Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - 4 C 37/13

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2014:121114U4C37.13.0
bei uns veröffentlicht am12.11.2014

Tatbestand

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Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Flugverfahren.

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Die Klägerin wendet sich gegen die Abflugverfahren GERGA 1 A, GERGA 1 M, TUVAK 1 A, DEXUG 1 A und SUKIP 1 A, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) der Beklagten in der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom 10. Februar 2012 (BAnz S. 1086) in der derzeit gültigen Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (BAnz AT 25.10.2013 V1) festgesetzt hat. Die Flugverfahren, die für den Westbetrieb von der Startbahn 25 R (Nordbahn) bestimmt sind, führen bis zum Streckenpunkt DB 241 in Geradeausrichtung und verlaufen dabei über das Ortszentrum der Klägerin. Die Klägerin hält die Festlegung insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil die Flugrouten über ihrem Gemeindegebiet auch für Anflüge genutzt werden und sie dadurch einer unzumutbaren Doppelbelastung ausgesetzt werde.

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Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung in der bei Erlass seines Urteils geltenden Fassung rechtswidrig ist, soweit darin bei Benutzung der Startbahn 25 R in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) die Abflugverfahren GERGA 1 A, GERGA 1 M, TUVAK 1 A, DEXUG 1 A und SUKIP 1 A bis zum Streckenpunkt DB 241 festgelegt sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und insoweit zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Die angegriffene Flugroutenfestsetzung sei nicht wegen einer vermeintlich unrechtmäßigen Besetzung der Fluglärmkommission formell rechtswidrig. Zum einen treffe schon die Ansicht der Klägerin nicht zu, dass die Fluglärmkommission nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei. Zwar sollten gemäß § 32b Abs. 4 Satz 3 LuftVG in die Kommission nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden. Die Erweiterung von 17 auf wohl 34 Mitglieder sei aber gerechtfertigt. Nachdem sich herausgestellt habe, dass der unabhängige Parallelbahnbetrieb abweichend von der Grobplanung der Flugrouten im Planfeststellungs- und im Planergänzungsverfahren eine Divergenz der Abflugkurse von mindestens 15° erfordere und eine teilweise Neuplanung der Flugrouten notwendig sei, erscheine es nicht sachwidrig, die nach der Grobplanung nicht von Fluglärm betroffenen Träger kommunaler Interessen, insbesondere weitere Gemeinden und deren Verbände, in die Kommission einzubeziehen. Hiervon abgesehen komme der Fluglärmkommission als rein beratendem Gremium kein formelles Beteiligungsrecht zu. Sie sei lediglich anzuhören. Das BAF treffe eine eigene Abwägungsentscheidung. Daher könne der Umstand, dass die Belange der Klägerin in den Beschlüssen der Fluglärmkommission keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil die aus Sicht der Klägerin zu Unrecht in die Fluglärmkommission berufenen Gemeinden und Landkreise die Stimmenmehrheit gehabt hätten, für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Flugroutenfestsetzung führen. Im Übrigen hätten nicht allein die Beschlüsse der Fluglärmkommission bei der Abwägungsentscheidung Berücksichtigung gefunden, sondern auch die interne Meinungs- und Willensbildung u.a. mit der ablehnenden Stellungnahme der Klägerin.

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Dass die Beklagte der Flugverfahrensfestsetzung das planfestgestellte Nutzungskonzept eines in zeitlicher Hinsicht ununterbrochenen unabhängigen Parallelbahnbetriebs zugrunde gelegt habe, sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe sich, dass der unabhängige Parallelbahnbetrieb ein wesentlicher Grund für den Ausbau des Flughafens Berlin Brandenburg gewesen sei. Einschränkungen des Nutzungskonzepts ließen sich weder dem verfügenden Teil noch der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses entnehmen. An die Entscheidungen der Planfeststellung sei das BAF gebunden. Deren Ausnutzung dürfe es nicht vereiteln. Es sei gehindert, Regelungen zu treffen, die im Widerspruch zu bereits erlassenen Entscheidungen über den Betrieb des Flughafens stünden. Bei der gerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Flugroutenfestsetzung könne das planfestgestellte Nutzungskonzept nicht mehr in Frage gestellt werden. Daher sei der Vortrag der Klägerin, dass ein durchgängiger unabhängiger Parallelbahnbetrieb zur kapazitätsgerechten Abwicklung nicht erforderlich sei und statt dessen ein an dem Verkehrsaufkommen orientierter Wechsel des Betriebssystems realisiert werden könne - etwa durch Verlagerung der Abflüge auf die Südbahn bzw. durch Festlegung einer Südabkurvung für Abflüge von der Nordbahn außerhalb von Spitzenzeiten -, nicht entscheidungserheblich.

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Soweit es um den Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) gehe, sei gegen die getroffenen Abwägungen des BAF zur Lärmverteilung auch sonst nichts zu erinnern.

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Die Flugroutenfestsetzung sei nicht bereits abwägungsfehlerhaft, weil sie eine Doppelbelastung der Ortsmitte der Klägerin mit An- und Abfluglärm zur Folge habe. Das im Nahbereich des Flughafens gelegene Gemeindegebiet der Klägerin sei von unzumutbarem Lärm betroffen. Es handele sich um einen Verteilungsfall, der dadurch gekennzeichnet sei, dass derartige Lärmbelastungen über dem Gemeindegebiet der Klägerin auf keiner Alternativroute gänzlich vermieden werden könnten. Da die von der Beklagten bestimmten Abflugrouten zunächst gemeinsam geradeaus verliefen, seien diejenigen Teile des Gemeindegebiets der Klägerin besonders betroffen, die auch dem Lärm der aus flugtechnischen Gründen zwangsläufig geradeaus verlaufenden Landeanflüge ausgesetzt seien. Zwar könnten die Belastungen durch die jeweils gegen den Wind erfolgenden Starts und Landungen nie zeitgleich auftreten. Die von der Klägerin gerügte Doppelbelastung liege aber darin, dass die betreffenden Gebiete keine windrichtungsbedingten Lärmpausen hätten.

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Es liege im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des BAF zu entscheiden, ob ein großräumiger Lastenausgleich oder die Verschonung einzelner Gebiete gewählt werde. Das BAF habe sich mit der gewählten NOOST-Alternative 4 für eine Bündelung der An- und Abflugverfahren in gerader Verlängerung der Startbahn 25 R entschieden. Dabei habe es erkannt, dass die Vermeidung von Doppelbelastungen durch An- und Abflüge, ganz besonders im Bereich des unzumutbaren Fluglärms, grundsätzlich von besonderem Gewicht sei. Es habe aber betont, dass solche erheblichen Doppelbelastungen in der Regel in unmittelbarer Nähe zum Flugplatz entstünden und Alternativen fehlten bzw. nur durch erhebliche andere Nachteile „erkauft“ werden könnten. Die Lärmverteilung im unmittelbaren Umfeld des Flughafens sei dadurch geprägt, dass sich unzumutbarer Lärm nicht vermeiden lasse, sondern nur anders verteilt werden könne. Die Entscheidung des BAF, den Fluglärm auf einen Korridor zu konzentrieren, habe zwar den Nachteil der Doppelbelastung, gleichzeitig aber den Vorteil, dass die Zahl der von unzumutbarem Fluglärm Betroffenen möglichst gering gehalten werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Flugverfahren anderen Verfahren vorgezogen worden seien. Die NOOST-Alternativen 5 und 6 zur Nordumfliegung des Gemeindegebiets der Klägerin seien unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht eindeutig überlegen oder aus Gründen der Flugsicherung besser geeignet.

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Die Klägerin hat die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt, die Rechtswidrigkeit der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung in der derzeit gültigen Fassung festzustellen, soweit darin bei Benutzung der Startbahn 25 R Abflugverfahren bis zum Streckenpunkt DB 241 festgelegt sind. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.

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1. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Flugroutenbestimmung nicht wegen einer angeblich unrechtmäßigen Besetzung der Fluglärmkommission (FLK) formell rechtswidrig ist.

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a) Nicht gefolgt werden kann dem Oberverwaltungsgericht allerdings in der Beurteilung der Stellung der FLK im Verfahren der Flugroutenfestsetzung. Der Senat teilt nicht die vorinstanzliche Ansicht, dass der FLK kein formelles Beteiligungsrecht zusteht, sondern sie lediglich anzuhören ist (UA S. 12).

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Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 LuftVG wird die Fluglärmkommission u.a. zur Beratung des BAF und der Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm gebildet. Über die aus Lärmschutzgründen beabsichtigten Maßnahmen haben das BAF und die Flugsicherungsorganisation nach § 32b Abs. 2 Satz 1 LuftVG zu informieren. Die Kommission ist berechtigt, Vorschläge zu machen (§ 32b Abs. 3 Satz 1 LuftVG). Halten das BAF oder die Flugsicherungsorganisation die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder nicht durchführbar, teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit (§ 32b Abs. 3 Satz 2 LuftVG). Die FLK ist daher in die Bestimmung von Flugverfahren einzubinden. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der bei Erlass des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2424) davon ausging, § 32b LuftVG sei „insbesondere von Bedeutung für die Lärmproblematik im An- und Abflugbereich von Flughäfen“ (BTDrucks 16/11608 S. 18 f.). Der Pflicht des BAF, die FLK zu beteiligen, korrespondiert ein entsprechendes Recht der FLK.

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b) Wenn die FLK, wie hier, konsultiert worden ist, ist die Flugroutenbestimmung insoweit unabhängig davon formell rechtmäßig, ob die FLK ordnungsgemäß zusammengesetzt war. Gegenteiliges könnte nur erwogen werden, wenn die FLK das Recht hätte, bei der Festlegung von Flugverfahren mitzuentscheiden, und ihr das BAF dieses Recht abgeschnitten hätte. Ein Recht zur Mitentscheidung hat die FLK, in deren Zusammensetzung sich die gegensätzlichen Interessen im Umfeld eines Flugplatzes widerspiegeln (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <169>), indes nicht. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 32b Abs. 1 Satz 1 LuftVG, der ihr nur eine beratende Funktion zuweist. Für eine Befugnis zur Mitentscheidung dürfte es auch an der erforderlichen demokratischen Legitimation fehlen. Das Gesetz gibt zwar in § 32b Abs. 4 Satz 1 LuftVG vor, die Vertreter welcher Interessen der Kommission angehören sollen, und ordnet in § 32b Abs. 4 Satz 3 LuftVG an, dass in die Kommission nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden sollen, überlässt die Besetzung ansonsten aber der Genehmigungsbehörde (§ 32b Abs. 5 Satz 1 LuftVG). Das betrifft die Größe und die Mehrheitsverhältnisse zwischen den einzelnen Gruppen ebenso wie die Mehrheitsverhältnisse innerhalb einer Gruppe, beispielsweise der Gemeinden.

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c) Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammensetzung der FLK auch dann für die formelle Rechtmäßigkeit einer Flugverfahrensanordnung unerheblich ist, wenn sie willkürlich oder auf einem kollusiven Zusammenwirken von Genehmigungsbehörde und BAF beruht. Denn hierfür geben die tatrichterlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt.

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Es erscheint nicht willkürlich, solche Gemeinden im Sinne von § 32b Abs. 4 Satz 1 LuftVG als von Fluglärm betroffen anzusehen, die mit Lärm beaufschlagt werden, der unterhalb der von der Klägerin für maßgeblich erachteten Schwellenwerte von 50 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht liegt. Solche Betroffenheiten sind nicht von vornherein rechtlich unerheblich, sondern ausgehend von der darüber liegenden fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu gewichten, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG durch die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - FluglärmG - gezogen wird (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190).

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Bedenklich könnte allenfalls sein, dass Vertreter von vier Landkreisen in die FLK aufgenommen worden sind. Landkreise sind keine Gemeinden im Sinne des § 32b Abs. 4 Satz 1 LuftVG. Angesichts der in § 32b Abs. 4 Satz 2 LuftVG vorgesehenen Möglichkeit, weitere Mitglieder zu berufen, und der geografischen Lage des Flughafens Berlin Brandenburg lässt es sich aber sachlich rechtfertigen, als Gegengewicht zur Metropole Berlin auch Landkreise als Repräsentanten der ländlichen Räume in die FLK zu berufen.

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d) Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

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Die Klägerin wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, dass es ihren Beweisantrag zur Lärmbetroffenheit der neuen Mitglieder der FLK in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Begründung „als nicht entscheidungserheblich“ abgelehnt hat. Die Rüge muss jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die Klägerin ihr Rügerecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat (Urteil vom 6. Juli 1998 - BVerwG 9 C 45.97 - BVerwGE 107, 128 <132>). Die vermisste Begründung für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene mangelnde Entscheidungserheblichkeit hätte sie in der mündlichen Verhandlung anmahnen müssen. Versäumnisse Beteiligter in der Tatsacheninstanz können in der Revisionsinstanz nicht korrigiert werden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 556 ZPO).

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Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe ihr das rechtliche Gehör versagt, indem es auf ihren Beweisantrag im Urteil nicht noch einmal zurückgekommen sei, ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat das Argument der Klägerin zu der aus ihrer Sicht zu Unrecht in die FLK berufenen Gemeinden und Landkreise aufgegriffen und ihm entgegengehalten, eine fehlerhafte Zusammensetzung der FLK führe für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Flugroutenfestsetzung, weil das BAF eine eigene Abwägungsentscheidung treffe (UA S. 12). Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags als nicht entscheidungserheblich im Urteil mit einer Begründung unterlegt.

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2. Das Oberverwaltungsgericht hat die Festlegung der umstrittenen Flugrouten zu Recht als materiell rechtmäßig bestätigt. Das BAF hat eine Abwägungsentscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden ist. Für die gerichtliche Kontrolle kommt es allein auf die Rechtmäßigkeit des Ergebnisses des Rechtsetzungsverfahrens an und nicht auf mögliche Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 4 C 3.13 - LKV 2014, 460 Rn. 25).

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a) Die Zusammensetzung der FLK und das Abstimmungsverhalten der Gemeindevertreter liefern weder ein Indiz noch gar einen Beleg für die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses. Da die FLK nur beratende Funktion hat und sich das BAF die Beschlüsse der FLK nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht unbesehen zu eigen gemacht hat (UA S. 12), ist unerheblich, von welchen Motiven sich die Mitglieder der FLK bei ihrer Beschlussfassung haben leiten lassen.

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Die Klägerin beanstandet mit der Gehörsrüge, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag zum Meinungsbildungsprozess in der FLK vor deren Beschluss vom 28. März 2011 missachtet habe. Aus dem Vortrag ergebe sich, dass der Beschluss, in dem sich die FLK mehrheitlich für eine Doppelbelastung des Gemeindegebiets der Klägerin ausgesprochen habe, jeglicher rationaler Kriterien entbehre.

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Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen, sondern dürfen sich auf die Gründe beschränken, die für ihre Entscheidung leitend gewesen sind. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64, S. 8; stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das BAF unter Berücksichtigung der Meinungs- und Willensbildung in der FLK und der ablehnenden Haltung der Klägerin eine eigene Abwägungsentscheidung getroffen hat. Die Motive, die dem Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder zugrunde lagen, waren nach Ansicht der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich.

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b) Obwohl die Nutzung der umstrittenen Flugrouten zu unzumutbarem Lärm in der Ortsmitte der Klägerin führen wird, ist ihre Festlegung von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

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Unzumutbar sind Lärmwirkungen, die durch das Qualifikationsmerkmal der Erheblichkeit die Schädlichkeitsgrenze überschreiten (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <161>). Da die einfachgesetzliche Grenzlinie der Unzumutbarkeit bei der Festlegung von Flugverfahren nicht anders zu ziehen ist als im luftrechtlichen Planungsrecht, gelten die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG in der Planfeststellung für Flughäfen zu beachtenden Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG auch hier (vgl. Wöckel, Festlegung von Flugverfahren, 2013, S. 172). In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht mit der Beklagten die Grenze, bei der der Lärm die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, bei einem Dauerschallpegel von 55 dB(A) gezogen (UA S. 24 f.). Als Folge der festgelegten Flugrouten werden in der Ortsmitte der Klägerin Betroffenheiten hinsichtlich des Gesamtfluglärms bis in das Pegelband zwischen 60 und 65 dB(A) erwartet.

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Nach § 29b Abs. 2 LuftVG haben die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm hinzuwirken. Die Vorschrift verbietet nicht, die Bevölkerung mit unzumutbarem Lärm zu belasten, normiert aber eine Regelverpflichtung, die Ausnahmen nur zulässt, wenn sich hierfür überwiegende Gründe der geordneten, sicheren und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs ins Feld führen lassen (Urteil vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 162).

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Die Abwägungsdirektive des § 29b Abs. 2 LuftVG zu Gunsten des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm ist allerdings auf die Situation zugeschnitten, in der neben Flugverfahren mit Lärmwirkungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle auch Flugverfahren zur Verfügung stehen, mit der sich unzumutbare Lärmbelastungen vermeiden lassen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, weil die vom BAF untersuchten Alternativ-Routen, mit deren Festlegung sich die Doppelbelastung der Ortsmitte der Klägerin umgehen ließe, anderweitig zu unzumutbaren Belastungen führen würden. Die von der Klägerin geforderte NOOST-Alternative 5 zur Nordumkurvung, die nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mit einer Reduzierung der Zahl der von An- und Abfluglärm Betroffenen in den hohen Pegeln zwischen 60 und 65 dB(A) um 1 680 einherginge, riefe 3 488 zusätzlich Betroffene in den Pegeln 55 bis 60 dB(A) im besiedelten nördlichen Teil des Gemeindegebiets hervor (UA S. 25). Bei der NOOST-Alternative 6 käme es insgesamt zu einer Zunahme der Anzahl von durch unzumutbarem Lärm Betroffenen. Da die NOOST-Alternative 6 in ihrem Anfangsteil denselben Verlauf nehme wie die NOOST-Alternative 5, seien die für diesen Streckenabschnitt angestellten Berechnungen insoweit übertragbar (UA S. 28).

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Bringen alle in Betracht kommenden Flugverfahren unzumutbaren Lärm mit sich, ist § 29b Abs. 2 LuftVG für die Abwägungsentscheidung unergiebig. Die Vorschrift verlangt weder eine Bündelung der Flugverfahren mit einer damit einhergehenden starken Belastung einer geringeren Anzahl Betroffener noch eine Auffächerung der Flugverfahren mit einer geringeren, aber immer noch unzumutbaren Belastung einer höheren Anzahl Betroffener. Sie regelt auch nicht, wie „schwach unzumutbarer“ Fluglärm zu „stark unzumutbarem“ Fluglärm und die Zahl der jeweils Betroffenen rechnerisch ins Verhältnis gesetzt werden könnten. Namentlich gibt sie keine Antwort auf die Frage, ob etwa der Halbierung der Zahl stark unzumutbar Betroffener vor der gleichzeitigen Verdoppelung der Zahl schwach unzumutbar Betroffener der Vorzug gebührt. Der Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 43.05 - (juris), auf den sich die Klägerin beruft, hilft ihr nicht weiter. Der auf die Ermittlungspflicht der Behörde bezogene Rechtssatz des Senats, das Luftfahrt-Bundesamt habe umso eingehender zu prüfen, ob sich Streckenalternativen anbieten, die Abhilfe versprechen, je deutlicher die Zumutbarkeitsschwelle voraussichtlich überschritten wird, gibt für eine Binnendifferenzierung nach verschiedenen Intensitäten unzumutbaren Lärms bei der Abwägungsentscheidung nichts her.

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Dem BAF obliegt die Entscheidung, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll. Es kann nach Maßgabe der Flugsicherheitserfordernisse Flugbewegungen bündeln oder streuen und die Lärmbelastung nach Art eines großräumigen Lastenausgleichs aufteilen oder bestimmte Gebiete möglichst verschonen (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 15.03 - juris Rn. 40). Einen Rechtsverstoß begeht das BAF nur dann, wenn es die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - a.a.O. S. 164). Einen solchen Rechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend verneint. Der Nachteil der Doppelbelastung durch die Konzentration des Fluglärms auf einen Korridor über dem Ortszentrum der Klägerin steht nicht in einem eklatanten Missverhältnis zu dem Vorteil, dass im Vergleich mit den NOOST-Alternativen 5 oder 6 die Anzahl der von unzumutbarem Fluglärm Betroffenen deutlich kleiner ist.

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c) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht beanstandet, dass das BAF Flugverfahren zur Südumkurvung der Ortsmitte der Klägerin nicht in die Alternativenprüfung einbezogen hat. Auch das hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Kontrolle stand.

32

Nach dem Verständnis der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, an den das BAF gebunden ist und den es nicht konterkarieren darf (Beschluss vom 4. Mai 2005 - BVerwG 4 C 6.04 - BVerwGE 123, 322 <330 f.>), und dem darin enthaltenen Konzept eines durchgängig unabhängigen Parallelbahnbetriebs das Verbot entnommen, Flugverfahren festzulegen, die wenigstens in den verkehrsarmen Tageszeiten die Abwicklung des Flugverkehrs mit einem abhängigen Parallelbahnbetrieb vorsehen. Sie hält dem Oberverwaltungsgericht vor, den Planfeststellungsbeschluss falsch ausgelegt zu haben. Der Planfeststellungsbeschluss schreibe einen zeitlich unbeschränkten unabhängigen Parallelbahnbetrieb nicht vor und lasse eine Festlegung von Flugverfahren zu, die ihre Ortsmitte zumindest zeitweise schonten und, wie die Südumkurvung, nicht andernorts unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen nach sich zögen.

33

Der Senat kann offen lassen, ob die Kritik der Klägerin berechtigt ist. Auch wenn der Planfeststellungsbeschluss die Anordnung von Flugverfahren, die einen unabhängigen Parallelbahnbetrieb ausschließen, für verkehrsarme Tageszeiten zulassen sollte, durfte sich das BAF auf die Betrachtung der in den Blick genommenen Alternativrouten beschränken. Das BAF ist nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses gehalten, Flugverfahren festzulegen, die während der ganzen Betriebszeit einen unabhängigen Parallelbahnbetrieb des Flughafens Berlin Brandenburg ermöglichen. Neben den gewählten, den Vorgaben gerecht werdenden Flugverfahren musste es deshalb Alternativen untersuchen, die das Gleiche zu leisten imstande sind. Nicht zum Auftrag des Planfeststellungsbeschlusses gehört die Festlegung von Flugverfahren für einen abhängigen Parallelbahnbetrieb. Solche Verfahren musste das BAF daher nicht in die Alternativenbetrachtung einbeziehen. Ob das BAF für Zeiträume, in denen ein unabhängiger Parallelbahnbetrieb mangels entsprechenden Verkehrsaufkommens nicht notwendig ist, Flugverfahren zur Südumkurvung des Ortszentrums der Klägerin hätte festlegen dürfen, bedarf keiner Entscheidung.

34

Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Klägerin gegen die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht zur Wehr setzt, brauchen wegen § 144 Abs. 7 VwGO nicht beschieden zu werden. Das gilt auch für die Gehörsrügen. Auch bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist § 144 Abs. 7 VwGO anwendbar, wenn - wie hier - die beanstandete Feststellung zu einer einzelnen Tatsache nach der materiell-rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erheblich war (vgl. Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 8 C 1.02 - NVwZ 2003, 1129 <1130>).

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d) Die Festlegung der Flugverfahren ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich das BAF im Falle der sog. „Südumfliegung“ Frankfurt für eine Verteilung des Lärms durch eine Spreizung der Flugrouten entschieden hat (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - DVBl 2014, 459). Das BAF ist nicht gehindert, je nach den örtlichen Verhältnissen und der Bilanzierung der betroffenen Belange einer Bündelung oder einer Streuung unzumutbaren Lärms den Vorzug zu geben. Denkgesetzwidrig ist die Anerkennung eines entsprechenden Handlungsspielraums des BAF entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt - anders als hier - nur vor, wenn ein aus logischen Gründen schlechthin unmöglicher Schluss gezogen wird, indem Voraussetzungen und Folgen in einer Weise verknüpft werden, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407/99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 11).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird für jeden Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.

(2) Die Genehmigungsbehörde das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation unterrichten die Kommission über die aus Lärmschutzgründen oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge beabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist der Kommission der Genehmigungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.

(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes vorzuschlagen. Halten die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder die Flugsicherungsorganisation die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht durchführbar, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter des Flugplatzunternehmers, Vertreter der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden. In die Kommission können weitere Mitglieder berufen werden, soweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation einzuladen. Die durch die Sitzungen entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Flugplatz liegt.

(7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des Lärmschutzes oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte MaximalpegelL(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
2.
Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A);
3.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
4.
Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.

(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird für jeden Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.

(2) Die Genehmigungsbehörde das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation unterrichten die Kommission über die aus Lärmschutzgründen oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge beabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist der Kommission der Genehmigungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.

(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes vorzuschlagen. Halten die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder die Flugsicherungsorganisation die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht durchführbar, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter des Flugplatzunternehmers, Vertreter der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden. In die Kommission können weitere Mitglieder berufen werden, soweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation einzuladen. Die durch die Sitzungen entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Flugplatz liegt.

(7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des Lärmschutzes oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.