Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juli 2015 - 8 B 75/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:290715B8B75.14.0
published on 29.07.2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juli 2015 - 8 B 75/14
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Gründe

1

Der Kläger begehrt die Rückübertragung von Grundstücken der ehemaligen Güter G. und K. sowie von Grundstücken in M. und R. (Landkreis D.) an die Rechtsnachfolger nach F. H. (im Folgenden: Alteigentümer). Dieser war Fideikommissbesitzer der Herrschaft B. (Brandenburg), zu der die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach Angaben des Klägers gehörten, und der Herrschaft Kl. (Niederschlesien). 1931 erteilte er seinem Bruder, H. G., eine Generalvollmacht zur Leitung der Verwaltung der Herrschaft B. Am 21. Juli 1944 wurde der Alteigentümer im Zusammenhang mit dem Attentat auf Adolf Hitler von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) verhaftet und bis zum 5. März 1945 in Haft gehalten. Am 28. Juli 1944 bestellte er seinen Bruder zum Betriebsführer für seinen Besitz in der Provinz Br. und den Forstmeister Kn. zum Betriebsführer des niederschlesischen Besitzes. Am 5. März 1945 wurde der Alteigentümer aus der Haft entlassen, nachdem er in Erfüllung einer Auflage Heinrich Himmlers die Betriebsführung der Herrschaften B. und Kl. niedergelegt, die Generalvollmacht seines Bruders bestätigt, diesen zum Betriebsführer und Generalverwalter der genannten Besitzungen erklärt und darauf verzichtet hatte, ohne vorherige Genehmigung Himmlers die Generalvollmacht zu widerrufen, die Betriebsführung wieder selbst zu übernehmen oder seinen Aufenthalt „in B. oder Kl.“ zu nehmen. Nach der Haftentlassung hielt der Alteigentümer sich zunächst auf seinem Rittergut Kr. (Altmark) auf; kurz vor Kriegsende folgte er seiner Familie nach Schleswig-Holstein. Im Zuge der Bodenreform wurde der in Brandenburg belegene Grundbesitz des Alteigentümers enteignet.

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Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag auf Rückübertragung der ehemaligen Güter G. und K. sowie der Grundstücke in M. und R. mit Bescheid vom 17. Februar 2000 ab. Nach Klageerhebung wurde der Rechtsstreit bezüglich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus dem ursprünglichen Verfahren 1 K 556/00 abgetrennt, das später aufgrund außergerichtlicher Einigung und Klagerücknahme eingestellt wurde. Soweit die Klage im abgetrennten Verfahren die Rückübertragung dreier Grundstücke in der Verfügungsberechtigung der Stadt Go. betraf, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren erneut abgetrennt und die Klage insoweit durch Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Mai 2013 (1 K 621/12, 1 K 622/12 und 1 K 623/12) rechtskräftig abgewiesen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2014 - 8 B 64.13, 8 B 65.13 und 8 B 66.13 - juris). Die Ablehnung der Rückübertragung der früher zur Herrschaft B. gehörenden, hier nicht verfahrensgegenständlichen ehemaligen Güter B. und P. wurde ebenfalls bestandskräftig (vgl. den Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. März 1999; VG Potsdam, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 1 K 84/11 bis 89/11 -; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 8 B 30.13 -, vom 10. März 2014 - 8 B 31.13 bis 35.13 - und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 bis 25.14 -). Bezüglich der noch verfahrensgegenständlichen Grundstücke in G., K., M. und R. hat das Verwaltungsgericht die Klagen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2014 mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

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Die dagegen erhobene, auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch lässt sich der Beschwerdebegründung eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entnehmen. Die gerügten Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind teils nicht ausreichend gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan und liegen im Übrigen nicht vor.

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1. Die Beschwerdebegründung formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (zu diesen Kriterien vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

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a) Die sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob bei der Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG, insbesondere bei der Klärung, ob ein Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, der Eigentumsbegriff (Vermögensbegriff) der herrschenden nationalsozialistischen Rechtslehre und -praxis im Zeitraum 1943/44 bis Mai 1945 (Eigentumsbegriff/Vermögensbegriff des NS-Regimes) oder der seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland entwickelte Eigentumsbegriff und Vermögensbegriff (Eigentumsbegriff/Vermögensbegriff bundesdeutscher Prägung) als relevant zugrunde zu legen ist,

wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Alteigentümer nach damaligem wie heutigem Rechtsverständnis Eigentümer der Grundstücke und (Vermögens-)Inhaber der landwirtschaftlichen Unternehmen war.

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Die weiter aufgeworfene Frage,

ob bei der Rechtsanwendung des § 1 Abs. 6 VermG der Enteignungsbegriff des NS-Regimes oder der Enteignungsbegriff bundesdeutscher Prägung anzuwenden ist,

erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). In der - auch in der Beschwerdebegründung zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für den Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht auf das förmliche Erlöschen der Rechtsposition des Betroffenen oder den vollen Entzug seiner Rechtsstellung, sondern auf eine faktische Betrachtungsweise abzustellen ist, weil nur dies den historischen Gegebenheiten gerecht wird und eine Annäherung an die damals jenseits des Rechtlichen herrschende Wirklichkeit zulässt (BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1999 - 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5 unter 1. - juris Rn. 10 und vom 7. März 2007 - 8 C 26.05 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66 Rn. 26; Beschluss vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100). Danach ist erforderlich und ausreichend, dass der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Das kann auch der Fall sein, wenn seine Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer "kalten Enteignung" gleich kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 <278>; Beschluss vom 17. Januar 1997 - 7 B 298.96 - a.a.O.). Maßgeblich für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist also weder ein nationalsozialistischer noch ein bundesdeutscher Enteignungsbegriff, sondern die dargelegte Konkretisierung des Vermögensverlustes gemäß § 1 Abs. 6 VermG im Sinne einer vollständigen und endgültigen faktischen Verdrängung des Vermögensinhabers aus seiner Rechtsposition.

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b) Soweit der Kläger geklärt wissen will,

welche - insbesondere formalen - Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Beschlagnahme im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 6 VermG (u.a. BVerwG 8 C 26.05) zugrunde legen zu können,

und

welche entsprechenden Voraussetzungen dazu bei Gestapohandeln im Zeitraum 1944 bis 1945 erfüllt sein müssen,

formuliert er keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Er verlangt vielmehr eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtsprechung, ohne sich mit dieser im Einzelnen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwieweit hier zusätzlicher Klärungsbedarf in entscheidungserheblichen grundsätzlichen Fragen der Normauslegung des § 1 Abs. 6 VermG besteht. Unabhängig davon käme es auf die Voraussetzungen einer Beschlagnahme im angestrebten Revisionsverfahren nicht an, da das Verwaltungsgericht nicht auf das Fehlen oder Vorliegen von Begriffsmerkmalen einer Beschlagnahme, sondern maßgeblich auf die davon unabhängige faktisch enteignende Wirkung eines - beliebigen - Zugriffs abgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Vorliegen einer Beschlagnahme auch noch kein Vermögensverlust. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Beschlagnahme sich in der vorübergehenden Sicherstellung des Vermögenswerts und in Beschränkungen der Einwirkungs- und Verfügungsbefugnisse des Vermögensinhabers erschöpft, oder ob sie diesen vollständig und endgültig aus seiner Rechtsposition verdrängt. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier verneint. Seine Subsumtion kann nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden (zu den Verfahrensrügen vgl. unten 3.).

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2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hervor.

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a) Der Vortrag, das angegriffene Urteil weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 - 8 "B" [richtig: C] 26.05 - und dessen Beschluss vom 20. Februar 2014 - 8 B 65.13 - ab (vgl. den Parallelbeschluss selben Datums - 8 B 64.13 - juris), zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch zwischen dem angegriffenen Urteil und diesen Entscheidungen auf. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, aus der Kombination von Generalvollmacht und räumlicher Trennung könne selbst bei Vorliegen weiterer, auf die Ausschaltung des NS-Verfolgten hinwirkender Tatsachen nicht auf einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG geschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr anhand der bundesverwaltungsgerichtlich entwickelten Grundsätze im Einzelfall geprüft, ob die notarielle Erklärung vom 5. März 1945 in Verbindung mit den weiteren gegen den Alteigentümer und dessen Familie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zu dessen vollständiger und endgültiger Verdrängung aus seinem Eigentum geführt hatte, und dies verneint. Eine (vermeintlich) unzutreffende Anwendung der bundesverwaltungsgerichtlich entwickelten Rechtssätze kann nicht mit der Divergenzrüge geltend gemacht werden.

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Das Verwaltungsgericht hat den zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auch zu Recht nicht den Rechtssatz entnommen, das Abnötigen einer Generalvollmacht in Verbindung mit einer räumlichen Trennung führe stets zu einem Vermögensverlust. Das Urteil vom 7. März 2007 - 8 C 26.05 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66) stellt vielmehr darauf ab, dass der abgepressten Generalvollmacht an einen Dritten die erzwungene Emigration ins Ausland und die Ausbürgerung der Betroffenen folgte, die diesen jede Möglichkeit nahm, auf ihre Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei berücksichtigt das Urteil, dass eine OHG als Personengesellschaft in besonderem Maß durch den persönlichen Einsatz der Gesellschafter geprägt wird. Das Verwaltungsgericht hat einen Vermögensverlust für eine solche Konstellation nicht verneint. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten anders gelagert sei, dass der Alteigentümer seinen Bruder bereits vor Beginn der Verfolgung zum Generalbevollmächtigten bestellt und mit der Verwaltung der Herrschaft B. betraut hatte, dass der Alteigentümer nicht zur Emigration gezwungen wurde und ihm lediglich der Aufenthalt in den Orten B. und Kl. versagt worden sei, dass ihm weiterhin die Erträge aus seinem Grundbesitz zustanden und er auf die Tätigkeit seines Bruders und Generalbevollmächtigten mindestens im Rahmen der Vorbehaltsklausel betreffend Verfügungen über die Unternehmenssubstanz Einfluss nehmen konnte. Weder diese Feststellungen noch die darauf gestützte Subsumtion können Gegenstand der Divergenzrüge sein.

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b) Die geltend gemachte Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 - 8 B 8.07 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 44) liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdebegründung unterstellt dem angegriffenen Urteil unzutreffend den Rechtssatz, die Beschlagnahme und Anmaßung von eigentümergleichen Verfügungsbefugnissen sei noch kein Vermögensverlust auf andere Weise. Dabei übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht weder von einer Beschlagnahme noch von einer Anmaßung eigentümergleicher Verfügungsbefugnisse durch nationalsozialistische Stellen ausgegangen ist, sondern nur eine Beschränkung der Verfügungsmacht des Alteigentümers und eine konkrete Gefährdung seines Vermögens angenommen hat. Darüber hinaus gibt die Beschwerdebegründung auch den im zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz (a.a.O. Rn. 7) verkürzt wieder. Dieser stellt nicht allein auf das Vorliegen einer Beschlagnahme, sondern darauf ab, ob mit dieser eine Anmaßung eigentümergleicher Verfügungsbefugnisse verbunden ist und der Berechtigte dadurch zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängt wird. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat nur die Voraussetzungen im Einzelfall verneint.

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3. Die Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.

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a) Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wird nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze verstoßen oder den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) in anderer Weise missachtet hätte.

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aa) Die allgemeinen Vorwürfe, das Verwaltungsgericht habe "auf Grundlagenebene" die Verfolgungssituation des Alteigentümers und seiner Familie verkannt, sich historischen Erkenntnissen verschlossen oder diese nicht auf die konkrete Situation angewendet und eine "neutralisierende positivistische Auslegung" vorgenommen, genügen nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines konkreten Verfahrensmangels.

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bb) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die vom Kläger vorgelegten historischen Gutachten nur selektiv, unrichtig und willkürlich verwertet, ist bezüglich der gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. P. nicht ausreichend substantiiert und trifft im Übrigen - auch bezüglich der gutachterlichen Äußerungen Dr. D. - nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht an die Feststellungen und Annahmen der vorgelegten Privatgutachten nicht gebunden; prozessual sind diese auch nicht wie Sachverständigengutachten, sondern wie Beteiligtenvorbringen zu behandeln. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt der Gutachten gemäß § 108 Abs. 1 VwGO frei gewürdigt hat. Dabei hat es zur Kenntnis genommen, dass der Alteigentümer nach Auffassung Dr. D. vollständig und auf längere Zeit von der Verwaltung und Bewirtschaftung seiner Güter ausgeschlossen werden sollte. Der Ausschluss von der persönlichen Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse führte nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die bei der Prüfung von Verfahrensmängeln zugrunde zu legen ist, jedoch noch nicht zu einem vollständigen und endgültigen Vermögensverlust, sondern nur zu einer Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsmacht, die angesichts der Möglichkeit, die Eigentümerbefugnisse durch einen Generalbevollmächtigten seines Vertrauens wahrnehmen zu lassen, noch nicht in eine "kalte Enteignung" mündete.

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Die dem zugrunde liegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung verletzt weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör noch den Überzeugungsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht hat die nach seiner Rechtsauffassung erheblichen Umstände, insbesondere das Vorbringen und die vorgelegten Urkunden zur Generalbevollmächtigung, zur unwiderruflichen Übertragung der Betriebsführerschaft auf den Bruder des Alteigentümers mit notarieller Erklärung vom 5. März 1945, zur Bereitschaft des Bruders, sich nationalsozialistischen Weisungen zu beugen ("Unterwerfung des Bruders gegenüber der Gestapo") und zur Todesangst des Bruders vor den Nationalsozialisten zur Kenntnis genommen und eingehend gewürdigt. Dabei hat es auch die für eine Verdrängung des Alteigentümers sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Seine Würdigung ist weder widersprüchlich noch sonst denkfehlerhaft. Entgegen der Darstellung des Klägers hat es (auf S. 69 ff. seines Urteils) eine "Ausschaltung" des Alteigentümers nicht einerseits bejaht und andererseits verneint. Es hat vielmehr angenommen, der Alteigentümer sei nur von der Betriebsführerschaft und der höchstpersönlichen Wahrnehmung der Verwaltungsbefugnisse ausgeschlossen gewesen, habe aber seine Unternehmerstellung, das Immobilieneigentum und das Recht, Erträge aus den Gütern zu ziehen und über seinen Generalbevollmächtigten auf wesentliche, die Substanz der Unternehmen betreffende Entscheidungen Einfluss zu nehmen, behalten. Die verwaltungsgerichtliche Annahme, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Bruder des Alteigentümers die ihm übertragenen Befugnisse gegen die Interessen des Alteigentümers ausübe, verletzt ebenfalls nicht die Denkgesetze. Dazu genügt nicht, dass das Verwaltungsgericht einen nach Meinung des Klägers fernliegenden oder unwahrscheinlichen Schluss gezogen hat. Denkgesetzwidrig sind nur Schlüsse, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden können (stRspr; z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 und vom 29. Juli 2010 - 8 B 106.09 - juris Rn. 31). Einen solchen Mangel zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht eine den Interessen des Alteigentümers Rechnung tragende Ausübung der Vollmacht auch nicht allein wegen familiärer Bindungen unterstellt, sondern darauf abgehoben, dass der Alteigentümer seinem Bruder die Generalvollmacht bereits 1931 erteilt und ihm bereits seit Jahren die Verwaltung der Herrschaft B. überlassen hatte. Die vom Kläger beanstandeten Erwägungen zum "Aufenthaltsort" des Bruders sind nicht sinnwidrig, sondern berücksichtigen, dass dieser bei fortdauernder "Schutzhaft" die Betriebsführung nicht im Interesse des Alteigentümers hätte ausüben können.

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cc) Den Vortrag des Klägers zur Rede Himmlers auf der Gauleitertagung am 5. August 1944 in Posen und den in der Urkunde vom 5. März 1945 enthaltenen Zustimmungsvorbehalt zugunsten Himmlers hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat die Äußerung Himmlers als Absichtserklärung verstanden, die Enteignung der maßgeblich am Attentat des 20. Juli 1944 Beteiligten und ihrer Familien scheinbar rechtmäßig vorzunehmen, und festgestellt, daraus folge noch kein verdeckter Vermögensentzug zu Lasten des Alteigentümers. Dass der gegenteilige Schluss logisch zwingend wäre, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Sie stellt ihm nur die eigene, abweichende Würdigung gegenüber. Gleiches gilt für die Auslegung der notariellen Urkunde vom 5. März 1945 hinsichtlich des Zustimmungsvorbehalts. Da die Auslegung von Willenserklärungen dem materiellen Recht zuzuordnen ist, können angebliche Auslegungsfehler nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, dass die verwaltungsgerichtliche Auslegung auf denkgesetzwidrigen tatsächlichen Schlussfolgerungen beruhte. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts lehnt sich eng an den Wortlaut der Urkunde an und bezieht den Vorbehalt auf die dort bezeichneten Handlungen. Mit der Annahme, aus der Urkunde ergebe sich darüber hinaus eine notarielle Vollmacht zu Gunsten Himmlers und ein Zustimmungsvorbehalt für sämtliche Verfügungen, setzt der Kläger lediglich seine eigene Deutung an die Stelle der Auslegung des Verwaltungsgerichts.

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dd) Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör oder den Überzeugungsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass die Vorinstanz die aus dem brandenburgischen Landeshauptarchiv beigezogene Akte der Domänenregistratur (Nr. ...) nicht ausführlicher und nicht in dem vom Kläger für richtig gehaltenen Sinne gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Aufschrift des Aktendeckels als auch den Akteninhalt zur Kenntnis genommen. Seine Würdigung stellt maßgeblich darauf ab, dass sich aus den in der Akte zusammengefassten Unterlagen kein Vermögensverlust des Alteigentümers ergebe und die Beschriftung des Deckblatts im Zusammenhang mit dem Aktenzeichen keine weitergehenden Erkenntnisse vermittle. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Verwaltungsgericht habe die Sütterlin-Aufschrift "Verwaltung des Grundbesitzes des Grafens ..." unzutreffend als "Verwaltung der Grundbücher des Grafen ..." gelesen, macht sie keinen Verfahrensfehler geltend, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass die Akte den Grundbesitz des Alteigentümers betraf. Es hat ihr nur mangels konkreter Anhaltspunkte für einen tatsächlich enteignenden Zugriff auf das Grundvermögen und wegen des Vermerks "Von 1.1944" den es als Datierung auf Januar 1944 verstanden hat, keine Beweiskraft für einen Vermögensverlust aufgrund der später einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen beigemessen. Der Einwand des Klägers, die Bezeichnung "1.1944" müsste nicht als Datum verstanden werden, zeigt allenfalls eine Mehrdeutigkeit auf, legt aber nicht dar, dass die Deutung als Datum denklogisch ausgeschlossen wäre.

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ee) Soweit die Verfahrensrüge um die Begriffe des Eigentums, der Enteignung, der Eigentumsbeschränkung oder -anmaßung und der Beschlagnahme kreist, ist sie nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör oder einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz darzutun. Materiell-rechtliche Erwägungen zum nationalsozialistischen Eigentumsbegriff können der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhelfen, weil für die Prüfung von Verfahrensmängeln von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen ist.

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ff) Die Äußerung des Gestapo-Offiziers bei der Plünderung des Schlosses hat das Verwaltungsgericht auf das teils zerstörte, teils entwendete Mobiliar bezogen und als Indiz allenfalls für eine Beschlagnahme des beweglichen persönlichen Eigentums bewertet. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass diese Deutung denklogisch ausgeschlossen und der tatsächliche Schluss von einer lokalen Plünderungsaktion auf eine Beschlagnahme oder faktische Entziehung des gesamten Immobilienbesitzes logisch zwingend wäre. Soweit sie eine Beschlagnahme der Immobilien schon in der Übertragung der Betriebsführerschaft sieht, zeigt sie ebenfalls keinen Verfahrensmangel auf. Sie setzt vielmehr die eigene materiell-rechtliche Würdigung an die Stelle derer des Verwaltungsgerichts. Gleiches gilt für den Vortrag, eine Beschlagnahme habe aus dem notariellen Verzicht des Alteigentümers, sich ohne Zustimmung Himmlers in B. oder Kl. aufzuhalten, gefolgert werden müssen.

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gg) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die "Bedeutung der Urkunden isoliert und im Vergleich" verkannt, wird ebenfalls kein Verfahrensmangel dargelegt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht die vorgelegten Urkunden jeweils einzeln und im Zusammenhang gewürdigt, den Gesichtspunkt der Unwiderruflichkeit berücksichtigt und in Rechnung gestellt, dass die Übertragung der Betriebsführerschaft und der Unternehmensleitung im Jahr 1944 verfolgungsbedingt vorgenommen wurde. Auf die Frage, inwieweit dabei - zusätzlich - Druck von Seiten der Gestapo ausgeübt wurde, kam es deshalb nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr an. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Vorinstanz auch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) als Instrument nationalsozialistischer Gleichschaltung erkannt. Daraus folgt jedoch nicht schon logisch zwangsläufig, dass die notarielle Urkunde vom 5. März 1945 eine "verdrängende Vollmacht" mit faktisch enteignender Wirkung begründete. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aus der notariellen Form der Urkunde auf einen faktischen Zugriff auf die Immobilien schließen, sondern konnte ohne logische Widersprüche von einer - nicht realisierten - Vermögensgefährdung ausgehen.

22

hh) Den Vortrag des Klägers zur Bewilligung der Übersiedlung des Alteigentümers nach Südafrika sowie zu geheimdienstlichen Unterlagen hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Einen Verstoß gegen §§ 415 ff. ZPO legt die Beschwerdebegründung nicht dar. § 418 ZPO verpflichtet das Gericht nicht, von der Richtigkeit des gesamten Inhalts der behördlichen Urkunden auszugehen. Vollen Beweis begründen solche Urkunden nach Absatz 3 der Vorschrift nur für Tatsachen, die der Aussteller aufgrund eigener Wahrnehmung beurkundet hat. Dass dies auf die urkundlich erwähnte Feststellung einer Beschlagnahme des Vermögens des Alteigentümers zutrifft, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.

23

ii) Mit den vorgetragenen Synergieeffekten und der Gesamtwirkung der einzelnen Verfolgungsmaßnahmen einschließlich der dazu vorgelegten Matrix hat das Verwaltungsgericht sich ebenfalls auseinander gesetzt. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass es zunächst die Maßnahmen einzeln auf ihre vermögensentziehende Wirkung und auf ihre Beweiskraft als Indizien dafür geprüft und erst abschließend eine Gesamtwirkung erörtert hat. Dabei war es nicht dazu verpflichtet, sämtliche aus der Matrix mathematisch herzuleitenden Kombinationen einzelner Maßnahmen und Indizien ausdrücklich abzuhandeln. Dass es Wechselwirkungen übersehen hätte, aus denen sich nach seiner eigenen Rechtsauffassung mit logischer Zwangsläufigkeit ein vollständiger und endgültiger Vermögensverlust im Sinne einer "kalten Enteignung" ergeben hätte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie argumentiert vielmehr auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsauffassung und Sachverhaltswürdigung. Ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe zirkelschlüssig argumentiert, ist ebenfalls nicht berechtigt. Das angegriffene Urteil zieht - auch - an der vom Kläger beanstandeten Stelle (Seite 74 unter d) keine Schlüsse aus Prämissen, die ihrerseits die Richtigkeit der gefolgerten Tatsache voraussetzten. Aus der Einschätzung, dass einzelne Maßnahmen einen "Einstieg" in eine Vermögensentziehung bilden können, folgt nicht logisch zwangsläufig, dass diese auch vollendet wurde.

24

b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe beweisrechtliche Vorschriften fehlerhaft gehandhabt, dadurch den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO missachtet, greift ebenfalls nicht durch.

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aa) Die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur Beweislastverteilung können nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, weil die Beweislastverteilung dem materiellen Recht zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 <296 f.>; Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 65.98 - Buchholz 436.0 § 3 BSHG Nr. 13 - juris Rn. 7). Ein - sinngemäß - gerügter Verstoß gegen das Verbot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen zur materiellen Beweislast und der Frage möglicher Beweiserleichterungen im Einzelnen auseinander gesetzt. Dass es den Vortrag zur Beweislastumkehr nicht ausdrücklich beschieden hat, begründet noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu müsste es vielmehr nach seiner eigenen Rechtsauffassung zentrales Vorbringen übergangen haben (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; Beschluss vom 20. Februar 2014 - 8 B 64.13 - juris Rn. 38 m.w.N.). Das ist hier nicht dargelegt. Vielmehr zeigen die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur materiellen Beweislast des Klägers, die sowohl die Voraussetzungen für Beweiserleichterungen als auch die für einen Anscheinsbeweis verneinen, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr für - erst recht - nicht erfüllt hielt.

26

bb) Das Vorbringen zur Ablehnung der Beweisanträge des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Juni 2014 legt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge durch begründeten Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt und sich dazu auf Erwägungen gestützt, die ihre Grundlage in den prozessrechtlichen Anforderungen an die Substantiierung förmlicher Beweisanträge sowie in den einschlägigen Regelungen zu Umfang und Grenzen der gerichtlichen Pflicht zur Beweiserhebung finden. Neben § 98 VwGO und den dort genannten zivilprozessualen Vorschriften zählt dazu auch § 244 StPO, der im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1972 - 6 B 65.71 - VRspr. 24 Nr. 94 und vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 - juris Rn. 12). Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO setzt eine ausreichende Substantiierung voraus. Dazu müssen bestimmte, konkrete Tatsachen als Beweisthema benannt und bestimmte Beweismittel dafür angeboten werden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 - 8 C 248.63 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein ausreichend substantiierter Beweisantrag kann entsprechend § 244 Abs. 3 bis 5 StPO unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache offenkundig, bereits erwiesen oder nicht entscheidungserheblich ist, oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

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Danach durfte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu A. mit der Begründung ablehnen, er habe nicht den Beweis bestimmter Tatsachen, sondern deren rechtliche Würdigung am Maßstab der Eigentumsdefinition des § 903 BGB zum Gegenstand. Der Kläger hatte als Beweisthema bezeichnet, dass sich aus elf von ihm benannten, teils gerichtlich festgestellten und teils von ihm behaupteten Umständen ein "Sachverhalt" ergebe, der im Beweisantrag auf drei Seiten in neun Teilen beschrieben wird und aus dem sich ergeben soll, dass der Alteigentümer jede Möglichkeit verloren habe, ohne das Einverständnis der Gestapo mit seinem Eigentum zu verfahren und andere nach Belieben von jeder Einwirkung auszuschließen. Die Subsumtion unter die Legaldefinition des Eigentums kann ebenso wenig Gegenstand des angebotenen Sachverständigenbeweises sein wie das zur Erläuterung in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Tatbestandsmerkmal des Vermögensverlustes (§ 1 Abs. 6 VermG). Im Übrigen wäre selbst bei fehlerhafter Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrags ausgeschlossen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem Mangel beruht. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts begründete der im Antrag zu A. detailliert ausgeführte Umstand, dass der Vermögensinhaber seine Eigentümerbefugnisse nicht persönlich wahrnehmen konnte, noch keinen vollständigen Vermögensverlust.

28

Die Ablehnung der Beweisanträge zu B., C. und D. ist nicht zu beanstanden, weil die Auslegung schriftlicher, zu den Akten gelangter privatgutachterlicher Stellungnahmen als Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden freien Beweiswürdigung nicht Gegenstand der Beweiserhebung sein kann. Dass die Gutachter von einer "Ausschaltung" des Alteigentümers ausgingen, war auch nicht beweisbedürftig. Wie oben dargelegt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dieser die Leitung der landwirtschaftlichen Unternehmen nicht selbst, sondern nur durch einen Generalbevollmächtigten seines Vertrauens wahrnehmen konnte. Dies genügte nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung jedoch nicht, einen Vermögensverlust zu begründen. Das Verwaltungsgericht musste deshalb auch den im Antrag zu E. angebotenen Sachverständigenbeweis zur "Ausschaltung" des Alteigentümers nicht erheben.

29

Den Beweisantrag zu F. durfte das Verwaltungsgericht, soweit er die Echtheit und Beweiskraft von vier vorgelegten Urkunden betraf (a), mit der Erwägung ablehnen, dass es deren Echtheit unterstellte. Den Anträgen, die Bestellung eines Verwalters für Kl. (schon) 1943 und die hervorragende Informiertheit der Quellen durch Beiziehung verschiedener Akten und durch Sachverständigengutachten zur Echtheit ihres Inhalts zu beweisen (b), musste das Verwaltungsgericht mangels ausreichender Substantiierung der urkundlichen Beweismittel nicht nachgehen. Da nicht auf eine konkrete Urkunde, sondern auf die Durchsicht von Urkundensammlungen verwiesen wird, handelt es sich um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 - juris Rn. 23). Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die begehrte Ermittlung im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht hätte aufdrängen müssen. Die zurückverlangten Immobilien gehörten nicht zur Herrschaft Kl. Der Hinweis des Klägers auf § 418 ZPO führt mangels Angaben zum Inhalt konkreter Urkunden ebenfalls nicht weiter. Aus den gleichen Gründen musste auch dem Antrag, die Richtigkeit der "alliierten Feststellungen ... zur ... Beschlagnahme des schlesischen Besitzes mit Wirkung bis 1943 zurück" durch Beiziehung verschiedener Akten des brandenburgischen Hauptarchivs zu beweisen (c), nicht nachgegangen werden.

30

Die Beweisanträge zu G. und H. durfte das Verwaltungsgericht ebenfalls mangels ausreichender Substantiierung ablehnen. Zu Recht verweist es außerdem darauf, dass nicht bestimmte Tatsachen, sondern (rechtliche) Wertungen unter Beweis gestellt werden. So verlangt der Kläger unter G. die Beweiserhebung dafür, dass der Aktendeckel der Akte "Domänenregistratur" Beweis für die von ihm behauptete faktische Beschlagnahme erbringe. Unsubstantiiert ist der Beweisantrag auch, soweit er wiederum auf Urkundensammlungen als Beweismittel verweist. Die Ablehnung der unter G. Ziffer 1 bis 3 gestellten weiteren Anträge ist ebenfalls verfahrensfehlerfrei. Soweit der Kläger (unter 1) die Beweggründe General S. für die Verfügung der Einreise des Fürsten und seiner Familie nach Südafrika und die Freigabe der dort als Feindvermögen beschlagnahmten Farm unter Beweis stellt, handelt es sich um einen Indizienbeweis, der abgelehnt werden darf, wenn die Indiztatsache für den Nachweis der Haupttatsache nach gerichtlicher Überzeugung nicht ausreicht (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 - juris Rn. 12 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Beweiserhebung mangels schlüssiger Darlegungen zur Beweiskraft der behaupteten Indiztatsache ablehnte. Den Antrag zu 2, der sich auf die fehlende Bereitschaft des englischen Geheimdienstes bezieht, Erkenntnisquellen offenzulegen, durfte das Verwaltungsgericht ablehnen, weil es diese Tatsache als wahr unterstellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Gerade mangels Klarheit über die Quellen hat es den geheimdienstlichen Mitteilungen keinen nennenswerten Beweiswert zugemessen. Den Antrag zu 3 durfte es ablehnen, weil es die Behauptung, der englische Geheimdienst habe und hätte den südafrikanischen Behörden keine unzutreffenden Informationen über den Fürsten erteilt, zu Recht als Behauptung ins Blaue hinein und damit als nicht ausreichend substantiiert bewertet hat.

31

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Beweisantrag zu H. nachzugehen, demzufolge durch Einholen eines historischen Sachverständigengutachtens bewiesen werden soll, dass

"die Tatsache des Zugriffs durch die Gestapo und Himmler persönlich auf die Vermögenswerte und die Plünderung der beweglichen Vermögenswerte des Verfolgten den unterschiedslosen Zugriff auf das gesamte Vermögen bedeutet, wenn nicht deutlich überwiegende Gründe dafür sprechen, dass ein Zugriff auf das Vermögen doch nicht beabsichtigt war".

32

Wie sich aus der Formulierung ("bedeutet") ergibt, sollte hiermit kein (tatsächlicher) Erfahrungssatz unter Beweis gestellt werden, sondern eine Beweisregel, die als Element des materiellen Rechts keinem Beweis zugänglich ist. Dass der Beweisantrag auf die Klärung tatsächlicher Erfahrungssätze abzielte, macht auch die Beschwerdebegründung nicht geltend. Vielmehr rechtfertigt sie den Antrag mit der Notwendigkeit zu klären, welcher Ausgangspunkt "für den als normal zu betrachtenden Geschehensablauf zu wählen" sei, und spielt damit auf die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises an. Ihre Darlegungen zum voraussichtlichen Beweisergebnis nehmen auf die Beweislastverteilung und damit ebenfalls auf einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt Bezug.

33

Ob das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu I. mit der Begründung ablehnen durfte, er gehe von unbewiesenen Tatsachen aus und sei auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet, kann dahinstehen. Selbst wenn Beweisthema allein der Umfang der tatsächlichen Beeinträchtigung der Unternehmensführung durch den Alteigentümer sein sollte, beruht die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensmangel. Aus den oben dargelegten Gründen genügte es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts für das Vorliegen eines Vermögensverlustes im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht, dass der Unternehmensinhaber an der persönlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse gehindert war.

34

Den Antrag zu J. hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Erwägung abgelehnt, dass die Frage, ob sich aus den Feststellungen der von dem Kläger beauftragten Gutachter denkgesetzlich zwangsläufig die Ausschaltung des Alteigentümers ergibt, keine dem Beweis zugängliche Tatsache benennt, sondern ein Element der dem materiellen Recht zuzuordnenden freien gerichtlichen Beweiswürdigung und ihrer Grenzen gemäß § 108 Abs. 1 VwGO.

35

Die Beweisanträge zu K. und M. durfte das Verwaltungsgericht ablehnen, weil die Rechtsauffassung der früheren Beigeladenen nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ebenso unerheblich war wie die Erstreckung der Herrschaft B. auf den gesamten brandenburgischen Besitz des Alteigentümers. Soweit der Antrag zu K. das Vorhandensein schlüssiger Beweise bei den früheren Beigeladenen unter Beweis stellte, handelte es sich um einen unsubstantiierten Beweisermittlungsantrag. Umstände, derentwegen sich dem Verwaltungsgericht entsprechende Ermittlungen nach § 86 Abs. 1 VwGO hätten aufdrängen müssen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Insbesondere reichen dazu Hinweise auf vom Kläger für widersprüchlich gehaltene Pressemitteilungen und Äußerungen früherer Beteiligter nicht aus.

36

Dem Antrag zu L., der unter Beweis stellt, dass die "Verbannung vom eigenen Grundbesitz und das Versagen der Anfertigung von Abschriften über den Nachweis von Grundeigentum (u.a. durch Vernichtung der Grundakten) insbesondere im Zeitraum von 1941 bis 1949 ein tatsächliches staatlich organisiertes Standardvorgehen" zum Ausschluss des Eigentümers von der tatsächlichen Herrschafts- und Verfügungsgewalt über das Grundeigentum gewesen sei, musste das Verwaltungsgericht nicht nachgehen, weil die Beweistatsache nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht erheblich war. Dabei kann offen bleiben, ob die Unerheblichkeit schon damit begründet werden kann, dass der Alteigentümer nach den - insoweit nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen nicht von seinem gesamten Grundbesitz "verbannt" worden war, sondern nur auf den Aufenthalt in B. und Kl. selbst verzichtet hatte, und ein Versagen von Abschriften über Grundeigentumsnachweise nicht gerichtlich festgestellt worden war. Selbst wenn die verwaltungsgerichtliche Begründung der Ablehnung des Antrags fehlerhaft sein sollte, ergibt sich die Unerheblichkeit der Beweistatsache jedenfalls daraus, dass die Einordnung der Maßnahmen als "Standardvorgehen" nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht auf einen Vermögensverlust des Alteigentümers schließen lässt. Vielmehr muss dazu im Einzelfall geprüft werden, ob die ergriffenen Maßnahmen faktisch die vollständige und endgültige Verdrängung aus der Eigentümerposition zur Folge hatten.

37

cc) Da die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge eine Stütze im Prozessrecht findet, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.

38

dd) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO durch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung verletzt, wird ebenfalls nicht substantiiert. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines ordnungsgemäßen Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO Beweismittel von vornherein als unergiebig oder unglaubhaft bewertet oder das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache für erwiesen gehalten hätte. Soweit das Verwaltungsgericht einzelnen Tatsachen eine hinreichende Indizwirkung abspricht, würdigt es nicht die unter Beweis gestellte Indiztatsache, sondern die Wahrscheinlichkeit, mit der aus dieser auf das Vorliegen der rechtserheblichen Haupttatsache geschlossen werden kann. Diese Schlüssigkeitsprüfung ist eine zulässige, durch Denkgesetze gesteuerte Anwendung richterlicher Erfahrungssätze. Sie kann zwar verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Verwaltungsgericht die Wahrscheinlichkeitsanforderungen überspannt (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 7 B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Dies hat der Kläger jedoch ebenso wenig dargelegt wie einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Er hat insbesondere nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht denklogisch ausgeschlossene Schlussfolgerungen gezogen oder einen denklogisch allein möglichen Schluss zu ziehen abgelehnt hätte. Stattdessen stellt er die eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, wobei er stets die eigene - und nicht die für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgebliche - materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Grunde legt.

39

Zulässige Ergänzungen des Beschwerdeverbringens mit Schriftsatz des Klägers vom 28. November 2014, der noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht einging und nähere Ausführungen zum Vorgehen General S. enthält, sowie die in den späteren, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Ergänzungen und Erläuterungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit der Schriftsatz vom 28. November 2014 dem Verwaltungsgericht eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorwirft, übersieht er, dass der Beweisantrag bezüglich des Verhaltens General S. wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abgelehnt wurde.

40

Neue Tatsachen und Beweismittel einschließlich aller erstmals nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorgelegter Unterlagen können im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Dem Kläger ist es unbenommen, wegen des vorgetragenen Auffindens neuer Beweismittel einen Antrag auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens zu stellen.

41

Neuer Vortrag zur Begründung der Beschwerde in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen muss ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Insbesondere können Mängel der Substantiierung des Beschwerdevorbringens nicht durch weitere Darlegungen nach Fristablauf geheilt werden.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.