Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 6 C 36/08

bei uns veröffentlicht am23.06.2010

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Entgelte, die die Klägerin für die Terminierung (Zustellung) von Anrufen, die aus dem Netz der Beigeladenen eingehen, von dieser verlangen kann.

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Das öffentliche Telekommunikationsnetz der Klägerin, einer alternativen Teilnehmernetzbetreiberin, ist mit dem Netz der Beigeladenen aufgrund einer Zusammenschaltungsanordnung vom 11. Juli 2003 zusammengeschaltet. Mit bestandskräftig gewordener Regulierungsverfügung vom 29. Mai 2006 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen (weiterhin) die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu gewähren und Verbindungsleistungen für die Anrufzustellung in ihr Festnetz zu erbringen. Ferner beschloss sie, dass die Entgelte für die Gewährung des Zugangs - insoweit abweichend von den der Genehmigungspflicht unterworfenen Entgelten der Beigeladenen - der nachträglichen Regulierung nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterliegen. Die Regulierungsverfügung beruht auf einer Marktfestlegung der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2005, wonach die Klägerin ebenso wie die anderen alternativen Teilnehmernetzbetreiber auf ihrem netzweiten Markt für Anrufzustellung über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11 TKG verfügt.

3

Nachdem sich die Klägerin mit der Beigeladenen über die Terminierungsentgelte für die Zeit ab dem 1. Juni 2006 nicht einigen konnte, beantragte sie den Erlass einer Entgeltanordnung nach § 25 TKG. Sie stützte sich auf eine von ihr in Auftrag gegebene "Vergleichsmarktuntersuchung Terminierungsentgelte alternativer Teilnehmernetzbetreiber".

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Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 ordnete die Bundesnetzagentur, befristet bis zum 30. November 2008, für die von der Beigeladenen nachgefragte Terminierungsleistung Entgelte in einer geringeren als der beantragten Höhe an. Zur Begründung führte sie aus, nur in dieser Höhe hielten die Entgelte die Grenze des Preishöhenmissbrauchs ein. Dies sei das Ergebnis einer von ihr durchgeführten internationalen Vergleichmarktuntersuchung, die auf Märkte mit reziproken Entgelten habe beschränkt werden müssen, da gesicherte Daten zu nicht reziproken Tarifen nicht zur Verfügung gestanden hätten.

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Mit der Klage hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der beantragten Entgeltanordnung, hilfsweise zur Neubescheidung ihres Antrages begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Neubescheidung des Entgeltantrages der Klägerin verpflichtet: Zwar habe sich die Bundesnetzagentur auf eine Entscheidung über die Entgelthöhe beschränken dürfen, obwohl die Zusammenschaltungsanordnung vom 11. Juli 2003 mit dem Erlass der Regulierungsverfügung vom 29. Mai 2006 gegenstandslos geworden sei; denn die Pflicht zur Zusammenschaltung als solche sei zwischen den Beteiligten unumstritten. Als Prüfmethode zur Bestimmung des anordnungsfähigen Entgelts habe aber das - grundsätzlich vorrangige - Vergleichsmarktprinzip unter den hier gegebenen Umständen nicht angewendet werden dürfen. Denn auf den Terminierungsmärkten finde ein Wettbewerb überhaupt nicht statt, da sie sämtlich von dem jeweiligen Netzbetreiber als dem insoweit einzigen Anbieter beherrscht würden. Daher hätte zur Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises auf Kostenunterlagen der Klägerin zurückgegriffen werden müssen.

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Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

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Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Revision geltend, die Vergleichsmarktmethode sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall anwendbar. Auch regulierte Märkte seien dem Wettbewerb geöffnet. Die von ihr, der Klägerin, vorgelegte Vergleichsmarktanalyse belege, dass die beantragten Entgelte noch unterhalb des höchsten unverzerrten Wettbewerbspreises lägen und somit die Missbrauchsschwelle nicht erreichten. Verfehlt sei demgegenüber die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Länderauswahl, insbesondere hinsichtlich der Beschränkung auf Vergleichsmärkte mit reziproken Entgelten.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. Mai 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Entgeltanordnung für die Zusammenschaltungsleistung BT-B.1 antragsgemäß zu erlassen,

hilfsweise: den Antrag auf Erlass einer Entgeltanordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Revision der Klägerin zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Sie unterstützt zwar die Rechtsauffassung der Klägerin, dass der höchste unverzerrte Wettbewerbspreis nach dem Vergleichsmarktprinzip zu ermitteln sei, verteidigt aber ihre eigene Vergleichsmarktanalyse, die insgesamt auf zutreffenden Annahmen beruhe.

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Die Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Revision der Klägerin zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

hilfsweise: die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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Sie trägt vor, regulierte Märkte seien in Bezug auf die Anforderungen an eine Vergleichsmarktbetrachtung mit Wettbewerbsmärkten gleichwertig. Denn auch durch Regulierung werde der Verhaltensspielraum der jeweiligen Anbieter von Leistungen wirksam kontrolliert. Allerdings habe die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf höhere als die bislang angeordneten Entgelte, weil bei funktionstüchtigem Wettbewerb nur reziproke Entgelte durchsetzbar seien. Daher könne die Klägerin nur diejenigen Terminierungsentgelte verlangen, die umgekehrt ihr, der Beigeladenen, von der Bundesnetzagentur genehmigt worden seien.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig.

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Dies gilt für die Revision der Klägerin auch insoweit, als sie - trotz des in dieser Hinsicht stattgebenden Tenors des verwaltungsgerichtlichen Urteils - hilfsweise die Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ihres bei der Bundesnetzagentur gestellten Entgeltantrages begehrt. Eine formelle Beschwer des Klägers als Rechtsmittelführer liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie der materiellen Rechtskraft fähig ist (§ 121 VwGO), hinter seinem Begehren zurückbleibt. Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils wird über dessen Tenor hinaus durch die vom Gericht in den Entscheidungsgründen dargelegte und von der Behörde bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung bestimmt. Ein dem Bescheidungsantrag stattgebendes Urteil beschwert daher den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen, für ihn günstigeren Rechtsauffassung deckt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 52; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 16). So liegt es hier, weil kostenbasierte Terminierungsentgelte nach den plausiblen Darlegungen der Klägerin tendenziell niedriger liegen als vergleichsmarktbezogene Terminierungsentgelte.

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Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, da es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

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1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klägerin ist im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da die in § 25 Abs. 5 TKG vorgesehene Entgeltanordnung auch ihren Interessen zu dienen bestimmt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage ist auch nach Ablauf der der Entgeltanordnung vom 31. Mai 2006 beigefügten Befristung nicht entfallen, weil die in Vollzug eines stattgebenden Urteils zu erlassende Anordnung eines höheren Entgelts für den Anordnungszeitraum Rückwirkung entfaltet. Soweit § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG die Rückwirkung daran knüpft, dass zuvor eine einstweilige gerichtliche Zahlungsanordnung ergangen ist, bezieht sich diese Sonderregelung nur auf solche Entgelte, die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 TKG der vorherigen Entgeltgenehmigung unterliegen, was hier nicht der Fall ist.

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2. Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung des Entgeltantrages der Klägerin verpflichtet hat, hält der Überprüfung nicht stand.

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a) Der geltend gemachte Anspruch auf Anordnung eines höheren Terminierungsentgelts stützt sich auf § 25 Abs. 1, 5 TKG. Nach § 25 Abs. 1 TKG ordnet die Bundesnetzagentur, wenn eine Zugangsvereinbarung nach § 22 TKG ganz oder teilweise nicht zustande kommt und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zugangsverpflichtung vorliegen, auf Anrufung durch einen Zugangsbeteiligten den Zugang an. Die Vorschrift knüpft an die in § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 TKG getroffene Regelung an, wonach die Bundesnetzagentur marktmächtige Netzbetreiber durch Regulierungsverfügung verpflichten kann, anderen Unternehmen Zugang zu gewähren. Die betreffenden Zugangsverpflichtungen werden in der Regulierungsverfügung nur abstrakt auferlegt und bedürfen der Konkretisierung durch eine Zugangsvereinbarung bzw. - bei deren Nichtzustandekommen - eine Zugangsanordnung der Bundesnetzagentur (s. auch Urteil vom 24. Juni 2009 - BVerwG 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3 Rn. 15).

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Gegenstand einer Zugangsanordnung können, soweit nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlich, alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein (§ 25 Abs. 5 Satz 1 TKG), wobei gegebenenfalls Teilentscheidungen getroffen werden sollen (§ 25 Abs. 6 Satz 1 TKG). Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, beschränkt die Klägerin danach ihr Begehren im vorliegenden Fall zu Recht auf den Erlass einer (höheren) Entgeltanordnung. Diese Beschränkung ist im vorliegenden Zusammenhang deshalb gerechtfertigt, weil die Bundesnetzagentur bereits am 11. Juli 2003 noch nach altem Recht eine Zusammenschaltungsanordnung erlassen hat, die - mit späteren Änderungen - fortgilt und durch die Regulierungsverfügung vom 29. Mai 2006 nicht gegenstandslos geworden ist. Der Senat hat zwar die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG dahin ausgelegt, dass sowohl solche Verpflichtungen alten Rechts, die unmittelbar kraft Gesetzes bestanden, als auch solche, die marktbeherrschenden Unternehmen durch Verwaltungsakt auferlegt worden waren, so lange wirksam blieben, bis sie durch neue regulatorische Entscheidungen ersetzt wurden (s. Beschluss vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 = Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 1 Rn. 21, 36). Für das Außerkrafttreten dieser übergangsweise aufrechterhaltenen Verpflichtungen gelten aber je nach ihrer Rechtsnatur unterschiedliche Maßstäbe: Während einstweilen fortbestehende gesetzliche Verpflichtungen mit Wirksamwerden der in § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG bezeichneten neuen Regulierungsentscheidung unmittelbar außer Kraft traten, bedarf es bei bestandskräftigen Verwaltungsakten, zu denen auch die hier in Rede stehende Zusammenschaltungsanordnung zählt, einer Aufhebung durch Widerruf oder Rücknahme (s. Urteil vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 22). Da die hier in Rede stehende Zusammenschaltungsanordnung weder durch die Regulierungsverfügung vom 29. Mai 2006 noch sonst aufgehoben wurde, ist sie weiter wirksam.

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b) Der Maßstab für die Höhe des anzuordnenden Entgelts wird in § 25 Abs. 5 TKG nicht unmittelbar vorgegeben. Vielmehr nimmt dessen Satz 3 Bezug auf die §§ 27 bis 38 TKG. Dabei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung (so zutreffend Kühling/Neumann, in: BerlKommTKG, 2. Aufl. 2009, § 25 Rn. 50; Hölscher, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 67; Scherer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 25 Rn. 23) auf die Regelungen über die Entgeltgenehmigung (§ 30 Abs. 1 Satz 1, §§ 31 bis 37 TKG) einerseits und über die nachträgliche Entgeltregulierung (§ 30 Abs. 1 Satz 2, § 38 TKG) andererseits.

21

Diese beiden Entgeltregulierungsinstrumente, deren Auswahl im Hinblick auf Art. 8, 13 der Richtlinie 2002/19/EG vom 7. März 2002 - Zugangsrichtlinie, ZRL - in das regulatorische Ermessen der Bundesnetzagentur gestellt ist (vgl. Urteile vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 = Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1 Rn. 65 ff. und vom 28. Januar 2009 - BVerwG 6 C 39.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3 Rn. 38), unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts des behördlichen Tätigwerdens, sondern auch in Bezug auf den anzuwendenden Überprüfungsmaßstab: Während genehmigungsbedürftige Entgelte nach § 31 Abs. 1 TKG grundsätzlich (nur) dann genehmigungsfähig sind, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten, gelten für die nachträgliche Regulierung gemäß § 38 Abs. 2, 4 TKG die Maßstäbe des § 28 TKG. Danach darf ein marktmächtiger Diensteanbieter oder Netzbetreiber seine Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch - in Gestalt des sog. Preishöhenmissbrauchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG - liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt durchsetzbar sind (s. Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 68). Für die Entgeltanordnung nach § 25 Abs. 5 TKG folgt daraus, dass die Entgelte, falls sie - wie hier - der nachträglichen Regulierung unterliegen, den höchsten unverzerrten Wettbewerbspreis nicht überschreiten dürfen (Hölscher a.a.O.; Scherer a.a.O.; Tschentscher/Bosch, K&R Beil. 4/2004, 14 <22>).

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c) Zur Klärung der Frage, ob die von dem entgeltberechtigten Unternehmen zur Anordnung vorgelegten Entgelte diesem Maßstab genügen, gibt § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG der Bundesnetzagentur eine abgestufte Prüfmethode vor. Danach kann sie, falls ihr eine Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht möglich ist, "nach § 33 vorgehen", also entsprechend § 33 Abs. 5 Satz 2 Kostenunterlagen der in § 33 Abs. 1 genannten Art unter Fristsetzung anfordern. Schon nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes hat die Vergleichsmarktbetrachtung, nämlich die vergleichsweise Heranziehung solcher Unternehmen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG), bei der Missbrauchskontrolle Vorrang gegenüber der Überprüfung von Kostenunterlagen des regulierten Unternehmens. Überlegungen zur Entstehungsgeschichte und zum Zweck des Gesetzes bestätigen dieses Ergebnis. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Telekommunikationsgesetz 2004, der eine dem jetzigen § 38 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Regelung noch nicht enthielt, sollten Maßstab für eine Überprüfung der Entgelte diejenigen wettbewerbsrechtlichen Kriterien sein, die auch dem § 19 Abs. 4 GWB zugrunde liegen (s. BTDrucks 15/2316 S. 67 - zu § 26 des Entwurfs - und S. 70 - zu § 36 des Entwurfs -). Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB liegt ein Marktmachtmissbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Der erst in späterem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens durch den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit angefügte § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG sollte lediglich klarstellen, dass auch im Rahmen einer nachträglichen Entgeltregulierung Kostenprüfungen grundsätzlich möglich sind (vgl. BTDrucks 15/2674 S. 37; BTDrucks 15/2679 S. 14), aber das insoweit als vorrangig vorausgesetzte Vergleichsmarktprinzip nicht in Frage stellen (s. auch Schuster/Ruhle, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 38 Rn. 43; Mielke, in: BerlKommTKG, § 38 Rn. 65; Heinickel/Scherer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, § 38 Rn. 46).

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d) Das Verwaltungsgericht meint, dass eine Überprüfung der von der Klägerin beantragten Entgelte nach dem Vergleichsmarktprinzip unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei und deshalb ausnahmsweise nach § 33 TKG hätte vorgegangen werden müssen. Dem ist nicht zu folgen, denn die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen tragen diese Schlussfolgerung nicht.

24

aa) Wie auch die Vorinstanz nicht verkennt, steht der Anwendung des Vergleichsmarktprinzips nicht der Umstand als solcher entgegen, dass es sich bei dem netzweiten Markt für Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der Klägerin ebenso wie bei den anderen europaweit in Betracht zu ziehenden Terminierungsmärkten jeweils um Märkte handelt, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (s. Märkte-Empfehlung der Europäischen Kommission in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vom 11. Februar 2003, ABl. EU Nr. L 114 S. 45, Anh. Nr. 9) und die auch tatsächlich reguliert werden. Das ergibt sich daraus, dass vergleichbare, "dem Wettbewerb geöffnete Märkte" gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG als Vergleichsmärkte herangezogen werden können. Diese Formulierung unterscheidet sich sowohl von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB, der von Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren "Märkten mit wirksamem Wettbewerb" handelt, als auch von dem früheren § 3 Abs. 3 TEntgV 1996, der die Vergleichsmarktbetrachtung auf Preise und Kosten solcher Unternehmen bezog, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren "Märkten im Wettbewerb" anboten.

25

Mit dem hiervon abweichenden, aber an die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 ZRL angelehnten Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG wurde nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 15/2316 S. 69) bezweckt, auch regulierte Märkte als Vergleichsmärkte zuzulassen. Dies erklärt sich daraus, dass inländische wie auch ausländische Telekommunikationsmärkte, die sich zum Vergleich anbieten, in aller Regel ebenfalls reguliert werden, wobei die - fortschreitende - Öffnung für den Wettbewerb gerade das Ziel der Regulierung ist. Würden solche Märkte, auf denen am ehesten vergleichbare bzw. identische Leistungen gehandelt werden, als Vergleichsmärkte deshalb ausscheiden, weil sie im engeren Sinn (noch) keine Märkte mit wirksamem Wettbewerb sind, liefe das Vergleichsmarktprinzip auf dem Sektor des Telekommunikationsrechts praktisch leer (vgl. auch Groebel/Seifert, in: BerlKommTKG, § 35 Rn. 19). Für ein solches Normverständnis besteht umso weniger Anlass, als die Regulierung die sonst dem Wettbewerb zukommende Funktion übernimmt, die Spielräume der jeweiligen Anbieter von Leistungen zu kontrollieren und zu begrenzen, so dass auch die auf solchen Märkten gebildeten Preise zur Aufdeckung missbräuchlicher Entgeltforderungen prinzipiell geeignet sind.

26

bb) Auch die monopolistische Struktur der Terminierungsmärkte schließt die nach § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG vorrangig anzustellende Vergleichsmarktbetrachtung nicht aus. Zwar trifft es zu, dass die Terminierungsmärkte im Unterschied zu anderen Telekommunikationsmärkten durch die Besonderheit gekennzeichnet sind, dass für jedes Unternehmen, welches Terminierungsleistungen anbietet, ein jeweils eigener Markt für Anrufzustellungen abgegrenzt wurde, auf dem der jeweilige Anbieter naturgemäß über einen Marktanteil von 100 % verfügt. Doch besagt der Umstand, dass auf einem Markt nur ein einziger Anbieter auftritt, nicht automatisch, dass auf diesem Markt kein Wettbewerb stattfindet bzw. stattfinden kann. Eine solche Argumentation übersieht, dass Marktkräfte nicht nur auf der Anbieter-, sondern auch auf der Nachfragerseite wirken. So ist ein Marktanteil von 100 % nur ein - wenn auch wesentlicher - Marktmachtindikator, der im Einzelfall durch andere Umstände, insbesondere eine entsprechend ausgeprägte entgegengerichtete Nachfragemacht, widerlegt werden kann (s. Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf Nr. 78 der Marktanalyse-Leitlinien der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2002, ABl. EG Nr. C 165 S. 6).

27

Im allgemeinen Wettbewerbsrecht ist anerkannt, dass Monopolmärkte sogar als Wettbewerbsmärkte im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB in Betracht kommen können, falls wenigstens eine "schmale Basis" für die Vergleichbarkeit der Preise besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04 - BGHZ 163, 282 <291>; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2 GWB, 4. Aufl. 2007, § 19 Rn. 165; Bechtold, in: Bechtold/Otting, Kartellgesetz, 5. Aufl. 2008, § 19 Rn. 76); dies legt ihre Berücksichtigungsfähigkeit als (lediglich) dem Wettbewerb geöffnete Märkte im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG erst recht nahe. Die vorstehenden Überlegungen gelten nicht nur für die Terminierungsmärkte anderer alternativer Teilnehmernetzbetreiber, sondern prinzipiell auch für die betreffenden Märkte der früheren Staatsmonopolisten, da die schwerpunktmäßig gegen sie gerichteten Regulierungsmaßnahmen gerade dazu dienen, ihre früher unumschränkte Marktmacht zu brechen und sie dem Wettbewerb auszusetzen. Ob unter Berücksichtigung dessen zwischen den betreffenden Unternehmen eine wenigstens "schmale Basis" für die Vergleichbarkeit der Preise besteht oder nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern nur im jeweiligen Einzelfall feststellen; derartige Feststellungen hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen.

28

Vor diesem Hintergrund steht der Anwendbarkeit des Vergleichsmarktprinzips auf die hier in Rede stehenden Monopolmärkte auch nicht der Umstand entgegen, dass die Bundesnetzagentur in ihrer der Regulierungsverfügung vom 29. Mai 2006 zugrunde liegenden Marktfestlegung vom 12. Oktober 2005 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass auf den Terminierungsmärkten der alternativen Teilnehmernetzbetreiber kein anderer Marktteilnehmer - unter Einschluss der Beigeladenen - über eine ausreichende entgegengerichtete Nachfragemacht verfügt. Daraus folgt zwar, dass die Teilnehmernetzbetreiber sich auf ihrem jeweiligen Markt in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern verhalten können, also über beträchtliche Marktmacht in Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 TKG verfügen. Abgesehen davon, dass diese Feststellung naturgemäß nur für die deutschen, nicht aber für die internationalen Vergleichsmärkte Gültigkeit beansprucht, führt aber auch sie nicht über die Erkenntnis hinaus, dass die Terminierungsmärkte der Klägerin wie auch der anderen alternativen Teilnehmernetzbetreiber regulierungsbedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 TKG sind. Dies lässt indessen, wie schon gezeigt, noch nicht auf die Untauglichkeit dieser Märkte als "für den Wettbewerb geöffnete" Vergleichsmärkte im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG schließen.

29

3. Tragen nach alldem die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht den Ausspruch, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den Entgeltantrag der Klägerin auf der Grundlage noch anzufordernder Kostenunterlagen der Klägerin neu zu entscheiden, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist daran gehindert, nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO unmittelbar in der Sache zu entscheiden. Insbesondere kann er nicht selbst feststellen, ob die Bundesnetzagentur beim Erlass der umstrittenen Entgeltanordnung im Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung den "höchsten unverzerrten Wettbewerbspreis" zutreffend ermittelt hat oder nicht. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit sie Gelegenheit erhält, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

30

Das Verwaltungsgericht wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die Anordnung nicht-reziproker Terminierungsentgelte zwar - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - nicht bereits dem Grunde nach gegen das Missbrauchsverbot des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG verstößt. Das Argument der Beigeladenen, jedes höhere als das ihr selbst genehmigte Entgelt sei schon deshalb missbräuchlich, weil die Klägerin bei wirksamem Wettbewerb nur reziproke Entgelte durchsetzen könnte, verkennt den unterschiedlichen Regelungsgehalt der - vorgreiflichen - Regulierungsverfügungen, wonach nur für die Beigeladene die Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 TKG und damit der Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung festgelegt wurde (s. Regulierungsverfügung vom 5. Oktober 2005 - BK 4-05-002/R -), während für die Klägerin, wie bereits erörtert, (nur) der Missbrauchsmaßstab gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 38, 28 TKG gilt. Dies schließt es aus, die hinsichtlich der Terminierungsentgelte der Klägerin durchzuführende Vergleichsmarktbetrachtung von vornherein auf einen Vergleich mit dem Terminierungsmarkt der Beigeladenen zu beschränken. Demgegenüber ist es aber nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen, im Rahmen der internationalen Vergleichsmarktuntersuchung Märkte mit reziproken Terminierungsentgelten heranzuziehen. Der Zweck der Vergleichsmarktbetrachtung, einen "Als-ob-Wettbewerbspreis" zu simulieren, gebietet, dass bei der Auswahl der Märkte der jeweilige Grad der Annäherung an Wettbewerbsverhältnisse unter Einschluss der auf den Märkten vorherrschenden Preisbildungsregeln zu berücksichtigen ist (vgl. Groebel/Seifert, a.a.O. § 35 Rn. 20). Von daher kann die Überlegung, inwieweit und innerhalb welcher Zeiträume sich auf Wettbewerbsmärkten reziproke Preise für reziproke Leistungen einstellen, bei der Feststellung des höchsten unverzerrten Wettbewerbspreises bedeutsam sein.

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(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich,

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 27 Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso


(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 22 Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit


(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu gewähren, wenn 1. die Verpflichtung er

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 150 Genehmigungsfristen für Bauarbeiten


Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um einen

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 33 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen


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Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 9 Internationaler Status


(1) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 30 Getrennte Rechnungslegung


(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal int

Referenzen - Urteile

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 6 C 36/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 6 C 36/08.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Juli 2014 - 9 K 6520/10

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Juli 2014 - 9 K 6519/10

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitslei

Referenzen

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte nach § 46 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze

1.
ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
2.
ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang gesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangsnachfrager gewährleistet.
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.

(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unterliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen übermittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur regelmäßig elektronisch.

(5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt

1.
bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, insbesondere die Notwendigkeit der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau von neuen und verbesserten Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher Kapazität;
2.
im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
3.
im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktanalyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommen. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob die Auferlegung von Verpflichtungen aufgrund der Feststellung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht nach Absatz 4 verfügt oder verfügen, gerechtfertigt sein kann.

(2) Für eine Regulierung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kommen solche nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkte in Betracht,

1.
die durch beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind,
2.
deren Strukturen angesichts des Infrastrukturwettbewerbs und des sonstigen Wettbewerbs innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und
3.
auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

(3) Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes nach Absatz 2 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die Entwicklungen, die ohne eine Regulierung des betrachteten Marktes nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu erwarten wären; sie berücksichtigt insbesondere

1.
Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert, beeinflussen,
2.
alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quelle solcher Wettbewerbszwänge von Telekommunikationsnetzen und -diensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgeht, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind,
3.
andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt sind und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, sowie
4.
eine auf eine Marktanalyse gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

(4) Sofern ein Markt nach dem Drei-Kriterien-Test für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob und welche Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt, eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und Endnutzern zu verhalten.

(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auf einem benachbarten, für eine Regulierung in Betracht kommenden Markt ebenfalls als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, Marktmacht von dem relevanten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

(6) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 untersucht die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche diese Märkte umfassen, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 4 vorliegt.

(7) Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der Marktanalyse den in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten Veröffentlichungen der Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung weitestgehend Rechnung.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:

1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist;
2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt;
3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer;
4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.

(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:

1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien;
6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.

(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu gewähren, wenn

1.
die Verpflichtung erforderlich ist, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden Marktsituation mit erheblichen Einschränkungen der Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer zugrunde liegen, zu beseitigen und
2.
Verpflichtungen nach § 149 Absatz 6 betreffend den Zugang in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt sowie Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen.
Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, Zugang zu insbesondere aktiven oder virtuell entbündelten Produkten zu gewähren. Die Bundesnetzagentur legt den Punkt für den Zugang mit der Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zugangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird.

(2) Die Bundesnetzagentur erlegt einem Unternehmen in den folgenden Fällen keine Zugangsverpflichtungen nach Absatz 1 auf:

1.
für ein Netz mit sehr hoher Kapazität, wenn das Unternehmen
a)
ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen im Sinne von § 33 ist und
b)
tragfähige Zugangsalternativen zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen anbietet;
2.
die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Telekommunikationsnetze insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte würde durch die Zugangsverpflichtung gefährdet.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, wenn das Unternehmen den Aufbau des Telekommunikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität mit öffentlichen Mitteln finanziert. Die Bundesnetzagentur kann für andere als die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Unternehmen von Zugangsverpflichtungen absehen, wenn diese zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Für die Prüfung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, ob beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen vorliegen, finden die Fristen des § 14 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Auferlegung der Maßnahmen weitestgehend die Leitlinien des GEREK nach Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/1972. Sie prüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,

1.
verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende Konnektivität und die Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten;
2.
weitere Verpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität oder zur Gewährleistung der Interoperabilität erforderlich ist.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste weisen eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis auf;
2.
die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern ist wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bedroht;
3.
die Verpflichtungen sind zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlich und
4.
die Kommission hat Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu Anwendungs-Programmierschnittstellen und elektronischen Programmführern zu gewähren, soweit dies zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlich ist.

(4) Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte nach § 46 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze

1.
ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
2.
ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang gesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangsnachfrager gewährleistet.
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.

(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unterliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen übermittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur regelmäßig elektronisch.

(5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt

1.
bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, insbesondere die Notwendigkeit der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau von neuen und verbesserten Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher Kapazität;
2.
im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
3.
im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des § 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach diesem Abschnitt in Betracht kommen können.

(2) Bei der Festlegung von Märkten nach Absatz 1 trägt die Bundesnetzagentur folgenden Veröffentlichungen der Kommission, in ihrer jeweils geltenden Fassung, weitestgehend Rechnung:

1.
der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU)2018/1972des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 23) und
2.
den Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
Bei der Festlegung räumlich relevanter Märkte berücksichtigt die Bundesnetzagentur unter anderem die Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen Informationen berücksichtigen.

(3) Im Falle der Feststellung einer länderübergreifenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die Bundesnetzagentur den Leitlinien zur gemeinsamen Vorgehensweise der Regulierungsbehörden zur Deckung einer ermittelten länderübergreifenden Nachfrage weitestgehend Rechnung.

(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:

1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist;
2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt;
3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer;
4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.

(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:

1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien;
6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.

(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte nach § 46 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze

1.
ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
2.
ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang gesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangsnachfrager gewährleistet.
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.

(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unterliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen übermittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur regelmäßig elektronisch.

(5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt

1.
bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, insbesondere die Notwendigkeit der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau von neuen und verbesserten Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher Kapazität;
2.
im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
3.
im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.

(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

1.
zur Buchführung,
2.
zu Entgelten,
3.
zu technischen Spezifikationen,
4.
zu Netzmerkmalen und
5.
zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte nach § 46 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze

1.
ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
2.
ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang gesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangsnachfrager gewährleistet.
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.

(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unterliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen übermittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur regelmäßig elektronisch.

(5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt

1.
bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, insbesondere die Notwendigkeit der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau von neuen und verbesserten Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher Kapazität;
2.
im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
3.
im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte nach § 46 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze

1.
ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
2.
ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang gesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangsnachfrager gewährleistet.
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.

(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unterliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen übermittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur regelmäßig elektronisch.

(5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt

1.
bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, insbesondere die Notwendigkeit der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau von neuen und verbesserten Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher Kapazität;
2.
im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
3.
im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste;
2.
es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.

(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder
2.
die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen anbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil der Endnutzer führen oder absehbar führen werden.
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte nach § 46 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze

1.
ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
2.
ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang gesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangsnachfrager gewährleistet.
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.

(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unterliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen übermittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur regelmäßig elektronisch.

(5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt

1.
bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, insbesondere die Notwendigkeit der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau von neuen und verbesserten Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher Kapazität;
2.
im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
3.
im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktanalyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommen. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob die Auferlegung von Verpflichtungen aufgrund der Feststellung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht nach Absatz 4 verfügt oder verfügen, gerechtfertigt sein kann.

(2) Für eine Regulierung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kommen solche nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkte in Betracht,

1.
die durch beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind,
2.
deren Strukturen angesichts des Infrastrukturwettbewerbs und des sonstigen Wettbewerbs innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und
3.
auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

(3) Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes nach Absatz 2 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die Entwicklungen, die ohne eine Regulierung des betrachteten Marktes nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu erwarten wären; sie berücksichtigt insbesondere

1.
Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert, beeinflussen,
2.
alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quelle solcher Wettbewerbszwänge von Telekommunikationsnetzen und -diensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgeht, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind,
3.
andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt sind und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, sowie
4.
eine auf eine Marktanalyse gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

(4) Sofern ein Markt nach dem Drei-Kriterien-Test für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob und welche Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt, eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und Endnutzern zu verhalten.

(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auf einem benachbarten, für eine Regulierung in Betracht kommenden Markt ebenfalls als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, Marktmacht von dem relevanten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

(6) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 untersucht die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche diese Märkte umfassen, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 4 vorliegt.

(7) Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der Marktanalyse den in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten Veröffentlichungen der Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung weitestgehend Rechnung.

(1) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen den sich aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen.

(2) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion

1.
allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im Weltraum betreffen, sowie den außerordentlichen dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen,
2.
den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von der Person, die die Verbindung anmeldet, ausdrücklich verlangt wird.

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2.
wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5.
wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.

(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.

(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:

1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist;
2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt;
3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer;
4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.

(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor, der Folgendes umfasst:

1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
4.
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
5.
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien;
6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.

(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte nach § 46 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze

1.
ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
2.
ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang gesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangsnachfrager gewährleistet.
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.

(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unterliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen übermittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur regelmäßig elektronisch.

(5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt

1.
bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, insbesondere die Notwendigkeit der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau von neuen und verbesserten Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher Kapazität;
2.
im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
3.
im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.

(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.