Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, 5 bis 7 sowie 9 bis 19; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1

Die Klägerin, die in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - umbenannte frühere Treuhandanstalt, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 30. Juli 2010, mit dem ein Bescheid des Präsidenten der BvS vom 20. Juli 1995 rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgehoben sowie festgestellt wird, dass den Wasser beziehenden Kommunen an den Geschäftsanteilen der Fernwasserversorgung ... GmbH mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ein Übertragungsanspruch in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden hat, und weiter darauf hingewiesen wird, dass über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden wird. Mit dem rückwirkend aufgehobenen Bescheid hatte der Präsident der BvS als Vermögenszuordnungsbehörde einen Antrag sächsischer Gemeinden auf Übertragung von Vermögenswerten der Fernwasserversorgung ... GmbH in Kommunaleigentum abgelehnt.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ausgeschlossen sei, dass die Klägerin durch die Aufhebung eines die Ansprüche Dritter ablehnenden Bescheides in ihren Rechten verletzt werde. Der Inhalt des Rücknahmeverwaltungsakts erschöpfe sich darin, die Möglichkeit einer neuen Zuordnungsentscheidung zu eröffnen. Auch die in dem Bescheid zugleich vorgenommene Festlegung der am 3. Oktober 1990 bestehenden Beteiligungsquoten der im Anhang aufgeführten Kommunen ändere an dieser Beurteilung nichts. Mit dieser Regelung, die auch durch eine spätere Neufassung sachlich nicht geändert worden sei, werde weder festgestellt, dass den ausgewiesenen Kommunen in der Zeit nach dem 3. Oktober 1990 oder gegenwärtig ein Übertragungsanspruch zugestanden habe oder zustehe, noch, dass ihnen Geschäftsanteile in dem benannten Umfang unmittelbar, also mit dinglicher Wirkung, zugestanden hätten oder zustünden. Vielmehr werde lediglich eine von der Entscheidung über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile unabhängige Quotierung ausgesprochen und damit nicht mehr als der Maßstab für die Berechnung der jeweiligen Beteiligungsansprüche. Daneben hat das Verwaltungsgericht auch einen Hilfsfeststellungsantrag der Klägerin wegen fehlenden Feststellungsinteresses verworfen, der aber hier nicht weiter verfolgt wird.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch sind die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar (2.).

4

1. a) Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,

ob die Klagebefugnis für die Anfechtung der Rücknahme der Ablehnung eines Antrages auf Übertragung von Vermögensanteilen nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes - KVG - ausgeschlossen ist, wenn diese Rücknahme zusammen mit der vermögensrechtlichen Quotierungsentscheidung in einem einheitlichen Bescheid erfolgt.

5

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, soweit sie ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren beantwortet werden müsste, weil es auf der Hand liegt, dass sie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen ist.

6

Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin angegriffenen Bescheid dahin ausgelegt, dass er neben der rückwirkenden Aufhebung der ablehnenden Zuordnungsentscheidung lediglich die Quote festlegt, die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuordnungsansprüche der genannten Gemeinden wäre, falls solche Ansprüche bestehen. Ausgehend von dieser den Senat mangels entsprechender Verfahrensrügen der Klägerin bindenden Feststellung des Bescheidinhalts hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Klägerin ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass dies keinen Rechtsfehler erkennen lässt, werden damit keine Fragen aufgeworfen, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens fordern.

7

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06 - (Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 Rn. 4) im Anschluss an einen zum Vermögensrecht ergangenen Beschluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - (Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24) klargestellt, dass die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten verletzt. Demgemäß scheidet insoweit eine Verletzung von Rechten der Klägerin von vornherein aus, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, ob ihr überhaupt subjektive Rechte an dem umstrittenen Vermögenswert zustehen, was das Verwaltungsgericht allerdings verneint hat.

8

Zweifel an der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin ergeben sich ausgehend davon auch nicht deswegen, weil neben der Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Beteiligungsquote der aufgeführten Gemeinden festgelegt wird. Dies ist im Hinblick darauf geschehen, dass die Zuordnungsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - BVerwGE 122, 166 <173 f.>) durch § 4 Abs. 2 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG ermächtigt wird, Quotierungsbescheide als Vorstufe der eigentlichen Zuordnungsentscheidung zu erlassen, womit jedoch noch nicht die endgültige Zuordnungsentscheidung getroffen, sondern nur der Berechnungsmaßstab für etwa zu übertragende Geschäftsanteile festgelegt wird. Demgemäß wird in dem Bescheid auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit Folgebescheide mit dinglicher Übertragungswirkung notwendig sind. Präjudiziert wird also nicht der Zuordnungsanspruch selbst, sondern nur sein Umfang, falls er bestehen sollte. Angesichts dessen scheidet eine Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin durch die Quotierungsentscheidung und damit ihre Klagebefugnis aus, weil sie mangels subjektiver Rechte an dem zuzuordnenden Vermögenswert keine Zuordnungsprätendentin ist und die Richtigkeit der Quotenbildung daher auch folgerichtig während des Verfahrens nicht infrage gestellt hat.

9

Wird die Klägerin aber weder durch die Aufhebung der gegenüber den Gemeinden ergangenen Ablehnungsentscheidung noch durch die Festlegung der Beteiligungsquoten in ihren Rechten verletzt, kann sich auch nichts anderes dadurch ergeben, dass beide Entscheidungen in einem Bescheid zusammengefasst werden.

10

b) Auch die zweite von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage,

ob der Adressat eines Bescheides über die Rücknahme einer vermögensrechtlichen Ablehnungsentscheidung zur Anfechtung dieses Rücknahmebescheides klagebefugt ist, wenn die Rücknahme der Ablehnungsentscheidung Voraussetzung für die konkret drohende Geltendmachung finanziell erheblicher zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Adressaten ist,

führt nicht zur Zulassung der Revision.

11

Hintergrund der Fragestellung ist, dass die Klägerin Geschäftsanteile an der Gesellschaft veräußert hat, dies aber wegen entsprechend vereinbarter Vorbehalte einer späteren Zuordnung dieser Anteile an die beigeladenen Kommunen nicht entgegenstünde mit der Folge, dass die Klägerin den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen müsste. Infolge dessen sieht sie sich durch die Aufhebung des eine solche Zuordnung ablehnenden Bescheides in ihren Rechten verletzt. Die Formulierung der Grundsatzfrage ist allerdings insoweit missverständlich, als sie auf den Adressaten abstellt. Wenn damit der Adressat eines Verwaltungsakts im Sinne der so genannten Adressatentheorie gemeint wäre (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 42 Rn. 69; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 88; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 383; jeweils m.w.N.), also derjenige, an den sich die in dem Bescheid getroffene Regelung richtet, käme eine Zulassung der Revision schon deswegen nicht in Betracht, weil der so verstandene Adressat grundsätzlich klagebefugt ist, so dass sich kein Klärungsbedarf ergäbe. Die Klägerin hat ihre Formulierung aber offenbar daran ausgerichtet, dass der Bescheid im herkömmlichen Wortsinn auch an sie adressiert war, sie also Bekanntgabeadressat, nicht aber Inhaltsadressat war (zur Begriffsbildung vgl. Happ, a.a.O. sowie Rn. 10 m.w.N.). Nur so gewinnt ihre Fragestellung Sinn. Sie will geklärt wissen, ob derjenige, dem die Rücknahme einer einem Dritten gegenüber ergangenen vermögensrechtlichen oder vermögenszuordnungsrechtlichen Ablehnungsentscheidung förmlich bekannt gegeben worden ist, klagebefugt ist, wenn er infolge der Rücknahmeentscheidung mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme wegen eines Rechtsgeschäfts rechnen muss, das er im Hinblick auf den betroffenen Vermögenswert eingegangen ist.

12

Die Beantwortung dieser auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt eingegrenzten Frage bedarf jedoch ebenfalls nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil ihre Verneinung auf der Hand liegt. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten voraus. Demgemäß kommt eine solche Befugnis nur in Betracht, wenn mit der Rücknahme einer einem Dritten gegenüber ergangenen Ablehnungsentscheidung auch Rechte des Bekanntgabeadressaten geregelt werden. Eine solche Regelungswirkung ergibt sich jedoch nicht allein daraus, dass der Bekanntgabeadressat im Gefolge der Rücknahmeentscheidung zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sein kann, weil die eigentumsrechtliche Zuordnung des von ihm veräußerten Vermögenswerts wieder offen ist. Voraussetzung dazu ist vielmehr, dass die Rechtsnormen, auf die der Bescheid gestützt ist, hier also die maßgeblichen Bestimmungen des Vermögenszuordnungsrechts, auch den Schutz des Bekanntgabeadressaten vor solchen zivilrechtlichen Folgeansprüchen bezwecken. Das ist jedoch nicht der Fall; diese Normen dienen vielmehr ausschließlich der Umsetzung der in den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages - EV - vorgesehenen Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, wobei der Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG private Rechte an dem Vermögenswert grundsätzlich unberührt lässt. Daher handelt es sich bei den von der Klägerin befürchteten Konsequenzen für das von ihr getätigte Rechtsgeschäft lediglich um faktische Folgen des behördlichen Zugriffs auf den Ablehnungsbescheid, die keine Anfechtungsbefugnis vermitteln. Die Klägerin geht daher fehl, wenn sie in der Begründung ihrer Grundsatzrüge die Auffassung vertritt, der aufgehobene Ablehnungsbescheid habe eine sie begünstigende Drittwirkung gehabt. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sie Rechte an dem zuzuordnenden Vermögenswert hätte oder eine vermögenszuordnungsrechtliche Anspruchskonkurrentin der beigeladenen Gemeinden wäre; nur dann ist es denkbar, dass eine Entscheidung zu deren Lasten mit einer spiegelbildlichen rechtlichen Begünstigung der Klägerin einhergeht.

13

2. Ebenso wenig weicht das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

14

Die Klägerin meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Klagebefugnis stünden in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - (BVerwGE 122, 166) sowie vom 27. Januar 2005 - BVerwG 7 C 19.03 - (Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 9). Die gerügte Divergenz ist nicht erkennbar.

15

a) Anders als die Klägerin geltend macht, liegt dem Urteil vom 11. November 2004 (a.a.O. S. 169) keineswegs der Rechtssatz zugrunde, dass schon allein die Vorbereitung einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die Höhe des Preises für eine Übertragung von Geschäftsanteilen eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in einem vermögenszuordnungsrechtlichen Streit über diese Anteile vermittle. Vielmehr ging es in jenem Rechtsstreit darum, dass die dort klagende Stadt einen Antrag nach den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes auf Übertragung von Geschäftsanteilen eines Energieversorgungsunternehmens gestellt, den daraufhin ergangenen Zuordnungsbescheid angegriffen und eine Neubescheidung beantragt hatte, weil sie der Auffassung war, Anspruch auf eine höhere Beteiligung zu haben. Ihre Klagebefugnis ergab sich deshalb bereits aus ihrer möglichen Zuordnungsberechtigung. Den von der Klägerin angesprochenen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb auch nicht im Zusammenhang mit der Klagebefugnis, sondern im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse aufgestellt, das die dortige Beklagte bezweifelt hatte. Ausschließlich mit Blick darauf hat der Senat seinerzeit auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Bescheidung ihres Zuordnungsanspruchs auch dann gerichtlich verfolgen dürfe, wenn es ihr darum gehe, sich auf den erstrebten Bescheid in einem nachfolgenden Zivilprozess zu berufen.

16

b) Eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) scheidet ebenfalls aus.

17

Die gerügte Abweichung sieht die Klägerin darin, dass das Bundesverwaltungsgericht sie, also die BvS, in der dortigen Entscheidung auch deswegen - das heißt neben ihrer Verfügungsberechtigung - als befugt zur Klage gegen einen gegenüber einem Dritten ergangenen Erlösauskehrbescheid angesehen habe, weil sie aufgrund einer Schuldübernahme verpflichtet gewesen sei, die dem Dritten durch den Bescheid auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Anders als in dem angegriffenen Urteil vertrete das Bundesverwaltungsgericht demnach in dem herangezogenen Urteil die Rechtsauffassung, dass sich die Klagebefugnis aus einer eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten ergebe, wenn der umstrittene Bescheid die Voraussetzungen für die Realisierung dieser Pflicht schaffe.

18

Zwar trifft es zu, dass der seinerzeit zur Entscheidung berufene 7. Senat die Beschwer der Klägerin eigenständig tragend aufgrund einer von ihr eingegangenen Schuldübernahme bejaht hat. Die dort zur Begründung vorgenommene ausdrückliche Verweisung auf das Urteil desselben Senats vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41) verdeutlicht jedoch, dass nicht jede Schuldübernahme schon dann zur Klage gegen einen einem Dritten gegenüber ergangenen Bescheid berechtigen soll, wenn dieser die übernommene Zahlungspflicht auslöst. Vielmehr wird in dem in Bezug genommenen Urteil darauf hingewiesen, dass dieser Rechtssatz dann gelten soll, wenn die Schuld eines Treuhandunternehmens durch die Klägerin, also die BvS, im Rahmen ihres gesetzlichen Privatisierungsauftrages übernommen wird. Eine solche Sondersituation steht hier nicht in Rede. Zwar ist der Verkauf der Geschäftsanteile durch die Klägerin, dessen Rückabwicklung sie mit ihrer Klage vorbeugen will, ebenfalls ihrem Privatisierungsauftrag zuzuordnen; anders als bei den in den herangezogenen Entscheidungen behandelten, im Gesetz ausdrücklich erwähnten und ohne Einwilligung des Berechtigten zugelassenen Schuldübernahmen (vgl. § 6 Abs. 6a Satz 4 Halbs. 2 VermG, § 16 Abs. 6 Satz 2 InVorG) führt der von der Klägerin hier angegriffene Rücknahmebescheid aber nicht dazu, dass sie einer unmittelbar daran anknüpfenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - um eine solche handelt es sich bei der Pflicht zur Erlösauskehr, die Gegenstand der dortigen Schuldübernahmen war - unterworfen wird, sondern lediglich zu der mittelbaren Folge, dass im Falle einer nunmehr wieder möglichen anderweitigen Zuordnung des Vermögenswerts das zivilrechtliche Erwerbsgeschäft rückabzuwickeln ist. Zu der Frage, ob solche mittelbaren Folgen zur Klage gegen den dafür mitursächlichen vermögensrechtlichen oder vermögenszuordnungsrechtlichen Bescheid berechtigen, verhalten sich die Entscheidungen des 7. Senats nicht.

19

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

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(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde.

(2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde.

(2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Ist dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. Über diesen Anspruch ist auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zu entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser den Verkehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat, in dem der Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wird, oder hat der Verfügungsberechtigte selbst investive Maßnahmen durchgeführt, so kann der Berechtigte innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Wenn eine Dienstbarkeit bestellt wird, tritt an die Stelle des Verkehrswerts des Grundstücks die Wertminderung, welche bei dem belasteten Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit eintritt.

(2) Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten gegenüber verpflichtet, diesem die bis zur Rückübertragung des Eigentums aus dem Vermögenswert gezogenen Erträge aus einer Vermietung oder Verpachtung von deren Beginn an abzüglich der für die Unterhaltung des Vermögenswerts erforderlichen Kosten herauszugeben. Dieser Anspruch wird mit Rückübertragung des Eigentums fällig. Jede Vertragspartei kann von der anderen für die Zukunft die Anpassung der Miete oder Pacht an die Entgelte verlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleichbare Vermögenswerte üblich sind. Ist eine Anpassung erfolgt, so kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Anpassung verlangt werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis für eine bestimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Pächter im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

(3) Bei Bestellung eines Erbbaurechts oder der Begründung von Teil- oder Wohnungseigentum kann der Berechtigte auf die Rückgabe des Vermögenswerts oder der nicht veräußerten Miteigentumsanteile verzichten und Zahlung des Verkehrswerts verlangen, den das Grundstück oder Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts oder des Teil- und Wohnungseigentums hatte.

(4) Wenn der Rückübertragungsanspruch wiederauflebt, ist der Verfügungsberechtigte ungeachtet der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz zum Besitz des Vermögenswerts berechtigt, bis ihm an den Berechtigten erbrachte Zahlungen erstattet worden sind.

(5) Könnte der Vorhabenträger als Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz den Ankauf zu einem geringeren als dem vollen Bodenwert oder die Bestellung eines Erbbaurechts zu einem geringeren als dem vollen für die entsprechende Nutzung üblichen Zins verlangen, so beschränkt sich die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, den Verkehrswert zu zahlen (Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3), auf das nach den §§ 43, 48, 68 bis 73 und 118 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erzielbare Entgelt.

(6) Berechtigt ist ein Anmelder, der ohne die Durchführung des besonderen Investitionszwecks die Rückübertragung des Vermögenswerts nach dem Vermögensgesetz hätte verlangen können. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eine Verbindlichkeit nach dieser Vorschrift, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.