Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juni 2012 - 4 BN 41/11
Gericht
Gründe
- 1
-
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
- 2
-
1. Die Beschwerde macht (in Bezug auf den Hauptantrag) als Verfahrensfehler geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil erlassen müssen und sei gehindert gewesen, durch Sachurteil zu entscheiden. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen revisibles Recht davon ausgegangen, dass in einem Normenkontrollverfahren (hier gegen eine Veränderungssperre) ein Anerkenntnisurteil bereits grundsätzlich und im vorliegenden Fall überdies unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten nicht in Betracht kommt.
- 3
-
Zwar ist ein Anerkenntnisurteil - wie bereits der Wortlaut in §§ 156 und 87a VwGO zeigt - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich möglich. Der Senat hat dies für die Verpflichtungsklage bejaht (Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - BVerwG 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27). Voraussetzung ist jedoch, dass in dem entsprechenden Gerichtsverfahren über einen Anspruch zu befinden ist, der vom Beklagten anerkannt werden kann. Dies ist im Normenkontrollverfahren nicht der Fall.
- 4
-
Streitgegenstand im Normenkontrollverfahren ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren dient neben der Gewährung von Individualrechtsschutz der objektiven Rechtskontrolle und soll eine über den Einzelfall hinausgehende Bündelung ermöglichen und damit im Grundsatz eine Vielzahl von inzidenten Überprüfungen der Gültigkeit der Norm entbehrlich machen (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>). Dem entspricht es, dass die Entscheidung, mit der eine Satzung etc. für unwirksam erklärt wird, allgemein verbindlich ist und daher die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen ist, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Bereits dieser besondere Charakter des Normenkontrollverfahrens verbietet die Übertragung von § 307 ZPO auf diese Verfahrensart.
- 5
-
Überdies scheitert die Möglichkeit des Erlasses eines Anerkenntnisurteils an der fehlenden Dispositionsbefugnis der Vertreter der Antragsgegnerin (einer Gemeinde) in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht. Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB). Dieser Beschluss wird vom - nach Landesrecht - zuständigen Gremium getroffen, vorliegend dem Stadtrat der Antragsgegnerin. Die Aufhebung erfordert ebenfalls eine (konstitutive) Entscheidung des Stadtrats; diese ist öffentlich bekanntzumachen, woran es hier fehlt. Diese Schritte können durch ein Anerkenntnis der unzuständigen Vertreter der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht (UA S. 8) nicht ersetzt werden (ebenso für die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen OVG Greifswald, Urteil vom 5. Januar 2005 - 4 K 1/04 - NordÖR 2005, 270 <271>, juris Rn. 37).
- 6
-
Hinzu kommt vorliegend, dass der Antragsgegnerin insgesamt (unabhängig von der gemeindeinternen Zuständigkeit) die Dispositionsbefugnis gefehlt hat. Diese materiellrechtliche, weitgehend auf der Auslegung des nicht revisiblen Kommunalrechts beruhende, Einordnung ist bei der Würdigung der Verfahrensrüge zugrunde zu legen.
- 7
-
Danach hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss der Antragsgegnerin, mit dem die Veränderungssperre aufgehoben werden sollte, mit Sofortvollzug beanstandet und die Antragsgegnerin aufgefordert, den Beschluss aufzuheben. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin nicht befugt war, dem Aufhebungsbeschluss in irgendeiner Weise zur Wirksamkeit zu verhelfen. Somit durfte sie den Beschluss auch nicht im Wege eines Anerkenntnisses vor Gericht wirksam werden lassen (UA S. 7).
- 8
-
Als weitere Begründung fügt das Oberverwaltungsgericht überdies an, die Erklärung der Anerkenntnis wäre auch deswegen nicht möglich, weil die Antragsgegnerin und die Antragstellerin versuchten, durch kollusives Zusammenwirken die kommunalaufsichtlichen Maßnahmen zu konterkarieren. Hierauf geht die Beschwerde nicht näher ein.
- 9
-
2. Das Beschwerdevorbringen (zum Hilfsantrag) ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
- 10
-
2.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf,
-
Kommt es für die endgültige Aufgabe einer planerischen Konzeption durch eine Gemeinde, die zur ex-nunc Unwirksamkeit einer Veränderungssperre führt, auf einen wirksamen förmlichen Aufhebungsbeschluss an oder kann eine Gemeinde ihre planerische Konzeption auch ohne einen solchen Beschluss und unabhängig von Anordnungen der Kommunalaufsichtsbehörde aufgeben?.
- 11
-
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde knüpft an den Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2007 - BVerwG 4 BN 36.07 - (BRS 71 Nr. 116) an, auf den auch das Oberverwaltungsgericht Bezug nimmt (UA S. 9). Danach sind Änderungen einzelner Planungsvorstellungen nach Erlass der Veränderungssperre für deren Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung, solange die Planungskonzeption der Gemeinde nicht aufgegeben worden ist und die mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungsfunktion fortbesteht. Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre während ihrer Geltungsdauer endgültig entfallen, wird die Veränderungssperre (zumindest ab diesem Zeitpunkt) unwirksam (unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 31. Mai 2005 - BVerwG 4 BN 25.05 - BRS 69 Nr. 120). Die Situation einer Gemeinde, die ihre Planung - hier eine Beschränkung des Einzelhandels - aufgeben möchte, daran jedoch durch Maßnahmen der Kommunalaufsicht gehindert wird, wird in den genannten Entscheidungen indes nicht angesprochen. Bei einem derartigen Fall kann es nicht allein darauf ankommen, ob die Gemeinde ihre Planungsvorstellungen aufgeben möchte und folglich kein Bedürfnis für eine Sicherung der Planung durch eine Veränderungssperre sieht. Vielmehr ist zugleich in den Blick zu nehmen, dass (möglicherweise) eine Planungspflicht der Gemeinde aus § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauGB (oder § 2 Abs. 2 BauGB) besteht, die der Sicherung bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierzu bereits geklärt, dass § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauGB eine derartige Planungspflicht begründen kann (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Ferner hat der Senat entschieden, dass § 1 Abs. 3 BauGB verlangt und voraussetzt, dass gemeindliche Planungspflichten - nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts - effektiv durchgesetzt werden können (Urteil vom 17. September 2003, a.a.O. S. 43). Hierzu kann auch die Anordnung gehören, eine Veränderungssperre zu erlassen bzw. nicht wieder aufzuheben. Es versteht sich von selbst, dass dies auch mit den Mitteln des Sofortvollzug verbunden werden kann und von der Gemeinde daher umgehend zu beachten ist.
- 12
-
2.2 Auch die Frage:
-
Darf sich ein zur Normenkontrolle durch einen normunterworfenen Bürger berufenes Gericht darauf zurückziehen, einer wirksamen kommunalaufsichtlichen Weisung komme Tatbestandswirkung zu, ohne dass es für den Erfolg des Rechtsmittels auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Weisung ankommt?,
-
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Fragestellung auf die Rechtsfigur der Tatbestandswirkung abstellt, ist klarzustellen, dass das Oberverwaltungsgericht sich darauf im Zusammenhang mit der Frage, ob im Normenkontrollverfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit der kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügungen zu überprüfen ist (UA S. 10, anders im Zusammenhang mit der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils), nicht bezogen hat und schon deswegen eine Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen nicht erkennbar und nicht dargelegt ist.
- 13
-
Unabhängig davon bedarf die Beantwortung der Frage, ob es für den Erfolg eines die Gültigkeit einer Veränderungssperre betreffenden Normenkontrollverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Weisung, mit der die Aufhebung dieser Veränderungssperre verhindert werden soll, ankommt, keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn Gegenstand des eine Veränderungssperre betreffenden Normenkontrollverfahrens ist deren Gültigkeit. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 m.w.N.; hierzu UA S. 8). Das Sicherungsbedürfnis kann auch dann zu bejahen sein, wenn eine Gemeinde im Rahmen der Kommunalaufsicht angehalten wird, einen Bebauungsplan zu beschließen und/oder eine Veränderungssperre zu erlassen (Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 44 f.). Ferner ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel ausscheidet, wenn das angestrebte Planungsziel nicht erreichbar ist, wenn keine positive Planungskonzeption besteht oder wenn nicht heilbare Mängel vorliegen (Beschluss vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 4 BN 61.05 - juris). Ein nicht heilbarer Mangel liegt namentlich vor, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die im Hinblick auf entgegenstehende Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht wirksam gewordene Absicht der Gemeinde, eine Veränderungssperre wieder aufzuheben, ist dagegen grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand der Normenkontrolle. Dass sich vorliegend aus der Absicht der Antragsgegnerin, die Planung aufzugeben, Hinweise darauf ergäben, die Planung sei nicht verwirklichungsfähig, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor.
- 14
-
Demgegenüber betrifft die Frage, ob Maßnahmen der Kommunalaufsicht als solche rechtmäßig sind, die rechtlichen Beziehungen zwischen der Gemeinde und der staatlichen Aufsichtsbehörde. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob im Einzelfall eine Planungspflicht der Gemeinde besteht oder nicht (UA S. 4). Diese Thematik ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandeln, die die Anordnungen der Kommunalaufsichtsbehörde betreffen; dies ist vorliegend ersichtlich auch erfolgt (UA S. 10; VG Koblenz, Urteil vom 18. August 2011 - 1 K 265/11.KO - juris, OVG Koblenz, Urteil vom 23. März 2012 - 2 A 11176/11 - juris).
- 15
-
Die in der Beschwerde angesprochene Frage nach den Prüfungsgegenständen bei einer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids oder einer Baugenehmigung (Beschwerdebegründung S. 8) könnte im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht geklärt werden, da es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt.
- 16
-
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.