gestellt. Auch im Hinblick auf den Investitionszweck sei das Vorhaben im Wesentlichen fertig gestellt gewesen. Dafür sei maßgeblich, ob die Maßnahmen, d.h. die Investitionen, durchgeführt und die Mittel zweckgerecht verwendet worden seien. Eine Erfolgsgarantie für die Erfüllung des Investitionszwecks, beispielsweise die Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen, übernehme der Investor grundsätzlich nicht. Es genüge, dass die investiven Zwecke - hier die Sicherung und die Schaffung von je drei Arbeitsplätzen - zum Stichtag ohne Weiteres realisierbar seien. Gegenstand der Prüfung im Durchführungsfeststellungsverfahren sei allein die investive Maßnahme, nicht jedoch der Investitionszweck. Hiervon abgesehen hätten sich die Beigeladenen durch die ... Steuerberatungsgesellschaft bestätigen lassen, dass sie bestimmte Arbeitsplätze noch vor dem Stichtag gesichert, ein Ausbildungsverhältnis geschaffen und Neueinstellungen vorgenommen sowie die entsprechenden Verträge vorgelegt hätten. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge seien diese Unterlagen zudem gar nicht mehr aktuell; vielmehr hätten sie in der Folgezeit weitere Einstellungen vorgenommen und den zugesagten Investitionszweck damit sogar übertroffen.

17

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben die Klägerinnen die im angegriffenen Urteil zugelassene Revision eingelegt, die sie damit begründen, dass bis zum Stichtag lediglich 171 000 DM in das Objekt geflossen und die zugesagten Arbeitsplätze nicht geschaffen worden seien.

18

Sie beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. Februar 2010 den Durchführungsfeststellungsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 3. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2000 aufzuheben.

19

Die Beigeladenen und der Beklagte verteidigen das angefochtene Urteil. Sie beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

20

Die Revision der Klägerinnen hat Erfolg.

21

Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Es beruht auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 InVorG. Die festgestellten Tatsachen lassen eine abschließende Entscheidung durch den Senat zu, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

22

1. Einer Entscheidung über die Anfechtungsklage steht nicht der gleichzeitig anhängige Rückübertragungsstreit entgegen.

23

Soweit die Beigeladenen beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht wegen des Restitutionsstreits ausgesetzt habe, handelt es sich nicht um einen rügefähigen Verfahrensmangel (Beschluss vom 10. September 1990 - BVerwG 2 B 49.90 - juris). Aufgeworfen wird vielmehr die nach materiellem Recht zu beantwortende Frage, ob das Restitutionsverfahren vorgreiflich ist. Dies ist zu verneinen, so dass auch die von den Beigeladenen gewünschte Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 94 VwGO nicht in Betracht kommt. Über die Frage, ob eine Rückübertragung wegen rechtzeitiger Durchführung des Investitionsvorhabens ausscheidet, kann unabhängig davon entschieden werden, ob mangels Schädigung oder wegen Vorliegens anderer, vom investiven Vorhaben unabhängiger Rückübertragungsausschlussgründe kein Restitutionsanspruch besteht. Aus § 13 Abs. 2 Satz 2 InVorG und dessen systematischem Zusammenhang mit § 11 Abs. 5 InVorG ergibt sich vielmehr, dass bei Eigeninvestitionen aus prozessökonomischen Gründen zunächst geklärt werden soll, ob ein etwaiger Rückübertragungsanspruch wegen rechtzeitiger Durchführung des Investitionsvorhabens endgültig entfällt.

24

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerinnen, obwohl sie nicht Adressatinnen der Entscheidung sind, klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Die Feststellung der Durchführung der Maßnahme beinhaltet für den Alteigentümer eine belastende Regelung (Verwaltungsakt mit Doppelwirkung), gegen die er mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen kann (vgl. Hensel, in: Kimme , Offene Vermögensfragen, Bd. II, Stand: Juli 2009, § 13 InVorG, Rn. 9). Dass es der Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2008 (BVerwG 8 C 13.07) entschieden.

25

Auch die Grundbucheintragung der Beigeladenen steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (vgl. § 34 Abs. 2 VermG).

26

2. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, Gegenstand der Prüfung im Durchführungsfeststellungsverfahren seien allein die investiven Maßnahmen, nicht jedoch der Investitionszweck - hier die Erhaltung und Sicherung von je drei Arbeitsplätzen (vgl. UA S. 13) -, die materiellrechtlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG verkannt. Danach stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten fest, dass der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen oder das Vorhaben durchgeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine "zugesagte Investition" allein diejenige Maßnahme, die Gegenstand des Investitionsvorrangbescheides war (vgl. Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 4.96 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 8 und Beschluss vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10). Im Investitionsvorrangbescheid sind die zugesagten Maßnahmen (vgl. §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 2 Buchst. a InVorG) und deren Träger näher erläutert. In dem Bescheid wird damit der Rahmen für die Investition bzw. die zugesagten Maßnahmen abgesteckt. Das gilt auch für besondere Investitionszwecke, die im Bescheid festgelegt sind. Soll der festgelegte besondere Investitionszweck in einem wesentlichen Punkt geändert werden, muss der Investitionsvorrangbescheid insoweit geändert werden (Urteil vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 8.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 11 S. 9). Bei der Entscheidung, ob der Investitionsvorrangbescheid für das beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist, hat die zuständige Stelle zu berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zugesagt hat wie der Vorhabenträger. Der Anmelder genießt dann in der Regel den Vorzug (vgl. § 5 Abs. 2 und 3, § 7 InVorG). Würde man das veränderte Vorhaben ebenfalls als vom Bescheid gedeckt ansehen, würde das rechtsstaatlich vorgesehene Anhörungsverfahren unterlaufen. Auf diese Weise würde den Berechtigten die Möglichkeit genommen, gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen glaubhaft zu machen (Hensel, in: Kimme , a.a.O. § 13 InVorG Rn. 7). Hinzu kommt, dass die Ansprüche des Anmelders auf Rückübertragung nur dann von dem Investitionsschutz, den der Investor genießt, verdrängt werden können, wenn die betreffenden Investitionen ihrerseits Gegenstand der Überprüfung in einem gegen den Bescheid eingeleiteten Rechtsschutzverfahren sein konnten (Urteil vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 8.98 - a.a.O.). Das ergibt sich unmittelbar aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Daraus folgt, dass für den Investitionsschutz eine Kongruenz zwischen den im Investitionsvorrangbescheid aufgeführten Maßnahmen und den späteren Vollzugsschritten bestehen muss (Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 4.96 - a.a.O.).

27

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts genehmigte das Amt für Wirtschaft des Beklagten mit Bescheid vom 15. April 1997 die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorgesehene Investition mit der Kurzbezeichnung "Sanierung und Umbau des Wohn- und Geschäftshauses - Erweiterung der vorhandenen Arztpraxis; Erhaltung und Schaffung von je drei Arbeitsplätzen; Investitionsvolumen: ca. 380 000,00 DM". Das Vorhaben musste bis zum 31. Dezember 1998 durchgeführt sein. Aufgrund dieser Feststellungen, die den Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist davon auszugehen, dass der besondere Investitionszweck "Erhaltung und Schaffung von je drei Arbeitsplätzen" Gegenstand der Prüfung im Durchführungsfeststellungsverfahren zu sein hat.

28

3. Das angefochtene Urteil verstößt zudem gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 InVorG, weil das Verwaltungsgericht den Begriff der wesentlichen Fertigstellung falsch ausgelegt hat.

29

Für die Feststellung der Durchführung wird nicht verlangt, dass das Vorhaben vollständig ausgeführt ist, sondern dass es im Wesentlichen fertig gestellt ist. Von einer wesentlichen Fertigstellung kann nur die Rede sein, wenn das tatsächlich durchgeführte Vorhaben den im Investitionsvorrangbescheid gezogenen Rahmen ausfüllt, ohne ihn zu überschreiten (Urteil vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 8.98 - a.a.O.). Diese Kongruenz besteht, wenn die verwirklichten Maßnahmen im Wesentlichen mit den im Investitionsvorrangbescheid aufgeführten, zugesagten Maßnahmen übereinstimmen und der in diesem Bescheid festgelegte besondere Investitionszweck erfüllt ist oder seine Erfüllung in Kürze bevorsteht und nicht von einer weiteren Entscheidung des Investors oder von einem Zufall abhängt. Dagegen fehlt die erforderliche Kongruenz bei Abweichungen der tatsächlichen Umsetzung vom Investitionsvorrangbescheid, die - je für sich genommen oder insgesamt - wegen ihres Umfangs oder ihrer funktionellen Bedeutung für das Vorhaben dazu führen, dass dieses bis zum Stichtag nicht mindestens annähernd verwirklicht wurde, oder eine Verwendung des Vermögenswertes entsprechend dem festgelegten besonderen Investitionszweck nicht gewährleistet ist.

30

Das Verwaltungsgericht ist im Ansatz zutreffend vom Erfordernis einer Kongruenz zwischen Investitionsvorrangbescheid und der späteren tatsächlichen Durchführung der zugesagten Maßnahmen ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Fertigstellung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung gerichtlich umfassend zu prüfen ist.

31

a) Das Verwaltungsgericht hat allerdings nach seinen das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerhaft die Kongruenz zwischen den im Investitionsvorrangbescheid dargelegten Maßnahmen und den von den Beigeladenen bis zum 31. Dezember 1998 tatsächlich umgesetzten Maßnahmen bejaht und eine wesentliche Abweichung hinsichtlich der zugesagten Maßnahmen und des besonderen Investitionszwecks verneint.

32

Seine Annahme, die erhebliche Unterschreitung des Investitionsvolumens zum Stichtag sei unerheblich, trägt weder der Umschreibung der zugesagten Maßnahmen im Investitionsvorrangbescheid noch der Bedeutung des Investitionsvolumens ausreichend Rechnung. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht für ausreichend gehalten, dass alle wesentlichen Elemente einer Arztpraxis, wie z.B. Anmeldebereich, Wartezimmer, Behandlungsräume, Labor, EKG-Raum, Garderobe, Patiententoilette, Umkleideraum und Personaltoilette am Stichtag, 31. Dezember 1998, mit einem Aufwand von 171 000 DM bis zum Stichtag fertig gestellt waren. Dass die Dachsanierung und der Außenanstrich mit einem Volumen von 71 000 DM nach dem Stichtag im Jahr 1999 realisiert wurden, schloss eine Kongruenz von zugesagten und verwirklichten Maßnahmen aus.

33

Nach dem Investitionsvorrangbescheid war nicht nur die Erweiterung der vorhandenen Arztpraxis, sondern auch die Sanierung und der Umbau des Wohn- und Geschäftshauses zugesagt. Die Funktionstauglichkeit der Arztpraxis zum Stichtag ist danach als Bewertungsmaßstab unzureichend. Vielmehr hätte der Aufschub der Dachsanierung wegen deren funktioneller Bedeutung für das Gesamtvorhaben "Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses" mit berücksichtigt werden müssen. Das im Investitionsvorrangbescheid festgestellte Investitionsvolumen hat das angegriffene Urteil zu Unrecht lediglich als unverbindliche Prognose eingestuft. Der im Investitionsvorrangbescheid festgestellten Investitionssumme kommt schon im Hinblick auf die Beurteilung der annähernd gleichen investiven Maßnahme des Anmelders (vgl. § 7 Abs. 1 InVorG) Indizwirkung zu, so dass sie schon deswegen nicht erheblich unterschritten werden darf. Die Umschreibung mit "circa" mag im Einzelfall Abweichungen in einem gewissen Toleranzbereich nach oben und nach unten zulassen, eröffnet angesichts der durch den Investitionsvorrangbescheid verdrängten Rechtsposition des Anmelders (vgl. § 11 Abs. 5 InVorG) jedoch keinen Spielraum von minus 30 % des festgestellten Investitionsvolumens.

34

Im Übrigen beruht die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der durch erbrachte Eigenleistungen verminderten Investitionssumme von 310 000 DM fehlten lediglich 22 % des ursprünglichen Investitionsvolumens, auf den unzutreffenden Annahmen, dass die Minderung des festgestellten Investitionsvolumens durch angeblich erhebliche Eigenleistungen nicht nachgewiesen werden muss (vgl. UA S. 11), und dass die Investition von weiteren 71 000 DM nach dem Stichtag wie eine fristgemäße Aufwendung zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man einer Kongruenzprüfung ein durch Eigenleistung reduziertes Investitionsvolumen von 310 000 DM zugrunde legt, verkennt das Verwaltungsgericht, dass zum maßgeblichen Stichtag (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a InVorG) lediglich 55 % des Volumens (171 000 DM) von den Beigeladenen investiert worden sind und bis zu diesem Zeitpunkt funktionell bedeutsame Maßnahmen wie die Dachsanierung noch nicht annähernd abgeschlossen waren. Einem möglichen Termindruck für den Vorhabenträger hat der Gesetzgeber durch § 14 InVorG Rechnung getragen. Die Beigeladenen haben jedoch keinen entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Durchführungsfrist gestellt.

35

Die Überschreitung der Frist für die Durchführung der zugesagten Maßnahmen war auch nicht deshalb als unschädlich anzusehen, weil die Klägerinnen kein eigenes Vorhaben im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 InVorG angemeldet haben. Die Frist zur Durchführung der zugesagten Maßnahmen ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a InVorG notwendiger Inhalt des Investitionsvorrangbescheides. Dementsprechend sieht der Investitionsvorrangbescheid vom 15. April 1997 in Nr. 3 eine Frist bis zum 31. Dezember 1998 vor, innerhalb derer die zugesagten Maßnahmen durchgeführt sein mussten. Auf eine mögliche Verlängerung der Frist wurden die Beigeladenen ausdrücklich in Nr. 3 des Investitionsvorrangbescheides hingewiesen.

36

b) Fehlerhaft ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen hätten auch im Hinblick auf den Investitionszweck "Sicherung und Schaffung von je drei Arbeitsplätzen" zum maßgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 1998, ihr Vorhaben im Wesentlichen verwirklicht. Entgegen dem angegriffenen Urteil verlangt die Kongruenz der Durchführung mit dem im Investitionsvorrangbescheid festgelegten besonderen Investitionszweck "Sicherung und Schaffung von je drei Arbeitsplätzen" nicht nur, dass die Mittel zweckgerecht verwendet wurden. Vielmehr muss der benannte Investitionszweck entweder bei Fristablauf bereits erreicht, oder seine Verwirklichung jedenfalls absehbar sein, also in Kürze bevorstehen (vgl. Racky, in: Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, InVorG, 2. Aufl. 1996, § 13 Rn. 6 ). Eine Perspektive des Vorhabenträgers für zukünftige Anstellungen reicht jedenfalls nicht aus.

37

Der Einwand, der Investor übernehme grundsätzlich keine Erfolgsgarantie, geht fehl. Nach dem Investitionsvorrangbescheid sollten nicht lediglich die räumlichen Voraussetzungen für drei weitere Arbeitsplätze durch die Sanierung und Erweiterung der Arztpraxis geschaffen werden. Vielmehr war die Einstellung drei weiterer Arbeitnehmer zum 31. Dezember 1998 zugesagt. Der Investitionsvorrangbescheid vom 15. April 1997 sieht für den Fall, dass die Zahl der Arbeitsplätze nicht fristgemäß erfüllt wird, pro Arbeitsplatz und Monat der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 1 000 DM vor, die der Durchsetzung des besonderen Investitionszwecks dient.

38

Die bloße Möglichkeit und der gute Wille zur späteren Zweckverwirklichung reichen nicht aus, um eine wesentliche Fertigstellung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 InVorG bejahen zu können. Das folgt insbesondere nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 InVorG, wonach der Widerruf des Investitionsvorrangbescheides unter anderem ausgeschlossen ist, wenn ein anderes Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 InVorG entspricht, und wenn die Nichtdurchführung oder Änderung auf dringenden, vom Vorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen beruht. § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 InVorG ist als Ausnahmevorschrift zu dem Grundsatz der fristgemäßen und ordnungsgemäßen Durchführung der investiven Maßnahmen eng auszulegen. Der nachhaltige Beginn einer Investition (vgl. § 15 Abs. 1 InVorG a.F.) schließt einen Widerruf nicht mehr aus, weil der Anmelder mit seinen vermögensrechtlichen Ansprüchen nur zurück treten soll, wenn ein besonderes Investitionsvorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 InVorG zugesagt und durchgeführt worden ist (vgl. BTDrucks 13/7275 S. 24 zu Nr. 10). Stellt sich vor Fristablauf heraus, dass die zugesagten Maßnahmen nicht im Wesentlichen fristgerecht fertig gestellt werden können, muss der Vorhabenträger entweder eine Fristverlängerung oder eine Änderung des Investitionsvorrangbescheides beantragen, wenn er das Risiko eines Widerrufs vermeiden will.

39

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begünstigt die von ihm vertretene Auslegung von § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 InVorG einen Missbrauch des Investitionsvorrangs, dem weder mit einer intensiven Prüfung vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheides noch mit einer strengen Kontrolle im Rahmen des Durchführungsfeststellungsverfahrens begegnet werden kann. Indem das Verwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal "zugesagte Maßnahmen" und deren wesentliche Fertigstellung dahingehend einengt, dass das zugesagte Vorhaben am Fristende in der Weise fertig gestellt sein muss, dass es entsprechend seiner Bestimmung vollumfänglich genutzt werden kann und die zugesagten Investitionszwecke ohne Weiteres möglich und durchführbar sind, macht es die gebotene strenge Kontrolle im Durchführungsfeststellungsverfahren und im Widerrufsverfahren zunichte, weil es den materiellrechtlichen Bewertungsmaßstab begrenzt.

40

c) Auch soweit das Verwaltungsgericht hilfsweise davon ausgeht, dass die Beigeladenen jedenfalls den besonderen Investitionszweck der "Sicherung und Schaffung von je drei Arbeitsplätzen" innerhalb der vorgesehenen Frist im Wesentlichen erfüllt hätten, verletzt es Bundesrecht, weil es die Einstellung einer Auszubildenden und zweier Aushilfskräfte als die Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des Gesetzes bewertet. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bedeutet die Neueinrichtung eines Arbeitsplatzes durch Einstellung eines Arbeitnehmers (vgl. Jesch, in: Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, a.a.O. § 3 Rn. 15). Das Investitionsvorranggesetz schreibt weder eine Mindestzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze vor noch differenziert es hinsichtlich der Art der Arbeitsplätze. Der Anspruch des Alteigentümers soll jedoch nicht durch jede beliebige Maßnahme verdrängt werden dürfen und in einen Anspruch auf Entschädigung umgewandelt werden. Daher sind Investitionen nicht schlechthin zulässig, sondern nur, wenn sie eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten (vgl. BTDrucks 12/2480 S. 65).

41

Im Hinblick auf den besonderen Investitionszweck kann daher von der Schaffung von Arbeitsplätzen nur gesprochen werden, wenn diese nicht vorübergehender Natur, sondern auf Dauer angelegt sind. Erfasst werden davon sowohl Vollzeitarbeitsplätze als auch - darauf anzurechnende - Teilzeitarbeitsplätze, nicht jedoch Aushilfstätigkeiten, die nur vorübergehend zur Deckung eines Gelegenheitsbedarfs eingerichtet werden (vgl. Jesch, a.a.O. Rn. 20; Uechteritz, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 InVorG Rn. 24; Frantzen, in: Kimme , a.a.O. § 3 InVorG Rn. 5, 11; VG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 1994 - 25 A 544.93 - RGV K102). Teilzeitarbeitsplätze können den besonderen Investitionszweck nur - anteilig - erfüllen, wenn die durch sie begründeten Beschäftigungsverhältnisse nicht geringfügiger Art sind (so auch VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 A 373/93 - juris).

42

Das Verwaltungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass im Dezember 1998 neben den drei Vollzeitkräften, deren Arbeitsplätze gesichert werden sollten, eine Auszubildende und zwei Aushilfskräfte beschäftigt waren. Ausgehend von dem im Investitionsvorrangbescheid festgelegten besonderen Investitionszweck "Sicherung und Schaffung von je drei Arbeitsplätzen" haben die Beigeladenen den besonderen Investitionszweck "Schaffung von drei Arbeitsplätzen" mit der Einstellung von zwei Aushilfskräften nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hätte die Einstellung zweier Aushilfskräfte nicht als Schaffung von Arbeitsplätzen bewerten dürfen, ohne festzustellen, dass es sich hierbei um auf Dauer angelegte Arbeitsplätze im Sinne einer nicht geringfügigen Beschäftigung gehandelt hat.

43

Unabhängig davon durfte das Verwaltungsgericht auch die Einstellung einer Auszubildenden nicht als Schaffung eines - weiteren - Arbeitsplatzes qualifizieren. Die gegenteilige Auffassung in der Literatur (Uechteritz, a.a.O. § 3 InVorG Rn. 19; Frantzen, in: Kimme , a.a.O. § 3 InVorG Rn. 11) berücksichtigt nicht, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht auf Dauer angelegt ist, weil es vom Ausbildungszweck bestimmt und - wie vorliegend geschehen - in der Regel zeitlich befristet ist. Einen Anspruch auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vermittelt es nicht.

44

4. Das angegriffene Urteil beruht auf den dargelegten Bundesrechtsverstößen und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladenen fristgerecht drei Dauerarbeitsplätze geschaffen haben.

45

Die Feststellungen im Urteil und die Akten liefern auch keine Anhaltspunkte dafür, dass unmittelbar nach Fristablauf Dauerbeschäftigungsverhältnisse begründet worden sind, die sich bereits vor Ablauf der Frist angebahnt haben und somit als stichtagsnahe Erfüllung des besonderen Investitionszwecks zu berücksichtigen wären. Weitere Neueinstellungen wurden nach Aktenlage erst im Jahre 2001 (Eintritt des Sohnes der Beigeladenen in die Praxis) vorgenommen.

46

5. Aufgrund der festgestellten Tatsachen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich der Verzögerung der Dachsanierung und der Sanitär- und Heizungsinstallationen bedarf es keiner weiteren Aufklärung, weil sich aus den Akten ergibt, dass diese Arbeiten erst nach Fristablauf realisiert worden sind. Mit der vor Fristablauf am 12. November 1998 eingestellten Aushilfskraft wurde nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründet (10 Wochenstunden, 520 DM Lohn mtl.). Den genauen Umständen der Beschäftigung der zweiten Aushilfskraft muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Einstellung der Auszubildenden erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen an die Schaffung eines - neuen - Arbeitsplatzes. Mit dem Versäumnis, die für die Haussanierung bautechnisch bedeutsame Dachsanierung fristgerecht ausführen zu lassen, und mit dem nahezu hälftigen Unterschreiten des ursprünglich festgelegten Investitionsvolumens verbindet sich das Versäumnis, mindestens einen der drei neuen Arbeitsplätze fristgerecht zu schaffen, zu einer insgesamt erheblichen, wesentlichen Abweichung von den Feststellungen des Investitionsvorrangbescheides. Sie lässt eine Kongruenz von Bescheid und Durchführung des Vorhabens entfallen und schließt eine Durchführungsfeststellung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 InVorG aus.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Annotations

(1) Vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheids hat die zuständige Stelle dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, und demjenigen, dessen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz dieser Stelle bekannt ist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für investive Zwecke nach § 3 verwendet werden soll. Der Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan beizufügen. Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage nicht ordnungsgemäß präzisiert worden ist, erhalten keine Mitteilung.

(2) Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Die Entscheidung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet worden ist. Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.

(3) Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekündigt, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorhabenplans des Anmelders dargelegt wird. Ein eigenes Vorhaben kann der Anmelder nicht einführen, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.

(4) Die Anhörung des Anmelders kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefährden würde.

(1) Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen. Bei Unternehmen und den für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchgeführt werden. Die investiven Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen. Bei Unternehmen und den für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchgeführt werden. Die investiven Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden.

(1) Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs.

(2) Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang der Veräußerung auf Grund des Investitionsvorrangbescheids. Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsberechtigten wegen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investitionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch auf.

(3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen Investitionszweck vermieteten oder verpachteten Grundstück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berechtigten übertragen, gelten die §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die §§ 566c bis 566e und 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt worden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des belasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen. Ist Teil- oder Wohnungseigentum begründet und übertragen worden, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen.

(5) Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten investiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetzten Frist selbst durch und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d bestimmte Sicherheit geleistet, entfällt ein Anspruch auf Rückübertragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die investive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in Anspruch genommen wurde. Bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung der zugesagten Maßnahmen ist das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz auszusetzen.

(6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwarten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Abschnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen. Bei Unternehmen und den für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchgeführt werden. Die investiven Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen. Bei Unternehmen und den für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchgeführt werden. Die investiven Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden.

(1) Gegen den Investitionsvorrangbescheid ist, wenn die nächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder Bundesbehörde ist, der Widerspruch und ansonsten die Anfechtungsklage zulässig; sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids gestellt werden. Neue Tatsachen können nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht und berücksichtigt werden, in dem der Vorhabenträger nachhaltig mit dem Vorhaben begonnen hat; neue investive Vorhaben können nicht geltend gemacht werden. Darauf ist der Anmelder in dem Investitionsvorrangbescheid hinzuweisen.

(3) Bei Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids ist der Vermögenswert zurückzuübertragen. Bei Unternehmen bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag, bei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach § 7 der Grundstücksverkehrsordnung. Die Regelungen über den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids bleiben unberührt. Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz bestehen nicht, wenn

1.
a)
der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gestellt hat oder
b)
ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gestellter Antrag rechtskräftig abgelehnt wird und
2.
mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist.

(1) Vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheids hat die zuständige Stelle dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, und demjenigen, dessen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz dieser Stelle bekannt ist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für investive Zwecke nach § 3 verwendet werden soll. Der Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan beizufügen. Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage nicht ordnungsgemäß präzisiert worden ist, erhalten keine Mitteilung.

(2) Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Die Entscheidung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet worden ist. Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.

(3) Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekündigt, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorhabenplans des Anmelders dargelegt wird. Ein eigenes Vorhaben kann der Anmelder nicht einführen, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.

(4) Die Anhörung des Anmelders kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefährden würde.

(1) Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zuständige Stelle, ob der Investitionsvorrangbescheid für das beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist. Hierbei hat sie zu berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft macht. Der Anmelder genießt dann in der Regel den Vorzug. Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derjenige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensverlust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht bei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleichwertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.

(2) Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen besonderen Investitionszweck kann in einem Investitionsvorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhörenden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststellung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen würde.

(1) Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen. Bei Unternehmen und den für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchgeführt werden. Die investiven Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zuständige Stelle, ob der Investitionsvorrangbescheid für das beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist. Hierbei hat sie zu berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft macht. Der Anmelder genießt dann in der Regel den Vorzug. Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derjenige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensverlust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht bei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleichwertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.

(2) Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen besonderen Investitionszweck kann in einem Investitionsvorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhörenden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststellung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen würde.

(1) Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs.

(2) Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang der Veräußerung auf Grund des Investitionsvorrangbescheids. Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsberechtigten wegen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investitionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch auf.

(3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen Investitionszweck vermieteten oder verpachteten Grundstück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berechtigten übertragen, gelten die §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die §§ 566c bis 566e und 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt worden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des belasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen. Ist Teil- oder Wohnungseigentum begründet und übertragen worden, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen.

(5) Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten investiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetzten Frist selbst durch und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d bestimmte Sicherheit geleistet, entfällt ein Anspruch auf Rückübertragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die investive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in Anspruch genommen wurde. Bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung der zugesagten Maßnahmen ist das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz auszusetzen.

(6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwarten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Abschnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden.

(1) Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Investors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung vor dem Zeitpunkt beantragt worden ist, zu dem ein Antrag nach § 15 Abs. 1 bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Die Entscheidung über die Verlängerung ist dem Anmelder zuzustellen.

(2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen ist die Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die zugesagten Maßnahmen nicht durchführen kann, sofern ihre Ausführung ganz oder teilweise noch möglich ist oder andere Maßnahmen durchgeführt werden können, die den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entsprechen. Ist die Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehbare dringende, insbesondere betriebliche Erfordernisse zurückzuführen, so entfällt die Rückübertragungspflicht aus dem Vertrag. Dies gilt auch, wenn die investiven Maßnahmen oder ein nach den vorstehenden Sätzen zulässiges anderes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid bezeichneten Vorhabenträger verwirklicht werden.

(1) Vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheids hat die zuständige Stelle dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, und demjenigen, dessen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz dieser Stelle bekannt ist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für investive Zwecke nach § 3 verwendet werden soll. Der Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan beizufügen. Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage nicht ordnungsgemäß präzisiert worden ist, erhalten keine Mitteilung.

(2) Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Die Entscheidung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet worden ist. Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.

(3) Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekündigt, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorhabenplans des Anmelders dargelegt wird. Ein eigenes Vorhaben kann der Anmelder nicht einführen, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.

(4) Die Anhörung des Anmelders kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefährden würde.

(1) Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen. Bei Unternehmen und den für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchgeführt werden. Die investiven Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden.

(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstück oder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten Frist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrangbescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag kann nur von dem Berechtigten oder, wenn noch nicht über die Berechtigung entschieden ist, dem angehörten Anmelder, der seine Berechtigung glaubhaft macht, und in den Fällen des § 21 auch von dem Verfügungsberechtigten gestellt werden. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein anderes Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nichtdurchführung oder Änderung auf dringenden, vom Vorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen beruht. Er ist auch ausgeschlossen, wenn das Investitionsvorhaben oder ein im Sinne des Satzes 3 geändertes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid genannten Vorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird.

(2) Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven Zweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsberechtigte den auf Grund des Investitionsvorrangbescheids geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist. Die Bestimmungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt.

(3) Wird ein Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsberechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet, von den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rechten Gebrauch zu machen. Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf diesen zu übertragen, wenn seine Berechtigung bestandskräftig festgestellt ist.

(4) Wird ein zulässiger Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt und liegen die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, erläßt die Behörde ein unanfechtbares Verfügungsverbot für die Dauer des Widerrufsverfahrens. § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Das Verbot erlischt, wenn die Rückübertragung des Vermögenswertes wirksam geworden oder der Antrag auf Widerruf bestandskräftig abgelehnt worden ist.

(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur

1.
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
2.
a)
Schaffung neuen Wohnraums,
b)
Wiederherstellung abgegangenen oder vom Abgang bedrohten Wohnraums oder
c)
Durchführung baulicher Maßnahmen, die den Gebrauchswert bestehenden Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken, einschließlich Instandsetzungen, die mit Modernisierungsmaßnahmen verbunden werden,
die Errichtung, Wiederherstellung oder Modernisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,
3.
Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen.
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird,

1.
um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder
2.
weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder
3.
um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern.

(3) Die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids für die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräußerung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.

(4) Ein Investitionsvorrangbescheid für einen besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach § 21b durchgeführt worden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt ist.

(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstück oder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten Frist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrangbescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag kann nur von dem Berechtigten oder, wenn noch nicht über die Berechtigung entschieden ist, dem angehörten Anmelder, der seine Berechtigung glaubhaft macht, und in den Fällen des § 21 auch von dem Verfügungsberechtigten gestellt werden. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein anderes Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nichtdurchführung oder Änderung auf dringenden, vom Vorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen beruht. Er ist auch ausgeschlossen, wenn das Investitionsvorhaben oder ein im Sinne des Satzes 3 geändertes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid genannten Vorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird.

(2) Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven Zweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsberechtigte den auf Grund des Investitionsvorrangbescheids geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist. Die Bestimmungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt.

(3) Wird ein Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsberechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet, von den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rechten Gebrauch zu machen. Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf diesen zu übertragen, wenn seine Berechtigung bestandskräftig festgestellt ist.

(4) Wird ein zulässiger Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt und liegen die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, erläßt die Behörde ein unanfechtbares Verfügungsverbot für die Dauer des Widerrufsverfahrens. § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Das Verbot erlischt, wenn die Rückübertragung des Vermögenswertes wirksam geworden oder der Antrag auf Widerruf bestandskräftig abgelehnt worden ist.

(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur

1.
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
2.
a)
Schaffung neuen Wohnraums,
b)
Wiederherstellung abgegangenen oder vom Abgang bedrohten Wohnraums oder
c)
Durchführung baulicher Maßnahmen, die den Gebrauchswert bestehenden Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken, einschließlich Instandsetzungen, die mit Modernisierungsmaßnahmen verbunden werden,
die Errichtung, Wiederherstellung oder Modernisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,
3.
Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen.
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird,

1.
um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder
2.
weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder
3.
um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern.

(3) Die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids für die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräußerung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.

(4) Ein Investitionsvorrangbescheid für einen besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach § 21b durchgeführt worden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt ist.

(1) Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen. Bei Unternehmen und den für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchgeführt werden. Die investiven Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden.

(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur

1.
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
2.
a)
Schaffung neuen Wohnraums,
b)
Wiederherstellung abgegangenen oder vom Abgang bedrohten Wohnraums oder
c)
Durchführung baulicher Maßnahmen, die den Gebrauchswert bestehenden Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken, einschließlich Instandsetzungen, die mit Modernisierungsmaßnahmen verbunden werden,
die Errichtung, Wiederherstellung oder Modernisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,
3.
Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen.
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird,

1.
um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder
2.
weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder
3.
um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern.

(3) Die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids für die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräußerung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.

(4) Ein Investitionsvorrangbescheid für einen besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach § 21b durchgeführt worden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt ist.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.