Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2017 - 5 P 10/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:310117B5P10.15.0
bei uns veröffentlicht am31.01.2017

Gründe

I

1

Antragsteller ist der bei der Agentur für Arbeit E. gebildete Personalrat. Er streitet mit der Beteiligten, der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit E., darüber, ob diese ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in einem Stellenbesetzungsverfahren verletzt hat.

2

Der Geschäftsführer des Jobcenters B. ließ im regionalen Stellenanzeiger Be. unter der Kennziffer 84/2014 eine Stelle ausschreiben, die sich an Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit in unbefristeter Anstellung richtete. Es bewarben sich 35, darunter zwei anerkannte schwerbehinderte Beschäftigte. Der Interne Service der Agentur für Arbeit P. führte im Auftrag des Geschäftsführers des Jobcenters B. das Auswahlverfahren durch und schlug in einem Auswahlvermerk vom 19. Mai 2014 Frau R. vor, die in der Agentur für Arbeit Be. als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung im Bereich SGB II tätig war. Der Geschäftsführer des Jobcenters entschied sich für sie.

3

Die Beteiligte legte dem Antragsteller den Vorgang zur Mitbestimmung vor und bat um Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung der Frau R. von der Agentur für Arbeit Be. zur eigenen Agentur und ihrer anschließenden Zuweisung zum Jobcenter B. sowie zu der Gleichbewertung ihrer bisherigen und ihrer zukünftigen Tätigkeit ohne Änderung der Eingruppierung unter Widerruf der vergebenen Funktionsstufe 1 und deren erneuter Vergabe. Der Vorlage war der vorbezeichnete Auswahlvermerk beigefügt. Der Antragsteller beschloss, die Zustimmung zu verweigern. Der Vorsitzende des Antragstellers berief sich in seinem Schreiben an die Beteiligte vom 27. Mai 2014 auf die gesetzlichen Regelungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG und führte aus, es seien nicht alle Beschäftigten zu Auswahlgesprächen eingeladen worden, was gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstoße. Dies betreffe Statusbewerber, die im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht oder nur eingeschränkt tätig werden könnten. Zudem sei eine schwerbehinderte Beschäftigte nicht berücksichtigt, sondern in der Vorauswahl ausgeschlossen worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei in diesem Fall auch nicht angehört worden.

4

Die Beteiligte schloss sich einer Stellungnahme der Geschäftsführung der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit an und vertrat die Auffassung, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich sei. Sämtliche Einwände des Antragstellers bezögen sich auf die Auswahlentscheidung, für die allein der Geschäftsführer des Jobcenters zuständig sei. Ein Stufenverfahren wurde nicht eingeleitet. Die Beteiligte führte die Personalmaßnahmen, um deren Zustimmung sie den Antragsteller gebeten hatte, im Juli 2014 durch. Frau R. ist weiterhin eine Tätigkeit im Jobcenter B. zugewiesen.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers beim Stellenbesetzungsverfahren unter der Kennziffer 84/2014 verletzt habe, abgelehnt. Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, weil sie sich außerhalb der Verweigerungsgründe bewege, zu deren Geltendmachung der Antragsteller aktivlegitimiert sei. Die Begründung des Antragstellers ziele auf Entscheidungen des Geschäftsführers des Jobcenters, die nur der dortige Personalrat rügen könne.

6

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben. Die aufnehmende Versetzung und die Zuweisung der Frau R. zum Jobcenter seien mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, zu deren Vornahme der Antragsteller seine Zustimmung mit beachtlichen Gründen verweigert habe. Zwar sei der Antragsteller nicht befugt, in Bezug auf die von der Beteiligten getroffenen Maßnahmen Aspekte der Auswahl unter allen Bewerbern zum Grund für die Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG zu machen, weil ihm hierfür die Zuständigkeit fehle. Doch sei die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers mangels höchstrichterlicher Klärung vertretbar und deute nicht auf einen Missbrauch des Verweigerungsrechts hin. Seine Zuständigkeit sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, so dass die darauf gestützte Verweigerung nicht unbeachtlich sei. Demgegenüber fehle es im Hinblick auf die Eingruppierungsmaßnahme an einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung, da sich das Vorbringen des Antragstellers allein auf Auswahlfragen und nicht auf Aspekte des Entgelts beziehe.

7

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Beteiligte die Verletzung materiellen Rechts und begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, der antragstellende Personalrat könne sich nur auf solche Gründe berufen, die in den Verantwortungsbereich seiner Dienststelle fielen. Eine Zustimmungsverweigerung komme nur dann in Betracht, wenn ein Mitbestimmungstatbestand vorliege und gerade der antragstellende Personalrat zuständig sei. Diese Frage sei im Streitfall ausschließlich von den Verwaltungsgerichten zu klären. Hier erscheine zwar das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes möglich, nicht aber eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers, sondern ausschließlich eines solchen des Personalrats des Jobcenters.

8

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Rechtsansicht der Beteiligten.

II

10

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

11

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

12

Das im Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Antrag der Beteiligten verfolgte Begehren ist dahin zu verstehen, dass sie die Änderung des angefochtenen Beschlusses anstrebt, soweit das Oberverwaltungsgericht dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben hat.

13

Der Antragsteller hat mit dem bereits erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag auf diejenigen Maßnahmen Bezug genommen, hinsichtlich derer ihm die Beteiligte den Vorgang des Stellenbesetzungsverfahrens zur Mitbestimmung vorgelegt und um Zustimmung gebeten hatte. Dies betraf nach den zweifelsfreien Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Zustimmung (erstens) wegen der beabsichtigten Versetzung der Frau R. von der Agentur für Arbeit Be. zur eigenen Agentur, (zweitens) wegen der Zuweisung einer Tätigkeit im Jobcenter B. und (drittens) wegen der Gleichbewertung ihrer bisherigen und ihrer zukünftigen Tätigkeit ohne Änderung der Eingruppierung unter Widerruf der vergebenen Funktionsstufe 1 und deren erneuter Vergabe.

14

Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sind jedoch nur noch zwei dieser von der Beteiligten im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens getroffenen Anordnungen. Denn der Sache nach hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, soweit er sich auf die Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch die oben genannte dritte Anordnung (die "Eingruppierung") bezog. Insoweit ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Verletzung eines etwaigen Mitbestimmungsrechts des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG jedenfalls deshalb ausscheide, weil es an einer beachtlichen Begründung der Zustimmungsverweigerung fehle. Bezüglich dieser Maßnahme des Stellenbesetzungsverfahrens wäre hinsichtlich der Einlegung einer Rechtsbeschwerde also lediglich der Antragsteller beschwert gewesen, nicht aber die Beteiligte. Diese greift mit ihrer Rechtsbeschwerde den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts daher bei verständiger Auslegung nur an, soweit der Feststellungsantrag des Antragstellers, nämlich hinsichtlich der von der Beteiligten beabsichtigten und durchgeführten (aufnehmenden) "Versetzung" der Frau R. und ihrer "Zuweisung" zum Jobcenter B., Erfolg hatte.

15

2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist hingegen nicht begründet.

16

Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsverletzung festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers beim Stellenbesetzungsverfahren unter der Kennziffer 84/2014 verletzt hat. Der diesbezügliche Antrag des Antragstellers erweist sich, soweit er noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, als zulässig (a) und begründet (b).

17

a) Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht zu Recht nicht mehr im Streit, dass der bereits erstinstanzlich vom Antragsteller gestellte und nach Ablehnung zweitinstanzlich weiterverfolgte Feststellungsantrag, dem das Oberverwaltungsgericht überwiegend entsprochen hat, zulässig ist.

18

Dies gilt auch im Hinblick auf seine Bestimmtheit. Der Feststellungsantrag entspricht noch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wonach es dem Antragsteller im Falle der Geltendmachung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts auch obliegt, die für mitbestimmungspflichtig gehaltene Maßnahme genau zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 Rn. 11). Dementsprechend genügte es zwar für sich gesehen nicht, dass der Antragsteller lediglich in allgemeiner Form auf das genannte Stellenbesetzungsverfahren unter der Kennziffer 84/2014 Bezug genommen hat. Das Oberverwaltungsgericht durfte den Antrag jedoch im Ergebnis als noch hinreichend bestimmt ansehen, weil sich aus diesem in Verbindung mit der Begründung des Antragstellers im Wege der Auslegung entnehmen lässt, auf welche konkreten Anordnungen der Dienststellenleitung innerhalb des Stellenbesetzungsverfahrens er sich bezog.

19

b) Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist auch, soweit er Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist, begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller in dem streitigen Stellenbesetzungsverfahren im Hinblick auf die von der Beteiligten beabsichtigte (aufnehmende) "Versetzung" der Frau R. und ihrer "Zuweisung" zum Jobcenter B. jeweils ein Mitbestimmungsrecht zukommt (aa), das die Beteiligte verletzt hat, weil sie diese Personalmaßnahmen trotz beachtlicher Zustimmungsverweigerung des Antragstellers (bb) umgesetzt hat.

20

aa) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 69 Abs. 1 BPersVG). Eine der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegende Maßnahme der Beteiligten und dementsprechend ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist hier gegeben, weil die Beteiligte in ihrer Funktion als Leiterin der Dienststelle Maßnahmen im Sinne von § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 BPersVG beabsichtigt und umgesetzt hat (1), die den gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen der Versetzung (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) und der Zuweisung (§ 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG) unterfallen (2). Durchgreifende Zweifel an der Zuständigkeit des Antragstellers als Personalvertretung bestehen insoweit entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht (3).

21

(1) Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (vgl. etwa BVerwG, vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 7 Rn. 11 m.w.N.). Vom Leiter der Dienststelle beabsichtigt im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird eine Maßnahme, wenn dessen Willensbildungsprozess mit Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Oberverwaltungsgericht der Sache nach angenommen hat, dass die vorgenannten Kriterien im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Anordnungen der Beteiligten erfüllt sind, ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wie auch die Verfahrensbeteiligten gehen im Ergebnis zu Recht davon aus, dass es sich sowohl bei der von der Beteiligten durchgeführten (aufnehmenden) Versetzung der Frau R. als auch bei ihrer Zuweisung zum Jobcenter B. jeweils um eine beabsichtigte Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 BPersVG handelt, die hier bereits durchgeführt worden ist.

22

(2) Das Oberverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend festgehalten, dass beide vorgenannten Maßnahmen einem Mitbestimmungstatbestand unterfallen.

23

Bei der beabsichtigten und durchgeführten "Versetzung" der Frau R. von der Agentur für Arbeit Be. zu der Agentur der Beteiligten handelt es sich auch für die aufnehmende Dienststelle der Beteiligten um eine Versetzung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach grundsätzlich auch eine aufnehmende Versetzung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist, so dass bei der Versetzung neben dem Personalrat der abgebenden auch derjenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2012 - 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 Rn. 54 und vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 21 m.w.N.).

24

Das Oberverwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die hier in Rede stehende Zuweisung der Frau R. an das Jobcenter B. vom Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG erfasst wird. Auch dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits entschieden hat, dass die Zuweisung eines Arbeitnehmers (im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA - vom 28. März 2006 i.d.F. des 11. Änderungstarifvertrages) von der Bundesagentur für Arbeit an ein Jobcenter als Zuweisung entsprechend § 29 BBG im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zu werten ist (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 14 ff.).

25

(3) Der Einwand der Beteiligten, trotz der Erfüllung von Mitbestimmungstatbeständen stehe dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nicht zu, weil das Auswahlverfahren nicht in die Zuständigkeit der Beteiligten und des bei ihr gebildeten Personalrats, sondern in die alleinige Zuständigkeit des Geschäftsführers des Jobcenters und der dortigen Personalvertretung falle, greift nicht durch.

26

Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt. Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte Maßnahme zuständig ist, ist keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage. Der Personalrat kann, wenn er annimmt, der betreffende Dienststellenleiter sei für die seiner Beteiligung unterliegenden Maßnahmen nicht zuständig, seine Zustimmung versagen. In diesem Fall ist darüber, ob die Versagung der Zustimmung berechtigt ist, im Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren (vgl. § 69 Abs. 3 und 4, § 71 BPersVG) zu entscheiden. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber zu befinden, besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 P 10.66 - BVerwGE 29, 74 <75>, vom 14. Juli 1977 - 7 P 11.75 - Buchholz 238.32 § 85 BlnPersVG Nr. 1 S. 3, vom 23. Juli 1979 - 6 P 28.78 - Buchholz 238.3A § 68 BPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 3. März 1993 - 6 P 34.91 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 85; vgl. ferner die Beschlüsse vom 29. August 2001 - 6 P 10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 16 und vom 16. April 2012 - 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 Rn. 18).

27

An dieser Rechtsprechung, die sowohl in der Judikatur der Oberverwaltungsgerichte als auch in der Literatur geteilt wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. September 1991 - BPV TK 585/91 - ZBR 1992, 189; OVG Münster, Beschlüsse vom 3. Februar 2000 - 1 A 4968/98.PVL - PersR 2000, 519 f. und vom 6. Oktober 2010 - 16 A 1539/09.PVL - PersV 2011, 147 <149>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2015 - OVG 60 PV 12.14 - juris Rn. 27; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Oktober 2016, § 69 Rn. 16), hält der Senat fest.

28

Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der genannten Regel Ausnahmen angenommen worden sind, sind diese entweder der Verhinderung von Rechtsschutzlücken in besonderen Konstellationen geschuldet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 - 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 Rn. 18 f. und - mit missverständlichen Formulierungen - BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 f. zu einer besonderen [schul-]organisatorischen Fallgestaltung) und/oder stehen diese insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 82 Abs. 1 BPersVG, die ausdrücklich an die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters anknüpft. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz auf, dass in allen Angelegenheiten, die die Dienststelle betreffen, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 1996 - 6 P 29.93 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 16 S. 3 und vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 m.w.N.). Die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 BPersVG greift ein, wenn die Entscheidungsbefugnis für eine Angelegenheit aufgrund der Behördenorganisation und Zuständigkeitsverteilung nicht bei der betroffenen Dienststelle selbst, sondern bei einer übergeordneten Dienststelle liegt. Nur für diesen Fall ordnet § 82 Abs. 1 BPersVG an, dass die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle folgt. An die Stelle des Personalrats derjenigen Dienststelle, über deren Angelegenheit von einer übergeordneten Dienststelle entschieden wird, tritt die bei dieser Dienststelle gebildete Stufenvertretung (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1996 - 6 P 29.93 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 16 S. 3; der Sache nach ebenso Beschluss vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12).

29

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die genannte Abgrenzungsfrage, ob eine übergeordnete Dienststelle zuständig ist, weder hinsichtlich der (aufnehmenden) Versetzung der Frau R. noch deren Zuweisung zum Jobcenter im Streit oder sonst ernstlich in Frage steht. Die Zuständigkeit des Antragstellers folgt daher entsprechend dem oben dargelegten Grundsatz schon daraus, dass die Leitung der Dienststelle, bei welcher der Personalrat gebildet worden ist, die genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen durchzuführen beabsichtigte (und später auch tatsächlich durchgeführt hat). Ob und inwieweit die Beteiligte als Dienststellenleitung auch für das vom Geschäftsführer des Jobcenters durchgeführte Auswahlverfahren zuständig gewesen ist, ist demnach für die Frage, ob der Antragsteller für die genannten Maßnahmen zuständig ist und ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht, nicht erheblich. Dies gilt im Ergebnis auch für die weitere Frage, ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers, die sich auf eine Beanstandung des Auswahlverfahrens stützt, beachtlich ist.

30

bb) Im Hinblick auf die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der Versetzung und der Zuweisung hat der Antragsteller seine Zustimmung in beachtlicher Weise verweigert.

31

Insoweit streiten die Verfahrensbeteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr darüber, dass der Antragsteller seine Zustimmung durch das bei der Beteiligten am 2. Juni 2014 eingegangene Schreiben des Vorsitzenden des Antragstellers innerhalb der Frist von zehn Arbeitstagen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG) schriftlich verweigert hat. Entgegen der Ansicht der Beteiligten hat der Antragsteller mit diesem Schreiben auch unter Angabe von Gründen im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 77 Abs. 2 BPersVG und somit in beachtlicher Weise einen Versagungsgrund geltend gemacht.

32

(1) Die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats in Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG) ist dahin begrenzt, dass er seine Zustimmung nur in den vom Gesetz in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Fällen ("Versagungskatalog") verweigern kann. Diese inhaltliche Einschränkung spiegelt sich auch verfahrenstechnisch in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG wider. Denn die Zustimmung wird danach gesetzlich fingiert, wenn sie der Personalrat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG) schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich und vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens bzw. des Einigungsstellenverfahrens fortzusetzen. Vielmehr gilt dann die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f.). Die mit Gründen versehene schriftliche Verweigerung der Zustimmung ist aber nur dann unbeachtlich, wenn sie keinen inhaltlichen Bezug zu den Verweigerungsgründen des § 77 Abs. 2 BPersVG aufweist. In Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG) genügt für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f. und vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 19 m.w.N.).

33

(2) Gemessen daran erweist sich die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als beachtlich.

34

Soweit das Oberverwaltungsgericht die von ihm im Ergebnis zutreffend bejahte Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung damit begründet, es sei rechtlich möglich gewesen, dass die Beteiligte für das Auswahlverfahren zuständig gewesen sei, weil nur insoweit eine Zuständigkeit und ein Rügerecht des Antragstellers hinsichtlich der streitigen Maßnahmen der Beteiligten bestehen könnten, geht dies zwar fehl. Denn die Zuständigkeit des antragstellenden Personalrats für die hier in Rede stehenden Maßnahmen der aufnehmenden Versetzung und der Zuweisung der Frau R. ergibt sich - wie oben dargelegt - bereits daraus, dass die Beteiligte diese mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen beabsichtigt und getroffen hat. Die von dem Antragsteller schriftlich vorgebrachten Gründe lassen es jedoch aus anderen Gründen als möglich erscheinen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist.

35

Der Vorsitzende des Antragstellers berief sich in seinem Schreiben vom 27. Mai 2014 auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG. Beide Versagungsgründe kommen insbesondere in Betracht, wenn personelle Maßnahmen an eine Auswahl unter verschiedenen Bewerbern anknüpfen, so dass der Personalrat in diesen Fällen die Zustimmung gerade im Hinblick darauf verweigern darf, dass die gesetzlichen oder sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme aus seiner Sicht nicht vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 - BVerwGE 95, 73 <83> und vom 30. März 2009 - 6 PB 29.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 Rn. 32). Insoweit führte der Vorsitzende des Antragstellers in seinem Schreiben unter anderem aus, es seien nicht alle Statusbewerber zu Auswahlgesprächen eingeladen worden, was gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstoße. Außerdem sei eine schwerbehinderte Beschäftigte nicht berücksichtigt worden, sondern in einer Vorauswahl ausgeschlossen und die Schwerbehindertenvertretung in diesem Fall nicht angehört worden. Die damit vom Antragsteller im Verweigerungsschreiben geltend gemachten Gründe beziehen sich auf Aspekte der Bewerberauswahl, die auf den konkreten Einzelfall bezogen sind und nach denen ein Rechtsverstoß (etwa gegen Art. 33 Abs. 2 GG, § 84 SGB IX, § 95 Abs. 2 SGB IX) jedenfalls nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.

36

Mit der Bezugnahme auf die Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG hat der Antragsteller zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der aus seiner Sicht fehlerhaften Auswahlentscheidung gerade auch die Maßnahmen, zu deren Anordnung die Beteiligte ihn um Zustimmung gebeten hatte, für nicht gesetzeskonform hielt und deshalb die Zustimmung verweigerte. Die schriftliche Rüge des Antragstellers, mit der er mithin nicht nur die Rechtswidrigkeit der Auswahl, sondern auch die Rechtswidrigkeit der auf die Auswahl folgenden Versetzung und Zuweisung gerügt hat, wäre daher nur dann unbeachtlich, wenn es offensichtlich ausgeschlossen wäre, dass sich die gerügten Fehler des Auswahlverfahrens auf die Rechtmäßigkeit der von der Beteiligten beabsichtigten und durchgeführten aufnehmenden Versetzung und Zuweisung der Frau R. zum Jobcenter B. auswirken könnten. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist die Möglichkeit, dass sich eine rechtswidrige Auswahlentscheidung - unabhängig davon, wer dafür zuständig gewesen ist - auf die Rechtmäßigkeit der zu ihrer Umsetzung getroffenen personellen Maßnahmen auswirkt, nicht von der Hand zu weisen. Das gilt sowohl für den Fall, dass sich die Beteiligte - wovon das Oberverwaltungsgericht ausgeht - an die Auswahlentscheidung des Geschäftsführers des Jobcenters gebunden gesehen haben sollte und diese mit ihren personellen Maßnahmen lediglich umsetzen wollte, als auch und erst recht für den Fall, dass die Beteiligte im Rahmen der Anordnung ihrer Maßnahmen (nochmals) eine auf den Informationen aus dem Auswahlverfahren beruhende eigene Auswahlentscheidung getroffen haben sollte.

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(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder2. bei einer

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(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei 1. Einstellung,2. Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,3. Übertragung einer höher oder niedriger zu be

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 82 Stufenverfahren


(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidun

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 4 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitne

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 68 Hinzuziehung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung


(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und A

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(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, s

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 2 Grundsätze der Zusammenarbeit


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen. (2) Dienststelle und Personalvertretung

Referenzen

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

(4) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen Dienststelle und Personalvertretung sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und ihre oder seine Vertretung sowie die Personalvertretung und ihre Mitglieder haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

(4) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen Dienststelle und Personalvertretung sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und ihre oder seine Vertretung sowie die Personalvertretung und ihre Mitglieder haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sonstigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist oder sind.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei

1.
Einstellung,
2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens,
4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,
5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,
7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate,
8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung,
10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen,
14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte,
15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.

(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt,
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei

1.
Einstellung,
2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens,
4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,
5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,
7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate,
8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung,
10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen,
14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte,
15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.

(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt,
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.