Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2011 - 7 A 3/10
Gericht
Tatbestand
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Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 für den Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfeld im Abschnitt Erlangen (Planfeststellungsabschnitt 17; Bau-km G 16,840/ km 16,525 bis km 32,402). Die Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg-Ebensfeld-Erfurt ist Bestandteil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit - Schiene Nr. 8 - Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg-Erfurt-Leipzig/Halle-Berlin. Sie umfasst den Ausbau der bestehenden Strecke Nürnberg-Ebensfeld um zwei zusätzliche Gleise und den Neubau einer zweigleisigen Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Ebensfeld und Erfurt einschließlich zweier Verbindungskurven bei Niederfüllbach und Dörfles-Esbach zur Anbindung von Coburg. Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt verläuft in großen Teilen durch das Stadtgebiet von Erlangen.
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Die Kläger sind Eigentümer und teilweise auch Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen, die für naturschutzfachlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Die Inanspruchnahme erfolgt durch Belastung der Grundstücke mit Grunddienstbarkeiten gegen Entschädigung.
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Das streitgegenständliche Planvorhaben verursacht Eingriffe in Natur und Landschaft im Umfang von rund 39,9 ha, die einen Kompensationsbedarf von ca. 71,4 ha nach sich ziehen, dem Kompensationsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 69,7 ha gegenüberstehen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan sind neben 16 Ausgleichsmaßnahmen sieben Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Ein erheblicher Teil (ca. 45 %) der Eingriffe soll im Bereich der Bauwerke selbst durch Begrünung der Böschungen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken und sonstigen Restflächen ausgeglichen werden. Die Ersatzmaßnahmen sind in Erlangen im Bereich Eltersdorf/Tennenlohe und im Landkreis Erlangen-Höchstadt geplant.
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Streitgegenständlich sind die Ausgleichsmaßnahmen A6 (Aufforstung) und A12 (Entwicklung einer Feucht- bzw. Extensivwiese) sowie die Ersatzmaßnahmen E1(S) (Renaturierung des ehemaligen Hirschweihers in Baiersdorf) und E4/E5 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Hutgraben). Für die Ersatzmaßnahmen E4 und E5 werden - erstmalig durch das zweite Planänderungsverfahren - ca. 20 ha landwirtschaftlich genutzte Acker- und Wiesenflächen beansprucht. Dafür wurde die im ersten Planänderungsverfahren vorgesehene landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E3 "Ersatzzahlung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Gewässerentwicklungsplanes Erlangen" in Höhe von ca. 1,6 Mio. € gestrichen.
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Die Kläger haben im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen die auf ihren Flächen geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erhoben. Die Inanspruchnahme von Flächen der Kläger zu 2 und 11 wurde daraufhin reduziert.
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Im Einzelnen sind die Kläger wie folgt betroffen:
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Der Kläger zu 1 ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer des Flurstücks Nr. ... (5 886 qm), Gemarkung T., das für die Ersatzmaßnahme E5 im Umfang von 5 686 qm mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden soll. Überdies ist er als Pächter verschiedener landwirtschaftlicher Nutzflächen betroffen, die für die Ersatzmaßnahmen E4 und E5 mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden sollen. Nach eigenen Angaben verliert der Kläger zu 1 für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen insgesamt 4,75 ha von bisher als Eigentümer/Pächter genutztem Acker-/Wiesenland.
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Der Kläger zu 2 ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer der Flurstücke Nr. ... und 749 in der Gemarkung E., die für die Ersatzmaßnahme E4 in Anspruch genommen werden. Das Flurstück Nr. ... (3 200 qm) soll im Umfang von 1 755 qm, das Flurstück Nr. ... mit seiner gesamten Größe von 5 710 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden. Überdies werden auch Pachtflächen, die der Kläger zu 2 als Acker-/Wiesenland nutzt, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen. Insgesamt verliert der Kläger zu 2 nach seinen Angaben ca. 5 ha landwirtschaftlich genutzter Eigentums- und Pachtflächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
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Der Kläger zu 3 ist Eigentümer und Bewirtschafter des Flurstücks Nr. ... sowie weiterer Flurstücke in der Gemarkung T. Das 5 180 qm große Flurstück Nr. ... wird vollumfänglich für die Ersatzmaßnahme E4 mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet. Zudem sollen die - in der Klagebegründung nicht explizit genannten - laut Grunderwerbsverzeichnis ebenfalls im Eigentum des Klägers zu 3 stehenden Flurstücke Nr. ... (1 020 qm) und Nr. ... (2 660 qm) in vollem Umfang für die Ersatzmaßnahme E4 mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden.
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Der Kläger zu 4 ist Eigentümer der Flurstücke Nr. ..., ..., und ... in der Gemarkung E. Das Flurstück Nr. ... (6 580 qm) soll für die Maßnahme E4 mit 650 qm, das Flurstück Nr. ... (5 380 qm) mit 580 qm und das Flurstück Nr. ... (2 450 qm) mit 25 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden. Überdies wird das in seinem Eigentum stehende Flurstück Nr. ..., Gemarkung E., im Umfang von 700 qm für die Ausgleichsmaßnahme A6 mit einer Grunddienstbarkeit (Biotopentwicklungsfläche) in Anspruch genommen. Nach seinen Angaben kann der Kläger zu 4 aufgrund der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen künftig landwirtschaftliche Eigentums- und Pachtflächen im Gesamtumfang von 5,5 ha nicht mehr nutzen.
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Der Kläger zu 5 ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., Gemarkung T. Das gesamte Flurstück (2 188 qm) soll für die Maßnahme E5 mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden.
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Die Klägerin zu 6 ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. ... (1 317 qm), Nr. ... (1 959 qm) und Nr. ... (1 503 qm), Gemarkung T. Diese Flurstücke werden für die Maßnahme E5 in vollem Umfang mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet. Zudem ist sie Eigentümerin des Flurstücks Nr. ... (6 550 qm) in der Gemarkung T., das für die Ersatzmaßnahme E4 im Umfang von 760 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden soll.
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Die Klägerin zu 7 ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. ... (69 qm) und Nr. ..., Gemarkung T. Das Flurstück Nr. ... ist ein Wegeflurstück, das nach ihren Angaben als einzige Zufahrt zu dem Hinterliegerflurstück Nr. ... dient und in vollem Umfang für die Maßnahme E4 mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden soll.
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Die Klägerinnen zu 8 und 9 machen geltend, Eigentümerinnen von Flurstücken zu sein, die aus dem ehemaligen Flurstück Nr. ..., Gemarkung T., hervorgegangen sind. Das (ehemalige) Flurstück ... (4 735 qm) soll für die Maßnahme E5 im Umfang von 2 931 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden.
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Der Kläger zu 10 ist Miteigentümer des Flurstücks Nr. ... (8 783 qm), Gemarkung B., das für die Ersatzmaßnahme E1S in vollem Umfang mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll.
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Der Kläger zu 11 ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., Gemarkung B. (33 600 qm). Dieses Flurstück soll für die Ausgleichsmaßnahme A12 im Umfang von 3 530 qm mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden.
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Die Beklagte stellte den Plan unter dem 30. Oktober 2009 fest und machte ihn durch Auslegung vom 4. bis zum 15. Januar 2010 bekannt. Die Kläger haben am 12. Februar 2010 Klage erhoben.
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Sie wenden sich nicht gegen das Bauvorhaben als solches, sondern gegen die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Flächen seien zwar naturschutzfachlich geeignet. Ihre Inanspruchnahme sei aber nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot sei nicht nur hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen, sondern auch im Hinblick auf die örtliche Landwirtschaft im Planfeststellungsabschnitt 17 zu beachten. Die Beklagte habe die allgemeine Verknappung landwirtschaftlicher Grundstücke im Ballungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen und den erheblichen Flächendruck durch eine Reihe von Ausbauvorhaben nicht angemessen berücksichtigt. Die in der ersten Planänderung vorgesehene Ersatzzahlung sei zu Unrecht gestrichen worden. Auf die nachrangige Reaktionsstufe dürfe nicht erst ausgewichen werden, wenn eine Eingriffskompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmöglich sei.
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Zudem sei nicht bzw. nicht ausreichend geprüft worden, ob es Alternativen zu den nunmehr festgesetzten Flächen, etwa Flächen im Eigentum der Vorhabenträgerin oder der öffentlichen Hand gebe. So verfüge etwa die Beigeladene über ca. 40 ha Flächen südlich von Nürnberg bei Pyras/Hilpoltstein, die sie zur Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen für die ICE-Trasse München-Nürnberg angekauft habe und die jetzt überschüssig seien.
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Die Beigeladene habe nicht aktiv nach geeigneten Kompensationsflächen gesucht und sich - anders als andere Vorhabenträger - auch nicht um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Sie habe weder inseriert oder ausgeschrieben noch sei sie an die Privateigentümer herangetreten, um die erforderlichen Kompensationsflächen freihändig oder etwa im Wege eines Flächentauschs zu erwerben. Es sei nicht Aufgabe des Bauernverbandes, im Planfeststellungsverfahren geeignete Flächen für Ersatzmaßnahmen "aufzutreiben". Auf private Flächenangebote sei nicht reagiert worden bzw. die vorgeschlagenen Flächen seien aufgrund rechtlich und naturschutzfachlich fehlerhafter Erwägungen zu Unrecht als nicht geeignet bewertet worden.
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Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung in § 15 Abs. 3 BNatSchG auf die zunehmenden Probleme für die Landwirtschaft bei der Anwendung der Eingriffs- und Ausgleichsregelung reagiert. Diese Neuregelung müsse wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Januar 2010 und dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 auch auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss angewandt werden. Sie verbessere den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bei der Inanspruchnahme für Ausgleichs- oder Ersatzflächen. Danach seien als Ersatzmaßnahmen u.a. Maßnahmen zur Entsiegelung bebauter und nicht mehr genutzter Flächen anzustreben. Insoweit kämen vorliegend etwa die Flächen des ehemaligen Kraftwerks Franken II oder des sog. "Bimbachtals" im Westen der Stadt Erlangen in Frage.
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Überdies werde bestritten, dass die ausgewiesenen Ersatzflächen aus naturschutzfachlichen Gründen am besten geeignet seien. Die Beklagte und die Beigeladene hätten insoweit keine eigenen Ermittlungen und Erwägungen angestellt, sondern auf den Gewässerentwicklungsplan der Stadt Erlangen zurückgegriffen. Nach alternativen Konzepten sei von vornherein nicht gesucht worden.
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Aufgrund der dargelegten Defizite leide der Planfeststellungsbeschluss nicht lediglich an einem Dokumentationsmangel, sondern auch an Abwägungsmängeln. Die Beklagte habe die privaten Belange der Kläger im Rahmen der Abwägung nicht angemessen berücksichtigt.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 für das Vorhaben Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld (Bau-km G 16,840/km 16,525 bis km 32,402) hinsichtlich der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung auf privaten Flächen der Kläger aufzuheben,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien naturschutzfachlich geeignet und erforderlich. Bei der Planung und Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bewegten Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sich in einem Spannungsverhältnis zwischen der Schonung von Privateigentum und den naturschutzfachlichen Erfordernissen. Die Planfeststellungsbehörde habe den Druck auf die landwirtschaftlichen Flächen im Nachgang zum Erörterungstermin deutlich reduziert. So sei der Kompensationsfaktor entsprechend einer Forderung der Landwirtschaftsverbände abgesenkt worden. Zudem sei die Planung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen überprüft und durch punktuelle Streichung von Flächen so geändert worden, dass bei keinem der betroffenen Betriebe eine Existenzgefährdung zu befürchten sei.
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Andere Lösungen seien nur mit anderen naturschutzfachlichen Konzepten möglich, insoweit verfüge sie aber über eine Einschätzungsprärogative. Dabei komme eine Ersatzzahlung nur als ultima ratio in Betracht. Überdies könne ein Flickenteppich von Einzelmaßnahmen naturschutzfachlich nicht so hoch angerechnet werden wie ein zusammenhängendes, multifunktionales Konzept. Abgesehen davon seien andere, gleichermaßen geeignete Flächen nicht benannt worden. Auch der Bayerische Bauernverband habe weder im Nachgang zum Erörterungstermin im Oktober 2008 noch im Anschluss an ein Gespräch im Eisenbahn-Bundesamt am 19. Juni 2009 andere geeignete Flächen benannt.
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Die Inanspruchnahme der Grundstücke durch Belastung mit Grunddienstbarkeiten gegen Entschädigung stelle gegenüber einem Vollentzug des Eigentums das mildere Mittel dar. Sofern keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich sei, werde die Beigeladene die Flächen auf Wunsch des Betroffenen auch übernehmen. Diese Frage sei jedoch - ebenso wie die Möglichkeit eines Flächentauschs - im Rahmen des Enteignungs-/Entschädigungsverfahrens zu klären.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen sei zur Umsetzung der streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen A6 und A12 sowie E1, E4 und E5 erforderlich. Das zugrunde liegende, von den Naturschutzfachbehörden getragene Kompensationskonzept sei fachlich nicht zu beanstanden. Es zeichne sich durch Trassennähe sowie dadurch aus, dass die Ersatzmaßnahmen in verschiedene Konzepte eingebunden seien. Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien multifunktional angelegt. Sie dienten sowohl zur Kompensation von Eingriffen in verschiedene Funktionen des Naturhaushalts als auch dem Artenschutz. Aufgrund der Multifunktionalität habe der Gesamtflächenbedarf für Kompensationsmaßnahmen minimiert werden können, weil auf ein und derselben Fläche verschiedene Kompensationswirkungen zugleich bewirkt werden. Alternative Flächen seien geprüft worden, zur Verwirklichung der Kompensationsziele aber als nicht bzw. schlechter geeignet eingestuft worden.
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Eine Ermittlung der Eigentumsverhältnisse an allen Flächen in dem für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich in Betracht kommenden Umfeld des Vorhabens sei nicht zu leisten und daher auch nicht verhältnismäßig. Es sei vielmehr zulässig und geboten - ausgehend von den zu kompensierenden Eingriffen - zunächst nach naturschutzfachlichen Kriterien die Kompensationsziele festzulegen und sodann nach Flächen zu suchen, die das entsprechende Aufwertungspotential aufweisen. Die Eigentumsverhältnisse müssten dann nur für solche Flächen ermittelt werden, die für eine Heranziehung zu Kompensationszwecken in Betracht kämen.
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Ob private Eigentümer ihre Flächen einvernehmlich zur Verfügung stellen, könne und müsse der Vorhabenträger bzw. die Planfeststellungsbehörde nicht von sich aus durch Abfrage aller Eigentümer ermitteln, deren Grundstücke aus fachlicher Sicht grundsätzlich in Betracht kämen. Jedenfalls überschreite eine Planfeststellungsbehörde nicht die Grenzen ihres Verfahrensermessens, wenn sie davon absehe. Eine Möglichkeit zur Ermittlung einvernehmlich angebotener Flächen sei vielmehr gerade die Mitwirkung der jeweils einschlägigen fachkundigen Verbände und Behörden, vorliegend insbesondere der Kommunen und des Bauernverbandes. Darauf dürfe sich die Planfeststellungsbehörde konzentrieren. Könnten auch die Kommunen und Verbände keine alternativen Flächen benennen, müsse auch die Planfeststellungsbehörde diese nicht kennen. Daran gemessen sei der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig, denn die entsprechenden Anfragen an die Kommunen und den Bayerischen Bauernverband seien erfolglos geblieben.
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Einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (BVerwG 7 VR 2.10) abgelehnt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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1. Die Kläger zu 1 bis 7 sowie 10 und 11 sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie können geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss als Eigentümer der betroffenen Flächen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dass die Klägerinnen zu 8 und 9 Eigentümerinnen von Grundstücken sind, die aus dem Flurstück Nr. ..., Gemarkung T., hervorgegangen sind, lässt sich anhand der Planunterlagen und sonst vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Dies hat der Senat schon in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 19) angemerkt. Die Klägerinnen zu 8 und 9 haben hierzu gleichwohl nicht ergänzend vorgetragen, sodass es ihnen schon an der Klagebefugnis fehlt. Ungeachtet dessen wäre ihre Klage aus den nachstehenden Gründen auch in der Sache nicht erfolgreich.
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2. Die Klage, deren Erfolgsaussichten nach Maßgabe der bei Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Rechtslage zu beurteilen sind (a), ist weder im Hauptantrag (b) noch im Hilfsantrag (c) begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger mit der Folge einer mit dem Hauptantrag begehrten - teilweisen - Aufhebung oder zumindest der hilfsweise begehrten Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 21) ausgeführt hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - juris Rn. 23 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146). Die mit einer großflächigen Belastung von Eigentumsflächen der Kläger verbundene Anordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist daher an Art. 6a des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG a.F.) zu messen, der sich seinerseits im Rahmen des § 19 BNatSchG a.F. hält.
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Entgegen der Auffassung der Kläger findet somit der am 1. März 2010 und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getretene § 15 Abs. 3 BNatSchG n.F. vorliegend noch keine Anwendung. Hieran hält der Senat fest. Die Neuregelung hat nicht lediglich klarstellenden Charakter, sondern regelt erstmalig ein spezielles Rücksichtnahmegebot und einen entsprechenden Prüfauftrag bei der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Einwand der Kläger, es sei schon aus Billigkeits- und Praktikabilitätsgründen geboten, bei benachbarten Planfeststellungsabschnitten - wie hier dem Planfeststellungsabschnitt 16, für den das Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dem streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitt 17 - einen einheitlichen Maßstab nach dem Bundesnaturschutzgesetz zugrunde zu legen, greift nicht durch. Dass für verschiedene Abschnitte eines einheitlichen Planvorhabens unterschiedliche Rechtsvorschriften maßgeblich sein können, ist dem Umstand geschuldet, dass es gerade bei umfangreichen und komplexen Planvorhaben nicht möglich ist, das gesamte Vorhaben in einem einzigen Planfeststellungsverfahren zu bewältigen, und es deshalb - unter bestimmten Voraussetzungen - zulässig ist, das Gesamtvorhaben in mehrere Abschnitte zu unterteilen (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 28). Die damit regelmäßig verbundene zeitliche Staffelung der Planfeststellungsverfahren in den einzelnen Planfeststellungsabschnitten bringt es zwangsläufig mit sich, dass z.B. Rechtsänderungen nur für noch nicht planfestgestellte Abschnitte von Bedeutung sind.
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b) Der auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg. Die (Teil)Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kommt nach § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG nur dann in Betracht, wenn etwaige Mängel des Planfeststellungsbeschlusses nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Das ist nur dann der Fall, wenn ohne die angegriffene Regelung/Festsetzung das Vorhaben als solches oder seine Gesamtkonzeption in Frage gestellt wäre.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derart gravierenden Mangels haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie wenden sich - wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt haben - nicht gegen das Vorhaben als solches, sondern rügen ausschließlich die Inanspruchnahme ihrer Flächen für naturschutzfachlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben aber unter diesen Umständen nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Rn. 110, BVerwGE 121, 72 <77> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5).
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c) Der auf Feststellung der (Teil-)Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des Art. 6a BayNatSchG a.F. Die Kläger werden durch die Inanspruchnahme ihrer Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat bei der Flächenauswahl dem Eigentumsrecht in einer Weise Rechnung getragen, dass das Kompensationskonzept dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot entspricht.
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aa) Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 22 bis 29) ausgeführt:
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Nach Art. 6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG a.F. ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, die eingriffsbedingten unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Art. 6a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG a.F., § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F.). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (Art. 6a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG a.F., § 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG a.F.). Der Landesgesetzgeber hat zudem von der ihm in § 19 Abs. 4 BNatSchG a.F. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG a.F. die Zulässigkeit einer Ersatzzahlung für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen vorgesehen. Bei der Anwendung dieses gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 33 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16).
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Die Umschreibung des Ausgleichstatbestandes in Art. 6a BayNatSchG a.F. und § 19 BNatSchG a.F. enthält ein qualitatives und ein räumliches Element. Die in einem naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen die durch das Vorhaben verursachten, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft qualitativ ausgleichen oder gleichwertig ersetzen. Das räumliche Element verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Der räumliche Bereich, in dem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Betracht kommen, wird durch den fachrechtlich gebilligten Standort des Vorhabens vorbestimmt. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Zwischen Ausgleichs- und Eingriffsort muss ein räumlich-funktionaler Zusammenhang bestehen (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <163> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - juris Rn. 128 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 = BVerwGE 121, 72 ff.). Ersatzmaßnahmen müssen nach Art. 6a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG a.F. nicht auf den Eingriffsort zurückwirken; das Gesetz verlangt nur, dass die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts "möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind". Danach genügt es, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahmen besteht (Urteil vom 17. August 2004 - BVerwG 9 A 1.03 - juris Rn. 24 = NuR 2005, 177).
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Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hängt weder ausschließlich noch in erster Linie von ihrer Entfernung zum Eingriffsort ab. Solange eine Ausgleichsfläche noch auf den Eingriffsort zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom Eingriffsort weiter entfernt ist als eine andere potentielle Ausgleichsfläche. Etwaige Lagenachteile alternativ in Betracht zu ziehender Ausgleichsflächen können möglicherweise durch einen größeren Flächenumfang oder durch besondere Vorkehrungen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen aufgefangen werden (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 32 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16). Diese Überlegungen gelten auch für Ersatzmaßnahmen. Besteht noch eine räumliche Beziehung zwischen Eingriffsort und Ersatzmaßnahme, kommt es nicht entscheidend darauf an, welche der Alternativflächen näher am Eingriffsort liegt. Anderenfalls würde eine flexible Handhabung der Eingriffsregelung unnötig erschwert, zumal die in Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG a.F. vorgesehene Ersatzzahlung als ultima ratio nur dann in Betracht kommt, wenn Eingriffe weder ausgeglichen noch ersetzt werden können.
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Ob die Ersatzmaßnahmen noch in dem "betroffenen Landschaftsraum" im Sinne des Art. 6a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG a.F. liegen, lässt sich nicht metrisch festlegen, sondern hängt von den jeweiligen naturschutzfachlichen Gegebenheiten ab. Insgesamt sind die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme großzügig auszulegen (vgl. Urteil vom 17. August 2004 a.a.O.). Dies gilt im Hinblick auf die dort vielfach bestehenden Schwierigkeiten, geeignete Kompensationsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft zu finden, auch und gerade für Ballungsräume (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. Rn. 128). Auch eine Entfernung von 15 km zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme ist unbedenklich, wenn Kompensationsfläche und Eingriffsgebiet im gleichen Naturraum liegen (Urteil vom 17. August 2004 a.a.O. Rn. 23).
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Für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - juris Rn. 33 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8). Landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert und deshalb aufwertungsfähig (Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - juris Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 12 = BVerwGE 120, 1 ff. <16>).
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Neben diesen naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Wird für eine Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme auf privates Grundeigentum zugegriffen, muss dies das mildeste Mittel zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtung darstellen. Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere Ersatzmaßnahmen - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27). Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (stRspr; Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - juris Rn. 38 f. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 132 = BVerwGE 105, 178 ff.; Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 9 VR 10.03 - juris Rn. 13 und vom 11. November 2008 - BVerwG 9 A 52.07 - juris Rn. 6 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 14).
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Schließlich dürfen die mit Ausgleichsmaßnahmen verbundenen nachteiligen Folgen nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Dabei ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 34).
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Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben ist durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27 f.).
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bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen für die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen als rechtmäßig.
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Die Ermittlung des Umfangs der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie des daraus folgenden Kompensationsbedarfs greifen die Kläger nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass Eingriffs- und Kompensationsumfang auf naturschutzfachlich unvertretbare Weise ermittelt wurden, sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare - Gegenüberstellung von Eingriffen und Kompensation erscheint nachvollziehbar und vertretbar.
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Die Kläger stellen auch die naturschutzfachliche Eignung ihrer Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in Abrede. Sie machen vielmehr geltend, die Inanspruchnahme ihrer Flächen sei vermeidbar und daher nicht erforderlich gewesen, weil der Kompensationsbedarf ebenso gut unter Inanspruchnahme anderer Grundstücke, vornehmlich solcher der öffentlichen Hand oder einvernehmlich zur Verfügung gestellter Flächen, hätte befriedigt werden können. Dies trifft, wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat, nicht zu. Die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 30. November 2010 sowie vom 7. März 2011 und der Beigeladenen mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2010 sowie 8. März 2011 nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen belegen, dass keine gleichermaßen tauglichen Flächen zur Verfügung standen bzw. sich hätten ermitteln lassen, die die Belastung der klägerischen Flächen als vermeidbar erscheinen lassen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Vorhabenträger im Rahmen der Eingriffsregelung des Art. 6a BayNatSchG a.F. nach der Feststellung des Eingriffsumfangs und des Kompensationsbedarfs nicht verpflichtet, im nächsten Schritt mit Hilfe von Ausschreibungen/Inseraten in den einschlägigen Fachblättern oder durch Herantreten an alle Eigentümer von Flächen, die in dem für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich in Frage kommenden Umfeld des Vorhabens belegen sind, unter Zurückstellung naturschutzfachlicher Überlegungen auf Flächensuche zu gehen oder sich gar mit Flächen, etwa für einen späteren Flächentausch, zu bevorraten. Es kann dahinstehen, ob eine solche Verfahrensweise - zumal bei Großvorhaben - praktikabel bzw. zur Förderung einer einvernehmlichen Lösung nicht zumindest sinnvoll wäre. Der Vorhabenträger kann davon in diesem frühen Verfahrensstadium jedenfalls in zulässiger Weise absehen. Denn nach der Festlegung des Kompensationsbedarfs steht bei der Planung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zunächst nicht die Schonung privaten Eigentums, sondern eine möglichst optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im Vordergrund. Die in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgeschriebene Notwendigkeit eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs oder zumindest räumlichen Bezugs zwischen Eingriffsort und Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme liegt darin begründet, dass in "Natur" und "Landschaft" ein örtlicher Bezug immanent ist. Natur und Landschaft sind immer räumlich-konkret Lebensraum und Lebensgrundlage für die gerade an einem bestimmten Ort angesiedelten Menschen, Tiere und Pflanzen. Der Schutzzweck der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist daher nicht in erster Linie generalisierend auf "die Natur insgesamt", sondern auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft in ihrer örtlichen Vorfindlichkeit im Umfeld des Eingriffs ausgerichtet (vgl. Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2004, 1189, <1192>; vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 4 C 15.87 - BVerwGE 81, 220 <221> = Buchholz 406.401 § 8 NatSchG Nr. 7). Der naturschutzfachlichen Qualität des Kompensationskonzepts kommt dementsprechend erhebliche Bedeutung zu. Dabei wird die naturschutzfachliche Qualität vielfach auch davon abhängen, ob die Kompensationsmaßnahmen multifunktional angelegt und/oder miteinander vernetzt sind, oder nur punktuell wirken und isoliert nebeneinander stehen; denn Einzelmaßnahmen auf kleineren Flächen leiden regelmäßig stärker unter negativen Umgebungseinflüssen (vgl. auch Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 61). Zudem dürfte ein Flickenteppich aus verschiedenen Einzelmaßnahmen regelmäßig in geringerem Umfang anrechnungsfähig sein, während multifunktionale und vernetzte Maßnahmen den Gesamtflächenbedarf für Kompensationsmaßnahmen in der Regel reduzieren werden.
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Ausgehend von dieser Zielrichtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es daher - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 34 f.) ausgeführt hat - zulässig, zunächst nach Maßgabe der gesetzlichen Rangfolge (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Ersatzzahlung) ein (vorläufiges) Kompensationskonzept zu entwickeln und den örtlichen Bereich oder auch die Bereiche, in denen Kompensationsmaßnahmen in Betracht kommen, näher zu umreißen. Erst im Anschluss daran kommt zum Tragen, dass der Zugriff auf Privateigentum bei der Suche und Festsetzung naturschutzfachlich geeigneter Ausgleichs- und Ersatzflächen ausscheidet, wenn Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle, insbesondere auf Flächen der öffentlichen Hand oder auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Flächen gleichen Erfolg versprechen. Der Senat hat insoweit schon in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 35) betont, dass die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse und die naturschutzfachliche Eignungsbeurteilung es erforderlich machen können, das zunächst erdachte (vorläufige) Kompensationskonzept zu modifizieren oder ein alternatives Konzept zu prüfen, bevor die endgültige Ausgestaltung des Kompensationskonzeptes erfolgt. Dabei verfügt die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen über planerische Spielräume.
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Daran gemessen ist das hier streitgegenständliche Kompensationskonzept nicht zu beanstanden.
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Wie sich aus den von der Beklagten und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren im Nachgang zum Beschluss des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 7. Juli 2010 vorgelegten Unterlagen ergibt, ist der Vorwurf der Kläger nicht gerechtfertigt, die Beigeladene und die Beklagte hätten weder aktiv nach Flächen gesucht noch alternative Kompensationskonzepte und -möglichkeiten in Erwägung gezogen und geprüft. Ausweislich der Unterlagen gehen die Planungen für das streitgegenständliche Vorhaben bis in das Jahr 1993 zurück. Seinerzeit standen die Beteiligten vor allem vor dem Problem, das Ausbauvorhaben mit dem im sog. Knoblauchsland geplanten Gewerbepark Nürnberg/Fürth/Erlangen abzustimmen. Für diesen Gewerbepark war ein Kompensationsflächenbedarf von 107 ha angemeldet. Der Bereich Hutgraben war damals schon für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben im Blick. Ein Zugriff auf den Hutgraben kam aber nicht in Betracht, weil dieser schon als Kompensationsfläche für den Gewerbepark "reserviert" war. Geprüft und - teilweise aufgrund von Einwendungen der Stadt Erlangen - wieder verworfen wurden damals u.a. Flächen auf dem ehemaligen Truppenübungsgelände im Naturschutzgebiet Tennenloher Forst, im Stadtgebiet Erlangen, in der Regnitzaue, östlich von Hüttendorf und im Bereich Rosssee (vgl. B 4-4 LBP, Anlage 12.1 zum PFB). Ende 1997 wurde eine Änderungsplanung vorbereitet. Im Stadtgebiet von Erlangen wurden wegen Doppelbelegungen bzw. wegen naturschutzfachlicher Ablehnung Maßnahmen im Umfang von ca. 11,9 ha aus der Planung genommen. Im Landkreis Erlangen-Höchstadt (Gemeinde Bubenreuth und Stadt Baiersdorf) wurden die vorgesehenen Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen im Umfang von fast 5 ha aus der Planung genommen. In Gesprächen mit der höheren Naturschutzbehörde wurde nach Möglichkeiten gesucht, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in Privatbesitz zu reduzieren und einen Teil der Maßnahmen auf öffentliche Flächen zu verlagern. Alternativ wurde die Extensivierung von Acker- und Grünlandflächen sowie die Förderung und Entwicklung auetypischer Feuchtbiotope in der Regnitzaue und die Anlage einer größeren Flachwasserzone im Bereich der Mündung der Aurach in die Regnitz geplant. Zudem wurden Ersatzmaßnahmen im Naturschutzgebiet Tennenloher Forst geplant. Zu einem Abschluss kam diese Planänderung nicht, die Planungen wurden von 1998 bis 2002 unterbrochen.
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Im Jahre 2006 wurde sodann das erste Planänderungsverfahren eingeleitet und u.a. das Ausgleichs- und Ersatzkonzept umfangreich geändert. Aufgrund der Schwierigkeiten, im Bereich der Stadt Erlangen überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen zu finden, und des daraus folgenden Kompensationsdefizits von ca. 18,9 ha war in der ersten Planänderung eine Ersatzzahlung an den Naturschutzfonds Bayern i.H.v. 1,646 Mio. € vorgesehen, die die Realisierung von Maßnahmen des Gewässerentwicklungsplanes der Stadt Erlangen ermöglichen sollte.
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Zwischen der ersten und der zweiten Planänderung erging ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Januar 2006 (Rs. C-98/03 = NuR 2006, 166), mit dem die Bundesrepublik Deutschland u.a. im Hinblick auf die Regelungen des § 43 Abs. 4 BNatSchG a.F. (weitgehende Freistellung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Eingriffsvorhaben von artenschutzrechtlichen Verboten) wegen unzureichender Umsetzung von Art. 12 und 16 der FFH-RL verurteilt wurde. In Reaktion auf dieses Urteil wurde § 42 BNatSchG durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 geändert. Das führte unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes zu gesteigerten fachlichen Anforderungen an die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und machte eine Überarbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfung im landschaftspflegerischen Begleitplan erforderlich. Im Ergebnis des zweiten Planänderungsverfahrens wurde u.a. an den Ausgleichsmaßnahmen A6 und A12 sowie der Ersatzmaßnahme E1 festgehalten. Anstelle der Ersatzzahlung wurden die Ersatzmaßnahmen E4 und E5 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz) im Hutgraben vorgesehen, der inzwischen nach Aufgabe der Planungen für den Gewerbepark Nürnberg/Fürth/Erlangen nicht mehr anderweitig "verplant" war.
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Vor diesem "entstehungsgeschichtlichen" Hintergrund des streitgegenständlichen Kompensationskonzepts liegt der Vorwurf, die Beigeladene und die Beklagte hätten nicht aktiv nach alternativen Flächen und Konzepten gesucht, neben der Sache. Die Kläger verschließen sich der Erkenntnis, dass die Flächensuche zunächst unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erfolgt und in dieser Zeit ein Abstimmungsbedarf in erster Linie mit den zuständigen Naturschutzfachbehörden, nicht aber mit potentiell betroffenen Grundstückseigentümern besteht. Das Kompensationskonzept ist - wie die Unterlagen belegen - unter Beteiligung und in Abstimmung mit den Naturschutzfachbehörden geplant worden und wird von diesen - wie auch die Kläger nicht verkennen (vgl. S. 3 der Klagebegründung) - mit getragen.
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Substantielle naturschutzfachliche Einwendungen gegen das mit der zweiten Planänderung im landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegte Kompensationskonzept haben die Kläger nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Das Konzept berücksichtigt die in Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG a.F. verankerte gesetzliche Vorgabe "Ausgleich vor Ersatz". Der überwiegende Teil der Eingriffe wird durch trassennahe Maßnahmen ausgeglichen. Zu diesen trassennahen Ausgleichsmaßnahmen gehören auch die hier streitgegenständlichen Maßnahmen A6 und A12.
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Die Ausgleichsmaßnahme A6, die den Kläger zu 4 betrifft, dient nach der Beschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (B 4-17) zum Ausgleich von Wald- und Gehölzverlusten, zur Anlage einer ökologischen Waldrandgestaltung, zur Verbesserung des Landschaftsbildes sowie dem Artenschutz (Kompensation von Beeinträchtigungen von Vogelarten der Wälder). Sie soll vor Beginn der Streckenbauarbeiten realisiert werden und umfasst die Anpflanzung standortgerechter (einheimischer) Baum- und Straucharten, die Anlage eines gestuften Waldrandes mit Kraut- und Strauchsaum sowie von Lichtungsbereichen mit natürlicher Sukzession. Vom Flurstück Nr. ... des Klägers zu 4 in E., das teilweise auch für die Bahntrasse in Anspruch genommen wird, sollen für diese Ausgleichsmaßnahme 700 qm mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden. Das Grundstück des Klägers zu 4 ist eines von mehreren Handtuchgrundstücken, die sich ausweislich des Maßnahmenplans zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12.4, Bl. 1) rechtwinklig von der Bahntrasse nach Westen erstrecken. Auf allen diesen Grundstücken ist die Maßnahme A6 in einem Gesamtumfang von 16 811 qm als Ausgleich dafür vorgesehen, dass in diesem Trassenabschnitt gut entwickelte Gehölzbestände für den Bahnausbau gerodet werden müssen.
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Mit der Ausgleichsmaßnahme A12 "Entwicklung einer Feucht- bzw. Extensivwiese", die den Kläger zu 11 betrifft, wird laut Beschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (B 4-24) die Schaffung einer Vernetzungsstruktur entlang der Bahntrasse, die Minimierung der physikalischen Belastungen für Boden und Grundwasser, die Herstellung einer naturnahen Gewässerstruktur sowie der Schutz und der Erhalt besonders oder streng geschützter Arten bezweckt. Die Maßnahme soll den Verlust von Feuchtstandorten ausgleichen, im Zusammenwirken mit der Maßnahme A1 die Entstehung von Vernetzungsstrukturen entlang der Bahntrasse ermöglichen und vor Beginn der Streckenbauarbeiten realisiert werden. Sie umfasst den Verzicht auf Düngung, eine (nur) ein- bis zweischürige Mahd mit Abtransport des Schnittguts, Wiesenansaat, die Beseitigung eventuell vorhandener Entwässerungsanlagen im Bereich der geplanten Feuchtwiese, das Abflachen der Grabenböschungen sowie die Anlage eines naturnahen Gewässerrandstreifens als Pufferzone zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die dafür vorgesehene Teilfläche von 3 530 qm des insgesamt 33 600 qm großen Flurstücks Nr. ..., Gemarkung B., des Klägers zu 11 ist ein 20 bis 30 m breiter Streifen, der unmittelbar an die Bahntrasse angrenzt.
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Auch gegen die Festsetzung der streitgegenständlichen Ersatzmaßnahmen E1, E4 und E5 sind naturschutzfachliche Bedenken weder von den Klägern geltend gemacht noch sonst veranlasst.
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Die Ersatzmaßnahme E1 "Renaturierung des ehemaligen Hirschweihers" (vgl. Anlage 12.4 Bl. 7 und Begleitplan B 4-30) betrifft ein Grundstück des Klägers zu 10 (Flurstück Nr. ..., Gemarkung B.). Sie soll vor Beginn der Streckenbaumaßnahmen realisiert werden und den Verlust von Gehölz- und Feuchtbiotopen ersetzen. Nach der Maßnahmenbeschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (B 4-30) zielt die Maßnahme auf eine Erweiterung des Feuchtbiotopkomplexes Unterweiher/Oberweiher, die Schaffung von Lebensräumen für Arten (z.B. Libellen, Heuschrecken, Vögel), die Erhöhung der Standort-, Struktur- und Artenvielfalt sowie eine Verbesserung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der Landschaft. Zudem soll der Hirschweiher als Biotopverbundelement bzw. Trittsteinbiotop dienen. Sie umfasst das Ausheben des ehemaligen Hirschweihers mit einer Gewässertiefe von maximal 2 m, die Ausbildung einer breiten Flachwasserzone und die Pflanzung von standortgerechten Gehölzen entlang des Ufers. Die Restflächen und Uferzonen sollen der natürlichen Sukzession überlassen werden. Die vorgesehene Fläche befindet sich in einer Entfernung von ca. 550 bis 650 m von der Trasse. Die Maßnahme E1 stellt zudem eine Ergänzung der Ausgleichsmaßnahme A11 (Entwicklung einer Feuchtwiese) dar, die ca. 300 m westlich des Hirschweihers in Trassennähe geplant ist. Nach den nachvollziehbaren und vom Kläger zu 10 nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 (S. 13/14 nebst Anlage 9) ist die Wahl in diesem räumlichen Bereich auf das Grundstück des Klägers zu 10 gefallen, weil in der Biotopkartierung Bayern mit Stand 1986 im Bereich seines Flurstücks ... ein Biotop "Hirschweiher" (Objektnummer 6332-0040-00) aufgeführt ist.
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Die Maßnahmen E4/E5 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Hutgraben), von denen die Kläger zu 1 bis 9 betroffen sind, stellen gemeinsam ein Maßnahmenkonzept dar, mit dem ein Gewässerentwicklungsplan der Stadt Erlangen aufgegriffen und fortentwickelt wurde. Sie dienen als Ersatz für Biotopverluste, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und Bodenversiegelungen (LBP, B 4-33/34). Die Maßnahmen zielen auf eine Umsetzung des Gewässerentwicklungsplanes und Weiterführung der durch die Stadt Erlangen bereits realisierten Maßnahmen, Hochwasserschutz, eine extensive Nutzung im Randbereich des Fließgewässers, eine Verbesserung des Landschaftsbildes sowie die Herstellung eines Biotopverbundes. Die Maßnahme E4 dient zudem dem Schutz und dem Erhalt der Population besonders oder streng geschützter Arten. Sie soll teilweise bereits vor Beginn der Baumaßnahmen realisiert werden, damit schon in der Bauphase geeignete Refugien für Tiere und Pflanzen bereitstehen. Die Maßnahmen E4/E5 umfassen u.a. den Rückbau von Uferbefestigungen, das Abflachen der Gewässerböschungen, die Herstellung von Überflutungsflächen und Retentionsmulden, die Renaturierung des Frauenweihers, das Abrücken landwirtschaftlicher Wege vom Gewässer, die Anpflanzung von Baumgruppen aus Auengehölzen, die Anpflanzung mehrstufiger Gehölze aus einheimischen Baum- und Straucharten sowie die Herstellung extensiv gepflegter Ruderalflächen entlang des Gewässers und extensiv bewirtschafteter Grünlandflächen in Nachbarschaft zu Gehölzen und Ruderalflächen.
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Die Situierung der Ersatzmaßnahmen E4/E5 am Hutgraben beruht nach den durch die vorgelegten Unterlagen bestätigten Ausführungen der Beigeladenen auf der sachlichen und plausiblen Erwägung, dass aufgrund artenschutzfachlicher Erfordernisse auch Ersatzmaßnahmen in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer notwendig sind und der Hutgraben als einziges Gewässer von der Baumaßnahme unmittelbar selbst berührt wird. Er liegt innerhalb des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 17 im Projektgebiet und stellt überdies aufgrund seiner gestreckten Form eine besonders geeignete Struktur zur Aufwertung von Übergangsbereichen zwischen Land- und Wasserlebensräumen dar.
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Wie sich aus alledem ergibt, zielt das im landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzte Kompensationskonzept erkennbar darauf ab, nicht nur die Ausgleichs-, sondern auch die Ersatzmaßnahmen möglichst trassennah anzusiedeln, um so eine optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erreichen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Kläger missverstehen die großzügige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ersatzmaßnahmen, wenn sie daraus eine Einschränkung der naturschutzfachlichen Bewertungs- und Planungsspielräume der Planfeststellungsbehörde herleiten wollen. Diese Rechtsprechung erweitert zugunsten der Planfeststellungsbehörde den örtlichen Bereich, in dem Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden können und kommt insoweit gerade Planvorhaben in Ballungsgebieten zugute. Sie stellt aber nicht in Frage, dass Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sich eine möglichst eingriffsnahe Kompensation zum Ziel setzen dürfen.
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Neben der Eingriffsnähe zeichnet sich das Kompensationskonzept durch die Vernetzung sowie Multifunktionalität (S. 150 PFB) verschiedener Maßnahmen aus. Dies gilt namentlich für die Ersatzmaßnahmen E4 und E5, die in unmittelbarer Trassennähe beginnen und sich über eine Länge von ca. 2 600 m rechtwinklig von der Trasse entlang des Eltersdorfer Bachs/Kalkgrabens nach Osten erstrecken. Hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen E1, E4 und E5 tritt als Besonderheit hinzu, dass ihre Situierung und dementsprechend auch die Auswahl der für eine Inanspruchnahme in Frage kommenden Flächen durch die ehemalige Lage des Hirschweihers bzw. den Verlauf des Eltersdorfer Bachs/Kalkgrabens im Bereich Hutgraben vorgegeben und deshalb nicht beliebig variierbar ist. Dabei ist im Hutgraben auch auf Flächen im Eigentum der Stadt Erlangen zugegriffen worden.
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Für die Umsetzung der im landschaftspflegerischen Begleitplan festgeschriebenen Kompensationsziele mussten sich der Beklagten entgegen der Auffassung der Kläger naturschutzfachlich zumindest gleichermaßen geeignete Flächen, die einvernehmlich zur Verfügung gestellt werden oder im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, nicht aufdrängen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass auf anderen Flächen ebenso gut geeignete alternative Kompensationskonzepte hätten verwirklicht werden können oder zumindest einzelne der streitgegenständlichen Maßnahmen auf anderen, naturschutzfachlich gleich gut geeigneten Flächen hätten realisiert werden können. Weder die Kläger noch der Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes konnten auf eine entsprechende Frage im Verhandlungstermin derartige Flächen angeben.
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Die im Planfeststellungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren alternativ benannten Flächen sind auf ihre Eignung geprüft worden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann insoweit auf die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 vorgelegte tabellarische Übersicht sowie die mit Schriftsatz vom 8. März 2011 nachgereichten Prüfvermerke und Luftbilder verwiesen werden. Ergebnis dieser Prüfung war, dass die Flächen zumeist keine oder nur unwesentliche ökologische Aufwertungsmöglichkeiten aufwiesen und deswegen aus naturschutzfachlicher Sicht als nicht bzw. weniger geeignet eingestuft wurden. Im Einzelnen:
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Hinsichtlich der in unmittelbarer Trassennähe vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen A6 und A12 ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche der benannten Alternativflächen aufgrund ihrer Lage und Aufwertungsfähigkeit als für die vorstehend beschriebenen Ausgleichsziele naturschutzfachlich gleichermaßen geeignet in Frage kommen soll.
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Im Hinblick auf die Ersatzmaßnahmen E1, E4 und E5 gilt im Ergebnis nichts anderes. So scheiden etwa die Flächen in K. (Ackerfläche 1,37 ha, Flurstück ...) schon aufgrund ihrer Insellage sowie ihrer Lage im Auswirkungsbereich der angrenzenden autobahnähnlich ausgebauten B4 als gleichermaßen geeignet aus. Zudem beträgt der Abstand zum Vorhabengebiet mindestens 5 km. Die von der Firma G. in das Planfeststellungsverfahren eingebrachten Flurstücke ..., ... und ... (Ackerflächen, ca. 6 516 qm) in E. sind in die Planung einbezogen worden. Sie kompensieren - wie in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Planungsbüros vom 25. August 2009 (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 8. März 2011
) vorgeschlagen - einen Teil der ursprünglich ebenfalls für die Ersatzmaßnahme E4 vorgesehenen, dann aber wieder gestrichenen Spargelanbauflächen des Klägers zu 2 (vgl. Maßnahmenplan, Anlage 12.4 zum PFB, Bl. 11, und Grunderwerbsverzeichnis lfd. Nr. 269, 270 und 271). Ein vollständiger Verzicht auf die noch in die Planung einbezogenen Flächen des Klägers zu 2 scheidet aus, weil sonst Lücken in dem als geschlossenes Band konzipierten Maßnahmenkomplex E4/E5 entlang des Hutgrabens entstehen würden. Die Flurstücke in H. (Acker, ... geteilt) befinden sich ca. 16 km entfernt von Erlangen in einem Naturraum außerhalb des Regnitztales und weisen naturräumlich keinen Bezug zu den Eingriffen auf. Zudem schränken Nachbarschaftswirkungen (intensive Teich- und Landwirtschaft und Siedlungsfläche in direkter Nachbarschaft) das Biotopentwicklungspotential dieser Flächen erheblich ein. Das Flurstück ... in Eg. liegt nördlich von F. verinselt zwischen der Bahntrasse und der Autobahn in Nachbarschaft der Kreisstraße, ca. 12 km vom nördlichen Ende des streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 17 entfernt. Die Entfernung und die Nachbarschaftswirkungen schränken die Kompensationswirkung in erheblichem Maße ein. Das Flurstück ist für die Kompensation im Planfeststellungsabschnitt 17 nicht geeignet. Die vorgeschlagene Ackerfläche in W. befindet sich in einem anderen Landschaftsraum in der Nähe der Aisch in mehr als 10 km Entfernung vom Eingriffsort. Sie ist an drei Seiten von Wald umgeben und eignet sich mangels räumlichen Bezugs zum Eingriffsort nicht als Kompensationsfläche. Flächen für Aufforstungsmaßnahmen ohne räumlichen Bezug werden nicht benötigt. Die von der F. Vermögensverwaltung vorgeschlagenen Flurstücke in der Gemeinde Markt Pyrbaum (Gemarkung Oberhembach, Grünland und Acker) sind schon wegen ihrer erheblichen Entfernung von 35 km zum Eingriffsort nicht geeignet. Der Schwerpunkt der Ersatzmaßnahmen am Hutgraben ist wegen des Artenschutzes erforderlich. Die Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung streng geschützter Arten müssen dort stattfinden, wo diese beeinträchtigt werden. Eine räumliche Verlagerung der Maßnahmen in einen 35 km entfernten Landschaftsraum ist daher aus fachlicher Sicht nicht geeignet. Auch ein Eingriff ins Landschaftsbild kann nicht in einer Entfernung von 35 km kompensiert werden. Die vom Kläger zu 11 benannten Flächen in Kersbach/Poxdorf/Effeltrich liegen nördlich des streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 17 im Planfeststellungsabschnitt 18. Bei einem Verzicht auf die Flächen der Kläger würden jeweils Bindeglieder in den als geschlossene Bänder konzipierten Maßnahmenkonzepten (A1, Biotopkomplex Oberweiher/Unterweiher, Hutgraben) fehlen. Die Flächen sind nur ergänzend für Maßnahmen im Planfeststellungsabschnitt 18 geeignet. Die von einem Herrn F. angebotenen Flurstücke in Hüttendorf/Vach/Stadeln/Sack liegen in erheblicher Entfernung vom Eingriffsort im Bereich der Planfeststellungsabschnitte 15 und 16 und können die planfestgestellten Maßnahmen im Planfeststellungsabschnitt 17 schon deshalb nicht ersetzen. Zudem hätte ein Verzicht auf die im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke entlang des Hutgrabens zur Folge, dass in dem als geschlossenes Band konzipierten Maßnahmenkonzept Lücken entstehen würden, die die Funktion des Hutgrabenkonzepts insgesamt beeinträchtigen würden.
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Die Fläche des ehemaligen Kraftwerks Franken II in der Nähe des Autobahnkreuzes ist aufgrund ihrer Lage für Ausgleichsmaßnahmen nicht geeignet. Eine Verlagerung von Teilflächen aus dem Hutgrabenkonzept E4/E5 auf die Fläche des Kraftwerks hätte zur Folge, dass das Konzept an Wirksamkeit verliert, weil das "geschlossene Band" gelöst würde. Zudem könnten die artenschutzrechtlichen Anforderungen dort nicht erfüllt werden, sodass eine komplette Verlagerung der Ersatzmaßnahmen auf das Gebiet des ehemaligen Kraftwerks ebenfalls ausscheidet. Auch die Maßnahme E1 "Renaturierung des Hirschweihers" (vgl. S. 24) entfaltet ihre volle ökologische Wirkung nur im Zusammenhang mit dem Feuchtgebietskomplex Ober/Unterweiher und wertet diesen zusätzlich auf. Eine Verlagerung dieser Maßnahme an den Main-Donau-Kanal würde auf diesen ökologischen Zusatznutzen verzichten und könnte dort auch nicht den erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleich erbringen. Soweit der Kläger zu 10 in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die von der Beigeladenen als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 eingereichte Übersicht über die Eigentumsverhältnisse im Bereich Hirschweiher die Frage aufgeworfen hat, warum ausgerechnet sein Flurstück Nr. ... in Anspruch genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nach den nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Beigeladenen deshalb auf das Flurstück des Klägers zu 10 gefallen ist, weil der zur Renaturierung vorgesehene eigentliche Hirschweiher laut Biotopkartierung Bayern (1986) ursprünglich dort gelegen haben soll. Schon aus diesem Grund mussten sich der Beklagten im Bereich Hirschweiher andere Grundstücke nicht aufdrängen.
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Für die Flächen im Bereich Bimbach/Rittersbach ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese naturschutzfachlich gleichermaßen geeignet wären. Abgesehen davon, dass dieser Bereich aufgrund seiner Lage westlich des Frankenschnellwegs A73 vom Eingriffsort räumlich separiert ist, wird der Bereich Bimbach ausweislich der von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 vorgelegten Beschlussvorlage "Hochwasserschutz und Umsetzung der Gewässerentwicklungspläne für die Gewässer 3. Ordnung im Stadtgebiet" von einer überwiegend intensiven teich- bzw. landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Dass dort ein vergleichbar multifunktionales, vernetztes und den artenschutzrechtlichen Anforderungen genügendes Maßnahmenkonzept verwirklicht werden könnte, das mit geringen Belastungen für die betroffenen Grundstückseigentümer verbunden wäre, ist nicht ersichtlich und haben auch die Kläger nicht vorgetragen.
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Weitere Flächen sind im Nachgang zum Erörterungstermin bis zur Planfeststellung weder vom Bauernverband noch von den angeschriebenen Gemeinden benannt worden. Zwar ist es nicht primär Aufgabe des Bauernverbandes, geeignete Kompensationsflächen zu benennen. Es versteht sich aber von selbst, dass die Ermittlungstiefe der Planfeststellungsbehörde insoweit auch und gerade von der Mitwirkung der Verbände bestimmt wird.
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Auch die im gerichtlichen Verfahren benannten Flächen mussten sich der Beklagten im Planfeststellungsverfahren nicht als gleichermaßen geeignet aufdrängen. Die Flurstücke ..., ..., ... und ... in E. (Acker) liegen südlich des Maßnahmebereichs E4 im Hutgraben. Sie eignen sich zur Anlage von Extensivgrünland und stellen potentielle Kiebitzflächen dar. Ihre Inanspruchnahme wäre aber nur als Ergänzung und nicht als Ersatz für die festgesetzten Maßnahmen sinnvoll, weil anderenfalls Lücken im geschlossenen Band am Hutgraben entstehen würden. Die Flurstücke ..., ... und ... (Ackerflächen) in T. befinden sich ca. 15 km nordwestlich von Fürth in einem Naturraum außerhalb des Regnitztals. Sie haben naturräumlich wenig Bezug zu den Eingriffen, ihr Biotopentwicklungspotential ist wegen ihrer ökologischen Insellage und der Nachbarschaftswirkungen erheblich eingeschränkt. Das Flurstück ... (Acker) in G. liegt südwestlich der Anschlussstelle Eltersdorf westlich des Frankenschnellwegs A73. Es weist nur wenig Bezug zu den Eingriffen auf, die auf der anderen Seite des Schnellweges liegen. Die Flächen sind von der Gründlach zu weit entfernt, als dass eine ökologische Vernetzung möglich wäre. Die Lage der Flächen und ihre Nachbarschaftswirkungen schränken das Biotopwertpotential erheblich ein. Die von der Stadt Erlangen vorgeschlagenen Flächen in Atzelsberg werden sämtlich landwirtschaftlich genutzt. Sie befinden sich 2 km vom Bauvorhaben entfernt. Alle Flächen sind von Wald umgeben. Eine Verlagerung von Teilflächen aus dem Hutgrabenkonzept unterbricht das geplante Vernetzungskonzept entlang des Gewässers, wodurch es an Wirksamkeit verliert. Außerdem können die Ansprüche des Artenschutzes nicht erfüllt werden, weil die Flächen aufgrund der von Wald umgebenen Lage für Offenlandarten nicht erreichbar sind.
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Gegen diese nachvollziehbaren - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - naturschutzfachlichen Bewertungen haben die Kläger substantielle Bedenken nicht geltend gemacht. Soweit sie mit Schriftsatz vom 15. März 2011 geltend gemacht haben, dass die benannten Alternativflächen bei Anwendung des § 15 Abs. 3 BNatSchG n.F. Verwendung finden würden, kann dahinstehen, ob diese Einschätzung zutrifft, weil diese Vorschrift aus den oben unter a) genannten Gründen vorliegend (noch) nicht anzuwenden ist. Mit dem Hinweis darauf, dass die Alternativflächen im selben Naturraum liegen wie das Ausbauvorhaben, verkennen die Kläger, dass Flächen nicht schon aufgrund ihrer Lage im selben Naturraum naturschutzfachlich gleich gut geeignet sind.
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Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der klägerischen Flurstücke begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil in der ersten Planänderung statt dessen eine Ersatzzahlung vorgesehen war. Die Ersatzzahlung ist entgegen der Auffassung der Kläger zu Recht wieder gestrichen worden. Nach Art. 6a Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG a.F. kommt eine Ersatzzahlung erst dann in Betracht, wenn der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar ist. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Insbesondere liegt diese Voraussetzung nicht immer schon dann vor, wenn die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Inanspruchnahme von Flächen im Privateigentum erfordert.
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Die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen für die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen trifft die Kläger auch nicht unzumutbar. Existenzielle Gefährdungen werden - nach den auf die Einwendungen hin vorgenommenen Modifikationen - von keinem der Kläger/der Klägerinnen mehr geltend gemacht. Die Beklagte hat dem Kläger zu 2 die betriebsnotwendigen Spargelanbauflächen belassen und die ursprünglich vorgesehene Flächeninanspruchnahme um 9 063 qm reduziert. Hinsichtlich des Klägers zu 11 hat die Beklagte die Flächeninanspruchnahme von 27 750 qm auf ca. 3 000 qm reduziert, damit der Entwässerungsbrunnen und die Drainage auf dem Flurstück Nr. ... erhalten bleiben und das Grundstück im Wesentlichen wie bisher genutzt werden kann. Überdies stellt die Belastung von Grundstücken mit Grunddienstbarkeiten im Vergleich zu einer Vollenteignung das mildere Mittel dar. Ob und inwieweit die von den Klägern hinzunehmenden Flächenverluste durch Bereitstellung von Ersatzland (z.B. Teilflächen der alternativ vorgeschlagenen Flächen) ausgeglichen werden können, ist im Entschädigungsverfahren zu klären. Das gilt auch, soweit die Klägerin zu 6 in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ihr die Zufahrt zu ihrem Grundstück zur Umsetzung der Ersatzmaßnahme E4 rechtlich entzogen werde. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht weiterhin zugänglich ist. Zudem ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 169) geregelt, dass die Grundstückszufahrten sowohl während der Bauzeit als auch nach Abschluss der Bauarbeiten durch Freihalten oder Ersatz sicherzustellen sind. Alles Weitere bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
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Soweit die Kläger geltend machen, dass sie schon jetzt absehbar durch spätere Planfeststellungsabschnitte oder andere Planvorhaben weitere Nutzflächen verlieren, können sie damit vorliegend nicht gehört werden. In dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses stand eine etwaige künftige Belastung mit weiteren Kompensationsmaßnahmen durch die in der Klagebegründung (S. 9) aufgeführten zukünftigen Vorhaben noch nicht verbindlich fest und brauchte daher weder als allgemeines Zumutbarkeitskriterium noch in Kumulation mit den streitgegenständlichen Maßnahmen berücksichtigt zu werden. Bei zeitlich nachfolgenden Planungen wird dann freilich die bereits erfolgte Belastung durch den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss zu berücksichtigen sein (Urteil vom 17. August 2004 - BVerwG 9 A 1.03 - juris Rn. 29 = NuR 2005, 177).
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Aufgrund der im Nachgang zum Erörterungstermin vorgenommenen Flächenstreichungen verbleibt es im Ergebnis bei einem Kompensationsdefizit von 1,7 ha, das die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG a.F. erforderlichen naturschutzfachlichen Abwägung aufgrund der Bedeutung des Planvorhaben als hinnehmbar erachtet hat (LBP B 4-2/3, B 6-2/3).
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cc) Steht damit aufgrund der im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten und der Beigeladenen nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen fest, dass die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen notwendig ist, weil taugliche Alternativen nicht zur Verfügung standen oder sich hätten ermitteln lassen, erweist sich der Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig.
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Zwar haftet dem Planfeststellungsbeschluss insoweit ein Begründungsmangel an, denn nach § 18b AEG i.V.m. den §§ 74, 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist ein Planfeststellungsbeschluss zu begründen. Dabei müssen aus der Begründung auch die Erwägungen hervorgehen, aus denen die nicht berücksichtigten Einwendungen zurückgewiesen worden sind (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss mit dem lapidaren Hinweis auf Seite 151, "andere Flächen in anderen Landschaftsräumen wurden dementsprechend auf ihre Verwendbarkeit als Kompensationsflächen geprüft, mussten aber als nicht funktionstauglich verworfen werden", nicht gerecht; vielmehr fehlt es insoweit an jeglicher Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen aber nicht jeder Begründungsmangel und jeder Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Ein Begründungsmangel kann zwar von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein. Lücken in der Dokumentation und Begründung rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit. Erst wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen (Beschlüsse vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Rn. 36, Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 12, vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1. bis 11.92 - Leitsatz 5a), Rn. 67, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Rn. 76, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13). Dem entspricht, dass die §§ 45 und 46 VwVfG nach § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG unberührt bleiben.
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Der Senat kann offenlassen, ob der dem Planfeststellungsbeschluss ursprünglich anhaftende Begründungsmangel im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist, oder eine solche Heilung hier deshalb zu verneinen ist, weil die Begründung nicht von der Beklagten, sondern im Wesentlichen von der Beigeladenen nachgeholt worden ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt die Planfeststellungsbehörde den Plan fest. Sie darf die vorgelegten Planunterlagen daher nicht nur einfach "abstempeln", sondern ist an den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG gebunden und muss die Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen. Dabei verlangt die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung u.a. eine eigenständige Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke erforderlich ist. Dies setzt zwingend voraus, dass die Suche nach geeigneten Kompensationsflächen dokumentiert wird und die vollständige Dokumentation der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den Planunterlagen vorgelegt wird, damit diese sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen kann, ob der Vorhabenträger alles Erforderliche getan hat. Es ist zuvörderst Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und nicht des Vorhabenträgers, etwaige Mängel der Planunterlagen bzw. Dokumentationsdefizite hinsichtlich entscheidungs- bzw. abwägungsrelevanter Tatsachen noch vor der Planfeststellung zu beheben bzw. - soweit möglich - im gerichtlichen Verfahren zu heilen.
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Ungeachtet dessen erweist sich der Verstoß gegen das Begründungserfordernis - sofern man ihn nicht als geheilt betrachten wollte - aber nach § 46 VwVfG als unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung des Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie sich aus den von der Beklagten und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen ergibt, kann ausgeschlossen werden, dass ohne den Begründungsmangel eine andere als die getroffene Entscheidung ergangen wäre. Da andere, zur Erreichung der Kompensationsziele gleichermaßen geeignete, Flächen nicht vorhanden waren und sich folglich auch nicht aufdrängen mussten, scheidet die Möglichkeit aus, dass von einer Inanspruchnahme der klägerischen Flächen Abstand genommen worden wäre.
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Aufgrund der fehlenden konkreten Möglichkeit, dass die Planung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Ergebnis anders ausgefallen wäre, könnte der Hilfsantrag auch dann keinen Erfolg haben, wenn man aus dem den Planfeststellungsbeschluss anhaftenden Dokumentations- und Begründungsdefizit auf einen Mangel bei der fachplanerischen Abwägung der privaten Belange der Kläger schließen wollte. Abgesehen davon, dass die erforderliche Abwägung der Belange der Kläger - wenn auch nicht mit der wünschenswerten Klarheit für jeden einzelnen Kläger - jedenfalls dem Grunde nach stattgefunden hat (vgl. PFB S. 147 f., Ziff. 2.3.4.1; S. 149, 158, 161 und 164), wäre ein solcher Abwägungsmangel nicht erheblich im Sinne von § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen kann bei realistischer Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses kein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.
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(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
- 1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder - 2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
- 1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, - 2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie - 3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
- 1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten, - 2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, - 3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren, - 2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden, - 3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
- 1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder - 2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
- 1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder - 2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
- 1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, - 2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie - 3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
- 1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten, - 2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, - 3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
- 1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder - 2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
- 1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, - 2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie - 3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
- 1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten, - 2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, - 3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.
(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren, - 2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden, - 3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
- 1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder - 2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden, - 2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und - 3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
- 1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen, - 2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder - 3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten
- 1.
Zirkusse, - 2.
Tierhandlungen und - 3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.
(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind, - 2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt, - 3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird, - 4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden, - 5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird, - 6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope, - 7.
sich der Zoo beteiligt an - a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder - b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder - c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden, - 2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen, - 3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie - 4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.
(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.
(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.
(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)