Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Nov. 2017 - 5 C 11/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:081117U5C11.16.0
bei uns veröffentlicht am08.11.2017

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den Zeitraum von Mai 2011 bis August 2012 der erhöhte Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zusteht, der daran geknüpft ist, dass Auszubildende nicht bei ihren Eltern wohnen.

2

Der Beklagte hatte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von September 2010 bis August 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597 € gewährt. Dabei hatte er den erhöhten Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 224 € zugrunde gelegt, weil die Klägerin in einer von ihr angemieteten Wohnung außerhalb des Elternhauses wohnte.

3

Im Januar 2011 zog die Klägerin in eine andere Wohnung um und beabsichtigte, hierfür noch einen Mitbewohner zu suchen. Weil ihrer Mutter, die im Anschluss an eine Insolvenz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezog, die Wohnung gekündigt worden war, nahm die Klägerin diese im April 2011 in ihre Wohnung auf. Die Mutter zahlte ihr als Untermieterin den hälftigen monatlichen Mietzins in Höhe von 250 €.

4

Nachdem die Klägerin dem Beklagten die vorgenannten Umstände mitgeteilt hatte, kürzte dieser die Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Mai bis August 2011 auf monatlich 422 €. Ferner gewährte er in dieser Höhe Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 2011 bis August 2012. Dabei legte er jeweils den geringeren Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von monatlich 49 € für bei den Eltern wohnende Auszubildende zugrunde. Zugleich forderte er für den Zeitraum von Mai bis Juli 2011 bereits ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 525 € von der Klägerin zurück.

5

Der hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung des erhöhten Unterkunftsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bewilligen.

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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe nur der geringere Unterkunftsbedarf zu, weil sie während des streitigen Zeitraums "bei ihren Eltern" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gewohnt habe. Hierfür genüge es aufgrund der dabei zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtung, dass sie mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Die näheren Umstände des Zusammenlebens seien irrelevant. Deshalb sei der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte, auf die Aufklärung der näheren Umstände des Zusammenwohnens mit ihrer Mutter gerichtete Beweisantrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen gewesen. Entscheidend sei allein, dass typischerweise die Annahme gerechtfertigt sei, der Auszubildende profitiere davon, mit seinen Eltern in einem Haushalt zusammenzuleben. Im Bereich der Massenverwaltung, zu der das Recht der Ausbildungsförderung zähle, könne im Interesse der Praktikabilität auf die gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalisierung nicht verzichtet werden, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehe. Der Gesetzgeber habe den für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen Ämtern nicht die Aufgabe zuweisen wollen, bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG die näheren Umstände des Zusammenlebens zwischen einem Auszubildenden und seinen Eltern zu untersuchen und förderungsrechtlich zu bewerten. In den Fällen, in denen der Auszubildende von dem Zusammenwohnen mit seinen Eltern nicht profitieren könne, weil diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezögen und - wie die Mutter der Klägerin - in diesem Rahmen die Unterkunftskosten nur anteilig ersetzt erhielten, habe der Auszubildende einen eigenen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der neben den Anspruch auf Ausbildungsförderung trete und mit dem der andernfalls ungedeckte Unterkunftsbedarf bezuschusst werde.

7

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt und damit einen Verfahrensfehler begangen. In materiellrechtlicher Hinsicht rügt sie eine Verletzung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Es liege kein "Wohnen bei den Eltern" im Sinne dieser Rechtsnorm vor, wenn - wie hier - ein Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden ziehe und der Auszubildende keinerlei wirtschaftliche oder sonstige Unterstützung durch den Elternteil empfange.

8

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Es beruht auf einer Verletzung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), hier anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; ber. 2012 I S. 197). Nach dieser Fassung der Vorschrift erhöhen sich die Bedarfe für die Unterkunft um monatlich 49 €, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt (Nr. 1) und um monatlich 224 €, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt (Nr. 2). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nur die geringere Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beanspruchen konnte.

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Ein Wohnen "bei den Eltern" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ist zwar wegen der typisierten Ausgestaltung dieses Merkmals grundsätzlich an das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einer Wohnung geknüpft (1). Allerdings ist eine Ausnahme von der Typisierung des Zusammenwohnens zu machen, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt. In dieser Fallkonstellation haben sie Anspruch auf die höhere Pauschale des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (2). Weil diese Voraussetzungen hier vorliegen, stand der Klägerin - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat - im streitigen Zeitraum die höhere Unterkunftspauschale zu (3).

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Wohnen bei den Eltern im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG grundsätzlich dann vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenwohnens ankommt. Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 <59> und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 <327 f.>; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 <237 f.>; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

12

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin bedarf es hierfür aber nicht notwendig einer sich Naturalunterhalt gewährenden Haushaltsgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Auszubildenden, die sich im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dadurch auszeichnet, dass in einer gemeinsamen Wohnung nachweislich mindestens ein Raum, der nicht Nebenraum (Küche, Bad, WC, Flur) ist, gemeinsam genutzt wird. Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Erscheinungsbild des Zusammenwohnens, dem ein typisierender Charakter zukommt. Deshalb genügt es für das Wohnen "bei seinen Eltern" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG grundsätzlich schon, wenn Eltern(teil) und Auszubildender in einer Wohnung oder - auf häusliche Verhältnisse bezogen - "unter einem Dach" gemeinsam leben und einen Haushalt im weiteren Sinne teilen. Eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern, eine bestimmte Form der Wohnnutzung und des Zusammenlebens (etwa in Form eines traditionellen Familienverbandes) oder ein nachweislich gemeinsames Wirtschaften ist nicht erforderlich (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 <327 f.> und vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 <237 f.>).

13

Die Gründe dafür, warum die Vorschrift in dieser Weise auszulegen und von einer gesetzlichen Typisierung, die durch das Zusammenwohnen begründet wird, auszugehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erläutert: Sofern der Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil zusammenwohnt, weist dieses Bild zumindest in seiner typischen Ausgestaltung unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten qualifizierende Merkmale auf. Qualifizierend wirken sich zwar nicht mehr wie im Schulalter der Kinder die Erziehungspflicht und das Erziehungsrecht der Eltern aus. Wesensprägend ist vielmehr der Umstand, dass sich der Studierende, weil er noch in der Ausbildung ist, regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet. Kann er in dieser Situation mit den Eltern zusammenwohnen, bei denen ein junger Mensch typischerweise noch Rückhalt findet, so steht es mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang, diese Art des Zusammenlebens als Wohnen bei den Eltern zu beschreiben. Es besteht kein Anlass, diesen Begriff bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG strenger zu interpretieren. Der Zubilligung des niedrigeren Satzes für die Unterkunft an einen Auszubildenden, der mit seinen Eltern in einer Wohnung lebt, liegt im Übrigen die Erwägung zugrunde, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden, weil anders, als wenn der Auszubildende in einer eigenen Wohnung oder einem selbstständigen Zimmer wohnt, die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftsräume wie Flur, Treppenhaus, Bad und Küche nur einmal anfallen. Grundsätzlich ist nicht zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunkte auch der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprechen. Die Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG kennt nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals "bei den Eltern wohnen" unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen. Es ist deshalb rechtsunerheblich, ob die Wohngemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch die Merkmale eines traditionellen Familienverbandes aufweist und ob die Eltern dem Auszubildenden Unterhalt leisten oder nicht. Im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährende Leistung generalisierend zu regeln (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 <237 f.> m.w.N.).

14

An diesen Grundsätzen, denen auch das Oberverwaltungsgericht gefolgt ist, hält der Senat aus den vorgenannten Gründen fest. Er sieht diese Grundsätze auch der Sache nach durch den Gesetzgeber bestätigt. Zwar hat dieser die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) eingeführten Vorschrift des § 13 Abs. 3a BAföG in einem Punkt korrigiert (vgl. BT-Drs. 9/410 S. 13). Danach wohnt ein Auszubildender auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Durch die Einführung dieser Regelung ist die bereits zuvor durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründete Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG jedoch in ihren Kernaussagen nicht verändert, sondern das Merkmal des Wohnens bei den Eltern nur um die genannte Fallkonstellation erweitert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 25 f.). Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Übrigen bestätigen wollte.

15

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die an das Zusammenwohnen geknüpfte Typisierung aber von Anfang an nicht als abschließend verstanden worden. Insbesondere ist eingeräumt worden, dass es notwendig sein kann, aus verfassungsrechtlichen Gründen Ausnahmen zuzulassen, weil auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen sind. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zwar im Ergebnis offengelassen, aber ausdrücklich erwogen, ob eine solche Ausnahmekonstellation anzunehmen ist für den Fall einer Studentin mit eigener Wohnung, die darin ihre (betreuungsbedürftige) Mutter aufnimmt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 <60> und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 5).

16

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es geboten, für die hier in Rede stehende Fallkonstellation eine Ausnahme von der Typisierung anzunehmen. Dies ergibt sich, ohne dass es einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, bereits im Wege der einfachrechtlichen Gesetzesinterpretation. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ist dahin auszulegen, dass auch im Falle des Zusammenwohnens von Auszubildendem und Elternteil ein Wohnen "bei den Eltern" ausnahmsweise nicht vorliegt, wenn der Auszubildende den Elternteil in seine eigene, nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnimmt und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.

17

Bereits der Normwortlaut spricht mit gewichtiger Tendenz dafür, dass bei dieser Fallgruppe ein Wohnen bei den Eltern im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht vorliegt (a). Sinn und Zweck der Rechtsnorm, wie sie sich auch aus der Entstehungsgeschichte erschließen, stützen diese Annahme (b). Systematische Erwägungen stehen dem jedenfalls nicht entgegen (c).

18

a) Auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist, legt es das allgemeine Sprachverständnis nahe, die Fallkonstellation, dass ein unterstützungsbedürftiger Elternteil in die bereits vom Auszubildenden bewohnte und von diesem angemietete Wohnung zieht, nicht mehr als ein Wohnen "bei den Eltern" anzusehen. Vielmehr liegt es in dieser Konstellation näher, davon zu sprechen, dass der Elternteil "bei dem Auszubildenden" wohnt. Die Präposition "bei" deutet darauf hin, dass der Ausgangspunkt des Wohnens bei den Eltern oder einem Elternteil liegt. Hier verhält es sich aber umgekehrt. Durch die Aufnahme eines Elternteils in die Wohnung des Auszubildenden wird diese sprachlich nicht zur "elterlichen Wohnung" (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 2016 - L 1 AS 4236/16 ER-B - juris Rn. 24).

19

b) Die Wortlautanalyse wird durch Sinn und Zweck der Norm, wie sie sich auch aus den Gesetzesmaterialien erschließen, bekräftigt.

20

Bei der Festlegung, warum den Auszubildenden, die bei den Eltern wohnen, nur die niedrigere Unterkunftskostenpauschale des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zuzubilligen ist, hat sich der Gesetzgeber von bestimmten Zwecksetzungen leiten lassen: Erstens von dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis, nämlich der Erwägung, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen, die der Auszubildende für die Unterkunft zu bestreiten hat, erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden und typischerweise geringer ausfallen als bei Auszubildenden, die außerhalb des Elternhauses wohnen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 <58>). Dieser Kostengesichtspunkt ist bereits in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 6/1975 S. 27) angesprochen worden. Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein ansonsten zu bedienender Vermietergewinn für den Auszubildenden im Falle des Wohnens bei den Eltern nicht anfällt (BVerwG, Urteil vom 15. August 1996 - 5 C 15.95 - BVerwGE 101, 344 <345>). Zweitens hat der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Unterstützung des Auszubildenden im Blick gehabt. Er ist - wie bereits oben dargelegt - von der Annahme ausgegangen, dass Studierende durch das gemeinsame Wohnen mit den Eltern bei diesen typischerweise noch Rückhalt und Unterstützung erfahren.

21

Diese Zweckerwägungen kommen jedoch in der hier streitigen Fallkonstellation, in der ein der Sache nach selbst unterstützungsbedürftiger Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden zieht, nicht zum Tragen und vermögen die Vorenthaltung der höheren Unterkunftspauschale nicht zu rechtfertigen. Der Gesichtspunkt der Kostenersparnis für den Auszubildenden greift insoweit erkennbar nicht ein. Der Auszubildende ist in dieser Konstellation im Hinblick auf die Wohnkosten nicht besser gestellt, als er stehen würde, wenn er nicht mit einem Elternteil, sondern mit irgendeiner dritten Person in einer Wohnung leben und sich mit dieser die Wohnkosten teilen würde. Auch die Annahme, dass der Auszubildende durch das Zusammenwohnen mit dem Elternteil die ansonsten anfallenden Kosten des Vermietergewinns erspart, trifft ersichtlich nicht zu. Der zweite Gesichtspunkt der Unterstützung des Auszubildenden trägt in der beschriebenen Fallkonstellation ebenfalls nicht. Dem tatsächlichen Erscheinungsbild nach ist hier nicht der Auszubildende, sondern der eine Wohnung benötigende Elternteil unterstützungsbedürftig. Das gilt gerade dann, wenn - wie hier - der von dem Auszubildenden aufgenommene Elternteil von Sozialleistungen lebt, die aufgrund ihrer Höhe eine finanzielle Unterstützung des Auszubildenden nicht erlauben. Insgesamt ist diese Fallkonstellation dadurch geprägt, dass ein höheres Maß an Unterstützungsbedürftigkeit nicht - wie von der Zwecksetzung der Norm her erforderlich - bei dem Auszubildenden, sondern bei dem Elternteil liegt.

22

Der weitere Gesetzeszweck, nämlich die Gewährleistung der Verwaltungspraktikabilität, hindert nicht daran, in dieser Fallkonstellation eine Ausnahme von der Typisierung zuzulassen. Hintergrund der typisierenden Wirkung des Zusammenwohnens von Auszubildendem und Eltern(teil) ist zwar das Ziel des Gesetzgebers, die Ausbildungsförderung als Form der Massenverwaltung auch im Hinblick auf die Zuordnung der Unterkunftspauschalen des § 13 Abs. 2 BAföG für den Verwaltungsvollzug praktikabel auszugestalten (vgl. dazu auch den Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drs. 9/603 S. 20 f., wo ein Änderungsvorschlag von den damaligen Mehrheitsfraktionen insbesondere mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der zur Realisierung erforderliche "Verwaltungsaufwand" nicht zu leisten sei). Diese Zweckerwägung steht der Zulassung einer Ausnahme von der Typisierung aber nicht entgegen, weil angesichts der rechtstatsächlich eher geringen Anzahl der Sachverhalte, die unter die Ausnahmekonstellation fallen können, der Ausbildungsverwaltung die praktikabel zu handhabende Typisierung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im verwaltungspraktischen Regelfall erhalten bleibt. Überdies wird die Verwaltungspraktikabilität in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung auch deshalb gewahrt, weil diese als Typisierungsausnahme zu verstehen und daher für den Auszubildenden mit der Obliegenheit verbunden ist, der Ausbildungsverwaltung die für ihn günstigen Umstände mitzuteilen. Deshalb sind die Förderungsämter nicht gehalten, jeden Sachverhalt eines Zusammenwohnens von Auszubildendem und Elternteil bereits von Amts wegen dahin aufzuklären, ob die für die Ausnahmekonstellation tragenden Umstände vorliegen.

23

c) Aus der Gesetzessystematik lassen sich keine Schlüsse ziehen, die dem insbesondere durch grammatische und teleologische Erwägungen gestützten Auslegungsergebnis entgegenstehen.

24

Das Verhältnis des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu der Sonderregelung des § 13 Abs. 3a BAföG ist weder in der einen noch in der anderen Richtung aussagekräftig. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus der Existenz dieser Sonderregelung nicht darauf geschlossen werden, dass Auszubildende nur dann "bei" ihren Eltern im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wohnen, wenn die Eltern die "Verfügungsgewalt" über die Wohnung haben, also Eigentümer oder Mieter der Wohnung sind. Denn § 13 Abs. 3a BAföG stellt nur auf das Eigentum der Eltern ab und nicht allgemein auf ein (auch einem Mieter zukommendes) Verfügungsrecht. Aus der Existenz der Sonderregelung des § 13 Abs. 3a BAföG lässt sich nicht ableiten, welcher Regelfall § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zugrunde liegt.

25

Soweit das Oberverwaltungsgericht und insbesondere der Beklagte bestrebt sind, aus der Regelung des § 27 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), - SGB II 2011 - systematische Rückschlüsse zu ziehen, verfängt dies ebenfalls nicht. Diese (mittlerweile wieder geänderte) Regelung hat vorgesehen, dass Auszubildende, die - soweit hier von Interesse - Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhalten können, soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB II 2011 ungedeckt ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich daraus jedoch nicht schließen, der Gesetzgeber habe mit der Schaffung dieser Regelung zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Situation eines bei den Eltern lebenden Studierenden im Hinblick auf eine über die Ausbildungsförderung hinausgehende finanzielle Bedürftigkeit auch in Fallkonstellationen wie der hier in Rede stehenden allein über den Wohnkostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II 2011 habe regeln wollen. Diese Argumentation setzt voraus, was erst im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, nämlich ob überhaupt ein Fall des Bei-den-Eltern-Wohnens im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vorliegt, an den § 27 Abs. 3 SGB II 2011 erst anknüpft. Weil sich die Frage, ob eine Bedarfslücke bei den Unterkunftskosten vorliegt und der Auszubildende ausnahmsweise noch ergänzend einen Wohnkostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II 2011 beanspruchen kann, erst stellt, wenn geklärt ist, ob § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG eingreift, ist ein Rückschluss auf dessen Auslegung nicht statthaft.

26

3. Gemessen an den vorgenannten Maßstäben steht der Klägerin für den streitigen Zeitraum die höhere Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu. Obgleich sie ab April 2011 mit ihrer Mutter in einer Wohnung zusammen lebte, ist ein Ausnahmefall von der Typisierung des Zusammenwohnens anzunehmen, weil sie einen Elternteil in ihre (nicht im Eigentum der Eltern stehende) Wohnung aufgenommen und sich dies als Unterstützung des Elternteils dargestellt hat. Von Letzterem ist nämlich insbesondere auszugehen, wenn - wie hier - der Elternteil von Sozialleistungen abhängig ist, die grundsätzlich nur das Existenzminimum absichern (wie Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch), und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wurde, weil er anderweitig nicht (mehr) über eigenen Wohnraum verfügte.

27

Die dies begründenden tatsächlichen Voraussetzungen sieht der Senat nach den im gerichtlichen Verfahren unstreitigen und vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Umständen als erfüllt an. Denn danach hat die Klägerin (als Hauptmieterin) ihre Mutter in die zuvor nur von ihr bewohnte Wohnung aufgenommen, weil dieser die eigene Wohnung gekündigt worden war. Als Untermieterin zahlte ihr die Mutter, die im Anschluss an eine Insolvenz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog, den hälftigen monatlichen Mietzins für die Wohnung. Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt sich, dass sich die Aufnahme der Mutter in die Wohnung der Klägerin als Unterstützung dieses Elternteils dargestellt hat. Auf die zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht im Berufungsverfahren allein streitige Frage, ob die Klägerin ihre Mutter zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in ihre Wohnung aufgenommen hat, kommt es demgegenüber für die Beurteilung des Rechtsstreits nicht an. Gleiches gilt für die näheren Umstände des Zusammenlebens in der Wohnung, auf deren Aufklärung die Klägerin mit ihrem im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag hinwirken wollte.

28

4. Weil die Revision der Klägerin aus den aufgezeigten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der von der Klägerin im Revisionsverfahren geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt.

29

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Nov. 2016 - L 1 AS 4236/16 ER-B

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2016 aufgehoben, soweit damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.Der Antragsgegner Ziff. 2 wird im Wege der ei

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(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
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2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

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1.
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(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2016 aufgehoben, soweit damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Der Antragsgegner Ziff. 2 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug in die 1-Zimmer-Wohnung in der K. Str. ., E., eine Zusicherung für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf für diese Wohnung zu erteilen.

Der Antragsgegner Ziff. 2 hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der 1993 im Irak geborene Antragsteller, der als Flüchtling anerkannt ist und über eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 09.07.2018 verfügt, beabsichtigt, in eine 1-Zimmer-Wohnung in der K. Str. ., E., umzuziehen. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zusicherung für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf.
Der Antragsteller siedelte im Jahr 2012 in die Bundesrepublik Deutschland über und zog nach F. in die Wohnung seines Vaters, der der deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In F. besuchte er die Internationale Schule im R.. Nachdem sein Vater im Jahr 2013 nach K. verzog, lebte der Antragsteller mit seinem Bruder in einer Wohnung (H.-M.-Str.) in E. und bezog vom Antragsgegner Ziff. 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Ab dem 01.01.2015 mieteten der Antragsteller und sein älterer Bruder, der eine Tätigkeit in Vollzeit ausübt, eine 2-Zimmer-Wohnung in der S. Str. in F. mit 50qm Wohnfläche (ursprünglicher Mietvertrag vom 23.12.2014 für zwei Personen; Kaltmiete 420,00 EUR, Nebenkosten 200,00 EUR monatlich). Auf seinen Antrag hin bestätigte der Antragsgegner Ziff. 2 dem Antragsteller, dass der Umzug notwendig sei (Bestätigung vom 18.12.2014). Fortan erhielt der Antragsteller SGB II-Leistungen vom Antragsgegner Ziff. 1. Nachdem der Antragsteller im März 2015 mitgeteilt hatte, dass er und sein Bruder beabsichtigten, die ebenfalls aus dem Irak kommende und im Flüchtlingsheim lebende Mutter in die Wohnung mitaufzunehmen, legte er den - wegen der geplanten Nutzung der Wohnung durch eine weitere Person - geänderten Mietvertrag vom 01.03.2015 vor (Kaltmiete 520,00 EUR, Nebenkosten 200,00 EUR monatlich). Laut Mietvertrag wurde die Nutzung der Wohnung auf maximal 3 Personen festgelegt. Der Antragsteller teilte dies dem Antragsgegner Ziff. 1 am 30.03.2015 mit, woraufhin dieser erhöhte Unterkunftskosten anerkannte. Die 1970 geborene Mutter des Antragstellers, die seither in der Wohnung in der S. Str. wohnt, erhielt vom Amt für Soziales und Senioren der Stadt F. zunächst Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Mit Bescheid vom 29.06.2016 bewilligte der Antragsgegner Ziff. 1 dem Antragsteller SGB II-Leistungen vom 01.08. bis 26.09.2016. Nachdem die Mutter ab dem 01.08.2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte, hob der Antragsgegner Ziff. 1 den Bewilligungsbescheid gegenüber dem Antragsteller ab dem 01.09.2016 auf, da er ab diesem Zeitpunkt in die Bedarfsgemeinschaft der Mutter aufgenommen werde (Bescheid vom 23.08.2016). Mit Bescheid vom 23.08.2016 bewilligte der Antragsgegner Ziff. 1 der Mutter um dem Antragsteller vorläufig SGB II-Leitungen i.H.v. 484,00 EUR monatlich ab Oktober 2016 bis Juni 2017, geändert durch Bescheid vom 19.1.2016 (SGB II-Leistungen i.H.v. 1048,00 EUR monatlich).
Am 31.10.2016 teilte der Bruder des Antragstellers der Antragsgegnerin Ziff. 2 telefonisch (und am 2./03.11.2016 der Antragsteller auch persönlich) mit, dass der Antragsteller eine 1-Zimmer-Wohnung in E. für 470,00 EUR warm gefunden habe und ein Einzug zum 01.11.2016 möglich sei. Er legte einen (nur) vom Vermieter am 25.10.2016 unterschriebenen Mietvertrag für eine 45qm große 1-Zimmer-Wohnung in der K. Str., E. vor (Kaltmiete 300,00 EUR, Nebenkosten 180,00 EUR). Mit Bescheid vom 04.11.2016 lehnte der Antragsgegner Ziff. 2 dem Antragsteller gegenüber eine Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II ab. Dass er die Wohnung für drei Personen als zu klein empfinde, rechtfertige nicht einen steuerfinanzierten Umzug.
Hiergegen hat der Antragsteller am 08.11.2016 Widerspruch eingelegt. Am gleichen Tag hat er im Hinblick auf die Erteilung einer Zusicherung beim Sozialgericht Freiburg (SG) auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er nicht der Zusicherungspflicht des § 22 Abs. 5 SGB II, sondern der des § 22 Abs. 4 SGB II unterliege. § 22 Abs. 5 SGB II sei nicht einschlägig, denn es handle sich nicht um einen geplanten Auszug aus der Wohnung des Elternteils. Es sei seine Wohnung und die seines Bruders, denn es sei die Mutter gewesen, die zu ihnen gezogen sei. Die Wohnung werde durch den Zuzug der Mutter nicht zur elterlichen Wohnung. Mietvertragsparteien seien weiter er und sein Bruder und nicht auch die Mutter. Zudem hätte er Anspruch auf die begehrte Zusicherung, denn ein Verbleib in der Wohnung sei ihm aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht länger zumutbar. Er müsse als 23-Jähriger mit seiner Mutter in einem Zimmer wohnen und habe keine Intimsphäre mehr. Auch könne er keine Sozialbeziehungen innerhalb der Wohnung mehr pflegen, ohne dass seine Mutter dabei gegenwärtig sei. Seine Partnerin dürfe er in der Wohnung nicht empfangen. Für drei Personen sei die Wohnung gänzlich ungeeignet. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Dieser ergebe sich daraus, dass die konkrete Wohnung vergeben werde. Der Vermieter sei bereit, bis zum 01.12.2016 mit dem Abschluss des Mietvertrages zu warten.
Mit Beschluss vom 17.11.2016 hat das SG den Antrag auf Erteilung einer Zusicherung und die Gewährung von PKH abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung nicht glaubhaft gemacht. Der Umzug bedürfe der Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II, da es sich nicht um einen Folgeumzug handle. Durch den Umzug entstehe jedoch eine weitere Bedarfsgemeinschaft, was durch die Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II vermieden werden solle. Der Umstand, dass der Antragsteller und sein Bruder den Mietvertrag abgeschlossen hätten, ändere hieran nichts. Denn die zivilrechtliche Vertragsgestaltung habe keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft. Zudem komme eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein schwerwiegender Grund i.S. des § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II liege aber nicht vor. Zwar rechtfertige die Gesamtsituation einen Umzug der gesamten Familie. Dass weitere Familienmitglieder hierzu nicht bereit seien, ergebe sich aber weder aus den Unterlagen, noch habe der Antragsteller dies hinreichend glaubhaft gemacht.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 17.11.2016 beim Landessozialgericht (LSG) eingereichten Beschwerde, mit der er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass es sich vorliegend nicht um einen Erstauszug handle. Er sei bereits zuvor aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Durch die Mitbenutzung der Wohnung durch die Mutter werde diese nicht zur elterlichen Wohnung. Wäre er an einem Umzug gehindert, so entspreche dies nicht der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen lägen schwerwiegende Gründe für einen Umzug vor. Es sei ihm nicht zuzumuten, bis zu seinem 25. Lebensjahr ein Zimmer mit seiner Mutter zum Leben und Schlafen zu teilen.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
10 
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2016 aufzuheben und den Antragsgegner Ziff. 2 zu verpflichten, ihm im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug in die 1-Zimmer-Wohnung in der K. Str., E., eine Zusicherung für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf für diese Wohnung zu erteilen.
11 
Der Antragsgegner Ziff. 2 beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In § 22 Abs. 5 SGB II sei lediglich die Rede von Umzug. Eine Eingrenzung auf einen „Erstumzug“ sei bewusst nicht gewählt worden. Der Auszug des Antragsteller führe mithin zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Vermehrung von Bedarfsgemeinschaften.
14 
Der Antragsgegner Ziff. 1 hat keinen Antrag gestellt und weist darauf hin, dass die Mutter bereits seit Februar 2015 in der Wohnung des Antragstellers lebe.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von den Antragsgegnern vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
16 
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art. 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I, 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung zulässig.
17 
Die Beschwerde ist auch begründet, denn das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller hat im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Der Antragsgegner Ziff. 2 ist verpflichtet, dem Antragsteller im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug in die 1-Zimmer-Wohnung in der K. Str. , E., eine Zusicherung i.S.v. § 22 Abs. 5 SGB II für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf für diese Wohnung zu erteilen.
18 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Dabei ist das Rechtsschutzbedürfnis als prozessuale Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 45 S 93).
19 
Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes ist vorliegend der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit dem im Ergebnis die Hauptsache - jedenfalls faktisch - vorweggenommen wird, nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise gerechtfertigt.
20 
Das SG hat zu Unrecht einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung verneint. Es bestehen schon erhebliche und ernsthafte Zweifel, ob der geplante Umzug des Antragstellers überhaupt dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 5 SGB II unterfällt. Danach gilt Folgendes: Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
21 
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
22 
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
23 
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2013 die Wohnung seines Vaters verlassen und mit seinem Bruder zusammengezogen ist. Verlässt aber ein Elternteil die gemeinsame Wohnung, so unterfällt der Auszug eines Leistungsberechtigten unter 25 Jahren nicht dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. nur Luik in: Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 RdNr. 176 m.w.N.). Schließlich ergibt sich aus der Ratio des Gesetzes, dass von der Regelung nur Erstumzüge erfasst werden sollten und nicht - wie vorliegend - Folgeumzüge, wenn der Leistungsberechtigte bereits eine eigene Wohnung innehatte und nicht als Teil einer Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt war (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, § 22 RdNr. 194; ausführlich hierzu auch Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 80c ff.; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2010 - L 5 AS 155/10 B zu Vorgängerregelung in § 22 Abs. 2a SGB II; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010 - L 25 AS 35/10 B ER).
24 
Vorliegend hatte der Antragsteller zusammen mit seinem älteren Bruder aber bereits im Jahr 2013 eigenen Wohnraum in E. und ab Januar 2015 in F. begründet. Dies ergibt sich u.a. aus den auch vom Antragsteller unterschriebenen Mietverträgen vom 23.12.2014 und 01.03.2015. Seither war der Antragsteller auch allein (d.h. außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft) leistungsberechtigt und bezog SGB II-Leistungen. Durch die Aufnahme der Mutter im März 2015 in die Wohnung des Antragstellers und seines Bruders trat - im Hinblick auf § 22 Abs. 5 SGB II - keine wesentliche Änderung ein. Denn hierdurch wurde die Wohnung des Antragstellers nicht zur elterlichen Wohnung. Dass der Gesetzgeber aber nur den Auszug aus der „elterlichen Wohnung“ temporär verhindern wollte, folgt aus dem systematischen Zusammenhang von § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB II (vgl. Nr. 1: „nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen“) sowie aus der Übergangsregelung des § 68 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung („§ 22 Absatz 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.“; vgl. hierzu Link, a.a.O., § 68 RdNr. 29, 31).
25 
Der Senat muss diese Frage aber im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nicht abschließend beantworten. Auch wenn im vorliegenden Fall Einiges gegen die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 5 SGB II spricht, sind jedenfalls die Voraussetzungen, unter denen der Antragsgegner verpflichtet ist, eine Zusicherung zu erteilen, erfüllt. Denn es liegt ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vor (§ 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB II). Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der insoweit zum Tragen kommt, wenn grundrechtliche Erwägungen zur Geltung zu bringen sind (Luik, a.a.O., § 22 RdNr. 190). Vorliegend ist sein Recht auf Selbstentfaltung in der Wohnung (Art. 2 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Der Senat hält es nach dem Vortrag des Antragsstellers aber für glaubhaft, dass er als 23-Jähriger in seiner allgemeinen Lebensführung durch das Zusammenwohnen mit der Mutter in nur einem Zimmer stark eingeschränkt ist. Für den Senat ist es nachvollziehbar, dass der 23-Jährige seine sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen und zu seiner Partnerin auch in seiner Wohnung bzw. in seinem eigenen Zimmer pflegen möchte. Diese Privatsphäre könnte der Antragsteller bis zu seinem 25. Lebensjahr nicht mehr herstellen, obwohl er bereits seit 2013 in seiner eigenen Wohnung - außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft - gelebt hat. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten geht der Senat in diesem Einzelfall davon aus, dass ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, der die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II rechtfertigt.
26 
Vor dem grundrechtlichen Hintergrund und des drohenden Zeitablaufes (der Vermieter ist noch bis 01.12.2016 bereit, den Mietvertrag abzuschließen), wodurch der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, erscheint es dem Senat nicht zumutbar, den Antragsteller auf die Durchführung des Hauptsachverfahrens zu verweisen. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist damit ausnahmsweise gerechtfertigt.
27 
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zusicherung des Antragsgegners Ziff. 2 folgt aus § 22 Abs. 4 SGB II (in entsprechender Anwendung) in der seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
29 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Abs. 2 SGG).

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.