Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 8 B 8/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B8B8.16.0
21.12.2016

Gründe

1

Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, war am 8. Mai 1945 zu 99,917 % an der G. AG beteiligt, die in B.-F. und in einer Zweigstelle in Be. bei B. Werkzeugmaschinen herstellte. Das Unternehmen wurde am 14. November 1949 auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 enteignet. Es wurde in der Folgezeit in den VEB M. eingegliedert, der am 1. März 1990 in die ME. GmbH umgewandelt wurde. Diese verkaufte das frühere B. Betriebsgrundstück der G. AG 1991 an die Treuhandanstalt. Ein Teil der Be. Betriebsgrundstücke der G. AG wurden nach ihrer Enteignung dem VEB S. zugeordnet, der nach der Umwandlung in die E. GmbH von der Treuhandanstalt privatisiert wurde. Die G. AG wurde 1962 in eine GmbH umgewandelt.

2

Nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Restitutionsantrags hinsichtlich des früheren Unternehmens der G. AG beantragte die Klägerin zu 1 eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Mit Bescheid vom 27. September 2007 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der Klägerin zu 1 eine Entschädigung in Höhe von 226 308,70 € zustehe, die in Höhe von 220 429,47 € von der Klägerin zu 3 zu tragen sei. Auf die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 3 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2015 der Klägerin zu 1 einen weiteren Entschädigungsbetrag von 733 879,66 € zugesprochen, die Klage der Klägerin zu 3 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Beschwerde legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).

5

a) Die Frage:

"Ist Zahlungsverpflichteter nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG derjenige Träger öffentlicher Verwaltung, der die Gesellschaft/den enteigneten Unternehmensträger erhalten hat oder derjenige, dem Vermögenswerte des enteigneten Unternehmensträgers nach dem Einigungsvertrag zugeordnet wurden?",

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist weder eine Gesellschaft noch ein Unternehmensträger, sondern lediglich ein Unternehmen im Sinne einer Gesamtheit von materiellen und immateriellen Rechtsgütern und Werten, die in einer Organisation zusammengefasst sind und einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen (vgl. Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG, Stand November 2015, § 6 Rn. 3), enteignet worden.

6

Die von der Beschwerde daran angeschlossene Frage:

"Ist im letzten Fall lediglich derjenige Zahlungsverpflichteter, der das fortbestehende Unternehmen des enteigneten Unternehmensträgers zugeordnet erhielt oder sind auch diejenigen anteilig zahlungsverpflichtet, die Teilunternehmen, Unternehmensreste oder Grundstücke zugeordnet erhielten?",

rechtfertigt keine Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn ihre Antwort ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz.

7

Wer Verpflichteter eines - nicht erfüllten - Anspruchs auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ist, ergibt sich allein aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 S. 1654). § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Entschädigungen für freigestellte Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage "enteigneten Unternehmensträgern", ohne eigene Regelungen zur Frage der Anspruchsverpflichtung zu treffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall, dass nicht der Unternehmensträger, sondern der diesem zugeordnete Vermögenswert "Unternehmen" als eine Gesamtheit von materiellen und immateriellen, in einer Organisation zusammengefassten und einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienenden Rechtsgütern und Werten enteignet wurde. Wenn in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG allein von "Unternehmensträgern" und nicht von "Unternehmen" gesprochen wird, ist dies offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass Beteiligungen nur an Unternehmensträgern als juristischen Personen, nicht jedoch an Unternehmen im oben genannten Sinne möglich sind. Eine Modifikation der in § 1 Abs. 1 DDR-EErfG geregelten Anspruchsverpflichtung kann aus dieser Begrifflichkeit daher nicht abgeleitet werden. Danach ist ohne Weiteres klar, dass bei Enteignungen von Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG wie auch sonst nur derjenige Träger öffentlicher Verwaltung Anspruchsverpflichteter ist, der den Vermögenswert "Unternehmen" nach dem Einigungsvertrag zugeordnet erhielt.

8

b) Die Frage:

"Ist die heutige Inhaberschaft der Rechte an der zunächst freigestellten Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift, vom Prätendenten nachzuweisen und von Amts wegen zu prüfen?",

ist dahingehend geklärt, dass der Entschädigungsanspruch des § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG nicht verlangt, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 5 Rn. 28 ff.).

9

c) Die Frage:

"Wann wurde ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren DDR im Sinne des § 1 Abs. 3 1. HS DDR-EErfG festgesetzt, d.h. was ist unter diesem Begriff der Festsetzung zu verstehen?",

würde sich derart generell formuliert in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Eine Antwort auf diese Frage erstrebt die Beschwerde auch gar nicht. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich vielmehr ersehen, dass allein die vom Verwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Subsumtion unter den Rechtsbegriff der Festsetzung zur bundesverwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden soll. Der vorliegende Einzelfall war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die DDR-Behörden bereits eine Berechnung der Entschädigung für die Unternehmensentziehung vorgenommen hatten, dann aber nicht bereit waren, die Entschädigung zu leisten, weil die Klägerin zu 1 die Aktien der inzwischen zu einer GmbH umgewandelten G. Kärger AG nicht vorlegen konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass es im Falle der Klägerin kein Schriftstück über eine endgültige Entscheidung zur Entschädigungshöhe gebe (UA S. 18). Mit Blick auf diesen Einzelfall lässt sich die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage auch nicht auf einen niedrigeren Abstraktionsgrad beschränken, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (noch) rechtfertigen könnte.

10

d) Die Frage:

"Wird der nach § 1 Abs. 3 DDR-EErfG zu berechnende Entschädigungsanspruch in DM oder in M/DDR berechnet?",

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Entscheidungserheblich wäre allenfalls die Frage, ob der nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG zu berechnende Entschädigungsanspruch in DM oder in M/DDR berechnet wird. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass kein in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeter Anspruch auf Entschädigung besteht (dazu § 3 DDR-EErfG), weil eine solche Festsetzung nicht erfolgt ist. Daher enthält § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG Vorgaben für eine nachträgliche Berechnung des Entschädigungsanspruchs. Es liegt auf der Hand, dass diese nachträgliche Berechnung nicht in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfolgen hat.

11

2. Die Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

12

a) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass

es auf den Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 20. April 2015 in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 lediglich eine Schriftsatzfrist bis 28. April 2015, 15:00 Uhr eingeräumt habe.

13

Damit ist ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu geben, die für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Der Anspruch kann auch dadurch verletzt sein, dass das Gericht einer Partei eine zu kurze Stellungnahmefrist zum Vorbringen der Gegenseite einräumt. Allerdings kann die für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erforderliche Mindestdauer einer Stellungnahmefrist nicht schematisch bestimmt werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1999 - 9 B 97.99 - juris Rn. 3). Relevant ist insbesondere, in welchem Umfang erwiderungsbedürftiger gegnerischer Vortrag gegeben ist. Hierzu trägt die Beschwerde lediglich vor, der erwiderungsbedürftige Schriftsatz der Klägerin zu 1 habe 9 Seiten umfasst und ihm seien 54 Seiten Anlagen beigefügt gewesen. Welcher Teil dieses Schriftsatzes neue Tatsachenbehauptungen bzw. Rechtsausführungen enthielt, legt die Beschwerde dagegen nicht dar. Dazu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als das Verwaltungsgericht seine Fristbemessung im Urteil (auch) damit gerechtfertigt hat, dass der Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 20. April 2015, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang neuen Sachvortrag enthalten habe.

14

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind im Übrigen auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin zu 3 hatte die von der Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 20. April 2015 übersandten Unterlagen K 6 bis K 9 (insgesamt 13 Seiten) bereits mit Ihrem eigenen Schreiben vom 14. November 2012 zur Akte gereicht. Sie konnten damit ebenso wenig erwiderungsbedürftiger neuer Sachvortrag sein wie die von der Klägerin zu 1 mit ihrem Schriftsatz vom 20. April 2015 "nochmals" überreichte Kopie eines Wirtschaftsprüferberichts (Anlage K 10, 36 Seiten). Die von der Klägerin zu 1 weiter überreichte Anlage K 11 war bereits als Anlage 3 ihres Schreibens vom 21. September 2004 zu den Verwaltungsvorgängen gereicht worden (Blatt 38 des Verwaltungsvorgangs 209396, den der Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2011 an das Verwaltungsgericht übersandt hatte). Von den 9 Seiten des Schriftsatzes vom 20. April 2015 thematisieren vier Seiten die Frage der Interpretation der der Klägerin zu 3 bereits bekannten Anlagen. Die restlichen fünf Seiten enthalten lediglich rechtliche Argumente. Auch insoweit ist neuer (rechtlicher) Vortrag der Klägerin zu 1 nicht ersichtlich, der der Klägerin zu 3 über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus einen Anspruch auf weitere Gewährung von rechtlichem Gehör hätte vermitteln können. Angesichts dieses Inhalts des Schriftsatzes der Klägerin zu 1 vom 20. April 2015 war die der Klägerin zu 3 vom Verwaltungsgericht eingeräumte Stellungnahmefrist, so sie denn überhaupt notwendig war, jedenfalls hinreichend bemessen.

15

Die Beschwerde legt darüber hinaus nicht dar, ob das verwaltungsgerichtliche Urteil überhaupt auf dem (neuen) Vortrag in dem Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 20. April 2015 beruhen soll. Sie legt schließlich nicht dar, welchen konkreten Vortrag sie auf neue entscheidungstragende Tatsachen in dem Schriftsatz vom 20. April 2015 vorgebracht hätte. Insbesondere genügt die Behauptung, man hätte weiter zur Frage der Inhaberschaft der Klägerin zu 1 und zur angeblichen Umwandlung der G. AG vorgetragen, ebenso wenig wie die nicht annähernd substantiierte Behauptung, die Klägerin zu 1 sei lediglich mit 99,5 % anstatt mit 99,917 % an der G. AG beteiligt gewesen.

16

Soweit die Beschwerde andeutet, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei möglicherweise nicht erst am 30. April 2015 in einem gesonderten Verkündungstermin, sondern bereits am 23. April 2015 verkündet worden, und dies aus einem offensichtlich fehlerhaften Verkündungsvermerk auf dem Urteil ableiten möchte, folgt daraus ebenfalls kein Verfahrensfehler. Aus den bei den Akten befindlichen Terminsprotokollen ergibt sich eindeutig, dass am Schluss der mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 der Klägerin zu 3 eine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde und schließlich im Verkündungstermin am 30. April 2015 das hier streitgegenständliche Urteil verkündet wurde (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 165 ZPO). Den Nachweis der Fälschung dieser Protokolle hat die Beschwerde nicht geführt. Insbesondere kann ein solcher nicht mit dem Inhalt eines Verkündungsvermerks geführt werden. Denn der Beweis der Einhaltung der zu protokollierenden Förmlichkeiten, wozu auch die Verkündung eines Urteils gehört (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO), kann nur mit einem ordnungsgemäßen Sitzungsprotokoll geführt werden (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO).

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b) Die Beschwerde meint weiter, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihren im nachgelassenen Schriftsatz vom 28. April 2015 enthaltenen Beweisantrag nach § 87b VwGO zurückgewiesen habe.

18

Ein Gericht muss einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Ein Beweisantrag muss bestimmte Beweistatsachen bezeichnen, um eine exakte und sinnvolle Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1990 - 3 StR 184/90 - juris Rn. 6 und vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93 - juris Rn. 11).

19

Gemessen hieran war der Beweisantrag der Klägerin zu 3 unzulässig. Denn er benennt keine Beweistatsachen, sondern fordert vom Gericht lediglich, Auskünfte über die Beteiligungsentwicklung der G. GmbH B. bei den Handelsregistern in B. und H. sowie bei der P. GmbH einzuholen. Eine konkrete Beweistatsache hätte die Klägerin zu 3 nur dann vorgetragen, wenn sie eine konkrete Urkunde benannt und mitgeteilt hätte, was eine Inaugenscheinnahme dieser Urkunde ergeben hätte.

20

Die Beschwerde bezeichnet insoweit auch keinen Verstoß gegen die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ihr Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verstoßes. Insoweit muss nämlich substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher nach der Rechtsauffassung des Gerichts relevanten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6) tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23). Dem genügt der Vortrag der Beschwerde, der sich in der Behauptung des Verstoßes erschöpft, offensichtlich nicht.

21

c) Die Beschwerde meint weiter, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es die heutige Inhaberschaft der Rechte an der betroffenen Beteiligung nicht aufgeklärt habe. Darin kann schon deswegen kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liegen, weil das Vorliegen eines solchen Verstoßes immer ausgehend von der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu beurteilen ist. Das Verwaltungsgericht ist aber, wie dargelegt, in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht davon ausgegangen, dass es auf die heutige Inhaberschaft an der zu entschädigenden Beteiligung gerade nicht ankommt.

22

d) Die Beschwerde meint schließlich, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es den in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 gestellten Beweisantrag abgelehnt hat.

23

Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweisantrags" verstieß nicht gegen den Anspruch der Klägerin zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn auch dieser Beweisantrag war unzulässig. Er zielte nicht auf eine konkrete Beweistatsache. Erwiesen werden sollte vielmehr, dass die Vermögenswerte der G. AG in Be. ein Teilunternehmen/Zweigwerk darstellten und dieses Zweigwerk/die Vermögenswerte in Be. einer separaten Enteignung unterlagen, ohne dass die ausländischen Anteile hieran freigestellt wurden. Damit wird nicht eine Beweistatsache, sondern lediglich ein Beweisziel formuliert, auf welches aus einer Summe von Beweistatsachen geschlossen werden muss. Zudem hat die Klägerin zu 3 in ihrem Antrag kein konkretes Beweismittel, sondern lediglich Unterlagenkonvolute benannt, aus denen das Verwaltungsgericht sich dann offenbar die relevanten Dokumente heraussuchen sollte.

24

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Enteignung des Zweigwerks in Be. vor. Die Beschwerde benennt weder konkret, welche weiteren Beweismittel das Verwaltungsgericht hätte heranziehen sollen, noch warum sich ihm deren Heranziehung aufdrängen musste.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 58 Beweisaufnahme


(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 1 Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs


(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher V

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 3 Währungsumstellung


Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl. I Nr. 77 S. 683) ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.