Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2011 - 4 C 13/10
Gericht
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Abschlusserklärung gemäß § 163 BauGB. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Zentrum von Halle. Auf diesen befinden sich im westlichen Bereich am Marktplatz ein Warenhaus, in der Mitte des Häuserblocks ein unterirdischer Anlieferungsbereich und im östlichen Bereich eine Tiefgarage sowie die Zufahrt von der Kleinen Steinstraße. Die Grundstücke liegen im Bereich des 1994 beschlossenen Sanierungsgebiets "Historischer Altstadtkern". Ab 1998 führte die Beklagte einen Investorenwettbewerb zur Wiederbebauung, Sanierung und weiteren Gestaltung der Nordost-Ecke des Marktplatzes durch. 2000 erhielt eine Arbeitsgemeinschaft, der die Klägerin angehörte, den Zuschlag. Mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 2001 veräußerte die Beklagte mehrere in diesem Teilbereich liegende Grundstücke an die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Diese verpflichtete sich in dem Vertrag zur Durchführung umfangreicher Baumaßnahmen, die in mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden sollten.
- 2
-
Am 2. Juli 2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben "gemischt genutzter Gebäudekomplex: Tiefgarage, Warenhaus, Gastronomie, Büroflächen". Die Baugenehmigung und die sanierungsrechtliche Genehmigung wurden in der Folgezeit erteilt. Im Dezember 2005 veräußerte die Klägerin u.a. die Flurstücke ..., auf denen sich u.a. das Warenhaus befindet. Hierfür wurde die sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt.
- 3
-
Den ebenfalls im Dezember 2005 gestellten Antrag, die Sanierung hinsichtlich der Flurstücke ... für abgeschlossen zu erklären, lehnte die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid ab, da das Baugrundstück noch nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut sei. Insbesondere sei die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt nicht realisiert worden.
- 4
-
Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt (BauR 2011, 482): Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Abschlusserklärung nach § 163 BauGB für die in ihrem Antrag genannten Grundstücke. Abzustellen sei nicht auf die im Antrag der Klägerin vom 15. Dezember 2005 aufgeführten Buchgrundstücke, sondern auf das ihrem Bauantrag vom 2. Juli 2001 zugrunde liegende Baugrundstück. Die Abschlusserklärung könne zwar auch für mehrere selbständige, benachbarte Grundstücke erteilt werden. Gehörten die Grundstücke einem einzigen Eigentümer, sei allerdings eine auf einzelne Grundstücke bezogene Abschlusserklärung nicht zulässig, wenn alle Grundstücke im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen seien. Für die Bestimmung des Grundstücksbegriffs sei maßgeblich, ob es gerade mit dem Sinn und Zweck der sanierungsrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren sei, einzelne Buchgrundstücke, die mit anderen Buchgrundstücken einen engen Zusammenhang, insbesondere eine bauliche Einheit, bilden, aus den durch die sanierungsrechtlichen Vorschriften auferlegten Beschränkungen zu entlassen. Dabei liege es nahe zu fragen, ob die Herausnahme einzelner Buchgrundstücke die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Dies lasse sich für ein sich über mehrere Buchgrundstücke erstreckendes Bauwerk in aller Regel nur einheitlich beurteilen. Auch die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums würden nicht überschritten, wenn vom Grundstückseigentümer und Bauherrn verlangt werde, dass er die für sein Bauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen insgesamt entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaue und nicht in einem sanierungsrechtlich unfertigen Zustand hinterlasse. Im vorliegenden Fall gehörten zum Baugrundstück auch die Flurstücke, auf denen die Zufahrt zur Tiefgarage sowie wesentliche Teile der Tiefgarage selbst errichtet worden seien. Somit komme es darauf an, ob auch diese Buchgrundstücke entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut seien. Das sei nicht der Fall. Für diese Flurstücke seien bislang keine konkreten Sanierungsziele und -zwecke bestimmt worden. Da diese Bestimmung eine Abwägung erfordere, sei das Sanierungskonzept grundsätzlich von der Gemeindevertretung zu beschließen oder zumindest zu billigen. Dies sei bisher nicht, insbesondere nicht durch den Investorenwettbewerb oder den Grundstückskaufvertrag, erfolgt, da die entsprechenden Beschlüsse keinen Bezug zu den Zielen und Zwecken der Sanierung erkennen ließen. Daraus folge indes nicht, dass die Sanierung für abgeschlossen erklärt werden könne. Denn die Bebauung sei sanierungsrechtlich nicht genehmigt und erkennbar nicht abgeschlossen; vielmehr klaffe dort weiterhin eine Baulücke.
- 5
-
Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Auch im Recht der städtebaulichen Sanierung sei maßgebend auf den grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff abzustellen. Ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff müsse auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Selbst wenn die Tiefgaragengrundstücke einbezogen würden, sei ihr Anspruch auf Abschlusserklärung anzuerkennen. Denn § 163 BauGB müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen zu erklären sei, wenn die Ziele und Zwecke der Sanierung nicht mehr in einem Zeitraum konkretisiert werden könnten, der sich noch als verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums darstelle. Dieser Zeitraum müsse auf etwa zehn Jahre angesetzt werden und sei damit hier deutlich überschritten.
- 6
-
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht.
- 8
-
Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf Erteilung einer Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die im Antrag vom 15. Dezember 2005 aufgeführten Grundstücke hat. In Übereinstimmung mit Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Frage, ob die Sanierung abgeschlossen ist, im vorliegenden Fall nur für das gesamte Baugrundstück unter Einbeziehung der Grundstücke, auf denen sich die Zufahrt und die Tiefgarage befinden, zu entscheiden ist (1.). Das Gericht ist ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sanierung noch nicht abgeschlossen ist (2.).
- 9
-
1. Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB hat die Gemeinde auf den Antrag des Eigentümers die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen zu erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung (Nr. 1.) das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder (Nr. 2.) das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. Vorliegend kommt nur Nr. 1 in Betracht. Die Regelung ergänzt die Pflicht der Gemeinde, die Sanierungssatzung nach § 162 BauGB unter den dort genannten Voraussetzungen teilweise (Abs. 1 Satz 2) oder ganz aufzuheben. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die im Allgemeinen eine längere Zeit in Anspruch nehmende Sanierung für einzelne Grundstücke bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen sein kann. Mit der Erklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB entfallen die Beschränkungen nach §§ 144, 145 BauGB. Zugleich ist nach Abschluss der Sanierung der Ausgleichsbetrag gemäß § 154 BauGB zu entrichten.
- 10
-
Bei der Beurteilung der Frage, ob "das Grundstück" nach § 163 Abs. 1 BauGB entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut ist (oder in sonstiger Weise genutzt wird), ist den Zielsetzungen und Regelungen des Rechts der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Ein Anspruch auf eine nur ein einzelnes Buchgrundstück betreffende Abschlusserklärung besteht nicht, wenn dieses Grundstück eines von mehreren Grundstücken ist, die im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen sind. Bei dieser Beurteilung wird maßgeblich auf den Bauantrag, die Baugenehmigung und die hierzu erteilte sanierungsrechtliche Genehmigung abzustellen sein, die sich vorliegend alle auf dasselbe Baugrundstück beziehen, das überdies bis zu einer späteren Veräußerung im Eigentum derselben Person stand.
- 11
-
Weder § 163 BauGB noch andere Vorschriften des Baugesetzbuchs enthalten eine gesetzliche Definition des Grundstücks. § 200 Abs. 1 BauGB bestimmt lediglich, dass die für Grundstücke geltenden Vorschriften entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden sind. Daher ist durch Auslegung zu ermitteln, welcher Grundstücksbegriff im jeweiligen Sachzusammenhang zum Tragen kommt (Urteil vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 C 51.87 - BVerwGE 88, 24 <29>). In der Regel ist unter dem Begriff des Grundstücks das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne zu verstehen (Urteile vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 73.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 28, vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 48.72 - BVerwGE 44, 250 und vom 14. Februar 1991 a.a.O.; Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 4 BN 57.00 - Buchholz 406.12 § 19 BauNVO Nr. 5). Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung wird regelmäßig auf das Baugrundstück abzustellen sein. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass auch bei baurechtlich maßgeblichen Sachverhalten das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne in den meisten Fällen tatsächlich identisch ist mit dem Baugrundstück oder aber aus rechtlichen Gründen mit dem Baugrundstück gleichzusetzen ist. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass das Baugrundstück und das Buchgrundstück keineswegs ausnahmslos gleichzusetzen sind. Ausnahmen sind nicht nur vertretbar, sondern sogar geboten, wenn bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstünde, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde (Urteile vom 14. Februar 1991 a.a.O. und vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 40 S. 13
).
- 12
-
Im Anwendungsbereich von § 163 BauGB würde der Sinn der Regelung handgreiflich verfehlt, wenn nicht berücksichtigt würde, dass die Sanierung im Einzelfall ein über das Buchgrundstück hinausgehendes Ziel verfolgt. Denn städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Sie dienen der Behebung der in dem Gebiet vorhandenen Missstände (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006 - BVerwG 4 C 9.04 - BVerwGE 126, 104 Rn. 21) und zielen somit im Regelfall auf eine Veränderung der bestehenden Situation auf einer Reihe von Grundstücken. Diese Veränderung soll mit Ordnungsmaßnahmen, darunter der Bodenordnung (§ 147 BauGB) und Baumaßnahmen (§ 148 BauGB) erreicht werden. Die angestrebten Ziele lassen sich häufig nur mit Maßnahmen herbeiführen, die die (vorhandenen) Grundstücksgrenzen überschreiten. Das versteht sich bei Maßnahmen der Bodenordnung von selbst. Dementsprechend kann nicht auf alte Buchgrundstücksgrenzen abgestellt werden, wenn es gerade Ziel der Sanierung ist, eine neue Bodenordnung herbeizuführen und auf den neu zugeschnittenen Grundstücken eine entsprechende Bebauung zu ermöglichen. Aber auch bei Baumaßnahmen, insbesondere bei komplexen Vorhaben, lassen sich die Ziele und Zwecke der Sanierung in vielen Fällen nur unter Inanspruchnahme mehrerer Buchgrundstücke verwirklichen. Daraus folgt, dass zur Bestimmung des Grundstücksbegriffs i.S.d. § 163 Abs. 1 BauGB auf den funktionellen Zusammenhang von Vorhaben und Grundstück mit Blick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung abzustellen ist. Der funktionelle Zusammenhang kann durch eine grundstücksübergreifende Bebauung auf benachbarten Grundstücken hergestellt werden. Anhaltspunkte für einen funktionellen Zusammenhang der Grundstücke können sich aber auch aus der Darstellung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auf dem vom Bauherrn benannten Baugrundstück ergeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei unerheblich, ob die Landesbauordnung den Begriff "Grundstück" als Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn versteht. Der Rechtsbegriff des (Bau-)Grundstücks, soweit er im Baugesetzbuch verwendet wird, ist bundesrechtlich festgelegt; das landesrechtliche Begriffsverständnis kann einen bundesrechtlichen Begriff nicht modifizieren.
- 13
-
Auf dieser Grundlage sind die Vorinstanzen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erklärung, die Sanierung sei hinsichtlich der im Antrag aufgeführten Flurstücke abgeschlossen, nicht erteilt werden kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Tiefgarage nebst Einfahrt untrennbar mit dem im Bauantrag dargestellten Gesamtvorhaben verbunden. Ohne die Inanspruchnahme dieser Flächen hätte das Vorhaben so nicht verwirklicht werden können. Die der Zufahrt und damit der Anlieferung dienenden baulichen Anlagen stehen danach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Warenhaus und sind für dessen Nutzung funktionell erforderlich. Der funktionelle Zusammenhang wird dadurch bestätigt, dass alle Flurstücke Gegenstand eines einheitlichen Baugenehmigungsverfahrens waren; sie können auch im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung nur zusammen gewürdigt werden. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben hätte ohne Inanspruchnahme der im Bauantrag ebenfalls genannten Flurstücke ... und ..., auf denen sich die Tiefgaragenzufahrt sowie die Tiefgarage befinden, nicht verwirklicht werden können. Auch diese Flurstücke sind damit Teil des gesamten Grundstücks.
- 14
-
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird mit diesem Ergebnis nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wonach der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen hat. Dem Gesetzgeber steht es frei, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums vorzusehen, dass deren weitere Konkretisierung durch die Träger der Bauleitplanung oder andere Hoheitsträger erfolgt oder dass im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Mitwirkung der Betroffenen vorgesehen wird. Hierzu regelt der Gesetzgeber im Sanierungsrecht ausdrücklich, dass die Betroffenen zur Mitwirkung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt werden sollen (§ 137 BauGB) und dass im Grundsatz die Durchführung von Baumaßnahmen den Eigentümern überlassen bleibt (§ 148 BauGB). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
- 15
-
2. Das Oberverwaltungsgericht ist ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sanierung noch nicht abgeschlossen ist. Der Auffassung der Klägerin, auch bei Einbeziehung des Grundstücks, auf dem sich die Tiefgarage und die Zufahrt befinden, sei die Sanierung als abgeschlossen zu erklären, ist nicht zu folgen.
- 16
-
2.1 Das maßgebliche Grundstück ist noch nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut.
- 17
-
Die Voraussetzungen des § 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegen nicht bereits dann vor, wenn das (Bau-)Grundstück überhaupt bebaut oder in sonstiger Weise genutzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob die im Antrag vom 15. Dezember 2005 genannten Flächen, wie im Bauantrag vorgesehen, bebaut worden sind und genutzt werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sanierung in Übereinstimmung mit dem gemeindlichen Sanierungskonzept auf dem Grundstück abgeschlossen ist. Dabei geht das Oberverwaltungsgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass zu Beginn des Sanierungsverfahrens noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung (§ 140 Nr. 3 BauGB) zu stellen sind, mit fortschreitendem Sanierungsverfahren aber eine weitere Konkretisierung geboten ist, die erkennen lässt, wie das Sanierungsgebiet im Einzelnen genutzt werden soll (Urteile vom 4. März 1999 - BVerwG 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 S. 3 und vom 24. Mai 2006 a.a.O. Rn. 24). Daher wird die anfänglich umfassendere Sperrwirkung mit zunehmender Verdichtung der Sanierungsziele in der Weise verändert, dass nur noch diejenigen Rechtsvorgänge und Vorhaben abgewehrt werden können, die den nunmehr detaillierten Planungsvorstellungen widersprechen (Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 20.81 - BVerwGE 70, 83 <91>). Jedenfalls in seinen grundsätzlichen Aussagen ist das Sanierungskonzept von der Gemeindevertretung zu beschließen (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4 S. 18 = DVBl 1982, 537<540>), zumal es sich um das Ergebnis einer gerechten Abwägung handeln muss (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB).
- 18
-
Auf dieser Grundlage ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, konkrete Sanierungsziele für die streitigen Grundstücke ließen sich dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23. März 1994 noch nicht entnehmen. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Konkretisierung nicht erfolgt. Denn bei dem in Anschluss an den Investorenwettbewerb erfolgten Zuschlag an die Arbeitsgemeinschaft, der die Klägerin angehörte, lasse sich den Unterlagen nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Beklagte damit tatsächlich eine Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung - insbesondere hinsichtlich der Tiefgaragengrundstücke ... und ... - habe vornehmen wollen. Dasselbe gelte für den ebenfalls vom Gemeinderat gebilligten Grundstückskaufvertrag und die darin enthaltenen Bauverpflichtungen. In beiden Fällen fehle es an einem sanierungsrechtlichen Bezug.
- 19
-
Die Beklagte greift diese Schlussfolgerungen in der Revisionserwiderung an, ohne Verfahrensrügen zu erheben. Sie meint, gegen eine Konkretisierung der Sanierungsziele durch den Investorenwettbewerb und den Kaufvertrag spreche nicht, dass die Beklagte dort keinen ausdrücklichen Bezug auf die Sanierungssatzung hergestellt und nicht ausdrücklich erklärt habe, dass diese Planung die Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung darstelle. Damit wendet sie sich ohne Erfolg gegen die tatsächliche Würdigung der Abläufe durch die Vorinstanz, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Im Übrigen kann in rechtlicher Sicht nicht zweifelhaft sein, dass bei einem entsprechenden Beschluss hinreichend deutlich werden muss, ob mit einem Zuschlag im Rahmen eines Investorenwettbewerbs zugleich die Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung erfolgen soll. Denn auch mit einem derartigen Zuschlag wird zum einen noch nicht endgültig über die Bebauung in den maßgeblichen Einzelheiten entschieden, da darüber noch weitere Verhandlungen mit dem erfolgreichen Investor geführt werden können. Andererseits kann die Planung des Investors Details enthalten, die nicht zugleich als Ziele und Zwecke der Sanierung festgelegt werden sollen. Auch der Inhalt eines Grundstückskaufvertrags, der Bauverpflichtungen enthält, muss nicht notwendig in vollem Umfang mit den Zielen und Zwecken der Sanierung identisch sein.
- 20
-
Der vorliegende Fall bietet auch keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob eine neuere Bebauung auch dann entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung erfolgt sein kann, wenn es an einer ausreichend eindeutigen Konkretisierung der Sanierungsziele durch einen Beschluss des Gemeinderats fehlt. Denn eine Erklärung nach § 163 BauGB kommt erst in Betracht, wenn die Bebauung erkennbar abgeschlossen und sanierungsrechtlich genehmigt ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Vielmehr klafft im östlichen Bereich des Baugrundstücks nicht nur eine Baulücke, sondern befindet sich dort eine kastenförmige Tiefgarageneinfahrt, die einen sanierungsrechtlich besonders unbefriedigenden "unfertigen" Zustand hinterlässt. Damit hat die Klägerin einen städtebaulichen Missstand geschaffen. Dieser Zustand ist sanierungsrechtlich auch nicht genehmigt worden.
- 21
-
2.2 Auch weder der Zeitablauf noch die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlende (in den Augen der Beklagten fehlgeschlagene) grundstücksbezogene Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung begründen einen Anspruch auf Erteilung der Erklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB, die Sanierung sei auf dem maßgeblichen Grundstück abgeschlossen.
- 22
-
Die Klägerin meint, § 163 BauGB müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen zu erklären sei, wenn die Ziele und Zwecke der Sanierung nicht mehr in einem Zeitraum konkretisiert werden könnten, der sich noch als verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums darstelle, wobei dieser Zeitraum auf etwa zehn Jahre angesetzt werden müsse. Dem ist nicht zu folgen.
- 23
-
Zum einen ist eine Ausweitung der Tatbestandsmerkmale des § 163 Abs. 1 BauGB durch Einbeziehung der Gründe für die Aufhebung der Sanierungssatzung nach § 162 BauGB weder geboten noch sachgerecht. Die gesetzliche Regelung unterscheidet deutlich zwischen den zwei Voraussetzungen für die grundstücksbezogene Erklärung der Sanierung als abgeschlossen nach § 163 BauGB einerseits und den (nunmehr) vier tatbestandlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Aufhebung der Satzung nach § 162 BauGB. § 163 BauGB hat einen engeren Anwendungsbereich und soll die gleichsam vorzeitige Abschlusserklärung für einzelne Grundstücke ermöglichen. Die Pflicht und Befugnis der Gemeinde gemäß § 162 BauGB, die Satzung für das Gebiet insgesamt aufzuheben, wenn die Sanierung entweder gebietsweit durchgeführt oder auf der anderen Seite undurchführbar geworden oder aufgegeben worden ist, betrifft demgegenüber das gesamte Sanierungsgebiet oder Teile davon.
- 24
-
Zum anderen hat selbst im Anwendungsbereich des § 162 BauGB weder der bloße Zeitablauf noch die fehlende Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung zur Folge, dass die Sanierungssatzung automatisch außer Kraft tritt (Urteil vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1; Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - BauR 2011, 1308). Dagegen kann dem Grundstückseigentümer nach dieser Rechtsprechung zum Ausgleich der sanierungsrechtlichen Beschränkungen ein Anspruch auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zustehen. Je mehr die Gemeinde es versäumt, die Sanierungsziele zu konkretisieren, desto eher sind dem Eigentümer die von ihm beabsichtigten Vorhaben sanierungsrechtlich zu genehmigen.
- 25
-
Der bloße Zeitablauf ist im Übrigen durch die Regelungen in § 142 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB verfassungskonform geregelt. Die von der Klägerin geforderte Frist von zehn Jahren findet darin keine Stütze. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass eine Dauer von fünfzehn Jahren im Hinblick auf die Komplexität einer Sanierungsmaßnahme ohne Weiteres erforderlich sein kann. Wenn die Sanierung innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Frist nicht durchgeführt werden kann, kann die Frist überdies verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Für die Übergangsfälle, wie den vorliegenden, hat der Gesetzgeber in § 235 Abs. 4 BauGB ausdrücklich eine Frist bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehen, die ihrerseits verlängert werden kann. Dass der Gesetzgeber insoweit den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
- 26
-
Entgegen der Darstellung der Klägerin kann ohnehin nicht davon gesprochen werden, die Beklagte habe das Gebot, die Sanierung zügig zu fördern, grundlegend missachtet. Denn die Beklagte ist noch im Revisionsverfahren davon ausgegangen, dass sie die Ziele und Zwecke der Sanierung jedenfalls für die hier betroffenen Grundstücke durch die Vergabe und den Grundstückskaufvertrag konkretisiert habe.
- 27
-
Die Klägerin ist und war entgegen ihrem Vortrag auch nicht gehindert, auf dem östlichen Teil des Baugrundstücks (oberhalb der Tiefgarage und der Zufahrt) Baumaßnahmen einzuleiten. Ein Grundstückseigentümer kann eine die Sanierung nicht ausreichend vorantreibende Gemeinde durch Vorlage eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Baugenehmigung, veranlassen, die Konkretisierung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind ein langer Zeitraum seit Inkrafttreten der Sanierungssatzung sowie die unzureichend zügige Förderung der Sanierung bei der Prüfung der Gründe für eine Sanierungsgenehmigung gemäß § 145 BauGB zu berücksichtigen (Beschluss vom 12. April 2011 a.a.O. Rn. 6). Bei der später - nach Bebauung des Grundstücks - zu treffenden Entscheidung, ob die Sanierung gemäß § 163 Abs. 1 BauGB abgeschlossen ist, muss die Gemeinde eine erteilte sanierungsrechtliche Genehmigung als nähere Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung gegen sich gelten lassen.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
- 1.
die Sanierung durchgeführt ist oder - 2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder - 3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder - 4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; - 2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; - 2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht; - 3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; - 4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; - 5.
die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
- 1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; - 2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; - 3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; - 4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; - 5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger
- 1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten; - 2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster).Baulandkataster können elektronisch geführt werden. Die Gemeinde kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
- 1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder - 2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf - a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, - b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, - c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke, - d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, - e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, - f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen, - g)
die vorhandene Erschließung, - h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
- 2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf - a)
den fließenden und ruhenden Verkehr, - b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, - c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
- 1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, - 2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird, - 3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder - 4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
- 1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken, - 2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben, - 3.
die Freilegung von Grundstücken, - 4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie - 5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1.
für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und - 2.
die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1.
die Modernisierung und Instandsetzung, - 2.
die Neubebauung und die Ersatzbauten, - 3.
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, - 4.
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie - 5.
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1.
für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und - 2.
die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1.
die Modernisierung und Instandsetzung, - 2.
die Neubebauung und die Ersatzbauten, - 3.
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, - 4.
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie - 5.
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst
- 1.
die vorbereitenden Untersuchungen, - 2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, - 3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, - 4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist, - 5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung, - 6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans, - 7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
- 1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder - 2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
- 1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder - 2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf - a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, - b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, - c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke, - d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, - e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, - f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen, - g)
die vorhandene Erschließung, - h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
- 2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf - a)
den fließenden und ruhenden Verkehr, - b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, - c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
- 1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, - 2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird, - 3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder - 4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
- 1.
die Sanierung durchgeführt ist oder - 2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder - 3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder - 4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
- 1.
die Sanierung durchgeführt ist oder - 2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder - 3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder - 4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
- 1.
die Sanierung durchgeführt ist oder - 2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder - 3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder - 4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
- 1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder - 2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
- 1.
die Sanierung durchgeführt ist oder - 2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder - 3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder - 4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
- 1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder - 2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Absatz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Absatz 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Absatz 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger
- 1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten; - 2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
- 1.
das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder - 2.
das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
