Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Mai 2010 - 7 B 18/10

bei uns veröffentlicht am25.05.2010

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist.

2

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 ist den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 30. Dezember 2009 zugestellt worden. Die Zwei-Monats-Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO endete somit am Montag, dem 1. März 2010. Die Begründung der Beschwerde ist per Fax erst am 2. März 2010 und damit verspätet beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingegangen.

3

Dem Antrag der Beigeladenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO konnte nicht stattgegeben werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten.

4

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigen zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 und Beschluss vom 23. Februar 1996 - BVerwG 8 B 28.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204 jeweils m.w.N.). Die "Beweislast" für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 29).

5

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass wegen des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden dürfen. Namentlich bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionstüchtigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Bei Störungen des Empfangsgeräts und/oder der Leitung, die gemeinsam mit dem Empfangsgerät die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit darstellt, liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - BVerwG 7 B 304.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 206). Wird eine Fristversäumung auf eine technische Störung des eigenen Telefaxgeräts zurückgeführt, ist Voraussetzung für die Wiedereinsetzung, dass dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass ein einen bloßen Bedienungsfehler ausschließender technischer Defekt des Sendegeräts aufgetreten ist, der nicht vorhersehbar war (sog. Spontanversagen; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05 - NJW 2007, 601 f.; BFH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX B 215/01 - BFH/NV 2002, 1159 f.). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei einem solchen Spontanversagen des Sendegeräts nur dann abzulehnen, wenn der Ausfall zu einem Zeitpunkt eingetreten oder konkret vorhersehbar gewesen ist, als noch eine Übermittlung der Rechtsmittelschrift auf einem anderen Wege möglich und zumutbar war (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158 ff.).

6

Ebenfalls geklärt ist, dass eine Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann. Wer eine Rechtsmittefrist voll ausnutzt, nimmt jedoch eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" für die Fristwahrung auf sich (Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 60.90 - juris; BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 - BFH/NV 2004, 519; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - NJW 1992, 244). So hat ein Rechtsanwalt etwa dem Phänomen, dass der gerichtseigene Telefaxanschluss durch andere eingehende Sendungen kurz vor Fristablauf vielfach belegt ist, im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - NJW 2000, 574; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25. November 2003 a.a.O.). Dabei ist es kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss, wenn das Empfangsgerät in den Abendstunden und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist (BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 - BFH/NV 2010, 919).

7

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann den Beigeladenen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewährt werden. Ihr Prozessbevollmächtigter hat innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist einzuhalten.

8

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 2. März 2010 ausgeführt:

9

Die letzte Überarbeitung des Schriftsatzes mit der Beschwerdebegründung sei am 1. März 2010 bei ihm zu Hause um 23.45 Uhr erfolgt. Nach dem Ausdruck habe er den unterschriebenen Schriftsatz in das Faxgerät gelegt und die Nummer des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts gewählt. Die Sendung sei nicht per Fax übermittelt worden. Das Gerät habe die Mitteilung gesprochen: "Die von ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich." Mehrfache Versuche, die Übermittlung zu wiederholen, seien gescheitert. Mit dem Faxgerät, das seiner Lebensgefährtin - einer Rechtsanwältin - gehöre, seien bislang unzählige Sendungen problemlos versandt worden. Ein anderes Faxgerät in der Nähe habe nicht zur Verfügung gestanden. Das Faxgerät in seiner Kanzlei hätte er auch unter Verletzung von Verkehrsvorschriften nicht mehr rechtzeitig erreichen können.

10

Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen drei Fehlerberichte des Telefaxgeräts seiner Lebensgefährtin vom 1. bzw. 2. März 2010 (von 23.46 Uhr, 23.54 Uhr und 00.03 Uhr) sowie einen Auszug aus einem Internet-Routenplaner vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 hat er überdies einen Auszug aus der Bedienungsanleitung des Faxgeräts vorgelegt. Aus alledem ergibt sich nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen alles seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat.

11

Auf der Grundlage der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 kann ausgeschlossen werden, dass die entscheidende Ursache für die fehlgeschlagene Sendung in der Sphäre des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts liegt. Danach war das Faxgerät des Oberverwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitraum ordnungsgemäß in Betrieb und empfangsbereit. In den Empfangsjournalen sei kein Einwahlversuch eines Faxgeräts mit der Nummer +494060951... ersichtlich. Außerhalb der Dienstzeit seien am Abend des 1. März 2010 und am Morgen des 2. März 2010 Telefaxe korrekt eingegangen.

12

Ist die Sendung demnach nicht wegen einer Störung des Empfangsgeräts oder der Leitung fehlgeschlagen, kann die Ursache für das Fehlschlagen der Sendung nur in der Sphäre des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, etwa in einer fehlerhaften Bedienung des Sendegeräts oder einem technischen Defekt des Sendegeräts liegen. Wiedereinsetzung könnte bei dieser Sachlage nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung nur dann gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, dass die Übermittlung der Beschwerdebegründung nicht wegen eines Bedienungsfehlers, sondern eines unvorhersehbaren technischen Defekts des Sendegeräts fehlgeschlagen ist. Dazu hätte etwa dargetan und glaubhaft gemacht werden müssen, dass das Faxgerät normalerweise zuverlässig funktioniert hat und im Anschluss an die gescheiterten Übertragungsversuche gewartet oder repariert werden musste. Alternativ hätte eine sonstige, plausible (vorübergehende) Störung dargelegt werden müssen (z.B. Stromausfall o.ä.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2007 - 10 U 26/06 - juris Rn. 7). Daran fehlt es. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat weder näher ausgeführt, welche Art von Störung sich hinter der Mitteilung "Die von ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich" verbirgt, noch hat er sonst dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Bedienungsfehler oder ein vorhersehbarer technischer Defekt ausgeschlossen werden können. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem Vorbringen, von dem fraglichen Gerät aus seien zuvor unzählige Sendungen problemlos übermittelt worden. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen unsubstantiiert geblieben ist, wäre auch dann nicht ausgeschlossen, dass die Übermittlung der Beschwerdebegründung aufgrund eines Bedienungsfehlers fehlgeschlagen ist. Die gegenteilige Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 16. April 2010, "zumindest kann eine Fehlbedienung des Geräts oder eine fehlerhafte Verbindung des Geräts mit der Stromzufuhr und dem Telefonnetz ausgeschlossen werden", wird - abgesehen davon, dass die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO bereits Anfang April 2010 abgelaufen war - durch nichts belegt. Aus den vorgelegten Fehlerberichten ergibt sich nur, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen die richtige Empfängerfaxnummer eingegeben hat. Dies schließt aber andere Bedienungsfehler nicht aus.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - XI ZB 27/05

bei uns veröffentlicht am 10.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 27/05 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 233 Fe a) Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, muss die Ausgangskon
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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - XI ZB 14/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/17 vom 19. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191217BXIZB14.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Rich

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 27/05
vom
10. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, muss die Ausgangskontrolle
durch Überprüfung des Faxprotokolls nicht notwendigerweise in unmittelbarem
Anschluss an den Sendevorgang, aber so rechtzeitig erfolgen, dass
eine erfolglos gebliebene Übermittlung eines Schriftsatzes noch innerhalb der
verbleibenden Frist ohne weiteres möglich ist.

b) Ein einen Bedienungsfehler ausschließendes, auf einem technischen Defekt
beruhendes Spontanversagen eines Faxgeräts ist nicht hinreichend glaubhaft
gemacht, wenn vor und nach dem erfolglosen Versuch der Übermittlung eines
Schriftsatzes erfolgreiche Übermittlungen an die jeweiligen Empfänger stattgefunden
haben, ohne dass zwischenzeitlich eine technische Wartung oder Reparatur
erfolgt ist.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 10. Oktober 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 33.346,53 €

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat die Klage über 33.346,53 € durch Urteil vom 19. April 2005, zugestellt am 22. April 2005, abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 20. Mai 2005 Berufung eingelegt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat er am 25. Juni 2005 gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 4. Juli 2005 die Berufung begründet.
2
Begründung Zur seines Wiedereinsetzungsantrages hat sein damaliger Prozessbevollmächtigter vorgetragen, er habe die Berufungsbegründung im Rohbau schon ein paar Tage vor dem Ablauf der Frist erstellt , habe diese aber noch einmal überarbeiten und vor allem hätte sie getippt werden müssen. Da sein Büropersonal dazu nicht ausgereicht habe, habe er selbst die Endfassung der Berufungsbegründung tippen wollen. Er habe geglaubt, dass er das noch wenigstens am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist schaffen würde. An diesem Tag habe er aber noch eine andere Frist für Celle zu erledigen gehabt. Den Schriftsatz habe er auch selbst fertig gemacht und dann auch selbst getippt. Die Erstellung des anderen Schriftsatzes habe viel länger gedauert als er einkalkuliert gehabt habe. Der Mandant in dieser anderen Sache habe ihm die von ihm längst zuvor angeforderten Informationen erst Montagabend hergegeben und am Dienstag habe er andere Sachen zu erledigen gehabt. Während der Fertigung des Schriftsatzes für Celle habe er gemerkt, dass er es nicht mehr schaffen würde, auch die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache fertig zu stellen und habe deshalb selbst einen Verlängerungsantrag mit Begründung fertig gestellt. Den habe er dann das erste Mal um 22.30 Uhr zu faxen versucht. Während des Faxvorgangs habe er an dem Celler Schriftsatz weitergearbeitet, diesen fertig gestellt und um 23.46 Uhr nach Celle gefaxt. Diese Faxung sei o.k. gegangen.
3
der Bei Gelegenheit habe er gemerkt, dass die Faxung nach Naumburg nicht geklappt habe. Eine Erklärung dafür habe er nicht, was daran liegen könne, dass er sich mit solchen Dingen nicht gut auskenne - außer dass er im Normalfall das Faxgerät bedienen könne. Soweit er wisse, speichere das Faxgerät die eingegebene Empfangsnummer und wiederhole - etwa wenn die empfangene Nummer besetzt sei - den Faxversuch für eine ziemlich lange Zeit solange, bis es geklappt habe. Wenn sein Wissen richtig sei, könne der Misserfolg also nicht daran gelegen haben, dass das Faxgerät des OLG Naumburg besetzt gewesen sei.
4
habe Er sofort noch zwei- oder dreimal Faxversuche unternommen , aber es habe sich nichts getan. Das sei ihm rätselhaft und er könne es auch jetzt nicht erklären. Um Mitternacht habe er die Versuche abgebrochen. Er müsse zugeben, dass er nicht gleich gegen 22.30 Uhr geprüft habe, ob das Gerät eine OK-Faxquittung für das Fax in dieser Sache ausgegeben habe. Wenn er nicht noch die Cellenser Sache hätte schreiben müssen, hätte er das natürlich getan. Allerdings hätte das vermutlich nichts genützt, weil es ja auch später mit dem Faxen nach Naumburg nicht geklappt habe. Im Normalfall hätte die Zeit nach dem Cellenser Fax genügt, das hier interessierende Fax mit dem Fristverlängerungsantrag an das OLG zu schicken.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Klägervertreter um 22.30 Uhr versucht habe, ein Fax an das Oberlandesgericht Naumburg zu übermitteln. Das Faxgerät des Oberlandesgerichts , das auch erfolglose Übermittlungsversuche registriere, weise ausweislich des Journals um 22.30 Uhr keinen gescheiterten Übermittlungsversuch auf. Jedenfalls habe der Klägervertreter, wie er selbst eingeräumt habe, es versäumt, gleich nach 22.30 Uhr den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Übermittlung erfolgreich gewesen sei.
Dieser Verpflichtung sei er nicht dadurch enthoben gewesen, dass er gleichzeitig einen anderen Schriftsatz für das AG Celle erstellt habe, zumal die Überprüfung des Sendeberichts nur wenig Zeit beansprucht hätte. Hinsichtlich der angeblich nach 23.46 Uhr unternommenen weiteren Übermittlungsversuche gelte folgendes: Da der Rechtsanwalt, der sich auf einen technischen Defekt berufe, im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Antragsfrist des § 234 ZPO eine genaue und vollständige Schilderung des Absendevorgangs unter Vorlage des Sendeprotokolls abzugeben habe, müsse er auch erwähnen , wenn keine entsprechenden Sendeberichte über erfolglose Übermittlungsversuche ausgedruckt worden seien. Soweit der Klägervertreter dies nunmehr im Schriftsatz vom 11. Juli 2005 nachgeholt habe, sei dies nicht mehr innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist und damit verspätet erfolgt. Der vom Klägervertreter dargestellte Sachverhalt, wonach das Faxgerät nachdem es noch um 23.46 Uhr eine Sendebestätigung ausgedruckt habe, unmittelbar danach im Display nicht mehr die eingegebene Nummer, sondern "wirre Zeichen, die fast wie chinesische Schriftzeichen aussahen" angezeigt habe, erscheine unglaubhaft, jedenfalls aber derart außergewöhnlich, dass der Klägervertreter auch ohne entsprechenden Hinweis gehalten gewesen wäre, ihn bereits in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zu erwähnen. Zumindest lege die Sachverhaltsdarstellung einen Fehler bei der Bedienung des Faxgeräts nahe, so dass eine verschuldete Fristversäumnis auch unter diesem Aspekt nicht ausgeschlossen werden könne.
6
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters entfalle auch nicht aufgrund von technischen Störungen beim Empfangsgerät die Ursächlichkeit seiner Pflichtverstöße für die Fristversäumung. Am 22. Juni 2005 habe es keine Störung des Faxgeräts des Oberlandesgerichts Naumburg gegeben; das letzte Fax sei um 23.00 Uhr eingegangen, das erste Fax am 23. Juni 2005 um 5.22 Uhr. Erst für den 23. Juni 2005 sei im Journal verzeichnet, dass zwischen 9.30 Uhr und 11.10 Uhr wegen Arbeiten am Telefonnetz (Verteilerkasten) keine Faxe hätten empfangen werden können.
7
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.


8
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft, sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
9
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGHZ 151, 221, 226 f.), noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901).
10
Rechtsfehlerhaft 1. ist allerdings, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägervertreter habe den Sendebericht seines Faxgerätes gleich nach dem erfolglosen Versuch , ein Fax an das Oberlandesgericht Naumburg zu übermitteln, überprüfen müssen. Zwar hat bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax eine Kontrolle der störungsfreien Übermittlung anhand des Sendeberichts stattzufinden (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2001 - V ZB 5/01, NJW-RR 2001, 1072 und vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491). Diese Ausgangskontrolle ist aber nicht notwendigerweise sofort vorzunehmen. Es reicht vielmehr aus, dass sie so rechtzeitig erfolgt, dass eine erfolglos gebliebene Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax innerhalb der verbleibenden Rechtsmittel(begründungs )frist noch ohne weiteres möglich ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts trägt dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht hinreichend Rechnung, ist insbesondere mit dem Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf, nicht vereinbar. Nach diesem Grundsatz ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfGE 40, 42, 44; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1991, 2076; BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679).
11
Zulässigkeit Die der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus indes unter keinem der in § 574 Abs. 2 ZPO aufgeführten Gründe, da die Entscheidung des Berufungsgerichts auf seiner vorgenannten fehlerhaften Rechtsansicht nicht beruht, sondern allein von der Erwägung getragen wird, ein Fehler des Klägervertreters bei der Bedienung des Faxgerätes am 22. Juni 2005 nach 23.46 Uhr sei nicht auszuschließen, sondern na- he liegend. Aus demselben Grund kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht , wie die Rechtsbeschwerde rügt, das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, dass es den um 22.30 Uhr getätigten erfolglosen Übermittlungsversuch aufgrund des Journals über die beim Oberlandesgericht Naumburg am 22. und 23. Juni 2005 eingegangenen Faxe und nicht erfolgreichen Übermittlungsversuche in Zweifel gezogen hat, ohne dem Kläger eine Ablichtung des Journals zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Fehler des Klägervertreters bei der Bedienung des Faxgerätes am 22. Juni 2005 nach 23.46 Uhr sei nicht auszuschließen, ist jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei , so dass eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) von vornherein nicht in Betracht kommt. Für einen plötzlichen technischen Defekt des Faxgerätes des Klägers am 22. Juni 2005 von 23.47 Uhr bis 24.00 Uhr gibt es keine objektiven Beweise. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Journals und des Sendeberichts seines Faxgerätes wurden sowohl am 22. Juni 2005 um 23.46 Uhr als auch am 23. Juni 2005 um 8.09 Uhr Faxe erfolgreich an die jeweiligen Empfänger übermittelt, wobei das Gerät am 23. Juni 2005, wie dem Vortrag des Klägers zu entnehmen ist, nicht von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten , sondern von dessen Büropersonal bedient worden ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat sein damaliger Prozessbevollmächtigter das Gerät nach dessen angeblichem Spontanversagen am 22. Juni 2005 auch nicht alsbald nachsehen oder reparieren lassen. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägervertreters vom 25. Juni 2005 ergibt sich auch unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 11. Juli 2005, der lediglich eine zulässige Ergänzung seines Vorbringens enthält, nur, dass Versuche, den Fristverlängerungsantrag per Fax am 22. Juni 2005 nach 23.46 Uhr an das Oberlandesgericht Naumburg zu übermitteln, aus ihm rätselhaften Gründen erfolglos geblieben seien. Wenn das Berufungsgericht angesichts der Tatsache, dass Faxe vom Gerät des Klägervertreters sowohl vor als auch nach dem Zeitraum von 23.46 Uhr bis 24.00 Uhr erfolgreich ordnungsgemäß gesendet worden sind, ein auf einem technischen Defekt im Faxgerät beruhendes Spontanversagen nicht als hinreichend glaubhaft gemacht, vielmehr einen Fehler des Klägervertreters bei der Bedienung des Faxgerätes nicht als ausgeschlossen, sondern als nahe liegend angesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97, Umdruck S. 4). Einen vom Klägervertreter nicht bemerkten, bei mehreren Faxversuchen wiederholten Bedienungsfehler konnte das Berufungsgericht, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Klägervertreter bei diesen Versuchen unter Zeitdruck stand, da der Fristverlängerungsantrag bis 24.00 Uhr an das Oberlandesgericht Naumburg übermittelt sein musste, rechtsfehlerfrei als wahrscheinlicher ansehen als ein mehrmaliges, nicht durch Fehlermeldungen belegtes Spontanversagen des vor- und nachher ordnungsgemäß funktionierenden Faxgerätes.
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DieKostenentscheidungfo lgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 9 O 796/04 (152) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.07.2005 - 2 U 50/05 -