Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 12 Unfallfürsorge
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24/02/2015 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 26. September 2013 wird
published on 13/07/2011 00:00
Gründe
I.
1
Am 7. Mai 2008 fand im Lazarettregiment 21 die Wahl des aus einer Person be
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