Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2010 - 6 P 11/09

bei uns veröffentlicht am30.07.2010

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 24. April 2008 wies der Beteiligte zu 1 den bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat, den Antragsteller, darauf hin, dass nur entweder ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder ein solches des Gesamtpersonalrates an den Personalversammlungen in den verselbständigten Dienststellen und an den Teilversammlungen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund teilnehmen könne. Er regte an, sich künftig jeweils mit dem Gesamtpersonalrat, dem Beteiligten zu 2, abzustimmen. Im Schreiben vom 15. Dezember 2008 bekräftigte der Antragsteller seine Auffassung, dass nur ein Vertreter des Hauptpersonalrates über in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Schwerpunktthemen aktuell in einer Personalversammlung informieren könne. Der Beteiligte zu 1 hielt jedoch im Schreiben vom 18. Dezember 2008 an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung fest.

2

Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, einen Beauftragten zu Personalversammlungen der personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellen des Beteiligten zu 1 sowie zu den Teilversammlungen auch dann zu entsenden, wenn der Beteiligte zu 2 beschlossen hat, einen Beauftragten zu entsenden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach der hier einschlägigen Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG könne ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates an Personalversammlungen teilnehmen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse es zu, dass neben einem Beauftragten des Gesamtpersonalrates auch ein Beauftragter der Stufenvertretung an Personalversammlungen teilnehme. Das Bindewort "oder" sei nicht in dem Sinne eindeutig, dass die gleichzeitige Entsendung ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber sei bei seiner Formulierung von der typischen Gestaltung in der Bundesverwaltung ausgegangen. Bei dieser sei es eher die Ausnahme, dass bei einem mehrstufigen Aufbau Dienststellenteile so weit voneinander entfernt seien, dass sie sich verselbständigen könnten. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung geböten es, neben einem Beauftragten des Gesamtpersonalrates auch einem solchen der Stufenvertretung das Recht einzuräumen, an Personalversammlungen teilzunehmen. Das Teilnahmerecht beruhe auf der Erwägung, dass es einem Beauftragten der jeweils zuständigen Personalvertretungen ermöglicht werden solle, in Personalversammlungen Stellung zu nehmen, wenn die Beschäftigten ihre in § 51 BPersVG beschriebenen Befugnisse wahrnähmen. Danach könnten die Beschäftigten dem zuständigen Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Weiter dürften alle Angelegenheiten behandelt werden, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten beträfen. In Dienststellen, die sowohl eine Stufenvertretung als auch einen Gesamtpersonalrat hätten, könne zu Anliegen der Beschäftigten nur dann kompetent Stellung genommen werden, wenn Beauftragte beider Gremien anwesend sein könnten.

3

Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde vor: Bereits der eindeutige Wortlaut der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG stehe dem streitigen Begehren entgegen. Danach könne ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung bestehe, an der Personalversammlung teilnehmen. Mit dieser Formulierung stelle der Gesetzgeber klar, dass nur ein beauftragtes Mitglied entweder der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates an der Personalversammlung teilnehmen könne. Ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung bestehe, könne in jedem Falle teilnehmen, da der Gesetzgeber hier nicht das Wort "oder", sondern "sowie" verwende. Der Gesetzgeber habe hier zwischen einer alternativen und einer kumulativen Teilnahme unterscheiden wollen. Abgesehen davon sei nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung das Teilnahmerecht des Antragstellers hier ausgeschlossen. Entscheidend sei, welches Gremium mit den personellen und sozialen Belangen der Dienststelle befasst sei und bei Unzuständigkeit des Leiters der Dienststelle, in der die Personalversammlung abgehalten werde, an die Stelle des dort gebildeten Personalrates trete. Im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund sei der Gesamtpersonalrat im Ergebnis zuständig für Angelegenheiten der (verselbständigten) Dienststellen der zentralen Dienststelle als übergeordneter Dienststelle. Der Hauptpersonalrat sei hingegen lediglich zu beteiligen, wenn eine nachgeordnete Dienststelle, das heißt im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund eines der Reha-Zentren, von der Maßnahme betroffen sei. Der Hauptpersonalrat trete daher nur bezüglich dieser Dienststellen an die Stelle des Personalrates. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei daher zu gewährleisten, dass in den Fällen, in denen die verselbständigten Dienststellen nicht zur Entscheidung befugt seien, der Gesamtpersonalrat und in den Fällen, in denen die nachgeordneten Dienststellen nicht zur Entscheidung befugt seien, der Hauptpersonalrat an den Personalversammlungen teilnehmen könne. Da es im vorliegenden Fall ausschließlich um Personalversammlungen im Bereich der zentralen Dienststelle gehe, sei allein der Beteiligte zu 2 zuständige Personalvertretung.

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Der Beteiligte zu 1 beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

5

Der Antragsteller sowie der Beteiligte zu 2 beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II.

7

Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1, § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Antragsteller ist berechtigt, einen Beauftragten zu Personalversammlungen der personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellen sowie zu Teilversammlungen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund auch dann zu entsenden, wenn der Beteiligte zu 2 beschlossen hat, einen Beauftragten zu entsenden.

8

Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG. Danach können ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, an Personalversammlungen teilnehmen.

9

1. Dem streitigen Begehren steht nicht bereits der Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift entgegen.

10

a) Zwar erscheint wegen der Verwendung des Wortes "oder" ein Verständnis naheliegend, wonach nur entweder die zuständige Stufenvertretung oder der Gesamtpersonalrat ein Mitglied in die Personalversammlung entsenden kann (so Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 52 Rn. 15; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 52 Rn. 14). Zweifel daran sind aber schon deswegen angebracht, weil das Gesetz keine Regelung für den Fall vorsieht, dass sowohl die Stufenvertretung als auch der Gesamtpersonalrat einen Vertreter zu entsenden beabsichtigen (vgl. Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 52 Rn. 21; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 52 Rn. 7). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung der Vorschrift von der idealtypischen Vorstellung ausgegangen ist, wonach der Dienststelle nur entweder eine Stufenvertretung oder ein Gesamtpersonalrat zugeordnet ist. Das ist der Fall, wenn in einer mehrstufigen Verwaltung keine nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellen existieren bzw. wenn in einer einstufigen Verwaltung ein Gesamtdienststellenorganismus aus Hauptdienststelle und Nebenstellen besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Juni 1994 - 1 A 941/91 PVB - PersR 1996, 27 <28>). Die Verwendung des Wortes "oder" spiegelt in diesen Fällen lediglich die alternativen Organisationsstrukturen wider.

11

b) Der Hinweis des Beteiligten zu 1 auf das Teilnahmerecht eines Beauftragten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, führt nicht weiter. Mit der Verwendung des Wortes "sowie" wollte der Gesetzgeber sprachlich der Symmetrie Ausdruck verleihen, die im Verhältnis zwischen dem Leiter der übergeordneten Dienststelle und der dort gebildeten Stufenvertretung in Bezug auf das Teilnahmerecht in der Personalversammlung bestehen soll. Eine zwingende Aussage zum Teilnahmerecht im Verhältnis zwischen Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat folgt daraus nicht.

12

2. Die Rechtssystematik enthält Hinweise darauf, dass die Teilnahmerechte der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates nicht im Sinne eines strengen Entweder-Oder zu verstehen sind.

13

Im Bereich mehrstufiger Verwaltungen ist die Bildung von Stufenvertretungen zwingend (§ 53 Abs. 1 BPersVG). Dagegen ist die Bildung eines Gesamtpersonalrates in dem Sinne fakultativ, als die Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen, die von der Hauptdienststelle weit entfernt sind, von der Willensbildung der betroffenen Beschäftigten abhängt (§ 6 Abs. 3 BPersVG). Dem entsprechend nimmt sich der Gesetzgeber in Bezug auf Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung, Rechtsstellung und Beteiligungsrechten primär der Stufenvertretungen an (§§ 53, 54, 82 Abs. 1 und 2 BPersVG), während er hinsichtlich der Gesamtpersonalräte weitgehend auf die Regelungen für die Stufenvertretungen verweist (§§ 56, 82 Abs. 3 BPersVG). Dabei behandelt er beide Personalvertretungen als eigenständige, in ihrer Tätigkeit voneinander getrennte Gremien. Deren Aufeinandertreffen nimmt er nicht in den Blick, sondern überlässt damit zusammenhängende Fragen der Rechtsanwendung. So ist z.B. in der personalvertretungsrechtlichen Praxis zu klären, welchem Personalrat die Stufenvertretung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat, wenn die nachgeordnete Dienststelle aus Hauptdienststelle und verselbständigten Nebenstellen und Dienststellenteilen besteht (vgl. dazu Beschluss vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 14 f.). Aus alledem ergeben sich bereits systematische Hinweise darauf, dass der Gesamtpersonalrat ein Gremium ist, welches die Stufenvertretung nicht verdrängt, sondern ergänzt.

14

3. Die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG bestätigt diesen Eindruck. Die Bestimmung geht zurück auf einen Vorschlag des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 7/1339 S. 22). Im Bericht des Innenausschusses vom 6. Dezember 1973 heißt es: "Nach einem Antrag der SPD/FDP kann zukünftig ein Mitglied der Stufenvertretung sowie ein Beauftragter der entsprechenden Dienststelle an Versammlungen teilnehmen" (BTDrucks 7/1373 S. 5 zu § 51). Nur die Stufenvertretung, nicht aber der Gesamtpersonalrat wird hier erwähnt. Daraus lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber gerade das Teilnahmerecht der Stufenvertretung in der Personalversammlung sichergestellt wissen wollte. Die Anfügung der Worte "oder des Gesamtpersonalrates" hat vor diesem Hintergrund eine vervollständigende, nicht aber eine die Teilnahme der Stufenvertretung ausschließende Bedeutung.

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4. Weitergehende rechtssystematische und teleologische Überlegungen gebieten es, das Teilnahmerecht der Stufenvertretung in der Personalversammlung nicht in den Fällen auszuschließen, in denen ein Vertreter des Gesamtpersonalrates teilnimmt (vgl. OVG Münster a.a.O. S. 28; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD, Bd. V, K § 52 Rn. 13a; Altvater u.a., a.a.O. § 52 Rn. 7; Weber, a.a.O. § 52 Rn. 21).

16

a) Das Teilnahmerecht der Stufenvertretung ist ebenso wie dasjenige des Gesamtpersonalrates in Beziehung zu setzen zu den Aufgaben der Personalversammlung (vgl. Beschluss vom 18. März 1981 - BVerwG 6 P 85.78 - Buchholz 238.3 A § 52 BPersVG Nr. 1 S. 3). Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (§ 51 Satz 1 BPersVG). Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen (§ 51 Satz 2 BPersVG). Sie darf sich danach mit allen Aufgaben befassen, die in den Zuständigkeitsbereich des Personalrates fallen, also vor allem auch mit Fragen im Zusammenhang mit dessen Beteiligungsrechten. Sie ist befugt, beteiligungspflichtige Angelegenheiten zu erörtern und zu entsprechenden Aktivitäten des Personalrates Stellung zu nehmen. Sie ist ein Organ der Personalvertretung mit dem Charakter eines dienststelleninternen Ausspracheforums (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 6 P 7.05 - juris Rn. 16 und 18, insoweit bei Buchholz 251.7 § 45 NWPersVG Nr. 1 nicht abgedruckt).

17

b) Das Teilnahmerecht der Stufenvertretung in der Personalversammlung bezweckt somit, dass den Beschäftigten ein kompetenter Gesprächspartner für diejenigen Angelegenheiten zur Verfügung steht, in welchen der Stufenvertretung spezielle Aufgaben und Befugnisse erwachsen. Dabei sind - entsprechend der Doppelfunktion der Stufenvertretung - deren Kompetenzen sowohl im Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG als auch im Bereich ihrer originären Zuständigkeit nach § 82 Abs. 1 BPersVG in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1981 a.a.O. S. 3 f. und vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 27).

18

aa) Die Stufenvertretung wird im Stufenverfahren zuständig, wenn im Mitbestimmungsverfahren zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat keine Einigung erzielt wird und die Sache sodann zur übergeordneten Dienststelle gelangt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Befindet sich das Mitbestimmungsverfahren im Zeitpunkt der Personalversammlung in diesem Stadium oder hat es dort seine Erledigung gefunden, so ist ein Mitglied der Stufenvertretung in besonderer Weise geeignet, den betroffenen oder interessierten Beschäftigten der Dienststelle den Stand oder den Ausgang des Verfahrens authentisch zu erläutern. Ein Mitglied des Gesamtpersonalrates ist dazu nicht in der gleichen Weise in der Lage, weil dem Gesamtpersonalrat ebenso wenig wie den örtlichen Personalräten in Hauptdienststelle und Nebenstellen im Stufenverfahren Kompetenzen zustehen.

19

bb) Die originäre Zuständigkeit der Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 BPersVG ist gegeben, wenn der Leiter der übergeordneten Dienststelle eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt, welche die Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen oder des gesamten Geschäftsbereichs betrifft (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 f. und vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 15). Eine Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Als kompetenter Gesprächspartner kommt in dieser Hinsicht für die Beschäftigten in der Personalversammlung der Dienststelle ausschließlich ein Mitglied der Stufenvertretung in Betracht.

20

c) Das Teilnahmerecht des Gesamtpersonalrates in der Personalversammlung dient denselben Zwecken wie dasjenige der Stufenvertretung. Allerdings gilt die Einschränkung, dass der Gesamtpersonalrat keinerlei Kompetenzen im Stufenverfahren bei der übergeordneten Dienststelle hat (vgl. Beschluss vom 15. August 1983 - BVerwG 6 P 18.81 - BVerwGE 67, 353 <357> = Buchholz 238.36 § 83 NdsPersVG Nr. 1 S. 4; Altvater u.a., a.a.O. § 69 Rn. 36; Rehak, in: Lorenzen u.a., a.a.O. § 82 Rn. 35; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 82 Rn. 19; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 69 Rn. 24, § 82 Rn. 23a ff.; Schwarze, in: Richardi u.a., a.a.O. § 82 Rn. 47). Dagegen ist er zur Beteiligung berufen, wenn der Leiter der Hauptdienststelle eine Maßnahme beabsichtigt, welche Beschäftigte der verselbständigten Dienststellen oder alle Beschäftigten der Gesamtdienststelle betrifft (vgl. Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 C 5.03 - Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1 S. 3 sowie Beschluss vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 36). In diesen Angelegenheiten ist ein Mitglied des Gesamtpersonalrates der geeignete Gesprächspartner für die Beschäftigten in der Personalversammlung der verselbständigten Dienststellen.

21

d) Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass das Teilnahmerecht der Stufenvertretung in der Personalversammlung unabhängig davon besteht, ob der Gesamtpersonalrat einen Vertreter entsendet. Die originäre Zuständigkeit der Stufenvertretung und die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten weisen wegen der beschriebenen, voneinander verschiedenen Anknüpfungspunkte keinerlei Überschneidungen auf. Freilich kann sich, wenn es in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem zur Beteiligung berufenen Gesamtpersonalrat zu keiner Einigung kommt, ein Stufenverfahren bei der übergeordneten Dienststelle anschließen. Diese Fallgestaltung ist aber nicht anders zu beurteilen als die "gewöhnlichen" Fälle, in denen die fehlende Einigung zwischen Dienststellenleiter und örtlichem Personalrat zum Stufenverfahren führt und für welche das Teilnahmerecht der Stufenvertretung wegen des bereits erwähnten Gesichtspunktes der authentischen Erläuterung sachlich gerechtfertigt ist.

22

5. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VI). Sie hat einen zweistufigen Verwaltungsaufbau. Die obere Stufe bildet die zentrale Dienststelle. Diese hat ihren Hauptsitz in Berlin und verfügt über weitere Standorte, die sich teilweise nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigt haben. Diese verselbständigten Dienststellen gehören zur zentralen Dienststelle als übergeordneter Dienststelle. Der zentralen Dienststelle nachgeordnet sind die über das gesamte Bundesgebiet verteilten Reha-Zentren als selbständige Dienststellen nach § 6 Abs. 1 BPersVG, welche die untere Verwaltungsstufe der Deutschen Rentenversicherung Bund bilden (vgl. die Antragserwiderung des Beteiligten zu 1 vom 2. April 2009 S. 3, die Rechtsbeschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 vom 13. Oktober 2009 S. 7 sowie die Rechtsbeschwerdeerwiderung des Beteiligten zu 2 vom 26. Februar 2010 S. 2). Daraus folgt für die Beteiligungsrechte des Hauptpersonalrates bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Antragstellers, und sein Teilnahmerecht aus § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG in Personalversammlungen der verselbständigten Dienststellen und in den Teilversammlungen:

23

a) Der Antragsteller ist im Stufenverfahren zuständig, wenn es in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zwischen dem Leiter eines Reha-Zentrums und dem dortigen Personalrat nicht zu einer Einigung kommt (§ 69 Abs. 3 Satz 1, § 88 Nr. 3 BPersVG). Diese Fallgestaltung ist hier nicht relevant, weil es vorliegend nur um die Teilnahme an Personalversammlungen im Bereich der zentralen Dienststelle geht.

24

b) Trifft der zuständige Dienststellenleiter der Deutschen Rentenversicherung Bund - Direktorium oder Vorstand (§ 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 SGB IV) - oder der Leiter einer verselbständigten Außenstelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, so ergeben sich daraus für den Antragsteller im Stufenverfahren keinerlei Kompetenzen. Denn Hauptdienststelle und verselbständigte Nebenstellen bzw. Dienststellenteile bilden zusammen die übergeordnete Dienststelle der obersten Verwaltungsstufe. Der Nichteinigungsfall führt daher gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, § 88 Nr. 2 und 3 BPersVG sofort zur Einigungsstelle (vgl. Altvater u.a., a.a.O. § 88 Rn. 55; Schlatmann, in: Lorenzen u.a., a.a.O. § 88 Rn. 52; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 14).

25

c) Der Antragsteller ist zur Mitbestimmung berufen, wenn der Beteiligte zu 1 oder der Vorstand Maßnahmen zu treffen beabsichtigen, welche die Beschäftigten der Reha-Zentren oder alle Beschäftigten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund betreffen. Die erste Variante interessiert im vorliegenden Fall nicht, weil es hier nicht um den nachgeordneten Bereich geht. Anders liegt es bei der zweiten Variante. Von diesen Maßnahmen sind auch die Beschäftigten in den Personalversammlungen der verselbständigten Dienststellen sowie in den Teilversammlungen der zentralen Dienststelle - etwa in solchen nicht verselbständigter Standorte (vgl. § 48 Abs. 2 BPersVG) - betroffen. In solchen Angelegenheiten ist allein ein Mitglied des Antragstellers befähigt, den Beschäftigten Rede und Antwort zu stehen. Ein Mitglied des Gesamtpersonalrates kommt dafür nicht Betracht; dieser ist mit solchen Angelegenheiten, die den gesamten Geschäftsbereich betreffen, noch nicht einmal im Wege der Anhörung befasst (§ 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Steht ein Bericht über den Stand oder den Abschluss des Beteiligungsverfahrens in einer solchen Angelegenheit an, so ist es geradezu sachwidrig, dem Antragsteller die Teilnahme an der Personalversammlung nur deswegen zu verwehren, weil zugleich ein Mitglied des Gesamtpersonalrates, des Beteiligten zu 2, wegen anderer Themenbereiche an der Versammlung teilnimmt. Das gilt nicht nur für die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, sondern auch für die sonstigen Aufgaben und Befugnisse - etwa im Bereich der allgemeinen Aufgaben und der Mitwirkung (§ 68 Abs. 1, § 72 Abs. 1 BPersVG) -, die dem Antragsteller als Hauptpersonalrat nach den Grundsätzen des § 82 Abs. 1 BPersVG zukommen.

26

6. Mit seiner vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem bereits zitierten Beschluss vom 18. März 1981 (a.a.O.). Im damals entschiedenen Fall ging es nicht um die gleichzeitige Teilnahme einer Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates, sondern um die gleichzeitige Teilnahme beider Stufenvertretungen in der Personalversammlung. Der Senat hat seinerzeit für den Hauptpersonalrat in Bezug auf die fragliche Dienststelle Kompetenzen weder im Stufenverfahren noch im Bereich der originären Zuständigkeit gesehen (a.a.O. S. 4).

27

7. Das Teilnahmerecht nach § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG bedeutet keine Teilnahmepflicht. Ob der Antragsteller von seinem Teilnahmerecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Gegen eine Teilnahme werden auch mit Blick auf eine etwaige Erstattung von Reisekosten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG keine Bedenken bestehen, wenn in der Versammlung mit der Erörterung von Themen zu rechnen ist, in welchem dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Hauptpersonalrat spezielle Aufgaben und Befugnisse zustehen (vgl. dazu Ibertz/Widmaier, a.a.O. § 52 Rn. 14; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 52 Rn. 14). Dies bedarf hier keiner Vertiefung. Denn im vorliegenden Fall ist Streitgegenstand allein die abstrakte Frage, ob das Teilnahmerecht des Antragstellers entfällt, wenn der Gesamtpersonalrat, der Beteiligte zu 2, an der Versammlung teilnimmt. Diese Frage ist aus den genannten Gründen zu verneinen.

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1.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
2.
601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
3.
1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
4.
2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
5.
3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
6.
4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
7.
5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
8.
6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
9.
7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
10.
8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
11.
9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

1.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
2.
601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
3.
1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
4.
2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
5.
3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
6.
4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
7.
5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
8.
6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
9.
7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
10.
8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
11.
9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

1.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
2.
601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
3.
1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
4.
2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
5.
3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
6.
4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
7.
5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
8.
6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
9.
7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
10.
8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
11.
9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34 Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die freizustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder haben Anspruch auf vollständige Freistellung.

(2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren Freistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach Absatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen Vorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglieder bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Freistellung wahrnimmt.

(3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl gewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen.

(4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, so sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der nach identischen Wahlverfahren zusammengefassten Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34 Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die freizustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder haben Anspruch auf vollständige Freistellung.

(2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren Freistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach Absatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen Vorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglieder bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Freistellung wahrnimmt.

(3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl gewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen.

(4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, so sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der nach identischen Wahlverfahren zusammengefassten Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.

(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder ‑vertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, die oder der in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz steht und die oder der Mitglied des Personalrats ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt eine Auszubildende oder ein Auszubildender im Sinne des Absatzes 1, die oder der Mitglied des Personalrats ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich endet.

(4) Wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, so kann er spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Personalrat Beteiligter.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

1.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
2.
601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
3.
1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
4.
2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
5.
3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
6.
4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
7.
5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
8.
6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
9.
7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
10.
8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
11.
9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

1.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
2.
601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
3.
1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
4.
2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
5.
3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
6.
4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
7.
5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
8.
6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
9.
7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
10.
8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
11.
9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen.

(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.

(3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.

(3a) Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht.

(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden eine Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet. Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt.

(4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.

(1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger vertreten können.

(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.

(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend.

(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.

(3) Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4 Satz 2, 5 und 6 gelten für das Direktorium entsprechend.

(3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.

(4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. Die Geschäftsführung muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.

(5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.

(6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Die Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Er kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sonstigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist oder sind.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

1.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
2.
601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
3.
1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
4.
2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
5.
3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
6.
4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
7.
5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
8.
6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
9.
7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
10.
8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
11.
9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.