Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 12 Rechtsschutz und Sicherung von Investitionen

(1) Gegen den Investitionsvorrangbescheid ist, wenn die nächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder Bundesbehörde ist, der Widerspruch und ansonsten die Anfechtungsklage zulässig; sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids gestellt werden. Neue Tatsachen können nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht und berücksichtigt werden, in dem der Vorhabenträger nachhaltig mit dem Vorhaben begonnen hat; neue investive Vorhaben können nicht geltend gemacht werden. Darauf ist der Anmelder in dem Investitionsvorrangbescheid hinzuweisen.

(3) Bei Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids ist der Vermögenswert zurückzuübertragen. Bei Unternehmen bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag, bei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach § 7 der Grundstücksverkehrsordnung. Die Regelungen über den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids bleiben unberührt. Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz bestehen nicht, wenn

1.
a)
der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gestellt hat oder
b)
ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gestellter Antrag rechtskräftig abgelehnt wird und
2.
mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 8 Inhalt des Investitionsvorrangbescheids und des investiven Vertrages


(1) In dem Investitionsvorrangbescheid wird festgestellt, daß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes für den betroffenen Vermögenswert nicht gilt. (2) Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Gebäude, muß der Investitionsvorrangbescheid dieses g
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 7 Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung


(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung stehen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 19 ZB 17.1602

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 19 ZB 17.1601

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2015 - 8 B 67/14

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Gründe I 1 Die Kläger begehren die Rückübertragung einer näher bestimmten Teilfläche des Flurst

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Juli 2014 - 8 C 7/13

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Tatbestand 1 Die Klägerin beabsichtigt, eine Werbeaktion durchzuführen, bei der jedem Kunden, der innerhalb eines vorab festgelegten Aktionszeitraums in ihrem Einrichtun

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Okt. 2013 - 8 C 21/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 8 C 6/10

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die tatsächliche Durchführung von Investitionen auf dem Grundstück R. Straße ... in W. (Flur 2 der Gemarkung F., Flurstück ...

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(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung stehen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In diesem Fall...