Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2010 - 5 B 66/09

bei uns veröffentlicht am28.06.2010

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt auf keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit § 102 Abs. 4 SGB IX die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen der sich aus § 102 Abs. 4 SGB IX ergebende Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bezüglich Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen in das Ermessen der Verwaltungsbehörden gestellt ist"

(Beschwerdebegründung S. 3).

4

Insoweit formuliert sie die nachfolgenden Teilfragen:

"1. Führt der Nichtgebrauch von der Verordnungsermächtigung nach § 108 SGB IX, wonach das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden kann, zu einem Auswahlermessen der Verwaltungsbehörde über diesen Regelungsgegenstand?

2. Führt die in § 102 Abs. 4 SGB IX enthaltene Formulierung 'aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln...' als Bewirtschaftungs- bzw. Leistungsvorbehalt dazu, dass der zur Bewirtschaftung des Sondervermögens berufenen Behörde mit Wirkung nach außen über Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen nach § 102 Abs. 4 SGB IX ein Auswahlermessen eröffnet ist, und

a) setzt die Ausübung eines solchen Auswahlermessens die tatsächliche Feststellung voraus, dass im Einzelfall die aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft sind, und

b) tritt hinter einem solchen Auswahlermessen die sich aus § 14 Abs. 2 SchwbAV ergebende Rangfolge der aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe zu erfüllenden Aufgaben zurück, und

c) liegt auch im Ermessen der Verwaltungsbehörde, über die Höhe der Kosten der Assistenzkraft ohne Berücksichtigung einer erforderlichen Qualifikation zu entscheiden, und

d) gebietet § 102 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich die Kosten eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns zu übernehmen, und

liegt es noch im Ermessensrahmen der Verwaltungsbehörde, die Erstattung der Kosten einer notwendigen Assistenzkraft so festzusetzen, dass bei vollständiger Verwendung diese Mittel der Assistenzkraft nicht einmal ein Bruttoarbeitsentgelt gezahlt werden kann, das zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht?"

(Beschwerdebegründung S. 4).

5

Bei diesen Fragen geht es im Kern darum, ob § 102 Abs. 4 SGB IX die Entscheidung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten überhaupt in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten stellt sowie - bejahendenfalls - wie das Ermessen inhaltlich ausgestaltet ist, insbesondere welche Belange und Feststellungen ermessensrelevant sind. Die Beschwerde zeigt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf, dass und inwieweit sich die aufgeworfenen Fragen nach der Begründung des angefochtenen Urteils für das Berufungsgericht entscheidungstragend gestellt haben und ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren deshalb zu erwarten ist. Dies ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

6

Das Berufungsgericht stützt die Zurückweisung der Berufung des Klägers entscheidungstragend darauf, dass "der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz (...) grundsätzlich durch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt (ist)" (UA S. 19). Ausgehend davon sind die angesprochenen Fragen weder im Ergebnis für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung gewesen noch bietet der vorliegende Fall Anlass, ihnen in dem angestrebten Revisionsverfahren nachzugehen. Das Berufungsgericht hat zwar ausdrücklich einen Ermessensspielraum des Beklagten bei der Entscheidung über die Höhe der gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX zu übernehmenden Kosten bejaht. Es ist aber aufgrund seiner entscheidungstragenden Rechtsansicht und seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das Bundesverwaltungsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen und Sachverhaltswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger unter Ermessensgesichtspunkten keinen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz geltend machen könne, als ihm bereits durch das (Bescheidungs-)Urteil des Verwaltungsgerichts zuerkannt worden sei. Denn er habe in dem streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2009 ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Arbeitsvertrages für eine Arbeitsassistenz im Monat tatsächlich 1 300 € aufgewandt (UA S. 3 und 19, 20 und 22). Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger mit der von ihm eingestellten Assistentin eine weitergehende Vereinbarung getroffen hätte oder zusätzliche Verbindlichkeiten des Klägers wegen einer über den genannten Arbeitsvertrag hinausgehenden Beschäftigung derselben oder der Beschäftigung eines/r weiteren Assistenten/in bestünden (UA S. 20). Das Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichte den Beklagten bereits, dem Kläger bei der Neubescheidung seiner Anträge einen Betrag zu bewilligen, der die in Rede stehenden Kosten in Höhe von 1 300 € decke. Vor diesem Hintergrund bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Frage, ob § 102 Abs. 4 SGB IX dem Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten einen Ermessensspielraum einräumt, abschließend zu klären. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht angesichts seiner entscheidungstragenden Grundannahme zu weiteren ermessensrelevanten Gesichtspunkten verhalten.

7

In Bezug auf den maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, "der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz ist grundsätzlich durch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt" (UA a.a.O.), hat die Beschwerde keine rechtsgrundsätzlich erhebliche Frage aufgeworfen. Sie zeigt auch nicht auf, dass und weshalb diese Rechtsauffassung gegen materielles Bundesrecht verstößt. Ebenso wenig behauptet sie, dass der Kläger insbesondere bei Verneinung eines Ermessensspielraums einen über seine tatsächlichen Aufwendungen hinausgehenden Betrag hätte beanspruchen können. Dessen ungeachtet ist ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht angenommenen Obergrenze der Kostenübernahme auch nicht erkennbar. Nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Bereits aus dem Begriff der Kostenübernahme folgt, dass der Kostenübernahmeberechtigte - jedenfalls bei einer nicht pauschalierenden, betragsgenauen Abrechnung ("Spitzabrechnung") - nur die Kosten erstattet verlangen kann, die ihm tatsächlich entstanden sind oder aufgrund einer entsprechenden Rechtspflicht tatsächlich (noch) entstehen können (s.a. Urteile vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 25.08 - BVerwGE 134, 206, vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 und vom 20. Oktober 1994 - BVerwG 5 C 28.91 - BVerwGE 97, 53 sowie Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 10 B 2.02 - Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 3). Denn nur bei tatsächlich entstandenen oder (noch) entstehenden Kosten kann sich die Frage ihrer Notwendigkeit im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX sinnvoll stellen. Die tatsächlichen Kosten des Klägers überschreiten aber - wie dargelegt - nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die ihm durch das Urteil des Verwaltungsgerichts zugesprochenen Kosten.

8

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, selbst nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt bestünden für die Vergangenheit noch weitergehende Zahlungsansprüche, weil die von ihm getroffene Entgeltvereinbarung nichtig sei und er daher das tarifliche Entgelt schulde sowie zu einer nachträglichen Entgelterhöhung gegenüber der Assistenzkraft auch aufgrund des mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrages verpflichtet sei (Beschwerdebegründung S. 17 ff.), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dieses Vorbringen gründet auf rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Annahmen, zu denen das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ohne dass insoweit eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechende Verfahrensrüge erhoben worden ist. Insbesondere beruhen die Erwägungen des Klägers zur - vermeintlichen - Sittenwidrigkeit der von ihm getroffenen Entgeltabrede wegen sog. Lohnwuchers auf Annahmen zu dem für die Tätigkeit zu zahlenden (tariflichen) Referenzgehalt, die tatrichterlich nicht festgestellt sind und sich auch sonst nicht aufdrängen. Sie vernachlässigen zudem, dass dem Kläger - wie bereits dargelegt - nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts, so wie es das Berufungsgericht bindend ausgelegt hat, ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes zuerkannt worden ist, der eine Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz von monatlich zumindest 1 650 € zum Gegenstand hat (UA S. 21). Dass er wegen der nunmehr geltend gemachten Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung Ansprüchen seiner Assistenzkraft bereits ausgesetzt gewesen sei, ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Kläger aus dem Arbeitsvertrag andere und weiterreichende Schlussfolgerungen zieht als das Berufungsgericht, wirft dies keine grundsätzlicher Klärung zugängliche Rechtsfragen auf und betrifft allein die einzelfallbezogene Feststellung und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes.

9

2. Die Beschwerde muss auch erfolglos bleiben, soweit der Kläger dahingehend verstanden werden möchte, dass er im Rahmen seiner Ausführungen zur Grundsatzrüge im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - (juris) eine Divergenzrüge erhebt (Beschwerdebegründung S. 15). Denn mit einer (vermeintlichen) Abweichung von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden, da dieses nicht zu den dort aufgezählten Gerichten gehört.

10

3. Die Revision ist schließlich nicht wegen des behaupteten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

11

Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Oberverwaltungsgericht über sein Klagebegehren hinausgegangen sei und damit § 88, § 86 Abs. 3 VwGO sowie Art. 19 GG verletzt habe. Die Klage sei allein auf die Klärung der Frage gerichtet, in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz habe, d.h. welches Entgelt dieser seiner Assistenzkraft gegebenenfalls auch nachträglich zahlen könne und müsse. Die vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang "herangezogene rechtliche Erwägung, die Budgetierung sei von vornherein auf dasjenige beschränkt, was verbraucht wurde", liege außerhalb des prozessualen Streitgegenstandes. Denn sie betreffe die (nachrangige) Frage, wie mit zu viel oder zu wenig Mitteln verfahren werde und damit die - auch in den angefochtenen Bescheiden vorgesehene - spätere Prüfung der zweckentsprechenden und ordnungsgemäßen Mittelverwendung. Selbst wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, dass für zurückgelegte Zeiträume keine Bewilligung eines unter Abrechnungsvorbehalt stehenden Budgets mehr möglich sei, hätte das Oberverwaltungsgericht sein Rechtsschutzbegehren beispielsweise als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen und im Rahmen einer solchen Klage festzustellen gehabt, in welcher Höhe dem Kläger Mittel zur Verfügung zu stellen gewesen seien, auch wenn er sie noch nicht erhalten habe.

12

Aus diesem Vorbringen ergibt sich der behauptete Verfahrensfehler nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten u.a. unter entsprechender Teilaufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz in der Zeit von Oktober 2006 bis März 2009 über den bewilligten Umfang (hier: eines monatlichen Budgets von 1 100 € zuzüglich 20 € Regiekosten) hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den insoweit ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts ist als für die Kostenübernahme bindende Rechtsauffassung vorgegeben, dass das bewilligte "monatliche Budget von 1 100 € linear entsprechend des arbeitstäglichen Unterstützungsbedarfs anzuheben" ist, "sodass hier die Gewährung eines Budgets von mindestens monatlich 1 650 € (6 x 275 €) nahe liegt"; der Kläger aber "insbesondere für vergangene Zeiträume (...) nicht mehr beanspruchen (kann), als er an die Arbeitsassistenz zu zahlen verpflichtet ist" (UA S. 14 f.). Im Übrigen, d.h. soweit der Kläger beantragt hatte, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen konkret bezifferten (höheren) Betrag zu bewilligen, hat es die Klage abgewiesen. Diesen Verpflichtungsantrag hat der Kläger im Berufungsverfahren der Sache nach wiederaufgegriffen und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, ihm für eine notwendige Assistenzkraft für den Zeitraum Oktober 2006 bis Mai 2007 monatlich 2 975,75 € sowie für den Zeitraum Juni 2007 bis März 2009 monatlich 3 105,75 € zu bewilligen (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2009 i.V.m. Schriftsatz vom 7. November 2008). Dass der Kläger damit die ihm bereits durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Verpflichtung zur Kostenübernahme in Höhe (zumindest) der tatsächlich verauslagten Kosten von 1 300 € erneut zur Entscheidung im Berufungsverfahren stellen wollte, war nicht erkennbar und wäre bei verständiger Würdigung seines Interesses auch nicht nachvollziehbar, da er insoweit durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert war. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Berufung vielmehr zu Recht und in Übereinstimmung mit § 129 VwGO als auf die Verpflichtung des Beklagten, mehr als die tatsächlich entstandenen oder aufgrund einer entsprechenden Rechtspflicht tatsächlich (noch) entstehenden Kosten zu übernehmen, behandelt. An diesem Antrag muss sich der anwaltlich vertretene Kläger grundsätzlich festhalten lassen (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 und Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259). Von ihm ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.

13

Es ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht von einem zweistufigen, d.h. aus einer Budgetbewilligung und einer (späteren) Abrechnungs- bzw. Verwendungsprüfung bestehenden, Verfahren ausgegangen und hat sich namentlich nicht mit Abrechnungsfragen befasst. Nach der für die Beurteilung der Darlegung oder des Vorliegens eines Verfahrensfehlers allein maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wirkt vielmehr die Möglichkeit zweckkonformer Verwendung der Leistung bei einem Begehren auf Bewilligung zusätzlicher Leistungen für die Vergangenheit bereits auf die Bewilligung selbst zurück, wenn und soweit die Übernahme von Aufwendungen auf die tatsächlichen Kosten begrenzt ist.

14

Im Übrigen hat der Kläger - wie sein im Berufungsverfahren gestellter Verpflichtungsantrag belegt - selbst nicht angenommen, dass sich sein Verpflichtungsbegehren für die zurückliegenden Zeiträume in der Hauptsache erledigt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) hätte und von einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren auszugehen gewesen wäre. Auch wird ihm ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht dadurch verwehrt, dass das Berufungsgericht diesen Verpflichtungsantrag nicht auch als Fortsetzungsfeststellungsantrag gewertet hat. Dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird dadurch genügt, dass es dem Kläger - neben der von ihm wahrgenommenen Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen - unbenommen war und ist, im Rahmen des dienst- bzw. arbeitsrechtlich Statthaften die Zahlung eines weitergehenden Entgelts davon abhängig zu machen, dass zusätzliche Leistungen nach § 102 Abs. 4 SGB IX gewährt werden. Dass er dies nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) in der Vergangenheit unterlassen hat, kann keine Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch das Berufungsgericht begründen.

15

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungs

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(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3.Leistungen zur Teilhabe an Bildung und4.Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2) Leistungen nach Absatz 1 Nu

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 108 Antragserfordernis


(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. (2) Eine

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 14 Verwendungszwecke


(1) Die Integrationsämter haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres zu verwenden für fo

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Sept. 2015 - W 3 K 15.163

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der schwerbehinderte Kläger ist Empfänger einer Le

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Integrationsämter haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistungen:

1.
Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen,
2.
Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, einschließlich der Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sowie der Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber),
3.
Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben,
4.
Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regionale Bedeutung zukommt oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragte Mittel aus dem Ausgleichsfonds nicht erbracht werden konnten,
5.
Maßnahmen der beruflichen Orientierung,
6.
Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder für ein Budget für Ausbildung und
7.
Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen und an andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Kompensation der aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.

(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.

(3) Die Integrationsämter können sich an der Förderung von Vorhaben nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 durch den Ausgleichsfonds beteiligen.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.