Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 21 Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,

1.
verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende Konnektivität und die Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten;
2.
weitere Verpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität oder zur Gewährleistung der Interoperabilität erforderlich ist.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste weisen eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis auf;
2.
die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern ist wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bedroht;
3.
die Verpflichtungen sind zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlich und
4.
die Kommission hat Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu Anwendungs-Programmierschnittstellen und elektronischen Programmführern zu gewähren, soweit dies zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlich ist.

(4) Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 38 Entgeltregulierung


(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwickl

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 23 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit


(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferle
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 14 Verfahren der Regulierungsverfügung


(1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse einen Entwurf einer Regulierungsverfügung vor. (2) Soweit die beabsichtigten Verpflichtungen der Reg

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Apr. 2017 - 5 B 19/16

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2015 - 5 B 17/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Mai 2014 - 6 B 46/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Okt. 2013 - 6 B 16/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Aug. 2013 - 21 K 4884/10

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitslei

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. März 2012 - 202 EnWG 10/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor 1. Die Beschwerde gegen die Festlegung der Landesregulierungsbehörde vom 06. Mai 2011 (Az.: 6-4455.7/30) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. 3.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 B 60/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 B 53/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 B 48/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 B 52/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 B 51/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 B 54/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 B 50/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 B 49/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 6 C 36/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Entgelte, die die Klägerin für die Terminierung (Zustellung) von Anrufen, die aus dem Netz der Beigeladenen eingehen, von

Referenzen

(1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse einen Entwurf einer Regulierungsverfügung vor. (2) Soweit die beabsichtigten Verpflichtungen der Regulierungsverfüg...