Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - 8 B 49/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:210217B8B49.16.0
bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz.

2

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts und war im November 1948 an der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft AG (AEG) beteiligt. Zu dem Betriebsvermögen der AEG gehörte ein Grundstück in A. mit einem Einheitswert von 62 800 RM, das auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und in Volkseigentum überführt wurde. Die Klägerin beantragte eine Entschädigung für die Minderung ihres Aktienanteils und eine anteilige Entschädigung für den Grundstücksentzug.

3

Der hier streitgegenständliche Antrag der Klägerin auf anteilige Entschädigung für das Grundstück wurde mit Bescheid vom 1. März 2012 abgelehnt. Die Klage auf Bewilligung einer grundstücksbezogenen Entschädigung von 1 000 € blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) nur für eine mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Werts der Beteiligung ausländischer Gesellschafter infolge einer Enteignung von Vermögenswerten der Gesellschaft eine Entschädigung vorsehe, nicht jedoch unmittelbar für die Enteignung der Vermögenswerte der Gesellschaft selbst. Letztlich könne aber dahinstehen, ob § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ausländischen Gesellschaftern auch einen jeweils auf die Enteignung einzelner Vermögenswerte der Gesellschaft bezogenen Entschädigungsanspruch gewähre, weil es hier jedenfalls an der erforderlichen Freistellung des enteigneten Vermögenswertes (Grundstück) fehle. Einen unmittelbar aus dem Völkerrecht stammenden Entschädigungsanspruch könne die Klägerin jedenfalls nicht gegen das beklagte Landesministerium geltend machen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

II

4

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargetan.

5

1. Das Verwaltungsgericht hat den Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG mit dem tragenden Argument abgewiesen, dass jedenfalls eine grundstücksbezogene Freistellungserklärung fehle.

6

a) Nach Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - (BVerwGE 150, 200) und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - (BVerwGE 153, 63) ab. Aufgrund einer Verwechslung beruhe es auf dem Rechtssatz, die vollständige Enteignung eines Vermögenswertes stehe einer Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG entgegen. Denn ein solcher Vermögensgegenstand müsse Gegenstand der Ausnahme von der Wirkung der Enteignung, also der Freistellung sein. Demgegenüber lasse das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch auch zu, wenn hinsichtlich der Vermögenswerte, die Gegenstand des Zugriffs gewesen seien, eine vollständige Enteignung vorliege und die Freistellung sich lediglich auf die Unternehmensbeteiligung beziehe (BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 27, 38, 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 21).

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Damit kann eine Divergenz nicht begründet werden. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Hingegen reicht der Vorwurf einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes zur Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9, vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15 und vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 = juris Rn. 10). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG aufgestellten Rechtssätzen nicht widersprochen, sondern ausdrücklich auf die von der Klägerin genannten Entscheidungen Bezug genommen. Soweit die Klägerin eine Verwechslung als Ursache von der behaupteten Abweichung annimmt, würde eine solche fehlerhafte Anwendung unbestrittener Rechtssätze für die Annahme einer Divergenz nicht genügen.

8

Im Übrigen behandelt das Verwaltungsgericht eine von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts grundlegend abweichende Fallgestaltung. Die Klägerin begehrt nach der von der Beschwerde nicht angegriffenen Auslegung ihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung für die mit den besatzungshoheitlichen Enteignungen verbundene "mittelbare" Wertminderung ihrer Unternehmensbeteiligung, sondern für den unmittelbaren Entzug eines dem geschädigten Unternehmen gehörenden Grundstücks. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen (alternativen oder kumulativen) Rechtsanspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG in den genannten Entscheidungen nicht anerkannt und darum auch keine Rechtsausführungen zu der Frage gemacht, ob sich bei eventueller Anerkennung eines solchen Durchgriffsanspruchs auf ein einzelnes Grundstück die von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG vorausgesetzte Freistellungserklärung ebenfalls hierauf beziehen müsste.

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b) Die Klägerin beruft sich im Zusammenhang mit der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG erforderlichen Freistellungserklärung auch zu Unrecht auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage:

"Muss administratives Handeln deutscher oder sowjetischer Behörden vorliegen, das eigens in einem konkreten Fall den Schutz der ausländischen Beteiligungen gewährt, damit man das Vorliegen einer Freistellung bejahen kann?".

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Damit wird keine - wie es bei einer Grundsatzrüge geboten wäre - höchst-richterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3). Denn die Voraussetzungen einer Freistellungserklärung sind in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach ist der Begriff der Freistellung ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinne zu verstehen. Auf Form und Rechtmäßigkeit der Freistellung kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass ein Anteilseigner durch die Enteignung des Unternehmensträgers auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte (BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 21). Demnach genügt die bloße Berufung auf eine zur Zeit der sowjetischen Besatzungsmacht oder in der ehemaligen DDR herrschende Rechtsauffassung in Bezug auf die Schonung ausländischen Eigentums nicht, wenn diese Rechtsauffassung nicht tatsächlich in der Verwaltungspraxis bezogen auf die umstrittene Unternehmensbeteiligung zu einer Freistellung geführt hat.

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Im vorliegenden Fall wäre eine weitere revisionsgerichtliche Klärung der an eine Freistellung zu stellenden Anforderungen auch - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht zu erwarten. Denn § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG gewährt eine Entschädigung nur für "zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaften an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern". Der Anspruch erstreckt sich somit allein auf die Entschädigung für die Unternehmensbeteiligung und nicht (kumulativ oder alternativ) auf die hier begehrte Entschädigung für einen einzelnen Vermögenswert der Gesellschaft. Dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG keinen entschädigungsrechtlichen Durchgriff auf frühere Unternehmensgrundstücke eröffnet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Bereits der Wortlaut der Vorschrift nennt als Entschädigungsgegenstand nur Unternehmensbeteiligungen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich für einen Durchgriff auf weitere Vermögenswerte nichts. Denn es sollte lediglich eine Rechtsschutzlücke in Bezug auf ausländische Beteiligungen an Unternehmen geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 35).

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2. Da das Verwaltungsgericht den Anspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG auch mit diesem Argument verneint hat, hat die Klägerin sich auch hierzu vorsorglich auf Zulassungsgründe berufen.

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a) Sie hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob der gesamte ursprüngliche Unternehmensträger, dessen Vermögenswerte, darunter auch Betriebe in mehreren Ländern der SBZ und in Berlin, enteignet wurden, der Unternehmensträger im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG war oder (ob) Abspaltungen davon" als Unternehmensträger angesehen werden können, etwa eine AEG (Ost), eine AEG (Ost/Länder) oder AEG (Ost-Berlin).

14

Indessen ist auch das Tatbestandsmerkmal "enteigneter Unternehmensträger" in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt. Unter einem Unternehmensträger ist ein Rechtsträger (natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft) zu verstehen, der mit seinem im Beitrittsgebiet belegenen Unternehmensvermögen voll oder lediglich teilenteignet wurde (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 33). Als Beispiel für einen teilenteigneten Unternehmensträger ist im Gesetzgebungsverfahren sogar die hier streitgegenständliche AEG genannt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 35 m.w.N.) worden. Nach dieser Rechtsprechung sind jedenfalls einzelne Grundstücke - unabhängig davon, ob man sie als "Zweckvermögen" verstehen kann - nicht als Unternehmensträger im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG anzusehen.

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b) Auch die zusätzlich erhobene Divergenz- und Grundsatzrüge hat keinen Erfolg. Nach Ansicht der Klägerin weicht das Verwaltungsgericht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - mit dem Rechtssatz ab, § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setze eine mittelbare Schädigung der ausländischen Beteiligungen am enteigneten Unternehmensträger voraus. Demgegenüber spreche das Bundesverwaltungsgericht von einer mittelbaren Schädigung des ausländischen Beteiligten wegen der Minderung des Werts der Beteiligung (BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 26 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 13). Die Divergenzrüge ist schon deswegen unbegründet, weil das Verwaltungsgericht sich ausdrücklich die in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssätze zu eigen gemacht und ihnen nicht inhaltlich widersprochen hat.

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Die Frage, ob für einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eine mittelbare Schädigung der ausländischen Unternehmensbeteiligung oder des ausländischen Unternehmensbeteiligten vorliegen muss, hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Begriff der mittelbaren Schädigung findet sich nicht als Tatbestandsvoraussetzung in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG. Er wird nur zur Erklärung der Einführung der in der Vorschrift angesprochenen Entschädigung zunächst freigestellter ausländischer Unternehmensbeteiligungen herangezogen. Daher ist es von rein hermeneutischer Bedeutung, ob sich die mittelbare Schädigung auf den ausländischen Beteiligten oder auf die ausländische Beteiligung bezieht. Dass der Entschädigungsgegenstand allein die Unternehmensbeteiligung sein kann, ergibt sich - wie ausgeführt - zweifelsfrei aus dem Gesetz.

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3. Keine Zulassungsgründe bestehen auch hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ausscheidet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführte Enteignung des Grundstücks erstens schon keine Entschädigung vorgesehen. Die Klägerin wäre in diesem Fall zweitens auch nicht die Entschädigungsberechtigte gewesen. Drittens erfolge die Entschädigung für eine mittelbare Schädigung der Beteiligung ausländischer Gesellschafter nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG. Die Klägerin hat zu jeder der drei selbstständig tragenden Begründungen eine Grundsatzrüge erhoben.

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a) Sie hält insbesondere folgenden Rechtssatz für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Eine Entschädigung ist nicht 'vorgesehen' im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG, wenn ein Entschädigungsanspruch des enteigneten Unternehmensträgers ausgeschlossen ist".

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Es treffe zwar zu, dass eine Entschädigung nicht für das enteignete Unternehmen vorgesehen gewesen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - ZIP 1994, 1318 "Brambacher Sprudel"). Es stünde jedoch nirgends, dass die Entschädigungslosigkeit auch gegenüber den ausländischen Beteiligten eines Unternehmens gelten sollte, und daher sei diese Frage klärungsbedürftig. Damit wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend dargetan, weil bei der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung eingegangen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG "vorgesehen", wenn im Einzelfall für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damals geltenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein hinreichend konkretes unerfülltes Entschädigungsversprechen vorgelegen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - juris Rn. 22 f. und BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 47 f. und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 24). Mithilfe dieses Maßstabs lässt sich auch die Frage beantworten, ob für eine ausländische Unternehmensbeteiligte eine Entschädigung an einem entzogenen Unternehmensgrundstück "vorgesehen" gewesen ist. Die Klägerin zeigt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Hinblick auf den Maßstab des verdichteten Entschädigungsversprechens nicht auf und kann mit ihren Ausführungen auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht widerlegen, dass für sie als ausländische Unternehmensbeteiligte eine anteilige Entschädigung für das Grundstück in diesem Sinne nicht vorgesehen gewesen ist.

20

b) Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 und vom 22. Juni 2015 - 2 B 54.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 2 Rn. 8). Daher bedarf es keines weiteren Eingehens auf die zu den übrigen verwaltungsgerichtlichen Argumenten angebrachten Grundsatz- und Verfahrensrügen.

21

4. Schließlich greift die Klägerin auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Grundsatzrügen an, dass der von ihr beanspruchte völkerrechtliche Entschädigungsanspruch nicht im Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz und nicht gegen das beklagte Land geltend gemacht werden kann.

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a) Die Klägerin hält dabei den Rechtssatz für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Völkerrechtliche Entschädigungsansprüche eines Ausländers wegen Eigentumsschädigung können ein Bundesland nicht treffen".

23

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache schon deshalb nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, weil sich die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist nicht verallgemeinernd davon ausgegangen, dass das beklagte Land nicht Anspruchsgegner eines völkerrechtlichen Anspruchs sein könne. Es hat lediglich für einen - unterstellten - völkerrechtlich begründeten Durchgriffsanspruch des ausländischen Aktionärs in Bezug auf enteignete Unternehmensvermögenswerte die Anspruchsverpflichtung des Landes in Abrede gestellt.

24

Unabhängig davon lässt die Beschwerde auch die erforderlichen Ausführungen zu der Frage vermissen, ob sich diese wesentlich eingeschränktere Rechtsfrage der Passivlegitimation des Landes in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würde. Dazu hätte die Klägerin - worauf der Beklagte mit Recht hinweist - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darlegen müssen, dass ihr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt ein über § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG hinausgehender völkerrechtlicher Durchgriffsanspruch zustehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch grundsätzlich keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, für eine rechtswidrige Hoheitsmaßnahme der ehemaligen DDR oder der sowjetischen Besatzungsmacht einzustehen. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der sogenannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 = juris Rn. 3). Angemerkt wurde lediglich, dass mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat zugleich etwaige noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen auf diesen übergehen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - a.a.O. und vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11).

25

Da dieser von der Rechtsprechung allein anerkannten völkerrechtlichen Verpflichtung durch § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG Rechnung getragen wurde (vgl. BT-Drs. 15/1180 S. 15 f.), hätte es innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist näherer Darlegung bedurft, aus welchen völkerrechtlichen Gründen neben diesen Ansprüchen und der Entschädigung für die Wertminderung zunächst freigestellter ausländischer Unternehmensbeteiligungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG noch ein (zusätzlicher oder alternativer) Entschädigungsdurchgriff in Bezug auf die dem Unternehmen gehörenden Vermögenswerte bestehen soll.

26

Im Übrigen ist geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland auch mit Blick auf das Völkerrecht für eine nach DDR-Recht rechtswidrige Vorenthaltung von Entschädigung nur durch Nachzahlung der ausstehenden Entschädigungsforderung einstehen muss (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11). Dementsprechend gelangt auch das von der Beschwerde selbst vorgelegte "Kurzgutachten zu Fragen des völkerrechtlichen Eigentumsschutzes im Rahmen des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes" von Professor Dolzer (Rn. 70) zu dem Ergebnis, dass gegenüber der vom Gesetzgeber mit dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz getroffenen Entscheidung weder aus verfassungsrechtlicher noch aus völkerrechtlicher Sicht Bedenken bestehen.

27

b) Die Klägerin hält ferner den Rechtssatz für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ein Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sei kein völkerrechtlicher Anspruch und Ansprüche aus der Norm (seien) speziell zu völkerrechtlichen Ansprüchen".

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Diese Frage würde sich jedoch ebenfalls in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht sich nicht zu der Frage verhalten, inwieweit der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG völkerrechtlichen Verpflichtungen gefolgt ist und in welchem Verhältnis die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu dem innerstaatlichen Anspruch stehen. Zum anderen wäre die Frage nicht entscheidungserheblich, weil bereits mit dem Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG den völkerrechtlichen Verpflichtungen Genüge getan wird.

29

c) Die Klägerin rügt schließlich in diesem Zusammenhang zwei Verfahrensfehler. Sie sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen zur Passivlegitimation des beklagten Landes übergangen habe. Sie habe mit Schriftsatz vom 8. März 2016 vorgetragen, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar als Gebietsnachfolger der DDR für deren völkerrechtliche Verbindlichkeiten hafte (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - Rn. 11, Meixner, Die Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR und ihre Abwicklung, ZOV 1995, 83, 85). Der Teil der öffentlichen Hand, der als Rechts- und Funktionsnachfolger die enteigneten Vermögenswerte erhalten habe, dürfte aber in analoger Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zahlen haben. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, es fehle jeder Anhaltspunkt für die Haftung des Landes, müsse es dieses Vorbringen ignoriert haben. In gleicher Weise habe es ihr Vorbringen zur völkerrechtlichen Verwurzelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung, dass das Land nicht hafte und dass ihr völkerrechtlicher Anspruch nicht in einem Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz verfolgt werden könne, nicht begründet und damit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO begangen.

30

Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das angegriffene Urteil verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt allerdings nicht, dass in der Entscheidung sämtliche von den Beteiligten vorgetragenen oder für wesentlich gehaltenen Gesichtspunkte zu behandeln wären. Nur wenn nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen unerwähnt bleibt, lässt das darauf schließen, dass dieses Vorbringen nicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 44 Rn. 4).

31

Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht nicht auf das Vorbringen zur völkerrechtlichen Verwurzelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eingegangen ist, beruht dies darauf, dass dieses Vorbringen nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich war. Demgegenüber hat es tragend auf die Frage der Passivlegitimation abgestellt, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen ist. Zwar spricht das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht explizit das klägerische Argument an, dass der Teil der öffentlichen Hand, der den enteigneten Vermögenswert erhalten hat, in analoger Anwendung der geltenden Bestimmungen eine Entschädigung zu zahlen habe. Es begründet jedoch seine davon abweichende Auffassung damit, dass ein völkerrechtlicher Entschädigungsanspruch gegenüber der ehemaligen DDR allenfalls nach Art. 23 f. des Einigungsvertrages (EV) von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen war. Damit liefert es zum Argument der Klägerin ein Gegenargument und macht deutlich, dass seines Erachtens mit Art. 23 f. EV eine abschließende normative Regelung über den Übergang von ehemaligen DDR-Verbindlichkeiten erfolgt ist, sodass für die Hilfskonstruktion der Funktionsnachfolge kein Raum bleibt (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7 U 2763/00 - VIZ 2001, 575 f. = juris Rn. 61). Dass das Verwaltungsgericht nicht auf die zitierte Literatur und Rechtsprechung eingegangen ist, liegt daran, dass die Klägerin diese Fundstellen nicht als Beleg für ihre Theorie der Rechts- oder Funktionsnachfolge in Anspruch genommen hat.

32

Wegen dieser - wenn auch knappen - Begründung kann auch nicht festgestellt werden, dass das vorinstanzliche Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (stRspr; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - 3 B 67.15 - juris Rn. 17). Davon kann hier keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung zur Passivlegitimation normativ begründet hat. Auch seine Rechtsansicht, dass der behauptete völkerrechtliche Anspruch in einem anderweitigen Verwaltungsverfahren verfolgt werden müsse, erschließt sich als folgerichtig, wenn dieser Anspruch nicht gegenüber dem beklagten Landesministerium, sondern gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu verfolgen wäre.

33

5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher V

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(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.