Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 7 Entscheidung

(1) Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zuständige Stelle, ob der Investitionsvorrangbescheid für das beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist. Hierbei hat sie zu berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft macht. Der Anmelder genießt dann in der Regel den Vorzug. Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derjenige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensverlust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht bei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleichwertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.

(2) Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen besonderen Investitionszweck kann in einem Investitionsvorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhörenden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststellung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen würde.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden


(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verände
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 21b Vereinfachte Rückübertragung


(1) Durch einen Investitionsvorrangbescheid, der eine Verpflichtung zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen nicht enthält, kann einem Anmelder das Eigentum an dem Wohngrundstück (§ 21a Abs. 2) übertragen werden, dessen Rückübertragung er bei dem A

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 8 C 6/10

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die tatsächliche Durchführung von Investitionen auf dem Grundstück R. Straße ... in W. (Flur 2 der Gemarkung F., Flurstück ...

Referenzen

(1) Durch einen Investitionsvorrangbescheid, der eine Verpflichtung zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen nicht enthält, kann einem Anmelder das Eigentum an dem Wohngrundstück (§ 21a Abs. 2) übertragen werden, dessen Rückübertragung er bei dem Amt oder...
(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und...