Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 51 Versäumnis von Arbeitszeit
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 51 Versäumnis von Arbeitszeit
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
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(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/11/2012 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A
published on 30/07/2010 00:00
Gründe
I.
1
Mit Schreiben vom 24. April 2008 wies der Beteiligte zu 1 den bei ihm gebil
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