Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2011 - 6 P 16/10

bei uns veröffentlicht am13.07.2011

Gründe

I.

1

Am 7. Mai 2008 fand im Lazarettregiment 21 die Wahl des aus einer Person bestehenden Personalrats statt. Das Wahlergebnis wurde noch am gleichen Tage ausgehängt.

2

Am 26. Mai 2008 hat sich der Antragsteller mit "Antrag im Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG" an das Verwaltungsgericht gewandt und dort beantragt:

"Es wird festgestellt, dass für das Lazarettregiment 21 eine Personalvertretung nach § 49 SBG zu bilden ist; hilfsweise: die Wahlen zum Beteiligten zu 2 vom 6. bis 8. Mai 2008 werden für ungültig erklärt."

3

Zur Begründung hat er vorgetragen: Zum Lazarettregiment 21 gehöre die Sanitätsausbildungskompanie, deren militärisches Stammpersonal zur Personalvertretung wahlberechtigt sei. Die Wahlen seien unter Ausschluss dieser Wahlberechtigten durchgeführt worden.

4

Während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sank die Zahl der zivilen Mitarbeiter des Lazarettregiments 21 dauerhaft unter fünf. Deshalb teilte das Sanitätskommando II unter dem 26. Mai 2009 im Einvernehmen mit dem Bezirkspersonalrat beim Sanitätsführungskommando das Lazarettregiment 21 personalvertretungsrechtlich dem Sanitätszentrum R. zu.

5

Den im Anhörungstermin vom 20. April 2010 gestellten Antrag,

festzustellen, dass das Stammpersonal der Sanitätsausbildungskompanie 4 (heute: 5./Lazarettregiment 21) an den Personalratswahlen im Bereich dieser Dienststelle teilnimmt,

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses festzustellen, dass das Stammpersonal der 5./Lazarettregiment 21 an den Personalratswahlen des Sanitätszentrums Rennerod teilnimmt,

hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

6

Zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller vor: Er habe bei der Antragstellung am 26. Mai 2008 vor dem Sachverhalt gestanden, dass der gerügte Mangel für das Wahlergebnis im Wahlgang der Arbeitnehmer nicht ursächlich gewesen sei, sodass die Wahl nicht insgesamt für ungültig zu erklären gewesen sei. Der gestellte Hauptantrag sei am ehesten dem Bedürfnis gerecht geworden, den Wahlgang der Arbeitnehmer unangetastet zu lassen. Bei stattgebendem Beschluss hätte lediglich eine Wahl in der Gruppe der Soldaten erfolgen müssen, um den Personalrat zu vervollständigen. Der Hilfsantrag sei ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden, dass das Gericht eine vollständige Neuwahl für erforderlich erachte. Nach Zuteilung des Lazarettregiments 21 zur benachbarten Dienststelle habe sich die Notwendigkeit ergeben, zum Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Weise überzugehen, dass das Ausbleiben eines weiteren notwendigen Wahlgangs in der Gruppe der Soldaten für Zwecke künftiger Wahlen auf unbestimmte Zeit festzustellen gewesen sei. Die Antragstellung in den Vorinstanzen sei jeweils auf Anraten des Gerichts erfolgt.

7

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben

und nach dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag zu erkennen,

ferner festzustellen, dass die Wahlen zum Personalrat beim Lazarettregiment 21 vom 6. bis 8. Mai 2008 wegen Unterbleibens eines Wahlgangs in der Gruppe der Soldaten ungültig gewesen sind.

8

Der Beteiligte zu 1 hält die Anträge für unzulässig.

II.

9

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Sowohl der im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag auf Feststellung, dass das Stammpersonal der Sanitätsausbildungskompanie des Lazarettregiments 21 an den Personalratswahlen des Sanitätszentrums R. teilnimmt, als auch der erstmals im Schriftsatz vom 2. März 2011 gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Wahlen zum Personalrat beim Lazarettregiment 21 vom 6. bis 8. Mai 2008 wegen Nichteinbeziehung der Soldaten des Stammpersonals der Sanitätsausbildungskompanie ungültig waren, sind unzulässig.

10

1. Ein Berufsverband für die Soldaten der Bundeswehr ist grundsätzlich nicht berechtigt, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen, dass in eine Personalratswahl bei einer militärischen Dienststelle Soldaten einer bestimmten Untergliederung einzubeziehen sind. Gewerkschaften sind, auch soweit sie in der Dienststelle vertreten sind, keine Organe der Personalvertretung, sondern außerhalb der Dienststelle stehende Organisationen. Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind in einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen spezielle personalvertretungsrechtliche Aufgaben und Befugnisse eingeräumt, die auf Bildung, Unterstützung und Kontrolle einer funktionsfähigen Personalvertretung ausgerichtet sind (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2006 - BVerwG 6 P 17.05 - Buchholz 251.7 § 125 NWPersVG Nr. 1 Rn. 16). Diese Aufgaben und Befugnisse sind abschließend und erschöpfend. Aus ihnen kann weder im Wege der Analogie noch unter Heranziehung eines allgemeinen Rechtsgedankens ein allgemeines Kontrollrecht der Gewerkschaften auf Einhaltung der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen hergeleitet werden. Eine § 18 Abs. 2 BetrVG vergleichbare Bestimmung, der es Gewerkschaften gestattet, die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle gerichtlich klären zu lassen, enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 P 6.61 - BVerwGE 14, 153 <155 f.> = Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 4 S. 7, vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 P 7.61 - BVerwGE 14, 241 <243 f.> = Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 5 S. 10, vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG Nr. 5 S. 4, vom 27. September 1990 - BVerwG 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 2 und vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 6 PB 18.10 - juris Rn. 4 und 10).

11

2. Gewerkschaften sind nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise befugt, die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle gerichtlich klären zu lassen. Sie sind nach Maßgabe von § 25 BPersVG zur Wahlanfechtung berechtigt. So können sie z.B. eine Personalratswahl mit der Begründung anfechten, die Dienststelle sei entgegen der Annahme des Wahlvorstandes auch für Soldaten personalratsfähig oder Soldaten einer bestimmten Untergliederung hätten in die Wahl einbezogen werden müssen (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6 Rn. 11 ff.). Das Wahlanfechtungsbegehren erledigt sich mit Ablauf der Amtszeit desjenigen Personalrats, dessen Wahl angefochten war. In solchen Fällen ist die Zulässigkeit eines abstrakten Feststellungsantrages anzuerkennen, wenn dabei die den Kern des Rechtsstreit bildende Rechtsfrage bezeichnet wird, dieser Antrag wenigstens hilfsweise bereits in der Beschwerdeinstanz gestellt wurde, der Vorgang, welcher die Wahlanfechtung ausgelöst hat, sich wiederholen wird und die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen sich unter denselben Verfahrensbeteiligten voraussichtlich - mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit - erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95 - Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 S. 12, vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 11.98 - BVerwGE 110, 163 <165> = Buchholz 436.61 § 24 SchwbG Nr. 3 S. 2, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 9 f. und vom 21. Januar 2008 - BVerwG 6 P 16.07 - Buchholz 449.7 § 49 SBG Nr. 3 Rn. 47, insoweit bei BVerwGE 130, 165 nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit des Übergangs zum abstrakten Statusfeststellungsantrag ist jedenfalls bei einer anfechtungsberechtigten Gewerkschaft erforderlich, dass im Zeitpunkt der Erledigung der Wahlanfechtung ein rechtswirksames Anfechtungsbegehren vorlag. Andernfalls liefe die Entscheidung des Gesetzgebers zur Begrenzung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse der Gewerkschaften leer.

12

3. Der Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist - wie auch sonst im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - in jedem Falle unzulässig. Eine dahingehende Feststellung entfaltet keine materielle Rechtskraftwirkung für künftige personalvertretungsrechtliche Vorgänge (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13 m.w.N.; BAG, Beschluss vom 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - BAGE 67, 316 <318 f.>).

13

4. In Ansehung der vorstehenden Grundsätze erweisen sich die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge als unzulässig.

14

a) Zwar handelt es sich beim Antragsteller um eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft im Sinne der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 11 ff.). Diese sind hier anzuwenden, weil das Sanitätszentrum R. eine Dienststelle ist, in welcher die Soldaten eine Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wählen (§§ 48, 49 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. ZDv 10/2 Anlage 4 Nr. 2). Das Begehren auf Feststellung, dass Soldaten eines Organisationselements (Sanitätsausbildungskompanie) der gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG zugeteilten Dienststelle (Lazarettregiment 21) in die Personalratswahl der benachbarten Dienststelle (Sanitätszentrum R.) einzubeziehen sind, lässt sich jedoch nicht auf die speziellen Aufgaben und Befugnisse zurückführen, welche das Bundespersonalvertretungsgesetz den Gewerkschaften zuweist (vgl. §§ 19, 20, 22, 23, 25, 28, 36, 39, 41, 49, 52 BPersVG).

15

b) Ferner lagen bei dem Antragsteller nicht die Voraussetzungen vor, unter welchen eine Gewerkschaft ausnahmsweise von der Wahlanfechtung zu einem abstrakten Statusfeststellungsantrag übergehen kann.

16

aa) Allerdings hätte sich ein rechtswirksames Anfechtungsbegehren während der Dauer des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens erledigt. Anknüpfungspunkt für die Antragsschrift vom 26. Mai 2008 war die Wahl des aus einer Person bestehenden Personalrats vom 7. Mai 2008 im Lazarettregiment 21. Die Amtszeit dieses Personalrats endete am 1. Mai 2009, nachdem die Zahl der zivilen Mitarbeiter des Lazarettregiments 21 dauerhaft unter fünf abgesunken war (§ 12 Abs. 1 BPersVG) und deswegen die übergeordnete Dienststelle, das Sanitätskommando II, im Einvernehmen mit der zuständigen Stufenvertretung, dem Bezirkspersonalrat beim Sanitätsführungskommando, das Lazarettregiment 21 gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG der benachbarten Dienststelle, dem Sanitätszentrum R., zugeteilt hatte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. November 1984 - 15 S 2525/83 - ZBR 1985, 232; Lemcke, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 12 Rn. 3; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 11; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 12 Rn. 7d; Dörner, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 12 Rn. 14 und Schwarze, ebd. § 27 Rn. 47; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 12 Rn. 11).

17

bb) Der Übergang zum abstrakten Statusfeststellungsantrag scheiterte jedoch daran, dass ein rechtswirksames Wahlanfechtungsbegehren des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt vorlag.

18

(1) Der Hauptantrag in der Antragsschrift vom 26. Mai 2008 auf Feststellung, "dass für das Lazarettregiment 21 eine Personalvertretung nach § 49 SBG zu bilden ist", ist kein Wahlanfechtungsbegehren. Er ist nach seinem Wortlaut darauf gerichtet, den personalvertretungsrechtlichen Status der Dienststelle mit Wirkung für die Zukunft zu klären, nämlich dahin, dass das Lazarettregiment 21 auch für Soldaten personalratsfähig ist. Sein Wortlaut unterscheidet sich erkennbar vom Hilfsantrag, der eindeutig als Wahlanfechtungsbegehren formuliert ist.

19

Die Begründung der Antragsschrift lässt eine Deutung des Hauptantrages als Wahlanfechtungsbegehren nicht zu. Ihr größerer Teil (Abschnitt 2) befasst sich mit dem personalvertretungsrechtlichen Charakter der Dienststelle und ist auf einen abstrakten Statusfeststellungsantrag zugeschnitten. Es wird konkretisiert, dass die Sanitätsausbildungskompanie dasjenige Organisationselement sei, dessen Soldaten das Wahlrecht zum Personalrat der Dienststelle zukomme. Zwar wird dies in Abschnitt 3 der Antragsschrift sinngemäß als Mangel der durchgeführten Wahl bezeichnet. Dass es dem Antragsteller gerade darauf ankam, dass die Wahl - ganz oder teilweise - für ungültig erklärt wird, ist jedoch angesichts des Gesamtinhalts der Antragsschrift nicht deutlich geworden.

20

Wegen der Verschiedenartigkeit beider Begehren verbietet es sich, im abstrakten Statusfeststellungsantrag ein Wahlanfechtungsbegehren zu sehen oder umgekehrt. Die erfolgreiche Wahlanfechtung führt mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zur Wiederholung der angegriffenen Wahl (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 26). Dagegen lässt die gerichtliche Entscheidung, mit welcher der personalvertretungsrechtliche Status der Dienststelle geklärt wird, die durchgeführte Wahl - von den seltenen Fällen ihrer Nichtigkeit abgesehen - in ihrer Rechtswirksamkeit unberührt. Ihre Bindungswirkung schafft die Voraussetzungen dafür, dass künftige Personalratswahlen ordnungsgemäß durchgeführt und Unsicherheiten über die Zuständigkeit des Personalrats ausgeräumt werden (vgl. Beschluss vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 2.04 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 2 S. 9; zu § 18 Abs. 2 BetrVG: BAG, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - BAGE 121, 7 <10 f.> und vom 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - AP Nr. 19 zu § 4 BetrVG 1972 Rn. 18).

21

Der Hauptantrag kann ferner nicht deswegen als Wahlanfechtungsbegehren gedeutet werden, weil Schwierigkeiten bei der Antragsformulierung für einen solchen Antragsteller bestehen, dem es primär darauf ankommt, eine Nachwahl in der Gruppe der Soldaten zu erreichen, ohne zugleich die Wirksamkeit der Wahl im Bereich der Zivilbeschäftigen in Frage zu stellen. Auch ein derartiger Antragsteller geht keinerlei rechtliches Risiko ein, wenn er ohne Einschränkungen beantragt, die Personalratswahl für ungültig zu erklären. Es ist Sache des Gerichts, seine Ungültigerklärung auf die Gruppe der Soldaten zu beschränken, wenn der festzustellende Wahlrechtsverstoß sich auf die Personalratswahl im Bereich der Zivilbeschäftigten nicht ausgewirkt haben kann (vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 1991 - BVerwG 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 4 f. und vom 10. Januar 2007 - BVerwG 6 PB 18.06 - Buchholz 251.2 § 22 BlnPersVG Nr. 2 Rn. 2).

22

Dass es dem Antragsteller mit dem Hauptantrag möglicherweise darum ging, die Wahl beschränkt auf die Gruppe der Soldaten anzufechten, ist erstmals im Schriftsatz vom 25. August 2008 (S. 3) deutlich geworden. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Wahlanfechtungsfrist des § 25 BPersVG - 12 Arbeitstage ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses - längst abgelaufen. Der Schriftsatz vom 25. August 2008 kann daher zur Auslegung der Antragsschrift vom 26. Mai 2008 nicht herangezogen werden. Abgesehen davon ist der Antragsteller im späteren Schriftsatz vom 3. November 2008 (S. 1) zum Verständnis des Hauptantrages im Sinne eines abstrakten Statusfeststellungsantrages zurückgekehrt.

23

(2) Ein rechtswirksames Wahlanfechtungsbegehren liegt nicht im Hilfsantrag der Antragsschrift. Eine Wahlanfechtung, die hilfsweise im Anschluss an einen abstrakten Statusfeststellungsantrag erklärt wird, ist rechtsunwirksam.

24

Wie sich aus § 25 BPersVG ergibt, kann die Personalratswahl nicht beliebig lange nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, sondern nur innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Der materiellrechtliche Charakter des Fristerfordernisses folgt aus dem Zusammenhang mit der Gültigkeit der Personalratswahl. Eine nicht rechtzeitig angefochtene Wahl ist - vom Ausnahmefall der Wahlnichtigkeit abgesehen - nach materiellem Recht von Anfang an gültig; der so gewählte Personalrat ist rechtmäßig in seinem Amt (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 6 P 10.03 - BVerwGE 119, 138 <139> = Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 15 S. 9 m.w.N.).

25

Angesichts dessen muss uneingeschränkte Rechtssicherheit darüber bestehen, ob die Personalratswahl innerhalb der Ausschlussfrist angegriffen wird oder nicht. Die Frage darf nicht offenbleiben. Das aber ist der Fall, wenn ein außerhalb der Wahlanfechtung stehender abstrakter Statusfeststellungsantrag zum Hauptantrag erhoben und die Wahl nur hilfsweise angefochten wird. Es ist mit dem das Wahlrecht beherrschenden Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, dass eine Wahlanfechtung mit der Abweisung des Hauptantrages "wiederauflebt". Denn während die gerichtliche Statusfeststellung die Existenz des gewählten Personalrats in aller Regel unberührt lässt, endet die Amtszeit des Personalrats mit Rechtskraft der erfolgreichen Wahlanfechtung (vgl. Beschluss vom 10. August 1978 - BVerwG 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <218> = Buchholz 238.3 A § 25 BPersVG Nr. 2 S. 7 f.; BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - BAGE 68, 67 <70>).

26

Eine abweichende Beurteilung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die den Gegenstand des abstrakten Feststellungsantrages bildende Rechtsfrage und der Anfechtungsgrund inhaltsgleich sind. Die gerichtliche Überprüfung einer Personalratswahl ist nicht auf den vom Antragsteller gerügten Wahlrechtsverstoß begrenzt (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 - BVerwGE 106, 378 <381> = Buchholz 251.7 § 22 NWPersVG Nr. 4 S. 3 und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 11.09 - Buchholz 251.91 § 25 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 6). Ließe man die Wahlanfechtung als Hilfsantrag zu, so könnten die Gerichte die Wahl aus einem Grund für ungültig erklären, der nicht zugleich Gegenstand des mit dem Hauptantrag verfolgten abstrakten Feststellungsbegehrens war. Auch hierin erweist sich der grundlegende Unterschied zwischen Wahlprüfung und Statusfeststellung. Damit verbietet sich eine Sichtweise, wonach das Statusfeststellungsbegehren quasi stellvertretend für das hilfsweise geltend gemachte Wahlanfechtungsbegehren die Ausschlussfrist wahrt.

27

Davon unberührt bleibt die prozessuale Möglichkeit, fristgerechte Angriffe gegen die Wahl als solche in Haupt- und Hilfsantrag aufzugliedern etwa in der Weise, dass die Wahl in der Gruppe, hilfsweise insgesamt für ungültig oder dass sie für nichtig, hilfsweise für ungültig erklärt wird. Bei solchen oder vergleichbaren Fallgestaltungen ist das Verhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag "unecht". Hier wird hinreichend deutlich, dass die Wahl angegriffen ist und es dem Gericht überlassen bleibt, den Ausspruch in seinem Umfang gegebenenfalls zu modifizieren (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 7 ABR 18/91 - BAGE 69, 49 <53> und vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 - BAGE 108, 375 <376>).

28

c) Der im Schriftsatz vom 2. März 2011 gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unzulässig, wie oben ausgeführt wurde.

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.

(1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 21 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(2) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn

1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist,
5.
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt, die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Der Wahlvorstand hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach § 26 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

(1) Spätestens fünf Arbeitstage nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zu den Wahlen des Vorstands und des Vorsitzes einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied des Personalrats an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende hat für ein verhindertes Mitglied des Personalrats das nach § 33 Absatz 1 Satz 2 eintretende Ersatzmitglied zu laden.

(3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies beantragt wird von

1.
einem Viertel der Mitglieder des Personalrats,
2.
der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe,
3.
der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle,
4.
der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, oder
5.
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Vertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen anderer anwesender Personen, die über ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.

(4) In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 37 teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im elektronischen Verfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt.

(1) Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen von der Beratung und Beschlussfassung

1.
über beteiligungspflichtige Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen oder die seiner Angehörigen unmittelbar und individuell berühren, oder
2.
über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Personalrat.
Angehörige im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Personen. Hat ein Mitglied des Personalrats Grund zu der Annahme, dass in seiner Person ein Ausschließungsgrund vorliegt, so hat es dies der oder dem Vorsitzenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Beratung über die Angelegenheit anzuzeigen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes entscheidet der Personalrat in Zweifelsfällen in Abwesenheit der oder des Betroffenen. Das betroffene Personalratsmitglied ist vorher anzuhören. Das ausgeschlossene Mitglied hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheit nach Satz 1 den Sitzungsraum zu verlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für weitere Personen, die zur Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats berechtigt sind.

(3) Werden die den Ausschließungsgrund begründenden Umstände erst während der Sitzung bekannt, tritt ein Ersatzmitglied nach § 33 Absatz 1 Satz 2 nur ein, wenn es auf die Ladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats hin unverzüglich an der Sitzung teilnehmen kann.

(4) Ein Beschluss ist nichtig, wenn an der Beratung oder Beschlussfassung ein ausgeschlossenes Mitglied mitgewirkt hat, es sei denn, dass durch die Mitwirkung die Beschlussfassung nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Nichtigkeit des Beschlusses berührt die Wirksamkeit einer Maßnahme, die die Dienststelle im Vertrauen auf den Beschluss des Personalrats durchgeführt hat, nicht.

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

(1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

1.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
2.
601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
3.
1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
4.
2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
5.
3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
6.
4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
7.
5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
8.
6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
9.
7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
10.
8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
11.
9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält

1.
bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter,
2.
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter,
3.
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter,
4.
bei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen oder Vertreter,
5.
bei 1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen oder Vertreter,
6.
bei mehr als 3 000 Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen oder Vertreter.

(4) Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mitgliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(7) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.