Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. März 2017 - 3 B 20/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:130317B3B20.16.0
bei uns veröffentlicht am13.03.2017

Gründe

1

Der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung eines Bescheides des Bundesausgleichsamts vom 3. Dezember 2014, eine weitere Entschädigung in Höhe von 582,57 € zuzuerkennen. Er hatte, wegen der Zuerkennung von Schadensausgleichsleistungen, die den unmittelbar Geschädigten für den Verlust landwirtschaftlichen Vermögens gewährte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zurückzuzahlen. Die Rückforderungs- und Leistungsbescheide vom 8. August 2008 wurden bestandskräftig. Die darin ausgewiesenen Forderungen erhöhten sich ab September 2008 für jeden angefangenen Monat der Säumnis um einen Säumniszuschlag von 1 % des auf volle 50 € nach unten gerundeten Rückforderungsbetrags (550 € und 50 €). Erst im Jahre 2012 wurde die gekürzte Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) festgesetzt (Bestandskraft seit 13. Juni 2012). Im Mai 2013 erhielt der Kläger einen um die zur Verrechnung angemeldeten Forderungen der Stadt Darmstadt gekürzten Abschlag ausgezahlt und Ende 2014 setzte das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag, die Entschädigung und die Zinsen fest. Die Entschädigungssumme wurde von Januar 2004 bis April 2012 mit 0,5 % je Monat verzinst. Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei durch das rechtswidrig lange Zuwarten mit der Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage und die verspätete Auszahlung des Abschlags ein Schaden entstanden, den er auf 582,57 € bezifferte. Dieser Schaden müsse bei der endgültigen Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht vorhanden sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor. Dies hat der Senat im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16. Januar 2017 (BVerwG 3 PKH 3.16) im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Mit Blick auf das ergänzende Beschwerdevorbringen ist auszuführen:

3

1. Das vertiefende, auf den Prozesskostenhilfebeschluss eingehende Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, auf welche Rechtsgrundlage der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung bis zur Auszahlung des Abschlags - und nicht gemäß § 8 Abs. 2 EntschG nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage - gestützt werden könnte. Das Beschwerdevorbringen vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass sich eine solche Rechtsgrundlage, wie im Prozesskostenhilfebeschluss (Rn. 7 ff.) erläutert, auch für solche Fälle nicht findet, in denen das Bundesausgleichsamt den Abschlag nicht, wie in der genannten Vorschrift vorgesehen, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage anweist. Die ausdrücklich formulierten Fragen zielen vielmehr darauf ab, aus den unterschiedlichen Regelungen über den Säumniszuschlag (§ 350c Abs. 1 LAG i.V.m. § 240 Abs. 1 AO) und über die Verzinsung der Entschädigung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 6 EntschG) das Entstehen eines Schadens bzw. ungerechtfertigten wirtschaftlichen Nachteils darzutun. Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich, wenn sich schon keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines etwaigen Nachteils bei der Festsetzung der Entschädigung findet. Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, dass unterschiedliche gesetzliche Regelungen über den Säumniszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 - juris), und die Verzinsung eines Entschädigungsanspruchs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Wie im Prozesskostenhilfebeschluss (Rn. 11) ausgeführt, könnte die beabsichtigte Wirkung des Säumniszuschlags als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Rückzahlungsansprüche ohne eine zu Lasten des Säumigen gehende Differenz der Prozentsätze nicht erreicht werden. Soweit dem Kläger im Übrigen aus einem gesetzwidrigen Verhalten einer Behörde - wie einer Verzögerung der Bescheidung entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 EntschG - ein Schaden entstanden sein sollte, müsste er diesen im Rahmen einer Amtshaftungsklage nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

4

2. Hiervon ausgehend liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Wie im Prozesskostenhilfebeschluss (Rn. 14) ausgeführt, kommt es nach der materiellrechtlichen Lage auf den Grund für die verzögerte Auszahlung des Abschlags nicht an. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war insofern nicht veranlasst. Soweit der Kläger weiter als Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht beanstandet, dass ihm die Belege für die Auszahlung des Abschlags nicht übermittelt wurden, übersieht er, dass er sich die gewünschten Informationen durch Einsicht in die Verwaltungsvorgänge (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO) zumutbarerweise selbst hätte verschaffen können, nachdem das Bundesausgleichsamt die Zahlung schriftsätzlich detailliert dargelegt und belegt hatte.

5

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung


(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich


(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gek

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen


(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. (2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau

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(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig geschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 Satz 2.

(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Ausgleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemessungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Absatz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu verzinsen.

(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest.

(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zinsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet. Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Beteiligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Gesamtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4.

(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend.

(7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai 2011 einen Bescheid über den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so richtet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenausgleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes.

(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.

(3)Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.

(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1.
für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt;
2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge;
3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht;
4.
für eine entzogene bewegliche Sache,
a)
für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht;
b)
die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist;
c)
für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;
5.
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.

(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
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*)
§ 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig geschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 Satz 2.

(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Ausgleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemessungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Absatz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu verzinsen.

(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest.

(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zinsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet. Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Beteiligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Gesamtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4.

(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend.

(7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai 2011 einen Bescheid über den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so richtet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenausgleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.