Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/03/2016 00:00
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18.9.2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - wird geändert.
Der Bescheid vom 2.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2013 wird aufgehoben, soweit in ihm ein Ruhe
published on 25/02/2016 00:00
Tatbestand
1
Der im Jahr 1975 geborene Kläger war im Jahr 2002 Polizeianwärter im Dienste des Beklagten. Im April 2002 erlitt er einen Dienstunfall, in dessen Folge er b
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