DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 3 Währungsumstellung

Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl. I Nr. 77 S. 683) ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 7 Kürzungsbeträge


(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen: - der 10.000 De
zitiert 2 andere §§ aus dem .

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 2 Rechte an enteigneten Grundstücken


Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder Gebäude, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Ents

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 6 Verfahren


Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt § 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 8 B 8/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Gründe 1 Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, war am 8. Mai 1945 zu 99,917 % an der G. AG beteiligt, die in B.-F. und in einer Zweigst

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Sept. 2014 - 5 C 18/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz für die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an der unter der Be

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(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen: - der 10.000 Deutsche Mark...