Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Okt. 2018 - 6 B 121/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B6B121.18.0
24.10.2018

Gründe

I

1

Der Kläger nahm am 16. November 2013 in S. an einer Versammlung unter dem Motto "S. für Menschlichkeit will für Toleranz und gegen Fremdenfeindlichkeit demonstrieren" teil. In zeitlicher Überschneidung fanden in S. auch Aufzüge unter dem Motto "Fragt uns Bürger! Wir sagen NEIN zum Asylmissbrauch!" und unter dem Motto "Refugees Welcome - Gegen den rassistischen Mob in S. und Überall" statt. An einer polizeilichen Absperrung verwehrte ein Polizeibeamter dem Kläger ein Überwechseln zur Kundgebung auf dem Marktplatz unter dem Motto "Fragt uns Bürger! Wir sagen NEIN zum Asylmissbrauch!", nachdem dieser auf Nachfrage erklärt hatte, nicht gegen die Einrichtung eines Asylbewerberheims zu sein. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das gegen ihn vor Ort ausgesprochene Verbot rechtswidrig war.

2

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, das auf § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützte Betretensverbot habe der Durchsetzung des versammlungsrechtlichen Trennungsprinzips gedient, das Versammlungsbehörde und Polizeivollzugsdienst der Ablauforganisation der drei Veranstaltungen in S. zu Grunde gelegt hätten. Das Betretensverbot setze die Rechtmäßigkeit des Trennungsprinzips voraus. Die für eine Trennung der gegenläufigen Versammlungen erforderlichen Voraussetzungen seien im Lichte der praktischen Konkordanz erfüllt gewesen, denn ohne eine Trennung wäre die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet gewesen. Das in Umsetzung dieses Prinzips gegenüber dem Kläger ausgesprochene Betretensverbot sei zu Recht ergangen. Der handelnde Polizeibeamte habe anhand der herangezogenen Erkennungsmerkmale und unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums noch vertretbar davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Kläger um einen Versammlungsteilnehmer der Veranstaltung unter dem Motto "Refugees Welcome - Gegen den rassistischen Mob in S. und Überall" oder um einen ihrer Sympathisanten handele, der eine Teilnahme als Gegendemonstrant an der Versammlung auf dem Marktplatz beabsichtige. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision im Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

3

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine auf diesen Grund gestützte Zulassung erfüllt sind.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerde zeigt keine Fragen auf, die über den Einzelfall des Klägers hinausweisen und die Notwendigkeit einer weitergehenden fallübergreifenden Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen belegen. Es ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Versammlungsfreiheit trotz ihres hohen Ranges nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Art. 8 GG garantiert das Recht, sich "friedlich und ohne Waffen zu versammeln", und stellt es für Veranstaltungen unter freiem Himmel unter Gesetzesvorbehalt. Damit trägt die Verfassung dem Umstand Rechnung, dass für die Ausübung der Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel wegen der Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisationsrechtlicher und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung zu schaffen, andererseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 <348>). Eine Notwendigkeit zu freiheitsbeschränkenden Eingriffen kann sich daraus ergeben, dass der Demonstrant bei Ausübung der Versammlungsfreiheit Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt. Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 <349>).

5

Die ohne nähere Einordnung in diese Rechtsprechung vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf die berufungsgerichtliche Auslegung der irrevisiblen Regelung des § 15 SächsVersG, an die der Senat nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden ist. In diesen Fällen ist der Senat in einem Revisionsverfahren darauf beschränkt nachzuprüfen, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts mit Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:210617U6C4.16.0] - BVerwGE 159, 171 Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 16. Februar 2017 - 6 B 58.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B6B58.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 428 Rn. 6). Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Normverständnisses des Oberverwaltungsgerichts mit dem Bundesverfassungsrecht werfen die Fragen keine neuen Gesichtspunkte auf, die nicht bereits durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 8 GG geklärt sind. Diese Fragen sind zudem keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich, sondern jeweils im Einzelfall auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts unter Berücksichtigung des Prinzips der praktischen Konkordanz zu entscheiden.

6

a. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, unter welchen Voraussetzungen die Polizei in Umsetzung einer räumlichen Trennung der Aufzüge unterschiedlicher politischer Ausrichtungen Personen den Weg zu einer angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung untersagen darf, insbesondere ob allein auf die Antwort nach der Haltung zum Grundanliegen der Versammlung abgestellt werden könne, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage. Sie betrifft irrevisibles Landesrecht und befasst sich weder mit der Besonderheit der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der sich eine Demonstration und zwei Gegendemonstrationen zeitlich überlappen und in der ohne deren räumliche Trennung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet gewesen wäre, noch geht sie auf die vom Berufungsgericht zur Einstufung des Klägers als Anscheinsstörer angestellten Erwägungen ein. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die tatrichterliche Würdigung des Vorgehens des betreffenden Polizeibeamten in der konkreten Sachverhaltsgestaltung. Dass der Polizeibeamte seine Einschätzung allein aufgrund der vom Kläger beantworteten Frage getroffen habe, trifft im Übrigen nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu. Nach den für das Revisionsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren für die Einstufung des Klägers als Anscheinsstörer auch weitere Aspekte ausschlaggebend (vgl. Rn. 51, 53 des Berufungsurteils).

7

b. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, welcher grundsätzliche Klärungsbedarf sich zu einer vermeintlichen "polizeilichen Einschätzungsprärogative bei einer Versammlung" in einem Revisionsverfahren stellen könnte. Die Beschwerde betrifft insoweit wiederum nur die Auslegung irrevisiblen Rechts und lässt zudem eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Berufungsurteils vermissen. Denn der im Urteil unter Rn. 50 gewählte Begriff eines "Einschätzungsspielraums" ist hier nicht im Sinne eines gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraums eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in rechtlicher Hinsicht zu verstehen, wie die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen belegen. Vielmehr leitet das Berufungsgericht mit dieser - zugegebenermaßen missverständlichen - Formulierung lediglich zu seinen Ausführungen über, die sich mit seinen tatrichterlichen Feststellungen zu der für die Durchsetzung des Trennungsprinzips erforderlichen Prognose anhand des Maßstabes befassen, ob "ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten der Eindruck der Gefahrverursachung erweckt wird".

8

c. Die zur Anwendung des sog. Trennungsgebots aufgeworfenen Fragen verkennen, dass das Berufungsgericht eine Prüfung des gegen den Kläger ausgesprochenen Betretensverbots auf der Grundlage des irrevisiblen § 15 SächsVersG auf zwei Ebenen vorgenommen hat und sowohl die dazu den jeweiligen Veranstaltern im Vorfeld der Versammlungen erteilten Auflagen wie auch das gegenüber dem Kläger während der Versammlungen ergangene Verbot im Einzelnen geprüft hat. Die mit der Beschwerde eingeforderte Einzelfallbetrachtung rügt der Sache nach die aus Sicht des Klägers fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Fall. Eine Grundsatzbedeutung am Maßstab des Art. 8 GG ist damit nicht dargetan.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Okt. 2018 - 6 B 121/18 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze


Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.