Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 28 Zugangsvereinbarungen
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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
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(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anh
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen 1. andere Unternehmen unmittelbar oder mitte
(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere 1. aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen sind,2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung, ein
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(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze
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published on 12/12/2013 00:00
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.03.2007 (BK 4b–07–001/E 19.01.07) wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beig
published on 23/10/2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
published on 28/08/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitslei
published on 20/10/2010 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin erbringt Telekommunikationsdienste auf Festnetzbasis. Die Beigeladene betreibt ein digitales zellulares Mobilfunktelefonnetz; sie bietet ihren
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(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu gewähren...