Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Aug. 2018 - 6 B 124/18

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:030818B6B124.18.0
published on 03.08.2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Aug. 2018 - 6 B 124/18
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Gericht

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Gründe

I

2

Der Kläger will als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt werden. Er leistete 2005/2006 Grundwehrdienst, absolvierte im Anschluss daran als Soldat auf Zeit eine Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier (Fluglotse) und wurde nach deren erfolgreichem Abschluss im November 2012 Berufssoldat. Seit 2014 war er neben seiner Tätigkeit in der Flugsicherungskontrolle damit befasst, Vorbereitungslehrgänge für Auslandseinsätze zu planen und durchzuführen.

3

Im Jahr 2015 stellte der Kläger erfolglos einen Antrag auf Versetzung an einen anderen Standort, den er unter anderem mit schlechten beruflichen Perspektiven am bisherigen Standort und den Schwierigkeiten begründete, dort eine Arbeitsstelle für seine Ehefrau zu finden. Im Jahr 2016 stellte er nacheinander erfolglos Anträge auf Umwandlung des Berufssoldatenverhältnisses in ein Zeitsoldatenverhältnis mit dem Ziel der zeitnahen Entlassung und auf Entlassung. Die Beklagte lehnte die Anträge ab; dabei teilte sie dem Kläger im Mai 2016 mit, eine Entlassung käme frühestens im April 2021 in Betracht.

4

Im August 2016 stellte der Kläger den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ("KDV-Antrag"), den die Beklagte ebenfalls ablehnte. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es im Wesentlichen: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, eine als unbedingt bindend empfundene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen zu haben, bei deren Nichtbeachtung er in schwere Gewissensnot gerate. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung wichen erheblich von seinem schriftlichen Vorbringen ab. In der Verhandlung habe er seine Gewissensentscheidung auf Gespräche mit seiner Ehefrau und sein Fernstudium der Psychologie zurückgeführt. Dagegen sei er auf seine christlichen Glaubensüberzeugungen, auf die er schriftlich maßgebend abgestellt habe, erst auf Nachfrage eingegangen. Auch den schriftlich geäußerten Beweggrund, die Bundeswehr könne zur Terrorbekämpfung im Innern eingesetzt werden, habe er in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt.

5

Davon unabhängig könnten die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwar einen Reifeprozess und Erkenntnisgewinn belegen, nicht aber eine innere Umkehr hin zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit Waffen. Es sei nicht hinreichend deutlich geworden, dass das Umdenken des Klägers maßgebend auf einer Gewissensnot beruhe. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, warum er aus seinen Glaubensüberzeugungen nunmehr gegenteilige Schlüsse ziehe als bei seinem Eintritt in die Bundeswehr und während seiner Ausbildung. Die zeitliche Abfolge seiner Anträge lasse darauf schließen, dass er die Bundeswehr auch wegen der Unzufriedenheit mit seiner beruflichen Lage verlassen wolle. Insbesondere sei seine Erwartung enttäuscht worden, ausschließlich in der Flugsicherungskontrolle eingesetzt zu werden. Da der Prozess der Gewissensbildung nach der Schilderung des Klägers im März 2016 abgeschlossen gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum er mit der Stellung des "KDV-Antrags" bis August 2016 zugewartet habe.

6

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Es habe für die Gewissensentscheidung bedeutsame Gesichtspunkte nicht oder unzulänglich berücksichtigt, weil es hierzu keine Fragen gestellt habe. Dies gelte für die schriftlich dargelegten Glaubensüberzeugungen des Klägers, deren Wandel seit dem Eintritt in die Bundeswehr, die Bedeutung seiner Gespräche mit einem Militärpfarrer und einer Seelsorgerin, die Schwangerschaft der Ehefrau, die von ihm als einschneidend erlebten Terroranschläge und die daraus gezogene Schlussfolgerung, es seien Bundeswehreinsätze im Innern zu befürchten, die Teilnahme an einer Vielzahl von Schießübungen seit 2014 sowie seine Ablehnung von Auslandseinsätzen, weil ihm der Waffendienst generell Gewissensnot verursache. Der Kläger habe den "KDV-Antrag" als letzten Ausweg aus seinem Gewissenskonflikt angesehen.

II

7

Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darf der Senat bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision nur diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigen, die der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung angeführt hat. Demnach hat der Senat ausschließlich zu prüfen, ob dem vorinstanzlichen Urteil ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaftet, weil eine Aufklärungsrüge des Klägers durchgreift. Dies ist jedoch nicht der Fall.

8

1. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Daraus folgt die Verpflichtung, alle Aufklärungsbemühungen zu unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Anlass zu weiterer Aufklärung besteht, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts nicht sicher tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25).

9

Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot der erschöpfenden Sachaufklärung in der Beschwerdebegründung bezeichnen. Hierfür muss er schlüssig darlegen, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er in der Tatsacheninstanz auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat oder hierzu nach dem Prozessverlauf außerstande gewesen ist. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B6B30.17.0] - juris Rn. 14).

10

2. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtssätze der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zugrunde gelegt: Danach setzt der Anspruch, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und damit vom Wehrdienst verschont oder befreit zu werden, voraus, dass der Betroffene eine Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg getroffen hat, die er als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, sodass ihre Missachtung voraussichtlich eine schwere Gewissensnot hervorrufen würde. Dies ist aufgrund der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, des bisherigen Verhaltens, der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie aufgrund der Motivation seiner Entscheidungsbildung zu beurteilen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 <55>; vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221> und vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239 <240 f.>). Dieser Maßstab gilt auch für Personen, die Wehrdienst geleistet haben oder noch leisten. Bei ihnen kommt es darauf an, ob sie in Bezug auf ihre gewissensmäßige Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe eine innere Umkehr vollzogen haben. Diese kann auf einem sog. Schlüsselerlebnis beruhen oder das Ergebnis eines grundlegenden Wandelungsprozesses sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 <295 f.>).

11

Von einer solchen Gewissensentscheidung ist auszugehen, wenn hierfür aufgrund einer Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht. Das Verwaltungsgericht muss als Ergebnis seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinreichend sicher überzeugt sein, dass der Kläger die erforderliche Gewissensentscheidung getroffen hat (stRspr, vgl. Urteile vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 <56 ff.>; vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <220 f.> und vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239 <240 f.>; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11 Rn. 6 ff.).

12

3. Da Gewissensentscheidungen das Ergebnis innerer Erkenntnisprozesse sind, hängen Entscheidungen über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von der Beurteilung innerer Vorgänge ab. Dies wirkt sich auf Art und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung und dementsprechend auf die Darlegungsanforderungen aus, die an Aufklärungsrügen zu stellen sind:

13

Zum einen muss sich die gerichtliche Überzeugungsbildung auf die Angaben des Klägers stützen. Es kommt maßgebend auf die Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit seines Vorbringens an. Anderen Beweismitteln kann nur die Bedeutung zukommen, dieses Vorbringen zu untermauern. Daher muss sich das Verwaltungsgericht nicht nur einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen, sondern ihn als Partei vernehmen, um seine Gewissensbildung zu ergründen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1987 - 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff.; Beschlüsse vom 13. September 2010 - 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KVDG Nr. 6 Rn. 3 und vom 29. Juni 2017 - 6 B 63.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B6B63.16.0] - juris Rn. 9).

14

Zum anderen muss der Kläger an der Sachaufklärung mitwirken. Es obliegt ihm, im Rahmen der Parteivernehmung diejenigen Gründe umfassend darzulegen, die seine Gewissensentscheidung geprägt oder doch beeinflusst haben. Hierbei hat er sich auch mit denjenigen Erwägungen auseinanderzusetzen, auf denen die ablehnende Verwaltungsentscheidung beruht. Hat der Kläger bereits Kriegsdienst mit der Waffe geleistet, muss er schlüssig darlegen, wie sein Wandelungsprozess hin zu einer als unbedingt verpflichtend empfundenen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst abgelaufen ist. Aufgrund dieser Mitwirkungspflicht müssen sich dem Verwaltungsgericht weitere Aufklärungsbemühungen zur Gewissenserforschung, seien es Nachfragen an den Kläger im Rahmen der Parteivernehmung oder weitere Beweiserhebungen, nur aufdrängen, wenn sich aus dessen Schilderungen hierfür ein tragfähiger Ansatz ergibt. Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger selbst auf bestimmte Gesichtspunkte oder weitere Aufklärungsmöglichkeiten zu sprechen gekommen ist. Hier kann sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen, ihm durch Nachfragen Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags zu geben. Dagegen ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, alle in Betracht kommenden Gründe für eine Gewissensentscheidung von sich aus anzusprechen, wenn der Vortrag in der Parteivernehmung hierfür keine Anhaltspunkte bietet. Das Verwaltungsgericht muss den Kläger nicht zu erheblichen Lücken und Ungereimtheiten seines Vortrags befragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2014 - 6 B 32.14 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 8 Rn. 8; vom 29. Juni 2017 - 6 B 63.16 - juris Rn. 9 und vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 15).

15

4. Nach diesem Maßstab genügt der Beschwerdevortrag des Klägers den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht: Wie unter 3. dargelegt, hat es dem Kläger oblegen, die maßgebenden Gründe für seine Gewissensentscheidung in der Parteivernehmung von sich aus erschöpfend anzugeben. Er hätte den Entwicklungsprozess nachvollziehbar darstellen müssen, der im Ergebnis den tiefgreifenden Wandel seiner gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe herbeigeführt haben soll. Davon ausgehend hätte sich die Beschwerdebegründung damit befassen müssen, aufgrund welcher Aspekte des Vortrags des Klägers in der Parteivernehmung sich dem Verwaltungsgericht die genannten Nachfragen hätten aufdrängen müssen. Demgegenüber nimmt die Beschwerdebegründung an, das Verwaltungsgericht habe alle in Betracht kommenden Beweggründe für eine Gewissensentscheidung unabhängig von den Angaben des Klägers abfragen müssen. Auch legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass der Kläger außerstande gewesen ist, seine maßgebenden Beweggründe für die geltend gemachte Gewissensnot bei der Schilderung seines Wandelungsprozesses im Verlauf der dreistündigen Parteivernehmung anzugeben. Der Hinweis auf häufige Unterbrechungen der Schilderungen des Klägers von Seiten des Gerichts reicht hierfür angesichts der Dauer der Parteivernehmung nicht aus. Schließlich verhält sich die Beschwerdebegründung nicht dazu, wie der Kläger die unterbliebenen Nachfragen beantwortet hätte und wie sich die Antworten des Klägers zu den Nachfragen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hätten. Hierzu hätte sie jedenfalls darlegen müssen, welche Bedeutung die einzelnen Beweggründe für seine Gewissensentscheidung gehabt haben sollen.

16

Davon unabhängig lässt sich auch der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, wie sich der Wandelungsprozess des Klägers nach Ende seiner Ausbildung vollzogen haben soll. Sie benennt zwar Personen und Vorgänge, die den Kläger beeinflusst haben. Sie legt aber den Ablauf des inneren Erkenntnisprozesses nicht dar, der allmählich dazu geführt haben soll, dass sich der Kläger von einem Befürworter des Kriegsdienstes mit Waffen zu einer Persönlichkeit gewandelt hat, der dieser von ihr unbedingt abgelehnte Dienst schwere Gewissensnöte verursacht.

17

So ist der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, auf seine christlichen Glaubensüberzeugungen, die er zuvor als entscheidenden Faktor für seine innere Umkehr dargestellt hatte, erst am Ende der Parteivernehmung auf die Frage des Beklagtenvertreters zu sprechen gekommen. Aus dem Umstand, dass er diese Überzeugungen von sich aus nicht mehr erwähnt hat, hat das Verwaltungsgericht ohne weitere Fragen den Schluss ziehen können, es stehe nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass sie Grundlage einer als unbedingt verpflichtend empfundenen Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg sein und eine schwere Gewissensnot hervorrufen können.

18

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausschlaggebend darauf gestützt, dass der Kläger den "KDV-Antrag" erst gestellt hat, nachdem seine Anträge auf Versetzung, Umwandlung des Soldatenverhältnisses und Entlassung abgelehnt worden waren. Dies lässt einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 5 ff.).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn

1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.

(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.

(3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt oder beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.

(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er

1.
einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
2.
a)
den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
b)
die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und
c)
die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,
beifügt. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.

(6) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.