Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 19 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.

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Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 17 Sitzverteilung auf die Gruppen


(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet d

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 BPersVG 2021.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 5 L 6/15

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Durchführung einer Personalratswahl. 2 Am 12. März 2015 wurde die Wahl des örtlichen Personalrates für den Bereich des Beteiligten zu 1. ausgeschrieben. Die Wahlvorschläge waren nach der A

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Apr. 2016 - 6 TaBV 19/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.03.2015 - 4 BV 55/14 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1. bis 3. zugelassen. Gr

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(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht...