Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 6 B 68/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B6B68.16.0
29.06.2017

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Diplomierung zum "Diplom-Kaufmann (Fachhochschule)" im Rahmen des seinerzeit von der Beklagten und einer niederländischen Hochschule angebotenen Doppeldiplomstudienprogramms.

2

Seine Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Zum einen sei eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Diplomierung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr möglich, weil der Studiengang ausgelaufen sei. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte den Studiengang wirksam geschlossen habe. Jedenfalls könne sie nach § 8 Abs. 1 NHG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung nur noch den Bachelor- und den Mastergrad verleihen. Der Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 72 Abs. 3 Satz 1 NHG, die Ausnahmen nur für die nach dem 31. Dezember 2015 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen vorsehe, erfasse den Kläger nicht. Zum anderen habe der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf das begehrte Diplom, weil er die nach der Prüfungsordnung maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Er habe die erforderlichen 60 ECTS-Leistungspunkte nicht erreicht und dieses Erfordernis auch nicht nachholen können. Der Beklagten sei eine Berufung auf die fehlende Leistungserbringung nicht nach Treu und Glauben verwehrt, da keine Vertrauensposition zugunsten des Klägers begründet worden sei. Auskünfte von Bediensteten der Beklagten per E-Mail, die bei ihm den Eindruck der Nachholbarkeit von Leistungen erweckt hätten, ermangelten der nach § 38 VwVfG erforderlichen Schriftform bzw. elektronischen Signatur. Die Mitwirkung von Prof. A. an der Bewertung seiner an der Partnerhochschule gefertigten Bachelorarbeit könne unter den Umständen des konkreten Falles ebenfalls kein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen begründen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II

4

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine abstrakte Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen mit Erfolg ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Denn wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. So liegt der Fall hier.

6

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei unabhängig voneinander tragende Argumentationsstränge gestellt: Nachdem es eine Verpflichtung der Beklagten wegen des Auslaufens des Studiengangs und des nunmehr geltenden § 8 Abs. 1 NHG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung für ausgeschlossen erachtet hat (unter 1.), hat es "Unabhängig vom Vorstehenden" (UA S. 20) einen Anspruch des Klägers auf die Diplomierung mangels Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen abgelehnt (unter 2.). Die Beschwerde, die dies zutreffend erkennt, macht gegen beide Begründungsstränge des Berufungsurteils Gründe für die Zulassung der Revision geltend. Sie scheitert aber bereits daran, dass sie in Bezug auf die erste Begründung keinen Grund für eine Zulassung der Revision darlegt (1.1). Darüber hinaus zeigt sie auch hinsichtlich der zweiten Begründung einen Grund für die Zulassung der Revision nicht auf (1.2).

7

1.1 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf:

"Unterfallen Studenten deutscher Hochschulen bzw. niedersächsische[r] Hochschulen, die vor dem 31.12.2015 an einer Hochschule eingeschrieben waren, der Ausnahmeregelung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 NHG, wenn Sie die Voraussetzungen der Erlangung des akademischen Grades Diplom Kaufmann vor Inkrafttreten der vorbenannten Vorschrift erfüllt haben?"

8

Mit dieser Fragestellung ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Denn die aufgeworfene Fragestellung betrifft die Auslegung einer Vorschrift des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und damit Landesrecht, das nicht zum revisiblen Recht gehört und - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Revision nicht zugänglich ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). An die durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung eines Landesgesetzes, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, wäre der Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Nur ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanz die Voraussetzungen der Erlangung des akademischen Grades "Diplom-Kaufmann" vor Inkrafttreten der Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gerade nicht erfüllt hat.

9

1.2 Die weiteren von der Beschwerde formulierten Fragen rechtfertigen - auch für sich betrachtet - nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

10

1.2.1 Die Fragestellung

"Grundsätzlich[e] Bedeutung hat weiter die Frage, ob die Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Beklagten und Berufungsklägerin und einer Kooperationshochschule im Rahmen zur Schaffung eines Doppelstudiums, das heißt Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen von Doppelstudiengängen, die in zwei verschiedenen Ländern, bei verschiedenen Hochschulen durchgeführt werden und deren Ziel die Erlangung von Abschlüssen beider Hochschulen ist, den Studenten subjektive Rechte verleihen."

wirft keine Fragen des revisiblen Rechts auf. Das Berufungsgericht hat den zwischen der Beklagten und der niederländischen Partnerhochschule geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen keine Rechtssatzqualität zugemessen, d.h. sie nicht als verbindliche Normen des Außenrechts angesehen. Ob auf Landesrecht beruhende Verwaltungsvereinbarungen - als notwendige Voraussetzung für die Begründung subjektiver Rechte - Rechtsqualität besitzen, entzieht sich der Revisibilität.

11

1.2.2 Die Behauptung

"Durch die Zulassung zur Diplomprüfung und der Beteiligung eines Professors an der Korrektur einer Abschlussarbeit an einer anderen Hochschule als der Hochschule des Professors im Rahmen eines binationalen Kooperationsvertrages, kommt mit der Hochschule des deutschen Professors ein Prüfungsrechtsverhältnis[ses] eigener Art zustande, weiter hat die Beklagte mit diesem Akt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit festgestellt."

verfehlt bereits die Darlegungserfordernisse gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Grundsatzfrage. Sie stellt - wiederum auf der Ebene des irrevisiblen Rechts - dem Gedankengang des Berufungsurteils lediglich eine alternative Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

12

1.2.3 Die Frage

"Grundsätzliche Bedeutung hat ferner die Frage, ob § 38 I VwVfG vor dem Hintergrund von Treu und Glauben teleologisch derart reduziert werden kann, dass vom Erfordernis der Schriftform abgesehen werden muss und dann ein immer wieder im Außenverhältnis kundgetaner Wille und schlüssiges Verhalten der Behörde zur Annahme eines entsprechende[n] Rechtsbindungswillens führt."

negiert das in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine verbindliche Zusicherung normierte Schriftformerfordernis bzw. die in § 3a Abs. 2 VwVfG geregelte qualifizierte Signatur; damit ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Das Vorbringen der Beschwerde setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht den Inhalt der E-Mails der Beklagten nicht als mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärungen, sondern als bloße Auskünfte und damit Wissenserklärungen ausgelegt hat.

13

2. Die Behauptung

"Die Rechtsprechung des OVG steht im Widerspruch (Divergenz) zum Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 22.03.1995, in dem ausgeführt wird, das auch nicht schriftlich erteilte Zusicherungen grundsätzlich Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie von einem entsprechenden erkennbaren Erklärungswillen getragen werden."

begründet nicht den Zulassungsgrund der Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der 1. Wehrdienstsenat hat mit der von der Beschwerde offenbar gemeinten Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220>) den Besonderheiten des Dienstrechts der Berufssoldaten Rechnung getragen. Nur für diesen Rechtsbereich geht der 1. Wehrdienstsenat davon aus, dass es der Schriftform - abweichend von § 38 VwVfG - für die Verbindlichkeit einer Zusicherung nicht bedarf (BVerwG, Beschluss vom 27. November 1986 - 1 WB 102.84 - BVerwGE 83, 255 <260>). Dieser Rechtssatz beansprucht jedoch außerhalb des genannten Anwendungsbereichs offensichtlich keine Verbindlichkeit. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn eine Abweichung scheidet bereits deshalb aus, weil die Vorinstanz den Inhalt der E-Mails der Beklagten als bloße Auskünfte angesehen hat (s.o.).

14

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze


Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch di

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(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.