Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen ode
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 27/10/2016 00:00

Tenor Die Wahl des Personalrats bei der Stadt Geilenkirchen vom 15. Juni 2016 wird für ungültig erklärt. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zum Personalrat bei der Stadt Geilenkirchen vom 15. Juni 2016. 4Auf d
published on 22/12/2015 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung am Verfahren (1.), der Abweichung (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
published on 22/12/2015 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.